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Beschlussvorlage (Abwägungstabelle Teil C)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
620 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02

Inhalt der Datei

Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Flächennutzungsplanänderung Nr. 10 Abwägungstabelle Teil C: Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Aus betrieblichen Gründen soll die landwirtschaftliche Hofstelle von der Abt-Horchem-Str. in den Außenbereich verlegt werden. Zur bereits errichteten Lagerhalle auf dem eigenem Grundstück in Verlängerung der Hochstraße, Ecke L 51 soll in Kürze auch das Betriebsleiterwohnhaus errichtet werden (siehe Anlage mit Skizze des geplanten Standortes). Privilegierung nach Bauplanungsrecht § 35 BauGB ist gegeben. Die Einwender sehen sich in ihren Rechten verletzt und in der Betriebsentwicklung gehemmt, so dass darum gebeten wird, die Schutzzone von 500 m auf die neue Hofstelle anzupassen. Es wird Widerspruch gegen die 10. FNP-Änderung eingelegt. Die Fläche für „Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen“ ist ungewöhnlich groß - ungefähr die halbe Ackerfläche der Gemarkung Erp. Als Landwirt und Eigentümer ist der Einwender betroffen. Es wird ein massiver Eingriff bei der Bewirtschaftung der Felder durch eventuelle Auflagen von Umweltverbänden befürchtet. Es ist ein verstärkter Aufkauf von Flächen in diesem Gebiet mit einem Vorkaufsrecht zu erwarten. Bei einem eventuellen Verkauf würden erhebliche Nachteile entstehen gleicht einer stillen Enteignung durch die Hintertür. Es wird ein Eingriff in die Entscheidungsfreiheit beim Anbau von Ackerkulturen und deren Bestellung befürchtet, wenn z. B. die Biologische Station einen Rahmenplan und Maßnahmenkatalog beschließt. Für Ausgleichsmaßnahmen sollten die herangezogen werden, die den wirtschaftlichen und finanziellen Nutzen haben. Der Einwender ist kein Gegner von Umweltschutzmaßnahmen und er nimmt seit Jahren an umweltfördenden Maßnahmen wie Bienenweiden, Greening, Rohr-/Wiesenweiheprojekte je nach Auftreten der Tiere teil und das auf freiwilliger Basis. Der Einwender wird sich nicht in ein Korsett von Maßnahmen und Auflagen hineinzwängen lassen und es mit allen 1 Einsendung 1 16.01.2017 2 Einsendung 2 16.01.2017 1 Art und Umfang der Berücksichtigung Der Anregung wird nicht gefolgt. Für die Verlagerung der Hofstelle liegt der Baugenehmigungsbehörde weder eine Bauvoranfrage noch ein Bauantrag vor. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen damit keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Verlagerung kurzfristig erfolgen wird. Eine Berücksichtigung ist daher städtebaulich nicht begründbar. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die geplante Zone für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. Es handelt sich um eine reine Positivplanung, die artenschutzbezogene Maßnahmen in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern fördern, nicht jedoch die vorhandene Nutzung einschränken soll. Die Fläche ist bewusst groß gefasst, damit in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern entsprechende Einzelflächen gefunden werden können ohne die vorhandene Nutzung zu beeinträchtigen. Parallel zur Nutzung von Einzelflächen soll durch landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening) sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der Feldvögel in dieser Zone langfristig verbessert werden. Es wird durch die Biologische Station ein Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält. Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt möglichen Mitteln verhindern. 3 Einsendung 3 17.01.2017 Hinweis auf ein Einschreiben von Herrn Rostock vom 15.01.2017 mit einem Protest gegen weitere Windräder, dem sich der Einwender anschließt. Art und Umfang der Berücksichtigung wird es nicht geben. Im Rahmen der Bau- und Betriebsgenehmigungen der einzelnen WEA werden die auf die einzelne Genehmigung bezogenen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren und den Grundeigentümern vertraglich vereinbart und finanziell von den Investoren getragen. Bei Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Nach Vorlage des noch in Ausarbeitung befindlichen Rahmenkonzeptes wird den Vertretern der Landwirtschaft und den Grundeigentümern das Gesamtkonzept vorgestellt. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Das zitierte Schreiben ist Bestandteil des Abwägungsmaterials. In den USA ist ein Abstand von Windrädern zur Wohnbebauung von 3.000 m vorgeschrieben, was bei den aktuell bestehenden Anlagen in Erftstadt nicht gegeben ist. Die bisher wenig bekannten Auswirkungen von Lärm und Infraschall auf die Gesundheit der Bürger sind erheblich. Allein das sollte genügen, um weitere Windräder zu verbieten, zumal auch die Gefahr von erfolgreichen Klagen beeinträchtigter Bürger und anschließenden Klagen von Investoren wegen unzulässiger Baugenehmigung besteht. Durch die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen Immissionsschutzabstände von 750 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich/ in Gewerbegebieten wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird konkret im Genehmigungsverfahren zu einem konkreten Vorhaben im Detail geprüft. Eines höheren Mindestabstands, wie z. B. 3.000 m, zur Wohnbebauung bedarf es von daher nicht. Es wurde offenbar auch nicht in Betracht gezogen, dass viele Vögel durch die Rotoren getötet werden und mit der Zeit ganze Vogelarten aussterben. Die artenschutzrechtlichen Belange werden in der Artenschutzprüfung betrachtet und in der Planung soweit erforderlich berücksichtigt. Bei einem weiteren Ausbau der Windenergie in Deutschland wird es den totalen Stromausfall geben. Mit den bisher installierten Windrädern hat die Windstromleistung bzgl. der nachgefragten Strommenge bereits ihre technische Kapazität erreicht. Werden mehr Windräder gebaut, werden mehr Kraftwerke Windenrgieanlagen sind im gesamten planungsrechtlichen Außenbereich privilegiert zulässig. Räumlich steuern kann die Stadt die Anlagen nur, wenn sie in ihrem Flächennutzungsplan Konzentrationszonen ausweist. Aussagen zu grundsätzlichen Fragen der Strom- 2 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 4 1 Datum Absender Einsendung 4 Posteingang 16.01.2017 Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung stillgelegt und es kommt zum Stromausfall. Weitere Windmühlen führen schon heute zu Überkapazitäten, die nur mit Verlust ins Ausland verkauft werden können. Unter einem beigefügtem Link wird ein Artikel zum Lesen empfohlen. Es werden Einwendungen gegen die FNP-Änderung erhoben. Die Wohnlage der Einwender wird durch die Errichtung und Betrieb der geplanten WEA erheblich negativ beeinträchtigt. Eine Berücksichtigung privater Belange können aus den öffentlichen Planungsunterlagen nicht erkannt werden. erzeugung und der Kraftwerksauslastung sind für das FNP-Änderungsverfahren nicht relevant. Der festgesetzte Mindestabstand von nur 750 m zur Wohnbebauung ist wegen des entstehenden Schlagschattens nicht nur störend sondern auch gesundheitsgefährdend. Von diesem Schlagschatten ist der Ortsteil Erp in der überwiegenden Tageszeit betroffen. Dazu kommt noch die tieffrequentierte Geräuscheinwirkung (windbedingte Dauerbelastung möglich), die beim Menschen zu gesundheitlichen Folgen führen dürfte. Die WHO fordert einen Mindestabstand von 2.000 m und in anderen Bundesländern wurde der Abstand auf das 10-fache der Nabenhöhe festgesetzt. Dadurch wird nicht nur die Wohnqualität erheblich negativ beeinträchtigt, sondern die Immobilienpreise werden fallen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen bzgl. eines einzuhaltenden Mindestabstandes von WEA zu Wohnbebauung. Auch der aktuelle Windenergieerlass definiert keine Mindestabstände zum vorbeugenden Immissionsschutz. Durch die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen Immissionsschutzabstände von 750 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich/ in Gewerbegebieten wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet. Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch bzgl. des Lärms - vom Vorhabenträger im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante 1 Immissionsrichtwert bzgl. Schattenschlag der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Konzentrationszonen wurden nach einer Untersuchung des gesamten Stadtgebietes nach nachprüfbaren Kriterien ermittelt. Die ermittelten Eignungsflächen wurden dann in Abwägung öffentlicher und privater Belange erneut einer kritischen Überprüfung unterzogen und insbesondere in Erp deutlich verkleinert u.a. um eine Umzingelung des Ortes zu vermeiden. Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) (2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer (worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00). 3 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, kann ggf. die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein. Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter 20 Hz (= Infraschall) ist nicht rein „Windrad-typisch“, sondern er stammt u. a. auch aus zahlreichen anderen, natürlichen Quellen wie z. B. Windböen oder Waldwipfelrauschen und ist im natürlichen Umfeld vor allem bei Wind allgegenwärtig. Nach 2 heutigem Stand der Wissenschaft sind keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEA-spezifischen Infraschall zu erwarten. Eines höheren Mindestabstands, wie z. B. 2.000 m, zur Wohnbebauung bedarf es von daher nicht. Das Landschaftsbild wird durch diese Maßnahme zerstört. Es werden der Wertverlust von Grundbesitz und ein erheblicher Verlust der Lebensqualität der Mehrzahl der ansässigen Bevölkerung billigend in Kauf genommen. Die visuelle Wahrnehmung wird dann von Masten und Rotoren bestimmt. Dazu kommen noch die Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub durch die Umgehungsstraße (B 265) und aufgrund des sich ständig vergrößernden Kiesgrubengeländes mit Deponie. 2 Der Anregung wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind weithin sichtbar und beeinflussen damit zwangsläufig das Landschaftsbild. Durch die Tatsache, dass die Windenergienutzung im Außenbereich gesetzlich privilegiert ist, lässt sich die Errichtung von WEA im Außenbereich nicht vermeiden. Durch eine Bauleitplanung kann die Gemeinde die räumliche Anordnung steuern und damit den Einfluss auf das Landschaftsbild gering halten. Sie muss in ihrem Plankonzept aber sicherstellen, dass der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird. Gerade zum Schutz des Ortsund Landschaftsbildes ist es sinnvoll, Konzentrationszonen dort zu bündeln, wo Vorbelastungen gegeben sind. Zur Entlastung des Ortes wurden darüber hinaus die nach dem Ausschlussprinzip ermittelten Potenzialflächen deutlich reduziert, so dass Erp s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zu-wirkungen-voninfraschall sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und Infraschall. 4 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung im Süden, Osten und Norden, nämlich dort wo bisher noch keine Vorbleastung besteht, auch weiterhin frei gehalten wird. Dabei wurde die Abgrenzung so gewählt, dass die Planungen der Nachbargemeinden Vettweiß und Nörvenich den Ortsteil Erp nicht zusätzlich belasten. Mit beiden Gemeinden wurden Gespräche geführt. Weitere Abstimmungen bei der Umsetzung der Planung sind beabsichtigt. Der Wert einer Immobilie wird nach vielen Faktoren bestimmt, die nicht im Einflussbereich der planenden Gemeinde liegen (Wirtschaftslage, Inflation, Angebot von Arbeitsplätzen in der Region etc.). Da der Immobilienmarkt von vielen Faktoren abhängig ist, sind Vergleiche von Haus- und Grundstücksverkäufen grundsätzlich schwierig und von Eigenheiten des Einzelfalls abhängig. Auch ist es nicht gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung - Kommunale Bewertungsstelle der Stadt Aachen (2011) gezeigt, dass eine Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch WEA in den untersuchten Orten nicht vorhanden 3 war. Im Fall eines Windparks in Wasbeck (SchleswigHolstein) wurden bei einer Gegenüberstellung von Bodenrichtwerten aus 10 Jahren stärkere Bodenwertsteigerungen bei betroffenen Dorflagen festgestellt und lediglich bei einer betroffenen Dorflage wurde eine geringere Preisentwicklung belegt als in den nicht betroffenen Lagen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Lagegunst darüber hinaus nicht die Qua- 3 FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien durch WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. https://www.windenergie.at/MEDIA/Studie%20Immobilienpreise%20und%20Windenergie%20Aachen.pdf [10.02.2017] 5 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung lität einer Rechtsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Grundsätzlich kann kein Grundeigentümer auf einen unveränderten Fortbestand des von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgefundenen Wohnmilieus vertrauen. (Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1074.04). 5 Einsendung 5 16.01.2017 Der Ortsteil Erp ist durch diesen Umstand in besagten Richtungen nicht mehr erweiterungsfähig, und das über Generationen hin. Im Stadtgebiet ist kein Ort mehr negativ betroffen wie Erp. Der Anregung wird nicht gefolgt. In Erp sind im FNP noch großzügige Erweiterungsflächen für den Wohnungsbau vorhanden, die selbst bei steigenden Bevölkerungszahlen den Bedarf bis 2040 decken können (vgl. Wohnbauflächenkonzept). Diese Entwicklungsmöglichkeiten wurden im Plankonzept berücksichtigt. Der Abstand von 750 m wird zu den geplanten Erweiterungsflächen eingehalten. Es bleibt offen, inwieweit die Planung mit den Nachbargemeinden abgestimmt wurde. Es ist mit weiteren Anlagen an der Grenze der Nachbargemeinden zu rechnen. Es wird eine verantwortungsvolle Politik mit Abwägung öffentlicher wie auch privater Belange, Entscheidungen zum Wohle aller Bürger und nicht die Bürger und das Lebensumfeld eines Ortes zugunsten anderer Orte opfert. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Erftstadt hat im Verfahren die Nachbargemeinden beteiligt und berücksichtigt deren Stellungnahmen in der Abwägung. Da die potentiellen Konzentrationszonen von Vettweiß und Nörvenich an der Stadtgrenze mit denen der Stadt Erftstadt in größeren Bereichen korrespondieren, wurden die Abstimmungen mit beiden Gemeinden vertieft. Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass die Konzentrationszonen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gebündelt werden. In diesem Sinne wurde die geplante Konzentrationszone bei Erp bereits verkleinert. Die Planung wird auch weiterhin mit den Nachbargemeinden abgestimmt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen bzgl. eines einzuhaltenden Mindestabstandes von WEA zu Wohnbebauung. Auch der aktuelle Windenergieerlass definiert keine Mindestabstände zum vorbeugenden Immissionsschutz. Durch die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen Immissionsschutzabstände von 750 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / ge- Als Erper Bürger wird die Planung entschieden abgelehnt. Gründe hierfür sind:  Nicht ausreichender Schutz vor Schallimmissionen und Schattenwurf, Missachtung des Rücksichtnahmegebots,  Die WEAs der Nachbargemeinden Euskirchen und Nörvenich mit den Auswirkungen auf Erp nicht ausreichend berücksichtigt,  Fehlende Gutachterliche Bewertung von 6 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 4 Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung Alternativstandorten unter der Prämisse der Auswirkung für die dort lebenden Bürger. Die Stadt mag zwar aufgefordert bzw. verpflichtet sein, eine Konzentrationszone zu errichten, aber keinesfalls ist sie verpflichtet, die Interessen der Erper Bürger nicht ausreichend zu berücksichtigen oder gar zu verletzen. mischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich/ in Gewerbegebieten wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet. Vom Vorhabenträger ist im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante Immissionsricht4 wert der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, kann ggf. die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. AbschaltAutomatiken) erforderlich sein. Darüber hinaus wurde die Fläche bei Erp bereits verkleinert und an die Planungen der Nachbargemeinde angepasst, auch um eine Umzingelungswirkung zu vermeiden. Das Ökoplan Gutachten berücksichtigt nur den kommerziellen Faktor der Windausbeute und kommt nur deshalb zu einer positiven Einschätzung des Erper Standortes. Dies sei im Interesse der ortsfremden Investoren und der wohl bekannten Grundstückseigentümer sein, die sich in politischen Positionen befinden und profitieren anstatt die Interessen aller Bürger zu vertreten. Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Standortgutachten wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt. Kompromiss-Lösung: Ein vergrößerter Mindestabstand führt zur Verkleinerung der Konzentrationszone, was unter Inkaufnahme einer Verringerung der Windausbeute und der Rendite ausdrücklich hinnehmbar ist. Im Gegenzug bleibt die Lebensqualität der zu vertretenden Bürger erhalten bzw. wird nicht ungebührlich eingeschränkt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Um die WEA steuern zu können muss die Stadt der Windenergienutzung substanziell Raum bieten und ist damit nicht völlig frei in der Wahl des vorbeugenden Immissionsschutzabstandes. Die Planung ist das Ergebnis eines Abwägungsprozesses zwischen zahlreichen öffentlichen und privaten Belangen. Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) (2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer (worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00). 7 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 6 Datum Absender Einsendung 6 Posteingang Zusammengefasster Inhalt 15.01.2017 Es werden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geplanten FNP-Änderung angezeigt: 1. Die Umzingelung des Ortes unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterungsflächen der Fa. Rhiem und Sohn beträgt nahezu 180 Grad und überschreitet den zumutbaren Bereich. 2. Die Stadt Erftstadt hat vor der Bürgerinformationsveranstaltung am 10.03.2016 über ihre neu gegründete Windenergiegesellschaft bereits mit den Grundstückseigen- 8 Art und Umfang der Berücksichtigung Der Anregung wird nicht gefolgt. Im Plankonzept wurde die als „geeignet“ empfohlene Potenzialfläche aufgrund einer umschließenden Wirkung bzgl. der Ortslagen Herrig, Erp und Pingsheim (Nörvenich) verkleinert. Ausgehend von der Ortsmitte von Herrig verbleiben somit freie Sichtachsen in Richtung Osten bis Süden (etwa 143°) sowie in Richtung Nordwesten (etwa 95°). Zudem bestehen freie Sichtachsen zu den umliegenden Ortschaften. Bzgl. der Ortslage Erp verbleiben freie Sichtachsen von Nordosten bis Südsüdwest. In Richtung Westen umfassen die Konzentrationszonen ein Sichtfeld von etwa 120° und liegen ausgehend von der Ortsmitte von Erp somit bei dem - als Orientierungswert zu wertenden - zulässigen Umfang. Ausgehend von der Ortsmitte von Erp als Scheitelpunkt des Winkels betrifft die Konzentrationszone ein Sichtfeld von etwa 120°. Der in Betrieb befindliche Kiesabbau und die Deponiefläche wie auch die geplanten Erweiterungsflächen sind in ihrer Wirkung innerhalb des Landschaftsbildes aufgrund der vergleichsweise geringen Höhe weit weniger raumbedeutend als bestehende wie mögliche WEA innerhalb der Konzentrationszone. Für die Beurteilung einer Umzingelungswirkung sind gleichermaßen bzw. in ähnlicher Weise raumbedeutsame Infrastruktureinrichtungen bzgl. ihrer visuellen Wahrnehmung heranzuziehen - die genannten Abgrabungs- bzw. Deponieflächen fallen wegen der deutlich geringeren Höhe nicht darunter. Durch die Flächenreduzierungen ist von keiner visuellen Überlastungserscheinung bzw. umzingelnden Wirkung im Einwirkungsbereich von Herrig, Erp bzw. Pingsheim (Nörvenich) auszugehen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die lokale Teilhabe an der Wertschöpfung beim Ausbau der Windenergie ist vom Gesetzgeber gewollt und wird z.B. durch die Förderung von Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung tümern Verträge geschlossen, wodurch sie befangen nur im Eigeninteresse und nicht objektiv zum Wohle der Bürger handelte. Der eigentliche Sinn einer Bürgerinformationsveranstaltung wurde somit ad absurdum geführt. sog. Bürgerwindparks ausdrücklich gefördert. Die Energiegesellschaft soll in diesem Sinne die kommunale Teilhabe fördern. In der Öffentlichen Versammlung am 10.03.2016 hat der Geschäftsführer der Energiegesellschaft die Beteiligung der Öffentlichkeit an der konkreten Umsetzung der Planung ausdrücklich zugesagt. 3. Das Ökoplan Gutachten von März 2015 ist ein „Gefälligkeitsgutachten“ (s. Stellungnahme vom 17.03.2016). Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Standortgutachten wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt, die in den Unterlagen und dabei insbesondere im Plankonzept dokumentiert sind. 4. Im Plankonzept von Ökoplan hört die ornithologische Betrachtung der Gemarkung Erp an den Grenzen der Windenergiezonen auf. Dabei fehlen Angaben zu Uhu-Vorkommen zwischen Anpflanzung Modellflugplatz Erp und Busch Müddersheim (Entfernung zur Zone ca. 200-300 m), Turmfalke und Habicht zwischen Müddersheim und Erp, Wachtelvorkommen Kräuterbewirtschaftungsfläche NABU entlang der Erpa sowie fortlaufend Grünlandwiese. Die Schnepfe wurde an der Renaturierungsfläche Erpa gesichtet. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Artenschutzrechtliche Belange werden in der Artenschutzprüfung bereits berücksichtigt. Alle konkreten Hinweise zu verfahrenskritischen Vorkommen insbesondere „WEA-empfindlicher“ Vogel- und Fledermausvorkommen (somit auch die des Uhu) wurden bereits berücksichtigt. Der nächstgelegene Uhu-Brutplatz befindet sich nach vorliegenden Kenntnissen südwestlich von Scheuren in mindestens 2,3 km Entfernung zur Zone 2.3 (s. ASP). Da ggf. geeignete Maßnahmen zur Senkung des Kollisionsrisikos für die Art zur Verfügung stehen, wird davon ausgegangen, dass auch im Falle einer erhöhten Frequentierung der Flächen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko und somit ein Eintreten von Verbotstatbeständen vermeidbar ist. Die Arten Turmfalke und Habicht gelten nicht als „WEA-empfindlich“ und somit sind Vorkommen nicht als grundsätzlich verfahrenskritisch anzusehen. Nach Leitfaden „ist im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die [...] artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der 9 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung betriebsbedingten Auswirkungen von WEA 5 grundsätzlich nicht ausgelöst werden“. Konkrete Hinweise zu Brutvorkommen von Wachtel und Waldschnepfe - insofern gemeint bei der vom Einwender mit „Schnepfe“ benannten Art - liegen nicht vor. Für diese Arten wurde bzgl. der betriebs- bzw. anlagenbedingten Störwirkungen ein Meideverhalten gegenüber WEA festgestellt. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen dieser Arten sind in der Regel durch entsprechende Maßnahmen zu umgehen. Zudem stellen vereinzelte Zufallsbeobachtungen keinen Beleg für ein essentielles Nahrungshabitat dar, so dass die Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages unverändert Bestand haben. Die Belange des Biotopschutzes werden im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung sowie in der Begründung berücksichtigt. Sofern hochwertige Randbereiche als WEA-Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 5 5. Eine vor ungefähr 10 Jahren angelegte Renaturierungsfläche von ca. 4 ha entlang der Erpa im Verbund Erper Bachtälchen zum Borrer Maar taucht nicht mehr im Flächennutzungsplankonzept auf. Diese Fläche ist wie die Fläche am Modellflugplatz Erp als Tabuzone zu deklarieren. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Belange des Biotopschutzes werden im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung sowie in der Begründung berücksichtigt. Sofern hochwertige Randbereiche als WEA-Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 6. Auf Seite 31 des Gutachtens, Brutversuche Der Anregung wird zum Teil gefolgt. MKULNV / LANUV - MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ UND LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (2013): Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. Fassung vom 12.11.2013. 10 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt der Wiesenweihe nordwestlich „Weiler in der Ebene“, eher südwestlich von Erp (Gemarkung Erp). Nicht Nest ohne, sondern mit Reproduktionsnachweis (s. Anlage Abb. 5 S. 8). Nicht erfasst sind ebenfalls Vorkommen westlich von Erp. Auf Seite 43 des Plankonzeptes ist der Quellennachweis nicht mehr aktuell, es gibt eine Überarbeitung von 2015 (LAG VSW (2007 u. 2014)), die im August 2016 vorgelegen haben sollte. Hinweis, dass die im FNP ausgewiesenen Ausgleichsflächen auf bereits bestehende Flächen verweisen. Bei den neuausgewiesenen Flächen handelt es sich z. T. um großflächig bewirtschaftete Ackerflächen, die kaum für Renaturierungsmaßnahmen zur Verfügung stehen werden. Außerdem liegen diese weitgehend oder sozusagen nicht in der Erper Gemarkung. Als Anlage ist ein Projektbericht 2010 - Schutz und Erfassung von Rohr- und Wiesenweihen in der Zülpicher Börde der Stellungnahme beigefügt. 7 Einsendung 7 18.01.2017 Der Einwender erhebt Einspruch. Vorgesehen ist eine Ausweisung von über 900 Hektar als Potentialzone für die Errichtung von WEA. In den Bereichen der Ortslagen von Borr, Erp und Friesheim sind erhebliche Flächen für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen geplant (insbesondere Biotopverbesserungen u. a. für Grauammer). Es besteht erhebliche Besorgnis, dass durch diese Maßnahmen Einschränkungen für die aktuell vorherrschende landwirtschaftliche Nutzung erfolgen. Die betroffenen Eigentümer werden mit den artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen belastet, ohne einen Vorteil aus der Standortausweisung für WEA zu ziehen. Es muss sichergestellt sein, dass die derzeit praktizierte landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt fortgeführt werden kann. Die Fläche für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen erscheint deutlich übersetzt im Vergleich zu den geplanten Konzentrationszonen. Es wird be- 11 Art und Umfang der Berücksichtigung Die Artenschutzrechtlichen Belange werden bereits in der Artenschutzprüfung berücksichtigt. Der vom Einwender benannte Quellennachweis wird korrigiert. Andere Erkenntnisse ergeben sich dadurch nicht. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. In enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sollten sich entsprechende Einzelflächen finden lassen. Zur genauen Spezifizierung der umzusetzenden Maßnahmen wurde durch das Land NRW (MUKNLV, LANUV mit Vogelschutzwarte NRW) eine entsprechende fachliche Unterstützung zugesagt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. Es handelt sich um eine reine Positivplanung, die artenschutzbezogene Maßnahmen in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern fördern, nicht jedoch die vorhandene Nutzung einschränken soll. Die Fläche ist bewusst groß gefasst, damit in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern entsprechende Einzelflächen gefunden werden können ohne die vorhandene Nutzung zu beeinträchtigen. Parallel zur Nutzung von Einzelflächen soll durch landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening) sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt zweifelt, dass der Flächenbedarf für die Maßnahmen sich tatsächlich auf den benötigten Flächenbereich beschränkt. Es wird angeregt, die Ausgleichs- / Kompensationsmaßnahmen möglichst innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen vorzusehen. 8 Einsendung 8 17.01.2017 Im Amtsblatt vom 30.11.2016 wurde die Offenlage der 10. FNP-Änderung bekannt gemacht, aber nur die Vorrangzonen für Windenergie und nicht die „Artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen“ Es ist zu klären, ob es rechtens ist, dass erst bei der Einsichtnahme der Unterlagen vor Ort festgestellt wurde, dass es eine Ausweisung zu „Artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen“ gibt, und nicht bereits zur Mitteilung zur Offenlage. Auf Nachfrage konnte der Mitarbeiter weder erklärende weitere Informationen geben, noch Unterlagen betreffend zum Thema vorlegen. Ein Antwortschreiben von Herrn Kühlborn ist der Stellungnahme beigefügt. Der Einwender erkennt jedoch keine Rechtsgrundlage, aus der geschlossen werden kann, was dies künftig für Auswirkungen auf das Eigentum bzw. die bewirtschafteten Flächen hat. Recherchen zeigen, dass das Ausweisen ganzer Landstriche für „Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen“ außergewöhnlich ist. Was will die Stadt damit erreichen? 12 Art und Umfang der Berücksichtigung Feldvögel in dieser Zone langfristig verbessert werden. Es wird durch die Biologische Station ein Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält. Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen wird es nicht geben. Im Rahmen der Bau- und Betriebsgenehmigungen der einzelnen WEA werden die auf die einzelne Genehmigung bezogenen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren und den Grundeigentümern vertraglich vereinbart und finanziell von den Investoren getragen. Bei Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Nach Vorlage des noch in Ausarbeitung befindlichen Rahmenkonzeptes wird den Vertretern der Landwirtschaft und den Grundeigentümern das Gesamtkonzept vorgestellt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Bekanntmachung hat das Ziel, den Anstoß zu geben, sich mit der Planung zu befassen. Die erforderlichen Inhalte der Bekanntmachung sind in § 3 (2) Baugesetzbuch definiert. Diese sind „Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. …“ Diesen Anforderungen wird die Bekanntmachung gerecht. Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. Es handelt sich um eine reine Positivplanung, die artenschutzbezogene Maßnahmen in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern fördern, nicht jedoch die vorhandene Nutzung einschränken soll. Die Fläche ist bewusst groß gefasst, damit in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 9 Datum Absender Einsendung 9 Posteingang 13.12.2016 Zusammengefasster Inhalt Frage danach, was die Stadt Erftstadt bezwecken oder manifestieren möchte bei der Ausweisung großer artenschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen. Die Gemarkung Friesheim, Borr, Niederberg sowie östliche Teile der Gemarkung Erp weisen seit der Flurbereinigung Anfang der 1980er Jahre wertvolle ökologische Flächen aus, beispielsweise die komplette Rotbachaue, die Begrünung der Römerstraße in südlicher Richtung von Ahrem bis zur Stadtgrenze, diverse Parzellen mit Anpflanzungen von Gehölzen und Bäumen und diverse Restflächen (ehemalige Kiesgrube in Friesheim und Erp, Renaturierung der Stauflächen des Regenrückhaltebeckens in Niederberg). Der Einwender sieht eine Belastung über Gebühr für die betreffenden Gemarkungen durch die Entnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung in der Vergangenheit. Zusammengefasst wird festgestellt: Es wird eine unangemessene Belastung der Besitzer und Bewirtschafter gesehen. Das durchgeführte Verfahren wird als rechtswidrig bewertet, da die Bekanntgabe der Offenlage sich nur auf Windkraftkonzentrationszonen bezog und kein Hinweis auf die „Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme“ und das betreffende Gebiet gegeben wurde. Es wird eine Minderung des Grundstückswertes im gesamten Gebiet aufgrund der pauschalen Ausweisung als „Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme“ befürchtet. Der Einwender steht dem Artenschutz keinesfalls ablehnend gegenüber, verlangt jedoch eine umfangreiche Aufklärung einschließlich der Rechtsgrundlagen etc. Zur Einsichtnahme erschienen am 09.12.2016 der Einwender und weitere Landwirte aus Erp. Alle besitzen und bewirtschaften Parzellen u. a. im Bereich westlich von Friesheim. Dieses Gebiet ist als Ausgleich für Windkraftkonzentrationszonen als „Artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahme“ geplant. Leider konnte den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, ob damit jetzt oder später Auflagen 13 Art und Umfang der Berücksichtigung Grundeigentümern und Bewirtschaftern entsprechende Einzelflächen gefunden werden können ohne die vorhandene Nutzung zu beeinträchtigen. Parallel zur Nutzung von Einzelflächen soll durch landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening) sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der Feldvögel in dieser Zone langfristig verbessert werden. Es wird durch die Biologische Station ein Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält. Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen wird es nicht geben. Im Rahmen der Bau- und Betriebsgenehmigungen der einzelnen WEA werden die auf die einzelne Genehmigung bezogenen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren und den Grundeigentümern vertraglich vereinbart und finanziell von den Investoren getragen. Bei Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Nach Vorlage des noch in Ausarbeitung befindlichen Rahmenkonzeptes wird den Vertretern der Landwirtschaft und den Grundeigentümern das Gesamtkonzept vorgestellt. Nähere Ausführungen sind dem Plankonzept, der Begründung und dem Umweltbericht zu entnehmen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die vorgeschlagene Fläche zwischen Ahrem, Erp und Friesheim ist aus unterschiedlichen Gründen (Landschaftsbild, wertvoller Kulturbereich, Verhinderung einer „Umzingelungswirkung“ von Erp) zur Errichtung von WEA nicht geeignet und beherbergt gleichzeitig einen Bestand an Grauammern (und anderen Feld- Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung irgendwelcher Art verbunden sind oder sein können. vögeln), der erweiterungsfähig ist. Dieser Bereich wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichmaßnahmen dargestellt. Bei der Errichtung von WEA ist es in jedem Einzelfall Aufgabe der Investoren, geeignete Flächen inkl. der darauf erforderlichen Maßnahmen zu benennen. Es ist zwischen dem Grundstückseigentümer und den Investoren einzeln auszuhandeln, ob diese Maßnahme im Rahmen des Flächenerwerbs oder einer langfristigen Pacht erfolgt. Darstellungen im FNP (z. B. Zone für Artenschutzkompensationsmaßnahmen) sind grundsätzlich „nur“ behördenverbindlich und haben nach außen keine Rechtskraft im Gegensatz zu Festsetzungen als „Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet“ etc. mit den entsprechenden Schutzgebietsverordnungen (s. Landschaftsplan). Die ausgewiesene Zone für Artenschutzkompensationsmaßnahmen ist so großflächig gewählt, dass sich entsprechende Einzelflächen in Zusammenarbeit mit Grundstückseigentümern und Bewirtschaftern finden lassen sollten. Dazu kommen noch landwirtschaftliche Programme (Greening etc.) sowie freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes, um die Lebensraumsituation der Feldvögel in dieser Zone langfristig zu verbessern. Die Biologische Station wird für diese Zone einen Rahmenplan erarbeiten, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält. Es bestehen folgende Fragen: Wird oder kann es Bewirtschaftungsauflagen geben? Es wird keine flächigen rechtlichen Bewirtschaftungsauflagen geben. Bei konkreten Ausgleichmaßnahmen (vertragliche Vereinbarung zwischen Investor und Grundeigentümer) gibt es entsprechende Auflagen, die finanziell von den Investoren getragen werden. Bei den Agrarumweltmaßnahmen (Greening bis Vertragsnatur- 14 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung schutz) gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Können in diesem Zusammenhang zukünftig Bewirtschaftungsauflagen beschlossen werden? Nein. Die in diesem Rahmen durchgeführten Maßnahmen sind entweder Ausgleichmaßnahmen oder Agrarumweltmaßnahmen (s.o.), die immer auf freiwilliger Basis erfolgen. Die einzelnen Umsetzungen sind dann durch die entsprechenden vertraglichen Grundlagen gebunden. Sind Maßnahmen, z. B. Aufkauf von Ausgleichsflächen, Anlegen von Gehölz- und/oder Baumstrukturen geplant? Ziel ist es - wie oben dargestellt - Ausgleichsmaßnahmen in dieser Zone zu bündeln und mit anderen Maßnahmen zu kombinieren. Dazu gehört auch der Erwerb von Ausgleichsflächen. Feldvögel benötigen offenere Feldstrukturen. Gehölz- und/oder Baumstrukturen sind in der Regel für Feldvögel nicht förderlich. Aus diesem Grunde wird es sich bei den Maßnahmen schwerpunktmäßig um die Themen „Feld- und Wegeraine, Brachflächen, Wildkrautstreifen etc.“ handeln. Gibt es gesetzliche Vorgaben für „Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen“? usw. [Anm.: ist nicht weiter ausgeführt] Es wird eine kurzfristige Rückmeldung erwartet. Die auf die einzelnen Genehmigungen von WEA bezogenen „artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen“ werden fachlich im Rahmen der Bau- und Betriebsgenehmigungen der einzelnen Anlagen festgelegt. Sie dienen zum Ausgleich der für die einzelnen Arten (hier Feldvögel) durch die Baumaßnahme eintretenden Lebensraumeinschränkungen. Um eine positive Wirkung auf die Gesamtpopulation zu erreichen, sollen - wie oben dargestellt- diese Kompensationsmaßnahme (Ausgleichsmaßnahmen) mit Maßnahmen aus anderen Bereichen (Vertragsnaturschutz, Agrarumweltmaßnahmen) kombiniert werden. Kontakte zur Landwirtschaftskammer (Agrarumweltmaßnahmen) und der Biologischen Station (Vertragsnaturschutz) wurden bereits aufgenommen. Parallel dazu läuft ein Projekt 15 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung von der Bundesstiftung Umwelt (DBU) gefördert zur Stabilisierung der Population wertgebender Arten in der Zülpicher Börde. Nach Vorlage des Rahmenkonzeptes, wird den Vertretern der Landwirtschaft und der Grundeigentümer das Gesamtkonzept präsentiert. Zur weiteren Beteiligung wird eingeladen. 14.12.2016 10 Einsendung 10 15.01.2017 Danke für die Rückantwort. In den nächsten Tagen wird darüber noch abgestimmt und entschieden, inwiefern noch offene Fragen vorliegen. Es wird Widerspruch gegen die 10. FNP-Änderung eingelegt. Die Fläche für „Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen“ ist ungewöhnlich groß - ungefähr die halbe Ackerfläche der Gemarkung Erp. Als Landwirt und Eigentümer ist der Einwender betroffen. Es wird ein massiver Eingriff bei der Bewirtschaftung der Felder durch eventuelle Auflagen von Umweltverbänden befürchtet. Es ist ein verstärkter Aufkauf von Flächen in diesem Gebiet mit einem Vorkaufsrecht zu erwarten. Bei einem eventuellen Verkauf würden erhebliche Nachteile entstehen gleicht einer stillen Enteignung durch die Hintertür. Es wird ein Eingriff in die Entscheidungsfreiheit beim Anbau von Ackerkulturen und deren Bestellung befürchtet, wenn z. B. die Biologische Station einen Rahmenplan und Maßnahmenkatalog beschließt. Für Ausgleichsmaßnahmen sollten die herangezogen werden, die den wirtschaftlichen und finanziellen Nutzen haben. 16 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. In enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sollten sich entsprechende Einzelflächen finden lassen. Parallel dazu soll versucht werden, durch landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening) sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der Feldvögel in dieser Zone langfristig zu verbessern. Es wird durch die Biologische Station ein Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält. Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen wird es nicht geben. Im Rahmen der Bau- und Betriebsgenehmigungen der einzelnen WEA werden die auf die einzelne Genehmigung bezogenen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren und den Grundeigentümern vertraglich vereinbart und finanziell von den Investoren getragen. Bei Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Nach Vorlage des noch in Ausarbei- Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung tung befindlichen Rahmenkonzeptes wird den Vertretern der Landwirtschaft und den Grundeigentümern das Gesamtkonzept vorgestellt. 11 Einsendung 11 18.01.2017 Die im Schreiben vom 05.04.2016 angeführten Punkte wurden nicht hinreichend berücksichtigt. Eine Vergrößerung der Abstände zwischen WEA und Wohngebiet ist im Rahmen einer bürgerfreundlichen Entscheidung unabdingbar. Der Hinweis auf „OVG NRW, B v. 17.01.2007-8 A 2042/06“ erscheint veraltet, da damals von einer derartigen Massierung von WEA nicht ausgegangen wurde. Die relativ große Anzahl der WEA beeinflussen zusätzlich negativ die o. g. Punkte. Gerade in Hinblick auf die langfristige Nutzungsdauer der WEA sind gravierende Wertminderungen der Immobilien und Grundstücke zu erwarten. Bei anderen Bauvorhaben hat der Punkt „Lärmbelästigung“ zu erheblichen Nachbesserungen mit erheblichem finanziellem Aufwand geführt. Daher sollten genügen Reserven eingeplant werden. Der Anregung wird nicht gefolgt. Durch die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen Immissionsschutzabstände von 750 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich / in Gewerbegebieten wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet. Eines höheren Mindestabstands zur Wohnbebauung bedarf es von daher nicht. Mit genanntem Urteil des OVG vom 17.01.2007 wird auf grobe Anhaltswerte bzgl. der Zwei- bis Dreifachen Höhe einer WEA eingegangen. Eine detaillierte rechtliche Regelung zur Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung durch WEA gibt es nicht. Die Prüfung der konkreten Auswirkungen geplanter WEA ist erst im Rahmen einer Einzelfallprüfung, wenn die konkreten Standorte, Typen und Höhen der WEA feststehen, möglich. Hierbei werden alle relevanten WEA berücksichtigt. Der Wert einer Immobilie wird nach vielen Faktoren bestimmt, die nicht im Einflussbereich der planenden Gemeinde liegen (Wirtschaftskrise, Inflation, Verlust von Arbeitsplätzen in der Region etc.). Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lasse sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1074.04). Auch ist es nicht in jedem Fall gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung - 17 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 12 Datum Absender Einsendung 12 Posteingang 17.01.2017 Zusammengefasster Inhalt Es wird Widerspruch gegen die geplante Flächennutzungsplanänderung eingelegt. Als Anwohner am nordwestlichen Ortsrand von Erp ist man unmittelbar betroffen - auch von zusätzlichen Konzentrationszonen benachbarter Kommunen betroffen. Ein Einspruch oder Widerspruch zu Planungsmaßnahmen anderer Nachbarkommunen bleibt dem Einwender verwehrt. Hier könnte ein Planungsmangel vorliegen, da die vorliegende geplante FNP-Änderung hierzu keine Stellung nimmt. Diese Situation wird definitiv nicht berücksichtigt. Die Planung geht hier von einer „weißen“ Fläche aus - die Realität sieht anders aus. Die Ausweisung der Konzentrationszone im Halbkreis um Erp wird die Landschaft bzw. das Landschaftsbild sehr stark beeinträchtigen. Ein Wohnen in einer Naherholungslandschaft (im „Grünen“) ist nicht mehr gegeben. Die nachhaltige Naherholungsmöglichkeit wird als erheblich gestört angesehen. Zudem ist mit einem 6 Art und Umfang der Berücksichtigung Kommunale Bewertungsstelle der Stadt Aachen (2011) gezeigt, dass eine Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch WEA in den unter6 suchten Orten nicht vorhanden war. Im Fall eines Windparks in Schleswig-Holstein wurden bei einer Gegenüberstellung von Bodenrichtwerten aus 10 Jahren stärkere Bodenwertsteigerungen bei betroffenen Dorflagen festgestellt und lediglich bei einer betroffenen Dorflage wurde eine geringere Preisentwicklung belegt als in den nicht betroffenen Lagen. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. (Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1074.04). Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Systematik der Bauleitplanung folgenden kann sich „jedermann“ zu einer Planung im Beteiligungsverfahren äußern. Kommunale Grenzen spielen hierbei keine Rolle, d.h. zu Planungsmaßnahmen benachbarter Kommunen können sich ggf. Betroffene im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zu deren Bauleitplanung äußern. Unabhängig davon wurden die Planungen zu Konzentrationszonen benachbarter Kommune in der Planung berücksichtigt. Denn zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wird eine Bündelung von Anlagen angestrebt. Die Belange zur Veränderung des Landschaftsbildes sowie der Naherholung wurden bereits in der Begründung und im Umweltbericht berücksichtigt. Die vorhandenen Wege sind im Rahmen der Erholungsnutzung weiterhin nutzbar, Einschrän- FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien durch WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. https://www.windenergie.at/MEDIA/Studie%20Immobilienpreise%20und%20Windenergie %20Aachen.pdf [10.02.2017] 18 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 7 Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung massiven Wertverlust der Immobilie zu rechnen. kungen bzgl. bestehender Erholungsnutzungen sind nicht zu erwarten, auch wenn sich die „Erlebbarkeit“ der Landschaft verändert. Nutzungsbedingt ergeben sich eine Erhöhung der Lärmbelastung in der näheren Umgebung der WEA sowie eine Veränderung der Erlebbarkeit der Landschaft durch die Bewegung der Rotorflügel. In Verbindung mit der visuellen Vorbelastung der Umgebung werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion als unerheblich gewertet. Es wird Widerspruch gegen den geplanten engen Abstand (750m) zur Wohnbebauung vorgebracht. Es ergeben sich vielfältige negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden und der Gesundheit - verstärkt durch die topografischen Gegebenheiten. Die erzeugten Geräusche sind permanent bei Tag wie bei Nacht. Bei entsprechendem Wind ist eine stärkere Belastung zu erwarten. WEA produzieren auch Infraschall. Mit gesundheitlichen Folgen ist zu rechnen. Schattenwurf und Blinklichter auf den Anlagen führen zu einer Beeinträchtigung der Erholung, des Wohlbefindens und letztlich der Gesundheit. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen bzgl. eines einzuhaltenden Mindestabstandes von WEA zu Wohnbebauung. Auch der aktuelle Windenergieerlass definiert keine Mindestabstände zum vorbeugenden Immissionsschutz. Durch die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen Immissionsschutzabstände von 750 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich/ in Gewerbegebieten wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet. Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch bzgl. des Lärms - vom Vorhabenträger im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante 7 Immissionsrichtwert bzgl. Schattenschlag der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, kann ggf. die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein. Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) (2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer (worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00). 19 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter 20 Hz (= Infraschall) ist nicht rein „Windrad-typisch“, sondern er stammt u. a. auch aus zahlreichen anderen, natürlichen Quellen wie z. B. Windböen oder Waldwipfelrauschen und ist im natürlichen Umfeld vor allem bei Wind allgegenwärtig. Nach 8 heutigem Stand der Wissenschaft sind keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEA-spezifischen Infraschall zu erwarten. Eines höheren Mindestabstands zur Wohnbebauung bedarf es von daher nicht. Außerdem wird dem Ortsteil die Entwicklungsmöglichkeit zur räumlichen Ausdehnung genommen, die bereits in anderen Richtungen eingeschränkt sind (Bundesstraße, Kiesabbau, Deponie). Dadurch wird der Ortsteil für Zuziehende unattraktiv. Erp wird langoder mittelfristig „sterben“. Die Wohnqualität wird mittelfristig deutlich abnehmen. Hierdurch ist auch von einem deutlichen Wertverlust der Immobilie auszugehen. 13 8 Einsendung 13 17.01.2017 Es bestehen weiterhin größte Bedenken wegen der Zonenausweisung an der A 1 nördlich und vor allem südlich des Gertrudenhofes: Die politische Entscheidung lässt das Aufstellen eines Windrades in einer Entfernung bis zu 500 m zu. Die Einwender fühlen sich von den so nah geplanten Vorrangflächen eingekesselt. Bereits die in ca. 1.500 m Entfernung südlich gelegenen Anlagen werden nicht nur optisch als große Belastung empfun- Der Anregung wird nicht gefolgt. In Erp sind im FNP noch großzügige Erweiterungsflächen für den Wohnungsbau vorhanden, die selbst bei steigenden Bevölkerungszahlen den Bedarf bis 2040 decken können. (vgl. Wohnbauflächenkonzept.) Diese Entwicklungsmöglichkeiten wurden im Plankonzept berücksichtigt. Der Abstand von 750 m wird zu den geplanten Erweiterungsflächen eingehalten. Der Wert einer Immobilie wird von zahlreichen Faktoren (z.B. Konjunktur, Angebot an Arbeitsplätzen, Siedlungsdruck) bestimmt, die nicht im Einflussbereich der Stadt liegen. Empirische Nachwiese zum Wertverlust aufgrund von WEA liegen nicht vor. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind Gutachten bzgl. des Immissionsschutzes (Lärm, Schattenwurf) zu erstellen, die sicherstellen, dass die Anwohner im Umfeld nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Immissionsquellen werden hierbei berücksichtigt. Ob von einer WEA eine „optisch bedrängende s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zu-wirkungen-voninfraschall sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und Infraschall. 20 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung den. Die bis auf 500 m geplanten Vorrangflächen kommen wie eine Bedrohung vor. Die bestehenden WEA’s südlich der Lommersumer Straße erzeugen bereits jetzt bei vorherrschendem Wind aus süd-/südöstlicher Richtung starke Geräusche. Dem Argument, die Autobahn „schluckt“ die WEA-Geräusche wird widersprochen, da z. B. während der Abend- und Nachtstunden der Lärmpegel der Autobahn stark abnimmt, aber bei Wind die WEA weiterhin Lärm verursachen. Wirkung“ auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist im konkreten Genehmigungsverfahren im Einzelfall zu prüfen. Bei einem Abstand, der mehr als dem Dreifachen der Höhe entspricht, wird davon ausgegangen, dass dies überwiegend nicht der Fall sein wird (s. a. OVG NRW, B. v. 17.01.2007 - 8 A 2042/ 06). Eine entsprechende Prüfung ist nicht Bestandteil des FNP-Änderungsverfahrens. Das Schreiben vom März 2016 wird, zur Verwunderung, nur mit einer Eingangsbestätigung beantwortet. Die gestellte Frage in Hinblick auf das Denkmal wurde noch nicht beantwortet. Man unterlag den letzten 25 Jahren denkmalrechtlichen Restriktionen, welche große finanzielle Einbußen bedeutete. Die Einheit der Landschaft zum denkmalgeschützten Gertrudenhof wird völlig aufgegeben. Geplante Windräder im Osten des Gertrudenhofes in Weilerswist wurden von der Oberen Denkmalbehörde aus denkmalrechtlichen Gründen abgelehnt. Vorrangflächen im Norden und Süden auszuweisen, bedeutet eine Einkesselung des Denkmals. Inwieweit ein Windpark nur im Norden mit einem größeren Abstand für das Denkmal erträglich sein könnte, wird sicher auch durch die in Aussicht gestellte visuelle Darstellung ersichtlich und durch die Obere Denkmalbehörde erneut zu prüfen sein. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidung über die Stellungnahmen im Planverfahren trifft der Rat bei Vorliegen des vollständigen Abwägungsmaterials. Dies kann erst zum Ende des Verfahrens geschehen, so dass eine abschließende Antwort erst nach dem Beschluss durch den Rat möglich ist. Die Belange des Denkmalschutzes werden im Umweltbericht als Teil der Begründung zur FNPÄnderung berücksichtigt. Eine Änderung des Denkmalschutzstatus bzgl. des Gertrudenhofes gibt es nicht. Die zuständigen Behörden untere und obere Denkmalbehörde wurden an der Planung beteiligt und haben keine Bedenken geltend gemacht. Nach derzeitigen Erkenntnissen muss die Stadt daher davon ausgehen, dass die Planung mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar ist. Detailregelungen sind im folgenden Genehmigungsverfahren möglich. Vom Einwender wird sich gefragt, ob die Ausweisung der Zone im Süden erforderlich ist, da die südlich errichteten Anlagen auch bei Wind still stehen. Warum wird dieses Landschaftsbild (Landschaftsschutz) mit weiteren Anlagen belastet, wenn die vorhandenen noch nicht einmal ausgelastet sind. Wahrscheinlich ist je nach Bauhöhe auch ein häufiges Abschalten der WEA in südlicher Richtung erforderlich, um die erlaubte Zeit der Belästigung durch Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Darstellung der Konzentrationszonen ist das Ergebnis einer gesamtstädtischen Betrachtung, die nach den anerkannten Regeln der Technik und objektiven Kriterien Flächen ermittelt, die im gesamtstädtischen Kontext am besten geeignet sind. Dabei ist die Kommune nicht verpflichtet, einen optimalen Ertrag zu ermöglichen. Doch muss die Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung beschränkender Regelungen wie 21 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Schattenwurf einzuhalten. Sind dann WEA dort lohnend? 9 14 Einsendung 14 07.12.2016 Als Eigentümer der Fläche Gemarkung Erp, Flur 6, Flurstück 99 und 100 wird beantragt, beide Flurstücke in die geplante Neuausweisung der Konzentrationszone mitaufzunehmen. Als Begründung wird auf das Schreiben von 03.03.2016 verwiesen. Ergänzend wird genannt, dass diese Flächen außerhalb des Schutzradius bzgl. der Flugsicherung (Auszug der Internetseite des Bundesamtes für Flugsicherung beigefügt) befinden und daher bevorzugt für die Windenergienutzung geeignet sind. Es wird beantragt, die genannten Flächen als Vorrangflächen auszuweisen. 15 Einsendungen 15 28.12.2016 Die vorhergehenden beiden E-Mails, wurden nicht fristgerecht beantwortet und es wird erneut auf die gesundheitlichen Gefahren hingewiesen. Bei erneuter Ignoranz wird rechtlich gegen die gesundheitsgefährdende Nähe der geplanten Anlagen vorgegangen. Man wird nicht die einzige sein. Neben der mittlerweile sehr bekannten Studie der Berliner Charité wird auf ein beigefügtes Schreiben verwiesen (Dr. Eck- Art und Umfang der Berücksichtigung z. B. einer Höhenbeschränkung wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden können (s. a. Kap. 4.3.3 des Windenergie-Erlasses). Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch bzgl. des Lärms - vom Vorhabenträger im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante Immissions9 richtwert bzgl. Schattenschlag der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, kann ggf. die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein. Der Anregung wird nicht gefolgt. Im Plankonzept wurde „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nicht energetischer Bodenschätze“ (BSAB) gemäß Regionalplan als „weiche“ Tabuzone bewertet, da diese Bereiche der Rohstoffgewinnung vorbehalten sein sollen und somit der Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehen. Der BSABBereich wird zudem in Richtung Nordwesten zukünftig noch erweitert werden. Der zeitliche Ablauf der Abgrabung geht über den Planungshorizont einer FNP-Änderung hinaus. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Jede fristgerecht eingegangene Stellungnahme wird im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, so auch die vom Einwender genannten Schreiben zur Frühzeitigen Beteiligung. Die Mitteilung über das Abwägungsergebnisses erfolgt gemäß der Systematik der Bauleitplanung aber erst, wenn der Rat hierüber abschließend beraten Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) (2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer (worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00). 22 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt hard Kuck für das Ärzteforum Emissionsschutz vom 02.02.2014 in Bad Orb). Wenn dieses Schreiben auch ignoriert wird, wird durch die vorgebrachte Eingabe der Rechtsweg später sicherer und geschmeidiger beschritten. 10 Art und Umfang der Berücksichtigung hat. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind Gutachten bzgl. des Immissionsschutzes (Lärm, Schattenwurf) zu erstellen, die sicherstellen, dass die Anwohner im Umfeld nicht beeinträchtigt werden. Die Überprüfung der Immissionswerte erfolgt auf Grundlage der TA Lärm unter Berücksichtigung der DIN EN 61400-11. Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch bzgl. des Lärms (s.o.) - vom Vorhabenträger im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante 10 Immissionsrichtwert bzgl. Schattenschlag der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, kann ggf. die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein. Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter 20 Hz (= Infraschall) ist nicht rein „Windradtypisch“, sondern er stammt u. a. auch aus zahlreichen anderen, natürlichen Quellen wie z. B. Windböen oder Waldwipfelrauschen und ist im natürlichen Umfeld vor allem bei Wind allgegen11 wärtig. Nach heutigem Stand der Wissenschaft sind keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEA-spezifischen Infraschall zu erwarten. Eine besondere Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung wird daher für nicht erforderlich gehalten. Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) (2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer (worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00). 11 s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zu-wirkungen-voninfraschall sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und Infraschall. 23 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 16 Datum Absender Einsendung Posteingang 14.12.2016 Zusammengefasster Inhalt Es wurde die Stellungnahme (s. Einsendung Nr. 9 oben) eines anderen Einwenders eingereicht: Zur Einsichtnahme erschienen am 09.12.2016 der Einwender und weitere Landwirte aus Erp. Alle besitzen und bewirtschaften Parzellen u. a. im Bereich westlich von Friesheim. Dieses Gebiet ist als Ausgleich für Windkraftkonzentrationszonen als „Artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahme“ geplant. Leider konnte den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, ob damit jetzt oder später Auflagen irgendwelcher Art verbunden sind oder sein können. 24 Art und Umfang der Berücksichtigung Zudem werden die Umweltbelange, darunter die Gesundheit der Menschen, im Verfahren berücksichtigt. Die Errichtung weiterer WEA im räumlichen Zusammenhang mit Bestandsanlagen wie auch anderen Infrastrukturanlagen (Hochspannungsfreileitungen o. ä.) ist zu bevorzugen als WEA in bisher unbelasteten Landschaftsbereichen zu errichten. Dieser Aspekt („Vorbelastungen“) ist bereits im Plankonzept berücksichtigt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. s. o. Abwägung Einsendung Nr. 9 Die vorgeschlagene Fläche zwischen Ahrem, Erp und Friesheim ist aus unterschiedlichen Gründen (Landschaftsbild, wertvoller Kulturbereich, Verhinderung einer „Umzingelungswirkung“ von Erp) zur Errichtung von WEA nicht geeignet und beherbergt gleichzeitig einen Bestand an Grauammern (und anderen Feldvögeln), der erweiterungsfähig ist. Dieser Bereich wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichmaßnahmen dargestellt. Bei der Errichtung von WEA ist es in jedem Einzelfall Aufgabe der Investoren, geeignete Flächen inkl. der darauf erforderlichen Maßnahmen zu benennen. Es ist zwischen dem Grundstückseigentümer und den Investoren einzeln auszuhandeln, ob diese Maßnahme im Rahmen des Flächenerwerbs oder einer langfristigen Pacht erfolgt. Darstellungen im FNP (z. B. Zone für Artenschutzkompensationsmaßnahmen) sind grundsätzlich „nur“ behördenverbindlich und haben nach außen keine Rechtskraft im Gegensatz zu Festsetzungen als „Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet“ etc. mit den entsprechenden Schutzgebietsverordnungen (s. Landschaftsplan). Die ausgewiesene Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen ist so großflächig gewählt, dass sich entsprechende Einzelflächen in Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung Zusammenarbeit mit Grundstückseigentümern und Bewirtschaftern finden lassen sollten. Dazu kommen noch landwirtschaftliche Programme (Greening etc.) sowie freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes, um die Lebensraumsituation der Feldvögel in dieser Zone langfristig zu verbessern. Die Biologische Station wird für diese Zone einen Rahmenplan erarbeiten, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält. Es bestehen folgende Fragen: Wird oder kann es Bewirtschaftungsauflagen geben? Es wird keine flächigen rechtlichen Bewirtschaftungsauflagen geben. Bei konkreten Ausgleichmaßnahmen (vertragliche Vereinbarung zwischen Investor und Grundeigentümer) gibt es entsprechende Auflagen, die finanziell von den Investoren getragen werden. Bei den Agrarumweltmaßnahmen (Greening bis Vertragsnaturschutz) gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Können in diesem Zusammenhang zukünftig Bewirtschaftungsauflagen beschlossen werden? Nein. Die in diesem Rahmen durchgeführten Maßnahmen sind entweder Ausgleichmaßnahmen oder Agrarumweltmaßnahmen (s.o.), die immer auf freiwilliger Basis erfolgen. Die einzelnen Umsetzungen sind dann durch die entsprechenden vertraglichen Grundlagen gebunden. Sind Maßnahmen, z. B. Aufkauf von Ausgleichsflächen, Anlegen von Gehölz- und/oder Baumstrukturen geplant? Ziel ist es - wie oben dargestellt - Ausgleichsmaßnahmen in dieser Zone zu bündeln und mit anderen Maßnahmen zu kombinieren. Dazu gehört auch der Erwerb von Ausgleichsflächen. Feldvögel benötigen offenere Feldstrukturen. Gehölz- und/oder Baumstrukturen sind in der Regel für Feldvögel nicht förderlich. Aus diesem Grunde wird es sich bei den Maßnahmen schwerpunktmäßig um die Themen „Feld- und Wegeraine, Brachflächen, Wildkrautstreifen etc.“ handeln. 25 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Gibt es gesetzliche Vorgaben für „Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen“? usw. [Anm.: ist nicht weiter ausgeführt] Es wird eine kurzfristige Rückmeldung erwartet. Art und Umfang der Berücksichtigung Die auf die einzelnen Genehmigungen von WEA bezogenen „artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen“ werden fachlich im Rahmen der Bau- und Betriebsgenehmigungen der einzelnen Anlagen festgelegt. Sie dienen zum Ausgleich der für die einzelnen Arten (hier Feldvögel) durch die Baumaßnahme eintretenden Lebensraumeinschränkungen. Um eine positive Wirkung auf die Gesamtpopulation zu erreichen, sollen - wie oben dargestellt- diese Kompensationsmaßnahme (Ausgleichsmaßnahmen) mit Maßnahmen aus anderen Bereichen (Vertragsnaturschutz, Agrarumweltmaßnahmen) kombiniert werden. Kontakte zur Landwirtschaftskammer (Agrarumweltmaßnahmen) und der Biologischen Station (Vertragsnaturschutz) wurden bereits aufgenommen. Parallel dazu läuft ein Projekt von der Bundesstiftung Umwelt (DBU) gefördert zur Stabilisierung der Population wertgebender Arten in der Zülpicher Börde. Nach Vorlage des Rahmenkonzeptes, wird den Vertretern der Landwirtschaft und der Grundeigentümer das Gesamtkonzept präsentiert. Zur weiteren Beteiligung wird eingeladen. 17 Einsendung 29.12.2016 Es wird den Beschlüssen zur 10. FNP-Änderung entschieden widersprochen. Der Ortsteil Erp wird durch die Planung regelrecht von WEA umzingelt, um andere potentielle Aufstellflächen vor Windrädern zu verschonen. 26 Der Anregung wird nicht gefolgt. Im Plankonzept wurde die als „geeignet“ empfohlene Potenzialfläche aufgrund einer umschließenden Wirkung bzgl. der Ortslagen Herrig, Erp und Pingsheim (Nörvenich) verkleinert. Ausgehend von der Ortsmitte von Herrig verbleiben somit freie Sichtachsen in Richtung Osten bis Süden (etwa 143°) sowie in Richtung Nordwesten (etwa 95°). Zudem bestehen freie Sichtachsen zu den umliegenden Ortschaften. Bzgl. der Ortslage Erp verbleiben freie Sichtachsen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung von Nordosten bis Südsüdwest. In Richtung Westen umfassen die Konzentrationszonen ein Sichtfeld von etwa 120° und liegt ausgehend von der Ortsmitte von Erp somit bei dem - als Orientierungswert zu wertenden - zulässigen Umfang. Ausgehend von der Ortsmitte von Erp als Scheitelpunkt des Winkels betrifft die Konzentrationszone ein Sichtfeld von etwa 120°. Der in Betrieb befindliche Kiesabbau und die Deponiefläche wie auch die geplanten Erweiterungsflächen sind in ihrer Wirkung innerhalb des Landschaftsbildes aufgrund der vergleichsweise geringen Höhe weit weniger raumbedeutend als bestehende wie mögliche WEA innerhalb der Konzentrationszone. Für die Beurteilung einer Umzingelungswirkung sind gleichermaßen bzw. in ähnlicher Weise raumbedeutsame Infrastruktureinrichtungen bzgl. ihrer visuellen Wahrnehmung heranzuziehen - die genannten Abgrabungs- bzw. Deponieflächen fallen wegen der deutlich geringeren Höhe nicht darunter. Durch die Flächenreduzierungen ist von keiner visuellen Überlastungserscheinung bzw. umzingelnden Wirkung im Einwirkungsbereich von Herrig, Erp bzw. Pingsheim (Nörvenich) auszugehen. Die Planungen widersprechen dem WindenergieErlass vom 04.11.2015. Es wurden nicht berücksichtigt: Die kommunale Wertschöpfung Landwirte stellen die Flächen, aber Investoren zahlen keine Gewerbesteuer, da sie nicht in Erftstadt ansässig sind. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die kommunale Wertschöpfung ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung, sondern wird im Rahmen der Umsetzung der konkreten Planung berücksichtigt. Der Windenergie-Erlass zeigt lediglich Möglichkeiten der Wertschöpfung auf. Zudem stehen nach der Neuregelung der Gewerbesteuerzerlegung Anfang 2009 70 % des Gewerbesteueraufkommens der Gemeinde zu, in der die WEA steht. Bürgerwindparks Es werden keine Bürgerbeteiligungen an den Windparks vorgesehen. Eine echte Beteiligung an der Planung sieht für den Einwender anders aus. Der Anregung wird dem Sinn nach gefolgt. Die lokale Teilhabe an der Wertschöpfung beim Ausbau der Windenergie ist vom Gesetzgeber gewollt und wird z.B. durch die Förderung von 27 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung sog. Bürgerwindparks ausdrücklich gefördert. Die Energiegesellschaft soll in diesem Sinne die kommunale Teilhabe fördern. In der Öffentlichen Versammlung am 10.03.2016 hat der Geschäftsführer der Energiegesellschaft die Beteiligung der Öffentlichkeit an der konkreten Umsetzung der Planung ausdrücklich zugesagt. WEA und ihre Belastungen für das Umfeld Sie sollten entlang von Infrastrukturtrassen (z.B. Bundesfernstraßen, Landstraßen oder Hochspannungsfreileitungen) verlaufen und nicht überwiegend um den Ortsteil Erp (ca. 50 % der WEAs). Keine Ansiedlung der Windräder an der A 1, A 61, B 265, L 495 usw. Der Anregung wird dem Sinn nach gefolgt. Windenergieanlagen sind weithin sichtbar und beeinflussen damit zwangsläufig das Landschaftsbild. Durch die Tatsache, dass die Windenergienutzung im Außenbereich gesetzlich privilegiert ist, lässt sich die Errichtung von WEA im Außenbereich nicht vermeiden. Durch eine Bauleitplanung kann die Gemeinde die räumliche Anordnung steuern und damit den Einfluss auf das Landschaftsbild gering halten. Sie muss in ihrem Plankonzept aber sicherstellen, dass der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird. Gerade zum Schutz des Ortsund Landschaftsbildes ist es sinnvoll, Konzentrationszonen dort zu bündeln, wo Vorbelastungen gegeben sind. Im Rahmen des Plankonzeptes wurden nach Ausschluss von „harten“ und „weichen“ Tabubereichen sowie unter Berücksichtigung der Raumempfindlichkeit und weiterer konkurrierender Belange Flächen ermittelt, die am konfliktärmsten zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA empfohlen werden. Vorhandene Infrastrukturtrassen wurden in der Betrachtung mit berücksichtigt, so auch die Trassen der Straßen. Artenschutz Der Artenschutz der Fledermäuse im Bereich des Regenauffangbeckens (Rückseite der PastorFaßbender-Str.) wurde nicht berücksichtigt. Zudem wird dem Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag vom 11.08.2016 widersprochen bzgl. des Aufkommens von Kranichen und Störchen. Das Gebiet um Erp ist ein ständiges Zuggebiet der Vögel. Im Jahr Der Anregung wird nicht gefolgt. Fledermäuse nutzen die siedlungsnahen Strukturen je nach Eignung als Nahrungs-, Aufzuchtund Überwinterungsraum. Insbesondere Flächen mit hohem Insektenaufkommen (z.B. mit guten Blühaspekten) werden als Nahrungsraum bevorzugt. Es gibt keine besonderen Hinweise auf entsprechende Nutzungen des intensiv land- 28 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung 2014 hat eine Gruppe von ca. 10 Kranichen Rast gemacht zwischen Modellflugplatz und dem HaarhoffHof. Von einer geringen Menge kann da nicht die Rede sein. Auch haben im August 2015 in Erp Störche gerastet (s. Bild mit 3 Störchen auf einem Hausdach rastend). wirtschaftlich genutzten Bereichs der WEA-Zone. Unabhängig von den vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zum Schutz und zur Stabilisierung von Fledermauspopulationen im Siedlungsbereich zu begrüßen. Im Regelfall können artenschutzrechtliche Konflikte für „WEA-empfindliche“ Fledermausarten durch geeignete Abschaltszenarien gelöst werden, durch die das Kollisionsrisiko ggf. auf ein nicht signifikantes Maß gesenkt wird. Das Zugverhalten von Störchen und Kranichen spielt sich i.d.R. oberhalb der Wirkhöhen von WEA ab. Die festgestellten Nachweise von rastenden Kranichen und Störchen sind kein Beleg für ein essentielles Rastgebiet bzw. für landesbedeutsames Vorkommen (im Vergleich zu den landesweiten Rastbeständen), so dass die Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages unverändert Bestand haben. Zudem besteht die Möglichkeit zur Reduktion der Gefahren bei Rast andere Bereiche (s.a. Fläche für Artenschutz) so attraktiv zu gestalten, dass sie als Rastplätze bevorzugt werden. Es liegt kein schlüssiges Plankonzept vor. Die ausgewiesene Fläche des Windparks steht in keiner Relation zur Größe des Stadtteils Erp! Erp wird jedes weitere Entwicklungspotenzial hinsichtlich der Ansiedlung neuer Bürger geraubt. Das noch „offene, potentiale Bauland“ wird mit Windrädern verplant. Wie viele werden Erp eventuell sogar verlassen? Für die Bedürfnisse der Erper Bürger könnten die Baugrenzen sogar für jedes Windrad bzw. Fundament festgelegt werden - auch das sieht der Plan nicht vor. Der Anregung wird nicht gefolgt. In Erp sind im FNP noch großzügige Erweiterungsflächen für den Wohnungsbau vorhanden, die selbst bei steigenden Bevölkerungszahlen den Bedarf bis 2040 decken können (vgl. Wohnbauflächenkonzept). Diese Entwicklungsmöglichkeiten wurden im Plankonzept berücksichtigt. Der Abstand von 750 m wird zu den geplanten Erweiterungsflächen eingehalten. Im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens wird die planungsrechtliche Grundlage für die WEAErrichtung ausschließlich in den Konzentrationszonen geschaffen. Erst im konkreten Genehmigungsverfahren stehen die genauen WEAStandorte fest, die sich nicht zwangsläufig am der Wohnbebauung nahesten Punkt befinden, da neben bestehenden konkurrierenden Belangen auch die Einhaltung der rechtlich zulässigen 29 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung Richtwerte (Lärm, Schattenwurf) zu berücksichtigen sind. 18 Einsendung 10.01.2017 Bevor neue Flächen ausgewiesen werden, soll der Ersatz durch neuere leistungsfähigere erreicht werden (Repowering) - keine Berücksichtigung durch die Stadt Erftstadt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Um der Windenergienutzung „substanziell“ Raum zu geben, ist im Stadtgebiet aufgrund des vergleichsweise hohen Potenzials, die Ausweisung bzw. Anpassung der bestehenden Konzentrationszonen notwendig und ist nicht nur im Rahmen eines Repowering möglich. Bereits die vorhandenen WEA (s. beigefügtes Bild) sind im Blickfeld des Einwenders. Nach der Planung wird man demnächst umzingelt sein. Die Fenster und Terrasse liegen genau in Richtung der geplanten Windräder. Mehr WEA, noch näher am Grundstück und noch höher, führen zwangsläufig zu einer Bedrängung! Der Anregung wird nicht gefolgt. Ob von einer WEA eine „optisch bedrängende Wirkung“ auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist im konkreten Genehmigungsverfahren im Einzelfall zu prüfen. Bei einem Abstand, der mehr als dem Dreifachen der Höhe entspricht, wird davon ausgegangen, dass dies überwiegend nicht der Fall sein wird (s. a. OVG NRW, B. v. 17.01.2007 - 8 A 2042/ 06). Eine entsprechende Prüfung ist nicht Bestandteil des FNP-Änderungsverfahrens. Es wird eine Korrektur der Planung sowie eine schriftliche Stellungnahme erwartet. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Das Abwägungsergebnis wird dem Autor nach Beschluss durch den Rat schriftlich mitgeteilt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Auf FNP-Ebene stehen die Anzahl, die Höhen, Standorte der WEA noch nicht fest. Diese stehen erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens fest. Der Einwender glaubt, dass die Bürger massiv belogen werden. Wie viele Windräder will man wo genau mit welcher Höhe aufstellen? Glauben Sie, dass die Bürger das nicht vorher genau wissen sollten? Wie hoch werden die Immobilienwertverluste sein? Sind diese Verluste in die Ertragsrechnung der Stadt und Bürger berücksichtigt? 30 Der Wert einer Immobilie wird nach vielen Faktoren bestimmt, die nicht im Einflussbereich der planenden Gemeinde liegen (Wirtschaftskrise, Inflation, Verlust von Arbeitsplätzen in der Region etc.). Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lasse sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1074.04). Auch ist es nicht in jedem Fall gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung Kommunale Bewertungsstelle der Stadt Aachen (2011) gezeigt, dass eine Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch WEA in den unter12 suchten Orten nicht vorhanden war. Im Fall eines Windparks in Schleswig-Holstein wurden bei einer Gegenüberstellung von Bodenrichtwerten aus 10 Jahren stärkere Bodenwertsteigerungen bei betroffenen Dorflagen festgestellt und lediglich bei einer betroffenen Dorflage wurde eine geringere Preisentwicklung belegt als in den nicht betroffenen Lagen. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. (Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1074.04). 12 Glaubt man wirklich, dass die Lebensqualität für die Bürger nicht massiv beeinflusst wird? Die Windräder werden Erftstadt niemals sinnvoll mit Elektrizität versorgen - wie soll das bei Windstille geschehen? Man bleibt abhängig von der Elektrizität vor allem aus den Braunkohlenkraftwerken. Der Kölner Stadt-Anzeiger berichtet von „Die Energiegesellschaft soll die Stadt langfristig von Energiekonzernen unabhängig machen…“ - wobei es sich, wenn damit die 60 zusätzlichen Windräder gemeint sind, um die übliche Volksbelügung handelt. Man weiß genau, dass die CO2-KohlenstoffdioxidKlimageschichte nicht in Ordnung ist. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Belange des Umweltschutzes werden in der Begründung und im Umweltbericht berücksichtigt. Aussagen zu grundsätzlichen Fragen der Medien, des Klimaschutz und der Erneuerbaren Energien sind für das FNP-Änderungsverfahren nicht relevant. Anlagen Die Anlagen enthalten politische Aussagen FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien durch WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. https://www.windenergie.at/MEDIA/Studie%20Immobilienpreise%20und%20Windenergie %20Aachen.pdf [10.02.2017] 31 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 19 Datum Absender Einsendung Posteingang 10.01.2016 Zusammengefasster Inhalt Es werden folgende Anmerkungen vorgebracht: Ereignisse der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl im Jahre 1986 und Fukushima 2011 bildeten die maßgebliche Grundlage zur Energiewende. Daraufhin wird auf den Atomausstieg übergeleitet und der daraufhin entstandenen rechtlichen Regelungen, wie der Windenergieerlass von NRW. Damit sollten entsprechende Vorgaben in Richtung der alternativen Energien ermöglicht und forciert werden. Ebenso ist es zum Ausstieg aus der klimaschädlichen Kohleverstromung in den nächsten 25 Jahren gekommen. Weiterhin gibt es Forderungen zur Abschaffung der Hochrisikoreaktoren wie Tihange und Doel in Belgien, welches dazu führt, dass das Zeitfenster für eine Umstellung auf erneuerbare Energien nicht allzu groß ist und akuter Handlungsbedarf besteht. Die Windenergie alleine gesehen sei nicht die einzige Lösung für die Zukünftigen Energieversorgung, sondern ein Mix aus anderen Techniken. Hierfür ist erforderlich, wie in Erftstadt, wesentliche Beeinträchtigungen bezüglich Mensch und Umwelt bei der Planung von Wildparks [Anm.: Windparks] zu berücksichtigen und zu minimieren. Abwägungen und Behebungen von Einwänden sollten zügig und zeitnah in Richtung Objektplanung und deren Realisierung erfolgen. Hinweis darauf, dass Fortschritte abhängig vom Engagement von Investoren und Unternehmern sind. Es wird für dringend erforderlich gehalten, die Flächennutzungsplanänderung baldigst auf den Weg zu bringen. Im Besonderen im Hinblick der Veränderungen im Bereich des EEG ab 2017, unter Berücksichtigung des mehrjährigen finanziellen Engagements der Stadt Erftstadt und der Vorleistung mehrere Planungsfirmen (z. B. 2012 Teilbereich 3 östlich von Niederberg teure Voruntersuchungen und Planungen). Nach den Ökoplan-Untersuchungen scheint sich die Region 3 als prädestinierter Standort heraus zu kristallisieren. Der geplanten Flächennutzungsplanänderung wird positiv gegenüber gestanden und der Bereich 3 wird 32 Art und Umfang der Berücksichtigung grundsätzlicher Natur, die für das konkrete Bauleitplanverfahren nicht relevant sind. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 20 Datum Absender Einsendung Posteingang 10.01.2017 Zusammengefasster Inhalt zur Errichtung von WEA bevorzugt. Der Einwender ist mit der nur 500 m entfernten Anordnung und Umzingelung der landwirtschaftlichen Hofstelle „Neuer Kordenhof“ mit Windrädern nicht einverstanden. Der Einwender ist der Auffassung, dass die zumutbaren Immissionsrichtwerte durch die aktuelle Planung nicht mehr eingehalten werden können - mit Bezug auf die vorliegende Immissionsprognose aus erfolgten Genehmigungsverfahren und laufenden Verfahren der Nachbargemeinden. Offensichtlich wurden die örtlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt. Wohn- und Hofstelle liegen in Hauptwindrichtung der geplanten Windräder und die potenziellen Aufstellorte (Gelände) sind wesentlich höher gelegen. Werden die Immissionswerte in den vorliegenden Planungen gerade noch als eingehalten angesehen, so sei es objektiv nicht vorstellbar, dass eine Vielzahl von Anlagen oberhalb und seitlich des Neuen Kordenhofes zulassungsfähig sind! Die Zumutbarkeit des Immissionsaufkommens und Schattenwurf von den vorhandenen Anlagen ist bereits jetzt am Rande des Zumutbaren. Dazu wird noch zusätzlich die Planung für nicht realisierbar erachtet, weil die Flugsicherheitszonen nicht berücksichtigt wurden, fehlender landschaftlicher Kompensierung in der Zone, Nichtberücksichtigung der Belange der Nachbargemeinde und insbesondere der Belange der Bürger. 33 Art und Umfang der Berücksichtigung Der Anregung wird nicht gefolgt. Die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen Abstände von 750 und 500 m sind das Ergebnis einer Abwägung zwischen unterschiedlichen Belangen. So muss der Windenergienutzung substanziell Raum geboten werden, harte Tabuzonen müssen frei gehalten werden, eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und eine Umzingelungswirkung von Ortsteilen ist zu vermeiden und dem Immissionsschutz ist Rechnung zu tragen. Bei pauschalen Immissionsschutzabständen von 750 m (zu Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, Flächen für den Gemeinbedarf gem. FNP) bzw. 500 m (zu Wohngebäuden im Außenbereich / in Gewerbegebieten) können die die Immissionswerte grundsätzlich eingehalten werden. Dabei ist aber berücksichtigt, dass hierfür Maßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken, schalloptimierter Betrieb in der Nachtzeit) erforderlich sein können. Die genaue Prüfung und die Festlegung erforderlicher Maßnahmen erfolgt dann im konkreten Genehmigungsverfahren. Der Anregung wird nicht gefolgt. Zu Recht räumt der Autor ein, dass eine Planung grundsätzlich vollzugsfähig sein muss. Das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung dient der Ermittlung aller hiermit in Verbindung stehender Belange. Diese wurden ermittelt und in deren Berücksichtigung in der Begründung und im Umweltbericht dokumentiert (Belange der Flugsicherheit (Kap. 6.6 der Begründung), der Kompensation (Kap. 6.4 der Begründung) sowie der Belange der Nachbargemeinden und der Bürgerinnen und Bürger in der Begründung und im Umweltbericht allgemein). Hinweise darauf, dass die Planung nicht umgesetzt werden kann, haben sich nicht ergeben. Gleichwohl ist der Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 21 Datum Absender Einsendung Posteingang 10.01.2017 Zusammengefasster Inhalt Die Stadt Erftstadt sei in höchstem Maße unsozial, da sie alle „scheinbar notwendigen“ Windräder ausschließlich den Erper Bürgern vor die Nase setzt. Rationale Argumente werden von fachkundigen Erper Bürgern werden durch scheinrationalen Argumente weggewischt. Es wird auf die Initiative von anderen Bürgern verwiesen. 22 Einsendung 27.09.2016 Flächennutzungsplan ein vorbereitender Bauleitplan, der nicht denselben Detaillierungsrad wie ein Bebauungsplan hat. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Das Standortgutachten wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt. Jede fristgerecht eingegangene Stellungnahme wird im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Jeder vorgetragene, relevante Belang wird in der Planung berücksichtigt. Die angesprochene Stellungnahme ist Gegenstand des Abwägungsmaterials. Der Einwender ist mit der Sitzung zum TOP 23 ff. (Windkraftenergie) nicht zufrieden, gar entsetzt. Bereits im Schreiben vom 11.03.2016 wurde darauf hingewiesen, dass man nicht per se gegen die Windkraft ist. Es wird um die Beachtung gesundheitlicher Aspekte gebeten. Hinweis, dass die Gesundheit des einzelnen Bürgers anscheinend, den „Grünen“ als auch der Stadtverwaltung nicht wichtig sei. Optik, wirtschaftliche Interessen und vorauseilender blinder Gehorsam scheinen wichtiger zu sein, als das gesundheitliche Wohlbefinden und Lebenszufriedenheit in ländlicher Wohnbebauung. Es wird nochmal auf die Studie der Berliner Charité und auf die im Schreiben vom 11.03.2016 mitgeteilten Anmerkungen verwiesen Der Einwender fühlt sich von der „Stadt“ momentan nicht nur nicht wahr genommen, sondern gar bewusst und gewollt in meinem Gesundheits- und Ökologiebewusstsein unterwandert, getäuscht und abgetan. Es ist definitiv egal, ob die Windräder 700 m, 725 m, 733,015 m, 1.000 m oder eine andere wahllos und 13 Art und Umfang der Berücksichtigung Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, zu treffen. Schallpegel zwischen 60 dB und 70 dB entsprechen dem sog. Belästigungsbereich und über 80 dB 13 dem sog. Schädigungsbereich. Bei Einhaltung der Richtwerte gemäß TA Lärm, die u. a. Voraussetzung für die Genehmigung von WEA ist, werden gesundheitliche Auswirkungen entsprechend den rechtlichen Vorgaben vermieden. Die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen Abstände von 750 und 500 m sind das Ergebnis einer Abwägung zwischen unterschiedlichen Belangen. So muss der Windenergienutzung Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (o. J.): Vergleichsskala zur Wahrnehmung und Wirkung verschiedener Schallpegel. http://www.laermschutz.nrw.de/grundlagen_laerm/index.php [10.02.2017] 34 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt sinnlose Meterangabe entfernt von der Wohnbebauung stehen. Leiser Windräder sind prima, aber eben nicht geräuschfrei. Ungestörte Nachtruhe ist nachweislich wichtig. Das Wichtigste sollte die kritische Prüfung einer gesundheitsgefährdenden Emissionsreichweite in Zusammenhang mit der Hauptwindrichtung sein. Für die eigene Gesundheit und die der Nachbarn wird mit allen Mittel bis zur letzten Instanz, sachlich, medizinisch belegbar und unermüdlich gekämpft. Wirtschaftliche Verluste kann man ausgleichen oder man muss sie hinnehmen. Optische Makel sind gänzlich irrelevant und total unbedeutend. Eine ruinierte Gesundheit kann niemand ersetzen. Die Stadtverwaltung sollte sich daher sachlich, fachlich und neutral mit den gesundheitlichen Gefahren durch zu große Nähe der WEAs auseinander setzen. Art und Umfang der Berücksichtigung substanziell Raum geboten werden, harte Tabuzonen müssen frei gehalten werden, eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und eine Umzingelungswirkung von Ortsteilen ist zu vermeiden und dem Immissionsschutz ist Rechnung zu tragen. Durch die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen, vorsorgenden Immissionsschutzabstände von 750 m und 500 m kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) angegebenen Schall-Richtwerte (tags 55 dB(A) bei WA / 50 dB(A) bei WR und nachts 40 dB(A) bei WA / 35 dB(A) bei WR) bzgl. Wohnnutzung eingehalten werden können. Dabei ist aber berücksichtigt, dass hierfür Maßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken, schalloptimierter Betrieb in der Nachtzeit) erforderlich sein können. Die genaue Prüfung und die Festlegung erforderlicher Maßnahmen erfolgt dann im konkreten Genehmigungsverfahren. Zudem ist nachzuweisen, dass der Immissionsrichtwert hinsichtlich des Schattenwurfes der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke (tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten) nicht überschritten wird. Zur Einhaltung der Richtwerte sind ggf. Anpassungen der konkreten Planung (Standortwahl, Typ / Höhe der WEA) erforderlich. Im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens wird die planungsrechtliche Grundlage für die WEAErrichtung ausschließlich in den Konzentrationszonen geschaffen. Erst im konkreten Genehmigungsverfahren stehen die genauen WEAStandorte fest, die sich nicht zwangsläufig am der Wohnbebauung nahesten Punkt befinden, da neben bestehenden konkurrierenden Belangen auch die Einhaltung der rechtlich zulässigen Richtwerte (Lärm, Schattenwurf) zu berücksichtigen sind. 35 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 23 Datum Absender Einsendung Posteingang 14.01.2017 Zusammengefasster Inhalt Als Erper Bürger wird die Planung entschieden abgelehnt. Gründe hierfür sind:  Nicht ausreichender Schutz vor Schallimmissionen und Schattenwurf, Missachtung des Rücksichtnahmegebots,  Die WEAs der Nachbargemeinden Euskirchen und Nörvenich mit den Auswirkungen auf Erp nicht ausreichend berücksichtigt,  Fehlende Gutachterliche Bewertung von Alternativstandorten unter der Prämisse der Auswirkung für die dort lebenden Bürger. Die Stadt mag zwar aufgefordert bzw. verpflichtet sein, eine Konzentrationszone zu errichten, aber keinesfalls ist sie verpflichtet, die Interessen der Erper Bürger nicht ausreichend zu berücksichtigen oder gar zu verletzen. Das Ökoplan Gutachten berücksichtigt nur den kommerziellen Faktor der Windausbeute und kommt nur 14 Art und Umfang der Berücksichtigung Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter 20 Hz (= Infraschall) ist nicht rein „Windradtypisch“, sondern er stammt u. a. auch aus zahlreichen anderen, natürlichen Quellen wie z. B. Windböen oder Waldwipfelrauschen und ist im natürlichen Umfeld vor allem bei Wind allgegen14 wärtig. Nach heutigem Stand der Wissenschaft sind keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEA-spezifischen Infraschall zu erwarten. Eine besondere Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung wird daher für nicht erforderlich gehalten. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen bzgl. eines einzuhaltenden Mindestabstandes von WEA zu Wohnbebauung. Auch der aktuelle Windenergieerlass definiert keine Mindestabstände zum vorbeugenden Immissionsschutz. Durch die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen Immissionsschutzabstände von 750 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich/ in Gewerbegebieten wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird konkret im Genehmigungsverfahren zu einem konkreten Vorhaben im Detail geprüft. Die Fläche bei Erp wurde bereits verkleinert und an die Planungen der Nachbargemeinde angepasst, auch um eine Umzingelungswirkung zu vermeiden. Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Standortgutachten wurde nach den aner- s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zu-wirkungen-voninfraschall sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und Infraschall. 36 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 24 Datum Absender Einsendung Posteingang 15.01.2017 Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung deshalb zu einer positiven Einschätzung des Erper Standortes. Dies sei im Interesse der ortsfremden Investoren und der wohl bekannten Grundstückseigentümer sein, die sich in politischen Positionen befinden und profitieren anstatt die Interessen aller Bürger zu vertreten. kannten Regeln der Technik nach eindeutig definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt. Kompromiss-Lösung: Ein vergrößerter Mindestabstand führt zur Verkleinerung der Konzentrationszone, was unter Inkaufnahme einer Verringerung der Windausbeute und der Rendite ausdrücklich hinnehmbar ist. Im Gegenzug bleibt die Lebensqualität der zu vertretenden Bürger erhalten bzw. wird nicht ungebührlich eingeschränkt. Der Einwender legt aus folgenden Gründen Einspruch ein: 1. Die Nähe zur Wohnbebauung von 750m ist nicht hinnehmbar. Hier ist keinesfalls ein ausreichender Schutz vor Schattenwurf und Schallimmission gegeben. Die Intensität ist abhängig von der Entfernung zur Wohnbebauung (von Ärzten International ein Sicherheitsabstand von 3-5 km gefordert). Der Infraschall kann bis zu einer Entfernung von 50 km gemessen werden und laut diversen Gutachten verantwortlich für viele gesundheitliche Beeinträchtigungen (Schlafstörungen, Schwindelgefühle, Kopfschmerzen, Migräne, Tinnitus etc.). Es ist für den Einwender nicht verständlich, warum der Antrag auf Abstand von 1000 m zur Wohnbebauung nicht entsprochen wurde. Obwohl dies auch noch zu nahe wäre, vor allem, wenn sich vorgestellt wird, dass diese höher als der Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird konkret im Genehmigungsverfahren zu einem konkreten Vorhaben im Detail geprüft. 15 Der Anregung 1 wird nicht gefolgt. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind Gutachten bzgl. des Immissionsschutzes (Lärm, Schattenwurf) zu erstellen, die sicherstellen, dass die Anwohner im Umfeld nicht beeinträchtigt werden. Die Überprüfung der Immissionswerte erfolgt auf Grundlage der TA Lärm unter Berücksichtigung der DIN EN 61400-11. Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch bzgl. des Lärms (s.o.) - vom Vorhabenträger im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante 15 Immissionsrichtwert bzgl. Schattenschlag der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, kann ggf. die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Auto- Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) (2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer (worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00). 37 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang 2. Art und Umfang der Berücksichtigung Kölner Dom sind. matiken) erforderlich sein. Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter 20 Hz (= Infraschall) ist nicht rein „Windradtypisch“, sondern er stammt u. a. auch aus zahlreichen anderen, natürlichen Quellen wie z. B. Windböen oder Waldwipfelrauschen und ist im natürlichen Umfeld vor allem bei Wind allgegen16 wärtig. Nach heutigem Stand der Wissenschaft sind keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEA-spezifischen Infraschall zu erwarten. Eine besondere Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung wird daher für nicht erforderlich gehalten. Keine Ortserweiterung möglich Erp wird zukünftig von Windrädern umzingelt sein, dadurch wäre eine Erweiterung des Ortes kaum noch möglich. Gerade wenn die Nachbarkreise Düren und Euskirchen eine Planung von WEA auf ihren Grundstücken auch nicht ablehnen werden, denn es geht überall nur ums Geld. Außerdem wird eine deutliche Abwertung der Grundstücke und Häuser gesehen. Niemand kennt bislang das genaue Ausmaß des Windparks, denn niemand spricht darüber. Der Anregung 2 wird nicht gefolgt. Das Thema Umzingelung der Ortschaft Erp wird in den Planungsunterlagen bereits berücksichtigt. Hierbei wurde die Konzentrationszone bei Erp entsprechend verkleinert. In Erp sind im FNP noch großzügige Erweiterungsflächen für den Wohnungsbau vorhanden, die selbst bei steigenden Bevölkerungszahlen den Bedarf bis 2040 decken können (vgl. Wohnbauflächenkonzept). Diese Entwicklungsmöglichkeiten wurden im Plankonzept berücksichtigt. Der Abstand von 750 m wird zu den geplanten Erweiterungsflächen eingehalten. Da der Immobilienmarkt von vielen Faktoren abhängig ist, sind Vergleiche von Haus- und Grundstücksverkäufen grundsätzlich schwierig und von Eigenheiten des Einzelfalls abhängig. Ein direkter Einfluss von WEA auf die Preise von Immobilien ist empirisch nicht nachzuweisen, wenn gleich die Planung und Errichtung von 16 s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zu-wirkungen-voninfraschall sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und Infraschall. 38 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung WEA zu kurzfristigen Marktirritationen führen können. Langfristig wirken sozio-ökonomische Einflüsse stärker auf den Immobilienmarkt als 17 WEA im Umfeld. Auch ist es nicht gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung - Kommunale Bewertungsstelle der Stadt Aachen (2011) gezeigt, dass eine Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch WEA in den untersuchten Orten nicht vorhanden 18 war. 3. 16.01.2017 Gutachten über Windausbeute Die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Gutachtens wird bezweifelt. Warum sollte nur in Erp die Windausbeute besonders hoch sein? Wurden überhaupt andere Orte in Erftstadt objektiv begutachtet? Es sind sicherlich noch andere Regionen in Erftstadt geeignet, die sich zur Errichtung einer Windkraftzone eignen. Warum soll eigentlich Erp einziger Ort in Erftstadt über alle Maßen belastet werden und andere in keinster Weise? Bei dieser Gelegenheit erwähnt der Einwender, dass er sich vom Rat der Stadt in keinster Weise gut vertreten fühlt. Die WEA werden die besondere Lebensqualität deutlich einschränken. Es besteht die Hoffnung auf Prüfung der gesamten Planung unter Berücksichtigung der Einwände. Der Einwender merkt an: 1. Am 27.09.2016 haben sich alle Parteien und die Bürgerbewegung Erp bei der Ratssit- Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Standortgutachten wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt. Grundlage des Gutachtens („schlüssiges Plankonzept“) ist die Untersuchung des gesamten Stadtgebietes auch unter Berücksichtigung der notwendigen Schonung des Freiraumes und der optimalen Flächenausnutzung (Konzentration von WEA in Windfarmen mit mindestens drei Anlagen). Hierbei ergeben sich drei Bereiche, die als Konzentrationszonen dargestellt werden. Einer der Bereiche liegt im Westen von Erp. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 17 VORNHOLZ, DR. G. (2014): Windkraft und Immobilienpreise. - in: Der Immobilienbrief Nr. 321. S. 21-23. http://www.rohmert-medien.de/wp-content/uploads/2014/05/ Der-Immobilienbrief-Nr-321.pdf 18 FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien durch WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. https://www.windenergie.at/MEDIA/Studie%20Immobilienpreise%20und%20Windenergie %20Aachen.pdf [10.02.2017] 39 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang 26 Einsendung 16.01.2017 27 Einsendung 18.01.2017 Zusammengefasster Inhalt zung für den Ausbau der Windenergie ausgesprochen. 2. Der Teilbereich 3 (östlich von Niederberg) wurde seit 2012 untersucht und von der Firma Ökoplan als sehr geeignet für Windkraft eingestuft. 3. Das Gebiet entlang der A 1 in WeilerswistLommersum und Zülpich-Mühlheim-Wichterich wird bereits seit Jahren durch WEA genutzt. 4. Die zukünftige Vergütung von Windenergie wird tendenziell sinken (Ausschreibungsverfahren). Dadurch steigt das Risiko der Investoren; die Rendite für Energiegesellschaft (Bürgerwindpark) könnte geringer werden. Der Wille zum Ausbau der Windenergie ist eindeutig. Nach vierjähriger Prüfung hat sich die Region 3 als Gunststandort für Windenergie herausgestellt. Das Verfahren wurde aufgrund der Problematik des Drehfunkfeuers zeitlich stark verzögert. Daher sollte die Flächennutzungsplanänderung zeitnah erfolgen. Der Einwender legt Widerspruch gegen die 10. FNPÄnderung ein. Inhaltlich schließt sich der Einwender den Ausführungen eines anderen Einwenders (s. Einsendung 2) voll an. Es wird um die Berücksichtigung des Widerspruchs und eine Eingangsbestätigung gebeten. Vorgesehen ist die Ausweisung von über 900 Hektar als sog. Potentialzone für die Errichtung von WEA. Ausweislich sind insbesondere in den Bereichen der Ortslagen Borr, Erp und Friesheim erhebliche Flächen für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen geplant. In diesen Flächenbereichen sollen ausweislich der Planunterlagen insbesondere Biotopverbesserungsmaßnahmen u. a. für die Grauammer vorgenommen werden. Es besteht die erhebliche Besorgnis, dass im Zuge der Umsetzung dieser Maßnahme Einschränkungen für die aktuell vorherrschende landwirtschaftliche Nutzung erfolgen. Zu bedenken ist, dass die in der Region betroffenen Eigentümer mit den artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen belastet werden, ohne anderer- 40 Art und Umfang der Berücksichtigung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. s. u. Einsendung 2 Der Anregung wird nicht gefolgt. Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. In enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sollten sich entsprechende Einzelflächen finden lassen. Parallel dazu soll versucht werden, durch landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening) sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der Feldvögel in dieser Zone langfristig zu verbessern. Es wird durch die Biologische Station ein Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umset- Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 28 Datum Absender Einsendung Posteingang 18.01.2017 Zusammengefasster Inhalt seits einen Vorteil aus der Standortausweisung für WEA zu ziehen. Es muss daher in jedem Fall sichergestellt sein, dass die derzeit praktizierte landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt fortgeführt werden kann. Zudem erscheint die überplante Fläche für die artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen gemessen an den geplanten Konzentrationszonen für die Windkraftanlagen deutlich übersetzt. Es wird insoweit bezweifelt, dass der Flächenbedarf für die artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen sich tatsächlich auf den benötigten Flächenbereich beschränkt. Es wird angeregt, die erforderlichen Ausgleichs- / Kompensationsmaßnahmen möglichst innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen vorzusehen. Vorgesehen ist die Ausweisung von über 900 Hektar als sog. Potentialzone für die Errichtung von WEA. Ausweislich sind insbesondere in den Bereichen der Ortslagen Borr, Erp und Friesheim erhebliche Flächen für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen geplant. In diesen Flächenbereichen sollen ausweislich der Planunterlagen insbesondere Biotopverbesserungsmaßnahmen u. a. für die Grauammer vorgenommen werden. Es besteht die erhebliche Besorgnis, dass im Zuge der Umsetzung dieser Maßnahme Einschränkungen für die aktuell vorherrschende landwirtschaftliche Nutzung erfolgen. Zu bedenken ist, dass die in der Region betroffenen Eigentümer mit den artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen belastet werden, ohne andererseits einen Vorteil aus der Standortausweisung für WEA zu ziehen. Es muss daher in jedem Fall sichergestellt sein, dass die derzeit praktizierte landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt fortgeführt werden kann. Zudem erscheint die überplante Fläche für die artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen gemessen an den geplanten Konzentrationszonen für die Windkraftanlagen deutlich übersetzt. Es wird insoweit bezweifelt, dass der Flächenbedarf für die artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen sich tatsächlich auf den benötigten Flächenbereich beschränkt. Es wird angeregt, die erforderlichen 41 Art und Umfang der Berücksichtigung zungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält. Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen wird es nicht geben. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren und den Grundeigentümern vertraglich vereinbart und finanziell von den Investoren getragen. Bei Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Nach Vorlage des noch in Ausarbeitung befindlichen Rahmenkonzeptes wird den Vertretern der Landwirtschaft und den Grundeigentümern das Gesamtkonzept vorgestellt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. In enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sollten sich entsprechende Einzelflächen finden lassen. Parallel dazu soll versucht werden, durch landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening) sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der Feldvögel in dieser Zone langfristig zu verbessern. Es wird durch die Biologische Station ein Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält. Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen wird es nicht geben. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren und den Grundeigentümern vertraglich vereinbart und finanziell von den Investoren getragen. Bei Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Nach Vorlage des noch in Ausarbeitung befindlichen Rahmenkonzeptes wird den Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 29 Datum Absender Einsendung Zusammengefasster Inhalt Posteingang 16.01.2017 Art und Umfang der Berücksichtigung Ausgleichs- / Kompensationsmaßnahmen möglichst innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen vorzusehen. Die Einwender bezweifeln die Rechtmäßigkeit und Realisierbarkeit der geplanten 10. FNP-Änderung. Die vielfach gebeutelten Erper Bürger empfinden verbreitet, bekräftigt durch Entscheidungskultur aus der Politik und Verwaltung, eine einseitige Vorfestlegung zugunsten der Investoren, Klientelpolitik Einzelner, aber auch (unzulässige?) subjektive Abwägungssperre in der Planung durch Interessenkonflikt der politischen Vertreter und der Verwaltung zur Mitgliedschaft in der Energiegesellschaft und Vorabsprachen mit den Investoren. Der Widerspruch wird getragen von der überwiegenden Zahl der Erper Bürger (Unterschriftenliste). Nur ganz wenige, privilegierte Grundstücksbesitzer, akzeptieren die vorliegende Planung; jedoch sind Erper Bürger keine Windkraftgegner! Vertretern der Landwirtschaft und den Grundeigentümern das Gesamtkonzept vorgestellt. 1. Der Anregung 1 wird dem Sinn nach gefolgt. Die politischen Gremien der Stadt Erftstadt sind für die verfahrensleitenden Beschlüsse in der Bauleitplanung zuständig. Es obliegt der politischen Willensbildung, Beschlussvorschläge zu akzeptieren oder zu verändern. Dass die Planung sich im Laufe des Verfahrens ändert, ist vom Gesetzgeber gewollt. Auch entscheiden die Gremien des Rates über eventuelle Änderungswünsche, die dann von der Verwaltung eingearbeitet werden. Es wird auf formelle Mängel im Verfahren hingewiesen, die, wenn sie nicht nachgebessert werden zur Nichtigkeit der FNP-Änderung im Normenkontrollverfahren führen. Das Verfahren „Offenlage“ erfolgt abweichend (bzw. ohne) der Beschlüsse im Rat der Stadt Erftstadt bzw. im Ausschuss für Stadtentwicklung und ebenfalls abweichend der Vorstellung in der erfolgten frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Die gemäß Bezirksregierung notwendige Aufhebung der bisherigen Windenergiekonzentrationszonen ist nicht beschlossen worden. Siehe dazu die Niederschrift über die „denkwürdige“ Ausschusssitzung Stadtentwicklung u. Wirtschaftsförderung zu V 379/2016 1. Die Erper Bürger wünschen sich auf jeden Fall Rechtssicherheit in der Planung. Losgelöst dieser formalrechtlichen Fehler beziehen sich die Rechtsbedenken auf: 2.1 Fehlendes schlüssiges Planungskonzept Das Plankonzept muss so ausgerichtet sein, dass eine spätere Windenergienutzung auf Auf die Inhalte der Stellungnahme wird zu den konkreten Punkten unten eingegangen. 2. 42 Der Anregung 2.1 wird nicht gefolgt. Das Plankonzept wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig definierten Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Grund der prognostizierten Windhöffigkeiten tatsächlich möglich ist. Die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet sind maßgeblich. Daran mangelt es, da zur Umsetzung das Immissionsrecht, die Flugsicherheit, die Planung der Nachbarkommunen, das Natur- und Landschaftsrecht sowie die Unzumutbarkeit für die Erper Bürger in der Dorfrandlage entgegenstehen. Ein schlüssiges Gesamtkonzept liegt nur dann vor, wenn die Gemeinde alle als abwägungserheblich zu erkennenden Belange vollständig ermittelt hat. Höhenangabe bzw. Höhenbegrenzungen fehlen gänzlich, sind aber in der konkreten Situation planungsrechtlich unverzichtbar. Es wird lediglich eine Fläche mit Windhöffigkeit als Konzentrationszone dargestellt. Die jetzt schon erkennbaren, baurechtlichen Defizite sähe die Stadt gerne auf die Bürger übertragen, die sich mit den Geschäftspartner der Stadt (Windradbetreiber) womöglich im Genehmigungsverfahren gerichtlich auseinander setzen sollen. In der Planung muss allerdings sichergestellt sein, dass keine Beschränkungen oder gar Zulassungshindernisse existieren, die auf den ausgewiesenen Konzentrationszonen die Windenergienutzung ausschließen. Der Planungsstand ist deshalb unzulässige Negativplanung. Siehe auch die Stellungnahmen der Bezirksregierung und des Landrats in der Behördenbeteiligung. Die von den Einwendern veranlasste Beanstandung des Fachausschussbeschlusses zur beschlossenen Offenlage lässt weitere Befürchtungen zu, die Stadt will gar keine rechtssichere Planung. Offensichtliche Taktik der Verwaltung zusätzlich, die Bürger - ausgenommen die privilegierten Grundbesitzer - mit möglichst wenigen Informationen zu versehen. 2.2 Nichtberücksichtigung der Flugsicherheitszonen 43 Art und Umfang der Berücksichtigung und überprüfbaren Kriterien erstellt. Die notwendige Einteilung der zu berücksichtigenden Tabuzonen und weiterer konkurrierender Belange erfolgte unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der aktuellen Rechtsprechung. Das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung dient der Ermittlung aller hiermit in Verbindung stehender Belange. Diese wurden ermittelt und in deren Berücksichtigung in der Begründung und im Umweltbericht dokumentiert (Belange der Flugsicherheit (Kap. 6.6 der Begründung), der Kompensation (Kap. 6.4 der Begründung) sowie der Belange der Nachbargemeinden und der Bürgerinnen und Bürger in der Begründung und im Umweltbericht allgemein). Hinweise darauf, dass die Planung nicht umgesetzt werden kann, haben sich nicht ergeben. Gleichwohl ist der Flächennutzungsplan ein vorbereitender Bauleitplan, der nicht denselben Detaillierungsgrad wie ein Bebauungsplan hat. Eine Höhenbegrenzung wird als nicht sinnvoll angesehen, da sie u. U. die Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs in Frage stellt. Zwar ist die Kommune bei der Ausweisung einer Konzentrationszone nicht verpflichtet, einen optimalen Ertrag zu ermöglichen, doch muss die Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung beschränkender Regelungen wie z. B. einer Höhenbeschränkung wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden können (s. a. Kap. 4.3.7 des Windenergie-Erlasses). Der Anregung 2.2 wird nicht gefolgt. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Die gesamte geplante Konzentrationszone liegt unstrittig im Anlagenschutzbereich zum militärischen Flughafen Nörvenich nach § 18a Luftverkehrsgesetz. WEA dürfen nicht errichtet werden, wenn diese Flugsicherungseinrichtungen stören. Diese Schutzbereichsanordnung dient also dem Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen (Flugsicherheit ist gleichzeitig auch Schutz der Bürger). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Forderung der Flugsicherheitsbehörden zur Einhaltung von Schutzzonen bestätigt. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung führt Einzelfallprüfungen auf Basis einer gutachterlichen Stellungnahme der deutschen Flugsicherung durch, ob eine WEA die Flugsicherheitseinrichtungen stört. Nur, bei Vorliegen der Kenntnisse einer Flugsicherheitszone, muss die Frage der generellen Zulässigkeit bereits im Planungsverfahren berücksichtigt werden. Verweis auf die Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vom 11.07.2016 mit prognostizierten Einschränkungen. Zusätzlich sind hier Erkenntnisse aus dem „Vettweißer“ Bereich heranzuziehen, in deren Flächennutzungsplanänderungsverfahren und im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren (2013) die Genehmigung bislang scheitert auch nach beantragter Einzelprüfung - nur an der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes. Dies sind rechtliche und tatsächliche Argumente für eine Unzulässigkeit, die Flugsicherheit komplett aus der Planung herauszunehmen und lediglich auf das Genehmigungsverfahren zu verschieben. Nach dem Windenergieerlass ausdrücklich für unzulässig erklärt. Flugsicherungszonen sind Tabuzonen, die die Mindestgrößen von Konzentrationszonen für die Windenergie in der Planung verändern. Verschwiegenheitstaktik der Stadt Erftstadt auch hier z. B. über die Ergebnisse einer Informationsveranstaltung zu diesem Thema im 44 Art und Umfang der Berücksichtigung Der Autor gibt zu Recht an, dass in den vergangenen Jahren unten den Behörden ausführlich darüber diskutiert wurde, wie sich der Anlagenschutzbereich um den Flughafen Nörvenich auf die Planungen zu Windenergieanlagen in ihrem Einzugsbereich auswirkt. Auch die Bezirksregierung war lange der Auffassung, dass eine eindeutige Stellungnahme der Flugsicherung im Zuge des Flächennutzungsplanverfahren erforderlich ist, so dass einige Planverfahren längere Zeit gestockt haben. Neuere Erkenntnisse und Abstimmungen unter den Behörden haben aber zu einem Sinneswandel geführt. Die Flugsicherung selbst hat bei einer behördeninternen Abstimmung erklärt, dass sie derzeit voraussichtlich 60-80 % der beantragen WEA innerhalb der Schutzzone im konkreten Antragsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigen wird. Eine Prognose über die Zulassungsfähigkeit in bestimmten Bereichen kann aber im Vorfeld nicht, auch nicht grob gegeben werden, denn die Rahmenbedingungen können sich kurzfristig ändern und zwar sowohl positiv als auch negativ. Die konkrete Prüfung erfolgt daher erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz, so dass es der Gemeinde gar nicht möglich ist, diesen Gesichtspunkt rechtssicher im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung zu klären. Da sich die Stadt Erftstadt nahezu vollständig innerhalb des Anlagenschutzbereiches befindet, käme das Warten auf eine konkrete Stellungnahme der Flugsicherung einem Planungsverbot gleich. Vor dem Hintergrund, dass derzeit über ein Abschaffen der VOR-Anlagen bei Umrüstung auf GPS und über neue Anlagentypen, die die Flugsicherung nicht stören, diskutiert wird, ist dies eine sehr unbefriedigende Situation für die Stadt Erftstadt, die dem Wildwuchs von WEA in ihrem Stadtgebiet entgegensteuern will. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Kreishaus Düren. Selbst bei Veränderungen des Einflusses am neuen Standort des Doppler-UKW-Drehfunkfeuers (DVOR) im Südwesten der Start- und Landebahn des Militärflughafens Nörvenich, bleibt immer noch eine 10 km Schutzzone unter die auch die Windkraftzone Erp fällt. Zusätzlich ist die erhebliche Vorbelastung auch hier zu werten. Eine positive Standortzuweisung setzt voraus, dass sich die Planung als vollzugsfähig erweist und auf unabsehbare Zeit keine unüberwindbaren rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwG 17.12.2002). Die Gemeinden Nörvenich, Vettweiß und Zülpich haben ihre Planungsabsichten nur deshalb - bis zu einer Klärung - zurückgestellt. Die Stadt Erftstadt nutzt diese Entscheidungen der Nachbargemeinden offensichtlich zur Vorteilnahme obwohl rechtlich nach BauGB unerwünscht gegenüber den Nachbarkommunen. 2.3 Nichtberücksichtigung der erkennbaren Immissionsverstöße Den Einwendern ist klar, dass die abschließende immissionsrechtliche Prüfung dem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt. Es dürfen allerdings keine Erkenntnisse vorliegen, die den geplanten Bauleitplan (FNP-Änderung) vollzugunfähig machen, wie es hier ist. Vorliegende amtliche Schallgutachten (auch Schattenwurfgutachten) weisen die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte für die reinen Wohngebiete in Dorfrandlage Erp (auch Müddersheim und Pingsheim) gerade noch als ausreichend aus. Nach eindeutigen Stellungnahmen der Fachbehörde für Immissionsschutz des Landrates Rhein-Erft-Kreis ist der Immissionsschutz kaum einzuhalten. Die mit Erftstadt abgestimmte Planung der Gemeinde Vettweiß ist zu berücksichtigen. Im 45 Art und Umfang der Berücksichtigung Urteil aus dem Jahr 2016 ausdrücklich festgestellt hat, dass bei einer Darstellung von Konzentrationszonen die konkrete Prüfung auf die nachfolgende Genehmigungsebene verschoben werden kann, wenn sicher ist, dass die Klärung auf der nächsten Genehmigungsebene erfolgt. Dies ist bei der Errichtung von WEA der Fall. Im Planverfahren hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf den erweiterten Anlagenschutzbereich von 15 km um die Flugsicherungseinrichtung Nörvenich VOR hingewiesen. Einschränkungen bzgl. der WEAAnzahl und -Höhen sind möglich, die Errichtung von WEA ist jedoch nicht ausgeschlossen. Dies wird durch die Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 06.12.2016 bestätigt. Im konkreten Genehmigungsverfahren sind die geplanten WEA bzgl. der möglichen Störung der Flugsicherungsanlage zu überprüfen. Der Anregung 2.3 wird nicht gefolgt. Die Stadt Erftstadt hat im Verfahren die Nachbargemeinden beteiligt und berücksichtigt deren Stellungnahmen in der Abwägung. Da die potentiellen Konzentrationszonen von Vettweiß und Nörvenich an der Stadtgrenze mit denen der Stadt Erftstadt in größeren Bereichen korrespondieren, wurden die Abstimmung mit beiden Gemeinden vertieft. Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass die Konzentrationszonen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gebündelt werden. In diesem Sinne überarbeitet die Stadt ihre Planung und wird die Bauleitplanung auch weiterhin mit den Nachbarn abstimmen. Relevante Vorbelastungen sind bereits im Plankonzept wie auch in Begründung und Umweltbericht berücksichtigt. Aus dem zitierten Immissionsgutachten im Zuge eines Genehmigungs- Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung diesbezüglichen Genehmigungsverfahren stehen die Standorte bereits fest (zwei Übersichtskarten aus dem Genehmigungsverfahren beigefügt). Eine neu zu errichtende WEA mit einer Nennleistung von 3 MW weist einen Schallleistungspegel von 105 dB auf (moderne WEA mit Schallreduzierung in der Nacht nicht unter voller Leistung laufend mit immer noch 102 dB). Bei weiterer Beurteilung: steigt die Lärmbelästigung, je höher die Nennleistung der Anlage ist, die Abstände größer werden, je mehr Anlagen in einem Windpark errichtet werden, die Abstände größer werden, je höher die Anlage ist. Jetzt schon ist erkennbar, dass die Konzentrationszone nach Immissionsrecht nur noch äußerst eingeschränkt und nicht so nah an die Dorfrandlage herangerückt, ausgeführt werden darf (BVerwG v. 17.12.02). Die Vorbelastung durch bestehende Anlagen wird nicht berücksichtigt (geplante 6 Anlagen in Vettweiß und 2 im Nörvenicher Grenzbereich). Die Planungsbehörden haben die Pflicht, z. B. durch Angabe von einer bestimmten Gesamthöhe auch die auftretenden Immissionen zu prognostizieren, damit überhaupt die Tabukriterien geprüft werden können. Fachplaner prognostizieren hier, dass auf der ausgereizten Riesenfläche allenfalls 5-7 WEA zulässig wären und dazu nur mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Verlust durch Abschaltzeiten bei Starkwind und zur Nachtzeit. Die Konzentrationszone für WEA um Erp ist nicht realistisch. verfahrens zum Bau von Windenergieanlagen (WEA) im Bereich Vettweiß-Müddersheim ergeben sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Nichtrealisierbarkeit weiter Teile der Teilfläche 3. Im konkreten Genehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung vorhandener wie geplanter Immissionsquellen die Immissionsschutzrichtwerte eingehalten werden. Inwieweit die Planungen in Vettweiß umgesetzt werden, steht noch nicht abschließend fest. Grundsätzlich sei aber angemerkt, dass Lärmwerte logarithmisch berechnet werden und somit eine einfache Addition von Schalleistungspegeln ins Leere läuft. So führt ein Hinzutreten von Anlagen nicht notwendigerweise zu einer signifikanten Steigerung der Schalleistungspegel. Stattdessen müssen eine Vielzahl von Details berücksichtigt werden, die erst bei Vorliegen konkreter Anträge bekannt sind. 2.4 Rücksichtslosigkeit und unzulässige Umzingelung von Erp WEA sind nach dem BauGB im Außenbereich nur zulässig, wenn diese öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Ein Belang ist das Schutzgut Mensch, welches durch Anlagen beeinträchtigt werden kann (Leben, Gesund- Der Anregung 2.4 wird nicht gefolgt. Im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens wird die planungsrechtliche Grundlage für die WEAErrichtung ausschließlich in den Konzentrationszonen geschaffen. Erst im konkreten Genehmigungsverfahren stehen die genauen WEAStandorte fest, die sich nicht zwangsläufig am 46 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt heit, Wohlbefinden). Die geplante uneingeschränkte Massivität der möglichen Anlagen und die Nähe zur Ortsrandlage belastet die Lebensqualität der Erper Bürger, beeinträchtigt das körperliche und psychische Wohlbefinden übermäßig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat eine rücksichtslose, d. h. optisch bedrängende Wirkung bejaht, wenn diese aufgrund der Massigkeit für die Nachbarschaft erdrückend oder erschlagend wirkt (BVerwG, Urteil v. 13.03.981, Az. 4 C 1.78 oder Urteil v. 11.12.2006, Az. 4 B 72.06). Diese Entscheidung ist in den WA-Erl., 5.2.2 ff übertragen worden. Die optisch bedrängende Wirkung ist nicht an den Baukörper, sondern an die Drehbewegung der Rotoren angeknüpft (OVG NRW, Urteil v. 09.08.2006, Az. 8 A 3726/05). Es gibt eine zusätzliche Rechtsprechung des OVG NRW zur optischen bedrängenden Wirkung von einer WEA auf ein Wohnhaus bei Unterschreitung des dreifachen der Gesamthöhe. Dies betrifft, eine Anlage und nicht wie hier eine der größten Windkraftzonen der Region. Die erhebliche Vorbelastung hierzu zu werten. Durch die fehlende Festsetzung (Standorte, Höhen, Abstände) im Bauleitplanverfahren entsteht durch die Rotorlandschaft ein Himmelschaos im Blickfeld der Erper Bürger. Somit fehlt es auch hier, wegen durch Planung (oder Nichtplanung) gegebener Rücksichtslosigkeit an der Vollzugsfähigkeit des Entwurfes (WA-Erl. 5.2.2.1 u. 5.2.2.3). Der Ort Erp wird nach eindeutiger Rechtsprechung mit der Windanlagenplanung unzumutbar umzingelt. Es ist ärgerlich, dass den politischen Beschlussgremien falsche Pläne der Umzingelung vorgelegt wurden, die erst nach der Bürgereingabe der Einwender inzwischen korrigiert wurden. Heute wird die nach Rechtsprechung unzulässige Umzingelung noch nicht einmal bestritten. 47 Art und Umfang der Berücksichtigung der Wohnbebauung nahesten Punkt befinden, da neben bestehenden konkurrierenden Belangen auch die Einhaltung der rechtlich zulässigen Richtwerte (Lärm, Schattenwurf) zu berücksichtigen sind. Ob von einer WEA eine „optisch bedrängende Wirkung“ auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist im konkreten Genehmigungsverfahren im Einzelfall zu prüfen. Bei einem Abstand, der mehr als dem Dreifachen der Höhe entspricht, wird davon ausgegangen, dass dies überwiegend nicht der Fall sein wird (s. a. OVG NRW, B. v. 17.01.2007 - 8 A 2042/ 06). Eine entsprechende Prüfung ist nicht Bestandteil des FNP-Änderungsverfahrens. Mit Bezug auf die im Plankonzept definierte Referenzanlage (Gesamthöhe 150 m) soll der Mindest-Schutzabstand zu Wohngebäuden, zur Vermeidung einer intensiven Prüfung des Einzelfalls, mindestens 450 m betragen. Mit dem berücksichtigten Mindest-Schutzabstand von 500 m und 750 m kann - bei einer angenommenen Anlagenhöhe von 150 m - eine optisch bedrängende Wirkung weitgehend vermieden werden. Bzgl. der Umzingelung von Erp wurde die Konzentrationszone bei Erp bereits in Verbindung mit den Planungen in Vettweiß und Nörvenich verkleinert, entsprechend den Orientierungswerten, die im Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 07.08.2013 genannt werden. Die Orientierungswerte entbinden nicht von einer Einzelfallprüfung, die im vorliegenden Fall auch erfolgt ist. Da sich die WEA nicht zwangsläufig am äußersten Rand der Konzentrationszonen befinden werden (u. a. Berücksichtigung weiterer bestehende konkurrierende Belange) und die FNPDarstellung der Zonen aufgrund des „groben“ Maßstabes nicht den Anspruch einer parzellen- Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung Man bekräftigt im Plankonzept (4.5) indirekt letztlich die unrealistische Planung, indem man geltend macht, dass die Konzentrationszone nicht maßgeblich ist, sondern die wenigen realisierbaren WEA. Die Stadt plant im Gesichtsfeld der Erper Bürger (entspricht 180 Grad) bis auf 750 m zur Dorfrandlage, die aufgrund der zu erwartenden Anlagengrößen, der Drehbewegungen der Rotoren sowie periodische Lichtsignalen automatische Aufmerksamkeiten erwecken. Als zumutbare Beeinträchtigung für das Gesichtsfeld des Menschen werden 2/3 (entspricht 120 Grad) des zu sehenden Landschaftsbildes bewertet. Notwendige Freikorridore müssen mind. 60 Grad im Erfassungswinkel einnehmen. Es gibt aber gar keine Freikorridore in der Planungsfläche Erp. Danach ist von einer unzumutbaren Umzingelung auszugehen, da die Ortslage im 5-kmRadius von einem (fiktiven) Ortsmittelpunkt von einer deutlich mehr als 120 Grad einnehmenden Windfläche betroffen ist. Dies sieht wohl auch die Aufsichtsbehörde so. Flächen werden bei mehreren Windparks aufsummiert. (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil 16.03.2012, 2 L 2/11). Die angrenzende Konzentrationszone auf Vettweißer Gebiet mit der im äußeren Bereich des Erfassungswinkels geplanten Anlage ist unstrittig zu werten. scharfen Abgrenzung erfüllen, ist mit der angewandten Einzelfallprüfung im Falle der geplanten Konzentrationszone bei Erp nicht von einer visuellen Überlastungserscheinung bzw. umzingelnden Wirkung bzgl. der Orte Erp, Herrig, Pingsheim (Nörvenich) auszugehen. Ausgangspunkt für die Ermittlung der entsprechenden Sichtwinkel war der geometrische Mit19 telpunkt der Siedlungen Erp, Herrig, Pingsheim (Nörvenich). Mit dem bereits berücksichtigten Ausgangspunkt dem Mittelpunkt von Erp war die im Stadtentwicklungsausschuss gezeigte Planung demnach korrekt. Ob sich die Gymnicher Zone noch im 5-kmRadius befindet ist strittig und entscheidend abhängig von der Festlegung des fiktiven Ortsmittelpunktes. Hier differieren die Annahmen der Einwender von nicht nachvollziehbaren Festsetzungen der Stadt Der Anregung wird dem Sinn nach gefolgt. Die textliche Erläuterung zum Thema Umzingelungswirkung war an dem Punkt missverständlich, an dem von einem 128 ° Winkel die Rede war. Dies stellte einen Diskussionsstand zwischen Verwaltung und 19 Die Bereiche der (geplanten) Kiesgrube und Deponie sind nicht derart raumwirksam wie die viel höheren Windenergieanlagen. Zudem fügen sich die Kiesgrube und Deponie nach erfolgter Renaturierung eher in das Landschaftsbild ein. vgl. UMWELTPLAN GMBH STRALSUND (2013): Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“. - im Auftrag des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern. Fertigstellung Januar 2013. http://www.rpv-vorpommern.de/fileadmin/dateien/dokumente/ pdf/Projekte/Wind/Gutachten_Umfassung_Endbericht_100113.pdf [13.02.2017] 48 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Erftstadt - wie wurde der fiktive Ortsmittelpunkt ermittelt? Die Zonen sind im beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Zugegebene 128 Grad (+7 %) oder nach Auffassung der Einwender noch wesentlich mehr, ist keine geringfügige Überschreitung. Die Rechtsprechung, belegt mit Fachgutachten, dann als „Orientierungshilfe“ zu bezeichnen? Wieso überhaupt mehr als die Vorgaben aus der Rechtsprechung und zugehörigen gutachterlichen Ausführungen? Die vorhandene und geplante großflächige Erweiterung der Kiesgrube und Deponie im Norden von Erp muss ebenso in die Betrachtung einfließen. Für die Bürger von Erp entfällt die gesetzlich im Planungs- und Landschaftsrecht verankerte Erholungsfunktion des Außenbereiches fast gänzlich aufgrund der beschriebenen Rücksichtslosigkeit, der unzulässigen Umzingelung. 2.5 erkennbare, nicht ausreichende überkommunale Abstimmung Das Vorgehen der Stadt zu dieser in § 2 BauGB verankerten, aufeinander abzustimmenden Planung bei überörtlicher Bedeutung ist den Einwendern unverständlich. Überörtliche Bedeutung liegt dann vor, wenn ein Vorhaben auf Grund seiner Auswirkungen einen planerischen Koordinierungsbedarf auslöst, der wegen der gebotenen Einbeziehung der Planungen meh- 49 Art und Umfang der Berücksichtigung Planungsbüro ab, der nicht zum Tragen kam. Plankonzept und Begründung werden hier angepasst. Die Darstellung der Konzentrationszonen selbst war jedoch korrekt. Nach Verkleinerung der als geeignet eingestuften Potenzialfläche verbleiben bzgl. der Ortslage Erp freie Sichtachsen von Nordosten bis Südsüdwest. In Richtung Westen umfassen die Konzentrationszonen ein Sichtfeld von etwa 120° und liegen ausgehend von der Ortsmitte von Erp somit bei dem - als Orientierungswert zu wertenden - zulässigen Umfang. Der in Betrieb befindliche Kiesabbau und die Deponiefläche wie auch die geplanten Erweiterungsflächen sind in ihrer Wirkung innerhalb des Landschaftsbildes aufgrund der vergleichsweise geringen Höhe weit weniger raumbedeutend als bestehende wie mögliche WEA innerhalb der Konzentrationszone. Für die Beurteilung einer Umzingelungswirkung sind gleichermaßen bzw. in ähnlicher Weise raumbedeutsame Infrastruktureinrichtungen bzgl. ihrer visuellen Wahrnehmung heranzuziehen - die genannten Abgrabungs- bzw. Deponieflächen fallen wegen der deutlich geringeren Höhe nicht darunter. Durch die Flächenreduzierungen ist von keiner visuellen Überlastungserscheinung bzw. umzingelnden Wirkung im Einwirkungsbereich von Herrig, Erp bzw. Pingsheim (Nörvenich) auszugehen. Der Anregung 2.5 wird nicht gefolgt. Die Stadt Erftstadt hat im Verfahren die Nachbargemeinden beteiligt und berücksichtigt deren Stellungnahmen in der Abwägung. Da die potentiellen Konzentrationszonen von Vettweiß und Nörvenich an der Stadtgrenze mit denen der Stadt Erftstadt in größeren Bereichen korrespondieren, wurden die Abstimmung mit beiden Gemeinden vertieft. Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass die Konzentrationszonen zum Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt rerer Gemeinden nur mit überörtlicher Planung zu bewältigen ist. Beide Gemeinden müssen also die Auswirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen der Planung prüfen und bewerten. Hierbei ist es eigentlich ausgeschlossen, dass die eine Kommune eine Planung verfolgt, welche die Umsetzung der bereits bestehenden Bauleitpläne der anderen Kommune unmöglich macht oder deren Planung wesentlich erschwert. Damit bewirkt der § 2 BauGB einen Schutzcharakter für die benachbarten Gemeinden. Bei der Planung zweier aneinander grenzender Windparks muss bei der Planung die Gesamtsituation in Bezug auf Immissionsschutz, Abstandsflächen, Landschafts- u. Naturschutz etc. berücksichtigt werden. Die Vorbelastung der bereits bestehenden Windräder bzw. die Bauleitplanung der Nachbargemeinde ist in die Beurteilung einzubeziehen. Es gibt eine Planung der Gemeinde Vettweiß, dem die Stadt Erftstadt in der Beteiligung im Planaufstellungsund immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren ausdrücklich und vorbehaltslos zugestimmt hat. Diese Planung der Vettweißer Nachbargemeinde schränkt die Nutzbarkeit der Erftstädter Planung offensichtlich erheblich ein (z.B. Immissionsaufkommen, Abstände der Anlagen, Schattenwurf, Umzingelung usw.). Auf die Stellungnahme der Gemeinde Vettweiß vom 23.03.2016 wird verwiesen. Der Bürgermeister der Gemeinde Nörvenich macht die Planungsabsichten der eigenen Gemeinde geltend und unterbreitet konstruktive und gute Vorschläge, die auch die Bürger von Erp, begrüßen. Wahrung der Bürgerrechte und konkrete Vereinbarungen der Nachbarkommunen. Es bedarf also Prognosen und Konkretisierungen zu den geplanten Anlagen (Abstände, Immissionsaufkommen, Schattenwurf und Vorbelastung). Die Stadt Erftstadt führt ihre Planungen fort, 50 Art und Umfang der Berücksichtigung Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gebündelt werden. Im konkreten Genehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung vorhandener wie geplanter Immissionsquellen die Immissionsschutzrichtwerte eingehalten werden. Inwieweit die Planungen in Vettweiß umgesetzt werden, steht noch nicht abschließend fest. Zur Verringerung einer möglichen Umzingelungswirkung wurde die Zone bei Erp an die Planungen der Gemeinden Nörvenich und Vettweiß angepasst. Die Planung wird auch weiterhin mit den Nachbargemeinden abgestimmt. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung ohne die abgestimmten Planungsabsichten der Gemeinde Vettweiß und die geäußerten, geschützten Belange der Gemeinde Nörvenich zu berücksichtigen. In Nörvenich würden die Abstände der Windräder zur Wohnbebauung auch in Pingsheim auf das äußerste strapaziert und für die Pingsheimer Bürger würde der Windpark zu einer gesetzwidrigen „Umzingelung“ / „Rücksichtslosigkeit“ führen. Die Abstandsvorgaben der Gemeinde Nörvenich für ihre Bürger werden ignoriert. Wo bleibt für Nörvenich noch Platz für die eigene Planung? 2.6 nicht ausreichende Würdigung von Natur- u. Landschaftsrecht Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind u. a. die Grundsätze landschaftliche Strukturen erhalten und entwickeln - Planung Erftstadt = Großflächigen Zerstörungen der Bördelandschaft; zur Sicherung der leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist die biologische Vielfalt zu erhalten sowie die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historischen gewachsenen Artenvielfalt zu schützen - Planung Erftstadt = Vertreibung von Tier- und Vogelvielfalt durch Wegnahme einer der wenigen Rückzugsgebiete. Ende des Vogelzuges im weitläufigen Windpark und Zerstörung der Funktionen im Biotopverbund; auch in besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, hier auch Bachläufe mit geschützter Randbepflanzung zu erhalten und zu entwickeln - Planung Erftstadt = Abholzen des Waldes, weitläufige 51 Der Anregung 2.6 wird nicht gefolgt. Die Belange des Biotop- und Landschaftsschutzes sowie der Erholung sind in der Begründung und im Umweltbericht berücksichtigt. Artenschutzrechtliche Belange werden zudem in der Artenschutzprüfung berücksichtigt. Es ergeben sich nach vorliegenden Informationen keine Vollzugshindernisse. In der „waldarmen“ Kommune Erftstadt werden die Wald- und Waldentwicklungsgebiete als „weiche“ Tabuzone von der Darstellung von Konzentrationszonen ausgenommen. Sofern hochwertige Randbereiche, wie die von den Einwendern genannten, schützenswerten Biotope als WEA-Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Der Landschafsbereich zwischen Erp und Friesheim stellt eine direkte Sichtachse zwischen Erftstadt-Lechenich, dem ‚Voreifel-Anstieg‘ zwischen Friesheim / Erp und der Eifel dar. Insbesondere bei einer Landschaftsbetrachtung von Südwest nach Nordost (mit dem Blick von der Stadtgrenze über Lechenich Richtung Ville) wird die ackerbauliche Börde deutlich erkennbar. In diesem Bereich verläuft zudem die Römerstraße zwischen Köln und Trier (sog. Agrippa- Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Befestigung für Aufstellungen und Montagezonen; unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten - Planung Erftstadt = Was interessieren uns die Erper Bürger! Der Außenbereich um Erp dient vor allem den Anwohnern der landschaftsbezogenen, extensiven Erholungsnutzung und wird vor allen Dingen zum Spazieren gehen, Joggen und Radfahren genutzt. Weitere WEA werten die Erholungseignung erheblich ab, auch deswegen weil die wenigen Wald- und Anpflanzungsflächen auch noch genommen werden sollen. Der vorhandene Wanderweg, einst vom Gartenbauverein angelegt und prämiert, verliert seine Attraktivität (Sterben des Bürgerengagements an solchen Objekten in Erp). Große Bereiche der Konzentrationszone Erp gehören nach der Regionalplanung BSLE. Diese Bereiche sollen Bereiche für den Schutz der Natur beinhalten, aus ökologischer Sicht besonders schutzwürdige natürliche Gegebenheiten berücksichtigen und besonders entwicklungsbedürftige Potentiale oder für den Biotopverbund wichtige Landschaftsteile entwickeln. Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung umfassen u.a. die Teile des Freiraums, die aufgrund ihrer Landschaftsstrukturen und naturnahen Ausstattung oder des reizvollen Landschaftsbildes generell schutzwürdig sind, die für die landschaftsorientierte Erholung besonders geeignet erscheinen oder entwicklungsfähig sind sowie ergänzende Landschaftsteile für den Biotopverbund. Wieso gerade hier, für womöglich für ein Windrad, ein Wald abgeholzt werden soll ist nur mit Klientelpolitik zu verstehen. Rechtliche Vorgabe ist doch, dass hier grundsätzlich in der waldarmen Bördelandschaft Wälder doch geschützt 52 Art und Umfang der Berücksichtigung straße). Der Verlauf dieser Straße ist in dem Gesamtbereich deutlich in der Landschaft ablesbar. Im Rahmen des Landesentwicklungsberichts NRW wurde diese kulturhistorische Bedeutung besonders gewürdigt und als schutzbedürftig eingestuft. Aus der hohen Raumempfindlichkeit resultierend wurden im Plankonzept die Potenzialflächen zwischen Erp und Friesheim für die Darstellung von Konzentrationszonen im FNP nicht empfohlen. Die Stadt Erftstadt ist dieser Empfehlung gefolgt, da sie zugleich dem Ziel folgt, die Bördelandschaft mit den vorhandenen Sichtbeziehungen und der vorherrschenden landwirtschaftlichen Nutzung in Verbindung mit Maßnahmen zum Artenschutz zu erhalten. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung werden sollen, insbesondere wenn andere geeignete Flächen zur Verfügung stehen. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben beurteilt die Fachbehörde des Landrates in ihrem Bescheid vom 31.03.2016 die Planung in Bezug auf Artenschutz, visuelle Belastung für Erp und fehlende Kompensierung (vor Ort und nicht am Hexenberg!) sehr kritisch. Nach den Kenntnissen der Einwender sind die Anpflanzung des Waldes von den Steuerzahlern getragen worden - ergänzender Landschaftsteil des Biotopverbundes „Borrer Maar“ - „Erpa Bachtälchen“. Angrenzend direkt geschützte Landschaftsteile um die Erpa, das Wiesengrundstück mit Feuchtbiotop bis zum Erpa Bachtälchen. Ende der Bördelandschaft. Die Planungsbehörde Erftstadt sieht diese als „nicht schützenswert“ an. Wo sollen sich die Tiere hier noch in der Riesenkonzentrationszone aufhalten? In den vorliegenden Untersuchungen wurden im Plangebiet um Erp 27 Vogelarten beobachtet. Davon müssen die besonders geschützten Vorkommen der Rohr- und Wiesenweihe hervorgehoben werden. Ständige Nutzung des Planbereiches für die Zugvögel als Durchzugsraum, insbesondere im Frühjahr und im Herbst während des Vogelzuges. Im Herbst 2015 verweilten 46 Störche mind. 14 Tage lang (zum zweiten Mal und Hoffnung auf weitere) auf ihrem Vogelzug in der geplanten Vorrangzone um Erp vom Hasenpfad bis Müddersheim. Verweis auf die Bereicherung von wenigen. Die Ertragserzielung ist hier äußerst kritisch zu sehen. Nach der vorliegenden Artenschutzprüfung für die Errichtung eines Windparks in Müddersheim ist mit weiteren Einschränkungen in der Ausnutzung der Erper Windkraftzone zu rechnen. Bereits die Gemeinde Vettweiß musste deshalb ihre Planungsabsichten zum Bau von Windrä- 53 Der Anregung wird nicht gefolgt. Artenschutzrechtliche Belange werden in der Artenschutzprüfung bereits berücksichtigt. Alle konkreten Hinweise zu verfahrenskritischen Vorkommen insbesondere „WEA-empfindlicher“ Vogel- und Fledermausvorkommen (somit auch die der Rohr- und Wiesenweihe) wurden bereits berücksichtigt. Auch zum Schutz der Rohr- und Wiesenweihe wird im Bereich zwischen Erp und Friesheim bis nach Süden an die Stadtgebietsgrenze eine Fläche für Artenschutz bezogene Kompensationsmaßnahmen entwickelt, die als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt wird. Das Zugverhalten von Störchen spielt sich i.d.R. oberhalb der Wirkhöhen von WEA ab. Die festgestellten Nachweise von rastenden Störchen sind kein Beleg für ein essentielles Rastgebiet bzw. für ein landesbedeutsames Vorkommen (im Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt dern reduzieren. Rohr- und Wiesenweihen im Müddersheimer/Erper Bereich; Steinkauzvorkommen im Pingsheimer/Erper Bereich sind zu berücksichtigen. Wieso diese Vorgaben nicht auf Erftstädter Gebiet übertragen wird, bleibt den Einwendern verschlossen. Art und Umfang der Berücksichtigung Vergleich zu den landesweiten Rastbeständen), so dass die Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages unverändert Bestand haben. Zudem besteht die Möglichkeit zur Reduktion der Gefahren bei Rast andere Bereiche (s.a. Fläche für Artenschutz) so attraktiv zu gestalten, dass sie als Rastplätze bevorzugt werden. Der Steinkauz gilt nicht als „WEA-empfindlich“ und somit sind Vorkommen nicht als grundsätzlich verfahrenskritisch anzusehen. Nach Leitfaden „ist im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die [...] artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA 20 grundsätzlich nicht ausgelöst werden“. 2.7 kritische Äußerungen zum Thema Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Die Einwender äußern sich zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, dass die erwünschten Erträge hier wohl kaum erreicht werden können. Dies zum Ersten durch das angenommene Windpotenzial, teilweise unter 6,0 m/s (Rentabel erst bei mehr als 6,0 m/s). In Deutschland nahm die Windgeschwindigkeit nach einer Analyse von Prof. Dr. Otto seit 1996 um 25 % ab. Auch der Bundesverband der Windenergie kommt zu dem Ergebnis, dass die Winderträge weiter rückläufig sind. 10 % weniger Windleistung bedeuten mehr als 30% weniger Ertrag. Erper Bürger können bereits jetzt erhebliche Stillstandzeiten der WEA auf Vettweißer Gebiet feststellen. Erschwerend kommt dann in der Zone Erp noch dazu, dass wegen der Vorbelastung und der Nähe der Wohnbebauung 20 Der Anregung 2.7 wird nicht gefolgt. Die Kommune ist bei der Ausweisung einer Konzentrationszone nicht verpflichtet, einen optimalen Ertrag zu ermöglichen, doch muss die Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung beschränkender Regelungen wie z. B. einer Höhenbeschränkung wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden können (s. a. Kap. 4.3.3 des Windenergie-Erlasses). Durch die modellierten Windgeschwindigkeiten mindestens 5,8 m/s bis 7,0 m/s in 100 m und 140 m wird belegt (vgl. Plankonzept Kap. 4.6 und Karten 6), dass WEA, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen, im gesamten Stadtgebiet von Erftstadt, so auch in der Konzentratiosnzone bei Erp grundsätzlich wirtschaftlich betrieben werden können. Eine Prüfung inwieweit der Energieertrag und MKULNV / LANUV - MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ UND LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (2013): Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. Fassung vom 12.11.2013. 54 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 30 Datum Absender Posteingang 10.01.2017 Zusammengefasster Inhalt sowohl mit Höhenbeschränkungen als auch mit Abschaltzeiten zu rechnen ist. Zu diesem Ergebnis kommt die für den Immissionsschutz zuständige Behörde, Landrat Rhein-Erft-Kreis bereits in der frühzeitigen Beteiligung im Bauleitplanverfahren. Es fehlt somit an Wind, der einzige und entscheidende Produktions- und Ertragsfaktor. Letztlich wird aufgrund des derzeitigen Überangebotes an Windrädern die Festvergütung für Erträge aus WEA an Land ab dem 01.01.2017 gesenkt. Mit Bezug und weiterführend der Stellungnahme durch den eigenen Rechtsbeistand vom 07.04.2016 wird folgende Einwendung ausgeführt: Es wird weiterhin zu Unrecht ohne hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe das Nutzungsinteresse der Potenzialfläche in der RE 5 „Landwirtschaftsflächen zwischen Erp und Friesheim“ zurückgestellt. Aufgrund von Beschränkungen und Zulassungshindernissen auf den positiv ausgewiesenen Flächen drängt sich deren Nutzung auf. Entsprechend wird der Windenergienutzung nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB substanziell Raum gegeben. Die derzeitige Planung würde somit weiterhin eine unzulässige „Verhinderungsplanung“ darstellen. Die Bewertung der Raumempfindlichkeit der o. g. Potenzialfläche mit „hoch“ im Planungskonzept ist nicht nachvollziehbar und tatsächlich weiterhin nicht gerechtfertigt - weder im Hinblick auf die tatsächliche konkrete Raumempfindlichkeit dieser Fläche noch im Verhältnis der Bewertung der einzelnen Flächen untereinander. Es werden Verfahrens- / Abwägungs- / Form- und Textfehler der Auslegung zur Offenlage gerügt: 1. Mit Bezug auf die Stellungnahme des RheinErft-Kreises vom 26.09.2014 bedarf einer substantiellen Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange, so dass nachgearbeitet werden muss. mit Bezug auf die Stellung- 55 Art und Umfang der Berücksichtigung somit die Wirtschaftlichkeit der in den Konzentrationszonen möglichen WEA durch ggf. notwendige Abschaltzeiten (z. B. wegen Lärmschutz, Artenschutz) reduziert werden, ist nicht Bestandteil der FNP-Änderung und kann erst bei Vorlage einer konkreten Planung, wenn die Standorte, Typen und Höhen der WEA feststehen, erfolgen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Plankonzept wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien erstellt. Mit den Konzentrationszonen wird der Windenergienutzung substanziell Raum im Stadtgebiet von Erftstadt gegeben. Der Anregung 1 wird nicht gefolgt. Die Artenschutzbelange wurden im Rahmen der ASP betrachtet, in der die Vorkommen verfahrenskritischer Arten berücksichtigt wurden, auch die der Grauammer. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang nahme des Rhein-Erft-Kreises vom 31.03. 2016 in Verbindung mit der Stellungnahme des NABU vom 09.09.2014 darauf hingewiesen, dass eine einfache Überprüfung (ASP I) aufgrund der zahlreichen Artenvorkommen nicht ausreicht. Da die Grauammer zu über 90% im westlichen Gemeindebereich von Norden bis Süden ansässig ist, hätte dies zu einer anderen Bewertung der Raumempfindlichkeit als „gering“ führen müssen (Karte mit Schwerpunktvorkommen Grauammer beigefügt). Weder der artenschutzrechtliche Fachbeitrag führt keine Vorprüfung der Raumeinheit RE-5 auf, noch wurde eine vorrangige entscheidungserhebliche Wertung der artenschutzrechtlichen Belange in der Raumanalysebewertung eingeführt, trotz konkreter und mehrfacher intensiver Hinweise durch den Rhein-Erft-Kreis. Es ist bereit jetzt erkennbar, dass die Planung einem gerechten Abwägungsvorgang und -ergebnis nicht gerecht werden wird. Es muss deutlich gemacht werden, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von WEA frei zu halten. Daher ist eine entsprechende vorrangige entscheidungserhebliche Wertung bezogen auf die artenschutzrechtlichen Belange in die Raumanalysebewertung aufzunehmen und eine entsprechende Flächenempfehlung neu durchzuführen. 2. Weder im Anschreiben des Geologischen Dienstes vom 25.05.2016 noch in der E-Mail des Herrn Hintzen (Leiter Station BA05 Bensberg) vom 07.06.2016 wird in irgendeiner Weise eine Verlegung der o. g. Station in Aussicht gestellt. Es wird dabei um eine Verkleinerung der 2 Km Radius der angedachten Windkonzentrationszone gebeten. Das die Station verlegt werden soll, um 56 Art und Umfang der Berücksichtigung Aus den Ergebnissen der Grauammer-Untersuchungen im Jahr 2016 wird eine Zone entwickelt, in der vorgegebene Biotopverbesserungsmaßnahmen im Zuge der Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA umgesetzt werden sollen. Zur genauen Spezifizierung der umzusetzenden Maßnahmenwurde durch das Land NRW (MUKNLV, LANUV mit Vogelschutzwarte NRW) eine entsprechende fachliche Unterstützung zugesagt. Durch die Ausweisung der Fläche für Artenschutz-Kompensationsmaßnahmen wird die Möglichkeit geschaffen attraktive Bruthabitate abseits der Vorrangflächen Windenergie anzubieten. Der Anregung 2 wird nicht gefolgt. Es liegt hier offenbar ein Missverständnis vor. Infolge der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung wurde Kontakt mit der Erdbebenstation Bensberg aufgenommen, wonach sich auf eine Verlegungsmöglichkeit der Station verständigt wurde. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung keine Beeinträchtigungen durch WEA zu unterliegen, wie es in der E-Mail vom 07.06. 2016 stehen soll, sei frei erfunden und gänzlich falsch. Der o. g. 2 km Radius vereinnahmt fast 50 % der angedachten Fläche (Abbildung beigefügt). 3. Ein Mindestabstand zwischen Produktfernleitung und WEA von Nabenhöhe plus den halben Rotordurchmesser plus 5 m Schutzstreifen wird vom BAIUDBw KompZ BauMgmt gefordert. Gemäß Plankonzept von November 2016 bedeutet es bei einer angenommenen Nabenhöhe von 100 m plus einen Rotordurchmesser von ebenfalls 100 m, dass ein 310 m breiter Schutzstreifen freigehalten werden muss (Nabenhöhe 100 m + halben Rotordurchmesser 50 m + Schutzstreifen 5 m = 155 m je Seite ab Mitte der Produktfernleitung). Eine Plandarstellung dieses Bereiches wurde in allen zeichnerischen Darstellungen unterlassen. Da in diesem Bereich der Tatbestand des Bauverbotes vorliegt und dort WEA nicht errichtet werden dürfen, ist dieser Bereich zeichnerisch in der Plandarstellung aufzunehmen und aus der Summe der Flächengröße abzuziehen. Für unterirdische Hauptgasversorgungsleitungen ist ein Sicherheitsabstand nebst Schutzstreifen einzuhalten. Daher liegt hier auch der Tatbestand des Bauverbotes vor und es dürfen in diesem Bereich keine WEA errichtet werden. Dieser Bereich ist zeichnerisch in die Plandarstellung aufzunehmen und aus der Summe der Flächengröße abzuziehen. Der Anregung 3 wird nicht gefolgt. Der Leitungsverlauf der Produktfernleitung (unterirdische Hauptversorgungsleitung Gas) sowie der Schutzstreifen von beidseitig 5 m wird als konkurrierender Belang im Plankonzept sowie im konkreten Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Die Nutzung bzw. Inanspruchnahme des Schutzstriefens bedürfen der vorigen Zustimmung des BAIUDBw Kompetenzzentrum Baumanagement und dem Abschluss eines Vertrages (rechtzeitig vor Arbeitsbeginn). Ein entsprechender Hinweis ist der Planzeichnung beigefügt sowie in der Begründung berücksichtigt. Auf die zeichnerische Darstellung des verhältnismäßig kleinräumigen Schutzstreifens wurde zugunsten der Übersichtlichkeit bei den angewandten Maßstäben verzichtet. 4. Eine bewegungsaktive tektonische Störung im nördlichen Bereich der Teilfläche Nr. 2 ist von jeglicher Neubebauung freizuhalten. Es erfolgte nur die Darstellung als Strich, ob- Der Anregung 4 wird nicht gefolgt. Die Prüfung bzw. Berücksichtigung der bewegungsaktiven tektonischen Störung erfolgt im Genehmigungsverfahren. Da sich die genaue 57 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung wohl als Bereich per Definition ein abgegrenzter Bereich, ein Gebiet verstanden wird. Dieser Bereich ist zeichnerisch in die Plandarstellung aufzunehmen und aus der Summe der Flächengröße abzuziehen. Lage der Störung mit der Zeit verändert, lässt sich kein parzellenscharfer Bereich abgrenzen. Auch kann die Störzone ggf. vom Rotor überstrichen werden. Die zeichnerische Darstellung als Linie stellt einen Kompromiss zu den vorliegenden Informationen dar. Mit der Art der Darstellung und den gegebenen Hinweisen in Planzeichnung wie Begründung wird ausreichend auf die Belange eingegangen, die erst bei der konkreten Planung relevant sind. 5. Nördlich von Erp verläuft eine Mittelspannungsfreileitung, die teilweise die Teilfläche Nr. 2 quert. Dort wurde der die zeichnerische Darstellung des Pufferbereichs (20 m bei bis einschließlich 110 kV bzw. 30 m bei mehr als 110 kV und jene Pufferbereiche der Rohrleitungen, die die RWE Power in ihrem Schreiben vorträgt) gänzlich unterlassen. Diese Bereiche sind zeichnerisch in der Plandarstellung aufzunehmen und aus der Summe der Flächengröße abzuziehen. Der Anregung 5 wird nicht gefolgt. Die vom Einwender benannte Mittelspannungsfreileitung (10 kV) wird, wie in der Stellungnahme der Westnetz GmbH vom 24.03.2016 gefordert, bei den weiteren Planungen berücksichtigt und in die Planzeichnung eingefügt. Ein auf FNPEbene erforderlicher Schutzstreifen ist für Hochspannungsfreileitungen (größer gleich 110 kV) als Tabuzone berücksichtigt. 6. Innerhalb der Teilfläche Nr. 1 verlaufen Kabel und Rohrleitungen der RWE Power. Dort ist eine Überbauung nicht gestattet und nicht nur „ggf. freizuhalten“. Die zeichnerische Darstellung dieser Pufferbereiche wurde gänzlich unterlassen. Diese Bereiche sind zeichnerisch in die Plandarstellung aufzunehmen und aus der Summe der Flächengröße abzuziehen. Der Anregung 6 wird nicht gefolgt. Die Prüfung bzw. Berücksichtigung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Der entsprechende Hinweis wurde bereits in die Planung aufgenommen. 7. Die Bezirksregierung hat auf fehlende TABU-Zonen der Flugsektoren der Modellflugplätze hingewiesen und diese auch zeichnerisch dargestellt. Diese fehlen in der Karte. Da keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, ist dieser Bereich, wie angekündigt, in die Plandarstellung aufzunehmen und aus der Summe der Flächengröße abzuziehen. Der Anregung 7 wird nicht gefolgt. Die Flugsektoren plus 150 m werden als konkurrierender Belang berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis ist bereits in die Begründung aufgenommen wurden. Darüber hinaus gibt es verschiedene Beispiele, in denen Modellflugplätze in der Nachbarschaft von WEA ohne Probleme betrieben werden. Wesentlich hierbei ist, dass die Flugbahnen frei 58 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Zusammengefasster Inhalt Posteingang Art und Umfang der Berücksichtigung gehalten werden, die aber nicht mit den rein schematisch festgelegten Flugsektoren übereinstimmen. Daher erfolgt die konkrete Abstimmung im Genehmigungsverfahren. 8. Daten der von öffentlichen Interesse bestehenden Richtfunktrassen (Rundfunkanstalten [WDR] sowie militärisch) liegen vor, wurden aber zeichnerisch nicht in der Plandarstellung dargestellt. Laut Winderlass können Störungen der Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen der Zulässigkeit einer WEA entgegenstehen. Da in diesen Bereichen keine WEA errichtet werden dürfen bzw. Rotoren nicht hineinragen dürfen, sind diese Bereiche zeichnerisch in der Plandarstellung (ggf. auch als Synonym) aufzunehmen und aus der Summe der Flächengrößen abzuziehen. Der Anregung 8 wird nicht gefolgt. Die Richtfunkstrecken werden als konkurrierender Belang berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis ist bereits in die Begründung und in die Planzeichnung aufgenommen wurden. 9. In der Begründung (November 2016) fehlt auf Seite 12 die Legende in der Karte Abb. 3. Der Anregung 9 wird nicht gefolgt. Die relevanten Darstellungen des Regionalplans sind textlich in der Begründung aufgeführt. 10. In der Begründung von November 2016 auf Seite 13 im Absatz „Landschaftsplan“ steht „in einem Teilbereich“. Dieses ist eine weitläufige und ungenaue Definition, die nicht den exakt betreffenden Teilbereich beschreibt, der gemeint ist. Da allerdings in diesem Absatz die LSG Bereiche behandelt werden, ist eine objektive Bewertung für den Betrachter nicht gegeben. Der Anregung 10 wird nicht gefolgt. Die Abgrenzung der LSG sind in der Planzeichnung als nachrichtliche Übernahme enthalten. 11. In der Begründung von November 2016 auf Seite 20 im Abs. 6.12 Baugrundverhältnisse wird von „Teilweise liegen innerhalb der Teilflächen“ geschrieben. Dieses ist eine weitläufige und ungenaue Definition, die nicht den betreffenden Teilbereich beschreibt, der damit gemeint ist. Eine objektive Bewertung für den Betrachter ist somit nicht gegeben. Der Anregung 11 wird nicht gefolgt. Der konkrete Lage der kleinräumig vorhandenen humosen Böden ist erst für das Genehmigungsverfahren relevant. 59 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung 12. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag enden die Absätze 5.2.2, 5.2.3, 5.3.2, 5.3.3 und 5.5.2 auf den Seiten 29, 31 bzw. 32 mit dem Verweis „…-wird ergänzt-..“ oder „…wird ggf. ergänzt-..“. Eine objektive Bewertung für den Betrachter ist somit nicht gegeben. Der Anregung 12 wird gefolgt. Der Artensschutzrechtliche Fachbeitrag wurde im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfes vervollständigt. 13. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird auf Seite 37 unter Uhu der falsche Prüfbereich von 6 km bzw. 3 km angegeben. Dieser liegt laut Anlage 2 „Empfehlungen für die Untersuchungsgebiets-Abgrenzung für WEA-empfindliche Vogelarten in NordrheinWestfalen“ bei einem Radius von 1000 m. Der Anregung 13 wird gefolgt. Der Artensschutzrechtliche Fachbeitrag wird im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfes aktualisiert. 14. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (vom 11.08.2016) auf Seite 38 in Abs. 6 wird von einer Flächengröße von insgesamt 916,3 ha Potenzialflächen gesprochen. In der Begründung vom November 2016 auf Seite 9 in Abs. 4.3 wird von einem Flächenanteil von insgesamt 871,2 ha geschrieben. Es werden zwei Zahlengrößen in den Raum gestellt, welches eine objektive Betrachtung für einen Betrachter erschwert. Der Anregung 14 wird gefolgt. Der Artensschutzrechtliche Fachbeitrag wird im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfes aktualisiert. 15. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag in der Einleitung auf Seite 5 werden Institutionen für die Abfrage des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes benannt, die im Widerspruch stehen zu den in den Karten ab S. 63-68 benannten, auf denen die Datenauswertung beruht. Auf diverse Datensätze der „Biologischen Station Bonn/Erftkreis e. V.“ kann nicht zugegriffen werden. Diese wurde mit „…wird ergänzt…“ tituliert, wodurch eine objektive Bewertung für den Betrachter nicht gegeben ist. Der Anregung 15 wird zum Teil gefolgt. Der Artensschutzrechtliche Fachbeitrag wird im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfes aktualisiert. Die Unterschiede zwischen abgefragten Institutionen des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes und letztlich berücksichtigen Datenquellen stellen keinen Widerspruch dar, da neben den abgefragten Stellen bzw. Personen auch die zusätzlich verfügbaren Datenquellen bzw. Datenbanken zur Auswertung herangezogen werden, um relevante artenschutzrechtliche Informationen möglichst vollständig zu berücksichtigen. 60 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung 16. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird die Regionaleinheit RE 5 „Landwirtschaftsflächen zwischen Erp und Friesheim“ überhaupt nicht aufgeführt und untersucht, obwohl der Winderlass Abs. 8.2.6 dies zwingend vorgibt. Eine flächendeckende Überprüfung wurde nicht angewandt, obwohl dies mehrfach durch den Rhein-Erft-Kreis sowie der Bezirksregierung hervorgehoben und bemängelt worden ist. Hinweis auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Der Anregung 16 wird nicht gefolgt. Der Artensschutzrechtliche Fachbeitrag umfasst die für die FNP-Änderung relevanten Flächen. Darüber hinaus ist keine vertiefte Untersuchung notwendig. 17. Im Plankonzept (November 2016) auf Seite 31 Abs. 4.3.3. beginnend, und mit Hinweis auf die o. g. Stellungnahme des Rhein-ErftKreises und der Bezirksregierung kann eine Bewertung der Raumeinheiten „nicht ohne eine substantielle Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgen“. Es wurde weder textlich zu der Raumeinheitsbeschreibung eingeführt noch grafisch in der Tabelle auf Seite 40 Abs. 4.3.4. aufgenommen. Eine objektive Bewertung für den Betrachter ist nicht gegeben. Der Anregung 17 wird nicht gefolgt. Im Rahmen des Plankonzeptes wurde infolge vorliegender Hinweise zu Vorkommen planungsrelevanter Arten die Notwendigkeit der artenschutzrechtlichen Untersuchung festgestellt. Der Artensschutzrechtliche Fachbeitrag umfasst die für die FNP-Änderung relevanten Flächen. Darüber hinaus ist keine vertiefte Untersuchung notwendig. 18. Im Plankonzept (November 2016) auf Seite 40 wird die „Landschaftskulturelle Bedeutung“ der „RE 5 Landwirtschaftsflächen zwischen Erp und Friesheim“ mit hoher landschaftskultureller Bedeutung mit Bezug auf die „im Zentrum…verlaufenden Römerstraße…“ begründet. Aussagen aus dem Schreiben des LVR vom 12.05.2016 wurden weder unter der „Landschaftskulturellen Bedeutung“ dieser betreffenden Raumeinheit noch in der Tabelle 3 der „Konkurrierende Belange/Bemerkungen“ auf Seite 53 aufgenommen. Eine weitere Untersuchung, wie vom LVR gefordert, hat auch nicht stattgefunden. Damit entfällt eine objektive und un- Der Anregung 18 wird nicht gefolgt. Die Hinweise zur archäologischen Bedeutung der Flächen wurden bereits in die Begründung / Umweltbericht aufgenommen. Eine konkrete Überprüfung erfolgt im Genehmigungsverfahren. 61 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung parteiische Darstellung der einzelnen Raumeinheiten. Eine objektive Bewertung ist für den Betrachter nicht gegeben. 19. Im Plankonzept (November 2016) auf Seite 40 in Abs. 4.6 wird von einer Karte 6 „Modellierte Windgeschwindigkeiten - 100 m und 140 m über Grund…“ gesprochen. Diese Karte ist den Unterlagen nicht beigelegt. Eine objektive Bewertung ist für den Betrachter nicht gegeben. Der Anregung 19 wird nicht gefolgt. Die Karten lagen als Anlage zum Plankonzept und im Internet unter „FNP 10_Plankonzept_November 2016_Karte_6.pdf“ zusammen mit den relevanten Unterlagen offen. 20. Im Plankonzept (November 2016) auf Seite 40 Abs. 4.6 und auf Seite 23 wird einmal von dem technischen Stand der Technik mit einer Nabenhöhe von 100 m und zum anderen ebenfalls dem heutigen Stand der Technik entsprechend für die Wirtschaftlichkeit mit 135 m Nabenhöhe gesprochen. Eine objektive Bewertung für den Betrachter ist nicht gegeben. Der Anregung 20 wird nicht gefolgt. Wie im Plankonzept S. 23 formuliert, wird von Anlagen mit einer Turmhöhe von mindestens 100 m ausgegangen. Diese definierte Referenzanlage dient lediglich als Anhaltspunkt und schließt höhere wie auch niedrigere Anlagen nicht aus. 21. In der Stellungnahme_30_62 fehlt die Seite 1 des Schreibens der Bezirksregierung und der Kartenanhang der E-Mail von Herrn Hinzen vom 07.06.2016, 15.30 Uhr. Eine objektive Bewertung ist für den Betrachter nicht gegeben. Der Anregung 21 wird nicht gefolgt. Die Schreiben der Bezirksregierung sind komplett, bei der E-Mail von Herrn Hinzen fehlte im Internet der Anhang. Relevant ist aber das im Rathaus ausgelegt Exemplar. Bei Fragen hätte sich der Einwender jederzeit an die Stadt wenden können. Außerdem stellt sich die Frage, inwieweit diese Information von Belang ist, da die Erdbebenmesstation verlegt wird. 22. In der Begründung (November 2015 [Anm. 2016?]) auf Seite 9 Abs. 4.3 sollen insgesamt etwa 871,2 ha ausgewiesen werden, an anderer Stelle werden 916,3 ha genannt. Listet man die bereits erwähnten Pufferzonen zu diversen Hochspannungsleitungen, zu der unterirdischen Rohrleitung der höchsten Gefahrenklasse, zu den unterirdischen Versorgungsleitungen mit Schutzstreifeneintragung, zu den staatlichen und Der Anregung 22 wird zum Teil gefolgt. Die Flächengröße 916,3 ha sind bisher im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag genannt und beziehen sich noch auf einen früheren Verfahrensstand. Er wird noch aktualisiert. Die relevanten Flächengröße der geplanten Konzentrationszonen umfassen 871,2 ha. Die vom Einwender benannten Pufferzonen werden wie oben beschrieben im Genehmigungsverfahren berücksichtigt, entsprechende 62 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt militärischen Richtfunkstrecken, zu den Flugsektoren der Modelflugplätze, der 2 km Pufferbereich zur Erdbebenstation Bensberg BA04 sowie Bereiche der tektonischen Störung ergibt sich eine Flächenangabe von 871,2 ha (9,53 %). Augenscheinlich soll mit dieser Flächenangabe vorgeführt werden, dass ein „substantieller Raum“ gegeben wäre. Nach Abzug der soeben aufgelisteten fehlenden Pufferzone mit etwa 200-250 ha verbleibt evtl. nur noch ein Gesamtkontingent von 571 bzw. 521 ha bei 6,25 % bzw. 5,7 %. Eine objektive Bewertung für den Betrachter ist somit nicht gegeben. Art und Umfang der Berücksichtigung Hinweise sind bereits in Begründung und Umweltbericht berücksichtigt. 23. Bei der Angabe von 871,2 ha wird ausgesagt, dass das Stadtgebiet eine Gesamtfläche von 9.141,99 ha hätte. Da in den Gesamten Ausarbeitungen keine Angaben gemacht werden und WIKIPEDIA die Gesamtfläche mit 119,89 km² (11.989 ha) angibt, wird die prozentuale Angabe aus den Berichten mit 9,53 % angezweifelt. Eine objektive Bewertung ist für den Betrachter nicht gegeben. Der Anregung 23 wird nicht gefolgt. Im Plankonzept Kapitel 5.3 wird ermittelt, ob mit den als „geeignet“ empfohlenen Flächen der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird. Die dort genannte Flächengröße von 9144,0 ha bezieht sich auf den Teil des Stadtgebietes, in welchem die Stadt nach Abzug der sog. „harten“ Tabuzonen grundsätzlich planerische Einflussmöglichkeiten hat. Das Stadtgebiet 11.989 ha minus 2.845,0 ha („harte“ Tabuzonen) ergeben die 9.144,0 ha. 24. CO_FNN_20161118_Windenergie: Die Darstellung der Fläche Nr. 4 ist bereits formell fehlerhaft, da dies bereits eine Art der Nutzung festschreibt (nicht für FNP‘s vorgesehen). Lediglich ein Bebauungsplan hat gem. § 9 Abs. 1 BauGB diese Möglichkeit. Weiterhin ist die Darstellung auch materiell fehlerhaft, da nicht feststeht, ob die in der Nr. 4 dargestellte Fläche überhaupt als Kompensationsmaßnahme in Frage kommt. Eine pauschale Ausweisung einer Fläche, ohne eine gutachterliche Aussage, ob diese als Ausgleichsfläche für die durch die geplanten Windenergieanlagen möglicher- Der Anregung 24 wird tweilweise gefolgt. Die Fläche für Artenschutzbezogene Kompensationsmaßmahen ist als überlagernde Darstellung ein Suchraum, der die Kompensationsmaßnahmen für Artenschutz bündelt, aber die vorhandene Darstellung der Art der Nutzung nicht verdrängt. Die fachliche Eignung wurde nachgwiesen. Dies wird in den Unterlagen deutlicher heraus gestellt. 63 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung weise gestörten Tiere in Frage kommt, ist weder im Rahmen eines FNPs noch in einem B-Plan möglich. Hier muss auf die spezifischen Umstände eingegangen werden. Das kann erst geschehen, wenn die Standorte und die Typen der Windenergieanlagen feststehen. Daher werden sie meist erst im Genehmigungsverfahren einer Windenergieanlage im sog. LBP dargestellt. 31 Deutsche Bahn AG DB Immobilien 12.12.2016 Öffentliche Versammlung in Erftstadt-Erp am 10.03.2016 und in Erftstadt-Lechenich am 15.03.2016 Es wurde von Seiten der Verwaltung von einer Visualisierung von signifikanten Punkten gesprochen. Eine solche Visualisierung liegt jedoch bisher nicht vor bzw. wurde der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, falls diese doch vorliegen sollte. Der Anregung wird zur Kenntnis genommen. Eine Visualisierung ist erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, wenn die Anlagenstandorte, -Typen, -Höhen feststehen, möglich. Fazit Fehler im Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB können zu einem beachtlichen Verfahrensfehler führen. Ein Ergebnis der artenschutzrechtlichen Belange der Potentialfläche der Regionaleinheit RE 5 „Landwirtschaftsflächen zwischen Erp und Friesheim“ wurde dem Rat und den Bürgern gänzlich vorenthalten. Ein bloßer Hinweis auf Gutachten und auf den Umweltbericht ist nicht ausreichend. Umweltthemen, die in vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelt werden, müssen in Themenblöcken zusammengefasst werden. Es fehlen teilweise bereits vorliegende Stellungnahmen von Behörden und TÖB. Fehlerdefinition: Von Einfluss auf das Planungsergebnis sind solche Fehler schon dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Vorgangsfehler das Abwägungsergebnis anders ausgefallen wäre (z. B. durch Planungsunterlagen oder aufgrund des Mangels im Abwägungsvorgang). Es bestehen keine Bedenken. Der Anregung wird nicht gefolgt. Abwägungsfehler liegen wie oben beschrieben nicht vor. 64 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 32 Absender Datum LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement LVR-Fachbereich Gebäudeund Liegenschaftsmanagement 50663 Köln 08.12.2016 33 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Postfach 29 63 53019 Bonn 06.12.2016 34 Erftverband Abteilung Recht Postfach 1320 50103 Bergheim 20.12.2016 35 Bezirksregierung Düsseldorf Bauleitplanung Postfach 300865 10.01.2017 Zusammengefasster Inhalt Keine Betroffenheit bzgl. Liegenschaften des LVR, somit bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim bzw. für Bodendenkmalpflege in Bonn. Es wird darum gebeten, diese gesondert einzuholen. Die beabsichtigten Maßnahmen befinden sich im: - Bauschutzbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich - Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich - in der Nähe der Liegenschaft Kaserne Haus Hardt, und - im Verlauf der B 265 (Mil.Str.7392) Militärstraßengrundnetz. Inwiefern die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann erst im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit den zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen festgestellt werden. Grundsätzlich ist eine Errichtung von WEA möglich. Einschränkungen kann es in den genannten Bereichen durch Höhenbegrenzungen oder Abgelehnten Bauanträgen kommen. Eine genauere Stellungnahme wird im Rahmen des laufenden bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens noch folgen. Bitte um Berücksichtigung des Schreibens vom 15.03.2016: Die Grundwasseroberfläche ist teilweise durch den Braunkohlenbergbau abgesenkt. Vor der Absenkung wurden z. T. flurnahe Grundwasserstände gemessen. Es müssen die Grundwassermessstellen berücksichtigt werden. Im Stadtgebiet liegen mehrere Gewässer (Lageplan als Anlage), für die der Erftverband Unterhaltungsträger ist. Maßnahmen an diesen Gewässern und direktem Umfeld müssen abgestimmt werden und bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Genehmigung. Hinweis zu § 18 a LuftVG Plangebiete liegen nahezu vollständig im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen (hier: 65 Art und Umfang der Berücksichtigung Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Berücksichtigung im konkreten Genehmigungsverfahren Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise sind bereits in die Begründung aufgenommen und werden im konkreten Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Ob die Erpa (Zone 2.3), der Flutgraben und ein Graben in der Zone 3.2 betroffen sein könnten sowie weitere im Rahmen der Erschließung ggf. betroffene Bachläufe und Gräben im Umfeld der Zonen, kann erst im konkreten Genehmigungsverfahren in Abhängigkeit von der Standortwahl der WEA festgestellt werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise sind bereits in die Begründung Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang 40408 Düsseldorf 36 Westnetz GmbH Florianstraße 15-21 44139 Dortmund 28.11.2016 37 Bezirksregierung Köln Dezernat 33 50606 Köln 30.12.2016 Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung Drehfunkfeuer Nörvenich). Werden diese gestört, dürfen Bauwerke gem. § 18a Abs. 1 LuftVG nicht errichtet werden. aufgenommen und werden im konkreten Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Modellfluggelände Es sind die Modelfluggelände Erftstadt-Erp und Friesheim betroffen. Es wurde nur das jeweilige Gelände, jedoch nicht der jeweils genehmigte Flugsektor, in dem der Modellflug betrieben wird, berücksichtigt. Die WEA-Errichtung im Flugsektor sowie der näheren Umgebung würde den Modellflugbetrieb zum Erliegen bringen bzw. erheblich einschränken. Es ist ein Abstand der WEA von den Flugsektoren von mindestens 150 m erforderlich. Diese wurden zwar in der Planung als „weiche“ Tabuzonen berücksichtigt, jedoch nicht die für die Ausübung des Modellflugbetriebs erforderlichen und entsprechend genehmigten Flugsektoren. Aus Gründen des Bestandschutzes und des Gebots der Rücksichtnahme auch die Flugsektoren und den erforderlichen Abstand bei der Abwägung stärker zu gewichten und diese Bereiche bei der Ausweisung der Konzentrationszonen zu berücksichtigen. Der Anregung wird gefolgt. Die Flugsektoren plus 150 m werden als konkurrierender Belang berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis ist bereits in die Begründung aufgenommen wurden. Allgemeine Hinweise WEA über 100 m über Grund stellen ein Luftfahrthindernis gem. § 14 LuftVG dar und sind mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung zu versehen sowie als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen. Das Schreiben vom 19.05.2016 behält seine Gültigkeit. Nach Planungsabschluss wird um die Vorlage der einzelnen Lagepläne aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Ebenso wird um die Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung gebeten, aus der Höhen zu entnehmen sind. Um die weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten. Diese Stellungnahme ergeht auch im Auftrag und mit der Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV-Netzes. Einzelne von der Planung betroffene Flurstücke unterliegen der Flurbereinigung Erftaue-Gymnich. Es bestehen keine Bedenken. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise sind bereits in der Begründung berücksichtigt. 66 Darüber hinaus gibt es verschiedene Beispiele, in denen Modellflugplätze in der Nachbarschaft von WEA ohne Probleme betrieben werden. Wesentlich hierbei ist, dass die Flugbahnen frei gehalten werden, die aber nicht mit den rein schematisch festgelegten Flugsektoren übereinstimmen. Daher erfolgt die konkrete Abstimmung im Genehmigungsverfahren. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 38 Datum Absender Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung VilleEifel Posteingang 06.12.2017 Zusammengefasster Inhalt Planungen und Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Es bestehen grundsätzlich Bedenken, da Abstände zu betroffenen Straßen, die sich in der Baulast des Landesbetriebes befinden, und die Lage der Anbindungen an die verschiedenen klassifizierten Straßen in der Bauleitplanung nicht thematisiert wurden. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch Einhaltung der Abstände (größer als das 1,5fache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser) sicherzustellen [Anm.: durch den Abstand soll eine Gefährdung vorgebeugt werden]. Es ist mindestens ein Abstand von 100 m zu Bundesautobahnen und 40 m zu Bundes-/Landesstraßen einzuhalten - zu messen von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Hier dürfen WEA nicht errichtet werden (Anbaubeschränkungszone). Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 Abs. 2 FStrG und § 25 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Art und Umfang der Berücksichtigung Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Werden im Rahmen einer konkreten Planung WEA in einem Abstand von bis 100 m zu Bundesautobahnen bzw. bis zu 40 m zu Bundesstraßen, Landes- und/oder Kreisstraßen ist die Genehmigung bzw. Zustimmung der Straßenbaubehörde erforderlich. Zudem sind zur Reduzierung der Gefahren durch Eisabwurf ggf. funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr erforderlich (z. B. automatische Außerbetriebnahme bei Einsatz oder Rotorblattheizung) erforderlich. Hinweise zu betroffenen Straßen mit den jeweils genehmigungspflichtigen Abstandszonen sind bereits in der Begründung und im Plankonzept, hier als konkurrierender Belang, berücksichtigt. Im Einzugsbereich der Autobahnen wird aufgrund der vorhandenen WEA auf jeden Fall ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, in dem die Beteiligung des Landesbetriebes Straßenbau NRW erfolgt. Erst in diesem Rahmen können Details geregelt werden. Nicht ausgeschlossene Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar (u. a. Ablenkung durch enorme WEA-Höhe, bedrohlich/optisch bedrängende Wirkung, ablenkender Schattenwurf, herabfallende Anlagenteile). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr ist nicht ausgeschlossen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Eine Prüfung bzw. Berücksichtigung kann erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen, da erst bei einer konkreten Planung die Standorte und Typen der WEA feststehen. Anbindungen an die Bundes- oder Landesstraßen sind grundsätzlich auszuschließen. Zuwegungen sind nicht ohne Auflagen hinnehmbar und bedürfen einer präzisen Abstimmung. Bei Schaffung und Nutzung von Zuwegungen ohne Beteiligung des Landesbetriebes werden Weiterleitung, Geltendmachung sämtlicher Schadensersatzansprüche oder Ersatzvornahmen vorbehalten. Für die direkte bzw. indirekte Anbin- Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Eine Prüfung bzw. Berücksichtigung kann erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen, da erst bei einer konkreten Planung die Standorte und Typen der WEA feststehen. 67 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung dung an klassifizierte Straßen bedarf es gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau. Außerdem bedarf es getrennte Anträge für Baustellenverkehre und die auf Dauer zu nutzenden Wartungswege. Auf Bundesstraßen gibt es nur Ausnahmefälle für Baustellenverkehre. Eine Zuwegung durch Versiegelung kann zusätzliche Auflagen zu Folge haben (z. B. durch die Landschaftsbehörde). 39 GVG Rhein-Erft Max-Planck-Str. 11 13.01.2017 40 Rhein-Erft-Kreis Der Landrat 70/4 50124 Bergheim 19.01.2017 Aufgrund schlechter Erfahrungen bzgl. der Erschließung von Windenergieparks durch unterschiedliche Zuständigkeiten für Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte anrichten, ist für eine abschließende Beurteilung die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Es wird eine entsprechende Ergänzung erwartet. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Ein Erschließungskonzept liegt erst vor, wenn die Standorte der WEA, deren Typen und Höhen feststehen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Es wird um Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld bzgl. der Belange der Bundesautobahnen gebeten. Die Erdgasnetze sind an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet. Die Ergebnisse der Bearbeitung wurde an die RNG weitergeleitet, von der eine Antwort zu erwarten ist. Es wird um weitere Beteiligung der GVG mbH Rhein-Erft gebeten. Artenschutz Wie auch bereits in der Stellungnahme vom 31.03. 2016 wird bemängelt, dass artenschutzrechtliche Belange nicht berücksichtigt wurden insbesondere der Offenlandvogelarten. Außerdem ergibt sich aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und der Begründung der 10. FNPÄnderung ein sehr hohes Konfliktpotential für die Grauammer für die Konzentrationszonen 1, 2.1 und 2.2 (Verbotstatbestand der Tötung ist zu erwarten). Die dargestellte Fläche für die artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wird begrüßt. Allerdings reicht eine artenschutzrechtliche Berücksichtigung und Betrachtung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht aus. Hinweis auf den Erhalt der planungsrelevanten Vogel- Der Anregung ist gefolgt. Die Autobahnniederlassung hat Stellung genommen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 68 Der Anregung ist gefolgt. Die Artenschutzbelange wurden im Rahmen der ASP betrachtet, die noch aktualisiert wird. Aus den Ergebnissen der Grauammer-Untersuchungen im Jahr 2016 wird eine Zone entwickelt, in der vorgegebene Biotopverbesserungsmaßnahmen im Zuge der Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA umgesetzt werden sollen. Zur genauen Spezifizierung der umzusetzenden Maßnahmenwurde durch das Land NRW (MUKNLV, LANUV mit Vogelschutzwarte NRW) eine entsprechende fachliche Unterstützung zugesagt. Durch die Ausweisung der Fläche für Artenschutz-Kompensationsmaßnahmen wird die Möglichkeit geschaffen attraktive Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung art Grauammer in der Zülpicher Börde. Erforderlich sind CEF-Maßnahmen nach Abstimmung mit der LANUV und der Vogelschutzwarte NRW um den Erhaltungszustand der Grauammer zu verbessern (Gesamtkonzept statt Insellösung notwendig). Bruthabitate abseits der Vorrangflächen Windenergie anzubieten. Bereich Nr. 2: Nordwestlich von Erp Hinweis auf die zu erwartende besondere visuelle Belastung von Erp. Bei der Umsetzung der empfohlenen Konzentrationszonen auf der nordwestlichen Ortshälfte, wird diese fast vollständig von Windenergie umgeben sein. Betroffen ist der Teil der Ortslage, der nicht schon jetzt durch Lärmschutzanlagen der B 265 visuell abgeschirmt oder durch den Deponie- und Abgrabungsverbund visuell beeinträchtigt wird. Bei Weiterverfolgung der „Teilfläche 3 Erp“ sind effektive Maßnahmen zur Anreicherung des ortsnahen Landschaftsbildes erforderlich. Milderung der ständigen Wahrnehmung der rotierenden Windflügel zumindest in den Sommermonaten durch ortsnahe Anpflanzung von Baumreihen, Obstwiesen oder Feldgehölzen. Es wird angeregt, solche Maßnahmen für die Ortslagen Erp und Friesheim als Flächen für Anreicherungen im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege mit der Zweckbestimmung „Anreicherung des Landschaftsbildes mit belebenden Strukturen“ im FNP darzustellen - mit Konkretisierung der Maßnahmen im weiteren Verfahren. Dies entspricht auch den Festsetzungen im Landschaftsplan 4 für die o. g. Räume. Ohne planerische Vorgaben können Maßnahmen zum Erhalt der Wohnumfeldqualität aufgrund der Vorgaben des Windenergieerlasses im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Zone Erp wurde bereits bzgl. der Vermeidung der umschließenden Wirkung verkleinert. Weitere Pflanzmaßnahmen sind individuell möglich. Wasserwirtschaft Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass Teilbereiche im geplanten Wasserschutzgebiet Dirmerzheim liegen. Der Bereich der Erft, des Rotbaches und Teilflächen der dazugehörigen Nebengewässer sind als gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete darge- Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Wasserschutzzonen I und II des geplanten Wasserschutzgebietes Dirmerzheim werden als konkurrierende Belange berücksichtigt. Entsprechende Hinweise sind in der Begründung und Umweltbericht berücksichtigt. 69 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang 41 IHK Köln Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsstelle Rhein-Erft 17.01.2017 42 Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW 08.12.2016 Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung stellt sind. Diese Flächen sind von Windkraftkonzentrationszonen freizuhalten. Festgesetzte wie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete werden nicht überplant. Bodenschutz Im Bereich der geplanten Konzentrationszonen sind keine schädlichen Bodenveränderungen bekannt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Immissionsschutz Keine weiteren Anregungen Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Amt für Straßenbau und Verkehr Keine Bedenken, es wird auf die Stellungnahme vom 03.03.2016 verwiesen. Es wird die Herausnahme der Konzentrationszone „Industriegebiet Verwertungszentrum Erftkreis“ aus der Planung ausdrücklich begrüßt. Ansonsten gibt es keine Anregungen oder Bedenken. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme ist bereits Bestandteil des Abwägungsmaterials. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Plangebiete liegen alle über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern (überwiegend im Eigentum der RWE Power AG). Die Gebiete sind durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen (Grundwasserleiter: oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2-5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle). Grundwasserabsenkungen sind noch über längeren Zeitraum wirksam und eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände ist in den nächsten Jahren nicht ausgeschlossen. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem Grundwasseranstieg zu erwarten. Durch Absenkung bzw. Wiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Schäden an der Tagesoberfläche sind bei bestimmten geologischen Situationen möglich. Soweit noch nicht erfolgt, wird empfohlen Anfragen bei RWE Power AG in Köln sowie für konkrete Grundwasserdaten beim Erftverband in Bergheim zu stellen. Der Anregung wird gefolgt. Die Hinweise zu Baugrundverhältnissen sind in der Begründung (Kap. 6.12) berücksichtigt. Die bergbaulichen Verhältnisse sind bereits in der Begründung unter 6.11 berücksichtigt. Die konkreten Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 70 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. 43 Datum Absender Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld Posteingang 13.01.2017 Zusammengefasster Inhalt Bauvorhaben sind die Eigentümer bzw. Betreiber sowie die Abt. 6 (Bergbehörde) der Bezirksregierung Arnsberg im weiteren Verfahren zu beteiligen. Verweis auf die Stellungnahme vom 04.04.2016: Es werden vier Vorhaben (BAB) des zwischenzeitlich veröffentlichten Entwurfes des Bundesverkehrswegeplans 2030 genannt mit Erweiterungen der Bundesautobahnen A 1 bzw. A 61. Die Zonenkomplexe Nr. 4 und 5 grenzen westlich an die Autobahn 1 und liegen innerhalb der Anbaubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG. Die Anbauverbotszone (40 m) steht als „harte Tabuzone“ grundsätzlich nicht zur Verfügung. Bzgl. des in der Begründung genannten zustimmungspflichtigen 100 m-Abstandes darf nach § 9 Abs. 3 FStrG die Zustimmung versagt werden, soweit das wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist. Die Ausweisung von Konzentrationszonen im Nahbereich der BAB 1 besteht möglicherweise die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Schattenwurf, Brand, Eiswurf sowie der erheblichen Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die enormen WEA-Höhen. Außerdem bestehen o. g. Ausbauabsichten der Autobahn. Es wird um die Freihaltung der 100 m Anbaubeschränkungszone der BAB 1 gebeten. Es wird auch auf den Windenergieerlass vom 04.11.2015 Pkt. 8.2.5 verwiesen. Das im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erstellende konkrete Erschließungskonzept ist einvernehmlich mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel des Landesbetriebes Straßenbau NRW abzustimmen. Ggf. erforderliche Leitungslängs- / Querverlegungen an BAB, Bundes- / Landesstraßen sind im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu beantragen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass zur Autobahnnutzung über den „Gemeingebrauch“ hinaus 71 Art und Umfang der Berücksichtigung Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Werden im Rahmen einer konkreten Planung WEA in einem Abstand von bis 100 m zu Bundesautobahnen bzw. bis zu 40 m zu Bundesstraßen, Landes- und/oder Kreisstraßen ist die Genehmigung bzw. Zustimmung der Straßenbaubehörde erforderlich. Zudem sind zur Reduzierung der Gefahren durch Eisabwurf ggf. funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr erforderlich (z. B. automatische Außerbetriebnahme bei Einsatz oder Rotorblattheizung) erforderlich. Hinweise zu betroffenen Straßen mit den jeweils genehmigungspflichtigen Abstandszonen sind bereits in der Begründung und im Plankonzept, hier als konkurrierender Belang, berücksichtigt. Im Einzugsbereich der Autobahnen wird aufgrund der vorhandenen WEA auf jeden Fall ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, in dem die Beteiligung des Landesbetriebes Straßenbau NRW erfolgt. Erst in diesem Rahmen können Details geregelt werden. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen ist. Die im weiteren Verfahren festgelegten Ausgleichsflächen sind zur Vermeidung von Planungskollisionen eingetragen in einen Übersichtsplan mitzuteilen. 44 Gemeinde Nörvenich Bahnhofstraße 25 52388 Nörvenich 12.01.2017 Um weitere Beteiligung wird gebeten. Bereich 1 - Nordwestlich von Lechenich: In diesem Bereich sind bereits vorhandene WEA, die die Sichtbeziehung und das Landschaftsbild zwischen Wissersheim und den Siedlungsbereich von Erftstadt (Lechenich, Dirmerzheim und Gymnich) vorbelasten, sodass sich durch die geringfügige Ausweitung der Konzentrationszone keine signifikante Mehrbelastung aus Sicht der Gemeinde Nörvenich ergibt. Bereich 2 - Nordwestlich von Erp: Die Konzentrationszonen schließen sich unmittelbar an das Gemeindegebiet an. Zu den einzelnen Ortsteilen ergeben sich folgende Abstände bis zum jeweiligen Ortsrand: Pingsheim ca. 750 m, Dorweiler ca. 1500 m, Poll ca. 900 m. Es wird ein Mindestabstand von 900 m zum Ortsrand Pingsheim gefordert. 72 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Zur Vermeidung einer umzingelnden Wirkung u. a. bzgl. der Ortslage Pingsheim wurde die Zone bei Erp im nördlichen Bereich verkleinert, so dass eine von WEA freie Sichtachse in Richtung Herrig erhalten bleibt. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen bzgl. eines einzuhaltenden Mindestabstandes von WEA zu Wohnbebauung. Auch der aktuelle Windenergieerlass definiert keine Mindestabstände zum vorbeugenden Immissionsschutz. Durch die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen Immissionsschutzabstände von 750 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich/ in Gewerbegebieten wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet. Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch bzgl. des Lärms - vom Vorhabenträger im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzu- Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung legen, das nachweist, dass der relevante 21 Immissionsrichtwert bzgl. Schattenschlag der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, kann ggf. die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein. Die Tabubereiche, so auch die vorsorgenden Immissionsschutzabstände von 750 m und 500 m, müssen im gesamten Stadtgebiet gleichermaßen berücksichtigt werden. Die Festlegung der Immissionsschutzabstände erfolgt individuell im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Kommune. Eine Erhöhung des Mindestabstands, auch auf 900 m, würde dazu führen, dass im Stadtgebiet nicht ausreichend Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden könnten und somit die besondere Pflicht der Kommunen, im Stadtbzw. Gemeindegebiet für die Windenergienutzung „substanziell“ Raum zu schaffen, nicht entsprochen würde; ein Hinweis hierzu erfolgte u. a. in einem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 (AZ 2 D 46/12.NE). Eine Vergrößerung des Abstandes nur zu Pingsheim würde eine unzulässige Ungleichbehandlung bedeuten. Die Blickbeziehung und das Landschaftsbild werden aufgrund der großen Ausdehnung der Konzentrationszone entlang der Gemeindegrenze gestört, daher sollten breite Sichtkorridore eingerichtet werden. Im Südosten von Nörvenich werden ebenfalls Konzentrationszonen für WEA geplant, dadurch besteht eine 21 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Erftstadt hat sowohl Vettweiß als auch Nörvenich im Verfahren beteiligt und die Abgrenzung ihrer Konzentrationszonen an den jeweiligen Planungen und Untersuchungen der Nachbargemeinden orientiert. Sie strebt für die Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) (2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer (worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00). 73 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang 45 WDR Westdeutscher Rundfunk Grundsatzfragen und Strategien Programmverbreitung 12.01.2017 46 Amprion GmbH 28.11.2016 47 Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb 13.01.2017 Zusammengefasster Inhalt erhebliche gegenseitige Beeinflussung. Daher sollte zwischen der Stadt Erftstadt, der Gemeinde Nörvenich und ggf. der Gemeinde Vettweiß eine vertragliche Vereinbarung geschlossen werden gemäß § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB. Das Ziel sollte dabei ein gemeinsames Konzept zur Ausweisung von Flächen für WEA sein, bei minimalen Auswirkungen auf die Umwelt, das die Entwicklungsmöglichkeiten der beteiligten Kommunen berücksichtigt und Konfliktpunkte bei zukünftiger Planung vermeidet. Es wird auch auf die Stellungnahme vom 18.04.2016 verwiesen. Der WDR betreibt eine Funkstrecke zur Sicherstellung der Programmvorbereitung zwischen den Standorten Langenberg und Eifel Bärbelkreuz (mit Angabe der Koordinaten der Sender), die durch den Bau der WEA in den Konzentrationszonen beeinträchtigt sein könnten. Erst beim Vorliegen eines konkreten Bauvorhabens kann in einer Einzelfallprüfung der mögliche Einfluss auf die Richtfunkstrecke geprüft werden. Es wird um weitere Beteiligung im Verfahren gebeten (neue Adresse: Westdeutscher Rundfunk, Grundsatzfragen und Strategien Programmverbreitung, 50600 Köln). Es bestehen keine Bedenken. Hinweis auf das Schreiben vom 12.05.2016 mit Hinweis auf die 110- / 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kierdorf - Sechem, Bl. 4101. Planungen im Nahbereich der Freileitungen von Amprion sind entfallen (s. Festsetzungskarte vom November 2016). In den übrigen Konzentrationszonen und Flächen für den Artenschutz verlaufen keine Höchstspannungsleitungen von Amprion und sind auch keine geplant. Für die teilweise betroffene Hochspannungsfreileitung der innogy Netze Deutschland GmbH soll sich an die Westnetz GmbH, Florianstraße 15-21 in 44139 Dortmund, gewendet werden. Bzgl. der Erdbebenzonen wird auf die Stellungnahme vom 25.05.2016 verwiesen. 74 Art und Umfang der Berücksichtigung Umsetzung der Planung eine enge Abstimmung mit den Nachbargemeinden an. Hierzu wurden erste Gespräch geführt, die auch weiter vertieft werden. Auch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Planungsträgern sind im weiteren Verfahren vorstellbar. Insofern wird ein regionaler Flächennutzungsplan nicht für erforderlich gehalten. Die Gemeinde Vettweiß hat darüber hinaus ihre Bauleitplanung zu Konzentrationszonen nahezu abgeschlossen. Der Anregung wird gefolgt. Der konkurrierende Belang Richtfunkstrecken wird im Verfahren berücksichtigt. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zur Erdbebengefährdung / -überwachung werden in der Begründung und im Umweltbericht berücksichtigt. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Bzgl. der tektonischen Verhältnisse: Zone Nr. 1 „Mellerhöfe“ (westl. von Dirmerzheim): im Nordosten vom Dirmerzheimer Sprung gequert. Zone Nr. 2 „Erp“ (nördl. und westl. von Erp): entlang der Westseite des Plangebietes 2.1 verläuft das Störungssystem „Rand von Erp“ (gilt als seismisch aktiv). Es wird empfohlen, beidseits der Störung einen Bereich von 100 m von Bebauung freizuhalten. Entlang der Südseite des Plangebietes 2.2 bzw. der Nordseite 2.3 verläuft der Straßfelder Sprung. Art und Umfang der Berücksichtigung Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zu den tektonischen Verhältnissen werden in der Begründung und im Umweltbericht berücksichtigt. Die Bereiche der bewegungsaktiven tektonischen Störung bzw. 100 m beidseitig der als seismisch aktiv geltenden Störungen sind von jeglicher Neubebauung freizuhalten. Eine Prüfung bzw. Berücksichtigung kann erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen, da erst bei einer konkreten Planung die Standorte und Typen der WEA feststehen. Zone Nr. 3 Friesheim (südöstl. von Friesheim): Das Plangebiet wird im Norden vom Friesheimer Sprung und im Süden vom Straßfelder Sprung gequert. Zone Nr. 4 Niederberg (südlich Niederberg): Nördlich der Fläche 4.1 verläuft der „Borner Sprung“. Südlich der Fläche 4.2 verläuft der „Lommersumer Sprung“. Die Sprünge sind als seismisch aktiv eingestuft und es wird empfohlen beidseitig der Störungen einen Bereich von jeweils 100 m von Bebauung freizuhalten. Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht: (Auskunft Herr Buschhüter, Tel.: 02151 897 243) Für alle Zonen sind die Baugrundverhältnisse objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Zu Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen ist eine Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW, zu stellen. Bezüglich einer eventuellen Beeinflussung durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus und des genauen Verlaufs von Störungen wird empfohlen Kontakt mit der RWE Power AG aufzunehmen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zu Baugrundverhältnissen sind in der Begründung (Kap. 6.12) berücksichtigt. Stellungnahme zum Schutzgut Boden: Es liegen parzellenscharfe Bodenkarten zur Standorterkundung im Maßstab 1:5000 mit der Darstellung von schutzwürdigen Böden vor Der Anregung wird nicht gefolgt. Eine parzellenscharfe Untersuchung ist erst im Genehmigungsverfahren notwendig. 75 Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung (http://www.gd.nrw.de/g_bk5d.htm), deren Darstellung den Karten im Maßstab 1:50.000 vorzuziehen sind. PCode für das Untersuchungsgebiet: LA385, mit Wasserschutzgebiet Erftstadt Friesheim L9001 Erftstadt Lechernich Es wird empfohlen, diese Kartierung für die Beschreibung von Böden im Umweltbericht wie auch für den Landschaftspflegerischen Begleitplan zu nutzen, da hierdurch auch suchräume für bodenfunktionsbezogene Ausgleichsmaßnahmen definiert werden können. 48 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 09.01.2017 Kompensationsberechnung Nach dem Windenergie-Erlass vom 04.11.2015 sollten, schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Eine Prüfung bzw. Berücksichtigung kann erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen, da erst bei einer konkreten Planung die Standorte und Typen der WEA feststehen und dann erst der konkrete Kompensationsbedarf ermittelt werden kann (s. a. Windenergie-Erlass Kap. 8.2.2.1). Kompensationssuchräume Aus bodenwissenschaftlicher Sicht ist es sinnvoll die o. g. orientierenden Themenkarten für die Wahl der Ausgleichsflächen heranzuziehen. Dabei sollen der Standortfaktor Boden und die Schutzbedürftigkeit seiner Bodenfunktionen berücksichtigt werden. Die Plangebiete liegen im Anlagenschutzbereich der Navigationsanlage Nörvenich VOR. Es besteht die Möglichkeit der Störung dieser Flugsicherungseinrichtung. Anlagenschutzbereiche orientieren an den Anhängen 1-3 des „ICAO.EUR DOC 015, Third Edition 2015“ - im Einzelfall auch Abweichungen möglich. Der Anlagenschutzbereich der Nörvenich VOR erstreckt sich je nach Bauhöhe des Vorhabens bis zu 3 km um den VOR-Standort (geografische Koordinaten sind angegeben) - für WEA gilt ein erweiterter Anlagenschutzbereich bis zu 15 km. Es sind Einschränkungen bzgl. der Anzahl und Höhe der geplanten WEA wahrscheinlich. Es wird empfohlen in Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, jedenfalls aber auf die Möglichkeit von Ein- Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens s.o. 76 Der Anregung wird gefolgt. Der Anlagenschutzbereich von 15 km wird als konkurrierender Belang berücksichtigt. Die Hinweise zu möglichen Einschränkungen sind in die Begründung berücksichtigt. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang 49 Zweckverband Naturpark Rheinland Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim 18.01.2017 50 Rheinischer LandwirtschaftsVerband e.V. Kreisbauernschaft 16.01.2017 Zusammengefasster Inhalt schränkungen im späteren Genehmigungsverfahren und die Notwendigkeit der Beteiligung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung hinzuweisen. Bei vorliegender konkreter Vorhabensplanung wird entschieden, ob die Flugsicherungsanlagen durch einzelne Bauwerke gestört werden können. Der Zweckverband erhebt Bedenken gegenüber der 10. FNP-Änderung in Bezug auf Windenergie. Im Beschluss der Verbandsversammlung wurde sich gegen die Errichtung von WEA im Naturpark Rheinland ausgesprochen, da ein störendes Element in der Landschaft darstellen, das Landschaftsbild beeinträchtigen und die Erholungsqualität des Raumes herabsetzen. Ein Teil der Plangebiete (Flächen 1, 4, 5) liegen im Naturpark Rheinland. Sie sind dem landschaftlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungsräumen zugeordnet (s. Maßnahmenplan Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville 2002, Karte 2: Erholungsentwicklung). Der landschaftliche und kulturlandschaftliche Entwicklungsraum wird durch Wanderer und Naherholungssuchende stark frequentiert. Die Flächen entlang der BAB 1 sind bereits stark durch WEA‘s geprägt. Es wird angeregt, dem „Verspargelungseffekt“ in der Landschaft durch Clustern entgegenzuwirken. Die bestehenden Freiräume sind von Bebauung freizuhalten - Bündelung der Maßnahmen, statt Verteilung auf viele Einzelflächen. Es besteht die erhebliche Besorgnis, dass mit Umsetzung der artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung einschränkt werden könnten. Die durch diese Maßnahmen betroffenen Eigentümer haben andererseits keinen Vorteil bzgl. der Standortausweisung für WEA. Es muss sichergestellt sein, dass die derzeitig praktizierte landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt fortgeführt werden kann. Zudem erscheint die überplante Fläche für die artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen gemessen an den geplanten Konzentrationszonen deutlich übersetzt. Es wird bezweifelt, dass sich der Flächenbedarf der artenschutzbezogenen Kompen- 77 Art und Umfang der Berücksichtigung Der Anregung wird nicht gefolgt. Durch die stadtweite Untersuchung zur Ermittlung und Bewertung grundsätzlich geeigneter Flächen für die Darstellung von Konzentrationszonen für WEA mit dem Ziel der Bündelung von Anlagenstandorten in diesen Zonen wird einer „Verspargelung“ der Landschaft entgegen gewirkt. Die Belange der Erholung bzw. des Naturparkes sind bereits im Umweltbericht berücksichtigt. Durch die Freihaltung des Bereichs der historischen Römerstraße Köln-Trier (sog. AgrippaStraße) wird ein für die Naherholung und die radläufige Verbindung zwischen Börde und Eifel wichtiger Bereich als Landschafts- und Blickachse freigehalten. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. In enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sollten sich entsprechende Einzelflächen finden lassen. Parallel dazu soll versucht werden, durch landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening) sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der Feldvögel in dieser Zone langfristig zu verbessern. Es wird durch die Biologische Station ein Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt sationsmaßnahmen sich tatsächlich auf den benötigten Flächenbereich beschränkt. Es wird angeregt, die erforderlichen Ausgleichs- / Kompensationsmaßnahmen möglichst innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen vorzusehen. 51 Wasser- u. Bodenverband Dränage Genossenschaft Friesheim 17.01.2017 52 Rheinische NETZGesellschaft mbH 16.01.2017 53 Bezirksregierung Köln Dezernat 54 - Wasserwirtschaft, Gewässerschutz 50606 Köln 16.12.2016 Gebiet nord-westlich der A1 (Richtung Friesheim) Auf fast jeder Ackerfläche befinden sich Drainagen (in ca. 50-70 cm Tiefe), über die die Entwässerung der zu Staunässe neigenden Ackerflächen erfolgt. Beim Bau der Windkraftanlagen sollte darauf geachtet werden, dass die Funktionsfähigkeit des gesamten Drainagesystems erhalten bleibt. Bei Beschädigungen sind diese durch den Bauherrn wieder ordnungsgemäß Instand zu setzen. Unterlagen zum Verlauf können bei der Genossenschaft eingesehen werden. Es bestehen keine Bedenken aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung. Die Zonenkomplexe 1 und 3 überlagern teilweise die Schutzzonen des geplanten Wasserschutzgebietes Dirmerzheim. Der Zonenkomplex 1 liegt teilweise in der Wasserschutzzonen IIIA und II (sogar in unmittelbarer Nähe der Zone 1 für Brunnen D47). Zonenkomplex 3 liegt teilweise in Wasserschutzzone IIIB. Die geplante Wasserschutzgebiets-Verordnung in der derzeitigen Form steht der Errichtung von WEA in den Wasserschutzzonen IIIA und IIIB nicht entgegen, hier sind Genehmigungstatbestände vorgesehen. Für die Schutzzone II ist ein Verbotstatbestand vorgesehen, was hinsichtlich des Zonenkomplexes 1 berücksichtigt werden sollte. Es wird darum gebeten, die Grenzen des geplanten Wasserschutzgebietes in den FNP nachrichtlich zu übernehmen bzw. im Text auf das Wasserschutzge- 78 Art und Umfang der Berücksichtigung Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält. Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen wird es nicht geben. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren und den Grundeigentümern vertraglich vereinbart und finanziell von den Investoren getragen. Bei Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zu vorhandenen Drainagesystemen wurden in der Begründung berücksichtigt. Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird zum Teil gefolgt. Eine ordnungsbehördliche Verordnung zum geplanten Wasserschutzgebietes Dirmerzheim liegt lediglich als Entwurf vor. Die Abgrenzungen der Wasserschutzzonen werden als konkurrierender Belang berücksichtigt. Entsprechende Hinweise sind in der Begründung und Umweltbericht berücksichtigt. In faktischen Einzugsgebieten von Wassergewinnungsanlagen, für die eine Schutzgebietsverordnung noch nicht erlassen worden ist, gelten die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Empfindlichkeit des Grundwassers in Bezug auf die Trinkwasserförderung. Da das Grundwasser spezifische Gefährdungspotenzial bestimmter Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt biet und die Wasserschutzzonen hinzuweisen. Auf die geltenden Allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 5 WHG wird hingewiesen. Die Untere Wasserbehörde gibt Informationen zu erforderlichen Abstände zu Gewässern sonstiger Ordnung (z. B. Erpa). 54 GASCADE Gastransport GmbH 05.12.2016 55 Thyssengas GmbH Liegenschaften und Geoinformation / Dokumentation Emil-Moog-Platz 13 44137 Dortmund RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m. b. H. 29.11.2016 Polizeisportverein Köln 1922 e.V. 08.01.2017 56 57 29.11.2016 Die Antwort erfolgt zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Eigene Anlagen und Anlagen der o. g. Betreiber sind nicht betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese sind gesondert zu ermitteln. Es bestehen keine Bedenken. Eigene Leitungen liegen außerhalb des Planungsgebietes. Die geplanten Maßnahmen betreffen weder vorhandene Anlagen noch laufende bzw. vorgesehene Planungen. Ausgleichmaßnahmen sollen nicht im Schutzstreifen der Leitungen stattfinden. Bei Ausgleichsmaßnahmen wird um erneute Beteiligung gebeten. Eine Durchschrift der Stellungnahme wurde ans Dez. 26 der Bezirksregierung Düsseldorf (Genehmigungsbehörde für Modelflugplätze in NRW) übersandt. Die Grenzen der Konzentrationsfläche Nr. 3 betrifft den PSV Köln unmittelbar und verletzt ihn in seinen Rechten auf Nutzung des Modellflugplatzes im Rahmen der bestehenden, unbefristeten Aufstiegserlaubnis. Die Bezirksregierung Köln weist in ihrem Schreiben vom 03.06.2016 auch auf regionalplanerische Bedenken hin und die Teilfläche 3 als Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) im Regionalplan dargestellt ist, teilweise überlagert durch die Darstellung als Bereich zum Schutz der Landschaft und 79 Art und Umfang der Berücksichtigung gewerblicher Nutzungen (wie in diesem Fall von Windenergieanlagen) in der Regel bekannt ist, kann in vielen Fällen durch technische Sicherungsmaßnahmen, durch den Einsatz innovativer Techniken und geschickter Planung selbst bei Nutzungen mit einem ansonsten bestehenden Gefährdungspotenzial jedes Risiko einer konkreten Grundwasserverunreinigung ausgeschlossen werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird zum Teil gefolgt. Die Belange der Modellflugplätze und der Nutzung werden im Plankonzept, in der Begründung und im Umweltbericht berücksichtigt. Eine weitergehende Prüfung bzw. Berücksichtigung erfolgt im Genehmigungsverfahren. Zur Nachbarschaft von Modellflugplätzen und WEA gibt es positive Beispiele, die eine Vereinbarkeit beider Belange belegen. Unter Einhaltung von Mindestabständen (Aufstiegsbereich für Flugmodelle) können u. a. im Rahmen der Standortwahl für die WEA nachteilige Auswirkungen vermieden werden. Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Lfd. Nr. Datum Absender Posteingang Zusammengefasster Inhalt landschaftsorientierte Erholung (BSLE). WEA‘s können in BSLE geplant werden, wenn im Einzelfall sichergestellt werden kann, dass die im Regionalplan verfolgten Schutz- und Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Eine Inanspruchnahme von BSLE sei entsprechend zu begründen. Diese Begründung fehlt in den Planunterlagen. Es sollte darauf geachtet werden, dass für die Windenergienutzung weder BSLE in Anspruch genommen werden müssen noch die Rechte der PSV Köln als Nutzer des Modellflugplatzes in Friesheim verletzt werden. 80 Art und Umfang der Berücksichtigung Auf den BSLE und etwaige Auswirkungen bzgl. der Beeinträchtigung des Schutzzweckes (u.a. Sicherung / Wiederherstellung / Entwicklung des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung) wird im Umweltbericht eingegangen. Eventuelle Auswirkungen von konkreten Anlagen sind im Genehmigungsverfahren zu betrachten.