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Beschlussvorlage (Abwägungstabelle Teil A)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
186 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02

Inhalt der Datei

Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Flächennutzungsplanänderung Nr. 10 Abwägungstabelle A: Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Lfd. Nr. 1 Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung Es bestehen gegen die Planung aus Sicht der wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken. Eine der im Plankonzept empfohlene Potenzialfläche tangiert das Flurbereinigungsgebiet (Flurstücke Gemarkung Lechenich, Flur 41, Nr. 12 und 13) der Flurbereinigung Erftaue-Gymnich (Az. 33.42 - 50703). Gegen die Planungen bestehen aus flurbereinigungstechnischer Sicht derzeit keine Bedenken. Es wird darum gebeten, die Flurbereinigungsbehörde im weiteren Planaufstellungsverfahren zu beteiligen. Es bestehen grundsätzliche Bedenken, da die Abstände zu den betroffenen, in der Baulast des Landesbetriebes befindlichen Straßen und die Lage der Anbindungen an die verschiedenen klassifizierten Straßen in der Bauleitplanung nicht thematisiert wurden. Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Abstände -größer als 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) - sicherzustellen [Anm.: gemeint ist wohl „auszuschließen“]. Es ist mindestens ein 100 m-Abstand zu Bundesautobahnen und 40 m zu Bundes- und / oder Landesstraßen, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand bis zur Rotorspitze, einzuhalten. Innerhalb dieses als Anbaubeschränkungszone an Bundesautobahnen, Bundesund Landesstraßen geltenden Abstandes ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW erforderlich. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar, so dass mindestens die Entfernung der Anbaubeschränkungszonen einzuhalten sind. Bzgl. der in der Bauleitplanung nicht weiter dargeleg- Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Flurbereinigungsbehörde wird im weiteren FNP-Änderungsverfahren beteiligt. 1 Bezirksregierung Köln Dezernat 33 50606 Köln 11.08.2014 2 Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung VilleEifel Jülicher Ring 101-103 53879 Euskirchen 11.08.2014 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die gemäß § 9 Fernstraßengesetz geltenden Bauverbotszonen von 40 m an Bundesautobahnen und 20 m an Bundesstraßen wurden im 1 Rahmen des Plankonzeptes bereits als „harte“ Tabuzonen berücksichtigt; die zustimmungspflichtigen Abstände von 100 m an Bundesautobahnen und 40 m an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wurden im Plankonzept als Restriktionen dargestellt. Auf die Zustimmungspflicht im weiteren Genehmigungsverfahren wird in der Begründung zur FNP-Änderung hingewiesen, die betroffenen Straßen werden - den jeweiligen Flächen zugeordnet - genannt. Eine Notwendigkeit, grundsätzlich den genannten Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) einzuhalten, besteht nicht. Auch im Windenergie-Erlass, auf den hingewiesen wird, wird empfohlen, eine „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch WEA (z. B. durch Brand, Eiswurf)“ durch den „Rückgriff auf technische Lösungen“ auszu- ÖKOPLAN (2014): Gesamtstädtisches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im FNP der Stadt Erftstadt 1 Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung ten Erschließungssituation (während der Bauzeit, nach der Fertigstellung) sind Anbindungen an die Bundes- oder Landesstraßen grundsätzlich auszuschließen. Zuwegungen für monatelange Baustellenverkehre sind nur mit Auflagen hinnehmbar und bedürfen einer präzisen Abstimmung. schließen. Die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erfolgt standortbezogen im konkreten Genehmigungsverfahren. Für das FNP-Änderungsverfahren ist dies noch nicht von Belang; es muss nur sichergestellt sein, dass eine Erschließung grundsätzlich möglich ist. Hierzu erfolgt ein Hinweis im Begründungstext. Auch Fragen der Anbindung an vorhandene Straßen bzw. der Verlauf von Zuwegungen für den Baustellenverkehr sind erst im konkreten Genehmigungsverfahren relevant. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Radarbereich (gesamtes Stadtgebiet) sowie der Kontrollbereich (nördliches Stadtgebiet) des Flugplatzes Nörvenich wurden im Rahmen des Plankonzeptes bereits als Restriktionen dargestellt. Auf die im konkreten Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen Belange der Bundeswehr wird im Begründungstext hingewiesen. Die Bundeswehr wird im weiteren Verfahren erneut beteiligt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die GVG mbH sowie die RNG werden im weiteren Verfahren beteiligt. 3 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Fontainengraben 200 53123 Bonn 12.08.2014 Die Belange der Bundeswehr werden sehr stark berührt. Der Umfang der Betroffenheit kann jedoch erst festgestellt werden, wenn Daten über die Anzahl der WEA, deren Höhe über Grund und die genauen Koordinaten nach WGS84 vorliegen; nur dann kann im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung eine dezidierte Stellungnahme abgegeben werden. Es wird um Beteiligung im weiteren Verfahren gebeten. 4 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft Max-Planck-Straße 11 50354 Hürth 19.08.2014 5 Westnetz GmbH Florianstraße 15-21 44139 Dortmund 20.08.2014 Es wird darauf hingewiesen, dass die Erdgasnetze der GVG Rhein-Erft an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet sind. Der Vorgang wurde bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet; eine inhaltliche Antwort wird von der RNG erwartet. Es wird um die weitere Beteiligung der GVG mbH Rhein-Erft an allen TÖB-Verfahren der Bauleitplanung gebeten. Es werden fünf bestehende und eine geplante 110kV-Hochspannungsfreileitungen benannt, wobei die geplante Leitung eine der Bestandsleitungen ersetzen soll. Weiterhin werden Empfehlungen des Komitees „Freileitungen“ der Dt. Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wiedergegeben, die Mindestabstände der WEA zur Leitung mit dem dreifachen des Rotordurchmessers angeben. Es wird darauf hingewiesen, dass im Abstandsbereich des einfachen bis dreifachen Rotordurchmessers schwingungs- 2 Der Anregung wird gefolgt. Die Einhaltung weiterer, über die 100 m hinausgehender Abstände kann ggf. erforderlich sein, ist jedoch erst im konkreten Genehmigungsverfahren - in Abhängigkeit zum Anlagenstandort und -typ bzw. je nachdem, ob die Anbringung von Schwingschutzmaßnahmen vorgesehen ist oder nicht - relevant. Hierzu erfolgen im Begründungstext zur FNP-Änderung entsprechende Hinweise. Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Lfd. Nr. Absender Datum 6 Erftverband Bereich Abwassertechnik Am Erftverband 6 50126 Bergheim 25.08.2014 7 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 26 - Luftverkehr Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf 26.08.2014 Zusammengefasster Inhalt dämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen ergriffen werden müssen. Beschädigungen der Systemkomponenten der Freileitungen sollen verhindert werden. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen sind vom WEA-Betreiber zu übernehmen. Die RWE Deutschland AG behält sich - im Falle von Schäden an der Leitung - Schadenersatzansprüche vor. Zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme sind nach Planungsabschluss die einzelnen Lagepläne und Schnittzeichnungen, aus denen die WEA-Standorte und Höhen hervorgehen, vorzulegen. Der als „harte“ Tabuzone angesetzte Schutzabstand zu Hochspannungsfreileitungen von 100 m wird als ausreichend angesehen. Die Stellungnahme ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG (Eigentümer des 110-kV Netzes). Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasseroberfläche durch den Braunkohlebergbau in einigen Bereichen abgesenkt wurde und vor der Sümpfungsmaßnahmen in einigen Bereichen flurnahe Grundwasserstände gemessen wurden. Die vorhandenen Grundwassermessstellen sind bei der Planung von WEA zu berücksichtigen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass im Stadtgebiet mehrere Gewässer liegen, für die der Erftverband Unterhaltungsträger ist, und Maßnahmen an diesen bzw. in deren direktem Umfeld mit dem Erftverband abzustimmen sind; sie bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Genehmigung. Der zuständige Ansprechpartner wird genannt. Ein Lageplan der Gewässer des Erftverbandes wird beigefügt. Es wird darauf hingewiesen, dass WEA > 100 m Gesamthöhe in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) darstellen und im Rahmen des BImSch-Genehmigungsverfahrens der besonderen luftrechtlichen Zustimmung bedürfen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass WEA > 100 m Gesamthöhe grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung zu versehen und als Luftfahrt- 3 Art und Umfang der Berücksichtigung Der Anregung wird gefolgt. Die Hinweise werden im konkreten Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Im Begründungstext zur FNP-Änderung werden entsprechende Hinweise aufgenommen. Ob Gewässer des Erftverbandes betroffen sind, kann erst im konkreten Genehmigungsverfahren in Abhängigkeit von der Standortwahl der WEA festgestellt werden. Der Anregung wird gefolgt. Die Kennzeichnungspflicht gemäß § 14 LuftVG wird im Begründungstext erläutert. Der Radarbereich (gesamtes Stadtgebiet) sowie der Kontrollbereich (nördliches Stadtgebiet) des Flugplatzes Nörvenich wurden im Rahmen des Plankonzeptes bereits als Restriktionen dargestellt. Auf die im konkreten Genehmigungsver- Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Lfd. Nr. Absender Datum 8 SAG GmbH GB CeGIT Wolbeckstraße 21 45329 Essen 26.08.2014 9 Amprion GmbH Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund 28.08.2014 Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung hindernis zu veröffentlichen sind. Es wird festgestellt, dass das Plangebiet im zivilen und militärischen Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen liegt und Bauvorhaben von § 18a LuftVG betroffen sein kann. Es wird darauf hingewiesen, dass eine flugsicherungstechnische Bewertung zzt. nicht möglich ist und ggf. im späteren Planungsstadium eine Zustimmung versagt werden könnte. Die Modellfluggelände Erftstadt-Erp und Friesheim sind von den Planungen betroffen und es wird darum gebeten, eine einvernehmliche Einigung mit den Modellflugvereinen herbeizuführen. Um Information zu weiteren Planungen wird gebeten. fahren diesbezüglich zu berücksichtigen Belange bzw. der Möglichkeit der Versagung einer Zustimmung wird im Begründungstext hingewiesen. Die Flächen der genannten Modellflugplätze wurden im Plankonzept als „weiche“ Tabuzonen berücksichtigt; ggf. sind zusätzliche Abstände bzgl. der Aufstiegsbereiche nötig. Die Betreiber der Modellfluggelände Erfstadt-Erp und Friesheim werden im weiteren FNP-Änderungsverfahren beteiligt; eine einvernehmliche Einigung wird angestrebt. Die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 Luftverkehr, wird zu weiteren Planungen informiert bzw. im weiteren Verfahren erneut beteiligt. Der Anregung wird gefolgt. Die Darstellung der genannten Richtfunkstrecke wird im Rahmen der 10. FNP-Änderung gelöscht. Eine entsprechende Benachrichtigung der Amprion GmbH erfolgt nach Beschluss der FNPÄnderung. Die SAG GmbH ist durch die Amprion GmbH mit der Aktualisierung der Dokumentation des Richtfunknetzes beauftragt. Es wird festgestellt, dass die im Stadtgebiet von Erftstadt verlaufende Richtfunkstrecke „RommerskirchenSchöneberg, Funkfeld Nr. 34“, nicht mehr in Betrieb ist. Es wird darum gebeten, diese Strecke aus dem Flächennutzungsplan zu entnehmen. Zur Aktualisierung der Dokumentation wird um Rückantwort gebeten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine geplante Konzentrationszone im Nordosten von Erftstadt in unmittelbarer Nähe zur 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kierdorf-Sechtem, Bauleitnummer 4101, liegt. Im Schutzstreifen dieser Leitung ist die Errichtung von Bauwerken nicht gestattet. Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der Leitung sind mit der Amprion GmbH abzustimmen und die Mindestabstände nach DIN ENund VDE-Bestimmungen einzuhalten. Es werden Empfehlungen des Komitees „Freileitungen“ der Dt. Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wiedergegeben, die Mindestabstände der WEA zur Leitung mit dem dreifachen des Rotordurchmessers angeben. Im Abstandsbereich des einfachen bis dreifachen Rotordurchmessers müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen 4 Der Anregung wird gefolgt. Die Hochspannungsfreileitung wurde im Plankonzept inklusive eines zeichnerisch im FNP dargestellten, etwa 30 m breiten Schutzstreifens als „harte“ Tabuzone, ein weiterer Schutzstreifen von beidseitig bis zu 100 m zur Leitung (= angenommener Mindest-Rotordurchmesser) als „weiche“ Tabuzone berücksichtigt, sodass hier eine Errichtung von WEA nicht möglich ist. Die Einhaltung weiterer Abstände kann notwendig sein, ist jedoch erst im konkreten Genehmigungsverfahren - in Abhängigkeit zum Anlagenstandort und -typ bzw. je nachdem, ob die Anbringung von Schwingschutzmaßnahmen vorgesehen ist oder nicht - relevant. Hierzu erfolgen im Begründungstext zur FNP-Änderung entspre- Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Lfd. Nr. 10 11 2 Absender Rheinische NETZGesellschaft mbH Netzplanung (RNG-P) Parkgürtel 24 50823 Köln Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld Hansastraße 2 47799 Krefeld Datum 03.09.2014 04.09.2014 Zusammengefasster Inhalt ergriffen werden. Beschädigungen der Systemkomponenten der Freileitungen sollen verhindert werden. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen sind vom WEA-Betreiber zu übernehmen. Die Amprion GmbH behält sich - im Falle von Schäden an der Leitung Schadenersatzansprüche vor. Es wird um weitere Beteiligung in diesem Verfahren gebeten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme lediglich die oberirdisch verlaufende 380-kV-Höchstspannungsfreileitung der Amprion GmbH betrifft. Es wird festgestellt, dass die RNG-P von den Planungen nicht betroffen ist. Weder befinden sich von der RNG betriebenen Gasanlagen im Bereich der empfohlenen Potenzialflächen, noch ist ein Ausbau des Gasnetzes in diesen Bereichen geplant. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß aktuellem Bedarfsplan die im Stadtgebiet von Erftstadt verlaufenden Abschnitte der Bundesautobahn A 1 und A 61 als Maßnahme des weiteren Bedarfs zum Ausbau vorgesehen sind. Zudem wird darauf hingewiesen, dass auch gemäß neuem, in 2015 zu erwartenden Bundesverkehrswegeplan (BVWP) der Ausbau von Abschnitten der A 1 und der A 61 zu den zu untersuchenden Vorhaben zählen. Es wird darauf hingewiesen, dass die empfohlenen Potenzialflächen in der Raumeinheit 7 sich innerhalb der gemäß § 9 FStrG geltenden Anbauverbots- / Anbaubeschränkungszone der BAB 1 befinden und Belange der Straßenbauverwaltung zu beachten und einzuhalten sind. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die in den straßenrechtlichen Gesetzen angegebenen Abstandsmaße den tatsächlichen Gefährdungsverhältnissen nicht gerecht werden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr muss ausgeschlossen werden, so dass nur funktionssichere technische Anlagen eingesetzt werden sollten, die regelmäßig fachkundig geprüft, gewartet und kontrolliert werden. Schlussfolgernd Art und Umfang der Berücksichtigung chende Hinweise. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird gefolgt. Die gemäß § 9 Fernstraßengesetz geltenden Bauverbotszonen von 40 m an Bundesautobahnen und 20 m an Bundesstraßen wurden im 2 Rahmen des Plankonzeptes bereits als „harte“ Tabuzonen berücksichtigt; die zustimmungspflichtigen Abstände von 100 m an Bundesautobahnen und 40 m an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wurden im Plankonzept als Restriktionen dargestellt. Auf die Zustimmungspflicht im weiteren Genehmigungsverfahren wird in der Begründung zur FNP-Änderung hingewiesen. Eine Notwendigkeit, bereits bei der Darstellung von Konzentrationszonen im FNP grundsätzlich größere („großzügige“) Abstände einzuhalten, besteht nicht. Eine weitere Berücksichtigung der Belange der Straßenbauverwaltung erfolgt unter Berücksichtigung der Standortplanung im konkreten Genehmigungsverfahren. Die genannten Ausgleichsflächen werden im Rahmen der Planung zur FNP-Änderung berücksichtigt. Zudem erfolgt im FNP-Änderungsverfahren eine erneute Beteiligung des Landes- ÖKOPLAN (2014): Gesamtstädtisches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im FNP der Stadt Erftstadt 5 Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Lfd. Nr. 12 Absender NABU Kreisverband Rhein-Erft e.V. Am Schießendahl 47 50374 Erftstadt Datum 09.09.2014 Zusammengefasster Inhalt sollen bei der Planung von WEA möglichst großzügige Abstände zur A 1 eingehalten werden - entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. In einem beigelegten Planausschnitt sind Ausgleichsflächen der Straßenbauverwaltung westlich und nördlich der A 1-Anschlussstelle Weilerswist-West dargestellt. Es wird gebeten, die Planung und Erschließung der WEA mit der zuständigen Regionalniederlassung des Landesbetriebes Straßenbau NRW abzustimmen. Weitere Auflagen und Bedingungen zu den WEAStandorten werden im Rahmen der konkretisierenden Verfahren vorbehalten. Es wird um die Beteiligung am weiteren Verfahren gebeten. Es wird darauf hingewiesen, dass im Plankonzept die Lagebezeichnung auf Seite 42 einer Änderung bedarf. Die alternative Energiegewinnung durch WEA wird grundsätzlich begrüßt. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen des Plankonzeptes herausgearbeiteten Prüfbereiche der Konzentrationszonen-Darstellung noch nach kritischen Tiervorkommen hin untersucht werden sollten (z. B. Fledermäuse und Vögel). Es wird empfohlen, die grundsätzliche artenschutzrechtliche Zulässigkeit bereits im FNP-Verfahren zu untersuchen und diese nicht erst auf das spätere BImSchG-Verfahren der einzelnen Anlagen zu verschieben. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen von WEA auf Vögel und Fledermäuse meist unterschätzt werden. Der Stellungnahme liegt die aktuelle Übersicht zu Fledermausverlusten an WEA in Deutschland bei. Potenziell sei im Bereich der Messtischblätter 5106 Frechen und 5206 Erp (gemäß Kataster der LANUV) mit Vorkommen der Arten Wasserfledermaus, Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus zu rechnen. 6 Art und Umfang der Berücksichtigung betriebs Straßenbau NRW. Bzgl. der Lagebezeichnung erfolgt eine redaktionelle Anpassung im Plankonzept („westlich und nördlich Erp“ und „westlich Dimerzheim“ statt „östlich ...“). Der Anregung wird gefolgt. Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ (MKULNV / LANUV 2013) ist die Artenschutzprüfung bereits im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens soweit möglich abschließend durchzuführen. Die Bearbeitung der Artenschutzvorprüfung (ASP 1) wurde bereits beauftragt und erfolgt parallel zum FNP-Änderungsverfahren. Zu einem Großteil der Flächen liegen bereits Erfassungsergebnisse vor, die hierbei ausgewertet werden. Im Rahmen der ASP 1 erfolgt auch die Einschätzung, ob weitere faunistische Untersuchungen erforderlich sind. Auf FNP-Ebene sind Aussagen zu treffen, ob die Umsetzung der Konzentrationszonen aus artenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich möglich ist bzw. ob sich Vollzugshindernisse ergeben könnten. Die ggf. erforderliche Durchführung der vertiefenden ASP 2 mit Konzipierung von CEF-Maßnahmen kann erst standortbezogen im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens erfolgen. Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Lfd. Nr. 13 Absender RWE Power AG Liegenschaften und Umsiedlungen Stüttgenweg 2 50935 Köln Datum Zusammengefasster Inhalt 10.09.2014 Die einzelnen Konzentrationszonen wurden von RWE nummeriert und jeweils mit Hinweisen versehen. Zusammenfassend werden folgende Aspekte genannt: Art und Umfang der Berücksichtigung 1. Grundwassermessstellen In mehreren Potenzialflächen sind vorhandene aktive Grundwassermessstellen zu erhalten (Bestandsschutz) und während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit und Probenentnahme ist zu gewährleisten. Vorhandene abgeworfene (inaktive) Grundwassermessstellen sind in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. Der Anregung 1 wird gefolgt. Auf das Vorhandensein der Grundwassermessstellen wird im Begründungstext zur FNP-Änderung entsprechend hingewiesen. Eine Berücksichtigung dieser Messstellen (Erhalt, Sicherung, Gewährleistung der Zugänglichkeit) erfolgt im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens und ist für das FNP-Änderungsverfahren nicht relevant. 2. Baugrund Im Bereich der Potenzialfläche an der nordöstlichen Stadtgebietsgrenze steht aufgeschütteter Boden als Baugrund an (geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach DIN 4020). Die stark wechselnde Zusammensetzung des aufgeschütteten Bodens erfordert besondere Überlegungen und ggf. Untersuchungen bei der Wahl der Gründung; die jeweilige Gründung der Bauwerke muss der festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden. Setzungsunterschiede / Mulden können nicht ausgeschlossen werden. Es sind die Bauvorschriften der DIN 1054, DIN 18195 und der Bauordnung NRW zu beachten. Der Anregung 2 wird gefolgt. Auf die vorliegenden schwierigen Baugrundverhältnisse im Bereich der genannten Potenzialfläche wird im Begründungstext zur FNP-Änderung entsprechend hingewiesen. Eine Berücksichtigung der genannten Bauvorschriften sowie Gestaltung der Bauwerksgründung erfolgt im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens und ist für das FNP-Änderungsverfahren nicht relevant. 3. Eigentum / Ausgleichsflächen RWE Power AG Sollten die Potenzialflächen östlich von Gymnich und Dirmerzheim in die weitere Planung einbezogen werden, ist ggf. Eigentum der RWE Power AG betroffen ggf. soll Kontakt mit dem entsprechenden Fachbereich (RWE Power AG, PEO-LL) aufgenommen werden. Weiterhin befinden sich in diesem Bereich Ausgleichsflächen - die Planungen sind mit der Abteilung PET-NL abzustimmen. Im Bereich des Knapsacker Hügels bestehen keine Beeinträchtigungen (insbesondere durch Schall). Der Anregung 3 wird gefolgt. Sollten die genannten Potenzialflächen in die weitere Planung einbezogen werden, erfolgt im weiteren Verfahren eine Beteiligung des genannten Fachbereichs (RWE Power AG, PEOLL). Die angesprochenen Ausgleichsflächen werden im weiteren Verfahren entsprechend berücksichtigt. 7 Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Lfd. Nr. 14 Absender LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Straße 133 53115 Bonn Datum 15.09.2014 Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung 4. Freileitung „WW Kierdorf - Dirmerzheim“ Im Plangebiet der Potenzialflächen östlich von Gymnich und Dirmerzheim verläuft die 6-kV-Freileitung „WW Kierdorf - Dirmerzheim“. Bei Arbeiten innerhalb des Schutzstreifens bedarf es der Zustimmung der für den Betrieb zuständigen Abteilung (POW-GE). Bestand und Betrieb der Leitung darf nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Alle geplanten Einzelmaßnahmen im Bereich der Leitung bedürfen einer Zustimmung von RWE. Die Zugänglichkeit (auch Zufahrt für schwere Fahrzeuge) der Leitungen und Maststandorte muss gewährleistet sein. Weitere Hinweise bzgl. Mindestabstand, Schutzmaßnahmen werden gegeben. Zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme sind nach Planungsabschluss die einzelnen Lagepläne und Schnittzeichnungen, aus denen die WEA-Standorte und Höhen hervorgehen, vorzulegen. Der Anregung 4 wird gefolgt. Auf den Verlauf der 6-kV-Freileitung „WW Kierdorf - Dirmerzheim“ wird im Begründungstext entsprechend hingewiesen. Die Berücksichtigung der genannten Aspekte bzw. die Vorlage der Lagepläne und Schnittzeichnungen, aus denen die WEA-Standorte und Höhen hervorgehen, erfolgt im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens und ist für das FNP-Änderungsverfahren nicht relevant. 5. Schutzstreifen zu Kabeln / Rohrleitungen Es ist ein Schutzstreifen von 3 m an vorhandenen E-Anlagen (Strom- und Fernmeldekabel) von RWE und von 6 m an Rohrleitungen von RWE einzuhalten - die Zugänglichkeit muss gewährleistet werden und eine Überbauung ist nicht gestattet. Der Anregung 5 wird gefolgt. Auf den Verlauf der genannten E-Anlagen und Rohrleitungen wird im Begründungstext entsprechend hingewiesen. Die Berücksichtigung der Schutzstreifen bzw. der genannten Aspekte erfolgt im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens und ist für das FNP-Änderungsverfahren nicht relevant. 6. tektonische Störungen In mehreren Potenzialflächen befinden sich Bereiche von bewegungsaktiven tektonischen Störungen, wobei unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auftreten. Es wurden Bereiche gekennzeichnet, die bei einer zukünftigen Verplanung von jeglicher Neubebauung freizuhalten sind. In den textlichen Festsetzungen der FNP-Änderung ist dies mit aufzunehmen. Es wird festgestellt, dass in Erftstadt aktuell 49 ortsfeste Bodendenkmäler erfasst, hinsichtlich deren Denkmalwürdigkeit überprüft und in die Denkmalliste eingetragen sind. Es werden allgemeine Hinweise zur Erhaltungspflicht und dem Vermeiden von Gefähr- Der Anregung 6 wird gefolgt. Auf die genannten tektonischen Störungen wird bei den jeweiligen Teilflächen hingewiesen. Eine Berücksichtigung der konkreten Flächen erfolgt im Rahmen der Standortplanung bzw. des konkreten Genehmigungsverfahrens und ist für das FNP-Änderungsverfahren nicht relevant. 8 Der Anregung wird gefolgt. Die Berücksichtigung der o. g. Belange erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung zur FNP-Änderung unter dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“. Zudem erfolgt ein Hinweis auf die im Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Lfd. Nr. Absender Datum 15 Landesbetrieb Wald und Holz NRW Regionalforstamt Rhein-SiegErft Krewelstraße 7 53783 Eitorf 18.09.2014 16 Bezirksregierung Köln 50606 Köln 30.09.2014 Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung dungen durch Bodeneingriffe gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass eine intensive Nutzung und Besiedlung des Stadtgebietes seit der Steinzeit durch zahlreiche archäologische Funde belegt wird, und das auch diese Fundstellen abwägungserheblich für die Bauleitplanung sind. Es wird angemerkt, dass es für das Stadtgebiet jedoch keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler und keine Analyse der sog. Zufallsfundmeldungen gibt. Hinweise auf Bodendenkmäler sind somit durch Prospektion bzgl. der Abwägungserheblichkeit zu verifizieren. Da die vorliegende Planung erst im Zuge der weiteren Detailplanung konkretisiert wird, sollten ergänzende Überprüfungen, die archäologische Fundstellen betreffen, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in einer auf diese Planung aufbauende Planungsstufe erfolgen. Es wird gebeten, im Rahmen der FNP-Änderung auf die Einschränkung in Bezug auf die eingetragenen Bodendenkmäler, die archäologische Bedeutung der Fläche allgemein sowie die daraus möglicherweise resultierenden Folgen hinzuweisen. Gegen die im Plankonzept vorgeschlagenen Konzentrationszonen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Erftstadt mit einem Waldanteil von 8,9% als waldarme Kommune anzusehen ist und somit die Flächen, die im rechtskräftigen FNP zur Entwicklung von Wald vorgesehen sind, als Tabuzonen zu betrachten sind. Bei weiteren Untersuchungen bzw. im Umweltbericht ist auf mögliche Auswirkungen einzugehen, wenn die Waldflächen von Windenergieanlagen umstellt werden. Es ist zu beurteilen, ob die besondere Funktion der Waldflächen innerhalb der Feldflur als Rückzugsund Ruheraum beeinträchtigt werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Abstimmung der vorliegenden FNP-Änderungsplanung nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW noch nicht erfolgt ist. Es wird angemerkt, dass eine Standortuntersuchung lediglich den ersten Prüfschritt im Rahmen des FNPÄnderungsverfahrens darstellt und die raumordne- konkreten Genehmigungsverfahren ggf. notwendige, standortbezogene Prospektion im Begründungstext zur FNP-Änderung. 9 Der Anregung wird gefolgt. Aufgrund des geringen Waldanteils werden im Rahmen des Plankonzeptes alle Waldflächen sowie die im FNP dargestellten und zur Entwicklung von Wald vorgesehenen Flächen als „weiche“ Tabuzonen definiert und somit von einer Windenergienutzung ausgeschlossen. Eine Ermittlung und Bewertung möglicher Umweltauswirkungen durch WEA auf die Waldflächen erfolgt - wie angesprochen - im Rahmen der Umweltprüfung zur FNP-Änderung bei der jeweiligen Schutzgut-Betrachtung. Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung rische Anpassung erst im vorgerückten Bauleitplanverfahren erfolgen kann, wenn die absehbaren Restriktionen bearbeitet worden sind. Zum vorgelegten Plankonzept wird angemerkt, dass bzgl. der im Kap. 4.4 aufgeführten Restriktionen eine Bewertung im Rahmen der potenziell geeigneten Flächen nicht erkennbar ist. Dabei sind insbesondere folgende Restriktionen zu betrachten: 1. Flugplatz Nörvenich Für die geplanten Zonen im FNP ist die Vereinbarkeit mit den Belangen der zivilen und militärischen Luftverkehrssicherheit (Flugplatz Nörvenich) zu prüfen. Der Anregung 1 wird gefolgt. Der Radarbereich (gesamtes Stadtgebiet) sowie der Kontrollbereich (nördliches Stadtgebiet) des Flugplatzes Nörvenich wurden im Rahmen des Plankonzeptes bereits als Restriktionen dargestellt. Auf die im konkreten Genehmigungsverfahren diesbezüglich zu berücksichtigen Belange bzw. der Möglichkeit der Versagung einer Zustimmung wird im Begründungstext hingewiesen. Eine Einzelfallbetrachtung kann erst im weiteren Verfahren, wenn Standorte/Höhen der WEA bekannt sind, erfolgen; erfahrungsgemäß werden vorab keine grundsätzlichen Aussagen zu Konzentrationszonen getroffen. 2. LSG / WSG Gelten in den ausgewählten Bereichen Festsetzungen zum Landschaftsschutz bzw. Verbotsvorschriften der festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete, ist mit der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) bzw. mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft Kreises ein Benehmen zur Befreiung von den Schutzvorschriften herzustellen. Der Anregung 2 wird gefolgt. Bezüglich der angesprochenen Schutzausweisungen werden im Vorfeld bzw. im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens mit der unteren Landschaftsschutz- und Wasserschutzbehörde entsprechende Gespräche geführt, um ein Benehmen zur Befreiung von den Schutzvorschriften herzustellen. 3. Artenschutz Im Rahmen der Einzelbetrachtung der Potenzialflächen sollte eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP I) erfolgen, bei den darzustellenden Flächen ergänzt durch eine entsprechende Vertiefung (ASP II). Der Anregung 3 wird z. T. gefolgt. Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ (MKULNV / LANUV 2013) ist die Artenschutzprüfung bereits im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens soweit möglich abschließend durchzuführen. Die Bearbeitung der Artenschutzvorprüfung (ASP 1) wurde bereits 10 Vorabbeteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Lfd. Nr. Absender Datum Zusammengefasster Inhalt Art und Umfang der Berücksichtigung beauftragt und erfolgt parallel zum FNP-Änderungsverfahren. Zu einem Großteil der Flächen liegen bereits Erfassungsergebnisse vor, die hierbei ausgewertet werden. Im Rahmen der ASP 1 erfolgt auch die Einschätzung, ob weitere faunistische Untersuchungen erforderlich sind. Auf FNP-Ebene sind Aussagen zu treffen, ob die Umsetzung der Konzentrationszonen aus artenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich möglich ist bzw. ob sich Vollzugshindernisse ergeben könnten. Die ggf. erforderliche Durchführung der vertiefenden ASP 2 mit Konzipierung von CEFMaßnahmen kann erst standortbezogen im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens erfolgen. 4. Pufferzonen Die in der Tabuflächenanalyse angenommenen Schutzabstände zu naturschutzrechtlichen Schutzgebieten sollten mit der ULB abgestimmt werden. Der Anregung 4 wird gefolgt. Eine Abstimmung der in der Tabuflächenanalyse angenommenen Schutzabstände zu naturschutzrechtlichen Schutzgebieten mit der unteren Landschaftsbehörde erfolgt in Vorbereitung des FNP-Änderungsverfahrens. 5. bestehende Konzentrationszonen Es ist darzustellen, wie die bestehenden Konzentrationszonen für Windenergie in das Gesamtkonzept integriert werden sollen. Der Anregung 5 wird gefolgt. Die beiden im Stadtgebiet vorhandenen Konzentrationszonen liegen - bis auf einen kleinen Bereich der südlichen Zone, in der jedoch keine WEA betrieben wird - innerhalb der als „geeignet“ ermittelten Potenzialflächen und sollen auch weiterhin als Konzentrationszonen erhalten bleiben; eine Integrierung in das vorhandene Konzept ist gegeben. 11