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Beschlussvorlage (Zusammenfassende Erklärung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
196 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02

Inhalt der Datei

Flächennutzungsplanänderung Nr. 10, Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie Zusammenfassende Erklärung – Entwurf Anlass und Ziele und Inhalte der Planung Die Stadt Erftstadt plant in ihrem Flächennutzungsplan (FNP) die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) um deren Errichtung im Stadtgebiet zu steuern. Derzeit sind im FNP der Stadt Erftstadt zwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen, nämlich Mellerhöfe und Erp- Nord, als Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung dargestellt, die beide genutzt sind. Die Darstellung erfolgte im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahr 1999. Seitdem haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen so weit verändert, dass die Überarbeitung erforderlich ist. Ziel der Planung ist es, die Errichtung von Windenergieanlagen zu steuern, die FNPDarstellung an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern und der Windenergie im Stadtgebiet substanziell Raum zu bieten. Grundlage für die Planung ist ein gesamtstädtisches Plankonzept. In diesem werden harte und weiche Tabuzonen definiert und das gesamte Stadtgebiet nach dem Ausschlussprinzip auf Eignungsräume hin untersucht. Als harte Tabuzonen gelten alle Flächen, auf denen die Errichtung von Windenergieanlagen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist, wie Siedlungen, Naturschutzgebiete, Bauverbotszonen etc.. Als weiche Tabuzonen definiert die Stadt zusätzlich Flächen, die aus städtebaulichen Gründen frei gehalten werden sollen z.B. pauschale Abstände zur Wohnbebauung, Flächen für Wald etc.. Darüber hinaus werden konkurrierende Belange definiert, d.h. Belange, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz bei der konkreten Standortwahl der Windenergieanlagen berücksichtigt werden müssen, die aber nicht unmittelbar in die Darstellung der Konzentrationszonen einbezogen wurden, weil diese Belange in einer Einzelfallprüfung unterschiedlich gehandhabt werden können oder die Kleinräumigkeit dem Maßstab des Flächennutzungsplanes nicht gerecht wird. Als Tabuzonen festgelegt wurden im Plankonzept Siedlungsbereiche, Straßen, Infrastrukturtrassen und anderen Raumnutzungen mit Restriktionen für die Windenergie sowie umweltrelevante Tabubereiche, wie z.B.:  Vorbeugende Immissionsschutzabstände zu bewohnten Bereichen,  Schutzgebiete wie Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG und geschützte Landschaftsbestandteile,  Wasserflächen ≥1 ha inkl. Bauverbotszone (50 m),  Bereiche für den Schutz der Natur gem. Regionalplan,  FFH-Gebiete,  Pufferzonen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten (NSG, FFHGebiete) die insbesondere dem Schutz bedrohter bzw. planungsrelevanter Fledermaus- und Vogelarten dienen (300 m),  real vorhandene Waldflächen und gem. FNP geplante Waldflächen (da Erftstadt mit < 15 % waldarmes Gebiet ist) Grünflächen für die Freizeit-/ Erholungsnutzung, Friedhöfe gem. FNP sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft und  Flächen mit landwirtschaftlicher Intensivnutzung. Durch den Abzug der harten und weichen Tabuzonen wurden Eignungsräume identifiziert, die anschließend im Hinblick auf ihre Raumempfindlichkeit und konkurrierende Belange betrachtet und weiter eingegrenzt wurden. Nicht weiter verfolgt wurden der Eignungsraum/ die Potenzialfläche westlich von Gymnich, die unmittelbar an die Start- und Landebahn des Militärflughafens Nörvenich anschließt. Außerdem wurde der Bereich zwischen Erp und Friesheim als besonders raumempfindlich eingestuft. Denn dieser Bereich stellt eine direkte Sichtachse zwischen Erftstadt- Lechenich, dem „Voreifel-Anstieg“ zwischen Friesheim und Erp und der Eifel dar. Insbesondere bei einer Landschaftsbetrachtung von Südwest nach Nordost (mit dem Blick von der Stadtgrenze über Lechenich in Richtung Ville) wird die ackerbauliche Börde deutlich erkennbar. Durch den ausgewählten Bereich verläuft außerdem die Römerstraße zwischen Köln und Trier (sog. Agrippastraße), deren Verlauf in dem Gesamtbereich deutlich in der Landschaft ablesbar ist. Im Rahmen des Landesentwicklungsberichts NRW wurde diese kulturhistorische Bedeutung besonders gewürdigt und als schutzbedürftig identifiziert. In den weiter östlich und weiter westlich gelegenen Eignungsräumen sind dagegen mit vorhandenen Infrastrukturtrassen (z.B. Autobahn, Hochspannungsfreileitungen) und vorhandenen Windparks innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes bereits deutliche Vorbelastungen vorhanden. Daher wurden diese verbleibenden Potenzialflächen als Konzentrationsflächen in die Flächennutzungsplanänderung aufgenommen und im Planverfahren diskutiert. Die Lage des gesamten Stadtgebietes im 15 km umfassenden erweiterten Anlagenschutzbereiches um die Flugsicherungseinrichtung Nörvenich VOR führte ebenfalls nicht zu einem Ausschluss der entsprechenden Flächen, da es sich nahezu um das gesamte Stadtgebiet handelt und, wie die zuständigen Behörden mitteilen, hier Einschränkungen bzgl. der Windenergieanlagen- Anzahl und -Höhen möglich sind, die Errichtung von Windenergieanlagen jedoch nicht ausgeschlossen ist. Eine im Friesheimer Busch vorhandene Erdbebenmessstation, zu der üblicherweise ein Abstand von 2 km einzuhalten ist, wird als konkurrierender Belang berücksichtigt, da in Absprache mit der Erdbebenstation Bensberg der Universtität zu Köln die Verlegung der Station möglich und geplant ist. Zu den konkurrierenden Belangen zählen weiterhin Belange wie Infrastrukturtrassen, Flugsektoren um Modellflugplätze, tektonische Störzonen und geplante, aber noch nicht durch Verordnung gesicherte Trinkwasserschutzzonen. Die Planung wurde in drei Schritten diskutiert und jeweils überarbeitet: In einem ersten Schritt wurde der erste Entwurf des Plankonzeptes mit den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Aus den Ergebnissen wurde Ende 2015 der Vorentwurf entwickelt, der von den Gremien des Rates gebilligt und zur frühzeitigen Beteiligung bestimmt wurde. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit zwei öffentlichen Versammlungen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im Frühjahr 2016 statt. Im Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung wurden die vorsorgenden Immissionsschutzabstände zu Wohnsiedlungen pauschal von 700 auf 750 m vergrößert. Weiterhin wurden die Konzentrationsflächen in verschiedenen Bereichen zurück genommen, um eine Umzingelung von Orten zu vermeiden; um Landschaftsschutzgebiete zu schützen und um vorhandene und geplante Waldflächen entwickeln zu können. Die größten Veränderungen ergaben sich bei den Konzentrationszonen westlich von Erp, die von einer im Vorentwurf vorhandenen nahezu 180° Umschließung des Stadtteils so weit reduziert wurden, dass von einem fiktiven Ortsmittelpunkt aus gemessen, der Ort um nicht mehr als 120° von Konzentrationszonen umgeben ist. Durch die Zurücknahme wird auch das nördlich gelegenen Herrig, in dessen Norden und Süden sich Konzentrationszonen befinden, von einer potenziellen Umschließung entlastet. Da die Wirkung von Windenergieanlagen an der Stadtgrenze nicht halt macht, wurden bei den Überlegungen zur Reduzierung der Konzentrationszone die Planung zu Konzentrationszonen der Gemeinde Vettweiß (deren Bauleitplanverfahren kurz vor dem Abschluss steht) und die Potentialflächenermittlung der Gemeinde Nörvenich berücksichtigt. Die Stadt Erftstadt hat mit beiden Gemeinden Gespräche geführt und strebt im Zuge der Umsetzung der Planung weitere intensive Abstimmungen an. Eine weitere Änderung erfuhr die Planung nach der frühzeitigen Beteiligung durch die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung und deren Abstimmung mit den zuständigen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Im Plan wurde eine ca. 1.815,5 ha große Fläche für artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen ergänzt, die eine reine Positivplanung darstellt und als Suchraum für Kompensationsmaßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Population der Feldvögel, insbesondere der Grauammer, Rohr- und Wiesenweihe dient. Die Darstellung soll dazu beitragen, die Maßnahmen räumlich zu bündeln und auf freiwilliger Basis mit den Eigentümern und Bewirtschaftern umzusetzen. Die Fläche weist eine schwerpunktmäßig ackerbauliche Nutzung sowie einige extensiv genutzte Bereiche sowie Brutvorkommen und Nachweise von u. a. Grauammer, Rohr- und Wiesenweihe auf. Als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen werden Im Ergebnis der Planverfahrens insgesamt vier Komplexe mit insgesamt 11 Zonen dargestellt. Es handelt sich dabei um folgende Konzentrationszonen(-komplexe):  Nr. 1 „Mellerhöfe“ (160,8 ha): Komplex aus drei Zonen westlich von Dirmerzheim und Konradsheim südlich der Landesstraße L 495. Vorherrschende Realnutzung: Landwirtschaft, Windenergienutzung (6 WEA).  Nr. 2 „Erp“ (469,8 ha): Komplex aus drei Zonen nördlich und westlich von Erp an Stadtgebietsgrenze zu den Gemeinden Nörvenich und Vettweiß. Vorherrschende Realnutzung: Landwirtschaft, Windenergienutzung (8 WEA). Hier wurde ein ca. 2 ha großer Teil der bisherigen Konzentrationszone nicht übernommen, da dieser innerhalb des 500 m Radius einer Hofstelle im Außenbereich liegt. Dieser Bereich wird durch die Flächennutzungsplanänderung überplant.  Nr. 3 „Friesheim“ (182,9 ha): Komplex aus drei Zonen westlich der Bundesautobahn A 1 südöstlich des Siedlungsgebietes Friesheim an der Stadtgebietsgrenze zur Gemeinde Weilerswist. Vorherrschende Realnutzung: Landwirtschaft  Nr. 4 „Niederberg“ (57,7 ha): Komplex aus zwei Zonen südlich von Niederberg an der Stadtgebietsgrenze zur Stadt Zülpich und Gemeinde Weilerswist. Vorherrschende Realnutzung: Landwirtschaft. Mit einem Flächenanteil, bzgl. der Stadtgebietsfläche abzüglich der Fläche der „harten“ Tabuzonen, von etwa 9,53 % umfassen die Konzentrationszonen eine Fläche von insgesamt etwa 871,2 ha. Berücksichtigung der Umweltbelange in der Planung Durch den mit dem gesamtstädtischen Plankonzept eingeleiteten Diskussionsprozess wurden die Konzentrationszonen in Bereiche mit geringerem Konfliktpotenzial gelenkt, so dass bereits einer Vielzahl von Umweltbelangen Rechnung getragen wird. Im Folgenden werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter dargestellt sowie es wird auf Planungsalternativen eingegangen. Menschen, Gesundheit und Bevölkerung Der Betrieb von Windenergieanlagen verursacht Emissionen wie Lärm und Schattenwurf. Die Anlagen werden von vielen Menschen als Fremdkörper in der Landschaft wahrgenommen. Daher sind bei der Planung der Immissionsschutz und das Orts- und Landschaftsbild zu beachten. Von einer optisch bedrängenden Wirkung durch die Windenergieanlagen geht die Rechtsprechung ab der 2 – 3 fachen Höhe der Anlagen aus. Da im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung die konkreten Anlagen (Anlagentyp, Höhe und Standort) noch nicht bekannt sind, wurden plausible Annahmen getroffen, bei denen davon ausgegangen wird, dass aufgrund ausreichender Abstände zu Wohnnutzungen die Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte bzgl. Lärm und Schattenwurf eingehalten werden. So kann davon ausgegangen werden, dass von einer Anlage mit einer Gesamthöhe von 150 m ab einem Abstand von 450 m keine optisch bedrängende Wirkung mehr ausgeht. Auch werden die Immissionsrichtwerte für Wohngebiete von Einzelanlagen ebenfalls durchschnittlich ab einem Abstand von 450 m eingehalten. Mit einem Mindestabstand von 750 m zu vorhandenen und langfristig geplanten Wohnbauflächen und von 500 m zu Einzelgehöften wird damit dem Schutzgut Rechnung getragen. Gemessen wird der Vorbeugende Immissionsabstand nicht von der vorhandenen Bebauung, sondern es wurden auch die Entwicklungsoptionen der Stadtteile, wie sie im Flächennutzungsplan und im Wohnbauflächenkonzept dargestellt sind, berücksichtigt. Im konkreten Genehmigungsverfahren muss dann durch ImmissionsschutzGutachten nachgewiesen werden, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Dabei müssen auch Vorbelastungen, z.B. durch vorhandene Windenergieanlagen oder Gewerbebetriebe berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die landschaftsgebundene Erholung weisen alle Zonen aufgrund bestehender Sichtbeziehungen ein z. T. hohes Konfliktpotenzial auf, da innerhalb als auch im näheren Umfeld vereinzelt Wanderwege sowie zwei Modellflugplätze und ein Golfplatz betroffen sind. Der landschaftsgebundenen Erholung wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Umzingelung von Orten vermieden wird und besonders schutzwürdige Bereiche frei gehalten werden. Tiere und Pflanzen, Artenschutz Zur Ermittlung des Konfliktpotenzials zu diesem Schutzgut wurde parallel zum FNPÄnderungsverfahren eine Artenschutzvorprüfung erarbeitet. Aus dieser lässt sich bezüglich der Konzentrationszonen 1 und 2 anhand der vorhandenen Daten in Teilbereichen ein sehr hohes Konfliktpotenzial für die Grauammer ableiten. Daher wurden die Untersuchungen zur Grauammer in 2016 vertieft. Abgeleitet aus den Ergebnissen wurde eine Fläche für artenschutzbezogene Ausgleichmaßnahmen dargestellt. Dieser im Flächennutzungsplan als „Fläche für Artenschutz bezogene Kompensationsmaßnahmen (Feldvögel)“ dargestellter Bereich ist ein Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen als reine Positivplanung. Die Maßnahmen sollen dem Schutz und der Entwicklung von Populationen der Feldvögel, insbesondere der Grauammer, dienen. Die Biologische Station Bonn/ Rhein- Erft wurde beauftragt ein Konzept zu erstellen, in dem die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen dargestellt sowie die zur Umsetzung möglichen Instrumente (Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen, Agrarumweltmaßnahmen etc.) angegeben werden. Es ist vorgesehen, die Maßnahmen und ihre Wirkungen im Rahmen eines Monitorings langfristig zu begleiten und ggf. notwendige Änderungen vorzuschlagen. Es sollen vorgezogene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen), die sich aus den Nutzungen der Zonen für Windenergie ergeben, weitere Ausgleichsmaßnahmen, die bei Eingriffen in Lebensräume der Feldvogelarten im Stadtgebiet erforderlich werden, AgrarUmweltmaßnahmen (in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer NW) und Freiwillige Vertragsnaturschutzmaßnahmen im Rahmen des Kulturlandschaftsentwicklungsprogramms (KULAP) in Zusammenarbeit mit der Biologischen Station Bonn/Rhein-Erft entwickelt werden. Alle diese Maßnahmen lassen sich nur in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und den bewirtschaftenden Landwirten erfolgreich umsetzten. Zur genauen Spezifizierung der umzusetzenden Maßnahmenwurde durch das Land NRW (MUKNLV, LANUV mit Vogelschutzwarte NRW) eine entsprechende fachliche Unterstützung zugesagt. Durch die oben dargestellten Maßnahmen wird nach aktueller Datenlage davon ausgegangen, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Grauammer ggf. durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen umgangen werden kann. Eine weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange wird somit erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich. Mit der intensiven Betrachtung der Grauammer und der Umsetzung entsprechender Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung ist auch davon auszugehen, dass auch andere Feldvogelarten (insbesondere Feldlerche, Kiebitz, Wachtel und Feldsperling) von dieser Lebensraumverbesserung profitieren. Bezüglich der Vorkommen von Rohr- und Wiesenweihe im Umfeld der Zone 2 handelt es sich ausschließlich um Bruten auf Ackerstandorten. Da diese Ackerbruten nicht konstant am gleichen Standort erfolgen, sind pauschale Abstände zu Windenergieanlagen wenig sinnvoll. Zudem sollen in der infolge der GrauammerUntersuchung von 2016 zu entwickelnden Zone (s. o.), in der auch in der Vergangenheit Bruten von Weihen nachgewiesen wurden, auch habitatverbessernde Maßnahmen im Zuge der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen umgesetzt werden. Hinsichtlich der Zonenkomplexe 3 und 4 liegen aktuell keine konkreten Hinweise auf Artvorkommen vor, die sich als Vollzugshindernis erweisen könnten, so dass eine weitere artenschutzrechtliche Betrachtung erst im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich wird. Boden, Wasser und Geländeklima Nicht reversible Beeinträchtigungen natürlich gewachsener Bodenprofile werden durch Fundamentschüttungen ausgelöst. Sechs Zonen tangieren zumeist und zwei Zonen randlich lt. Geologischem Dienst schutzwürdige bzw. sehr bis besonders schutzwürdige Bodeneinheiten. Aufgrund der Vermeidungsmöglichkeiten bei der Festlegung der konkreten Standorte und auch bezogen auf die o. g. Versiegelung in allen Zonen wird von nicht erheblich nachteiligen Auswirkungen ausgegangen. Die über einen längeren Zeitraum andauernde Versiegelung durch Fundamente, Kranstellflächen und Zufahrten wird zu einer unwesentlichen Verringerung der Grundwasserneubildung und zu keiner Beeinträchtigung der Grundwasserqualität führen. Die Abgrenzungen der Schutzzonen des seit 1998 geplanten Wasserschutzgebietes (WSG) Erftstadt- Dirmerzheim sind als Entwurf verfügbar, eine ordnungsbehördliche Verordnung liegt bisher nicht vor und wird nach Aussage der zuständigen höheren Wasserbehörde in naher Zukunft auch nicht vorliegen. Die Planung wurde im Sommer 2016 erweitert. Eine Beteiligung hat hierzu noch nicht stattgefunden. Die geplanten Schutzzonen I, II bzw. III A befinden sich z. T. innerhalb des Zonenkomplexes Nr. 1 sowie die geplante Schutzzone III B im nördlichen Bereich des Zonenkomplexes Nr. 3. Die Stadt Erftstadt schätzt die Empfindlichkeit des Grundwassers im Bereich Dirmerzheim/ Mellerhöfe in Bezug auf den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen als wenig gefährdet ein. In vielen Fällen kann durch technische Sicherungsmaßnahmen, durch den Einsatz innovativer Techniken und geschickter Planung mit einem ansonsten bestehenden Gefährdungspotenzial das Risiko einer konkreten Grundwasserverunreinigung minimiert oder gar ausgeschlossen werden. Eine nachrichtliche Übernahme der Trinkwasserschutzzonen in die Bauleitplanung ist aufgrund des Fehlens einer Verordnung nicht möglich. Stattdessen enthält der Plan einen Hinweis. Nach Inkrafttreten einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum geplanten Wasserschutzgebiet Erftstadt-Dirmerzheim ist ggf. eine Einzelfallprüfung durchzuführen (Zonenkomplex 1). Oberflächengewässer befinden sich in den Zonen 2 (Bach Erpa), 3 (Flutgraben) und angrenzend der Zone 4 (zwei Tümpel und Niederberger Bach). Sofern diese Bereiche unter Berücksichtigung eines Mindestabstandes ausgespart werden, sind keine nachteiligen Auswirkungen zu prognostizieren. Durch Versiegelungen wird sich das Mikroklima im bodennahen Bereich der WEA Standorte ebenso verändern wie der Luftraum über den Anlagen infolge der Rotorbewegung (Veränderung von Luftdruck und Thermik, Sogwirkung). Die kleinräumigen Beeinträchtigungen werden zu keiner signifikanten Minderung bioklimatischer oder immissionsökologischer Ausgleichsfunktionen führen. Landschaft (Landschaftsbild), Landschaftsschutzgebiete Das westliche Stadtgebiet ist in seinem Erscheinungsbild stark durch weitläufige, weitgehend ausgeräumte, ebene Ackerflächen geprägt, belebende und gliedernde Landschaftselemente (Restwald-, Gehölzbestände, Bachläufe) sind nur untergeordnet vorhanden. Der höchste Punkt im Bereich der Konzentrationszonen liegt bei 146 m ü. NN westlich der A 1 (Zone 4), der niedrigste Geländepunkt bei 93 m ü. NN westlich Dirmerzheim (Zone 1). Die mittlere (durchschnittliche) landschaftsästhetische Qualität ist lokal, vor allem aufgrund bestehender Vorbelastungen, als gering bzw. mittel einzustufen. WEA werden i. d. R. als technische Fremdkörper wahrgenommen. Aufgrund der Anlagenhöhe ist eine landschaftliche Einbindung nicht möglich. Zu berücksichtigen ist eine hohe Empfindlichkeit bzgl. der Sichtbeziehungen zu zahlreichen Siedlungsbereichen im zentralen und südlichen Stadtgebiet, da sichtverschattende Elemente kaum vorhanden sind. In einigen Zonen wird sich die landschaftsästhetische Beeinträchtigung infolge zusätzlicher Anlagen zwar absolut erhöhen, dürfte aber aufgrund der visuellen Vorbelastung und des Bündelungseffektes geringer ausfallen als bei räumlich getrennten Standorten. Hinsichtlich der Anordnung der Konzentrationszonen innerhalb des Planungsraumes ist für die Komplexe 3 und 4 eine deutliche Nähe zur A 1 erkennbar. Zu Bereichen mit Festsetzungen gemäß Landschaftsplan, vor allem Baum- und Strauchpflanzmaßnahmen, sind nachteilige Auswirkungen zu vermeiden und bzgl. der Standortwahl der WEA ein Mindestabstand einzuhalten. Teilweise liegen innerhalb oder angrenzend von Teilflächen eines Landschaftsschutzgebietes „Rotbach zwischen Friesheim und Niederberg“ des Landschaftsplanes Zülpicher Börde. Substanzielle Beeinträchtigungen der Schutzziele (u. a. Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes) werden voraussichtlich nicht ausgelöst. Die Errichtung baulicher Anlagen in den LSG, die den bandartigen Verlauf des Bach- und Auenverlaufs stören, ist verboten. Sofern im Rahmen der Genehmigungsverfahren eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt wird, ist von nicht erheblichen Auswirkungen auszugehen. Kultur- und sonstige Sachgüter Im Randbereich der Zone 2 befindet sich mit einem Wegekreuz ein Baudenkmal innerhalb der Zone und unmittelbar angrenzend liegt ein Jüdischer Friedhof (gleichermaßen Bodendenkmal). Nur am äußeren Rand (500 m-Abstand) zwischen den Zonen 3 und 4 befindet sich jeweils ein in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt eingetragenes Objekt (Wohnhaus, Gertrudenhof). Der Komplex 4 befindet sich vollständig innerhalb eines regional bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches, die Zone 3 tangiert diese Kulturlandschaftsbereiche nur randlich. Ein erhöhtes Konfliktpotenzial resultiert bei den Komplexen 1 bis 4 aufgrund bestehender Sichtbeziehungen zu zwei regional bedeutsamen KLB sowie bei allen Zonen aus ihrer Lage heraus im Bereich einer Sichtachse landschaftsbildprägender Burgen und Kirchtürmen, zu denen eine partielle Sichtbarkeit der WEA nicht auszuschließen ist. Im unmittelbaren Umfeld der Komplexe 2 und 3 bestehen Gebiete mit kleineren Restwaldflächen, Baumreihen und Einzelbäumen, die für die Landschaftsökologie von besonderer Bedeutung sind. Eine signifikante Minderung der Schutzfunktionen bei Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und der Einhaltung von Mindestabständen ist nicht erkennbar. Zu bestehenden bzw. geplanten Infrastrukturtrassen (Straßen, Kabeltrassen, Rohrleitungen) sowie bestehenden WEA (ggf. Repowering möglich) sind bzgl. der WEA Standortwahl genehmigungspflichtige Abstandszonen bzw. Mindestabstände zu berücksichtigen. Im Randbereich der Zone 2 befinden sich zwei aktive Grundwassermessstellen, zu denen die Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen und –entnahmen gewährt werden muss. Weitergehende nachteilige Auswirkungen für Nutzungen im unmittelbaren Umfeld der Konzentrationsflächen (u. a. Modellflugplätze mit Flugsektoren bei Zone 2 bzw. 3, Flurbereinigung nahe Zonenkomplex 1 bzw. 2, Kiesabbau bei Zone 2, Hundeübungsplatz bei Zone 2) sind zu vermeiden. Vermeidung, Verringerung und Ausgleich von Beeinträchtigungen Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf die Schutzgüter. Aufgabe der Planung ist es unter anderem, negative Auswirkungen nach Möglichkeit zu vermeiden und zu verringern. Dies geschieht, wie oben beschrieben durch das Lenken der Konzentrationszonen in Bereiche mit verhältnismäßig geringem Konfliktpotenzial. Da die Stadt aber verpflichtet ist, der Windenergie substanziell Raum zu bieten, kann Sie Konflikte nicht völlig vermeiden. Hier werden schon in der Bauleitplanung Lösungsmöglichkeiten ausgezeigt. Zu den ergriffenen Maßnahmen gehören unter anderem das Freihalten von sensiblen Landschafträumen, das Vermeiden einer umzingelnden Wirkung und die Darstellung der Fläche für Artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen. Eine konkrete Darstellung und Bewertung der zu erwartenden Immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen und der Eingriffe in Natur und Landschaft ist auf der Flächennutzungsplanebene aber nicht möglich, da Umfang und die genauen Standorte der künftigen Anlagen sowie der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen noch nicht bekannt sind. Dies erfolgt erst im Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz. Abhängig von der Anzahl der geplanten WEA in den jeweiligen Zonen und unter Beachtung der vorhandenen Vorbelastung ist eine unterschiedliche Tiefe dieses Genehmigungsverfahrens und ggf. eine Umweltverträglichkeitsprüfung gesetzlich vorgeschrieben. In jedem Fall werden im Zuge der konkreten Genehmigung alle relevanten Umweltbelange gutachterlich untersucht und geprüft und Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt. Auch die konkrete Planung wird mit den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der betroffenen Öffentlichkeit diskutiert.