Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
186 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Flächennutzungsplanänderung Nr. 10
Abwägungstabelle A: Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
1
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
Es bestehen gegen die Planung aus Sicht der wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen
Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken.
Eine der im Plankonzept empfohlene Potenzialfläche
tangiert das Flurbereinigungsgebiet (Flurstücke Gemarkung Lechenich, Flur 41, Nr. 12 und 13) der Flurbereinigung Erftaue-Gymnich (Az. 33.42 - 50703).
Gegen die Planungen bestehen aus flurbereinigungstechnischer Sicht derzeit keine Bedenken. Es wird
darum gebeten, die Flurbereinigungsbehörde im
weiteren Planaufstellungsverfahren zu beteiligen.
Es bestehen grundsätzliche Bedenken, da die Abstände zu den betroffenen, in der Baulast des Landesbetriebes befindlichen Straßen und die Lage der
Anbindungen an die verschiedenen klassifizierten
Straßen in der Bauleitplanung nicht thematisiert
wurden. Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist
durch die Einhaltung der Abstände -größer als 1,5 x
(Nabenhöhe + Rotordurchmesser) - sicherzustellen
[Anm.: gemeint ist wohl „auszuschließen“].
Es ist mindestens ein 100 m-Abstand zu Bundesautobahnen und 40 m zu Bundes- und / oder Landesstraßen, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand bis zur
Rotorspitze, einzuhalten. Innerhalb dieses als Anbaubeschränkungszone an Bundesautobahnen, Bundesund Landesstraßen geltenden Abstandes ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers gem. § 9 (2)
Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW erforderlich. Beeinträchtigungen der
Verkehrsteilnehmer sind seitens des Landesbetriebes
nicht hinnehmbar, so dass mindestens die Entfernung
der Anbaubeschränkungszonen einzuhalten sind.
Bzgl. der in der Bauleitplanung nicht weiter dargeleg-
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Flurbereinigungsbehörde wird im weiteren
FNP-Änderungsverfahren beteiligt.
1
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
50606 Köln
11.08.2014
2
Landesbetrieb Straßenbau
NRW
Regionalniederlassung VilleEifel
Jülicher Ring 101-103
53879 Euskirchen
11.08.2014
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die gemäß § 9 Fernstraßengesetz geltenden
Bauverbotszonen von 40 m an Bundesautobahnen und 20 m an Bundesstraßen wurden im
1
Rahmen des Plankonzeptes bereits als „harte“
Tabuzonen berücksichtigt; die zustimmungspflichtigen Abstände von 100 m an Bundesautobahnen und 40 m an Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen wurden im Plankonzept als Restriktionen dargestellt. Auf die Zustimmungspflicht im
weiteren Genehmigungsverfahren wird in der
Begründung zur FNP-Änderung hingewiesen,
die betroffenen Straßen werden - den jeweiligen
Flächen zugeordnet - genannt.
Eine Notwendigkeit, grundsätzlich den genannten Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) einzuhalten, besteht nicht. Auch
im Windenergie-Erlass, auf den hingewiesen
wird, wird empfohlen, eine „Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch
WEA (z. B. durch Brand, Eiswurf)“ durch den
„Rückgriff auf technische Lösungen“ auszu-
ÖKOPLAN (2014): Gesamtstädtisches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im FNP der Stadt Erftstadt
1
Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
ten Erschließungssituation (während der Bauzeit,
nach der Fertigstellung) sind Anbindungen an die
Bundes- oder Landesstraßen grundsätzlich auszuschließen. Zuwegungen für monatelange Baustellenverkehre sind nur mit Auflagen hinnehmbar und bedürfen einer präzisen Abstimmung.
schließen.
Die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erfolgt standortbezogen im konkreten Genehmigungsverfahren. Für das FNP-Änderungsverfahren ist dies noch nicht von Belang; es muss nur
sichergestellt sein, dass eine Erschließung
grundsätzlich möglich ist. Hierzu erfolgt ein
Hinweis im Begründungstext. Auch Fragen der
Anbindung an vorhandene Straßen bzw. der
Verlauf von Zuwegungen für den Baustellenverkehr sind erst im konkreten Genehmigungsverfahren relevant.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Der Radarbereich (gesamtes Stadtgebiet) sowie
der Kontrollbereich (nördliches Stadtgebiet) des
Flugplatzes Nörvenich wurden im Rahmen des
Plankonzeptes bereits als Restriktionen dargestellt.
Auf die im konkreten Genehmigungsverfahren
zu berücksichtigen Belange der Bundeswehr
wird im Begründungstext hingewiesen.
Die Bundeswehr wird im weiteren Verfahren
erneut beteiligt.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die GVG mbH sowie die RNG werden im
weiteren Verfahren beteiligt.
3
Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Fontainengraben 200
53123 Bonn
12.08.2014
Die Belange der Bundeswehr werden sehr stark berührt. Der Umfang der Betroffenheit kann jedoch erst
festgestellt werden, wenn Daten über die Anzahl der
WEA, deren Höhe über Grund und die genauen Koordinaten nach WGS84 vorliegen; nur dann kann im
Rahmen einer Einzelfallbetrachtung eine dezidierte
Stellungnahme abgegeben werden.
Es wird um Beteiligung im weiteren Verfahren gebeten.
4
Gasversorgungsgesellschaft
mbH Rhein-Erft
Max-Planck-Straße 11
50354 Hürth
19.08.2014
5
Westnetz GmbH
Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
20.08.2014
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erdgasnetze
der GVG Rhein-Erft an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet sind. Der Vorgang wurde bearbeitet und die Ergebnisse an die
RNG weitergeleitet; eine inhaltliche Antwort wird von
der RNG erwartet.
Es wird um die weitere Beteiligung der GVG mbH
Rhein-Erft an allen TÖB-Verfahren der Bauleitplanung gebeten.
Es werden fünf bestehende und eine geplante 110kV-Hochspannungsfreileitungen benannt, wobei die
geplante Leitung eine der Bestandsleitungen ersetzen soll. Weiterhin werden Empfehlungen des Komitees „Freileitungen“ der Dt. Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wiedergegeben, die Mindestabstände der WEA zur Leitung mit dem dreifachen
des Rotordurchmessers angeben. Es wird darauf
hingewiesen, dass im Abstandsbereich des einfachen
bis dreifachen Rotordurchmessers schwingungs-
2
Der Anregung wird gefolgt.
Die Einhaltung weiterer, über die 100 m hinausgehender Abstände kann ggf. erforderlich sein,
ist jedoch erst im konkreten Genehmigungsverfahren - in Abhängigkeit zum Anlagenstandort und -typ bzw. je nachdem, ob die Anbringung
von Schwingschutzmaßnahmen vorgesehen ist
oder nicht - relevant. Hierzu erfolgen im Begründungstext zur FNP-Änderung entsprechende
Hinweise.
Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
6
Erftverband
Bereich Abwassertechnik
Am Erftverband 6
50126 Bergheim
25.08.2014
7
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 - Luftverkehr
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
26.08.2014
Zusammengefasster Inhalt
dämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen ergriffen
werden müssen.
Beschädigungen der Systemkomponenten der Freileitungen sollen verhindert werden. Aufwendungen
für entsprechende Schutzmaßnahmen sind vom
WEA-Betreiber zu übernehmen. Die RWE Deutschland AG behält sich - im Falle von Schäden an der
Leitung - Schadenersatzansprüche vor.
Zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme sind
nach Planungsabschluss die einzelnen Lagepläne
und Schnittzeichnungen, aus denen die WEA-Standorte und Höhen hervorgehen, vorzulegen.
Der als „harte“ Tabuzone angesetzte Schutzabstand
zu Hochspannungsfreileitungen von 100 m wird als
ausreichend angesehen.
Die Stellungnahme ergeht auch im Auftrag und mit
Wirkung für die RWE Deutschland AG (Eigentümer
des 110-kV Netzes).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasseroberfläche durch den Braunkohlebergbau in einigen
Bereichen abgesenkt wurde und vor der Sümpfungsmaßnahmen in einigen Bereichen flurnahe Grundwasserstände gemessen wurden.
Die vorhandenen Grundwassermessstellen sind bei
der Planung von WEA zu berücksichtigen.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass im Stadtgebiet mehrere Gewässer liegen, für die der Erftverband Unterhaltungsträger ist, und Maßnahmen an
diesen bzw. in deren direktem Umfeld mit dem Erftverband abzustimmen sind; sie bedürfen in der Regel
einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Der zuständige Ansprechpartner wird genannt. Ein
Lageplan der Gewässer des Erftverbandes wird beigefügt.
Es wird darauf hingewiesen, dass WEA > 100 m
Gesamthöhe in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem.
§ 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) darstellen und im
Rahmen des BImSch-Genehmigungsverfahrens der
besonderen luftrechtlichen Zustimmung bedürfen.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass WEA > 100 m
Gesamthöhe grundsätzlich mit einer Tages- und
Nachtkennzeichnung zu versehen und als Luftfahrt-
3
Art und Umfang der Berücksichtigung
Der Anregung wird gefolgt.
Die Hinweise werden im konkreten Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
Im Begründungstext zur FNP-Änderung werden
entsprechende Hinweise aufgenommen.
Ob Gewässer des Erftverbandes betroffen sind,
kann erst im konkreten Genehmigungsverfahren
in Abhängigkeit von der Standortwahl der WEA
festgestellt werden.
Der Anregung wird gefolgt.
Die Kennzeichnungspflicht gemäß § 14 LuftVG
wird im Begründungstext erläutert.
Der Radarbereich (gesamtes Stadtgebiet) sowie
der Kontrollbereich (nördliches Stadtgebiet) des
Flugplatzes Nörvenich wurden im Rahmen des
Plankonzeptes bereits als Restriktionen dargestellt. Auf die im konkreten Genehmigungsver-
Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
8
SAG GmbH
GB CeGIT
Wolbeckstraße 21
45329 Essen
26.08.2014
9
Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
28.08.2014
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
hindernis zu veröffentlichen sind.
Es wird festgestellt, dass das Plangebiet im zivilen
und militärischen Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen liegt und Bauvorhaben von §
18a LuftVG betroffen sein kann. Es wird darauf hingewiesen, dass eine flugsicherungstechnische Bewertung zzt. nicht möglich ist und ggf. im späteren Planungsstadium eine Zustimmung versagt werden
könnte.
Die Modellfluggelände Erftstadt-Erp und Friesheim
sind von den Planungen betroffen und es wird darum
gebeten, eine einvernehmliche Einigung mit den
Modellflugvereinen herbeizuführen.
Um Information zu weiteren Planungen wird gebeten.
fahren diesbezüglich zu berücksichtigen Belange bzw. der Möglichkeit der Versagung einer Zustimmung wird im Begründungstext hingewiesen.
Die Flächen der genannten Modellflugplätze
wurden im Plankonzept als „weiche“ Tabuzonen
berücksichtigt; ggf. sind zusätzliche Abstände
bzgl. der Aufstiegsbereiche nötig. Die Betreiber
der Modellfluggelände Erfstadt-Erp und Friesheim werden im weiteren FNP-Änderungsverfahren beteiligt; eine einvernehmliche Einigung
wird angestrebt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 Luftverkehr, wird zu weiteren Planungen informiert bzw. im weiteren Verfahren erneut beteiligt.
Der Anregung wird gefolgt.
Die Darstellung der genannten Richtfunkstrecke
wird im Rahmen der 10. FNP-Änderung gelöscht.
Eine entsprechende Benachrichtigung der
Amprion GmbH erfolgt nach Beschluss der FNPÄnderung.
Die SAG GmbH ist durch die Amprion GmbH mit der
Aktualisierung der Dokumentation des Richtfunknetzes beauftragt.
Es wird festgestellt, dass die im Stadtgebiet von Erftstadt verlaufende Richtfunkstrecke „RommerskirchenSchöneberg, Funkfeld Nr. 34“, nicht mehr in Betrieb
ist. Es wird darum gebeten, diese Strecke aus dem
Flächennutzungsplan zu entnehmen.
Zur Aktualisierung der Dokumentation wird um Rückantwort gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine geplante Konzentrationszone im Nordosten von Erftstadt in unmittelbarer Nähe zur 380-kV-Höchstspannungsfreileitung
Kierdorf-Sechtem, Bauleitnummer 4101, liegt. Im
Schutzstreifen dieser Leitung ist die Errichtung von
Bauwerken nicht gestattet. Alle Planungsmaßnahmen
im Bereich der Leitung sind mit der Amprion GmbH
abzustimmen und die Mindestabstände nach DIN ENund VDE-Bestimmungen einzuhalten.
Es werden Empfehlungen des Komitees „Freileitungen“ der Dt. Elektrotechnischen Kommission in DIN
und VDE wiedergegeben, die Mindestabstände der
WEA zur Leitung mit dem dreifachen des Rotordurchmessers angeben. Im Abstandsbereich des einfachen
bis dreifachen Rotordurchmessers müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen
4
Der Anregung wird gefolgt.
Die Hochspannungsfreileitung wurde im Plankonzept inklusive eines zeichnerisch im FNP
dargestellten, etwa 30 m breiten Schutzstreifens
als „harte“ Tabuzone, ein weiterer Schutzstreifen
von beidseitig bis zu 100 m zur Leitung (= angenommener Mindest-Rotordurchmesser) als
„weiche“ Tabuzone berücksichtigt, sodass hier
eine Errichtung von WEA nicht möglich ist. Die
Einhaltung weiterer Abstände kann notwendig
sein, ist jedoch erst im konkreten Genehmigungsverfahren - in Abhängigkeit zum Anlagenstandort und -typ bzw. je nachdem, ob die Anbringung von Schwingschutzmaßnahmen vorgesehen ist oder nicht - relevant. Hierzu erfolgen
im Begründungstext zur FNP-Änderung entspre-
Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
10
11
2
Absender
Rheinische NETZGesellschaft
mbH
Netzplanung (RNG-P)
Parkgürtel 24
50823 Köln
Landesbetrieb Straßenbau
NRW
Autobahnniederlassung
Krefeld
Hansastraße 2
47799 Krefeld
Datum
03.09.2014
04.09.2014
Zusammengefasster Inhalt
ergriffen werden.
Beschädigungen der Systemkomponenten der Freileitungen sollen verhindert werden. Aufwendungen
für entsprechende Schutzmaßnahmen sind vom
WEA-Betreiber zu übernehmen. Die Amprion GmbH
behält sich - im Falle von Schäden an der Leitung Schadenersatzansprüche vor.
Es wird um weitere Beteiligung in diesem Verfahren
gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme
lediglich die oberirdisch verlaufende 380-kV-Höchstspannungsfreileitung der Amprion GmbH betrifft.
Es wird festgestellt, dass die RNG-P von den Planungen nicht betroffen ist. Weder befinden sich von der
RNG betriebenen Gasanlagen im Bereich der empfohlenen Potenzialflächen, noch ist ein Ausbau des
Gasnetzes in diesen Bereichen geplant.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß aktuellem
Bedarfsplan die im Stadtgebiet von Erftstadt verlaufenden Abschnitte der Bundesautobahn A 1 und A 61
als Maßnahme des weiteren Bedarfs zum Ausbau
vorgesehen sind. Zudem wird darauf hingewiesen,
dass auch gemäß neuem, in 2015 zu erwartenden
Bundesverkehrswegeplan (BVWP) der Ausbau von
Abschnitten der A 1 und der A 61 zu den zu untersuchenden Vorhaben zählen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die empfohlenen
Potenzialflächen in der Raumeinheit 7 sich innerhalb
der gemäß § 9 FStrG geltenden Anbauverbots- /
Anbaubeschränkungszone der BAB 1 befinden und
Belange der Straßenbauverwaltung zu beachten und
einzuhalten sind. Weiterhin wird darauf hingewiesen,
dass die in den straßenrechtlichen Gesetzen angegebenen Abstandsmaße den tatsächlichen Gefährdungsverhältnissen nicht gerecht werden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr muss ausgeschlossen werden, so dass nur
funktionssichere technische Anlagen eingesetzt
werden sollten, die regelmäßig fachkundig geprüft,
gewartet und kontrolliert werden. Schlussfolgernd
Art und Umfang der Berücksichtigung
chende Hinweise.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung wird gefolgt.
Die gemäß § 9 Fernstraßengesetz geltenden
Bauverbotszonen von 40 m an Bundesautobahnen und 20 m an Bundesstraßen wurden im
2
Rahmen des Plankonzeptes bereits als „harte“
Tabuzonen berücksichtigt; die zustimmungspflichtigen Abstände von 100 m an Bundesautobahnen und 40 m an Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen wurden im Plankonzept als Restriktionen dargestellt. Auf die Zustimmungspflicht im
weiteren Genehmigungsverfahren wird in der
Begründung zur FNP-Änderung hingewiesen.
Eine Notwendigkeit, bereits bei der Darstellung
von Konzentrationszonen im FNP grundsätzlich
größere („großzügige“) Abstände einzuhalten,
besteht nicht. Eine weitere Berücksichtigung der
Belange der Straßenbauverwaltung erfolgt unter
Berücksichtigung der Standortplanung im konkreten Genehmigungsverfahren.
Die genannten Ausgleichsflächen werden im
Rahmen der Planung zur FNP-Änderung berücksichtigt. Zudem erfolgt im FNP-Änderungsverfahren eine erneute Beteiligung des Landes-
ÖKOPLAN (2014): Gesamtstädtisches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im FNP der Stadt Erftstadt
5
Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
12
Absender
NABU Kreisverband Rhein-Erft
e.V.
Am Schießendahl 47
50374 Erftstadt
Datum
09.09.2014
Zusammengefasster Inhalt
sollen bei der Planung von WEA möglichst großzügige Abstände zur A 1 eingehalten werden - entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
In einem beigelegten Planausschnitt sind Ausgleichsflächen der Straßenbauverwaltung westlich und nördlich der A 1-Anschlussstelle Weilerswist-West dargestellt.
Es wird gebeten, die Planung und Erschließung der
WEA mit der zuständigen Regionalniederlassung des
Landesbetriebes Straßenbau NRW abzustimmen.
Weitere Auflagen und Bedingungen zu den WEAStandorten werden im Rahmen der konkretisierenden
Verfahren vorbehalten.
Es wird um die Beteiligung am weiteren Verfahren
gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Plankonzept die
Lagebezeichnung auf Seite 42 einer Änderung
bedarf.
Die alternative Energiegewinnung durch WEA wird
grundsätzlich begrüßt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen des
Plankonzeptes herausgearbeiteten Prüfbereiche der
Konzentrationszonen-Darstellung noch nach kritischen Tiervorkommen hin untersucht werden sollten
(z. B. Fledermäuse und Vögel).
Es wird empfohlen, die grundsätzliche artenschutzrechtliche Zulässigkeit bereits im FNP-Verfahren zu
untersuchen und diese nicht erst auf das spätere
BImSchG-Verfahren der einzelnen Anlagen zu verschieben.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen von WEA auf Vögel und Fledermäuse meist
unterschätzt werden. Der Stellungnahme liegt die aktuelle Übersicht zu Fledermausverlusten an WEA in
Deutschland bei. Potenziell sei im Bereich der Messtischblätter 5106 Frechen und 5206 Erp (gemäß Kataster der LANUV) mit Vorkommen der Arten Wasserfledermaus, Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus zu rechnen.
6
Art und Umfang der Berücksichtigung
betriebs Straßenbau NRW.
Bzgl. der Lagebezeichnung erfolgt eine redaktionelle Anpassung im Plankonzept („westlich
und nördlich Erp“ und „westlich Dimerzheim“
statt „östlich ...“).
Der Anregung wird gefolgt.
Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ (MKULNV / LANUV 2013) ist die
Artenschutzprüfung bereits im Rahmen des
FNP-Änderungsverfahrens soweit möglich abschließend durchzuführen. Die Bearbeitung der
Artenschutzvorprüfung (ASP 1) wurde bereits
beauftragt und erfolgt parallel zum FNP-Änderungsverfahren.
Zu einem Großteil der Flächen liegen bereits Erfassungsergebnisse vor, die hierbei ausgewertet
werden. Im Rahmen der ASP 1 erfolgt auch die
Einschätzung, ob weitere faunistische Untersuchungen erforderlich sind. Auf FNP-Ebene sind
Aussagen zu treffen, ob die Umsetzung der Konzentrationszonen aus artenschutzrechtlicher
Sicht grundsätzlich möglich ist bzw. ob sich Vollzugshindernisse ergeben könnten. Die ggf. erforderliche Durchführung der vertiefenden ASP 2
mit Konzipierung von CEF-Maßnahmen kann
erst standortbezogen im Rahmen des konkreten
Genehmigungsverfahrens erfolgen.
Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
13
Absender
RWE Power AG
Liegenschaften und
Umsiedlungen
Stüttgenweg 2
50935 Köln
Datum
Zusammengefasster Inhalt
10.09.2014
Die einzelnen Konzentrationszonen wurden von RWE
nummeriert und jeweils mit Hinweisen versehen. Zusammenfassend werden folgende Aspekte genannt:
Art und Umfang der Berücksichtigung
1. Grundwassermessstellen
In mehreren Potenzialflächen sind vorhandene aktive
Grundwassermessstellen zu erhalten (Bestandsschutz) und während eventueller Baumaßnahmen zu
sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit und Probenentnahme ist zu gewährleisten. Vorhandene abgeworfene (inaktive) Grundwassermessstellen sind in der
Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit
einem Tonstopfen abgedichtet.
Der Anregung 1 wird gefolgt.
Auf das Vorhandensein der Grundwassermessstellen wird im Begründungstext zur FNP-Änderung entsprechend hingewiesen. Eine Berücksichtigung dieser Messstellen (Erhalt, Sicherung, Gewährleistung der Zugänglichkeit) erfolgt
im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens und ist für das FNP-Änderungsverfahren
nicht relevant.
2. Baugrund
Im Bereich der Potenzialfläche an der nordöstlichen
Stadtgebietsgrenze steht aufgeschütteter Boden als
Baugrund an (geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach DIN 4020). Die stark
wechselnde Zusammensetzung des aufgeschütteten
Bodens erfordert besondere Überlegungen und ggf.
Untersuchungen bei der Wahl der Gründung; die jeweilige Gründung der Bauwerke muss der festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden.
Setzungsunterschiede / Mulden können nicht ausgeschlossen werden. Es sind die Bauvorschriften der
DIN 1054, DIN 18195 und der Bauordnung NRW zu
beachten.
Der Anregung 2 wird gefolgt.
Auf die vorliegenden schwierigen Baugrundverhältnisse im Bereich der genannten Potenzialfläche wird im Begründungstext zur FNP-Änderung entsprechend hingewiesen. Eine Berücksichtigung der genannten Bauvorschriften sowie
Gestaltung der Bauwerksgründung erfolgt im
Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens und ist für das FNP-Änderungsverfahren
nicht relevant.
3. Eigentum / Ausgleichsflächen RWE Power AG
Sollten die Potenzialflächen östlich von Gymnich und
Dirmerzheim in die weitere Planung einbezogen werden, ist ggf. Eigentum der RWE Power AG betroffen ggf. soll Kontakt mit dem entsprechenden Fachbereich (RWE Power AG, PEO-LL) aufgenommen
werden.
Weiterhin befinden sich in diesem Bereich Ausgleichsflächen - die Planungen sind mit der Abteilung
PET-NL abzustimmen. Im Bereich des Knapsacker
Hügels bestehen keine Beeinträchtigungen (insbesondere durch Schall).
Der Anregung 3 wird gefolgt.
Sollten die genannten Potenzialflächen in die
weitere Planung einbezogen werden, erfolgt im
weiteren Verfahren eine Beteiligung des genannten Fachbereichs (RWE Power AG, PEOLL).
Die angesprochenen Ausgleichsflächen werden
im weiteren Verfahren entsprechend berücksichtigt.
7
Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
14
Absender
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
Datum
15.09.2014
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
4. Freileitung „WW Kierdorf - Dirmerzheim“
Im Plangebiet der Potenzialflächen östlich von Gymnich und Dirmerzheim verläuft die 6-kV-Freileitung
„WW Kierdorf - Dirmerzheim“. Bei Arbeiten innerhalb
des Schutzstreifens bedarf es der Zustimmung der für
den Betrieb zuständigen Abteilung (POW-GE).
Bestand und Betrieb der Leitung darf nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Alle geplanten Einzelmaßnahmen im Bereich der Leitung bedürfen
einer Zustimmung von RWE. Die Zugänglichkeit
(auch Zufahrt für schwere Fahrzeuge) der Leitungen
und Maststandorte muss gewährleistet sein. Weitere
Hinweise bzgl. Mindestabstand, Schutzmaßnahmen
werden gegeben. Zur abschließenden Prüfung und
Stellungnahme sind nach Planungsabschluss die
einzelnen Lagepläne und Schnittzeichnungen, aus
denen die WEA-Standorte und Höhen hervorgehen,
vorzulegen.
Der Anregung 4 wird gefolgt.
Auf den Verlauf der 6-kV-Freileitung „WW
Kierdorf - Dirmerzheim“ wird im Begründungstext entsprechend hingewiesen. Die Berücksichtigung der genannten Aspekte bzw. die Vorlage
der Lagepläne und Schnittzeichnungen, aus
denen die WEA-Standorte und Höhen hervorgehen, erfolgt im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens und ist für das FNP-Änderungsverfahren nicht relevant.
5. Schutzstreifen zu Kabeln / Rohrleitungen
Es ist ein Schutzstreifen von 3 m an vorhandenen
E-Anlagen (Strom- und Fernmeldekabel) von RWE
und von 6 m an Rohrleitungen von RWE einzuhalten
- die Zugänglichkeit muss gewährleistet werden und
eine Überbauung ist nicht gestattet.
Der Anregung 5 wird gefolgt.
Auf den Verlauf der genannten E-Anlagen und
Rohrleitungen wird im Begründungstext entsprechend hingewiesen. Die Berücksichtigung der
Schutzstreifen bzw. der genannten Aspekte erfolgt im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens und ist für das FNP-Änderungsverfahren nicht relevant.
6. tektonische Störungen
In mehreren Potenzialflächen befinden sich Bereiche
von bewegungsaktiven tektonischen Störungen,
wobei unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auftreten. Es wurden Bereiche gekennzeichnet, die bei einer zukünftigen Verplanung von
jeglicher Neubebauung freizuhalten sind. In den
textlichen Festsetzungen der FNP-Änderung ist dies
mit aufzunehmen.
Es wird festgestellt, dass in Erftstadt aktuell 49 ortsfeste Bodendenkmäler erfasst, hinsichtlich deren
Denkmalwürdigkeit überprüft und in die Denkmalliste
eingetragen sind. Es werden allgemeine Hinweise zur
Erhaltungspflicht und dem Vermeiden von Gefähr-
Der Anregung 6 wird gefolgt.
Auf die genannten tektonischen Störungen wird
bei den jeweiligen Teilflächen hingewiesen. Eine
Berücksichtigung der konkreten Flächen erfolgt
im Rahmen der Standortplanung bzw. des konkreten Genehmigungsverfahrens und ist für das
FNP-Änderungsverfahren nicht relevant.
8
Der Anregung wird gefolgt.
Die Berücksichtigung der o. g. Belange erfolgt
im Rahmen der Umweltprüfung zur FNP-Änderung unter dem Schutzgut „Kultur- und sonstige
Sachgüter“. Zudem erfolgt ein Hinweis auf die im
Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
15
Landesbetrieb Wald und Holz
NRW
Regionalforstamt Rhein-SiegErft
Krewelstraße 7
53783 Eitorf
18.09.2014
16
Bezirksregierung Köln
50606 Köln
30.09.2014
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
dungen durch Bodeneingriffe gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine intensive
Nutzung und Besiedlung des Stadtgebietes seit der
Steinzeit durch zahlreiche archäologische Funde
belegt wird, und das auch diese Fundstellen abwägungserheblich für die Bauleitplanung sind. Es wird
angemerkt, dass es für das Stadtgebiet jedoch keine
systematische Erfassung der Bodendenkmäler und
keine Analyse der sog. Zufallsfundmeldungen gibt.
Hinweise auf Bodendenkmäler sind somit durch Prospektion bzgl. der Abwägungserheblichkeit zu verifizieren.
Da die vorliegende Planung erst im Zuge der weiteren Detailplanung konkretisiert wird, sollten ergänzende Überprüfungen, die archäologische Fundstellen
betreffen, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in
einer auf diese Planung aufbauende Planungsstufe
erfolgen. Es wird gebeten, im Rahmen der FNP-Änderung auf die Einschränkung in Bezug auf die eingetragenen Bodendenkmäler, die archäologische Bedeutung der Fläche allgemein sowie die daraus
möglicherweise resultierenden Folgen hinzuweisen.
Gegen die im Plankonzept vorgeschlagenen Konzentrationszonen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Erftstadt
mit einem Waldanteil von 8,9% als waldarme Kommune anzusehen ist und somit die Flächen, die im
rechtskräftigen FNP zur Entwicklung von Wald vorgesehen sind, als Tabuzonen zu betrachten sind.
Bei weiteren Untersuchungen bzw. im Umweltbericht
ist auf mögliche Auswirkungen einzugehen, wenn die
Waldflächen von Windenergieanlagen umstellt werden. Es ist zu beurteilen, ob die besondere Funktion
der Waldflächen innerhalb der Feldflur als Rückzugsund Ruheraum beeinträchtigt werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Abstimmung
der vorliegenden FNP-Änderungsplanung nach § 34
Landesplanungsgesetz NRW noch nicht erfolgt ist.
Es wird angemerkt, dass eine Standortuntersuchung
lediglich den ersten Prüfschritt im Rahmen des FNPÄnderungsverfahrens darstellt und die raumordne-
konkreten Genehmigungsverfahren ggf. notwendige, standortbezogene Prospektion im Begründungstext zur FNP-Änderung.
9
Der Anregung wird gefolgt.
Aufgrund des geringen Waldanteils werden im
Rahmen des Plankonzeptes alle Waldflächen
sowie die im FNP dargestellten und zur Entwicklung von Wald vorgesehenen Flächen als
„weiche“ Tabuzonen definiert und somit von
einer Windenergienutzung ausgeschlossen.
Eine Ermittlung und Bewertung möglicher Umweltauswirkungen durch WEA auf die Waldflächen erfolgt - wie angesprochen - im Rahmen
der Umweltprüfung zur FNP-Änderung bei der
jeweiligen Schutzgut-Betrachtung.
Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
rische Anpassung erst im vorgerückten Bauleitplanverfahren erfolgen kann, wenn die absehbaren
Restriktionen bearbeitet worden sind.
Zum vorgelegten Plankonzept wird angemerkt, dass
bzgl. der im Kap. 4.4 aufgeführten Restriktionen eine
Bewertung im Rahmen der potenziell geeigneten
Flächen nicht erkennbar ist. Dabei sind insbesondere
folgende Restriktionen zu betrachten:
1. Flugplatz Nörvenich
Für die geplanten Zonen im FNP ist die Vereinbarkeit
mit den Belangen der zivilen und militärischen Luftverkehrssicherheit (Flugplatz Nörvenich) zu prüfen.
Der Anregung 1 wird gefolgt.
Der Radarbereich (gesamtes Stadtgebiet) sowie
der Kontrollbereich (nördliches Stadtgebiet) des
Flugplatzes Nörvenich wurden im Rahmen des
Plankonzeptes bereits als Restriktionen dargestellt. Auf die im konkreten Genehmigungsverfahren diesbezüglich zu berücksichtigen Belange bzw. der Möglichkeit der Versagung einer
Zustimmung wird im Begründungstext hingewiesen. Eine Einzelfallbetrachtung kann erst im
weiteren Verfahren, wenn Standorte/Höhen der
WEA bekannt sind, erfolgen; erfahrungsgemäß
werden vorab keine grundsätzlichen Aussagen
zu Konzentrationszonen getroffen.
2. LSG / WSG
Gelten in den ausgewählten Bereichen Festsetzungen zum Landschaftsschutz bzw. Verbotsvorschriften
der festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete, ist mit
der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) bzw. mit der
Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft Kreises ein
Benehmen zur Befreiung von den Schutzvorschriften
herzustellen.
Der Anregung 2 wird gefolgt.
Bezüglich der angesprochenen Schutzausweisungen werden im Vorfeld bzw. im Rahmen des
FNP-Änderungsverfahrens mit der unteren
Landschaftsschutz- und Wasserschutzbehörde
entsprechende Gespräche geführt, um ein Benehmen zur Befreiung von den Schutzvorschriften herzustellen.
3. Artenschutz
Im Rahmen der Einzelbetrachtung der Potenzialflächen sollte eine artenschutzrechtliche Vorprüfung
(ASP I) erfolgen, bei den darzustellenden Flächen ergänzt durch eine entsprechende Vertiefung (ASP II).
Der Anregung 3 wird z. T. gefolgt.
Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ (MKULNV / LANUV 2013) ist die
Artenschutzprüfung bereits im Rahmen des
FNP-Änderungsverfahrens soweit möglich abschließend durchzuführen. Die Bearbeitung der
Artenschutzvorprüfung (ASP 1) wurde bereits
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Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Absender
Datum
Zusammengefasster Inhalt
Art und Umfang der Berücksichtigung
beauftragt und erfolgt parallel zum FNP-Änderungsverfahren. Zu einem Großteil der Flächen
liegen bereits Erfassungsergebnisse vor, die
hierbei ausgewertet werden. Im Rahmen der
ASP 1 erfolgt auch die Einschätzung, ob weitere
faunistische Untersuchungen erforderlich sind.
Auf FNP-Ebene sind Aussagen zu treffen, ob die
Umsetzung der Konzentrationszonen aus artenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich möglich ist
bzw. ob sich Vollzugshindernisse ergeben könnten. Die ggf. erforderliche Durchführung der vertiefenden ASP 2 mit Konzipierung von CEFMaßnahmen kann erst standortbezogen im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens
erfolgen.
4. Pufferzonen
Die in der Tabuflächenanalyse angenommenen
Schutzabstände zu naturschutzrechtlichen Schutzgebieten sollten mit der ULB abgestimmt werden.
Der Anregung 4 wird gefolgt.
Eine Abstimmung der in der Tabuflächenanalyse
angenommenen Schutzabstände zu naturschutzrechtlichen Schutzgebieten mit der unteren Landschaftsbehörde erfolgt in Vorbereitung
des FNP-Änderungsverfahrens.
5. bestehende Konzentrationszonen
Es ist darzustellen, wie die bestehenden Konzentrationszonen für Windenergie in das Gesamtkonzept
integriert werden sollen.
Der Anregung 5 wird gefolgt.
Die beiden im Stadtgebiet vorhandenen Konzentrationszonen liegen - bis auf einen kleinen
Bereich der südlichen Zone, in der jedoch keine
WEA betrieben wird - innerhalb der als „geeignet“ ermittelten Potenzialflächen und sollen auch
weiterhin als Konzentrationszonen erhalten bleiben; eine Integrierung in das vorhandene Konzept ist gegeben.
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