Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
620 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02
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Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Flächennutzungsplanänderung Nr. 10
Abwägungstabelle Teil C: Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
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Aus betrieblichen Gründen soll die landwirtschaftliche
Hofstelle von der Abt-Horchem-Str. in den Außenbereich verlegt werden. Zur bereits errichteten Lagerhalle auf dem eigenem Grundstück in Verlängerung
der Hochstraße, Ecke L 51 soll in Kürze auch das
Betriebsleiterwohnhaus errichtet werden (siehe Anlage mit Skizze des geplanten Standortes). Privilegierung nach Bauplanungsrecht § 35 BauGB ist gegeben. Die Einwender sehen sich in ihren Rechten verletzt und in der Betriebsentwicklung gehemmt, so
dass darum gebeten wird, die Schutzzone von 500 m
auf die neue Hofstelle anzupassen.
Es wird Widerspruch gegen die 10. FNP-Änderung
eingelegt. Die Fläche für „Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen“ ist ungewöhnlich groß - ungefähr die halbe Ackerfläche der Gemarkung Erp.
Als Landwirt und Eigentümer ist der Einwender betroffen. Es wird ein massiver Eingriff bei der Bewirtschaftung der Felder durch eventuelle Auflagen von
Umweltverbänden befürchtet. Es ist ein verstärkter
Aufkauf von Flächen in diesem Gebiet mit einem
Vorkaufsrecht zu erwarten. Bei einem eventuellen
Verkauf würden erhebliche Nachteile entstehen gleicht einer stillen Enteignung durch die Hintertür. Es
wird ein Eingriff in die Entscheidungsfreiheit beim Anbau von Ackerkulturen und deren Bestellung befürchtet, wenn z. B. die Biologische Station einen Rahmenplan und Maßnahmenkatalog beschließt.
Für Ausgleichsmaßnahmen sollten die herangezogen
werden, die den wirtschaftlichen und finanziellen
Nutzen haben.
Der Einwender ist kein Gegner von Umweltschutzmaßnahmen und er nimmt seit Jahren an umweltfördenden Maßnahmen wie Bienenweiden, Greening,
Rohr-/Wiesenweiheprojekte je nach Auftreten der
Tiere teil und das auf freiwilliger Basis. Der Einwender wird sich nicht in ein Korsett von Maßnahmen und
Auflagen hineinzwängen lassen und es mit allen
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Einsendung 2
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Für die Verlagerung der Hofstelle liegt der Baugenehmigungsbehörde weder eine Bauvoranfrage noch ein Bauantrag vor. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen damit keine Tatsachen vor, die die
Annahme rechtfertigen, dass die Verlagerung
kurzfristig erfolgen wird. Eine Berücksichtigung
ist daher städtebaulich nicht begründbar.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die geplante Zone für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. Es handelt sich um eine reine Positivplanung, die artenschutzbezogene Maßnahmen in
Abstimmung mit den Grundstückseigentümern
fördern, nicht jedoch die vorhandene Nutzung
einschränken soll. Die Fläche ist bewusst groß
gefasst, damit in enger Zusammenarbeit mit den
Grundeigentümern und Bewirtschaftern
entsprechende Einzelflächen gefunden werden
können ohne die vorhandene Nutzung zu beeinträchtigen.
Parallel zur Nutzung von Einzelflächen soll durch
landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening)
sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der
Feldvögel in dieser Zone langfristig verbessert
werden. Es wird durch die Biologische Station
ein Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält.
Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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möglichen Mitteln verhindern.
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Einsendung 3
17.01.2017
Hinweis auf ein Einschreiben von Herrn Rostock vom
15.01.2017 mit einem Protest gegen weitere Windräder, dem sich der Einwender anschließt.
Art und Umfang der Berücksichtigung
wird es nicht geben. Im Rahmen der Bau- und
Betriebsgenehmigungen der einzelnen WEA
werden die auf die einzelne Genehmigung bezogenen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren
und den Grundeigentümern vertraglich vereinbart und finanziell von den Investoren getragen.
Bei Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Nach Vorlage des noch in Ausarbeitung befindlichen Rahmenkonzeptes wird den
Vertretern der Landwirtschaft und den Grundeigentümern das Gesamtkonzept vorgestellt.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Das zitierte Schreiben ist Bestandteil des
Abwägungsmaterials.
In den USA ist ein Abstand von Windrädern zur
Wohnbebauung von 3.000 m vorgeschrieben, was
bei den aktuell bestehenden Anlagen in Erftstadt
nicht gegeben ist.
Die bisher wenig bekannten Auswirkungen von Lärm
und Infraschall auf die Gesundheit der Bürger sind
erheblich. Allein das sollte genügen, um weitere
Windräder zu verbieten, zumal auch die Gefahr von
erfolgreichen Klagen beeinträchtigter Bürger und
anschließenden Klagen von Investoren wegen
unzulässiger Baugenehmigung besteht.
Durch die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen Immissionsschutzabstände von 750 m
zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten
Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im
Außenbereich/ in Gewerbegebieten wird bereits
ein grundlegender Schutz der Bewohner des
Umfeldes vor Lärm gewährleistet. Die Einhaltung
der Immissionsgrenzwerte wird konkret im Genehmigungsverfahren zu einem konkreten Vorhaben im Detail geprüft.
Eines höheren Mindestabstands, wie z. B.
3.000 m, zur Wohnbebauung bedarf es von
daher nicht.
Es wurde offenbar auch nicht in Betracht gezogen,
dass viele Vögel durch die Rotoren getötet werden
und mit der Zeit ganze Vogelarten aussterben.
Die artenschutzrechtlichen Belange werden in
der Artenschutzprüfung betrachtet und in der
Planung soweit erforderlich berücksichtigt.
Bei einem weiteren Ausbau der Windenergie in
Deutschland wird es den totalen Stromausfall geben.
Mit den bisher installierten Windrädern hat die Windstromleistung bzgl. der nachgefragten Strommenge
bereits ihre technische Kapazität erreicht. Werden
mehr Windräder gebaut, werden mehr Kraftwerke
Windenrgieanlagen sind im gesamten planungsrechtlichen Außenbereich privilegiert zulässig.
Räumlich steuern kann die Stadt die Anlagen
nur, wenn sie in ihrem Flächennutzungsplan
Konzentrationszonen ausweist.
Aussagen zu grundsätzlichen Fragen der Strom-
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Einsendung 4
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Art und Umfang der Berücksichtigung
stillgelegt und es kommt zum Stromausfall.
Weitere Windmühlen führen schon heute zu Überkapazitäten, die nur mit Verlust ins Ausland verkauft
werden können. Unter einem beigefügtem Link wird
ein Artikel zum Lesen empfohlen.
Es werden Einwendungen gegen die FNP-Änderung
erhoben. Die Wohnlage der Einwender wird durch die
Errichtung und Betrieb der geplanten WEA erheblich
negativ beeinträchtigt.
Eine Berücksichtigung privater Belange können aus
den öffentlichen Planungsunterlagen nicht erkannt
werden.
erzeugung und der Kraftwerksauslastung sind
für das FNP-Änderungsverfahren nicht relevant.
Der festgesetzte Mindestabstand von nur 750 m zur
Wohnbebauung ist wegen des entstehenden Schlagschattens nicht nur störend sondern auch gesundheitsgefährdend. Von diesem Schlagschatten ist der
Ortsteil Erp in der überwiegenden Tageszeit betroffen.
Dazu kommt noch die tieffrequentierte Geräuscheinwirkung (windbedingte Dauerbelastung möglich), die
beim Menschen zu gesundheitlichen Folgen führen
dürfte.
Die WHO fordert einen Mindestabstand von 2.000 m
und in anderen Bundesländern wurde der Abstand
auf das 10-fache der Nabenhöhe festgesetzt.
Dadurch wird nicht nur die Wohnqualität erheblich
negativ beeinträchtigt, sondern die Immobilienpreise
werden fallen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen bzgl.
eines einzuhaltenden Mindestabstandes von
WEA zu Wohnbebauung. Auch der aktuelle
Windenergieerlass definiert keine Mindestabstände zum vorbeugenden Immissionsschutz.
Durch die im Plankonzept berücksichtigten
pauschalen Immissionsschutzabstände von
750 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich/ in Gewerbegebieten
wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet.
Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch
bzgl. des Lärms - vom Vorhabenträger im
Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante
1
Immissionsrichtwert bzgl. Schattenschlag der
Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Konzentrationszonen wurden nach einer
Untersuchung des gesamten Stadtgebietes nach
nachprüfbaren Kriterien ermittelt. Die ermittelten
Eignungsflächen wurden dann in Abwägung
öffentlicher und privater Belange erneut einer
kritischen Überprüfung unterzogen und insbesondere in Erp deutlich verkleinert u.a. um eine
Umzingelung des Ortes zu vermeiden.
Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI)
(2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer
(worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen
Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr
entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00).
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Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Art und Umfang der Berücksichtigung
nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen,
kann ggf. die Durchführung entsprechender
Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein.
Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter 20 Hz
(= Infraschall) ist nicht rein „Windrad-typisch“,
sondern er stammt u. a. auch aus zahlreichen
anderen, natürlichen Quellen wie z. B. Windböen
oder Waldwipfelrauschen und ist im natürlichen
Umfeld vor allem bei Wind allgegenwärtig. Nach
2
heutigem Stand der Wissenschaft sind keine
gesundheitlich relevanten Belastungen durch
WEA-spezifischen Infraschall zu erwarten.
Eines höheren Mindestabstands, wie z. B.
2.000 m, zur Wohnbebauung bedarf es von
daher nicht.
Das Landschaftsbild wird durch diese Maßnahme
zerstört. Es werden der Wertverlust von Grundbesitz
und ein erheblicher Verlust der Lebensqualität der
Mehrzahl der ansässigen Bevölkerung billigend in
Kauf genommen. Die visuelle Wahrnehmung wird
dann von Masten und Rotoren bestimmt.
Dazu kommen noch die Beeinträchtigungen durch
Lärm und Staub durch die Umgehungsstraße (B 265)
und aufgrund des sich ständig vergrößernden Kiesgrubengeländes mit Deponie.
2
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind weithin sichtbar und
beeinflussen damit zwangsläufig das Landschaftsbild. Durch die Tatsache, dass die Windenergienutzung im Außenbereich gesetzlich
privilegiert ist, lässt sich die Errichtung von WEA
im Außenbereich nicht vermeiden. Durch eine
Bauleitplanung kann die Gemeinde die räumliche Anordnung steuern und damit den Einfluss
auf das Landschaftsbild gering halten. Sie muss
in ihrem Plankonzept aber sicherstellen, dass
der Windenergienutzung substanziell Raum
gegeben wird. Gerade zum Schutz des Ortsund Landschaftsbildes ist es sinnvoll, Konzentrationszonen dort zu bündeln, wo Vorbelastungen gegeben sind.
Zur Entlastung des Ortes wurden darüber hinaus
die nach dem Ausschlussprinzip ermittelten
Potenzialflächen deutlich reduziert, so dass Erp
s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen
von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zu-wirkungen-voninfraschall sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und Infraschall.
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Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Art und Umfang der Berücksichtigung
im Süden, Osten und Norden, nämlich dort wo
bisher noch keine Vorbleastung besteht, auch
weiterhin frei gehalten wird. Dabei wurde die
Abgrenzung so gewählt, dass die Planungen der
Nachbargemeinden Vettweiß und Nörvenich den
Ortsteil Erp nicht zusätzlich belasten. Mit beiden
Gemeinden wurden Gespräche geführt. Weitere
Abstimmungen bei der Umsetzung der Planung
sind beabsichtigt.
Der Wert einer Immobilie wird nach vielen Faktoren bestimmt, die nicht im Einflussbereich der
planenden Gemeinde liegen (Wirtschaftslage,
Inflation, Angebot von Arbeitsplätzen in der Region etc.).
Da der Immobilienmarkt von vielen Faktoren
abhängig ist, sind Vergleiche von Haus- und
Grundstücksverkäufen grundsätzlich schwierig
und von Eigenheiten des Einzelfalls abhängig.
Auch ist es nicht gesichert, dass entsprechende
Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und
Bodenordnung - Kommunale Bewertungsstelle
der Stadt Aachen (2011) gezeigt, dass eine
Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch
WEA in den untersuchten Orten nicht vorhanden
3
war.
Im Fall eines Windparks in Wasbeck (SchleswigHolstein) wurden bei einer Gegenüberstellung
von Bodenrichtwerten aus 10 Jahren stärkere
Bodenwertsteigerungen bei betroffenen Dorflagen festgestellt und lediglich bei einer betroffenen Dorflage wurde eine geringere Preisentwicklung belegt als in den nicht betroffenen
Lagen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
hat die Lagegunst darüber hinaus nicht die Qua-
3
FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien durch
WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. https://www.windenergie.at/MEDIA/Studie%20Immobilienpreise%20und%20Windenergie%20Aachen.pdf
[10.02.2017]
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Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Art und Umfang der Berücksichtigung
lität einer Rechtsposition im Sinne des Art. 14
Abs. 1 S. 1 GG. Grundsätzlich kann kein Grundeigentümer auf einen unveränderten Fortbestand des von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgefundenen Wohnmilieus vertrauen.
(Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A
1074.04).
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Einsendung 5
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Der Ortsteil Erp ist durch diesen Umstand in besagten Richtungen nicht mehr erweiterungsfähig, und
das über Generationen hin. Im Stadtgebiet ist kein
Ort mehr negativ betroffen wie Erp.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
In Erp sind im FNP noch großzügige Erweiterungsflächen für den Wohnungsbau vorhanden,
die selbst bei steigenden Bevölkerungszahlen
den Bedarf bis 2040 decken können (vgl. Wohnbauflächenkonzept). Diese Entwicklungsmöglichkeiten wurden im Plankonzept berücksichtigt.
Der Abstand von 750 m wird zu den geplanten
Erweiterungsflächen eingehalten.
Es bleibt offen, inwieweit die Planung mit den Nachbargemeinden abgestimmt wurde. Es ist mit weiteren
Anlagen an der Grenze der Nachbargemeinden zu
rechnen.
Es wird eine verantwortungsvolle Politik mit Abwägung öffentlicher wie auch privater Belange, Entscheidungen zum Wohle aller Bürger und nicht die
Bürger und das Lebensumfeld eines Ortes zugunsten
anderer Orte opfert.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Stadt Erftstadt hat im Verfahren die Nachbargemeinden beteiligt und berücksichtigt deren
Stellungnahmen in der Abwägung. Da die potentiellen Konzentrationszonen von Vettweiß und
Nörvenich an der Stadtgrenze mit denen der
Stadt Erftstadt in größeren Bereichen korrespondieren, wurden die Abstimmungen mit beiden
Gemeinden vertieft. Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass die Konzentrationszonen zum
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gebündelt werden. In diesem Sinne wurde die geplante
Konzentrationszone bei Erp bereits verkleinert.
Die Planung wird auch weiterhin mit den
Nachbargemeinden abgestimmt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen bzgl.
eines einzuhaltenden Mindestabstandes von
WEA zu Wohnbebauung. Auch der aktuelle
Windenergieerlass definiert keine Mindestabstände zum vorbeugenden Immissionsschutz.
Durch die im Plankonzept berücksichtigten
pauschalen Immissionsschutzabstände von
750 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / ge-
Als Erper Bürger wird die Planung entschieden
abgelehnt. Gründe hierfür sind:
Nicht ausreichender Schutz vor Schallimmissionen und Schattenwurf, Missachtung des
Rücksichtnahmegebots,
Die WEAs der Nachbargemeinden Euskirchen und Nörvenich mit den Auswirkungen
auf Erp nicht ausreichend berücksichtigt,
Fehlende Gutachterliche Bewertung von
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Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Alternativstandorten unter der Prämisse der
Auswirkung für die dort lebenden Bürger.
Die Stadt mag zwar aufgefordert bzw. verpflichtet
sein, eine Konzentrationszone zu errichten, aber keinesfalls ist sie verpflichtet, die Interessen der Erper
Bürger nicht ausreichend zu berücksichtigen oder gar
zu verletzen.
mischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich/ in Gewerbegebieten
wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet.
Vom Vorhabenträger ist im Rahmen des
konkreten Genehmigungsverfahrens ein
Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das
nachweist, dass der relevante Immissionsricht4
wert der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, kann ggf. die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. AbschaltAutomatiken) erforderlich sein.
Darüber hinaus wurde die Fläche bei Erp bereits
verkleinert und an die Planungen der Nachbargemeinde angepasst, auch um eine Umzingelungswirkung zu vermeiden.
Das Ökoplan Gutachten berücksichtigt nur den kommerziellen Faktor der Windausbeute und kommt nur
deshalb zu einer positiven Einschätzung des Erper
Standortes. Dies sei im Interesse der ortsfremden
Investoren und der wohl bekannten Grundstückseigentümer sein, die sich in politischen Positionen
befinden und profitieren anstatt die Interessen aller
Bürger zu vertreten.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Das Standortgutachten wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig
definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt.
Kompromiss-Lösung:
Ein vergrößerter Mindestabstand führt zur
Verkleinerung der Konzentrationszone, was unter
Inkaufnahme einer Verringerung der Windausbeute
und der Rendite ausdrücklich hinnehmbar ist. Im
Gegenzug bleibt die Lebensqualität der zu vertretenden Bürger erhalten bzw. wird nicht ungebührlich
eingeschränkt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Um die WEA steuern zu können muss die Stadt
der Windenergienutzung substanziell Raum
bieten und ist damit nicht völlig frei in der Wahl
des vorbeugenden Immissionsschutzabstandes.
Die Planung ist das Ergebnis eines Abwägungsprozesses zwischen zahlreichen öffentlichen und
privaten Belangen.
Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI)
(2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer
(worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen
Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr
entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00).
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Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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15.01.2017
Es werden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
geplanten FNP-Änderung angezeigt:
1. Die Umzingelung des Ortes unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterungsflächen der Fa. Rhiem und Sohn beträgt nahezu 180 Grad und überschreitet den zumutbaren Bereich.
2.
Die Stadt Erftstadt hat vor der Bürgerinformationsveranstaltung am 10.03.2016 über
ihre neu gegründete Windenergiegesellschaft bereits mit den Grundstückseigen-
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Im Plankonzept wurde die als „geeignet“ empfohlene Potenzialfläche aufgrund einer umschließenden Wirkung bzgl. der Ortslagen Herrig, Erp
und Pingsheim (Nörvenich) verkleinert. Ausgehend von der Ortsmitte von Herrig verbleiben
somit freie Sichtachsen in Richtung Osten bis
Süden (etwa 143°) sowie in Richtung Nordwesten (etwa 95°). Zudem bestehen freie Sichtachsen zu den umliegenden Ortschaften. Bzgl.
der Ortslage Erp verbleiben freie Sichtachsen
von Nordosten bis Südsüdwest. In Richtung
Westen umfassen die Konzentrationszonen ein
Sichtfeld von etwa 120° und liegen ausgehend
von der Ortsmitte von Erp somit bei dem - als
Orientierungswert zu wertenden - zulässigen
Umfang. Ausgehend von der Ortsmitte von Erp
als Scheitelpunkt des Winkels betrifft die
Konzentrationszone ein Sichtfeld von etwa 120°.
Der in Betrieb befindliche Kiesabbau und die
Deponiefläche wie auch die geplanten Erweiterungsflächen sind in ihrer Wirkung innerhalb des
Landschaftsbildes aufgrund der vergleichsweise
geringen Höhe weit weniger raumbedeutend als
bestehende wie mögliche WEA innerhalb der
Konzentrationszone. Für die Beurteilung einer
Umzingelungswirkung sind gleichermaßen bzw.
in ähnlicher Weise raumbedeutsame Infrastruktureinrichtungen bzgl. ihrer visuellen Wahrnehmung heranzuziehen - die genannten Abgrabungs- bzw. Deponieflächen fallen wegen der
deutlich geringeren Höhe nicht darunter.
Durch die Flächenreduzierungen ist von keiner
visuellen Überlastungserscheinung bzw. umzingelnden Wirkung im Einwirkungsbereich von
Herrig, Erp bzw. Pingsheim (Nörvenich) auszugehen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die lokale Teilhabe an der Wertschöpfung beim
Ausbau der Windenergie ist vom Gesetzgeber
gewollt und wird z.B. durch die Förderung von
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Art und Umfang der Berücksichtigung
tümern Verträge geschlossen, wodurch sie
befangen nur im Eigeninteresse und nicht
objektiv zum Wohle der Bürger handelte.
Der eigentliche Sinn einer Bürgerinformationsveranstaltung wurde somit ad
absurdum geführt.
sog. Bürgerwindparks ausdrücklich gefördert.
Die Energiegesellschaft soll in diesem Sinne die
kommunale Teilhabe fördern. In der Öffentlichen
Versammlung am 10.03.2016 hat der Geschäftsführer der Energiegesellschaft die Beteiligung
der Öffentlichkeit an der konkreten Umsetzung
der Planung ausdrücklich zugesagt.
3.
Das Ökoplan Gutachten von März 2015 ist
ein „Gefälligkeitsgutachten“ (s. Stellungnahme vom 17.03.2016).
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Das Standortgutachten wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig
definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt,
die in den Unterlagen und dabei insbesondere
im Plankonzept dokumentiert sind.
4.
Im Plankonzept von Ökoplan hört die ornithologische Betrachtung der Gemarkung Erp
an den Grenzen der Windenergiezonen auf.
Dabei fehlen Angaben zu Uhu-Vorkommen
zwischen Anpflanzung Modellflugplatz Erp
und Busch Müddersheim (Entfernung zur
Zone ca. 200-300 m), Turmfalke und
Habicht zwischen Müddersheim und Erp,
Wachtelvorkommen Kräuterbewirtschaftungsfläche NABU entlang der Erpa sowie
fortlaufend Grünlandwiese. Die Schnepfe
wurde an der Renaturierungsfläche Erpa
gesichtet.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Artenschutzrechtliche Belange werden in der
Artenschutzprüfung bereits berücksichtigt. Alle
konkreten Hinweise zu verfahrenskritischen
Vorkommen insbesondere „WEA-empfindlicher“
Vogel- und Fledermausvorkommen (somit auch
die des Uhu) wurden bereits berücksichtigt. Der
nächstgelegene Uhu-Brutplatz befindet sich
nach vorliegenden Kenntnissen südwestlich von
Scheuren in mindestens 2,3 km Entfernung zur
Zone 2.3 (s. ASP). Da ggf. geeignete Maßnahmen zur Senkung des Kollisionsrisikos für die Art
zur Verfügung stehen, wird davon ausgegangen,
dass auch im Falle einer erhöhten Frequentierung der Flächen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko und somit ein Eintreten von Verbotstatbeständen vermeidbar ist. Die Arten Turmfalke und Habicht gelten nicht als „WEA-empfindlich“ und somit sind Vorkommen nicht als
grundsätzlich verfahrenskritisch anzusehen.
Nach Leitfaden „ist im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die [...] artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der
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Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Art und Umfang der Berücksichtigung
betriebsbedingten Auswirkungen von WEA
5
grundsätzlich nicht ausgelöst werden“.
Konkrete Hinweise zu Brutvorkommen von
Wachtel und Waldschnepfe - insofern gemeint
bei der vom Einwender mit „Schnepfe“ benannten Art - liegen nicht vor. Für diese Arten wurde
bzgl. der betriebs- bzw. anlagenbedingten Störwirkungen ein Meideverhalten gegenüber WEA
festgestellt. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen dieser Arten
sind in der Regel durch entsprechende Maßnahmen zu umgehen. Zudem stellen vereinzelte
Zufallsbeobachtungen keinen Beleg für ein
essentielles Nahrungshabitat dar, so dass die
Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages unverändert Bestand haben.
Die Belange des Biotopschutzes werden im
Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil
der Begründung sowie in der Begründung berücksichtigt. Sofern hochwertige Randbereiche
als WEA-Standorte ausgespart und nur für den
Überstand des Rotors genutzt werden, sind
keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
5
5.
Eine vor ungefähr 10 Jahren angelegte Renaturierungsfläche von ca. 4 ha entlang der
Erpa im Verbund Erper Bachtälchen zum
Borrer Maar taucht nicht mehr im Flächennutzungsplankonzept auf. Diese Fläche ist
wie die Fläche am Modellflugplatz Erp als
Tabuzone zu deklarieren.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Belange des Biotopschutzes werden im
Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil
der Begründung sowie in der Begründung berücksichtigt. Sofern hochwertige Randbereiche
als WEA-Standorte ausgespart und nur für den
Überstand des Rotors genutzt werden, sind
keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
6.
Auf Seite 31 des Gutachtens, Brutversuche
Der Anregung wird zum Teil gefolgt.
MKULNV / LANUV - MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ UND LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (2013): Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. Fassung vom 12.11.2013.
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Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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der Wiesenweihe nordwestlich „Weiler in der
Ebene“, eher südwestlich von Erp (Gemarkung Erp). Nicht Nest ohne, sondern mit Reproduktionsnachweis (s. Anlage Abb. 5 S.
8). Nicht erfasst sind ebenfalls Vorkommen
westlich von Erp. Auf Seite 43 des Plankonzeptes ist der Quellennachweis nicht mehr
aktuell, es gibt eine Überarbeitung von 2015
(LAG VSW (2007 u. 2014)), die im August
2016 vorgelegen haben sollte.
Hinweis, dass die im FNP ausgewiesenen Ausgleichsflächen auf bereits bestehende Flächen verweisen. Bei den neuausgewiesenen Flächen handelt
es sich z. T. um großflächig bewirtschaftete Ackerflächen, die kaum für Renaturierungsmaßnahmen zur
Verfügung stehen werden. Außerdem liegen diese
weitgehend oder sozusagen nicht in der Erper Gemarkung.
Als Anlage ist ein Projektbericht 2010 - Schutz und
Erfassung von Rohr- und Wiesenweihen in der Zülpicher Börde der Stellungnahme beigefügt.
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Einsendung 7
18.01.2017
Der Einwender erhebt Einspruch.
Vorgesehen ist eine Ausweisung von über 900 Hektar
als Potentialzone für die Errichtung von WEA. In den
Bereichen der Ortslagen von Borr, Erp und Friesheim
sind erhebliche Flächen für artenschutzbezogene
Kompensationsmaßnahmen geplant (insbesondere
Biotopverbesserungen u. a. für Grauammer).
Es besteht erhebliche Besorgnis, dass durch diese
Maßnahmen Einschränkungen für die aktuell vorherrschende landwirtschaftliche Nutzung erfolgen. Die
betroffenen Eigentümer werden mit den artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen belastet,
ohne einen Vorteil aus der Standortausweisung für
WEA zu ziehen. Es muss sichergestellt sein, dass die
derzeit praktizierte landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt fortgeführt werden kann.
Die Fläche für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen erscheint deutlich übersetzt im Vergleich
zu den geplanten Konzentrationszonen. Es wird be-
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Artenschutzrechtlichen Belange werden
bereits in der Artenschutzprüfung berücksichtigt.
Der vom Einwender benannte Quellennachweis
wird korrigiert. Andere Erkenntnisse ergeben
sich dadurch nicht.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. In enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sollten sich
entsprechende Einzelflächen finden lassen. Zur
genauen Spezifizierung der umzusetzenden
Maßnahmen wurde durch das Land NRW
(MUKNLV, LANUV mit Vogelschutzwarte NRW)
eine entsprechende fachliche Unterstützung
zugesagt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. Es handelt sich um eine reine Positivplanung, die artenschutzbezogene Maßnahmen
in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern
fördern, nicht jedoch die vorhandene Nutzung
einschränken soll. Die Fläche ist bewusst groß
gefasst, damit in enger Zusammenarbeit mit den
Grundeigentümern und Bewirtschaftern
entsprechende Einzelflächen gefunden werden
können ohne die vorhandene Nutzung zu beeinträchtigen.
Parallel zur Nutzung von Einzelflächen soll durch
landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening)
sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
zweifelt, dass der Flächenbedarf für die Maßnahmen
sich tatsächlich auf den benötigten Flächenbereich
beschränkt. Es wird angeregt, die Ausgleichs- / Kompensationsmaßnahmen möglichst innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen vorzusehen.
8
Einsendung 8
17.01.2017
Im Amtsblatt vom 30.11.2016 wurde die Offenlage
der 10. FNP-Änderung bekannt gemacht, aber nur
die Vorrangzonen für Windenergie und nicht die
„Artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen“
Es ist zu klären, ob es rechtens ist, dass erst bei der
Einsichtnahme der Unterlagen vor Ort festgestellt
wurde, dass es eine Ausweisung zu „Artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen“ gibt, und
nicht bereits zur Mitteilung zur Offenlage.
Auf Nachfrage konnte der Mitarbeiter weder
erklärende weitere Informationen geben, noch
Unterlagen betreffend zum Thema vorlegen. Ein
Antwortschreiben von Herrn Kühlborn ist der
Stellungnahme beigefügt. Der Einwender erkennt
jedoch keine Rechtsgrundlage, aus der geschlossen
werden kann, was dies künftig für Auswirkungen auf
das Eigentum bzw. die bewirtschafteten Flächen hat.
Recherchen zeigen, dass das Ausweisen ganzer
Landstriche für „Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen“ außergewöhnlich ist. Was will die
Stadt damit erreichen?
12
Art und Umfang der Berücksichtigung
Feldvögel in dieser Zone langfristig verbessert
werden. Es wird durch die Biologische Station
ein Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält.
Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen
wird es nicht geben. Im Rahmen der Bau- und
Betriebsgenehmigungen der einzelnen WEA
werden die auf die einzelne Genehmigung bezogenen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren
und den Grundeigentümern vertraglich vereinbart und finanziell von den Investoren getragen.
Bei Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Nach Vorlage des noch in Ausarbeitung befindlichen Rahmenkonzeptes wird den
Vertretern der Landwirtschaft und den Grundeigentümern das Gesamtkonzept vorgestellt.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Bekanntmachung hat das Ziel, den Anstoß
zu geben, sich mit der Planung zu befassen. Die
erforderlichen Inhalte der Bekanntmachung sind
in § 3 (2) Baugesetzbuch definiert. Diese sind
„Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben
dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. …“ Diesen Anforderungen
wird die Bekanntmachung gerecht.
Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. Es handelt sich um eine reine Positivplanung, die artenschutzbezogene Maßnahmen
in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern
fördern, nicht jedoch die vorhandene Nutzung
einschränken soll.
Die Fläche ist bewusst groß gefasst, damit in
enger Zusammenarbeit mit den
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
9
Datum
Absender
Einsendung 9
Posteingang
13.12.2016
Zusammengefasster Inhalt
Frage danach, was die Stadt Erftstadt bezwecken
oder manifestieren möchte bei der Ausweisung
großer artenschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen.
Die Gemarkung Friesheim, Borr, Niederberg sowie
östliche Teile der Gemarkung Erp weisen seit der
Flurbereinigung Anfang der 1980er Jahre wertvolle
ökologische Flächen aus, beispielsweise die komplette Rotbachaue, die Begrünung der Römerstraße
in südlicher Richtung von Ahrem bis zur Stadtgrenze,
diverse Parzellen mit Anpflanzungen von Gehölzen
und Bäumen und diverse Restflächen (ehemalige
Kiesgrube in Friesheim und Erp, Renaturierung der
Stauflächen des Regenrückhaltebeckens in Niederberg). Der Einwender sieht eine Belastung über Gebühr für die betreffenden Gemarkungen durch die
Entnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung in
der Vergangenheit.
Zusammengefasst wird festgestellt:
Es wird eine unangemessene Belastung der Besitzer
und Bewirtschafter gesehen. Das durchgeführte
Verfahren wird als rechtswidrig bewertet, da die
Bekanntgabe der Offenlage sich nur auf Windkraftkonzentrationszonen bezog und kein Hinweis auf die
„Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme“
und das betreffende Gebiet gegeben wurde. Es wird
eine Minderung des Grundstückswertes im gesamten
Gebiet aufgrund der pauschalen Ausweisung als
„Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme“
befürchtet.
Der Einwender steht dem Artenschutz keinesfalls ablehnend gegenüber, verlangt jedoch eine umfangreiche Aufklärung einschließlich der
Rechtsgrundlagen etc.
Zur Einsichtnahme erschienen am 09.12.2016 der
Einwender und weitere Landwirte aus Erp. Alle besitzen und bewirtschaften Parzellen u. a. im Bereich
westlich von Friesheim. Dieses Gebiet ist als Ausgleich für Windkraftkonzentrationszonen als „Artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahme“ geplant.
Leider konnte den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, ob damit jetzt oder später Auflagen
13
Art und Umfang der Berücksichtigung
Grundeigentümern und Bewirtschaftern
entsprechende Einzelflächen gefunden werden
können ohne die vorhandene Nutzung zu beeinträchtigen.
Parallel zur Nutzung von Einzelflächen soll durch
landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening)
sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der
Feldvögel in dieser Zone langfristig verbessert
werden. Es wird durch die Biologische Station
ein Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält.
Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen
wird es nicht geben. Im Rahmen der Bau- und
Betriebsgenehmigungen der einzelnen WEA
werden die auf die einzelne Genehmigung bezogenen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren
und den Grundeigentümern vertraglich vereinbart und finanziell von den Investoren getragen.
Bei Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Nach Vorlage des noch in Ausarbeitung befindlichen Rahmenkonzeptes wird den
Vertretern der Landwirtschaft und den Grundeigentümern das Gesamtkonzept vorgestellt.
Nähere Ausführungen sind dem Plankonzept,
der Begründung und dem Umweltbericht zu
entnehmen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die vorgeschlagene Fläche zwischen Ahrem,
Erp und Friesheim ist aus unterschiedlichen
Gründen (Landschaftsbild, wertvoller Kulturbereich, Verhinderung einer „Umzingelungswirkung“ von Erp) zur Errichtung von WEA nicht
geeignet und beherbergt gleichzeitig einen
Bestand an Grauammern (und anderen Feld-
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
irgendwelcher Art verbunden sind oder sein können.
vögeln), der erweiterungsfähig ist.
Dieser Bereich wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichmaßnahmen dargestellt. Bei der
Errichtung von WEA ist es in jedem Einzelfall
Aufgabe der Investoren, geeignete Flächen inkl.
der darauf erforderlichen Maßnahmen zu benennen. Es ist zwischen dem Grundstückseigentümer und den Investoren einzeln auszuhandeln,
ob diese Maßnahme im Rahmen des Flächenerwerbs oder einer langfristigen Pacht erfolgt.
Darstellungen im FNP (z. B. Zone für Artenschutzkompensationsmaßnahmen) sind grundsätzlich „nur“ behördenverbindlich und haben
nach außen keine Rechtskraft im Gegensatz zu
Festsetzungen als „Landschaftsschutzgebiet,
Naturschutzgebiet“ etc. mit den entsprechenden
Schutzgebietsverordnungen (s. Landschaftsplan).
Die ausgewiesene Zone für Artenschutzkompensationsmaßnahmen ist so großflächig gewählt,
dass sich entsprechende Einzelflächen in Zusammenarbeit mit Grundstückseigentümern und
Bewirtschaftern finden lassen sollten. Dazu kommen noch landwirtschaftliche Programme
(Greening etc.) sowie freiwillige Maßnahmen des
Vertragsnaturschutzes, um die Lebensraumsituation der Feldvögel in dieser Zone langfristig
zu verbessern.
Die Biologische Station wird für diese Zone
einen Rahmenplan erarbeiten, der die Art und
Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende
Förderkulissen enthält.
Es bestehen folgende Fragen:
Wird oder kann es Bewirtschaftungsauflagen geben?
Es wird keine flächigen rechtlichen Bewirtschaftungsauflagen geben. Bei konkreten Ausgleichmaßnahmen (vertragliche Vereinbarung zwischen Investor und Grundeigentümer) gibt es
entsprechende Auflagen, die finanziell von den
Investoren getragen werden. Bei den Agrarumweltmaßnahmen (Greening bis Vertragsnatur-
14
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
schutz) gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen.
Können in diesem Zusammenhang zukünftig
Bewirtschaftungsauflagen beschlossen werden?
Nein. Die in diesem Rahmen durchgeführten
Maßnahmen sind entweder Ausgleichmaßnahmen oder Agrarumweltmaßnahmen (s.o.), die
immer auf freiwilliger Basis erfolgen. Die einzelnen Umsetzungen sind dann durch die entsprechenden vertraglichen Grundlagen gebunden.
Sind Maßnahmen, z. B. Aufkauf von Ausgleichsflächen, Anlegen von Gehölz- und/oder Baumstrukturen
geplant?
Ziel ist es - wie oben dargestellt - Ausgleichsmaßnahmen in dieser Zone zu bündeln und mit
anderen Maßnahmen zu kombinieren. Dazu
gehört auch der Erwerb von Ausgleichsflächen.
Feldvögel benötigen offenere Feldstrukturen.
Gehölz- und/oder Baumstrukturen sind in der
Regel für Feldvögel nicht förderlich. Aus diesem
Grunde wird es sich bei den Maßnahmen
schwerpunktmäßig um die Themen „Feld- und
Wegeraine, Brachflächen, Wildkrautstreifen etc.“
handeln.
Gibt es gesetzliche Vorgaben für
„Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen“?
usw. [Anm.: ist nicht weiter ausgeführt]
Es wird eine kurzfristige Rückmeldung erwartet.
Die auf die einzelnen Genehmigungen von WEA
bezogenen „artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen“ werden fachlich im Rahmen
der Bau- und Betriebsgenehmigungen der einzelnen Anlagen festgelegt. Sie dienen zum Ausgleich der für die einzelnen Arten (hier Feldvögel) durch die Baumaßnahme eintretenden
Lebensraumeinschränkungen. Um eine positive
Wirkung auf die Gesamtpopulation zu erreichen,
sollen - wie oben dargestellt- diese Kompensationsmaßnahme (Ausgleichsmaßnahmen) mit
Maßnahmen aus anderen Bereichen (Vertragsnaturschutz, Agrarumweltmaßnahmen) kombiniert werden.
Kontakte zur Landwirtschaftskammer (Agrarumweltmaßnahmen) und der Biologischen
Station (Vertragsnaturschutz) wurden bereits
aufgenommen. Parallel dazu läuft ein Projekt
15
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
von der Bundesstiftung Umwelt (DBU) gefördert
zur Stabilisierung der Population wertgebender
Arten in der Zülpicher Börde.
Nach Vorlage des Rahmenkonzeptes, wird den
Vertretern der Landwirtschaft und der Grundeigentümer das Gesamtkonzept präsentiert. Zur
weiteren Beteiligung wird eingeladen.
14.12.2016
10
Einsendung 10
15.01.2017
Danke für die Rückantwort. In den nächsten Tagen
wird darüber noch abgestimmt und entschieden,
inwiefern noch offene Fragen vorliegen.
Es wird Widerspruch gegen die 10. FNP-Änderung
eingelegt. Die Fläche für „Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen“ ist ungewöhnlich groß - ungefähr die halbe Ackerfläche der Gemarkung Erp.
Als Landwirt und Eigentümer ist der Einwender betroffen. Es wird ein massiver Eingriff bei der Bewirtschaftung der Felder durch eventuelle Auflagen von
Umweltverbänden befürchtet. Es ist ein verstärkter
Aufkauf von Flächen in diesem Gebiet mit einem
Vorkaufsrecht zu erwarten. Bei einem eventuellen
Verkauf würden erhebliche Nachteile entstehen gleicht einer stillen Enteignung durch die Hintertür. Es
wird ein Eingriff in die Entscheidungsfreiheit beim Anbau von Ackerkulturen und deren Bestellung befürchtet, wenn z. B. die Biologische Station einen Rahmenplan und Maßnahmenkatalog beschließt.
Für Ausgleichsmaßnahmen sollten die herangezogen
werden, die den wirtschaftlichen und finanziellen
Nutzen haben.
16
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. In enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sollten sich
entsprechende Einzelflächen finden lassen.
Parallel dazu soll versucht werden, durch landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening)
sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der
Feldvögel in dieser Zone langfristig zu verbessern. Es wird durch die Biologische Station ein
Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen
sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält.
Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen
wird es nicht geben. Im Rahmen der Bau- und
Betriebsgenehmigungen der einzelnen WEA
werden die auf die einzelne Genehmigung bezogenen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren
und den Grundeigentümern vertraglich vereinbart und finanziell von den Investoren getragen.
Bei Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Nach Vorlage des noch in Ausarbei-
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
tung befindlichen Rahmenkonzeptes wird den
Vertretern der Landwirtschaft und den Grundeigentümern das Gesamtkonzept vorgestellt.
11
Einsendung 11
18.01.2017
Die im Schreiben vom 05.04.2016 angeführten Punkte wurden nicht hinreichend berücksichtigt. Eine
Vergrößerung der Abstände zwischen WEA und
Wohngebiet ist im Rahmen einer bürgerfreundlichen
Entscheidung unabdingbar.
Der Hinweis auf „OVG NRW, B v. 17.01.2007-8 A
2042/06“ erscheint veraltet, da damals von einer derartigen Massierung von WEA nicht ausgegangen
wurde. Die relativ große Anzahl der WEA beeinflussen zusätzlich negativ die o. g. Punkte. Gerade in
Hinblick auf die langfristige Nutzungsdauer der WEA
sind gravierende Wertminderungen der Immobilien
und Grundstücke zu erwarten.
Bei anderen Bauvorhaben hat der Punkt „Lärmbelästigung“ zu erheblichen Nachbesserungen mit
erheblichem finanziellem Aufwand geführt. Daher
sollten genügen Reserven eingeplant werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Durch die im Plankonzept berücksichtigten
pauschalen Immissionsschutzabstände von
750 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich / in Gewerbegebieten
wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet.
Eines höheren Mindestabstands zur Wohnbebauung bedarf es von daher nicht.
Mit genanntem Urteil des OVG vom 17.01.2007
wird auf grobe Anhaltswerte bzgl. der Zwei- bis
Dreifachen Höhe einer WEA eingegangen. Eine
detaillierte rechtliche Regelung zur Beurteilung
einer optisch bedrängenden Wirkung durch WEA
gibt es nicht. Die Prüfung der konkreten Auswirkungen geplanter WEA ist erst im Rahmen einer
Einzelfallprüfung, wenn die konkreten Standorte,
Typen und Höhen der WEA feststehen, möglich.
Hierbei werden alle relevanten WEA berücksichtigt.
Der Wert einer Immobilie wird nach vielen Faktoren bestimmt, die nicht im Einflussbereich der
planenden Gemeinde liegen (Wirtschaftskrise,
Inflation, Verlust von Arbeitsplätzen in der Region etc.). Aus dem Gewährleistungsgehalt der
Eigentumsgarantie lasse sich kein Recht auf
bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten.
Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl.
auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A
1074.04). Auch ist es nicht in jedem Fall gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung -
17
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
12
Datum
Absender
Einsendung 12
Posteingang
17.01.2017
Zusammengefasster Inhalt
Es wird Widerspruch gegen die geplante Flächennutzungsplanänderung eingelegt.
Als Anwohner am nordwestlichen Ortsrand von Erp
ist man unmittelbar betroffen - auch von zusätzlichen
Konzentrationszonen benachbarter Kommunen betroffen. Ein Einspruch oder Widerspruch zu Planungsmaßnahmen anderer Nachbarkommunen bleibt dem
Einwender verwehrt. Hier könnte ein Planungsmangel
vorliegen, da die vorliegende geplante FNP-Änderung
hierzu keine Stellung nimmt. Diese Situation wird definitiv nicht berücksichtigt. Die Planung geht hier von
einer „weißen“ Fläche aus - die Realität sieht anders
aus.
Die Ausweisung der Konzentrationszone im Halbkreis
um Erp wird die Landschaft bzw. das Landschaftsbild
sehr stark beeinträchtigen. Ein Wohnen in einer Naherholungslandschaft (im „Grünen“) ist nicht mehr gegeben. Die nachhaltige Naherholungsmöglichkeit wird
als erheblich gestört angesehen. Zudem ist mit einem
6
Art und Umfang der Berücksichtigung
Kommunale Bewertungsstelle der Stadt Aachen
(2011) gezeigt, dass eine Beeinflussung des
Grundstücksmarktes durch WEA in den unter6
suchten Orten nicht vorhanden war. Im Fall
eines Windparks in Schleswig-Holstein wurden
bei einer Gegenüberstellung von Bodenrichtwerten aus 10 Jahren stärkere Bodenwertsteigerungen bei betroffenen Dorflagen festgestellt und lediglich bei einer betroffenen Dorflage
wurde eine geringere Preisentwicklung belegt
als in den nicht betroffenen Lagen.
Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. (Vgl.
auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A
1074.04).
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Der Systematik der Bauleitplanung folgenden
kann sich „jedermann“ zu einer Planung im
Beteiligungsverfahren äußern. Kommunale
Grenzen spielen hierbei keine Rolle, d.h. zu
Planungsmaßnahmen benachbarter Kommunen
können sich ggf. Betroffene im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens zu deren Bauleitplanung
äußern.
Unabhängig davon wurden die Planungen zu
Konzentrationszonen benachbarter Kommune in
der Planung berücksichtigt. Denn zum Schutz
des Orts- und Landschaftsbildes wird eine
Bündelung von Anlagen angestrebt.
Die Belange zur Veränderung des Landschaftsbildes sowie der Naherholung wurden bereits in
der Begründung und im Umweltbericht berücksichtigt.
Die vorhandenen Wege sind im Rahmen der
Erholungsnutzung weiterhin nutzbar, Einschrän-
FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien
durch WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. https://www.windenergie.at/MEDIA/Studie%20Immobilienpreise%20und%20Windenergie
%20Aachen.pdf [10.02.2017]
18
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
7
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
massiven Wertverlust der Immobilie zu rechnen.
kungen bzgl. bestehender Erholungsnutzungen
sind nicht zu erwarten, auch wenn sich die
„Erlebbarkeit“ der Landschaft verändert.
Nutzungsbedingt ergeben sich eine Erhöhung
der Lärmbelastung in der näheren Umgebung
der WEA sowie eine Veränderung der Erlebbarkeit der Landschaft durch die Bewegung der
Rotorflügel. In Verbindung mit der visuellen
Vorbelastung der Umgebung werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion als unerheblich gewertet.
Es wird Widerspruch gegen den geplanten engen
Abstand (750m) zur Wohnbebauung vorgebracht. Es
ergeben sich vielfältige negative Auswirkungen auf
das Wohlbefinden und der Gesundheit - verstärkt
durch die topografischen Gegebenheiten.
Die erzeugten Geräusche sind permanent bei Tag
wie bei Nacht. Bei entsprechendem Wind ist eine
stärkere Belastung zu erwarten. WEA produzieren
auch Infraschall. Mit gesundheitlichen Folgen ist zu
rechnen.
Schattenwurf und Blinklichter auf den Anlagen
führen zu einer Beeinträchtigung der Erholung, des
Wohlbefindens und letztlich der Gesundheit.
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen bzgl.
eines einzuhaltenden Mindestabstandes von
WEA zu Wohnbebauung. Auch der aktuelle
Windenergieerlass definiert keine Mindestabstände zum vorbeugenden Immissionsschutz.
Durch die im Plankonzept berücksichtigten
pauschalen Immissionsschutzabstände von
750 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich/ in Gewerbegebieten
wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet.
Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch
bzgl. des Lärms - vom Vorhabenträger im
Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante
7
Immissionsrichtwert bzgl. Schattenschlag der
Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke
nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen,
kann ggf. die Durchführung entsprechender
Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein.
Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI)
(2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer
(worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen
Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr
entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00).
19
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
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Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter 20 Hz
(= Infraschall) ist nicht rein „Windrad-typisch“,
sondern er stammt u. a. auch aus zahlreichen
anderen, natürlichen Quellen wie z. B. Windböen
oder Waldwipfelrauschen und ist im natürlichen
Umfeld vor allem bei Wind allgegenwärtig. Nach
8
heutigem Stand der Wissenschaft sind keine
gesundheitlich relevanten Belastungen durch
WEA-spezifischen Infraschall zu erwarten.
Eines höheren Mindestabstands zur Wohnbebauung bedarf es von daher nicht.
Außerdem wird dem Ortsteil die Entwicklungsmöglichkeit zur räumlichen Ausdehnung genommen, die
bereits in anderen Richtungen eingeschränkt sind
(Bundesstraße, Kiesabbau, Deponie). Dadurch wird
der Ortsteil für Zuziehende unattraktiv. Erp wird langoder mittelfristig „sterben“. Die Wohnqualität wird
mittelfristig deutlich abnehmen. Hierdurch ist auch
von einem deutlichen Wertverlust der Immobilie auszugehen.
13
8
Einsendung 13
17.01.2017
Es bestehen weiterhin größte Bedenken wegen der
Zonenausweisung an der A 1 nördlich und vor allem
südlich des Gertrudenhofes:
Die politische Entscheidung lässt das Aufstellen eines
Windrades in einer Entfernung bis zu 500 m zu. Die
Einwender fühlen sich von den so nah geplanten
Vorrangflächen eingekesselt. Bereits die in ca.
1.500 m Entfernung südlich gelegenen Anlagen werden nicht nur optisch als große Belastung empfun-
Der Anregung wird nicht gefolgt.
In Erp sind im FNP noch großzügige Erweiterungsflächen für den Wohnungsbau vorhanden,
die selbst bei steigenden Bevölkerungszahlen
den Bedarf bis 2040 decken können. (vgl. Wohnbauflächenkonzept.) Diese Entwicklungsmöglichkeiten wurden im Plankonzept berücksichtigt.
Der Abstand von 750 m wird zu den geplanten
Erweiterungsflächen eingehalten.
Der Wert einer Immobilie wird von zahlreichen
Faktoren (z.B. Konjunktur, Angebot an Arbeitsplätzen, Siedlungsdruck) bestimmt, die nicht im
Einflussbereich der Stadt liegen. Empirische
Nachwiese zum Wertverlust aufgrund von WEA
liegen nicht vor.
Die Anregungen werden zur Kenntnis
genommen.
Im konkreten Genehmigungsverfahren sind Gutachten bzgl. des Immissionsschutzes (Lärm,
Schattenwurf) zu erstellen, die sicherstellen,
dass die Anwohner im Umfeld nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Immissionsquellen
werden hierbei berücksichtigt.
Ob von einer WEA eine „optisch bedrängende
s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen
von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zu-wirkungen-voninfraschall sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und Infraschall.
20
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
den. Die bis auf 500 m geplanten Vorrangflächen
kommen wie eine Bedrohung vor.
Die bestehenden WEA’s südlich der Lommersumer
Straße erzeugen bereits jetzt bei vorherrschendem
Wind aus süd-/südöstlicher Richtung starke Geräusche. Dem Argument, die Autobahn „schluckt“ die
WEA-Geräusche wird widersprochen, da z. B. während der Abend- und Nachtstunden der Lärmpegel
der Autobahn stark abnimmt, aber bei Wind die WEA
weiterhin Lärm verursachen.
Wirkung“ auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist
im konkreten Genehmigungsverfahren im
Einzelfall zu prüfen. Bei einem Abstand, der
mehr als dem Dreifachen der Höhe entspricht,
wird davon ausgegangen, dass dies
überwiegend nicht der Fall sein wird (s. a. OVG
NRW, B. v. 17.01.2007 - 8 A 2042/ 06). Eine
entsprechende Prüfung ist nicht Bestandteil des
FNP-Änderungsverfahrens.
Das Schreiben vom März 2016 wird, zur Verwunderung, nur mit einer Eingangsbestätigung beantwortet.
Die gestellte Frage in Hinblick auf das Denkmal
wurde noch nicht beantwortet.
Man unterlag den letzten 25 Jahren denkmalrechtlichen Restriktionen, welche große finanzielle Einbußen bedeutete. Die Einheit der Landschaft zum
denkmalgeschützten Gertrudenhof wird völlig aufgegeben.
Geplante Windräder im Osten des Gertrudenhofes in
Weilerswist wurden von der Oberen Denkmalbehörde
aus denkmalrechtlichen Gründen abgelehnt. Vorrangflächen im Norden und Süden auszuweisen, bedeutet
eine Einkesselung des Denkmals.
Inwieweit ein Windpark nur im Norden mit einem
größeren Abstand für das Denkmal erträglich sein
könnte, wird sicher auch durch die in Aussicht gestellte visuelle Darstellung ersichtlich und durch die
Obere Denkmalbehörde erneut zu prüfen sein.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidung über die Stellungnahmen im
Planverfahren trifft der Rat bei Vorliegen des
vollständigen Abwägungsmaterials. Dies kann
erst zum Ende des Verfahrens geschehen, so
dass eine abschließende Antwort erst nach dem
Beschluss durch den Rat möglich ist.
Die Belange des Denkmalschutzes werden im
Umweltbericht als Teil der Begründung zur FNPÄnderung berücksichtigt. Eine Änderung des
Denkmalschutzstatus bzgl. des Gertrudenhofes
gibt es nicht.
Die zuständigen Behörden untere und obere
Denkmalbehörde wurden an der Planung beteiligt und haben keine Bedenken geltend gemacht.
Nach derzeitigen Erkenntnissen muss die Stadt
daher davon ausgehen, dass die Planung mit
den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar
ist. Detailregelungen sind im folgenden Genehmigungsverfahren möglich.
Vom Einwender wird sich gefragt, ob die Ausweisung
der Zone im Süden erforderlich ist, da die südlich
errichteten Anlagen auch bei Wind still stehen.
Warum wird dieses Landschaftsbild
(Landschaftsschutz) mit weiteren Anlagen belastet,
wenn die vorhandenen noch nicht einmal ausgelastet
sind.
Wahrscheinlich ist je nach Bauhöhe auch ein häufiges Abschalten der WEA in südlicher Richtung erforderlich, um die erlaubte Zeit der Belästigung durch
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Darstellung der Konzentrationszonen ist das
Ergebnis einer gesamtstädtischen Betrachtung,
die nach den anerkannten Regeln der Technik
und objektiven Kriterien Flächen ermittelt, die im
gesamtstädtischen Kontext am besten geeignet
sind. Dabei ist die Kommune nicht verpflichtet,
einen optimalen Ertrag zu ermöglichen. Doch
muss die Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung beschränkender Regelungen wie
21
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Schattenwurf einzuhalten. Sind dann WEA dort lohnend?
9
14
Einsendung 14
07.12.2016
Als Eigentümer der Fläche Gemarkung Erp, Flur 6,
Flurstück 99 und 100 wird beantragt, beide Flurstücke
in die geplante Neuausweisung der
Konzentrationszone mitaufzunehmen. Als Begründung wird auf das Schreiben von 03.03.2016 verwiesen. Ergänzend wird genannt, dass diese Flächen
außerhalb des Schutzradius bzgl. der Flugsicherung
(Auszug der Internetseite des Bundesamtes für Flugsicherung beigefügt) befinden und daher bevorzugt
für die Windenergienutzung geeignet sind. Es wird
beantragt, die genannten Flächen als Vorrangflächen
auszuweisen.
15
Einsendungen 15
28.12.2016
Die vorhergehenden beiden E-Mails, wurden nicht
fristgerecht beantwortet und es wird erneut auf die
gesundheitlichen Gefahren hingewiesen. Bei erneuter
Ignoranz wird rechtlich gegen die gesundheitsgefährdende Nähe der geplanten Anlagen vorgegangen.
Man wird nicht die einzige sein. Neben der mittlerweile sehr bekannten Studie der Berliner Charité wird
auf ein beigefügtes Schreiben verwiesen (Dr. Eck-
Art und Umfang der Berücksichtigung
z. B. einer Höhenbeschränkung wirtschaftlich
noch sinnvoll genutzt werden können (s. a. Kap.
4.3.3 des Windenergie-Erlasses).
Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch
bzgl. des Lärms - vom Vorhabenträger im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens
ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen,
das nachweist, dass der relevante Immissions9
richtwert bzgl. Schattenschlag der Anlagen auf
benachbarte Wohngrundstücke nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, kann ggf. die
Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Im Plankonzept wurde „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nicht
energetischer Bodenschätze“ (BSAB) gemäß
Regionalplan als „weiche“ Tabuzone bewertet,
da diese Bereiche der Rohstoffgewinnung vorbehalten sein sollen und somit der Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehen. Der BSABBereich wird zudem in Richtung Nordwesten
zukünftig noch erweitert werden.
Der zeitliche Ablauf der Abgrabung geht über
den Planungshorizont einer FNP-Änderung
hinaus.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Jede fristgerecht eingegangene Stellungnahme
wird im Rahmen der Abwägung berücksichtigt,
so auch die vom Einwender genannten Schreiben zur Frühzeitigen Beteiligung. Die Mitteilung
über das Abwägungsergebnisses erfolgt gemäß
der Systematik der Bauleitplanung aber erst,
wenn der Rat hierüber abschließend beraten
Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI)
(2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer
(worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen
Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr
entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00).
22
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
hard Kuck für das Ärzteforum Emissionsschutz vom
02.02.2014 in Bad Orb).
Wenn dieses Schreiben auch ignoriert wird, wird
durch die vorgebrachte Eingabe der Rechtsweg
später sicherer und geschmeidiger beschritten.
10
Art und Umfang der Berücksichtigung
hat.
Im konkreten Genehmigungsverfahren sind
Gutachten bzgl. des Immissionsschutzes (Lärm,
Schattenwurf) zu erstellen, die sicherstellen,
dass die Anwohner im Umfeld nicht beeinträchtigt werden. Die Überprüfung der Immissionswerte erfolgt auf Grundlage der TA Lärm unter
Berücksichtigung der DIN EN 61400-11.
Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch
bzgl. des Lärms (s.o.) - vom Vorhabenträger im
Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante
10
Immissionsrichtwert bzgl. Schattenschlag der
Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke
nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen,
kann ggf. die Durchführung entsprechender
Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein.
Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen
Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter
20 Hz (= Infraschall) ist nicht rein „Windradtypisch“, sondern er stammt u. a. auch aus zahlreichen anderen, natürlichen Quellen wie z. B.
Windböen oder Waldwipfelrauschen und ist im
natürlichen Umfeld vor allem bei Wind allgegen11
wärtig. Nach heutigem Stand der Wissenschaft
sind keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEA-spezifischen Infraschall zu
erwarten. Eine besondere Berücksichtigung im
Rahmen der Beurteilung wird daher für nicht
erforderlich gehalten.
Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI)
(2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer
(worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen
Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr
entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00).
11
s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen
von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zu-wirkungen-voninfraschall sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und Infraschall.
23
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
16
Datum
Absender
Einsendung
Posteingang
14.12.2016
Zusammengefasster Inhalt
Es wurde die Stellungnahme (s. Einsendung Nr. 9
oben) eines anderen Einwenders eingereicht:
Zur Einsichtnahme erschienen am 09.12.2016 der
Einwender und weitere Landwirte aus Erp. Alle besitzen und bewirtschaften Parzellen u. a. im Bereich
westlich von Friesheim. Dieses Gebiet ist als Ausgleich für Windkraftkonzentrationszonen als „Artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahme“ geplant.
Leider konnte den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, ob damit jetzt oder später Auflagen
irgendwelcher Art verbunden sind oder sein können.
24
Art und Umfang der Berücksichtigung
Zudem werden die Umweltbelange, darunter die
Gesundheit der Menschen, im Verfahren
berücksichtigt.
Die Errichtung weiterer WEA im räumlichen
Zusammenhang mit Bestandsanlagen wie auch
anderen Infrastrukturanlagen (Hochspannungsfreileitungen o. ä.) ist zu bevorzugen als WEA in
bisher unbelasteten Landschaftsbereichen zu
errichten. Dieser Aspekt („Vorbelastungen“) ist
bereits im Plankonzept berücksichtigt.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
s. o. Abwägung Einsendung Nr. 9
Die vorgeschlagene Fläche zwischen Ahrem,
Erp und Friesheim ist aus unterschiedlichen
Gründen (Landschaftsbild, wertvoller Kulturbereich, Verhinderung einer „Umzingelungswirkung“ von Erp) zur Errichtung von WEA nicht
geeignet und beherbergt gleichzeitig einen
Bestand an Grauammern (und anderen Feldvögeln), der erweiterungsfähig ist.
Dieser Bereich wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichmaßnahmen dargestellt. Bei der
Errichtung von WEA ist es in jedem Einzelfall
Aufgabe der Investoren, geeignete Flächen inkl.
der darauf erforderlichen Maßnahmen zu benennen. Es ist zwischen dem Grundstückseigentümer und den Investoren einzeln auszuhandeln,
ob diese Maßnahme im Rahmen des Flächenerwerbs oder einer langfristigen Pacht erfolgt.
Darstellungen im FNP (z. B. Zone für Artenschutzkompensationsmaßnahmen) sind grundsätzlich „nur“ behördenverbindlich und haben
nach außen keine Rechtskraft im Gegensatz zu
Festsetzungen als „Landschaftsschutzgebiet,
Naturschutzgebiet“ etc. mit den entsprechenden
Schutzgebietsverordnungen (s. Landschaftsplan).
Die ausgewiesene Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen ist so großflächig gewählt, dass sich entsprechende Einzelflächen in
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Zusammenarbeit mit Grundstückseigentümern
und Bewirtschaftern finden lassen sollten. Dazu
kommen noch landwirtschaftliche Programme
(Greening etc.) sowie freiwillige Maßnahmen des
Vertragsnaturschutzes, um die Lebensraumsituation der Feldvögel in dieser Zone langfristig
zu verbessern.
Die Biologische Station wird für diese Zone
einen Rahmenplan erarbeiten, der die Art und
Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Hinweise auf entsprechende
Förderkulissen enthält.
Es bestehen folgende Fragen:
Wird oder kann es Bewirtschaftungsauflagen geben?
Es wird keine flächigen rechtlichen Bewirtschaftungsauflagen geben. Bei konkreten Ausgleichmaßnahmen (vertragliche Vereinbarung zwischen Investor und Grundeigentümer) gibt es
entsprechende Auflagen, die finanziell von den
Investoren getragen werden. Bei den Agrarumweltmaßnahmen (Greening bis Vertragsnaturschutz) gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen.
Können in diesem Zusammenhang zukünftig
Bewirtschaftungsauflagen beschlossen werden?
Nein. Die in diesem Rahmen durchgeführten
Maßnahmen sind entweder Ausgleichmaßnahmen oder Agrarumweltmaßnahmen (s.o.), die
immer auf freiwilliger Basis erfolgen. Die einzelnen Umsetzungen sind dann durch die entsprechenden vertraglichen Grundlagen gebunden.
Sind Maßnahmen, z. B. Aufkauf von Ausgleichsflächen, Anlegen von Gehölz- und/oder Baumstrukturen
geplant?
Ziel ist es - wie oben dargestellt - Ausgleichsmaßnahmen in dieser Zone zu bündeln und mit
anderen Maßnahmen zu kombinieren. Dazu
gehört auch der Erwerb von Ausgleichsflächen.
Feldvögel benötigen offenere Feldstrukturen.
Gehölz- und/oder Baumstrukturen sind in der
Regel für Feldvögel nicht förderlich. Aus diesem
Grunde wird es sich bei den Maßnahmen
schwerpunktmäßig um die Themen „Feld- und
Wegeraine, Brachflächen, Wildkrautstreifen etc.“
handeln.
25
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Gibt es gesetzliche Vorgaben für
„Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen“?
usw. [Anm.: ist nicht weiter ausgeführt]
Es wird eine kurzfristige Rückmeldung erwartet.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die auf die einzelnen Genehmigungen von WEA
bezogenen „artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen“ werden fachlich im Rahmen
der Bau- und Betriebsgenehmigungen der einzelnen Anlagen festgelegt. Sie dienen zum Ausgleich der für die einzelnen Arten (hier Feldvögel) durch die Baumaßnahme eintretenden
Lebensraumeinschränkungen. Um eine positive
Wirkung auf die Gesamtpopulation zu erreichen,
sollen - wie oben dargestellt- diese Kompensationsmaßnahme (Ausgleichsmaßnahmen) mit
Maßnahmen aus anderen Bereichen (Vertragsnaturschutz, Agrarumweltmaßnahmen) kombiniert werden.
Kontakte zur Landwirtschaftskammer (Agrarumweltmaßnahmen) und der Biologischen
Station (Vertragsnaturschutz) wurden bereits
aufgenommen. Parallel dazu läuft ein Projekt
von der Bundesstiftung Umwelt (DBU) gefördert
zur Stabilisierung der Population wertgebender
Arten in der Zülpicher Börde.
Nach Vorlage des Rahmenkonzeptes, wird den
Vertretern der Landwirtschaft und der Grundeigentümer das Gesamtkonzept präsentiert. Zur
weiteren Beteiligung wird eingeladen.
17
Einsendung
29.12.2016
Es wird den Beschlüssen zur 10. FNP-Änderung
entschieden widersprochen.
Der Ortsteil Erp wird durch die Planung regelrecht
von WEA umzingelt, um andere potentielle Aufstellflächen vor Windrädern zu verschonen.
26
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Im Plankonzept wurde die als „geeignet“ empfohlene Potenzialfläche aufgrund einer umschließenden Wirkung bzgl. der Ortslagen Herrig, Erp
und Pingsheim (Nörvenich) verkleinert. Ausgehend von der Ortsmitte von Herrig verbleiben
somit freie Sichtachsen in Richtung Osten bis
Süden (etwa 143°) sowie in Richtung Nordwesten (etwa 95°). Zudem bestehen freie Sichtachsen zu den umliegenden Ortschaften. Bzgl.
der Ortslage Erp verbleiben freie Sichtachsen
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
von Nordosten bis Südsüdwest. In Richtung
Westen umfassen die Konzentrationszonen ein
Sichtfeld von etwa 120° und liegt ausgehend von
der Ortsmitte von Erp somit bei dem - als Orientierungswert zu wertenden - zulässigen Umfang.
Ausgehend von der Ortsmitte von Erp als
Scheitelpunkt des Winkels betrifft die Konzentrationszone ein Sichtfeld von etwa 120°.
Der in Betrieb befindliche Kiesabbau und die
Deponiefläche wie auch die geplanten Erweiterungsflächen sind in ihrer Wirkung innerhalb des
Landschaftsbildes aufgrund der vergleichsweise
geringen Höhe weit weniger raumbedeutend als
bestehende wie mögliche WEA innerhalb der
Konzentrationszone. Für die Beurteilung einer
Umzingelungswirkung sind gleichermaßen bzw.
in ähnlicher Weise raumbedeutsame Infrastruktureinrichtungen bzgl. ihrer visuellen Wahrnehmung heranzuziehen - die genannten Abgrabungs- bzw. Deponieflächen fallen wegen der
deutlich geringeren Höhe nicht darunter.
Durch die Flächenreduzierungen ist von keiner
visuellen Überlastungserscheinung bzw. umzingelnden Wirkung im Einwirkungsbereich von
Herrig, Erp bzw. Pingsheim (Nörvenich) auszugehen.
Die Planungen widersprechen dem WindenergieErlass vom 04.11.2015. Es wurden nicht berücksichtigt:
Die kommunale Wertschöpfung
Landwirte stellen die Flächen, aber Investoren zahlen
keine Gewerbesteuer, da sie nicht in Erftstadt
ansässig sind.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die kommunale Wertschöpfung ist nicht Aufgabe
der Bauleitplanung, sondern wird im Rahmen
der Umsetzung der konkreten Planung berücksichtigt. Der Windenergie-Erlass zeigt lediglich
Möglichkeiten der Wertschöpfung auf.
Zudem stehen nach der Neuregelung der Gewerbesteuerzerlegung Anfang 2009 70 % des
Gewerbesteueraufkommens der Gemeinde zu,
in der die WEA steht.
Bürgerwindparks
Es werden keine Bürgerbeteiligungen an den Windparks vorgesehen. Eine echte Beteiligung an der
Planung sieht für den Einwender anders aus.
Der Anregung wird dem Sinn nach gefolgt.
Die lokale Teilhabe an der Wertschöpfung beim
Ausbau der Windenergie ist vom Gesetzgeber
gewollt und wird z.B. durch die Förderung von
27
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
sog. Bürgerwindparks ausdrücklich gefördert.
Die Energiegesellschaft soll in diesem Sinne die
kommunale Teilhabe fördern. In der Öffentlichen
Versammlung am 10.03.2016 hat der Geschäftsführer der Energiegesellschaft die Beteiligung
der Öffentlichkeit an der konkreten Umsetzung
der Planung ausdrücklich zugesagt.
WEA und ihre Belastungen für das Umfeld
Sie sollten entlang von Infrastrukturtrassen (z.B.
Bundesfernstraßen, Landstraßen oder Hochspannungsfreileitungen) verlaufen und nicht überwiegend
um den Ortsteil Erp (ca. 50 % der WEAs). Keine
Ansiedlung der Windräder an der A 1, A 61, B 265,
L 495 usw.
Der Anregung wird dem Sinn nach gefolgt.
Windenergieanlagen sind weithin sichtbar und
beeinflussen damit zwangsläufig das Landschaftsbild. Durch die Tatsache, dass die Windenergienutzung im Außenbereich gesetzlich
privilegiert ist, lässt sich die Errichtung von WEA
im Außenbereich nicht vermeiden. Durch eine
Bauleitplanung kann die Gemeinde die räumliche Anordnung steuern und damit den Einfluss
auf das Landschaftsbild gering halten. Sie muss
in ihrem Plankonzept aber sicherstellen, dass
der Windenergienutzung substanziell Raum
gegeben wird. Gerade zum Schutz des Ortsund Landschaftsbildes ist es sinnvoll,
Konzentrationszonen dort zu bündeln, wo
Vorbelastungen gegeben sind. Im Rahmen des
Plankonzeptes wurden nach Ausschluss von
„harten“ und „weichen“ Tabubereichen sowie
unter Berücksichtigung der Raumempfindlichkeit
und weiterer konkurrierender Belange Flächen
ermittelt, die am konfliktärmsten zur Darstellung
von Konzentrationszonen für WEA empfohlen
werden. Vorhandene Infrastrukturtrassen
wurden in der Betrachtung mit berücksichtigt, so
auch die Trassen der Straßen.
Artenschutz
Der Artenschutz der Fledermäuse im Bereich des
Regenauffangbeckens (Rückseite der PastorFaßbender-Str.) wurde nicht berücksichtigt.
Zudem wird dem Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag
vom 11.08.2016 widersprochen bzgl. des Aufkommens von Kranichen und Störchen. Das Gebiet um
Erp ist ein ständiges Zuggebiet der Vögel. Im Jahr
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Fledermäuse nutzen die siedlungsnahen Strukturen je nach Eignung als Nahrungs-, Aufzuchtund Überwinterungsraum. Insbesondere Flächen
mit hohem Insektenaufkommen (z.B. mit guten
Blühaspekten) werden als Nahrungsraum bevorzugt. Es gibt keine besonderen Hinweise auf
entsprechende Nutzungen des intensiv land-
28
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
2014 hat eine Gruppe von ca. 10 Kranichen Rast
gemacht zwischen Modellflugplatz und dem HaarhoffHof. Von einer geringen Menge kann da nicht die
Rede sein. Auch haben im August 2015 in Erp
Störche gerastet (s. Bild mit 3 Störchen auf einem
Hausdach rastend).
wirtschaftlich genutzten Bereichs der WEA-Zone.
Unabhängig von den vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sind freiwillige Maßnahmen
zum Schutz und zur Stabilisierung von Fledermauspopulationen im Siedlungsbereich zu begrüßen. Im Regelfall können artenschutzrechtliche Konflikte für „WEA-empfindliche“ Fledermausarten durch geeignete Abschaltszenarien
gelöst werden, durch die das Kollisionsrisiko ggf.
auf ein nicht signifikantes Maß gesenkt wird.
Das Zugverhalten von Störchen und Kranichen
spielt sich i.d.R. oberhalb der Wirkhöhen von
WEA ab. Die festgestellten Nachweise von
rastenden Kranichen und Störchen sind kein
Beleg für ein essentielles Rastgebiet bzw. für
landesbedeutsames Vorkommen (im Vergleich
zu den landesweiten Rastbeständen), so dass
die Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages unverändert Bestand haben.
Zudem besteht die Möglichkeit zur Reduktion
der Gefahren bei Rast andere Bereiche (s.a.
Fläche für Artenschutz) so attraktiv zu gestalten,
dass sie als Rastplätze bevorzugt werden.
Es liegt kein schlüssiges Plankonzept vor.
Die ausgewiesene Fläche des Windparks steht in
keiner Relation zur Größe des Stadtteils Erp! Erp wird
jedes weitere Entwicklungspotenzial hinsichtlich der
Ansiedlung neuer Bürger geraubt. Das noch „offene,
potentiale Bauland“ wird mit Windrädern verplant.
Wie viele werden Erp eventuell sogar verlassen?
Für die Bedürfnisse der Erper Bürger könnten die
Baugrenzen sogar für jedes Windrad bzw. Fundament festgelegt werden - auch das sieht der Plan
nicht vor.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
In Erp sind im FNP noch großzügige Erweiterungsflächen für den Wohnungsbau vorhanden,
die selbst bei steigenden Bevölkerungszahlen
den Bedarf bis 2040 decken können (vgl. Wohnbauflächenkonzept). Diese Entwicklungsmöglichkeiten wurden im Plankonzept berücksichtigt.
Der Abstand von 750 m wird zu den geplanten
Erweiterungsflächen eingehalten.
Im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens wird
die planungsrechtliche Grundlage für die WEAErrichtung ausschließlich in den Konzentrationszonen geschaffen. Erst im konkreten Genehmigungsverfahren stehen die genauen WEAStandorte fest, die sich nicht zwangsläufig am
der Wohnbebauung nahesten Punkt befinden,
da neben bestehenden konkurrierenden Belangen auch die Einhaltung der rechtlich zulässigen
29
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Richtwerte (Lärm, Schattenwurf) zu berücksichtigen sind.
18
Einsendung
10.01.2017
Bevor neue Flächen ausgewiesen werden, soll der
Ersatz durch neuere leistungsfähigere erreicht
werden (Repowering) - keine Berücksichtigung durch
die Stadt Erftstadt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Um der Windenergienutzung „substanziell“
Raum zu geben, ist im Stadtgebiet aufgrund des
vergleichsweise hohen Potenzials, die
Ausweisung bzw. Anpassung der bestehenden
Konzentrationszonen notwendig und ist nicht nur
im Rahmen eines Repowering möglich.
Bereits die vorhandenen WEA (s. beigefügtes Bild)
sind im Blickfeld des Einwenders. Nach der Planung
wird man demnächst umzingelt sein. Die Fenster und
Terrasse liegen genau in Richtung der geplanten
Windräder. Mehr WEA, noch näher am Grundstück
und noch höher, führen zwangsläufig zu einer
Bedrängung!
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Ob von einer WEA eine „optisch bedrängende
Wirkung“ auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist
im konkreten Genehmigungsverfahren im Einzelfall zu prüfen. Bei einem Abstand, der mehr
als dem Dreifachen der Höhe entspricht, wird
davon ausgegangen, dass dies überwiegend
nicht der Fall sein wird (s. a. OVG NRW, B. v.
17.01.2007 - 8 A 2042/ 06). Eine entsprechende
Prüfung ist nicht Bestandteil des FNP-Änderungsverfahrens.
Es wird eine Korrektur der Planung sowie eine schriftliche Stellungnahme erwartet.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Das Abwägungsergebnis wird dem Autor nach
Beschluss durch den Rat schriftlich mitgeteilt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Auf FNP-Ebene stehen die Anzahl, die Höhen,
Standorte der WEA noch nicht fest. Diese
stehen erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens fest.
Der Einwender glaubt, dass die Bürger massiv
belogen werden. Wie viele Windräder will man wo
genau mit welcher Höhe aufstellen? Glauben Sie,
dass die Bürger das nicht vorher genau wissen
sollten?
Wie hoch werden die Immobilienwertverluste sein?
Sind diese Verluste in die Ertragsrechnung der Stadt
und Bürger berücksichtigt?
30
Der Wert einer Immobilie wird nach vielen Faktoren bestimmt, die nicht im Einflussbereich der
planenden Gemeinde liegen (Wirtschaftskrise,
Inflation, Verlust von Arbeitsplätzen in der Region etc.). Aus dem Gewährleistungsgehalt der
Eigentumsgarantie lasse sich kein Recht auf
bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten.
Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl.
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Zusammengefasster Inhalt
Posteingang
Art und Umfang der Berücksichtigung
auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A
1074.04). Auch ist es nicht in jedem Fall gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung Kommunale Bewertungsstelle der Stadt Aachen
(2011) gezeigt, dass eine Beeinflussung des
Grundstücksmarktes durch WEA in den unter12
suchten Orten nicht vorhanden war. Im Fall
eines Windparks in Schleswig-Holstein wurden
bei einer Gegenüberstellung von Bodenrichtwerten aus 10 Jahren stärkere Bodenwertsteigerungen bei betroffenen Dorflagen festgestellt und lediglich bei einer betroffenen Dorflage
wurde eine geringere Preisentwicklung belegt
als in den nicht betroffenen Lagen.
Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. (Vgl.
auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A
1074.04).
12
Glaubt man wirklich, dass die Lebensqualität für die
Bürger nicht massiv beeinflusst wird? Die Windräder
werden Erftstadt niemals sinnvoll mit Elektrizität
versorgen - wie soll das bei Windstille geschehen?
Man bleibt abhängig von der Elektrizität vor allem aus
den Braunkohlenkraftwerken.
Der Kölner Stadt-Anzeiger berichtet von „Die Energiegesellschaft soll die Stadt langfristig von Energiekonzernen unabhängig machen…“ - wobei es sich, wenn
damit die 60 zusätzlichen Windräder gemeint sind,
um die übliche Volksbelügung handelt.
Man weiß genau, dass die CO2-KohlenstoffdioxidKlimageschichte nicht in Ordnung ist.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Belange des Umweltschutzes werden in der
Begründung und im Umweltbericht berücksichtigt.
Aussagen zu grundsätzlichen Fragen der
Medien, des Klimaschutz und der Erneuerbaren
Energien sind für das FNP-Änderungsverfahren
nicht relevant.
Anlagen
Die Anlagen enthalten politische Aussagen
FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien
durch WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. https://www.windenergie.at/MEDIA/Studie%20Immobilienpreise%20und%20Windenergie
%20Aachen.pdf [10.02.2017]
31
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
19
Datum
Absender
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10.01.2016
Zusammengefasster Inhalt
Es werden folgende Anmerkungen vorgebracht:
Ereignisse der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl
im Jahre 1986 und Fukushima 2011 bildeten die
maßgebliche Grundlage zur Energiewende.
Daraufhin wird auf den Atomausstieg übergeleitet und
der daraufhin entstandenen rechtlichen Regelungen,
wie der Windenergieerlass von NRW. Damit sollten
entsprechende Vorgaben in Richtung der alternativen
Energien ermöglicht und forciert werden. Ebenso ist
es zum Ausstieg aus der klimaschädlichen Kohleverstromung in den nächsten 25 Jahren gekommen.
Weiterhin gibt es Forderungen zur Abschaffung der
Hochrisikoreaktoren wie Tihange und Doel in Belgien,
welches dazu führt, dass das Zeitfenster für eine
Umstellung auf erneuerbare Energien nicht allzu groß
ist und akuter Handlungsbedarf besteht. Die Windenergie alleine gesehen sei nicht die einzige Lösung
für die Zukünftigen Energieversorgung, sondern ein
Mix aus anderen Techniken.
Hierfür ist erforderlich, wie in Erftstadt, wesentliche
Beeinträchtigungen bezüglich Mensch und Umwelt
bei der Planung von Wildparks [Anm.: Windparks] zu
berücksichtigen und zu minimieren. Abwägungen und
Behebungen von Einwänden sollten zügig und zeitnah in Richtung Objektplanung und deren Realisierung erfolgen. Hinweis darauf, dass Fortschritte
abhängig vom Engagement von Investoren und
Unternehmern sind. Es wird für dringend erforderlich
gehalten, die Flächennutzungsplanänderung baldigst
auf den Weg zu bringen. Im Besonderen im Hinblick
der Veränderungen im Bereich des EEG ab 2017,
unter Berücksichtigung des mehrjährigen finanziellen
Engagements der Stadt Erftstadt und der Vorleistung
mehrere Planungsfirmen (z. B. 2012 Teilbereich 3
östlich von Niederberg teure Voruntersuchungen und
Planungen). Nach den Ökoplan-Untersuchungen
scheint sich die Region 3 als prädestinierter Standort
heraus zu kristallisieren.
Der geplanten Flächennutzungsplanänderung wird
positiv gegenüber gestanden und der Bereich 3 wird
32
Art und Umfang der Berücksichtigung
grundsätzlicher Natur, die für das konkrete
Bauleitplanverfahren nicht relevant sind.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
20
Datum
Absender
Einsendung
Posteingang
10.01.2017
Zusammengefasster Inhalt
zur Errichtung von WEA bevorzugt.
Der Einwender ist mit der nur 500 m entfernten
Anordnung und Umzingelung der landwirtschaftlichen
Hofstelle „Neuer Kordenhof“ mit Windrädern nicht
einverstanden.
Der Einwender ist der Auffassung, dass die
zumutbaren Immissionsrichtwerte durch die aktuelle
Planung nicht mehr eingehalten werden können - mit
Bezug auf die vorliegende Immissionsprognose aus
erfolgten Genehmigungsverfahren und laufenden
Verfahren der Nachbargemeinden.
Offensichtlich wurden die örtlichen Gegebenheiten
nicht berücksichtigt. Wohn- und Hofstelle liegen in
Hauptwindrichtung der geplanten Windräder und die
potenziellen Aufstellorte (Gelände) sind wesentlich
höher gelegen. Werden die Immissionswerte in den
vorliegenden Planungen gerade noch als eingehalten
angesehen, so sei es objektiv nicht vorstellbar, dass
eine Vielzahl von Anlagen oberhalb und seitlich des
Neuen Kordenhofes zulassungsfähig sind!
Die Zumutbarkeit des Immissionsaufkommens und
Schattenwurf von den vorhandenen Anlagen ist
bereits jetzt am Rande des Zumutbaren.
Dazu wird noch zusätzlich die Planung für nicht realisierbar erachtet, weil die Flugsicherheitszonen nicht
berücksichtigt wurden, fehlender landschaftlicher
Kompensierung in der Zone, Nichtberücksichtigung
der Belange der Nachbargemeinde und insbesondere
der Belange der Bürger.
33
Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen
Abstände von 750 und 500 m sind das Ergebnis
einer Abwägung zwischen unterschiedlichen
Belangen. So muss der Windenergienutzung
substanziell Raum geboten werden, harte
Tabuzonen müssen frei gehalten werden, eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und
eine Umzingelungswirkung von Ortsteilen ist zu
vermeiden und dem Immissionsschutz ist
Rechnung zu tragen. Bei pauschalen
Immissionsschutzabständen von 750 m (zu
Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen,
Flächen für den Gemeinbedarf gem. FNP) bzw.
500 m (zu Wohngebäuden im Außenbereich / in
Gewerbegebieten) können die die
Immissionswerte grundsätzlich eingehalten werden. Dabei ist aber berücksichtigt, dass hierfür
Maßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken,
schalloptimierter Betrieb in der Nachtzeit)
erforderlich sein können. Die genaue Prüfung
und die Festlegung erforderlicher Maßnahmen
erfolgt dann im konkreten Genehmigungsverfahren.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zu Recht räumt der Autor ein, dass eine Planung
grundsätzlich vollzugsfähig sein muss. Das
Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung
dient der Ermittlung aller hiermit in Verbindung
stehender Belange. Diese wurden ermittelt und
in deren Berücksichtigung in der Begründung
und im Umweltbericht dokumentiert (Belange der
Flugsicherheit (Kap. 6.6 der Begründung), der
Kompensation (Kap. 6.4 der Begründung) sowie
der Belange der Nachbargemeinden und der
Bürgerinnen und Bürger in der Begründung und
im Umweltbericht allgemein). Hinweise darauf,
dass die Planung nicht umgesetzt werden kann,
haben sich nicht ergeben. Gleichwohl ist der
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
21
Datum
Absender
Einsendung
Posteingang
10.01.2017
Zusammengefasster Inhalt
Die Stadt Erftstadt sei in höchstem Maße unsozial, da
sie alle „scheinbar notwendigen“ Windräder
ausschließlich den Erper Bürgern vor die Nase setzt.
Rationale Argumente werden von fachkundigen Erper
Bürgern werden durch scheinrationalen Argumente
weggewischt. Es wird auf die Initiative von anderen
Bürgern verwiesen.
22
Einsendung
27.09.2016
Flächennutzungsplan ein vorbereitender Bauleitplan, der nicht denselben Detaillierungsrad
wie ein Bebauungsplan hat.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Das Standortgutachten wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig
definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt.
Jede fristgerecht eingegangene Stellungnahme
wird im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
Jeder vorgetragene, relevante Belang wird in der
Planung berücksichtigt. Die angesprochene
Stellungnahme ist Gegenstand des
Abwägungsmaterials.
Der Einwender ist mit der Sitzung zum TOP 23 ff.
(Windkraftenergie) nicht zufrieden, gar entsetzt.
Bereits im Schreiben vom 11.03.2016 wurde darauf
hingewiesen, dass man nicht per se gegen die Windkraft ist. Es wird um die Beachtung gesundheitlicher
Aspekte gebeten.
Hinweis, dass die Gesundheit des einzelnen Bürgers
anscheinend, den „Grünen“ als auch der Stadtverwaltung nicht wichtig sei. Optik, wirtschaftliche Interessen und vorauseilender blinder Gehorsam scheinen
wichtiger zu sein, als das gesundheitliche Wohlbefinden und Lebenszufriedenheit in ländlicher Wohnbebauung.
Es wird nochmal auf die Studie der Berliner Charité
und auf die im Schreiben vom 11.03.2016 mitgeteilten Anmerkungen verwiesen
Der Einwender fühlt sich von der „Stadt“ momentan
nicht nur nicht wahr genommen, sondern gar bewusst
und gewollt in meinem Gesundheits- und Ökologiebewusstsein unterwandert, getäuscht und abgetan.
Es ist definitiv egal, ob die Windräder 700 m, 725 m,
733,015 m, 1.000 m oder eine andere wahllos und
13
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, zu treffen. Schallpegel zwischen 60 dB und 70 dB entsprechen
dem sog. Belästigungsbereich und über 80 dB
13
dem sog. Schädigungsbereich. Bei Einhaltung
der Richtwerte gemäß TA Lärm, die u. a. Voraussetzung für die Genehmigung von WEA ist,
werden gesundheitliche Auswirkungen entsprechend den rechtlichen Vorgaben vermieden.
Die im Plankonzept berücksichtigten pauschalen
Abstände von 750 und 500 m sind das Ergebnis
einer Abwägung zwischen unterschiedlichen
Belangen. So muss der Windenergienutzung
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (o. J.): Vergleichsskala zur Wahrnehmung
und Wirkung verschiedener Schallpegel. http://www.laermschutz.nrw.de/grundlagen_laerm/index.php [10.02.2017]
34
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
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Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
sinnlose Meterangabe entfernt von der Wohnbebauung stehen. Leiser Windräder sind prima, aber
eben nicht geräuschfrei. Ungestörte Nachtruhe ist
nachweislich wichtig. Das Wichtigste sollte die
kritische Prüfung einer gesundheitsgefährdenden
Emissionsreichweite in Zusammenhang mit der
Hauptwindrichtung sein. Für die eigene Gesundheit
und die der Nachbarn wird mit allen Mittel bis zur
letzten Instanz, sachlich, medizinisch belegbar und
unermüdlich gekämpft.
Wirtschaftliche Verluste kann man ausgleichen oder
man muss sie hinnehmen. Optische Makel sind
gänzlich irrelevant und total unbedeutend. Eine
ruinierte Gesundheit kann niemand ersetzen. Die
Stadtverwaltung sollte sich daher sachlich, fachlich
und neutral mit den gesundheitlichen Gefahren durch
zu große Nähe der WEAs auseinander setzen.
Art und Umfang der Berücksichtigung
substanziell Raum geboten werden, harte
Tabuzonen müssen frei gehalten werden, eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und
eine Umzingelungswirkung von Ortsteilen ist zu
vermeiden und dem Immissionsschutz ist
Rechnung zu tragen.
Durch die im Plankonzept berücksichtigten
pauschalen, vorsorgenden Immissionsschutzabstände von 750 m und 500 m kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die in
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (TA Lärm) angegebenen Schall-Richtwerte
(tags 55 dB(A) bei WA / 50 dB(A) bei WR und
nachts 40 dB(A) bei WA / 35 dB(A) bei WR) bzgl.
Wohnnutzung eingehalten werden können.
Dabei ist aber berücksichtigt, dass hierfür Maßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken, schalloptimierter Betrieb in der Nachtzeit) erforderlich
sein können. Die genaue Prüfung und die Festlegung erforderlicher Maßnahmen erfolgt dann
im konkreten Genehmigungsverfahren. Zudem
ist nachzuweisen, dass der Immissionsrichtwert
hinsichtlich des Schattenwurfes der Anlagen auf
benachbarte Wohngrundstücke (tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten) nicht überschritten wird. Zur Einhaltung der Richtwerte
sind ggf. Anpassungen der konkreten Planung
(Standortwahl, Typ / Höhe der WEA) erforderlich.
Im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens wird
die planungsrechtliche Grundlage für die WEAErrichtung ausschließlich in den Konzentrationszonen geschaffen. Erst im konkreten Genehmigungsverfahren stehen die genauen WEAStandorte fest, die sich nicht zwangsläufig am
der Wohnbebauung nahesten Punkt befinden,
da neben bestehenden konkurrierenden Belangen auch die Einhaltung der rechtlich zulässigen
Richtwerte (Lärm, Schattenwurf) zu berücksichtigen sind.
35
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
23
Datum
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Einsendung
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14.01.2017
Zusammengefasster Inhalt
Als Erper Bürger wird die Planung entschieden
abgelehnt. Gründe hierfür sind:
Nicht ausreichender Schutz vor Schallimmissionen und Schattenwurf, Missachtung des
Rücksichtnahmegebots,
Die WEAs der Nachbargemeinden Euskirchen und Nörvenich mit den Auswirkungen
auf Erp nicht ausreichend berücksichtigt,
Fehlende Gutachterliche Bewertung von
Alternativstandorten unter der Prämisse der
Auswirkung für die dort lebenden Bürger.
Die Stadt mag zwar aufgefordert bzw. verpflichtet
sein, eine Konzentrationszone zu errichten, aber keinesfalls ist sie verpflichtet, die Interessen der Erper
Bürger nicht ausreichend zu berücksichtigen oder gar
zu verletzen.
Das Ökoplan Gutachten berücksichtigt nur den kommerziellen Faktor der Windausbeute und kommt nur
14
Art und Umfang der Berücksichtigung
Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen
Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter
20 Hz (= Infraschall) ist nicht rein „Windradtypisch“, sondern er stammt u. a. auch aus zahlreichen anderen, natürlichen Quellen wie z. B.
Windböen oder Waldwipfelrauschen und ist im
natürlichen Umfeld vor allem bei Wind allgegen14
wärtig. Nach heutigem Stand der Wissenschaft
sind keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEA-spezifischen Infraschall zu
erwarten. Eine besondere Berücksichtigung im
Rahmen der Beurteilung wird daher für nicht
erforderlich gehalten.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen bzgl.
eines einzuhaltenden Mindestabstandes von
WEA zu Wohnbebauung. Auch der aktuelle
Windenergieerlass definiert keine Mindestabstände zum vorbeugenden Immissionsschutz.
Durch die im Plankonzept berücksichtigten
pauschalen Immissionsschutzabstände von
750 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich/ in Gewerbegebieten
wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet.
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird
konkret im Genehmigungsverfahren zu einem
konkreten Vorhaben im Detail geprüft.
Die Fläche bei Erp wurde bereits verkleinert und
an die Planungen der Nachbargemeinde angepasst, auch um eine Umzingelungswirkung zu
vermeiden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Das Standortgutachten wurde nach den aner-
s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen
von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zu-wirkungen-voninfraschall sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und Infraschall.
36
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
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Datum
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15.01.2017
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
deshalb zu einer positiven Einschätzung des Erper
Standortes. Dies sei im Interesse der ortsfremden
Investoren und der wohl bekannten Grundstückseigentümer sein, die sich in politischen Positionen
befinden und profitieren anstatt die Interessen aller
Bürger zu vertreten.
kannten Regeln der Technik nach eindeutig
definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt.
Kompromiss-Lösung:
Ein vergrößerter Mindestabstand führt zur
Verkleinerung der Konzentrationszone, was unter
Inkaufnahme einer Verringerung der Windausbeute
und der Rendite ausdrücklich hinnehmbar ist. Im
Gegenzug bleibt die Lebensqualität der zu vertretenden Bürger erhalten bzw. wird nicht ungebührlich
eingeschränkt.
Der Einwender legt aus folgenden Gründen
Einspruch ein:
1. Die Nähe zur Wohnbebauung von 750m ist
nicht hinnehmbar. Hier ist keinesfalls ein
ausreichender Schutz vor Schattenwurf und
Schallimmission gegeben. Die Intensität ist
abhängig von der Entfernung zur Wohnbebauung (von Ärzten International ein Sicherheitsabstand von 3-5 km gefordert). Der
Infraschall kann bis zu einer Entfernung von
50 km gemessen werden und laut diversen
Gutachten verantwortlich für viele gesundheitliche Beeinträchtigungen (Schlafstörungen, Schwindelgefühle, Kopfschmerzen,
Migräne, Tinnitus etc.). Es ist für den Einwender nicht verständlich, warum der Antrag
auf Abstand von 1000 m zur Wohnbebauung
nicht entsprochen wurde. Obwohl dies auch
noch zu nahe wäre, vor allem, wenn sich
vorgestellt wird, dass diese höher als der
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird
konkret im Genehmigungsverfahren zu einem
konkreten Vorhaben im Detail geprüft.
15
Der Anregung 1 wird nicht gefolgt.
Im konkreten Genehmigungsverfahren sind
Gutachten bzgl. des Immissionsschutzes (Lärm,
Schattenwurf) zu erstellen, die sicherstellen,
dass die Anwohner im Umfeld nicht beeinträchtigt werden. Die Überprüfung der Immissionswerte erfolgt auf Grundlage der TA Lärm unter
Berücksichtigung der DIN EN 61400-11.
Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch
bzgl. des Lärms (s.o.) - vom Vorhabenträger im
Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der relevante
15
Immissionsrichtwert bzgl. Schattenschlag der
Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke
nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen,
kann ggf. die Durchführung entsprechender
Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Auto-
Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI)
(2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer
(worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen
Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr
entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00).
37
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
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Posteingang
2.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Kölner Dom sind.
matiken) erforderlich sein.
Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen
Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter
20 Hz (= Infraschall) ist nicht rein „Windradtypisch“, sondern er stammt u. a. auch aus zahlreichen anderen, natürlichen Quellen wie z. B.
Windböen oder Waldwipfelrauschen und ist im
natürlichen Umfeld vor allem bei Wind allgegen16
wärtig. Nach heutigem Stand der Wissenschaft
sind keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEA-spezifischen Infraschall zu
erwarten. Eine besondere Berücksichtigung im
Rahmen der Beurteilung wird daher für nicht
erforderlich gehalten.
Keine Ortserweiterung möglich
Erp wird zukünftig von Windrädern umzingelt
sein, dadurch wäre eine Erweiterung des
Ortes kaum noch möglich. Gerade wenn die
Nachbarkreise Düren und Euskirchen eine
Planung von WEA auf ihren Grundstücken
auch nicht ablehnen werden, denn es geht
überall nur ums Geld. Außerdem wird eine
deutliche Abwertung der Grundstücke und
Häuser gesehen. Niemand kennt bislang
das genaue Ausmaß des Windparks, denn
niemand spricht darüber.
Der Anregung 2 wird nicht gefolgt.
Das Thema Umzingelung der Ortschaft Erp wird
in den Planungsunterlagen bereits berücksichtigt. Hierbei wurde die Konzentrationszone bei
Erp entsprechend verkleinert.
In Erp sind im FNP noch großzügige Erweiterungsflächen für den Wohnungsbau vorhanden,
die selbst bei steigenden Bevölkerungszahlen
den Bedarf bis 2040 decken können (vgl. Wohnbauflächenkonzept). Diese Entwicklungsmöglichkeiten wurden im Plankonzept berücksichtigt.
Der Abstand von 750 m wird zu den geplanten
Erweiterungsflächen eingehalten.
Da der Immobilienmarkt von vielen Faktoren
abhängig ist, sind Vergleiche von Haus- und
Grundstücksverkäufen grundsätzlich schwierig
und von Eigenheiten des Einzelfalls abhängig.
Ein direkter Einfluss von WEA auf die Preise von
Immobilien ist empirisch nicht nachzuweisen,
wenn gleich die Planung und Errichtung von
16
s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen
von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zu-wirkungen-voninfraschall sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und Infraschall.
38
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
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Zusammengefasster Inhalt
Posteingang
Art und Umfang der Berücksichtigung
WEA zu kurzfristigen Marktirritationen führen
können. Langfristig wirken sozio-ökonomische
Einflüsse stärker auf den Immobilienmarkt als
17
WEA im Umfeld.
Auch ist es nicht gesichert, dass entsprechende
Wertverluste auftreten; so haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und
Bodenordnung - Kommunale Bewertungsstelle
der Stadt Aachen (2011) gezeigt, dass eine
Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch
WEA in den untersuchten Orten nicht vorhanden
18
war.
3.
16.01.2017
Gutachten über Windausbeute
Die Rechtmäßigkeit des vorliegenden
Gutachtens wird bezweifelt. Warum sollte
nur in Erp die Windausbeute besonders
hoch sein? Wurden überhaupt andere Orte
in Erftstadt objektiv begutachtet? Es sind
sicherlich noch andere Regionen in Erftstadt
geeignet, die sich zur Errichtung einer
Windkraftzone eignen.
Warum soll eigentlich Erp einziger Ort in Erftstadt
über alle Maßen belastet werden und andere in
keinster Weise? Bei dieser Gelegenheit erwähnt der
Einwender, dass er sich vom Rat der Stadt in keinster
Weise gut vertreten fühlt. Die WEA werden die
besondere Lebensqualität deutlich einschränken. Es
besteht die Hoffnung auf Prüfung der gesamten
Planung unter Berücksichtigung der Einwände.
Der Einwender merkt an:
1. Am 27.09.2016 haben sich alle Parteien und
die Bürgerbewegung Erp bei der Ratssit-
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Das Standortgutachten wurde nach den anerkannten Regeln der Technik nach eindeutig
definierten und überprüfbaren Kriterien erstellt.
Grundlage des Gutachtens („schlüssiges Plankonzept“) ist die Untersuchung des gesamten
Stadtgebietes auch unter Berücksichtigung der
notwendigen Schonung des Freiraumes und der
optimalen Flächenausnutzung (Konzentration
von WEA in Windfarmen mit mindestens drei
Anlagen). Hierbei ergeben sich drei Bereiche,
die als Konzentrationszonen dargestellt werden.
Einer der Bereiche liegt im Westen von Erp.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
17
VORNHOLZ, DR. G. (2014): Windkraft und Immobilienpreise. - in: Der Immobilienbrief Nr. 321. S. 21-23. http://www.rohmert-medien.de/wp-content/uploads/2014/05/
Der-Immobilienbrief-Nr-321.pdf
18
FACHBEREICH GEOINFORMATION UND BODENORDNUNG - KOMMUNALE BEWERTUNGSSTELLE DER STADT AACHEN (2011): Potentielle Wertminderung von Immobilien durch
WEA. Untersuchungszeitraum 1990 bis 2011. https://www.windenergie.at/MEDIA/Studie%20Immobilienpreise%20und%20Windenergie
%20Aachen.pdf [10.02.2017]
39
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
26
Einsendung
16.01.2017
27
Einsendung
18.01.2017
Zusammengefasster Inhalt
zung für den Ausbau der Windenergie ausgesprochen.
2. Der Teilbereich 3 (östlich von Niederberg)
wurde seit 2012 untersucht und von der
Firma Ökoplan als sehr geeignet für Windkraft eingestuft.
3. Das Gebiet entlang der A 1 in WeilerswistLommersum und Zülpich-Mühlheim-Wichterich wird bereits seit Jahren durch WEA genutzt.
4. Die zukünftige Vergütung von Windenergie
wird tendenziell sinken (Ausschreibungsverfahren). Dadurch steigt das Risiko der Investoren; die Rendite für Energiegesellschaft
(Bürgerwindpark) könnte geringer werden.
Der Wille zum Ausbau der Windenergie ist eindeutig.
Nach vierjähriger Prüfung hat sich die Region 3 als
Gunststandort für Windenergie herausgestellt. Das
Verfahren wurde aufgrund der Problematik des
Drehfunkfeuers zeitlich stark verzögert. Daher sollte
die Flächennutzungsplanänderung zeitnah erfolgen.
Der Einwender legt Widerspruch gegen die 10. FNPÄnderung ein. Inhaltlich schließt sich der Einwender
den Ausführungen eines anderen Einwenders (s.
Einsendung 2) voll an.
Es wird um die Berücksichtigung des Widerspruchs
und eine Eingangsbestätigung gebeten.
Vorgesehen ist die Ausweisung von über 900 Hektar
als sog. Potentialzone für die Errichtung von WEA.
Ausweislich sind insbesondere in den Bereichen der
Ortslagen Borr, Erp und Friesheim erhebliche
Flächen für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen geplant. In diesen Flächenbereichen
sollen ausweislich der Planunterlagen insbesondere
Biotopverbesserungsmaßnahmen u. a. für die Grauammer vorgenommen werden. Es besteht die erhebliche Besorgnis, dass im Zuge der Umsetzung dieser
Maßnahme Einschränkungen für die aktuell vorherrschende landwirtschaftliche Nutzung erfolgen. Zu
bedenken ist, dass die in der Region betroffenen
Eigentümer mit den artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen belastet werden, ohne anderer-
40
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
s. u. Einsendung 2
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. In enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sollten sich
entsprechende Einzelflächen finden lassen.
Parallel dazu soll versucht werden, durch landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening)
sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der
Feldvögel in dieser Zone langfristig zu verbessern. Es wird durch die Biologische Station ein
Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umset-
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
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Datum
Absender
Einsendung
Posteingang
18.01.2017
Zusammengefasster Inhalt
seits einen Vorteil aus der Standortausweisung für
WEA zu ziehen. Es muss daher in jedem Fall sichergestellt sein, dass die derzeit praktizierte landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt fortgeführt
werden kann. Zudem erscheint die überplante Fläche
für die artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen gemessen an den geplanten Konzentrationszonen für die Windkraftanlagen deutlich übersetzt. Es
wird insoweit bezweifelt, dass der Flächenbedarf für
die artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen sich tatsächlich auf den benötigten Flächenbereich beschränkt. Es wird angeregt, die erforderlichen
Ausgleichs- / Kompensationsmaßnahmen möglichst
innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen
vorzusehen.
Vorgesehen ist die Ausweisung von über 900 Hektar
als sog. Potentialzone für die Errichtung von WEA.
Ausweislich sind insbesondere in den Bereichen der
Ortslagen Borr, Erp und Friesheim erhebliche
Flächen für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen geplant. In diesen Flächenbereichen
sollen ausweislich der Planunterlagen insbesondere
Biotopverbesserungsmaßnahmen u. a. für die Grauammer vorgenommen werden. Es besteht die erhebliche Besorgnis, dass im Zuge der Umsetzung dieser
Maßnahme Einschränkungen für die aktuell vorherrschende landwirtschaftliche Nutzung erfolgen. Zu
bedenken ist, dass die in der Region betroffenen
Eigentümer mit den artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen belastet werden, ohne andererseits einen Vorteil aus der Standortausweisung für
WEA zu ziehen. Es muss daher in jedem Fall sichergestellt sein, dass die derzeit praktizierte landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt fortgeführt
werden kann. Zudem erscheint die überplante Fläche
für die artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen gemessen an den geplanten Konzentrationszonen für die Windkraftanlagen deutlich übersetzt. Es
wird insoweit bezweifelt, dass der Flächenbedarf für
die artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen sich tatsächlich auf den benötigten Flächenbereich beschränkt. Es wird angeregt, die erforderlichen
41
Art und Umfang der Berücksichtigung
zungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen
sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält.
Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen
wird es nicht geben. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren und
den Grundeigentümern vertraglich vereinbart
und finanziell von den Investoren getragen. Bei
Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Nach Vorlage des noch in Ausarbeitung befindlichen Rahmenkonzeptes wird den
Vertretern der Landwirtschaft und den Grundeigentümern das Gesamtkonzept vorgestellt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. In enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sollten sich
entsprechende Einzelflächen finden lassen.
Parallel dazu soll versucht werden, durch landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening)
sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der
Feldvögel in dieser Zone langfristig zu verbessern. Es wird durch die Biologische Station ein
Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen
sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält.
Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen
wird es nicht geben. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren und
den Grundeigentümern vertraglich vereinbart
und finanziell von den Investoren getragen. Bei
Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen. Nach Vorlage des noch in Ausarbeitung befindlichen Rahmenkonzeptes wird den
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
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Datum
Absender
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Zusammengefasster Inhalt
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16.01.2017
Art und Umfang der Berücksichtigung
Ausgleichs- / Kompensationsmaßnahmen möglichst
innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen
vorzusehen.
Die Einwender bezweifeln die Rechtmäßigkeit und
Realisierbarkeit der geplanten 10. FNP-Änderung.
Die vielfach gebeutelten Erper Bürger empfinden verbreitet, bekräftigt durch Entscheidungskultur aus der
Politik und Verwaltung, eine einseitige Vorfestlegung
zugunsten der Investoren, Klientelpolitik Einzelner,
aber auch (unzulässige?) subjektive Abwägungssperre in der Planung durch Interessenkonflikt der politischen Vertreter und der Verwaltung zur Mitgliedschaft
in der Energiegesellschaft und Vorabsprachen mit
den Investoren. Der Widerspruch wird getragen von
der überwiegenden Zahl der Erper Bürger (Unterschriftenliste). Nur ganz wenige, privilegierte Grundstücksbesitzer, akzeptieren die vorliegende Planung;
jedoch sind Erper Bürger keine Windkraftgegner!
Vertretern der Landwirtschaft und den Grundeigentümern das Gesamtkonzept vorgestellt.
1.
Der Anregung 1 wird dem Sinn nach gefolgt.
Die politischen Gremien der Stadt Erftstadt sind
für die verfahrensleitenden Beschlüsse in der
Bauleitplanung zuständig. Es obliegt der politischen Willensbildung, Beschlussvorschläge zu
akzeptieren oder zu verändern.
Dass die Planung sich im Laufe des Verfahrens
ändert, ist vom Gesetzgeber gewollt. Auch entscheiden die Gremien des Rates über eventuelle
Änderungswünsche, die dann von der Verwaltung eingearbeitet werden.
Es wird auf formelle Mängel im Verfahren hingewiesen, die, wenn sie nicht nachgebessert werden zur Nichtigkeit der FNP-Änderung im Normenkontrollverfahren führen.
Das Verfahren „Offenlage“ erfolgt abweichend
(bzw. ohne) der Beschlüsse im Rat der Stadt
Erftstadt bzw. im Ausschuss für Stadtentwicklung
und ebenfalls abweichend der Vorstellung in der
erfolgten frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Die gemäß Bezirksregierung notwendige Aufhebung
der bisherigen Windenergiekonzentrationszonen
ist nicht beschlossen worden. Siehe dazu die
Niederschrift über die „denkwürdige“ Ausschusssitzung Stadtentwicklung u. Wirtschaftsförderung
zu V 379/2016 1. Die Erper Bürger wünschen
sich auf jeden Fall Rechtssicherheit in der Planung.
Losgelöst dieser formalrechtlichen Fehler
beziehen sich die Rechtsbedenken auf:
2.1 Fehlendes schlüssiges Planungskonzept
Das Plankonzept muss so ausgerichtet sein,
dass eine spätere Windenergienutzung auf
Auf die Inhalte der Stellungnahme wird zu
den konkreten Punkten unten eingegangen.
2.
42
Der Anregung 2.1 wird nicht gefolgt.
Das Plankonzept wurde nach den anerkannten
Regeln der Technik nach eindeutig definierten
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
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Zusammengefasster Inhalt
Grund der prognostizierten Windhöffigkeiten tatsächlich möglich ist. Die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet sind maßgeblich.
Daran mangelt es, da zur Umsetzung das Immissionsrecht, die Flugsicherheit, die Planung
der Nachbarkommunen, das Natur- und Landschaftsrecht sowie die Unzumutbarkeit für die
Erper Bürger in der Dorfrandlage entgegenstehen.
Ein schlüssiges Gesamtkonzept liegt nur dann
vor, wenn die Gemeinde alle als abwägungserheblich zu erkennenden Belange vollständig ermittelt hat. Höhenangabe bzw. Höhenbegrenzungen fehlen gänzlich, sind aber in der konkreten Situation planungsrechtlich unverzichtbar.
Es wird lediglich eine Fläche mit Windhöffigkeit
als Konzentrationszone dargestellt. Die jetzt
schon erkennbaren, baurechtlichen Defizite
sähe die Stadt gerne auf die Bürger übertragen,
die sich mit den Geschäftspartner der Stadt
(Windradbetreiber) womöglich im Genehmigungsverfahren gerichtlich auseinander setzen
sollen.
In der Planung muss allerdings sichergestellt
sein, dass keine Beschränkungen oder gar
Zulassungshindernisse existieren, die auf den
ausgewiesenen Konzentrationszonen die Windenergienutzung ausschließen. Der Planungsstand ist deshalb unzulässige Negativplanung.
Siehe auch die Stellungnahmen der Bezirksregierung und des Landrats in der Behördenbeteiligung. Die von den Einwendern veranlasste
Beanstandung des Fachausschussbeschlusses
zur beschlossenen Offenlage lässt weitere Befürchtungen zu, die Stadt will gar keine rechtssichere Planung. Offensichtliche Taktik der Verwaltung zusätzlich, die Bürger - ausgenommen
die privilegierten Grundbesitzer - mit möglichst
wenigen Informationen zu versehen.
2.2 Nichtberücksichtigung der Flugsicherheitszonen
43
Art und Umfang der Berücksichtigung
und überprüfbaren Kriterien erstellt.
Die notwendige Einteilung der zu berücksichtigenden Tabuzonen und weiterer konkurrierender Belange erfolgte unter Berücksichtigung der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und
der aktuellen Rechtsprechung.
Das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung dient der Ermittlung aller hiermit in Verbindung stehender Belange. Diese wurden ermittelt
und in deren Berücksichtigung in der Begründung und im Umweltbericht dokumentiert
(Belange der Flugsicherheit (Kap. 6.6 der
Begründung), der Kompensation (Kap. 6.4 der
Begründung) sowie der Belange der Nachbargemeinden und der Bürgerinnen und Bürger in
der Begründung und im Umweltbericht allgemein). Hinweise darauf, dass die Planung nicht
umgesetzt werden kann, haben sich nicht ergeben. Gleichwohl ist der Flächennutzungsplan
ein vorbereitender Bauleitplan, der nicht denselben Detaillierungsgrad wie ein Bebauungsplan hat.
Eine Höhenbegrenzung wird als nicht sinnvoll
angesehen, da sie u. U. die Wirtschaftlichkeit
des Anlagenbetriebs in Frage stellt. Zwar ist die
Kommune bei der Ausweisung einer Konzentrationszone nicht verpflichtet, einen optimalen
Ertrag zu ermöglichen, doch muss die Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung
beschränkender Regelungen wie z. B. einer
Höhenbeschränkung wirtschaftlich noch sinnvoll
genutzt werden können (s. a. Kap. 4.3.7 des
Windenergie-Erlasses).
Der Anregung 2.2 wird nicht gefolgt.
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
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Die gesamte geplante Konzentrationszone liegt
unstrittig im Anlagenschutzbereich zum militärischen Flughafen Nörvenich nach § 18a Luftverkehrsgesetz. WEA dürfen nicht errichtet
werden, wenn diese Flugsicherungseinrichtungen stören. Diese Schutzbereichsanordnung
dient also dem Schutz und der Erhaltung der
Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen (Flugsicherheit ist gleichzeitig auch Schutz der Bürger). Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Forderung der Flugsicherheitsbehörden zur
Einhaltung von Schutzzonen bestätigt.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung führt
Einzelfallprüfungen auf Basis einer gutachterlichen Stellungnahme der deutschen Flugsicherung durch, ob eine WEA die Flugsicherheitseinrichtungen stört. Nur, bei Vorliegen der
Kenntnisse einer Flugsicherheitszone, muss die
Frage der generellen Zulässigkeit bereits im
Planungsverfahren berücksichtigt werden. Verweis auf die Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vom 11.07.2016
mit prognostizierten Einschränkungen.
Zusätzlich sind hier Erkenntnisse aus dem
„Vettweißer“ Bereich heranzuziehen, in deren
Flächennutzungsplanänderungsverfahren und
im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren (2013) die Genehmigung bislang scheitert auch nach beantragter Einzelprüfung - nur an
der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes.
Dies sind rechtliche und tatsächliche Argumente für eine Unzulässigkeit, die Flugsicherheit
komplett aus der Planung herauszunehmen und
lediglich auf das Genehmigungsverfahren zu
verschieben. Nach dem Windenergieerlass
ausdrücklich für unzulässig erklärt.
Flugsicherungszonen sind Tabuzonen, die die
Mindestgrößen von Konzentrationszonen für die
Windenergie in der Planung verändern.
Verschwiegenheitstaktik der Stadt Erftstadt
auch hier z. B. über die Ergebnisse einer
Informationsveranstaltung zu diesem Thema im
44
Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Autor gibt zu Recht an, dass in den vergangenen Jahren unten den Behörden ausführlich
darüber diskutiert wurde, wie sich der Anlagenschutzbereich um den Flughafen Nörvenich auf
die Planungen zu Windenergieanlagen in ihrem
Einzugsbereich auswirkt. Auch die Bezirksregierung war lange der Auffassung, dass eine
eindeutige Stellungnahme der Flugsicherung im
Zuge des Flächennutzungsplanverfahren
erforderlich ist, so dass einige Planverfahren
längere Zeit gestockt haben. Neuere Erkenntnisse und Abstimmungen unter den Behörden
haben aber zu einem Sinneswandel geführt. Die
Flugsicherung selbst hat bei einer behördeninternen Abstimmung erklärt, dass sie derzeit
voraussichtlich 60-80 % der beantragen WEA
innerhalb der Schutzzone im konkreten Antragsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz
genehmigen wird. Eine Prognose über die
Zulassungsfähigkeit in bestimmten Bereichen
kann aber im Vorfeld nicht, auch nicht grob
gegeben werden, denn die Rahmenbedingungen
können sich kurzfristig ändern und zwar sowohl
positiv als auch negativ.
Die konkrete Prüfung erfolgt daher erst im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach
Bundesimmissionsschutzgesetz, so dass es der
Gemeinde gar nicht möglich ist, diesen Gesichtspunkt rechtssicher im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung zu klären. Da sich die Stadt
Erftstadt nahezu vollständig innerhalb des
Anlagenschutzbereiches befindet, käme das
Warten auf eine konkrete Stellungnahme der
Flugsicherung einem Planungsverbot gleich. Vor
dem Hintergrund, dass derzeit über ein Abschaffen der VOR-Anlagen bei Umrüstung auf GPS
und über neue Anlagentypen, die die Flugsicherung nicht stören, diskutiert wird, ist dies eine
sehr unbefriedigende Situation für die Stadt Erftstadt, die dem Wildwuchs von WEA in ihrem
Stadtgebiet entgegensteuern will. Hinzu kommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
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Kreishaus Düren.
Selbst bei Veränderungen des Einflusses am
neuen Standort des Doppler-UKW-Drehfunkfeuers (DVOR) im Südwesten der Start- und
Landebahn des Militärflughafens Nörvenich,
bleibt immer noch eine 10 km Schutzzone unter
die auch die Windkraftzone Erp fällt. Zusätzlich
ist die erhebliche Vorbelastung auch hier zu
werten.
Eine positive Standortzuweisung setzt voraus,
dass sich die Planung als vollzugsfähig erweist
und auf unabsehbare Zeit keine unüberwindbaren rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse
entgegenstehen (BVerwG 17.12.2002).
Die Gemeinden Nörvenich, Vettweiß und Zülpich haben ihre Planungsabsichten nur deshalb
- bis zu einer Klärung - zurückgestellt. Die Stadt
Erftstadt nutzt diese Entscheidungen der Nachbargemeinden offensichtlich zur Vorteilnahme obwohl rechtlich nach BauGB unerwünscht gegenüber den Nachbarkommunen.
2.3 Nichtberücksichtigung der erkennbaren Immissionsverstöße
Den Einwendern ist klar, dass die abschließende immissionsrechtliche Prüfung dem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt. Es dürfen
allerdings keine Erkenntnisse vorliegen, die den
geplanten Bauleitplan (FNP-Änderung) vollzugunfähig machen, wie es hier ist.
Vorliegende amtliche Schallgutachten (auch
Schattenwurfgutachten) weisen die Einhaltung
der zulässigen Immissionsrichtwerte für die
reinen Wohngebiete in Dorfrandlage Erp (auch
Müddersheim und Pingsheim) gerade noch als
ausreichend aus. Nach eindeutigen Stellungnahmen der Fachbehörde für Immissionsschutz
des Landrates Rhein-Erft-Kreis ist der Immissionsschutz kaum einzuhalten.
Die mit Erftstadt abgestimmte Planung der Gemeinde Vettweiß ist zu berücksichtigen. Im
45
Art und Umfang der Berücksichtigung
Urteil aus dem Jahr 2016 ausdrücklich festgestellt hat, dass bei einer Darstellung von Konzentrationszonen die konkrete Prüfung auf die
nachfolgende Genehmigungsebene verschoben
werden kann, wenn sicher ist, dass die Klärung
auf der nächsten Genehmigungsebene erfolgt.
Dies ist bei der Errichtung von WEA der Fall.
Im Planverfahren hat das Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung auf den erweiterten
Anlagenschutzbereich von 15 km um die
Flugsicherungseinrichtung Nörvenich VOR
hingewiesen. Einschränkungen bzgl. der WEAAnzahl und -Höhen sind möglich, die Errichtung
von WEA ist jedoch nicht ausgeschlossen. Dies
wird durch die Stellungnahme des Bundesamtes
für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr vom
06.12.2016 bestätigt.
Im konkreten Genehmigungsverfahren sind die
geplanten WEA bzgl. der möglichen Störung der
Flugsicherungsanlage zu überprüfen.
Der Anregung 2.3 wird nicht gefolgt.
Die Stadt Erftstadt hat im Verfahren die Nachbargemeinden beteiligt und berücksichtigt deren
Stellungnahmen in der Abwägung. Da die potentiellen Konzentrationszonen von Vettweiß und
Nörvenich an der Stadtgrenze mit denen der
Stadt Erftstadt in größeren Bereichen korrespondieren, wurden die Abstimmung mit beiden Gemeinden vertieft. Grundsätzlich besteht Einigkeit
darüber, dass die Konzentrationszonen zum
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gebündelt werden. In diesem Sinne überarbeitet die
Stadt ihre Planung und wird die Bauleitplanung
auch weiterhin mit den Nachbarn abstimmen.
Relevante Vorbelastungen sind bereits im Plankonzept wie auch in Begründung und Umweltbericht berücksichtigt. Aus dem zitierten Immissionsgutachten im Zuge eines Genehmigungs-
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
diesbezüglichen Genehmigungsverfahren stehen die Standorte bereits fest (zwei Übersichtskarten aus dem Genehmigungsverfahren beigefügt).
Eine neu zu errichtende WEA mit einer Nennleistung von 3 MW weist einen Schallleistungspegel von 105 dB auf (moderne WEA mit
Schallreduzierung in der Nacht nicht unter voller
Leistung laufend mit immer noch 102 dB).
Bei weiterer Beurteilung: steigt die Lärmbelästigung, je höher die Nennleistung der Anlage ist,
die Abstände größer werden, je mehr Anlagen
in einem Windpark errichtet werden, die Abstände größer werden, je höher die Anlage ist.
Jetzt schon ist erkennbar, dass die Konzentrationszone nach Immissionsrecht nur noch
äußerst eingeschränkt und nicht so nah an die
Dorfrandlage herangerückt, ausgeführt werden
darf (BVerwG v. 17.12.02).
Die Vorbelastung durch bestehende Anlagen
wird nicht berücksichtigt (geplante 6 Anlagen in
Vettweiß und 2 im Nörvenicher Grenzbereich).
Die Planungsbehörden haben die Pflicht, z. B.
durch Angabe von einer bestimmten Gesamthöhe auch die auftretenden Immissionen zu
prognostizieren, damit überhaupt die Tabukriterien geprüft werden können. Fachplaner
prognostizieren hier, dass auf der ausgereizten
Riesenfläche allenfalls 5-7 WEA zulässig wären
und dazu nur mit einem unverhältnismäßig
hohen wirtschaftlichen Verlust durch Abschaltzeiten bei Starkwind und zur Nachtzeit. Die
Konzentrationszone für WEA um Erp ist nicht
realistisch.
verfahrens zum Bau von Windenergieanlagen
(WEA) im Bereich Vettweiß-Müddersheim ergeben sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche
Nichtrealisierbarkeit weiter Teile der Teilfläche 3.
Im konkreten Genehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung vorhandener wie geplanter Immissionsquellen die Immissionsschutzrichtwerte eingehalten werden.
Inwieweit die Planungen in Vettweiß umgesetzt
werden, steht noch nicht abschließend fest.
Grundsätzlich sei aber angemerkt, dass Lärmwerte logarithmisch berechnet werden und somit
eine einfache Addition von Schalleistungspegeln
ins Leere läuft. So führt ein Hinzutreten von
Anlagen nicht notwendigerweise zu einer signifikanten Steigerung der Schalleistungspegel.
Stattdessen müssen eine Vielzahl von Details
berücksichtigt werden, die erst bei Vorliegen
konkreter Anträge bekannt sind.
2.4 Rücksichtslosigkeit und unzulässige Umzingelung
von Erp
WEA sind nach dem BauGB im Außenbereich
nur zulässig, wenn diese öffentliche Belange
nicht beeinträchtigen. Ein Belang ist das
Schutzgut Mensch, welches durch Anlagen
beeinträchtigt werden kann (Leben, Gesund-
Der Anregung 2.4 wird nicht gefolgt.
Im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens wird
die planungsrechtliche Grundlage für die WEAErrichtung ausschließlich in den Konzentrationszonen geschaffen. Erst im konkreten Genehmigungsverfahren stehen die genauen WEAStandorte fest, die sich nicht zwangsläufig am
46
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
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heit, Wohlbefinden). Die geplante uneingeschränkte Massivität der möglichen Anlagen
und die Nähe zur Ortsrandlage belastet die
Lebensqualität der Erper Bürger, beeinträchtigt
das körperliche und psychische Wohlbefinden
übermäßig.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat
eine rücksichtslose, d. h. optisch bedrängende
Wirkung bejaht, wenn diese aufgrund der Massigkeit für die Nachbarschaft erdrückend oder
erschlagend wirkt (BVerwG, Urteil v. 13.03.981,
Az. 4 C 1.78 oder Urteil v. 11.12.2006, Az. 4 B
72.06). Diese Entscheidung ist in den WA-Erl.,
5.2.2 ff übertragen worden.
Die optisch bedrängende Wirkung ist nicht an
den Baukörper, sondern an die Drehbewegung
der Rotoren angeknüpft (OVG NRW, Urteil v.
09.08.2006, Az. 8 A 3726/05). Es gibt eine
zusätzliche Rechtsprechung des OVG NRW zur
optischen bedrängenden Wirkung von einer
WEA auf ein Wohnhaus bei Unterschreitung
des dreifachen der Gesamthöhe. Dies betrifft,
eine Anlage und nicht wie hier eine der größten
Windkraftzonen der Region. Die erhebliche
Vorbelastung hierzu zu werten.
Durch die fehlende Festsetzung (Standorte,
Höhen, Abstände) im Bauleitplanverfahren entsteht durch die Rotorlandschaft ein Himmelschaos im Blickfeld der Erper Bürger.
Somit fehlt es auch hier, wegen durch Planung
(oder Nichtplanung) gegebener Rücksichtslosigkeit an der Vollzugsfähigkeit des Entwurfes
(WA-Erl. 5.2.2.1 u. 5.2.2.3).
Der Ort Erp wird nach eindeutiger Rechtsprechung mit der Windanlagenplanung unzumutbar
umzingelt.
Es ist ärgerlich, dass den politischen Beschlussgremien falsche Pläne der Umzingelung vorgelegt wurden, die erst nach der Bürgereingabe
der Einwender inzwischen korrigiert wurden.
Heute wird die nach Rechtsprechung unzulässige Umzingelung noch nicht einmal bestritten.
47
Art und Umfang der Berücksichtigung
der Wohnbebauung nahesten Punkt befinden,
da neben bestehenden konkurrierenden Belangen auch die Einhaltung der rechtlich zulässigen
Richtwerte (Lärm, Schattenwurf) zu berücksichtigen sind.
Ob von einer WEA eine „optisch bedrängende
Wirkung“ auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist
im konkreten Genehmigungsverfahren im Einzelfall zu prüfen. Bei einem Abstand, der mehr
als dem Dreifachen der Höhe entspricht, wird
davon ausgegangen, dass dies überwiegend
nicht der Fall sein wird (s. a. OVG NRW, B. v.
17.01.2007 - 8 A 2042/ 06). Eine entsprechende
Prüfung ist nicht Bestandteil des FNP-Änderungsverfahrens.
Mit Bezug auf die im Plankonzept definierte
Referenzanlage (Gesamthöhe 150 m) soll der
Mindest-Schutzabstand zu Wohngebäuden, zur
Vermeidung einer intensiven Prüfung des Einzelfalls, mindestens 450 m betragen. Mit dem berücksichtigten Mindest-Schutzabstand von
500 m und 750 m kann - bei einer angenommenen Anlagenhöhe von 150 m - eine optisch
bedrängende Wirkung weitgehend vermieden
werden.
Bzgl. der Umzingelung von Erp wurde die Konzentrationszone bei Erp bereits in Verbindung
mit den Planungen in Vettweiß und Nörvenich
verkleinert, entsprechend den Orientierungswerten, die im Rundschreiben des Bayerischen
Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
vom 07.08.2013 genannt werden. Die Orientierungswerte entbinden nicht von einer Einzelfallprüfung, die im vorliegenden Fall auch erfolgt ist.
Da sich die WEA nicht zwangsläufig am äußersten Rand der Konzentrationszonen befinden
werden (u. a. Berücksichtigung weiterer bestehende konkurrierende Belange) und die FNPDarstellung der Zonen aufgrund des „groben“
Maßstabes nicht den Anspruch einer parzellen-
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
Man bekräftigt im Plankonzept (4.5) indirekt
letztlich die unrealistische Planung, indem man
geltend macht, dass die Konzentrationszone
nicht maßgeblich ist, sondern die wenigen
realisierbaren WEA.
Die Stadt plant im Gesichtsfeld der Erper
Bürger (entspricht 180 Grad) bis auf 750 m zur
Dorfrandlage, die aufgrund der zu erwartenden
Anlagengrößen, der Drehbewegungen der Rotoren sowie periodische Lichtsignalen automatische Aufmerksamkeiten erwecken.
Als zumutbare Beeinträchtigung für das Gesichtsfeld des Menschen werden 2/3 (entspricht
120 Grad) des zu sehenden Landschaftsbildes
bewertet. Notwendige Freikorridore müssen
mind. 60 Grad im Erfassungswinkel einnehmen.
Es gibt aber gar keine Freikorridore in der Planungsfläche Erp.
Danach ist von einer unzumutbaren Umzingelung auszugehen, da die Ortslage im 5-kmRadius von einem (fiktiven) Ortsmittelpunkt von
einer deutlich mehr als 120 Grad einnehmenden Windfläche betroffen ist. Dies sieht wohl
auch die Aufsichtsbehörde so. Flächen werden
bei mehreren Windparks aufsummiert. (OVG
Sachsen-Anhalt, Urteil 16.03.2012, 2 L 2/11).
Die angrenzende Konzentrationszone auf
Vettweißer Gebiet mit der im äußeren Bereich
des Erfassungswinkels geplanten Anlage ist
unstrittig zu werten.
scharfen Abgrenzung erfüllen, ist mit der angewandten Einzelfallprüfung im Falle der geplanten
Konzentrationszone bei Erp nicht von einer
visuellen Überlastungserscheinung bzw. umzingelnden Wirkung bzgl. der Orte Erp, Herrig,
Pingsheim (Nörvenich) auszugehen.
Ausgangspunkt für die Ermittlung der entsprechenden Sichtwinkel war der geometrische Mit19
telpunkt der Siedlungen Erp, Herrig, Pingsheim
(Nörvenich).
Mit dem bereits berücksichtigten Ausgangspunkt
dem Mittelpunkt von Erp war die im Stadtentwicklungsausschuss gezeigte Planung demnach
korrekt.
Ob sich die Gymnicher Zone noch im 5-kmRadius befindet ist strittig und entscheidend
abhängig von der Festlegung des fiktiven
Ortsmittelpunktes. Hier differieren die
Annahmen der Einwender von nicht
nachvollziehbaren Festsetzungen der Stadt
Der Anregung wird dem Sinn nach gefolgt.
Die textliche Erläuterung zum Thema
Umzingelungswirkung war an dem Punkt
missverständlich, an dem von einem 128 °
Winkel die Rede war. Dies stellte einen
Diskussionsstand zwischen Verwaltung und
19
Die Bereiche der (geplanten) Kiesgrube und
Deponie sind nicht derart raumwirksam wie die
viel höheren Windenergieanlagen. Zudem fügen
sich die Kiesgrube und Deponie nach erfolgter
Renaturierung eher in das Landschaftsbild ein.
vgl. UMWELTPLAN GMBH STRALSUND (2013): Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“. - im Auftrag des Ministeriums für Energie,
Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern. Fertigstellung Januar 2013. http://www.rpv-vorpommern.de/fileadmin/dateien/dokumente/
pdf/Projekte/Wind/Gutachten_Umfassung_Endbericht_100113.pdf [13.02.2017]
48
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Erftstadt - wie wurde der fiktive Ortsmittelpunkt
ermittelt?
Die Zonen sind im beigefügten Lageplan
gekennzeichnet.
Zugegebene 128 Grad (+7 %) oder nach
Auffassung der Einwender noch wesentlich
mehr, ist keine geringfügige Überschreitung.
Die Rechtsprechung, belegt mit Fachgutachten,
dann als „Orientierungshilfe“ zu bezeichnen?
Wieso überhaupt mehr als die Vorgaben aus
der Rechtsprechung und zugehörigen gutachterlichen Ausführungen?
Die vorhandene und geplante großflächige
Erweiterung der Kiesgrube und Deponie im
Norden von Erp muss ebenso in die Betrachtung einfließen.
Für die Bürger von Erp entfällt die gesetzlich im
Planungs- und Landschaftsrecht verankerte
Erholungsfunktion des Außenbereiches fast
gänzlich aufgrund der beschriebenen Rücksichtslosigkeit, der unzulässigen Umzingelung.
2.5 erkennbare, nicht ausreichende überkommunale
Abstimmung
Das Vorgehen der Stadt zu dieser in § 2 BauGB
verankerten, aufeinander abzustimmenden
Planung bei überörtlicher Bedeutung ist den
Einwendern unverständlich. Überörtliche Bedeutung liegt dann vor, wenn ein Vorhaben auf
Grund seiner Auswirkungen einen planerischen
Koordinierungsbedarf auslöst, der wegen der
gebotenen Einbeziehung der Planungen meh-
49
Art und Umfang der Berücksichtigung
Planungsbüro ab, der nicht zum Tragen kam.
Plankonzept und Begründung werden hier
angepasst. Die Darstellung der
Konzentrationszonen selbst war jedoch korrekt.
Nach Verkleinerung der als geeignet eingestuften Potenzialfläche verbleiben bzgl. der Ortslage
Erp freie Sichtachsen von Nordosten bis Südsüdwest. In Richtung Westen umfassen die
Konzentrationszonen ein Sichtfeld von etwa
120° und liegen ausgehend von der Ortsmitte
von Erp somit bei dem - als Orientierungswert zu
wertenden - zulässigen Umfang.
Der in Betrieb befindliche Kiesabbau und die
Deponiefläche wie auch die geplanten Erweiterungsflächen sind in ihrer Wirkung innerhalb des
Landschaftsbildes aufgrund der vergleichsweise
geringen Höhe weit weniger raumbedeutend als
bestehende wie mögliche WEA innerhalb der
Konzentrationszone. Für die Beurteilung einer
Umzingelungswirkung sind gleichermaßen bzw.
in ähnlicher Weise raumbedeutsame Infrastruktureinrichtungen bzgl. ihrer visuellen Wahrnehmung heranzuziehen - die genannten Abgrabungs- bzw. Deponieflächen fallen wegen der
deutlich geringeren Höhe nicht darunter.
Durch die Flächenreduzierungen ist von keiner
visuellen Überlastungserscheinung bzw. umzingelnden Wirkung im Einwirkungsbereich von
Herrig, Erp bzw. Pingsheim (Nörvenich) auszugehen.
Der Anregung 2.5 wird nicht gefolgt.
Die Stadt Erftstadt hat im Verfahren die Nachbargemeinden beteiligt und berücksichtigt deren
Stellungnahmen in der Abwägung. Da die potentiellen Konzentrationszonen von Vettweiß und
Nörvenich an der Stadtgrenze mit denen der
Stadt Erftstadt in größeren Bereichen korrespondieren, wurden die Abstimmung mit beiden Gemeinden vertieft. Grundsätzlich besteht Einigkeit
darüber, dass die Konzentrationszonen zum
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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rerer Gemeinden nur mit überörtlicher Planung
zu bewältigen ist. Beide Gemeinden müssen
also die Auswirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen der Planung prüfen und bewerten. Hierbei ist es eigentlich ausgeschlossen,
dass die eine Kommune eine Planung verfolgt,
welche die Umsetzung der bereits bestehenden
Bauleitpläne der anderen Kommune unmöglich
macht oder deren Planung wesentlich erschwert. Damit bewirkt der § 2 BauGB einen
Schutzcharakter für die benachbarten Gemeinden. Bei der Planung zweier aneinander grenzender Windparks muss bei der Planung die
Gesamtsituation in Bezug auf Immissionsschutz, Abstandsflächen, Landschafts- u. Naturschutz etc. berücksichtigt werden. Die Vorbelastung der bereits bestehenden Windräder bzw.
die Bauleitplanung der Nachbargemeinde ist in
die Beurteilung einzubeziehen. Es gibt eine
Planung der Gemeinde Vettweiß, dem die Stadt
Erftstadt in der Beteiligung im Planaufstellungsund immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren ausdrücklich und vorbehaltslos zugestimmt hat. Diese Planung der Vettweißer
Nachbargemeinde schränkt die Nutzbarkeit der
Erftstädter Planung offensichtlich erheblich ein
(z.B. Immissionsaufkommen, Abstände der
Anlagen, Schattenwurf, Umzingelung usw.). Auf
die Stellungnahme der Gemeinde Vettweiß vom
23.03.2016 wird verwiesen.
Der Bürgermeister der Gemeinde Nörvenich
macht die Planungsabsichten der eigenen
Gemeinde geltend und unterbreitet konstruktive
und gute Vorschläge, die auch die Bürger von
Erp, begrüßen. Wahrung der Bürgerrechte und
konkrete Vereinbarungen der Nachbarkommunen.
Es bedarf also Prognosen und Konkretisierungen zu den geplanten Anlagen (Abstände,
Immissionsaufkommen, Schattenwurf und Vorbelastung).
Die Stadt Erftstadt führt ihre Planungen fort,
50
Art und Umfang der Berücksichtigung
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gebündelt werden.
Im konkreten Genehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung vorhandener wie geplanter Immissionsquellen die
Immissionsschutzrichtwerte eingehalten werden.
Inwieweit die Planungen in Vettweiß umgesetzt
werden, steht noch nicht abschließend fest.
Zur Verringerung einer möglichen Umzingelungswirkung wurde die Zone bei Erp an die
Planungen der Gemeinden Nörvenich und
Vettweiß angepasst. Die Planung wird auch
weiterhin mit den Nachbargemeinden abgestimmt.
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Art und Umfang der Berücksichtigung
ohne die abgestimmten Planungsabsichten der
Gemeinde Vettweiß und die geäußerten, geschützten Belange der Gemeinde Nörvenich zu
berücksichtigen. In Nörvenich würden die Abstände der Windräder zur Wohnbebauung auch
in Pingsheim auf das äußerste strapaziert und
für die Pingsheimer Bürger würde der Windpark
zu einer gesetzwidrigen „Umzingelung“ / „Rücksichtslosigkeit“ führen. Die Abstandsvorgaben
der Gemeinde Nörvenich für ihre Bürger werden
ignoriert. Wo bleibt für Nörvenich noch Platz für
die eigene Planung?
2.6 nicht ausreichende Würdigung von Natur- u.
Landschaftsrecht
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres
eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind u. a. die Grundsätze
landschaftliche Strukturen erhalten und
entwickeln - Planung Erftstadt = Großflächigen
Zerstörungen der Bördelandschaft; zur Sicherung der leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes ist die biologische Vielfalt zu
erhalten sowie die wild lebenden Tiere und
Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind
als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen
und historischen gewachsenen Artenvielfalt zu
schützen - Planung Erftstadt = Vertreibung von
Tier- und Vogelvielfalt durch Wegnahme einer
der wenigen Rückzugsgebiete. Ende des
Vogelzuges im weitläufigen Windpark und
Zerstörung der Funktionen im Biotopverbund;
auch in besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, hier
auch Bachläufe mit geschützter Randbepflanzung zu erhalten und zu entwickeln - Planung
Erftstadt = Abholzen des Waldes, weitläufige
51
Der Anregung 2.6 wird nicht gefolgt.
Die Belange des Biotop- und Landschaftsschutzes sowie der Erholung sind in der Begründung und im Umweltbericht berücksichtigt.
Artenschutzrechtliche Belange werden zudem in
der Artenschutzprüfung berücksichtigt. Es ergeben sich nach vorliegenden Informationen
keine Vollzugshindernisse.
In der „waldarmen“ Kommune Erftstadt werden
die Wald- und Waldentwicklungsgebiete als
„weiche“ Tabuzone von der Darstellung von
Konzentrationszonen ausgenommen.
Sofern hochwertige Randbereiche, wie die von
den Einwendern genannten, schützenswerten
Biotope als WEA-Standorte ausgespart und nur
für den Überstand des Rotors genutzt werden,
sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu
erwarten.
Der Landschafsbereich zwischen Erp und
Friesheim stellt eine direkte Sichtachse zwischen
Erftstadt-Lechenich, dem ‚Voreifel-Anstieg‘
zwischen Friesheim / Erp und der Eifel dar.
Insbesondere bei einer Landschaftsbetrachtung
von Südwest nach Nordost (mit dem Blick von
der Stadtgrenze über Lechenich Richtung Ville)
wird die ackerbauliche Börde deutlich erkennbar.
In diesem Bereich verläuft zudem die Römerstraße zwischen Köln und Trier (sog. Agrippa-
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Befestigung für Aufstellungen und Montagezonen; unbebaute Bereiche sind wegen ihrer
Bedeutung für den Naturhaushalt und für die
Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in
der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten - Planung Erftstadt = Was
interessieren uns die Erper Bürger!
Der Außenbereich um Erp dient vor allem den
Anwohnern der landschaftsbezogenen,
extensiven Erholungsnutzung und wird vor allen
Dingen zum Spazieren gehen, Joggen und
Radfahren genutzt. Weitere WEA werten die
Erholungseignung erheblich ab, auch deswegen weil die wenigen Wald- und Anpflanzungsflächen auch noch genommen werden sollen.
Der vorhandene Wanderweg, einst vom Gartenbauverein angelegt und prämiert, verliert seine
Attraktivität (Sterben des Bürgerengagements
an solchen Objekten in Erp).
Große Bereiche der Konzentrationszone Erp
gehören nach der Regionalplanung BSLE.
Diese Bereiche sollen Bereiche für den Schutz
der Natur beinhalten, aus ökologischer Sicht
besonders schutzwürdige natürliche Gegebenheiten berücksichtigen und besonders entwicklungsbedürftige Potentiale oder für den Biotopverbund wichtige Landschaftsteile entwickeln.
Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung umfassen u.a.
die Teile des Freiraums, die aufgrund ihrer
Landschaftsstrukturen und naturnahen Ausstattung oder des reizvollen Landschaftsbildes
generell schutzwürdig sind, die für die landschaftsorientierte Erholung besonders geeignet
erscheinen oder entwicklungsfähig sind sowie
ergänzende Landschaftsteile für den Biotopverbund.
Wieso gerade hier, für womöglich für ein Windrad, ein Wald abgeholzt werden soll ist nur mit
Klientelpolitik zu verstehen. Rechtliche Vorgabe
ist doch, dass hier grundsätzlich in der waldarmen Bördelandschaft Wälder doch geschützt
52
Art und Umfang der Berücksichtigung
straße). Der Verlauf dieser Straße ist in dem Gesamtbereich deutlich in der Landschaft ablesbar.
Im Rahmen des Landesentwicklungsberichts
NRW wurde diese kulturhistorische Bedeutung
besonders gewürdigt und als schutzbedürftig
eingestuft. Aus der hohen Raumempfindlichkeit
resultierend wurden im Plankonzept die Potenzialflächen zwischen Erp und Friesheim für die
Darstellung von Konzentrationszonen im FNP
nicht empfohlen. Die Stadt Erftstadt ist dieser
Empfehlung gefolgt, da sie zugleich dem Ziel
folgt, die Bördelandschaft mit den vorhandenen
Sichtbeziehungen und der vorherrschenden
landwirtschaftlichen Nutzung in Verbindung mit
Maßnahmen zum Artenschutz zu erhalten.
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
werden sollen, insbesondere wenn andere geeignete Flächen zur Verfügung stehen. Nach
diesen gesetzlichen Vorgaben beurteilt die
Fachbehörde des Landrates in ihrem Bescheid
vom 31.03.2016 die Planung in Bezug auf
Artenschutz, visuelle Belastung für Erp und
fehlende Kompensierung (vor Ort und nicht am
Hexenberg!) sehr kritisch. Nach den Kenntnissen der Einwender sind die Anpflanzung des
Waldes von den Steuerzahlern getragen worden - ergänzender Landschaftsteil des Biotopverbundes „Borrer Maar“ - „Erpa Bachtälchen“.
Angrenzend direkt geschützte Landschaftsteile
um die Erpa, das Wiesengrundstück mit Feuchtbiotop bis zum Erpa Bachtälchen. Ende der
Bördelandschaft. Die Planungsbehörde Erftstadt sieht diese als „nicht schützenswert“ an.
Wo sollen sich die Tiere hier noch in der
Riesenkonzentrationszone aufhalten?
In den vorliegenden Untersuchungen wurden im
Plangebiet um Erp 27 Vogelarten beobachtet.
Davon müssen die besonders geschützten Vorkommen der Rohr- und Wiesenweihe hervorgehoben werden. Ständige Nutzung des Planbereiches für die Zugvögel als Durchzugsraum,
insbesondere im Frühjahr und im Herbst während des Vogelzuges.
Im Herbst 2015 verweilten 46 Störche mind. 14
Tage lang (zum zweiten Mal und Hoffnung auf
weitere) auf ihrem Vogelzug in der geplanten
Vorrangzone um Erp vom Hasenpfad bis
Müddersheim.
Verweis auf die Bereicherung von wenigen. Die
Ertragserzielung ist hier äußerst kritisch zu
sehen.
Nach der vorliegenden Artenschutzprüfung für
die Errichtung eines Windparks in Müddersheim
ist mit weiteren Einschränkungen in der Ausnutzung der Erper Windkraftzone zu rechnen.
Bereits die Gemeinde Vettweiß musste deshalb
ihre Planungsabsichten zum Bau von Windrä-
53
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Artenschutzrechtliche Belange werden in der
Artenschutzprüfung bereits berücksichtigt. Alle
konkreten Hinweise zu verfahrenskritischen
Vorkommen insbesondere „WEA-empfindlicher“
Vogel- und Fledermausvorkommen (somit auch
die der Rohr- und Wiesenweihe) wurden bereits
berücksichtigt.
Auch zum Schutz der Rohr- und Wiesenweihe
wird im Bereich zwischen Erp und Friesheim bis
nach Süden an die Stadtgebietsgrenze eine
Fläche für Artenschutz bezogene Kompensationsmaßnahmen entwickelt, die als Suchraum
zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel
ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP
dargestellt wird.
Das Zugverhalten von Störchen spielt sich i.d.R.
oberhalb der Wirkhöhen von WEA ab. Die festgestellten Nachweise von rastenden Störchen
sind kein Beleg für ein essentielles Rastgebiet
bzw. für ein landesbedeutsames Vorkommen (im
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
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dern reduzieren. Rohr- und Wiesenweihen im
Müddersheimer/Erper Bereich; Steinkauzvorkommen im Pingsheimer/Erper Bereich sind zu
berücksichtigen. Wieso diese Vorgaben nicht
auf Erftstädter Gebiet übertragen wird, bleibt
den Einwendern verschlossen.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Vergleich zu den landesweiten Rastbeständen),
so dass die Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages unverändert Bestand
haben.
Zudem besteht die Möglichkeit zur Reduktion
der Gefahren bei Rast andere Bereiche (s.a.
Fläche für Artenschutz) so attraktiv zu gestalten,
dass sie als Rastplätze bevorzugt werden.
Der Steinkauz gilt nicht als „WEA-empfindlich“
und somit sind Vorkommen nicht als grundsätzlich verfahrenskritisch anzusehen. Nach
Leitfaden „ist im Sinne einer Regelfallvermutung
davon auszugehen, dass die [...] artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der
betriebsbedingten Auswirkungen von WEA
20
grundsätzlich nicht ausgelöst werden“.
2.7 kritische Äußerungen zum Thema
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
Die Einwender äußern sich zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, dass die erwünschten Erträge
hier wohl kaum erreicht werden können. Dies
zum Ersten durch das angenommene Windpotenzial, teilweise unter 6,0 m/s (Rentabel erst
bei mehr als 6,0 m/s). In Deutschland nahm die
Windgeschwindigkeit nach einer Analyse von
Prof. Dr. Otto seit 1996 um 25 % ab. Auch der
Bundesverband der Windenergie kommt zu
dem Ergebnis, dass die Winderträge weiter
rückläufig sind. 10 % weniger Windleistung
bedeuten mehr als 30% weniger Ertrag.
Erper Bürger können bereits jetzt erhebliche
Stillstandzeiten der WEA auf Vettweißer Gebiet
feststellen. Erschwerend kommt dann in der
Zone Erp noch dazu, dass wegen der Vorbelastung und der Nähe der Wohnbebauung
20
Der Anregung 2.7 wird nicht gefolgt.
Die Kommune ist bei der Ausweisung einer
Konzentrationszone nicht verpflichtet, einen
optimalen Ertrag zu ermöglichen, doch muss die
Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung beschränkender Regelungen wie z. B.
einer Höhenbeschränkung wirtschaftlich noch
sinnvoll genutzt werden können (s. a. Kap. 4.3.3
des Windenergie-Erlasses).
Durch die modellierten Windgeschwindigkeiten
mindestens 5,8 m/s bis 7,0 m/s in 100 m und
140 m wird belegt (vgl. Plankonzept Kap. 4.6
und Karten 6), dass WEA, die dem heutigen
Stand der Technik entsprechen, im gesamten
Stadtgebiet von Erftstadt, so auch in der Konzentratiosnzone bei Erp grundsätzlich wirtschaftlich betrieben werden können.
Eine Prüfung inwieweit der Energieertrag und
MKULNV / LANUV - MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ UND LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (2013): Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. Fassung vom 12.11.2013.
54
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
30
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10.01.2017
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sowohl mit Höhenbeschränkungen als auch mit
Abschaltzeiten zu rechnen ist. Zu diesem Ergebnis kommt die für den Immissionsschutz
zuständige Behörde, Landrat Rhein-Erft-Kreis
bereits in der frühzeitigen Beteiligung im
Bauleitplanverfahren.
Es fehlt somit an Wind, der einzige und entscheidende Produktions- und Ertragsfaktor.
Letztlich wird aufgrund des derzeitigen Überangebotes an Windrädern die Festvergütung für
Erträge aus WEA an Land ab dem 01.01.2017
gesenkt.
Mit Bezug und weiterführend der Stellungnahme
durch den eigenen Rechtsbeistand vom 07.04.2016
wird folgende Einwendung ausgeführt:
Es wird weiterhin zu Unrecht ohne hinreichend
gewichtige städtebauliche Gründe das
Nutzungsinteresse der Potenzialfläche in der RE 5
„Landwirtschaftsflächen zwischen Erp und Friesheim“
zurückgestellt. Aufgrund von Beschränkungen und
Zulassungshindernissen auf den positiv ausgewiesenen Flächen drängt sich deren Nutzung auf. Entsprechend wird der Windenergienutzung nicht nach § 35
Abs. 1 Nr. 3 BauGB substanziell Raum gegeben. Die
derzeitige Planung würde somit weiterhin eine unzulässige „Verhinderungsplanung“ darstellen. Die Bewertung der Raumempfindlichkeit der o. g. Potenzialfläche mit „hoch“ im Planungskonzept ist nicht
nachvollziehbar und tatsächlich weiterhin nicht gerechtfertigt - weder im Hinblick auf die tatsächliche
konkrete Raumempfindlichkeit dieser Fläche noch im
Verhältnis der Bewertung der einzelnen Flächen
untereinander.
Es werden Verfahrens- / Abwägungs- / Form- und
Textfehler der Auslegung zur Offenlage gerügt:
1. Mit Bezug auf die Stellungnahme des RheinErft-Kreises vom 26.09.2014 bedarf einer
substantiellen Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange, so dass nachgearbeitet
werden muss. mit Bezug auf die Stellung-
55
Art und Umfang der Berücksichtigung
somit die Wirtschaftlichkeit der in den Konzentrationszonen möglichen WEA durch ggf. notwendige Abschaltzeiten (z. B. wegen Lärmschutz, Artenschutz) reduziert werden, ist nicht
Bestandteil der FNP-Änderung und kann erst bei
Vorlage einer konkreten Planung, wenn die
Standorte, Typen und Höhen der WEA feststehen, erfolgen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Das Plankonzept wurde nach den anerkannten
Regeln der Technik nach objektiven und
nachvollziehbaren Kriterien erstellt. Mit den
Konzentrationszonen wird der Windenergienutzung substanziell Raum im Stadtgebiet von
Erftstadt gegeben.
Der Anregung 1 wird nicht gefolgt.
Die Artenschutzbelange wurden im Rahmen der
ASP betrachtet, in der die Vorkommen verfahrenskritischer Arten berücksichtigt wurden, auch
die der Grauammer.
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
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nahme des Rhein-Erft-Kreises vom 31.03.
2016 in Verbindung mit der Stellungnahme
des NABU vom 09.09.2014 darauf hingewiesen, dass eine einfache Überprüfung
(ASP I) aufgrund der zahlreichen Artenvorkommen nicht ausreicht.
Da die Grauammer zu über 90% im westlichen Gemeindebereich von Norden bis
Süden ansässig ist, hätte dies zu einer anderen Bewertung der Raumempfindlichkeit
als „gering“ führen müssen (Karte mit
Schwerpunktvorkommen Grauammer beigefügt). Weder der artenschutzrechtliche Fachbeitrag führt keine Vorprüfung der Raumeinheit RE-5 auf, noch wurde eine vorrangige
entscheidungserhebliche Wertung der artenschutzrechtlichen Belange in der Raumanalysebewertung eingeführt, trotz konkreter
und mehrfacher intensiver Hinweise durch
den Rhein-Erft-Kreis.
Es ist bereit jetzt erkennbar, dass die Planung einem gerechten Abwägungsvorgang
und -ergebnis nicht gerecht werden wird. Es
muss deutlich gemacht werden, welche
Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von WEA frei zu halten. Daher
ist eine entsprechende vorrangige entscheidungserhebliche Wertung bezogen auf die
artenschutzrechtlichen Belange in die
Raumanalysebewertung aufzunehmen und
eine entsprechende Flächenempfehlung neu
durchzuführen.
2.
Weder im Anschreiben des Geologischen
Dienstes vom 25.05.2016 noch in der E-Mail
des Herrn Hintzen (Leiter Station BA05
Bensberg) vom 07.06.2016 wird in irgendeiner Weise eine Verlegung der o. g. Station
in Aussicht gestellt. Es wird dabei um eine
Verkleinerung der 2 Km Radius der angedachten Windkonzentrationszone gebeten.
Das die Station verlegt werden soll, um
56
Art und Umfang der Berücksichtigung
Aus den Ergebnissen der Grauammer-Untersuchungen im Jahr 2016 wird eine Zone entwickelt, in der vorgegebene Biotopverbesserungsmaßnahmen im Zuge der Ausweisung
von Konzentrationszonen für WEA umgesetzt
werden sollen. Zur genauen Spezifizierung der
umzusetzenden Maßnahmenwurde durch das
Land NRW (MUKNLV, LANUV mit Vogelschutzwarte NRW) eine entsprechende fachliche
Unterstützung zugesagt.
Durch die Ausweisung der Fläche für
Artenschutz-Kompensationsmaßnahmen wird
die Möglichkeit geschaffen attraktive
Bruthabitate abseits der Vorrangflächen
Windenergie anzubieten.
Der Anregung 2 wird nicht gefolgt.
Es liegt hier offenbar ein Missverständnis vor.
Infolge der Stellungnahmen zur frühzeitigen
Beteiligung wurde Kontakt mit der Erdbebenstation Bensberg aufgenommen, wonach sich
auf eine Verlegungsmöglichkeit der Station
verständigt wurde.
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
keine Beeinträchtigungen durch WEA zu
unterliegen, wie es in der E-Mail vom 07.06.
2016 stehen soll, sei frei erfunden und gänzlich falsch. Der o. g. 2 km Radius vereinnahmt fast 50 % der angedachten Fläche
(Abbildung beigefügt).
3.
Ein Mindestabstand zwischen Produktfernleitung und WEA von Nabenhöhe plus den
halben Rotordurchmesser plus 5 m Schutzstreifen wird vom BAIUDBw KompZ
BauMgmt gefordert. Gemäß Plankonzept
von November 2016 bedeutet es bei einer
angenommenen Nabenhöhe von 100 m plus
einen Rotordurchmesser von ebenfalls
100 m, dass ein 310 m breiter Schutzstreifen
freigehalten werden muss (Nabenhöhe
100 m + halben Rotordurchmesser 50 m +
Schutzstreifen 5 m = 155 m je Seite ab Mitte
der Produktfernleitung). Eine Plandarstellung dieses Bereiches wurde in allen zeichnerischen Darstellungen unterlassen. Da in
diesem Bereich der Tatbestand des Bauverbotes vorliegt und dort WEA nicht errichtet
werden dürfen, ist dieser Bereich zeichnerisch in der Plandarstellung aufzunehmen
und aus der Summe der Flächengröße abzuziehen.
Für unterirdische Hauptgasversorgungsleitungen ist ein Sicherheitsabstand nebst
Schutzstreifen einzuhalten. Daher liegt hier
auch der Tatbestand des Bauverbotes vor
und es dürfen in diesem Bereich keine WEA
errichtet werden. Dieser Bereich ist zeichnerisch in die Plandarstellung aufzunehmen
und aus der Summe der Flächengröße abzuziehen.
Der Anregung 3 wird nicht gefolgt.
Der Leitungsverlauf der Produktfernleitung
(unterirdische Hauptversorgungsleitung Gas)
sowie der Schutzstreifen von beidseitig 5 m wird
als konkurrierender Belang im Plankonzept
sowie im konkreten Genehmigungsverfahren
berücksichtigt. Die Nutzung bzw. Inanspruchnahme des Schutzstriefens bedürfen der vorigen
Zustimmung des BAIUDBw Kompetenzzentrum
Baumanagement und dem Abschluss eines
Vertrages (rechtzeitig vor Arbeitsbeginn). Ein
entsprechender Hinweis ist der Planzeichnung
beigefügt sowie in der Begründung berücksichtigt.
Auf die zeichnerische Darstellung des verhältnismäßig kleinräumigen Schutzstreifens wurde
zugunsten der Übersichtlichkeit bei den angewandten Maßstäben verzichtet.
4.
Eine bewegungsaktive tektonische Störung
im nördlichen Bereich der Teilfläche Nr. 2 ist
von jeglicher Neubebauung freizuhalten. Es
erfolgte nur die Darstellung als Strich, ob-
Der Anregung 4 wird nicht gefolgt.
Die Prüfung bzw. Berücksichtigung der
bewegungsaktiven tektonischen Störung erfolgt
im Genehmigungsverfahren. Da sich die genaue
57
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
wohl als Bereich per Definition ein abgegrenzter Bereich, ein Gebiet verstanden
wird. Dieser Bereich ist zeichnerisch in die
Plandarstellung aufzunehmen und aus der
Summe der Flächengröße abzuziehen.
Lage der Störung mit der Zeit verändert, lässt
sich kein parzellenscharfer Bereich abgrenzen.
Auch kann die Störzone ggf. vom Rotor überstrichen werden. Die zeichnerische Darstellung
als Linie stellt einen Kompromiss zu den
vorliegenden Informationen dar. Mit der Art der
Darstellung und den gegebenen Hinweisen in
Planzeichnung wie Begründung wird ausreichend auf die Belange eingegangen, die erst bei
der konkreten Planung relevant sind.
5.
Nördlich von Erp verläuft eine Mittelspannungsfreileitung, die teilweise die Teilfläche
Nr. 2 quert. Dort wurde der die zeichnerische Darstellung des Pufferbereichs (20 m
bei bis einschließlich 110 kV bzw. 30 m bei
mehr als 110 kV und jene Pufferbereiche der
Rohrleitungen, die die RWE Power in ihrem
Schreiben vorträgt) gänzlich unterlassen.
Diese Bereiche sind zeichnerisch in der
Plandarstellung aufzunehmen und aus der
Summe der Flächengröße abzuziehen.
Der Anregung 5 wird nicht gefolgt.
Die vom Einwender benannte Mittelspannungsfreileitung (10 kV) wird, wie in der Stellungnahme
der Westnetz GmbH vom 24.03.2016 gefordert,
bei den weiteren Planungen berücksichtigt und
in die Planzeichnung eingefügt. Ein auf FNPEbene erforderlicher Schutzstreifen ist für
Hochspannungsfreileitungen (größer gleich
110 kV) als Tabuzone berücksichtigt.
6.
Innerhalb der Teilfläche Nr. 1 verlaufen
Kabel und Rohrleitungen der RWE Power.
Dort ist eine Überbauung nicht gestattet und
nicht nur „ggf. freizuhalten“. Die zeichnerische Darstellung dieser Pufferbereiche
wurde gänzlich unterlassen. Diese Bereiche
sind zeichnerisch in die Plandarstellung aufzunehmen und aus der Summe der Flächengröße abzuziehen.
Der Anregung 6 wird nicht gefolgt.
Die Prüfung bzw. Berücksichtigung erfolgt im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Der
entsprechende Hinweis wurde bereits in die
Planung aufgenommen.
7.
Die Bezirksregierung hat auf fehlende
TABU-Zonen der Flugsektoren der Modellflugplätze hingewiesen und diese auch
zeichnerisch dargestellt. Diese fehlen in der
Karte. Da keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, ist dieser Bereich, wie angekündigt, in die Plandarstellung aufzunehmen und aus der Summe der Flächengröße
abzuziehen.
Der Anregung 7 wird nicht gefolgt.
Die Flugsektoren plus 150 m werden als konkurrierender Belang berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis ist bereits in die Begründung
aufgenommen wurden.
Darüber hinaus gibt es verschiedene Beispiele,
in denen Modellflugplätze in der Nachbarschaft
von WEA ohne Probleme betrieben werden.
Wesentlich hierbei ist, dass die Flugbahnen frei
58
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
gehalten werden, die aber nicht mit den rein
schematisch festgelegten Flugsektoren übereinstimmen. Daher erfolgt die konkrete Abstimmung im Genehmigungsverfahren.
8.
Daten der von öffentlichen Interesse bestehenden Richtfunktrassen (Rundfunkanstalten [WDR] sowie militärisch) liegen vor, wurden aber zeichnerisch nicht in der Plandarstellung dargestellt. Laut Winderlass können
Störungen der Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen der Zulässigkeit
einer WEA entgegenstehen. Da in diesen
Bereichen keine WEA errichtet werden dürfen bzw. Rotoren nicht hineinragen dürfen,
sind diese Bereiche zeichnerisch in der
Plandarstellung (ggf. auch als Synonym)
aufzunehmen und aus der Summe der Flächengrößen abzuziehen.
Der Anregung 8 wird nicht gefolgt.
Die Richtfunkstrecken werden als konkurrierender Belang berücksichtigt. Ein entsprechender
Hinweis ist bereits in die Begründung und in die
Planzeichnung aufgenommen wurden.
9.
In der Begründung (November 2016) fehlt
auf Seite 12 die Legende in der Karte Abb.
3.
Der Anregung 9 wird nicht gefolgt.
Die relevanten Darstellungen des Regionalplans
sind textlich in der Begründung aufgeführt.
10. In der Begründung von November 2016 auf
Seite 13 im Absatz „Landschaftsplan“ steht
„in einem Teilbereich“. Dieses ist eine
weitläufige und ungenaue Definition, die
nicht den exakt betreffenden Teilbereich
beschreibt, der gemeint ist. Da allerdings in
diesem Absatz die LSG Bereiche behandelt
werden, ist eine objektive Bewertung für den
Betrachter nicht gegeben.
Der Anregung 10 wird nicht gefolgt.
Die Abgrenzung der LSG sind in der Planzeichnung als nachrichtliche Übernahme enthalten.
11. In der Begründung von November 2016 auf
Seite 20 im Abs. 6.12 Baugrundverhältnisse
wird von „Teilweise liegen innerhalb der Teilflächen“ geschrieben. Dieses ist eine weitläufige und ungenaue Definition, die nicht
den betreffenden Teilbereich beschreibt, der
damit gemeint ist. Eine objektive Bewertung
für den Betrachter ist somit nicht gegeben.
Der Anregung 11 wird nicht gefolgt.
Der konkrete Lage der kleinräumig vorhandenen
humosen Böden ist erst für das Genehmigungsverfahren relevant.
59
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
12. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
enden die Absätze 5.2.2, 5.2.3, 5.3.2, 5.3.3
und 5.5.2 auf den Seiten 29, 31 bzw. 32 mit
dem Verweis „…-wird ergänzt-..“ oder „…wird ggf. ergänzt-..“. Eine objektive Bewertung für den Betrachter ist somit nicht gegeben.
Der Anregung 12 wird gefolgt.
Der Artensschutzrechtliche Fachbeitrag wurde
im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfes
vervollständigt.
13. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird
auf Seite 37 unter Uhu der falsche Prüfbereich von 6 km bzw. 3 km angegeben.
Dieser liegt laut Anlage 2 „Empfehlungen für
die Untersuchungsgebiets-Abgrenzung für
WEA-empfindliche Vogelarten in NordrheinWestfalen“ bei einem Radius von 1000 m.
Der Anregung 13 wird gefolgt.
Der Artensschutzrechtliche Fachbeitrag wird im
Rahmen der Überarbeitung des Entwurfes
aktualisiert.
14. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (vom
11.08.2016) auf Seite 38 in Abs. 6 wird von
einer Flächengröße von insgesamt 916,3 ha
Potenzialflächen gesprochen. In der Begründung vom November 2016 auf Seite 9 in
Abs. 4.3 wird von einem Flächenanteil von
insgesamt 871,2 ha geschrieben. Es werden
zwei Zahlengrößen in den Raum gestellt,
welches eine objektive Betrachtung für einen
Betrachter erschwert.
Der Anregung 14 wird gefolgt.
Der Artensschutzrechtliche Fachbeitrag wird im
Rahmen der Überarbeitung des Entwurfes
aktualisiert.
15. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag in der
Einleitung auf Seite 5 werden Institutionen
für die Abfrage des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes benannt, die im Widerspruch stehen zu den in den Karten ab S.
63-68 benannten, auf denen die Datenauswertung beruht. Auf diverse Datensätze der
„Biologischen Station Bonn/Erftkreis e. V.“
kann nicht zugegriffen werden. Diese wurde
mit „…wird ergänzt…“ tituliert, wodurch eine
objektive Bewertung für den Betrachter nicht
gegeben ist.
Der Anregung 15 wird zum Teil gefolgt.
Der Artensschutzrechtliche Fachbeitrag wird im
Rahmen der Überarbeitung des Entwurfes aktualisiert.
Die Unterschiede zwischen abgefragten Institutionen des amtlichen und ehrenamtlichen
Naturschutzes und letztlich berücksichtigen
Datenquellen stellen keinen Widerspruch dar, da
neben den abgefragten Stellen bzw. Personen
auch die zusätzlich verfügbaren Datenquellen
bzw. Datenbanken zur Auswertung herangezogen werden, um relevante artenschutzrechtliche
Informationen möglichst vollständig zu berücksichtigen.
60
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
16. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird
die Regionaleinheit RE 5 „Landwirtschaftsflächen zwischen Erp und Friesheim“ überhaupt nicht aufgeführt und untersucht, obwohl der Winderlass Abs. 8.2.6 dies zwingend vorgibt.
Eine flächendeckende Überprüfung wurde
nicht angewandt, obwohl dies mehrfach
durch den Rhein-Erft-Kreis sowie der Bezirksregierung hervorgehoben und bemängelt worden ist. Hinweis auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
Der Anregung 16 wird nicht gefolgt.
Der Artensschutzrechtliche Fachbeitrag umfasst
die für die FNP-Änderung relevanten Flächen.
Darüber hinaus ist keine vertiefte Untersuchung
notwendig.
17. Im Plankonzept (November 2016) auf Seite
31 Abs. 4.3.3. beginnend, und mit Hinweis
auf die o. g. Stellungnahme des Rhein-ErftKreises und der Bezirksregierung kann eine
Bewertung der Raumeinheiten „nicht ohne
eine substantielle Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgen“. Es
wurde weder textlich zu der Raumeinheitsbeschreibung eingeführt noch grafisch in der
Tabelle auf Seite 40 Abs. 4.3.4. aufgenommen. Eine objektive Bewertung für den Betrachter ist nicht gegeben.
Der Anregung 17 wird nicht gefolgt.
Im Rahmen des Plankonzeptes wurde infolge
vorliegender Hinweise zu Vorkommen planungsrelevanter Arten die Notwendigkeit der artenschutzrechtlichen Untersuchung festgestellt.
Der Artensschutzrechtliche Fachbeitrag umfasst
die für die FNP-Änderung relevanten Flächen.
Darüber hinaus ist keine vertiefte Untersuchung
notwendig.
18. Im Plankonzept (November 2016) auf Seite
40 wird die „Landschaftskulturelle Bedeutung“ der „RE 5 Landwirtschaftsflächen
zwischen Erp und Friesheim“ mit hoher
landschaftskultureller Bedeutung mit Bezug
auf die „im Zentrum…verlaufenden Römerstraße…“ begründet. Aussagen aus dem
Schreiben des LVR vom 12.05.2016 wurden weder unter der „Landschaftskulturellen
Bedeutung“ dieser betreffenden Raumeinheit noch in der Tabelle 3 der „Konkurrierende Belange/Bemerkungen“ auf Seite 53 aufgenommen. Eine weitere Untersuchung, wie
vom LVR gefordert, hat auch nicht stattgefunden. Damit entfällt eine objektive und un-
Der Anregung 18 wird nicht gefolgt.
Die Hinweise zur archäologischen Bedeutung
der Flächen wurden bereits in die Begründung /
Umweltbericht aufgenommen. Eine konkrete
Überprüfung erfolgt im Genehmigungsverfahren.
61
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
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Art und Umfang der Berücksichtigung
parteiische Darstellung der einzelnen Raumeinheiten. Eine objektive Bewertung ist für
den Betrachter nicht gegeben.
19. Im Plankonzept (November 2016) auf Seite
40 in Abs. 4.6 wird von einer Karte 6 „Modellierte Windgeschwindigkeiten - 100 m und
140 m über Grund…“ gesprochen. Diese
Karte ist den Unterlagen nicht beigelegt.
Eine objektive Bewertung ist für den
Betrachter nicht gegeben.
Der Anregung 19 wird nicht gefolgt.
Die Karten lagen als Anlage zum Plankonzept
und im Internet unter
„FNP 10_Plankonzept_November
2016_Karte_6.pdf“
zusammen mit den relevanten Unterlagen offen.
20. Im Plankonzept (November 2016) auf Seite
40 Abs. 4.6 und auf Seite 23 wird einmal von
dem technischen Stand der Technik mit
einer Nabenhöhe von 100 m und zum
anderen ebenfalls dem heutigen Stand der
Technik entsprechend für die Wirtschaftlichkeit mit 135 m Nabenhöhe gesprochen. Eine
objektive Bewertung für den Betrachter ist
nicht gegeben.
Der Anregung 20 wird nicht gefolgt.
Wie im Plankonzept S. 23 formuliert, wird von
Anlagen mit einer Turmhöhe von mindestens
100 m ausgegangen. Diese definierte Referenzanlage dient lediglich als Anhaltspunkt und
schließt höhere wie auch niedrigere Anlagen
nicht aus.
21. In der Stellungnahme_30_62 fehlt die Seite
1 des Schreibens der Bezirksregierung und
der Kartenanhang der E-Mail von Herrn
Hinzen vom 07.06.2016, 15.30 Uhr. Eine
objektive Bewertung ist für den Betrachter
nicht gegeben.
Der Anregung 21 wird nicht gefolgt.
Die Schreiben der Bezirksregierung sind
komplett, bei der E-Mail von Herrn Hinzen fehlte
im Internet der Anhang. Relevant ist aber das im
Rathaus ausgelegt Exemplar. Bei Fragen hätte
sich der Einwender jederzeit an die Stadt
wenden können. Außerdem stellt sich die Frage,
inwieweit diese Information von Belang ist, da
die Erdbebenmesstation verlegt wird.
22. In der Begründung (November 2015 [Anm.
2016?]) auf Seite 9 Abs. 4.3 sollen insgesamt etwa 871,2 ha ausgewiesen werden,
an anderer Stelle werden 916,3 ha genannt.
Listet man die bereits erwähnten Pufferzonen zu diversen Hochspannungsleitungen, zu der unterirdischen Rohrleitung der
höchsten Gefahrenklasse, zu den unterirdischen Versorgungsleitungen mit Schutzstreifeneintragung, zu den staatlichen und
Der Anregung 22 wird zum Teil gefolgt.
Die Flächengröße 916,3 ha sind bisher im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag genannt und beziehen sich noch auf einen früheren Verfahrensstand. Er wird noch aktualisiert. Die relevanten
Flächengröße der geplanten Konzentrationszonen umfassen 871,2 ha.
Die vom Einwender benannten Pufferzonen
werden wie oben beschrieben im Genehmigungsverfahren berücksichtigt, entsprechende
62
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
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militärischen Richtfunkstrecken, zu den
Flugsektoren der Modelflugplätze, der 2 km
Pufferbereich zur Erdbebenstation Bensberg
BA04 sowie Bereiche der tektonischen Störung ergibt sich eine Flächenangabe von
871,2 ha (9,53 %). Augenscheinlich soll mit
dieser Flächenangabe vorgeführt werden,
dass ein „substantieller Raum“ gegeben
wäre. Nach Abzug der soeben aufgelisteten
fehlenden Pufferzone mit etwa 200-250 ha
verbleibt evtl. nur noch ein Gesamtkontingent von 571 bzw. 521 ha bei 6,25 % bzw.
5,7 %. Eine objektive Bewertung für den
Betrachter ist somit nicht gegeben.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Hinweise sind bereits in Begründung und Umweltbericht berücksichtigt.
23. Bei der Angabe von 871,2 ha wird ausgesagt, dass das Stadtgebiet eine Gesamtfläche von 9.141,99 ha hätte. Da in den
Gesamten Ausarbeitungen keine Angaben
gemacht werden und WIKIPEDIA die Gesamtfläche mit 119,89 km² (11.989 ha) angibt, wird die prozentuale Angabe aus den
Berichten mit 9,53 % angezweifelt. Eine
objektive Bewertung ist für den Betrachter
nicht gegeben.
Der Anregung 23 wird nicht gefolgt.
Im Plankonzept Kapitel 5.3 wird ermittelt, ob mit
den als „geeignet“ empfohlenen Flächen der
Windenergienutzung substanziell Raum
gegeben wird. Die dort genannte Flächengröße
von 9144,0 ha bezieht sich auf den Teil des
Stadtgebietes, in welchem die Stadt nach Abzug
der sog. „harten“ Tabuzonen grundsätzlich
planerische Einflussmöglichkeiten hat. Das
Stadtgebiet 11.989 ha minus 2.845,0 ha („harte“
Tabuzonen) ergeben die 9.144,0 ha.
24. CO_FNN_20161118_Windenergie:
Die Darstellung der Fläche Nr. 4 ist bereits
formell fehlerhaft, da dies bereits eine Art
der Nutzung festschreibt (nicht für FNP‘s
vorgesehen). Lediglich ein Bebauungsplan
hat gem. § 9 Abs. 1 BauGB diese Möglichkeit.
Weiterhin ist die Darstellung auch materiell
fehlerhaft, da nicht feststeht, ob die in der
Nr. 4 dargestellte Fläche überhaupt als
Kompensationsmaßnahme in Frage kommt.
Eine pauschale Ausweisung einer Fläche,
ohne eine gutachterliche Aussage, ob diese
als Ausgleichsfläche für die durch die geplanten Windenergieanlagen möglicher-
Der Anregung 24 wird tweilweise gefolgt.
Die Fläche für Artenschutzbezogene
Kompensationsmaßmahen ist als überlagernde
Darstellung ein Suchraum, der die Kompensationsmaßnahmen für Artenschutz bündelt,
aber die vorhandene Darstellung der Art der
Nutzung nicht verdrängt. Die fachliche Eignung
wurde nachgwiesen. Dies wird in den Unterlagen
deutlicher heraus gestellt.
63
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
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Art und Umfang der Berücksichtigung
weise gestörten Tiere in Frage kommt, ist
weder im Rahmen eines FNPs noch in
einem B-Plan möglich. Hier muss auf die
spezifischen Umstände eingegangen
werden. Das kann erst geschehen, wenn die
Standorte und die Typen der Windenergieanlagen feststehen. Daher werden sie meist
erst im Genehmigungsverfahren einer Windenergieanlage im sog. LBP dargestellt.
31
Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
12.12.2016
Öffentliche Versammlung in Erftstadt-Erp am
10.03.2016 und in Erftstadt-Lechenich am 15.03.2016
Es wurde von Seiten der Verwaltung von einer
Visualisierung von signifikanten Punkten gesprochen.
Eine solche Visualisierung liegt jedoch bisher nicht
vor bzw. wurde der Öffentlichkeit nicht zugänglich
gemacht, falls diese doch vorliegen sollte.
Der Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Eine Visualisierung ist erst im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens, wenn die Anlagenstandorte, -Typen, -Höhen feststehen, möglich.
Fazit
Fehler im Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2
BauGB können zu einem beachtlichen Verfahrensfehler führen. Ein Ergebnis der artenschutzrechtlichen
Belange der Potentialfläche der Regionaleinheit RE 5
„Landwirtschaftsflächen zwischen Erp und Friesheim“
wurde dem Rat und den Bürgern gänzlich vorenthalten. Ein bloßer Hinweis auf Gutachten und auf den
Umweltbericht ist nicht ausreichend. Umweltthemen,
die in vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen
behandelt werden, müssen in Themenblöcken zusammengefasst werden. Es fehlen teilweise bereits
vorliegende Stellungnahmen von Behörden und TÖB.
Fehlerdefinition: Von Einfluss auf das Planungsergebnis sind solche Fehler schon dann, wenn die konkrete
Möglichkeit besteht, dass ohne den Vorgangsfehler
das Abwägungsergebnis anders ausgefallen wäre
(z. B. durch Planungsunterlagen oder aufgrund des
Mangels im Abwägungsvorgang).
Es bestehen keine Bedenken.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Abwägungsfehler liegen wie oben beschrieben
nicht vor.
64
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
32
Absender
Datum
LVR-Dezernat Finanz- und
Immobilienmanagement
LVR-Fachbereich Gebäudeund Liegenschaftsmanagement
50663 Köln
08.12.2016
33
Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Postfach 29 63
53019 Bonn
06.12.2016
34
Erftverband
Abteilung Recht
Postfach 1320
50103 Bergheim
20.12.2016
35
Bezirksregierung Düsseldorf
Bauleitplanung
Postfach 300865
10.01.2017
Zusammengefasster Inhalt
Keine Betroffenheit bzgl. Liegenschaften des LVR,
somit bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt
für Denkmalpflege in Pulheim bzw. für Bodendenkmalpflege in Bonn. Es wird darum gebeten, diese
gesondert einzuholen.
Die beabsichtigten Maßnahmen befinden sich im:
- Bauschutzbereich des militärischen Flugplatzes
Nörvenich
- Zuständigkeitsbereich des militärischen
Flugplatzes Nörvenich
- in der Nähe der Liegenschaft Kaserne Haus
Hardt, und
- im Verlauf der B 265 (Mil.Str.7392)
Militärstraßengrundnetz.
Inwiefern die Belange der Bundeswehr betroffen sind,
kann erst im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in
Rücksprache mit den zu beteiligenden militärischen
Fachdienststellen festgestellt werden. Grundsätzlich
ist eine Errichtung von WEA möglich. Einschränkungen kann es in den genannten Bereichen durch Höhenbegrenzungen oder Abgelehnten Bauanträgen
kommen. Eine genauere Stellungnahme wird im Rahmen des laufenden bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens noch folgen.
Bitte um Berücksichtigung des Schreibens vom
15.03.2016:
Die Grundwasseroberfläche ist teilweise durch den
Braunkohlenbergbau abgesenkt. Vor der Absenkung
wurden z. T. flurnahe Grundwasserstände gemessen.
Es müssen die Grundwassermessstellen berücksichtigt werden.
Im Stadtgebiet liegen mehrere Gewässer (Lageplan
als Anlage), für die der Erftverband Unterhaltungsträger ist. Maßnahmen an diesen Gewässern und
direktem Umfeld müssen abgestimmt werden und bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Hinweis zu § 18 a LuftVG
Plangebiete liegen nahezu vollständig im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen (hier:
65
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Berücksichtigung im konkreten Genehmigungsverfahren
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise sind bereits in die Begründung
aufgenommen und werden im konkreten Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
Ob die Erpa (Zone 2.3), der Flutgraben und ein
Graben in der Zone 3.2 betroffen sein könnten
sowie weitere im Rahmen der Erschließung ggf.
betroffene Bachläufe und Gräben im Umfeld der
Zonen, kann erst im konkreten Genehmigungsverfahren in Abhängigkeit von der Standortwahl
der WEA festgestellt werden.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise sind bereits in die Begründung
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
40408 Düsseldorf
36
Westnetz GmbH
Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
28.11.2016
37
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
50606 Köln
30.12.2016
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Drehfunkfeuer Nörvenich). Werden diese gestört, dürfen Bauwerke gem. § 18a Abs. 1 LuftVG nicht errichtet werden.
aufgenommen und werden im konkreten Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
Modellfluggelände
Es sind die Modelfluggelände Erftstadt-Erp und Friesheim betroffen. Es wurde nur das jeweilige Gelände,
jedoch nicht der jeweils genehmigte Flugsektor, in
dem der Modellflug betrieben wird, berücksichtigt. Die
WEA-Errichtung im Flugsektor sowie der näheren
Umgebung würde den Modellflugbetrieb zum Erliegen
bringen bzw. erheblich einschränken. Es ist ein Abstand der WEA von den Flugsektoren von mindestens
150 m erforderlich. Diese wurden zwar in der Planung
als „weiche“ Tabuzonen berücksichtigt, jedoch nicht
die für die Ausübung des Modellflugbetriebs erforderlichen und entsprechend genehmigten Flugsektoren.
Aus Gründen des Bestandschutzes und des Gebots
der Rücksichtnahme auch die Flugsektoren und den
erforderlichen Abstand bei der Abwägung stärker zu
gewichten und diese Bereiche bei der Ausweisung
der Konzentrationszonen zu berücksichtigen.
Der Anregung wird gefolgt.
Die Flugsektoren plus 150 m werden als konkurrierender Belang berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis ist bereits in die Begründung
aufgenommen wurden.
Allgemeine Hinweise
WEA über 100 m über Grund stellen ein Luftfahrthindernis gem. § 14 LuftVG dar und sind mit einer
Tages- und Nachtkennzeichnung zu versehen sowie
als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen.
Das Schreiben vom 19.05.2016 behält seine Gültigkeit. Nach Planungsabschluss wird um die Vorlage
der einzelnen Lagepläne aus denen die Standorte der
Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Ebenso wird
um die Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung gebeten, aus der Höhen zu entnehmen sind.
Um die weitere Beteiligung am Verfahren wird
gebeten.
Diese Stellungnahme ergeht auch im Auftrag und mit
der Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH
als Eigentümerin des 110-kV-Netzes.
Einzelne von der Planung betroffene Flurstücke
unterliegen der Flurbereinigung Erftaue-Gymnich.
Es bestehen keine Bedenken.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise sind bereits in der Begründung
berücksichtigt.
66
Darüber hinaus gibt es verschiedene Beispiele,
in denen Modellflugplätze in der Nachbarschaft
von WEA ohne Probleme betrieben werden.
Wesentlich hierbei ist, dass die Flugbahnen frei
gehalten werden, die aber nicht mit den rein
schematisch festgelegten Flugsektoren übereinstimmen. Daher erfolgt die konkrete Abstimmung im Genehmigungsverfahren.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
38
Datum
Absender
Landesbetrieb Straßenbau
NRW
Regionalniederlassung VilleEifel
Posteingang
06.12.2017
Zusammengefasster Inhalt
Planungen und Maßnahmen des Dezernates 33 sind
in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
Es bestehen grundsätzlich Bedenken, da Abstände
zu betroffenen Straßen, die sich in der Baulast des
Landesbetriebes befinden, und die Lage der Anbindungen an die verschiedenen klassifizierten Straßen
in der Bauleitplanung nicht thematisiert wurden.
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch
Einhaltung der Abstände (größer als das 1,5fache der
Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser)
sicherzustellen [Anm.: durch den Abstand soll eine
Gefährdung vorgebeugt werden].
Es ist mindestens ein Abstand von 100 m zu Bundesautobahnen und 40 m zu Bundes-/Landesstraßen einzuhalten - zu messen von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Hier dürfen WEA
nicht errichtet werden (Anbaubeschränkungszone).
Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 Abs. 2 FStrG und
§ 25 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW die
Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Werden im Rahmen einer konkreten Planung
WEA in einem Abstand von bis 100 m zu Bundesautobahnen bzw. bis zu 40 m zu Bundesstraßen, Landes- und/oder Kreisstraßen ist die
Genehmigung bzw. Zustimmung der Straßenbaubehörde erforderlich. Zudem sind zur Reduzierung der Gefahren durch Eisabwurf ggf.
funktionssichere technische Einrichtungen zur
Gefahrenabwehr erforderlich (z. B. automatische
Außerbetriebnahme bei Einsatz oder Rotorblattheizung) erforderlich.
Hinweise zu betroffenen Straßen mit den jeweils
genehmigungspflichtigen Abstandszonen sind
bereits in der Begründung und im Plankonzept,
hier als konkurrierender Belang, berücksichtigt.
Im Einzugsbereich der Autobahnen wird aufgrund der vorhandenen WEA auf jeden Fall ein
Planfeststellungsverfahren durchgeführt, in dem
die Beteiligung des Landesbetriebes Straßenbau
NRW erfolgt. Erst in diesem Rahmen können
Details geregelt werden.
Nicht ausgeschlossene Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer sind seitens des Landesbetriebes
nicht hinnehmbar (u. a. Ablenkung durch enorme
WEA-Höhe, bedrohlich/optisch bedrängende Wirkung, ablenkender Schattenwurf, herabfallende Anlagenteile). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
im Straßenverkehr ist nicht ausgeschlossen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Eine Prüfung bzw. Berücksichtigung kann erst
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
erfolgen, da erst bei einer konkreten Planung die
Standorte und Typen der WEA feststehen.
Anbindungen an die Bundes- oder Landesstraßen
sind grundsätzlich auszuschließen. Zuwegungen sind
nicht ohne Auflagen hinnehmbar und bedürfen einer
präzisen Abstimmung. Bei Schaffung und Nutzung
von Zuwegungen ohne Beteiligung des Landesbetriebes werden Weiterleitung, Geltendmachung sämtlicher Schadensersatzansprüche oder Ersatzvornahmen vorbehalten. Für die direkte bzw. indirekte Anbin-
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Eine Prüfung bzw. Berücksichtigung kann erst
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
erfolgen, da erst bei einer konkreten Planung die
Standorte und Typen der WEA feststehen.
67
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
dung an klassifizierte Straßen bedarf es gesonderte
Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau. Außerdem bedarf es getrennte Anträge für Baustellenverkehre und die auf Dauer zu nutzenden Wartungswege. Auf Bundesstraßen gibt es nur Ausnahmefälle für Baustellenverkehre. Eine Zuwegung durch
Versiegelung kann zusätzliche Auflagen zu Folge
haben (z. B. durch die Landschaftsbehörde).
39
GVG Rhein-Erft
Max-Planck-Str. 11
13.01.2017
40
Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat
70/4
50124 Bergheim
19.01.2017
Aufgrund schlechter Erfahrungen bzgl. der Erschließung von Windenergieparks durch unterschiedliche
Zuständigkeiten für Regulierung von Schäden, die
Schwerlasttransporte anrichten, ist für eine abschließende Beurteilung die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Es wird eine entsprechende
Ergänzung erwartet.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Ein Erschließungskonzept liegt erst vor, wenn
die Standorte der WEA, deren Typen und Höhen
feststehen.
Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens
Es wird um Beteiligung der Autobahnniederlassung
Krefeld bzgl. der Belange der Bundesautobahnen
gebeten.
Die Erdgasnetze sind an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet. Die Ergebnisse der Bearbeitung wurde an die RNG weitergeleitet,
von der eine Antwort zu erwarten ist. Es wird um weitere Beteiligung der GVG mbH Rhein-Erft gebeten.
Artenschutz
Wie auch bereits in der Stellungnahme vom 31.03.
2016 wird bemängelt, dass artenschutzrechtliche Belange nicht berücksichtigt wurden insbesondere der
Offenlandvogelarten.
Außerdem ergibt sich aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und der Begründung der 10. FNPÄnderung ein sehr hohes Konfliktpotential für die
Grauammer für die Konzentrationszonen 1, 2.1 und
2.2 (Verbotstatbestand der Tötung ist zu erwarten).
Die dargestellte Fläche für die artenschutzrechtlichen
Kompensationsmaßnahmen wird begrüßt. Allerdings
reicht eine artenschutzrechtliche Berücksichtigung
und Betrachtung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht aus.
Hinweis auf den Erhalt der planungsrelevanten Vogel-
Der Anregung ist gefolgt.
Die Autobahnniederlassung hat Stellung
genommen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
68
Der Anregung ist gefolgt.
Die Artenschutzbelange wurden im Rahmen der
ASP betrachtet, die noch aktualisiert wird.
Aus den Ergebnissen der Grauammer-Untersuchungen im Jahr 2016 wird eine Zone entwickelt, in der vorgegebene Biotopverbesserungsmaßnahmen im Zuge der Ausweisung
von Konzentrationszonen für WEA umgesetzt
werden sollen. Zur genauen Spezifizierung der
umzusetzenden Maßnahmenwurde durch das
Land NRW (MUKNLV, LANUV mit Vogelschutzwarte NRW) eine entsprechende fachliche
Unterstützung zugesagt.
Durch die Ausweisung der Fläche für
Artenschutz-Kompensationsmaßnahmen wird
die Möglichkeit geschaffen attraktive
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
art Grauammer in der Zülpicher Börde. Erforderlich
sind CEF-Maßnahmen nach Abstimmung mit der
LANUV und der Vogelschutzwarte NRW um den Erhaltungszustand der Grauammer zu verbessern (Gesamtkonzept statt Insellösung notwendig).
Bruthabitate abseits der Vorrangflächen
Windenergie anzubieten.
Bereich Nr. 2: Nordwestlich von Erp
Hinweis auf die zu erwartende besondere visuelle Belastung von Erp. Bei der Umsetzung der empfohlenen
Konzentrationszonen auf der nordwestlichen Ortshälfte, wird diese fast vollständig von Windenergie umgeben sein. Betroffen ist der Teil der Ortslage, der nicht
schon jetzt durch Lärmschutzanlagen der B 265 visuell abgeschirmt oder durch den Deponie- und Abgrabungsverbund visuell beeinträchtigt wird.
Bei Weiterverfolgung der „Teilfläche 3 Erp“ sind effektive Maßnahmen zur Anreicherung des ortsnahen
Landschaftsbildes erforderlich. Milderung der ständigen Wahrnehmung der rotierenden Windflügel zumindest in den Sommermonaten durch ortsnahe Anpflanzung von Baumreihen, Obstwiesen oder Feldgehölzen.
Es wird angeregt, solche Maßnahmen für die Ortslagen Erp und Friesheim als Flächen für Anreicherungen im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege
mit der Zweckbestimmung „Anreicherung des Landschaftsbildes mit belebenden Strukturen“ im FNP darzustellen - mit Konkretisierung der Maßnahmen im
weiteren Verfahren. Dies entspricht auch den Festsetzungen im Landschaftsplan 4 für die o. g. Räume.
Ohne planerische Vorgaben können Maßnahmen
zum Erhalt der Wohnumfeldqualität aufgrund der
Vorgaben des Windenergieerlasses im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Zone Erp wurde bereits bzgl. der Vermeidung der umschließenden Wirkung verkleinert.
Weitere Pflanzmaßnahmen sind individuell
möglich.
Wasserwirtschaft
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass Teilbereiche im
geplanten Wasserschutzgebiet Dirmerzheim liegen.
Der Bereich der Erft, des Rotbaches und Teilflächen
der dazugehörigen Nebengewässer sind als gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete darge-
Die Anregungen werden zur Kenntnis
genommen.
Die Wasserschutzzonen I und II des geplanten
Wasserschutzgebietes Dirmerzheim werden als
konkurrierende Belange berücksichtigt. Entsprechende Hinweise sind in der Begründung und
Umweltbericht berücksichtigt.
69
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
41
IHK Köln
Industrie- und Handelskammer
zu Köln
Geschäftsstelle Rhein-Erft
17.01.2017
42
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und
Energie in NRW
08.12.2016
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
stellt sind. Diese Flächen sind von Windkraftkonzentrationszonen freizuhalten.
Festgesetzte wie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete werden nicht überplant.
Bodenschutz
Im Bereich der geplanten Konzentrationszonen sind
keine schädlichen Bodenveränderungen bekannt.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutz
Keine weiteren Anregungen
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Amt für Straßenbau und Verkehr
Keine Bedenken, es wird auf die Stellungnahme vom
03.03.2016 verwiesen.
Es wird die Herausnahme der Konzentrationszone
„Industriegebiet Verwertungszentrum Erftkreis“ aus
der Planung ausdrücklich begrüßt. Ansonsten gibt es
keine Anregungen oder Bedenken.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme ist bereits Bestandteil des
Abwägungsmaterials.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Plangebiete liegen alle über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern (überwiegend im Eigentum der RWE Power AG). Die Gebiete sind durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen
(Grundwasserleiter: oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D,
6B, 2-5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle).
Grundwasserabsenkungen sind noch über längeren
Zeitraum wirksam und eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände ist in den nächsten
Jahren nicht ausgeschlossen. Nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem
Grundwasseranstieg zu erwarten. Durch Absenkung
bzw. Wiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Schäden an der Tagesoberfläche sind bei bestimmten geologischen Situationen
möglich.
Soweit noch nicht erfolgt, wird empfohlen Anfragen
bei RWE Power AG in Köln sowie für konkrete Grundwasserdaten beim Erftverband in Bergheim zu stellen.
Der Anregung wird gefolgt.
Die Hinweise zu Baugrundverhältnissen sind in
der Begründung (Kap. 6.12) berücksichtigt.
Die bergbaulichen Verhältnisse sind bereits in der
Begründung unter 6.11 berücksichtigt. Die konkreten
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
70
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
43
Datum
Absender
Landesbetrieb Straßenbau
NRW
Autobahnniederlassung
Krefeld
Posteingang
13.01.2017
Zusammengefasster Inhalt
Bauvorhaben sind die Eigentümer bzw. Betreiber
sowie die Abt. 6 (Bergbehörde) der Bezirksregierung
Arnsberg im weiteren Verfahren zu beteiligen.
Verweis auf die Stellungnahme vom 04.04.2016:
Es werden vier Vorhaben (BAB) des zwischenzeitlich
veröffentlichten Entwurfes des Bundesverkehrswegeplans 2030 genannt mit Erweiterungen der Bundesautobahnen A 1 bzw. A 61.
Die Zonenkomplexe Nr. 4 und 5 grenzen westlich an
die Autobahn 1 und liegen innerhalb der Anbaubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG. Die Anbauverbotszone (40 m) steht als „harte Tabuzone“ grundsätzlich nicht zur Verfügung.
Bzgl. des in der Begründung genannten zustimmungspflichtigen 100 m-Abstandes darf nach § 9
Abs. 3 FStrG die Zustimmung versagt werden, soweit
das wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist.
Die Ausweisung von Konzentrationszonen im Nahbereich der BAB 1 besteht möglicherweise die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
durch Schattenwurf, Brand, Eiswurf sowie der erheblichen Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die
enormen WEA-Höhen. Außerdem bestehen o. g. Ausbauabsichten der Autobahn.
Es wird um die Freihaltung der 100 m Anbaubeschränkungszone der BAB 1 gebeten. Es wird auch
auf den Windenergieerlass vom 04.11.2015 Pkt. 8.2.5
verwiesen.
Das im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erstellende konkrete Erschließungskonzept ist einvernehmlich mit der Regionalniederlassung
Ville-Eifel des Landesbetriebes Straßenbau NRW abzustimmen.
Ggf. erforderliche Leitungslängs- / Querverlegungen
an BAB, Bundes- / Landesstraßen sind im jeweiligen
Genehmigungsverfahren zu beantragen.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass zur
Autobahnnutzung über den „Gemeingebrauch“ hinaus
71
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Werden im Rahmen einer konkreten Planung
WEA in einem Abstand von bis 100 m zu Bundesautobahnen bzw. bis zu 40 m zu Bundesstraßen, Landes- und/oder Kreisstraßen ist die
Genehmigung bzw. Zustimmung der Straßenbaubehörde erforderlich. Zudem sind zur Reduzierung der Gefahren durch Eisabwurf ggf.
funktionssichere technische Einrichtungen zur
Gefahrenabwehr erforderlich (z. B. automatische
Außerbetriebnahme bei Einsatz oder Rotorblattheizung) erforderlich.
Hinweise zu betroffenen Straßen mit den jeweils
genehmigungspflichtigen Abstandszonen sind
bereits in der Begründung und im Plankonzept,
hier als konkurrierender Belang, berücksichtigt.
Im Einzugsbereich der Autobahnen wird aufgrund der vorhandenen WEA auf jeden Fall ein
Planfeststellungsverfahren durchgeführt, in dem
die Beteiligung des Landesbetriebes Straßenbau
NRW erfolgt. Erst in diesem Rahmen können
Details geregelt werden.
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen ist.
Die im weiteren Verfahren festgelegten Ausgleichsflächen sind zur Vermeidung von Planungskollisionen
eingetragen in einen Übersichtsplan mitzuteilen.
44
Gemeinde Nörvenich
Bahnhofstraße 25
52388 Nörvenich
12.01.2017
Um weitere Beteiligung wird gebeten.
Bereich 1 - Nordwestlich von Lechenich:
In diesem Bereich sind bereits vorhandene WEA, die
die Sichtbeziehung und das Landschaftsbild zwischen
Wissersheim und den Siedlungsbereich von Erftstadt
(Lechenich, Dirmerzheim und Gymnich) vorbelasten,
sodass sich durch die geringfügige Ausweitung der
Konzentrationszone keine signifikante Mehrbelastung
aus Sicht der Gemeinde Nörvenich ergibt.
Bereich 2 - Nordwestlich von Erp:
Die Konzentrationszonen schließen sich unmittelbar
an das Gemeindegebiet an. Zu den einzelnen Ortsteilen ergeben sich folgende Abstände bis zum jeweiligen Ortsrand: Pingsheim ca. 750 m, Dorweiler ca.
1500 m, Poll ca. 900 m.
Es wird ein Mindestabstand von 900 m zum Ortsrand
Pingsheim gefordert.
72
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Zur Vermeidung einer umzingelnden Wirkung
u. a. bzgl. der Ortslage Pingsheim wurde die
Zone bei Erp im nördlichen Bereich verkleinert,
so dass eine von WEA freie Sichtachse in
Richtung Herrig erhalten bleibt.
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen bzgl.
eines einzuhaltenden Mindestabstandes von
WEA zu Wohnbebauung. Auch der aktuelle
Windenergieerlass definiert keine Mindestabstände zum vorbeugenden Immissionsschutz.
Durch die im Plankonzept berücksichtigten
pauschalen Immissionsschutzabstände von
750 m zu Wohnbau- / Gemeinbedarfs- / gemischten Bauflächen sowie 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich/ in Gewerbegebieten
wird bereits ein grundlegender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet.
Hinsichtlich des Schattenschlags ist - wie auch
bzgl. des Lärms - vom Vorhabenträger im
Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten vorzu-
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
legen, das nachweist, dass der relevante
21
Immissionsrichtwert bzgl. Schattenschlag der
Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke
nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen,
kann ggf. die Durchführung entsprechender
Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschalt-Automatiken) erforderlich sein. Die Tabubereiche, so
auch die vorsorgenden Immissionsschutzabstände von 750 m und 500 m, müssen im gesamten Stadtgebiet gleichermaßen berücksichtigt werden.
Die Festlegung der Immissionsschutzabstände
erfolgt individuell im Rahmen der Abwägung der
jeweiligen Kommune. Eine Erhöhung des
Mindestabstands, auch auf 900 m, würde dazu
führen, dass im Stadtgebiet nicht ausreichend
Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden könnten und somit die
besondere Pflicht der Kommunen, im Stadtbzw. Gemeindegebiet für die Windenergienutzung „substanziell“ Raum zu schaffen, nicht
entsprochen würde; ein Hinweis hierzu erfolgte
u. a. in einem Urteil des OVG NRW vom
01.07.2013 (AZ 2 D 46/12.NE). Eine
Vergrößerung des Abstandes nur zu Pingsheim
würde eine unzulässige Ungleichbehandlung
bedeuten.
Die Blickbeziehung und das Landschaftsbild werden
aufgrund der großen Ausdehnung der Konzentrationszone entlang der Gemeindegrenze gestört, daher
sollten breite Sichtkorridore eingerichtet werden. Im
Südosten von Nörvenich werden ebenfalls Konzentrationszonen für WEA geplant, dadurch besteht eine
21
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Stadt Erftstadt hat sowohl Vettweiß als auch
Nörvenich im Verfahren beteiligt und die
Abgrenzung ihrer Konzentrationszonen an den
jeweiligen Planungen und Untersuchungen der
Nachbargemeinden orientiert. Sie strebt für die
Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA hat der Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI)
(2002) Hinweise erarbeitet. Danach gilt eine Belästigung durch Schattenwurf dann als zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer
(worst case) am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt, was einer meteorologisch wahrscheinlichen bzw. tatsächlichen
Beschattungsdauer - unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen gemäß Deutschem Wetterdienst (DWD) - von maximal acht Stunden pro Jahr
entspricht. Zudem darf die Beschattung nicht mehr als 30 Minuten am Tag auftreten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2140/00).
73
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
45
WDR
Westdeutscher Rundfunk
Grundsatzfragen und
Strategien
Programmverbreitung
12.01.2017
46
Amprion GmbH
28.11.2016
47
Geologischer Dienst NRW
Landesbetrieb
13.01.2017
Zusammengefasster Inhalt
erhebliche gegenseitige Beeinflussung. Daher sollte
zwischen der Stadt Erftstadt, der Gemeinde Nörvenich und ggf. der Gemeinde Vettweiß eine vertragliche Vereinbarung geschlossen werden gemäß § 204
Abs. 1 Satz 4 BauGB. Das Ziel sollte dabei ein gemeinsames Konzept zur Ausweisung von Flächen für
WEA sein, bei minimalen Auswirkungen auf die Umwelt, das die Entwicklungsmöglichkeiten der beteiligten Kommunen berücksichtigt und Konfliktpunkte bei
zukünftiger Planung vermeidet.
Es wird auch auf die Stellungnahme vom 18.04.2016
verwiesen.
Der WDR betreibt eine Funkstrecke zur
Sicherstellung der Programmvorbereitung zwischen
den Standorten Langenberg und Eifel Bärbelkreuz
(mit Angabe der Koordinaten der Sender), die durch
den Bau der WEA in den Konzentrationszonen beeinträchtigt sein könnten. Erst beim Vorliegen eines konkreten Bauvorhabens kann in einer Einzelfallprüfung
der mögliche Einfluss auf die Richtfunkstrecke geprüft
werden. Es wird um weitere Beteiligung im Verfahren
gebeten (neue Adresse: Westdeutscher Rundfunk,
Grundsatzfragen und Strategien Programmverbreitung, 50600 Köln).
Es bestehen keine Bedenken.
Hinweis auf das Schreiben vom 12.05.2016 mit Hinweis auf die 110- / 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kierdorf - Sechem, Bl. 4101. Planungen im Nahbereich der Freileitungen von Amprion sind entfallen
(s. Festsetzungskarte vom November 2016). In den
übrigen Konzentrationszonen und Flächen für den
Artenschutz verlaufen keine Höchstspannungsleitungen von Amprion und sind auch keine geplant. Für die
teilweise betroffene Hochspannungsfreileitung der
innogy Netze Deutschland GmbH soll sich an die
Westnetz GmbH, Florianstraße 15-21 in 44139 Dortmund, gewendet werden.
Bzgl. der Erdbebenzonen wird auf die Stellungnahme
vom 25.05.2016 verwiesen.
74
Art und Umfang der Berücksichtigung
Umsetzung der Planung eine enge Abstimmung
mit den Nachbargemeinden an. Hierzu wurden
erste Gespräch geführt, die auch weiter vertieft
werden. Auch vertragliche Vereinbarungen
zwischen den Planungsträgern sind im weiteren
Verfahren vorstellbar. Insofern wird ein
regionaler Flächennutzungsplan nicht für
erforderlich gehalten. Die Gemeinde Vettweiß
hat darüber hinaus ihre Bauleitplanung zu
Konzentrationszonen nahezu abgeschlossen.
Der Anregung wird gefolgt.
Der konkurrierende Belang Richtfunkstrecken
wird im Verfahren berücksichtigt.
Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zur Erdbebengefährdung /
-überwachung werden in der Begründung und
im Umweltbericht berücksichtigt.
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Bzgl. der tektonischen Verhältnisse:
Zone Nr. 1 „Mellerhöfe“ (westl. von Dirmerzheim):
im Nordosten vom Dirmerzheimer Sprung gequert.
Zone Nr. 2 „Erp“ (nördl. und westl. von Erp):
entlang der Westseite des Plangebietes 2.1 verläuft
das Störungssystem „Rand von Erp“ (gilt als seismisch aktiv). Es wird empfohlen, beidseits der Störung einen Bereich von 100 m von Bebauung freizuhalten. Entlang der Südseite des Plangebietes 2.2
bzw. der Nordseite 2.3 verläuft der Straßfelder
Sprung.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zu den tektonischen Verhältnissen
werden in der Begründung und im Umweltbericht berücksichtigt. Die Bereiche der bewegungsaktiven tektonischen Störung bzw. 100 m
beidseitig der als seismisch aktiv geltenden
Störungen sind von jeglicher Neubebauung
freizuhalten.
Eine Prüfung bzw. Berücksichtigung kann erst
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
erfolgen, da erst bei einer konkreten Planung die
Standorte und Typen der WEA feststehen.
Zone Nr. 3 Friesheim (südöstl. von Friesheim):
Das Plangebiet wird im Norden vom Friesheimer
Sprung und im Süden vom Straßfelder Sprung
gequert.
Zone Nr. 4 Niederberg (südlich Niederberg):
Nördlich der Fläche 4.1 verläuft der „Borner Sprung“.
Südlich der Fläche 4.2 verläuft der „Lommersumer
Sprung“. Die Sprünge sind als seismisch aktiv eingestuft und es wird empfohlen beidseitig der Störungen
einen Bereich von jeweils 100 m von Bebauung freizuhalten.
Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht:
(Auskunft Herr Buschhüter, Tel.: 02151 897 243)
Für alle Zonen sind die Baugrundverhältnisse objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Zu Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen ist
eine Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW, zu stellen.
Bezüglich einer eventuellen Beeinflussung durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
und des genauen Verlaufs von Störungen wird empfohlen Kontakt mit der RWE Power AG aufzunehmen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zu Baugrundverhältnissen sind in
der Begründung (Kap. 6.12) berücksichtigt.
Stellungnahme zum Schutzgut Boden:
Es liegen parzellenscharfe Bodenkarten zur Standorterkundung im Maßstab 1:5000 mit der Darstellung
von schutzwürdigen Böden vor
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Eine parzellenscharfe Untersuchung ist erst im
Genehmigungsverfahren notwendig.
75
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
(http://www.gd.nrw.de/g_bk5d.htm), deren Darstellung
den Karten im Maßstab 1:50.000 vorzuziehen sind.
PCode für das Untersuchungsgebiet:
LA385, mit Wasserschutzgebiet Erftstadt Friesheim
L9001 Erftstadt Lechernich
Es wird empfohlen, diese Kartierung für die Beschreibung von Böden im Umweltbericht wie auch für den
Landschaftspflegerischen Begleitplan zu nutzen, da
hierdurch auch suchräume für bodenfunktionsbezogene Ausgleichsmaßnahmen definiert werden können.
48
Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung
09.01.2017
Kompensationsberechnung
Nach dem Windenergie-Erlass vom 04.11.2015 sollten, schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen
werden.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Eine Prüfung bzw. Berücksichtigung kann erst
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
erfolgen, da erst bei einer konkreten Planung die
Standorte und Typen der WEA feststehen und
dann erst der konkrete Kompensationsbedarf
ermittelt werden kann (s. a. Windenergie-Erlass
Kap. 8.2.2.1).
Kompensationssuchräume
Aus bodenwissenschaftlicher Sicht ist es sinnvoll die
o. g. orientierenden Themenkarten für die Wahl der
Ausgleichsflächen heranzuziehen. Dabei sollen der
Standortfaktor Boden und die Schutzbedürftigkeit
seiner Bodenfunktionen berücksichtigt werden.
Die Plangebiete liegen im Anlagenschutzbereich der
Navigationsanlage Nörvenich VOR. Es besteht die
Möglichkeit der Störung dieser Flugsicherungseinrichtung. Anlagenschutzbereiche orientieren an den
Anhängen 1-3 des „ICAO.EUR DOC 015, Third
Edition 2015“ - im Einzelfall auch Abweichungen
möglich. Der Anlagenschutzbereich der Nörvenich
VOR erstreckt sich je nach Bauhöhe des Vorhabens
bis zu 3 km um den VOR-Standort (geografische
Koordinaten sind angegeben) - für WEA gilt ein
erweiterter Anlagenschutzbereich bis zu 15 km.
Es sind Einschränkungen bzgl. der Anzahl und Höhe
der geplanten WEA wahrscheinlich. Es wird empfohlen in Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und
Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, jedenfalls aber auf die Möglichkeit von Ein-
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens s.o.
76
Der Anregung wird gefolgt.
Der Anlagenschutzbereich von 15 km wird als
konkurrierender Belang berücksichtigt. Die Hinweise zu möglichen Einschränkungen sind in die
Begründung berücksichtigt.
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
49
Zweckverband
Naturpark Rheinland
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
18.01.2017
50
Rheinischer LandwirtschaftsVerband e.V.
Kreisbauernschaft
16.01.2017
Zusammengefasster Inhalt
schränkungen im späteren Genehmigungsverfahren
und die Notwendigkeit der Beteiligung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung hinzuweisen. Bei
vorliegender konkreter Vorhabensplanung wird entschieden, ob die Flugsicherungsanlagen durch einzelne Bauwerke gestört werden können.
Der Zweckverband erhebt Bedenken gegenüber der
10. FNP-Änderung in Bezug auf Windenergie. Im
Beschluss der Verbandsversammlung wurde sich
gegen die Errichtung von WEA im Naturpark Rheinland ausgesprochen, da ein störendes Element in der
Landschaft darstellen, das Landschaftsbild beeinträchtigen und die Erholungsqualität des Raumes
herabsetzen.
Ein Teil der Plangebiete (Flächen 1, 4, 5) liegen im
Naturpark Rheinland. Sie sind dem landschaftlichen
und kulturlandschaftlichen Entwicklungsräumen zugeordnet (s. Maßnahmenplan Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville 2002, Karte 2: Erholungsentwicklung). Der landschaftliche und kulturlandschaftliche Entwicklungsraum wird durch Wanderer und
Naherholungssuchende stark frequentiert.
Die Flächen entlang der BAB 1 sind bereits stark
durch WEA‘s geprägt. Es wird angeregt, dem „Verspargelungseffekt“ in der Landschaft durch Clustern
entgegenzuwirken. Die bestehenden Freiräume sind
von Bebauung freizuhalten - Bündelung der Maßnahmen, statt Verteilung auf viele Einzelflächen.
Es besteht die erhebliche Besorgnis, dass mit
Umsetzung der artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung einschränkt werden könnten. Die durch diese
Maßnahmen betroffenen Eigentümer haben andererseits keinen Vorteil bzgl. der Standortausweisung für
WEA. Es muss sichergestellt sein, dass die derzeitig
praktizierte landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt fortgeführt werden kann.
Zudem erscheint die überplante Fläche für die artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen gemessen an den geplanten Konzentrationszonen
deutlich übersetzt. Es wird bezweifelt, dass sich der
Flächenbedarf der artenschutzbezogenen Kompen-
77
Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Durch die stadtweite Untersuchung zur Ermittlung und Bewertung grundsätzlich geeigneter
Flächen für die Darstellung von Konzentrationszonen für WEA mit dem Ziel der Bündelung von
Anlagenstandorten in diesen Zonen wird einer
„Verspargelung“ der Landschaft entgegen gewirkt.
Die Belange der Erholung bzw. des Naturparkes
sind bereits im Umweltbericht berücksichtigt.
Durch die Freihaltung des Bereichs der historischen Römerstraße Köln-Trier (sog. AgrippaStraße) wird ein für die Naherholung und die
radläufige Verbindung zwischen Börde und Eifel
wichtiger Bereich als Landschafts- und Blickachse freigehalten.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die geplante Fläche für Artenschutzkompensationsmaßnahmen wird als Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen im FNP dargestellt. In enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sollten sich
entsprechende Einzelflächen finden lassen.
Parallel dazu soll versucht werden, durch landwirtschaftliche Programme (z. B. Greening)
sowie durch freiwillige Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes die Lebensraumsituation der
Feldvögel in dieser Zone langfristig zu verbessern. Es wird durch die Biologische Station ein
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
sationsmaßnahmen sich tatsächlich auf den benötigten Flächenbereich beschränkt. Es wird angeregt, die
erforderlichen Ausgleichs- / Kompensationsmaßnahmen möglichst innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen vorzusehen.
51
Wasser- u. Bodenverband
Dränage Genossenschaft
Friesheim
17.01.2017
52
Rheinische
NETZGesellschaft mbH
16.01.2017
53
Bezirksregierung Köln
Dezernat 54 - Wasserwirtschaft, Gewässerschutz
50606 Köln
16.12.2016
Gebiet nord-westlich der A1 (Richtung Friesheim)
Auf fast jeder Ackerfläche befinden sich Drainagen
(in ca. 50-70 cm Tiefe), über die die Entwässerung
der zu Staunässe neigenden Ackerflächen erfolgt.
Beim Bau der Windkraftanlagen sollte darauf geachtet werden, dass die Funktionsfähigkeit des gesamten Drainagesystems erhalten bleibt. Bei Beschädigungen sind diese durch den Bauherrn wieder ordnungsgemäß Instand zu setzen. Unterlagen zum
Verlauf können bei der Genossenschaft eingesehen
werden.
Es bestehen keine Bedenken aus Sicht der
öffentlichen Gasversorgung.
Die Zonenkomplexe 1 und 3 überlagern teilweise die
Schutzzonen des geplanten Wasserschutzgebietes
Dirmerzheim. Der Zonenkomplex 1 liegt teilweise in
der Wasserschutzzonen IIIA und II (sogar in unmittelbarer Nähe der Zone 1 für Brunnen D47). Zonenkomplex 3 liegt teilweise in Wasserschutzzone IIIB.
Die geplante Wasserschutzgebiets-Verordnung in der
derzeitigen Form steht der Errichtung von WEA in
den Wasserschutzzonen IIIA und IIIB nicht entgegen,
hier sind Genehmigungstatbestände vorgesehen. Für
die Schutzzone II ist ein Verbotstatbestand vorgesehen, was hinsichtlich des Zonenkomplexes 1 berücksichtigt werden sollte.
Es wird darum gebeten, die Grenzen des geplanten
Wasserschutzgebietes in den FNP nachrichtlich zu
übernehmen bzw. im Text auf das Wasserschutzge-
78
Art und Umfang der Berücksichtigung
Rahmenplan erarbeitet, der die Art und Umsetzungsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen
sowie Hinweise auf entsprechende Förderkulissen enthält.
Flächige rechtliche Bewirtschaftungsauflagen
wird es nicht geben. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen Investoren und
den Grundeigentümern vertraglich vereinbart
und finanziell von den Investoren getragen. Bei
Agrarumweltmaßnahmen gelten die entsprechenden Durchführungs- bzw. Förderbestimmungen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zu vorhandenen Drainagesystemen wurden in der Begründung berücksichtigt.
Prüfung / Berücksichtigung im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung wird zum Teil gefolgt.
Eine ordnungsbehördliche Verordnung zum
geplanten Wasserschutzgebietes Dirmerzheim
liegt lediglich als Entwurf vor. Die Abgrenzungen
der Wasserschutzzonen werden als konkurrierender Belang berücksichtigt. Entsprechende
Hinweise sind in der Begründung und Umweltbericht berücksichtigt.
In faktischen Einzugsgebieten von Wassergewinnungsanlagen, für die eine Schutzgebietsverordnung noch nicht erlassen worden ist,
gelten die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung der
Empfindlichkeit des Grundwassers in Bezug auf
die Trinkwasserförderung. Da das Grundwasser
spezifische Gefährdungspotenzial bestimmter
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
biet und die Wasserschutzzonen hinzuweisen. Auf
die geltenden Allgemeinen Sorgfaltspflichten nach
§ 5 WHG wird hingewiesen.
Die Untere Wasserbehörde gibt Informationen zu erforderlichen Abstände zu Gewässern sonstiger Ordnung (z. B. Erpa).
54
GASCADE Gastransport
GmbH
05.12.2016
55
Thyssengas GmbH
Liegenschaften und Geoinformation / Dokumentation
Emil-Moog-Platz 13
44137 Dortmund
RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft
m. b. H.
29.11.2016
Polizeisportverein Köln 1922
e.V.
08.01.2017
56
57
29.11.2016
Die Antwort erfolgt zugleich auch im Namen und
Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH &
Co. KG.
Eigene Anlagen und Anlagen der o. g. Betreiber sind
nicht betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und
Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet
befinden können. Diese sind gesondert zu ermitteln.
Es bestehen keine Bedenken.
Eigene Leitungen liegen außerhalb des Planungsgebietes.
Die geplanten Maßnahmen betreffen weder
vorhandene Anlagen noch laufende bzw.
vorgesehene Planungen.
Ausgleichmaßnahmen sollen nicht im Schutzstreifen
der Leitungen stattfinden. Bei Ausgleichsmaßnahmen wird um erneute Beteiligung gebeten.
Eine Durchschrift der Stellungnahme wurde ans Dez.
26 der Bezirksregierung Düsseldorf (Genehmigungsbehörde für Modelflugplätze in NRW) übersandt.
Die Grenzen der Konzentrationsfläche Nr. 3 betrifft
den PSV Köln unmittelbar und verletzt ihn in seinen
Rechten auf Nutzung des Modellflugplatzes im Rahmen der bestehenden, unbefristeten Aufstiegserlaubnis. Die Bezirksregierung Köln weist in ihrem Schreiben vom 03.06.2016 auch auf regionalplanerische
Bedenken hin und die Teilfläche 3 als Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) im Regionalplan
dargestellt ist, teilweise überlagert durch die Darstellung als Bereich zum Schutz der Landschaft und
79
Art und Umfang der Berücksichtigung
gewerblicher Nutzungen (wie in diesem Fall von
Windenergieanlagen) in der Regel bekannt ist,
kann in vielen Fällen durch technische Sicherungsmaßnahmen, durch den Einsatz innovativer Techniken und geschickter Planung selbst
bei Nutzungen mit einem ansonsten bestehenden Gefährdungspotenzial jedes Risiko einer
konkreten Grundwasserverunreinigung ausgeschlossen werden.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird zum Teil gefolgt.
Die Belange der Modellflugplätze und der Nutzung werden im Plankonzept, in der Begründung
und im Umweltbericht berücksichtigt. Eine
weitergehende Prüfung bzw. Berücksichtigung
erfolgt im Genehmigungsverfahren. Zur Nachbarschaft von Modellflugplätzen und WEA gibt
es positive Beispiele, die eine Vereinbarkeit
beider Belange belegen. Unter Einhaltung von
Mindestabständen (Aufstiegsbereich für Flugmodelle) können u. a. im Rahmen der Standortwahl für die WEA nachteilige Auswirkungen
vermieden werden.
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Lfd.
Nr.
Datum
Absender
Posteingang
Zusammengefasster Inhalt
landschaftsorientierte Erholung (BSLE). WEA‘s können in BSLE geplant werden, wenn im Einzelfall
sichergestellt werden kann, dass die im Regionalplan
verfolgten Schutz- und Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Eine Inanspruchnahme von BSLE sei entsprechend zu begründen. Diese
Begründung fehlt in den Planunterlagen. Es sollte
darauf geachtet werden, dass für die Windenergienutzung weder BSLE in Anspruch genommen
werden müssen noch die Rechte der PSV Köln als
Nutzer des Modellflugplatzes in Friesheim verletzt
werden.
80
Art und Umfang der Berücksichtigung
Auf den BSLE und etwaige Auswirkungen bzgl.
der Beeinträchtigung des Schutzzweckes (u.a.
Sicherung / Wiederherstellung / Entwicklung des
Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung) wird im Umweltbericht eingegangen. Eventuelle Auswirkungen von konkreten Anlagen sind im Genehmigungsverfahren zu
betrachten.