Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
196 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02
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Inhalt der Datei
Flächennutzungsplanänderung Nr. 10, Sachlicher Teilflächennutzungsplan
Windenergie
Zusammenfassende Erklärung – Entwurf
Anlass und Ziele und Inhalte der Planung
Die Stadt Erftstadt plant in ihrem Flächennutzungsplan (FNP) die Darstellung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) um deren Errichtung im
Stadtgebiet zu steuern.
Derzeit sind im FNP der Stadt Erftstadt
zwei Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen, nämlich Mellerhöfe und Erp- Nord, als Konzentrationszonen mit
Ausschlusswirkung dargestellt, die beide genutzt sind. Die Darstellung erfolgte im
Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahr 1999. Seitdem
haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen so weit verändert, dass die
Überarbeitung erforderlich ist.
Ziel der Planung ist es, die Errichtung von Windenergieanlagen zu steuern, die FNPDarstellung an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, den
Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern und der Windenergie im Stadtgebiet
substanziell Raum zu bieten.
Grundlage für die Planung ist ein gesamtstädtisches Plankonzept. In diesem werden
harte und weiche Tabuzonen definiert und das gesamte Stadtgebiet nach dem
Ausschlussprinzip auf Eignungsräume hin untersucht. Als harte Tabuzonen gelten
alle Flächen, auf denen die Errichtung von Windenergieanlagen aus rechtlichen und
tatsächlichen Gründen unmöglich ist, wie Siedlungen, Naturschutzgebiete,
Bauverbotszonen etc.. Als weiche Tabuzonen definiert die Stadt zusätzlich Flächen,
die aus städtebaulichen Gründen frei gehalten werden sollen z.B. pauschale
Abstände zur Wohnbebauung, Flächen für Wald etc..
Darüber hinaus werden konkurrierende Belange definiert, d.h. Belange, die im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz bei der
konkreten Standortwahl der Windenergieanlagen berücksichtigt werden müssen, die
aber nicht unmittelbar in die Darstellung der Konzentrationszonen einbezogen
wurden, weil diese Belange in einer Einzelfallprüfung unterschiedlich gehandhabt
werden können oder die Kleinräumigkeit dem Maßstab des Flächennutzungsplanes
nicht gerecht wird.
Als Tabuzonen festgelegt wurden im Plankonzept Siedlungsbereiche, Straßen,
Infrastrukturtrassen und anderen Raumnutzungen mit Restriktionen für die
Windenergie sowie umweltrelevante Tabubereiche, wie z.B.:
Vorbeugende Immissionsschutzabstände zu bewohnten Bereichen,
Schutzgebiete wie Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte
Biotope gem. § 30 BNatSchG und geschützte Landschaftsbestandteile,
Wasserflächen ≥1 ha inkl. Bauverbotszone (50 m),
Bereiche für den Schutz der Natur gem. Regionalplan,
FFH-Gebiete,
Pufferzonen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten (NSG, FFHGebiete) die insbesondere dem Schutz bedrohter bzw. planungsrelevanter
Fledermaus- und Vogelarten dienen (300 m),
real vorhandene Waldflächen und gem. FNP geplante Waldflächen (da
Erftstadt mit < 15 % waldarmes Gebiet ist) Grünflächen für die Freizeit-/
Erholungsnutzung, Friedhöfe gem. FNP sowie Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft und
Flächen mit landwirtschaftlicher Intensivnutzung.
Durch den Abzug der harten und weichen Tabuzonen wurden Eignungsräume
identifiziert, die anschließend im Hinblick auf ihre Raumempfindlichkeit und
konkurrierende Belange betrachtet und weiter eingegrenzt wurden.
Nicht weiter verfolgt wurden der Eignungsraum/ die Potenzialfläche westlich von
Gymnich, die unmittelbar an die Start- und Landebahn des Militärflughafens
Nörvenich anschließt.
Außerdem wurde der Bereich zwischen Erp und Friesheim als besonders
raumempfindlich eingestuft. Denn dieser Bereich stellt eine direkte Sichtachse
zwischen Erftstadt- Lechenich, dem „Voreifel-Anstieg“ zwischen Friesheim und Erp
und der Eifel dar. Insbesondere bei einer Landschaftsbetrachtung von Südwest nach
Nordost (mit dem Blick von der Stadtgrenze über Lechenich in Richtung Ville) wird
die ackerbauliche Börde deutlich erkennbar. Durch den ausgewählten Bereich
verläuft außerdem die Römerstraße zwischen Köln und Trier (sog. Agrippastraße),
deren Verlauf in dem Gesamtbereich deutlich in der Landschaft ablesbar ist. Im
Rahmen des Landesentwicklungsberichts NRW wurde diese kulturhistorische
Bedeutung besonders gewürdigt und als schutzbedürftig identifiziert.
In den weiter östlich und weiter westlich gelegenen Eignungsräumen sind dagegen
mit vorhandenen Infrastrukturtrassen (z.B. Autobahn, Hochspannungsfreileitungen)
und vorhandenen Windparks innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes bereits
deutliche Vorbelastungen vorhanden. Daher wurden diese verbleibenden
Potenzialflächen als Konzentrationsflächen in die Flächennutzungsplanänderung
aufgenommen und im Planverfahren diskutiert.
Die Lage des gesamten Stadtgebietes im 15 km umfassenden erweiterten
Anlagenschutzbereiches um die Flugsicherungseinrichtung Nörvenich VOR führte
ebenfalls nicht zu einem Ausschluss der entsprechenden Flächen, da es sich nahezu
um das gesamte Stadtgebiet handelt und, wie die zuständigen Behörden mitteilen,
hier Einschränkungen bzgl. der Windenergieanlagen- Anzahl und -Höhen möglich
sind, die Errichtung von Windenergieanlagen jedoch nicht ausgeschlossen ist.
Eine im Friesheimer Busch vorhandene Erdbebenmessstation, zu der üblicherweise
ein Abstand von 2 km einzuhalten ist, wird als konkurrierender Belang berücksichtigt,
da in Absprache mit der Erdbebenstation Bensberg der Universtität zu Köln die
Verlegung der Station möglich und geplant ist.
Zu den konkurrierenden Belangen zählen weiterhin Belange wie Infrastrukturtrassen,
Flugsektoren um Modellflugplätze, tektonische Störzonen und geplante, aber noch
nicht durch Verordnung gesicherte Trinkwasserschutzzonen.
Die Planung wurde in drei Schritten diskutiert und jeweils überarbeitet:
In einem ersten Schritt wurde der erste Entwurf des Plankonzeptes mit den Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt.
Aus den Ergebnissen wurde Ende 2015 der Vorentwurf entwickelt, der von den
Gremien des Rates gebilligt und zur frühzeitigen Beteiligung bestimmt wurde. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit zwei öffentlichen Versammlungen und
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im
Frühjahr 2016 statt.
Im Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung wurden
die vorsorgenden
Immissionsschutzabstände zu Wohnsiedlungen pauschal von 700 auf 750 m
vergrößert. Weiterhin wurden die Konzentrationsflächen in verschiedenen Bereichen
zurück genommen, um eine Umzingelung von Orten zu vermeiden; um
Landschaftsschutzgebiete zu schützen und um vorhandene und geplante
Waldflächen entwickeln zu können. Die größten Veränderungen ergaben sich bei
den Konzentrationszonen westlich von Erp, die von einer im Vorentwurf vorhandenen
nahezu 180° Umschließung des Stadtteils so weit reduziert wurden, dass von einem
fiktiven Ortsmittelpunkt aus gemessen, der Ort um nicht mehr als 120° von
Konzentrationszonen umgeben ist. Durch die Zurücknahme wird auch das nördlich
gelegenen Herrig, in dessen Norden und Süden sich Konzentrationszonen befinden,
von einer potenziellen Umschließung entlastet. Da die Wirkung von
Windenergieanlagen an der Stadtgrenze nicht halt macht, wurden bei den
Überlegungen zur Reduzierung der Konzentrationszone die Planung zu
Konzentrationszonen der Gemeinde Vettweiß (deren Bauleitplanverfahren kurz vor
dem Abschluss steht) und die Potentialflächenermittlung der Gemeinde Nörvenich
berücksichtigt. Die Stadt Erftstadt hat mit beiden Gemeinden Gespräche geführt und
strebt im Zuge der Umsetzung der Planung weitere intensive Abstimmungen an.
Eine weitere Änderung erfuhr die Planung nach der frühzeitigen Beteiligung durch
die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung und deren Abstimmung mit den
zuständigen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Im Plan wurde
eine ca. 1.815,5 ha große Fläche für artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen ergänzt, die eine reine Positivplanung darstellt und als Suchraum für
Kompensationsmaßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Population der
Feldvögel, insbesondere der Grauammer, Rohr- und Wiesenweihe dient. Die
Darstellung soll dazu beitragen, die Maßnahmen räumlich zu bündeln und auf
freiwilliger Basis mit den Eigentümern und Bewirtschaftern umzusetzen. Die Fläche
weist eine schwerpunktmäßig ackerbauliche Nutzung sowie einige extensiv genutzte
Bereiche sowie Brutvorkommen und Nachweise von u. a. Grauammer, Rohr- und
Wiesenweihe auf.
Als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen werden Im Ergebnis der
Planverfahrens insgesamt vier Komplexe mit insgesamt 11 Zonen dargestellt. Es
handelt sich dabei um folgende Konzentrationszonen(-komplexe):
Nr. 1 „Mellerhöfe“ (160,8 ha): Komplex aus drei Zonen westlich von
Dirmerzheim und Konradsheim südlich der Landesstraße L 495.
Vorherrschende Realnutzung: Landwirtschaft, Windenergienutzung (6 WEA).
Nr. 2 „Erp“ (469,8 ha): Komplex aus drei Zonen nördlich und westlich von Erp
an Stadtgebietsgrenze zu den Gemeinden Nörvenich und Vettweiß.
Vorherrschende Realnutzung: Landwirtschaft, Windenergienutzung (8 WEA).
Hier wurde ein ca. 2 ha großer Teil der bisherigen Konzentrationszone nicht
übernommen, da dieser innerhalb des 500 m Radius einer Hofstelle im
Außenbereich
liegt.
Dieser
Bereich
wird
durch
die
Flächennutzungsplanänderung überplant.
Nr. 3 „Friesheim“
(182,9 ha): Komplex aus drei Zonen westlich der
Bundesautobahn A 1 südöstlich des Siedlungsgebietes Friesheim an der
Stadtgebietsgrenze zur Gemeinde Weilerswist. Vorherrschende Realnutzung:
Landwirtschaft
Nr. 4 „Niederberg“ (57,7 ha): Komplex aus zwei Zonen südlich von Niederberg
an der Stadtgebietsgrenze zur Stadt Zülpich und Gemeinde Weilerswist.
Vorherrschende Realnutzung: Landwirtschaft.
Mit einem Flächenanteil, bzgl. der Stadtgebietsfläche abzüglich der Fläche der
„harten“ Tabuzonen, von etwa 9,53 % umfassen die Konzentrationszonen eine
Fläche von insgesamt etwa 871,2 ha.
Berücksichtigung der Umweltbelange in der Planung
Durch
den
mit
dem
gesamtstädtischen
Plankonzept
eingeleiteten
Diskussionsprozess wurden die Konzentrationszonen in Bereiche mit geringerem
Konfliktpotenzial gelenkt, so dass bereits einer Vielzahl von Umweltbelangen
Rechnung getragen wird. Im Folgenden werden die wesentlichen Auswirkungen der
Planung auf die Schutzgüter dargestellt sowie es wird auf Planungsalternativen
eingegangen.
Menschen, Gesundheit und Bevölkerung
Der Betrieb von Windenergieanlagen verursacht Emissionen wie Lärm und
Schattenwurf. Die Anlagen werden von vielen Menschen als Fremdkörper in der
Landschaft wahrgenommen. Daher sind bei der Planung der Immissionsschutz und
das Orts- und Landschaftsbild zu beachten.
Von einer optisch bedrängenden Wirkung durch die Windenergieanlagen geht die
Rechtsprechung ab der 2 – 3 fachen Höhe der Anlagen aus. Da im Rahmen der
vorbereitenden Bauleitplanung die konkreten Anlagen (Anlagentyp, Höhe und
Standort) noch nicht bekannt sind, wurden plausible Annahmen getroffen, bei denen
davon ausgegangen wird, dass aufgrund ausreichender Abstände zu
Wohnnutzungen die Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte bzgl. Lärm und
Schattenwurf eingehalten werden. So kann davon ausgegangen werden, dass von
einer Anlage mit einer Gesamthöhe von 150 m ab einem Abstand von 450 m keine
optisch bedrängende Wirkung mehr ausgeht. Auch werden die Immissionsrichtwerte
für Wohngebiete von Einzelanlagen ebenfalls durchschnittlich ab einem Abstand von
450 m eingehalten. Mit einem Mindestabstand von 750 m zu vorhandenen und
langfristig geplanten Wohnbauflächen und von 500 m zu Einzelgehöften wird damit
dem Schutzgut Rechnung getragen. Gemessen wird der Vorbeugende
Immissionsabstand nicht von der vorhandenen Bebauung, sondern es wurden auch
die Entwicklungsoptionen der Stadtteile, wie sie im Flächennutzungsplan und im
Wohnbauflächenkonzept dargestellt sind, berücksichtigt.
Im konkreten Genehmigungsverfahren muss dann durch ImmissionsschutzGutachten nachgewiesen werden, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Dabei
müssen auch Vorbelastungen, z.B. durch vorhandene Windenergieanlagen oder
Gewerbebetriebe berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf die landschaftsgebundene Erholung weisen alle Zonen aufgrund
bestehender Sichtbeziehungen ein z. T. hohes Konfliktpotenzial auf, da innerhalb als
auch im näheren Umfeld vereinzelt Wanderwege sowie zwei Modellflugplätze und ein
Golfplatz betroffen sind. Der landschaftsgebundenen Erholung wird dadurch
Rechnung getragen, dass eine Umzingelung von Orten vermieden wird und
besonders schutzwürdige Bereiche frei gehalten werden.
Tiere und Pflanzen, Artenschutz
Zur Ermittlung des Konfliktpotenzials zu diesem Schutzgut wurde parallel zum FNPÄnderungsverfahren eine Artenschutzvorprüfung erarbeitet. Aus dieser lässt sich
bezüglich der Konzentrationszonen 1 und 2 anhand der vorhandenen Daten in
Teilbereichen ein sehr hohes Konfliktpotenzial für die Grauammer ableiten. Daher
wurden die Untersuchungen zur Grauammer in 2016 vertieft. Abgeleitet aus den
Ergebnissen wurde eine Fläche für artenschutzbezogene Ausgleichmaßnahmen
dargestellt. Dieser im Flächennutzungsplan als „Fläche für Artenschutz bezogene
Kompensationsmaßnahmen (Feldvögel)“ dargestellter Bereich ist ein Suchraum zur
Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen
als reine Positivplanung. Die Maßnahmen sollen dem Schutz und der Entwicklung
von Populationen der Feldvögel, insbesondere der Grauammer, dienen. Die
Biologische Station Bonn/ Rhein- Erft wurde beauftragt ein Konzept zu erstellen, in
dem die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen dargestellt sowie die zur
Umsetzung möglichen
Instrumente
(Ausgleich- und
Ersatzmaßnahmen,
Agrarumweltmaßnahmen etc.) angegeben werden. Es ist vorgesehen, die
Maßnahmen und ihre Wirkungen im Rahmen eines Monitorings langfristig zu
begleiten und ggf. notwendige Änderungen vorzuschlagen. Es sollen vorgezogene
Maßnahmen (CEF-Maßnahmen), die sich aus den Nutzungen der Zonen für
Windenergie ergeben, weitere Ausgleichsmaßnahmen, die bei Eingriffen in
Lebensräume der Feldvogelarten im Stadtgebiet erforderlich werden, AgrarUmweltmaßnahmen (in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer NW) und
Freiwillige
Vertragsnaturschutzmaßnahmen
im
Rahmen
des
Kulturlandschaftsentwicklungsprogramms (KULAP) in Zusammenarbeit mit der
Biologischen Station Bonn/Rhein-Erft entwickelt werden. Alle diese Maßnahmen
lassen sich nur in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und den
bewirtschaftenden Landwirten erfolgreich umsetzten. Zur genauen Spezifizierung der
umzusetzenden Maßnahmenwurde durch das Land NRW (MUKNLV, LANUV mit
Vogelschutzwarte NRW) eine entsprechende fachliche Unterstützung zugesagt.
Durch die oben dargestellten Maßnahmen wird nach aktueller Datenlage davon
ausgegangen, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Grauammer ggf.
durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen umgangen werden kann. Eine
weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange wird somit erst im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich. Mit der intensiven
Betrachtung der Grauammer und der Umsetzung entsprechender Maßnahmen zur
Lebensraumverbesserung ist auch davon auszugehen, dass auch andere
Feldvogelarten (insbesondere Feldlerche, Kiebitz, Wachtel und Feldsperling) von
dieser Lebensraumverbesserung profitieren.
Bezüglich der Vorkommen von Rohr- und Wiesenweihe im Umfeld der Zone 2
handelt es sich ausschließlich um Bruten auf Ackerstandorten. Da diese Ackerbruten
nicht konstant am gleichen Standort erfolgen, sind pauschale Abstände zu
Windenergieanlagen wenig sinnvoll. Zudem sollen in der infolge der GrauammerUntersuchung von 2016 zu entwickelnden Zone (s. o.), in der auch in der
Vergangenheit Bruten von Weihen nachgewiesen wurden, auch habitatverbessernde
Maßnahmen im Zuge der Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen umgesetzt werden. Hinsichtlich der Zonenkomplexe 3 und 4
liegen aktuell keine konkreten Hinweise auf Artvorkommen vor, die sich als
Vollzugshindernis erweisen könnten, so dass eine weitere artenschutzrechtliche
Betrachtung
erst
im
Rahmen
des
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens erforderlich wird.
Boden, Wasser und Geländeklima
Nicht reversible Beeinträchtigungen natürlich gewachsener Bodenprofile werden
durch Fundamentschüttungen ausgelöst. Sechs Zonen tangieren zumeist und zwei
Zonen randlich lt. Geologischem Dienst schutzwürdige bzw. sehr bis besonders
schutzwürdige Bodeneinheiten. Aufgrund der Vermeidungsmöglichkeiten bei der
Festlegung der konkreten Standorte und auch bezogen auf die o. g. Versiegelung in
allen Zonen wird von nicht erheblich nachteiligen Auswirkungen ausgegangen.
Die über einen längeren Zeitraum andauernde Versiegelung durch Fundamente,
Kranstellflächen und Zufahrten wird zu einer unwesentlichen Verringerung der
Grundwasserneubildung und zu keiner Beeinträchtigung der Grundwasserqualität
führen.
Die Abgrenzungen der Schutzzonen des seit 1998 geplanten Wasserschutzgebietes
(WSG) Erftstadt- Dirmerzheim sind als Entwurf verfügbar, eine ordnungsbehördliche
Verordnung liegt bisher nicht vor und wird nach Aussage der zuständigen höheren
Wasserbehörde in naher Zukunft auch nicht vorliegen. Die Planung wurde im
Sommer 2016 erweitert. Eine Beteiligung hat hierzu noch nicht stattgefunden. Die
geplanten Schutzzonen I, II bzw. III A befinden sich z. T. innerhalb des
Zonenkomplexes Nr. 1 sowie die geplante Schutzzone III B im nördlichen Bereich
des Zonenkomplexes Nr. 3. Die Stadt Erftstadt schätzt die Empfindlichkeit des
Grundwassers im Bereich Dirmerzheim/ Mellerhöfe in Bezug auf den Bau und
Betrieb von Windenergieanlagen als wenig gefährdet ein. In vielen Fällen kann
durch technische Sicherungsmaßnahmen, durch den Einsatz innovativer Techniken
und geschickter Planung mit einem ansonsten bestehenden Gefährdungspotenzial
das Risiko einer konkreten Grundwasserverunreinigung minimiert oder gar
ausgeschlossen
werden.
Eine
nachrichtliche
Übernahme
der
Trinkwasserschutzzonen in die Bauleitplanung ist aufgrund des Fehlens einer
Verordnung nicht möglich. Stattdessen enthält der Plan einen Hinweis. Nach
Inkrafttreten
einer
ordnungsbehördlichen
Verordnung
zum
geplanten
Wasserschutzgebiet Erftstadt-Dirmerzheim ist ggf. eine Einzelfallprüfung
durchzuführen (Zonenkomplex 1).
Oberflächengewässer befinden sich in den Zonen 2 (Bach Erpa), 3 (Flutgraben) und
angrenzend der Zone 4 (zwei Tümpel und Niederberger Bach). Sofern diese
Bereiche unter Berücksichtigung eines Mindestabstandes ausgespart werden, sind
keine nachteiligen Auswirkungen zu prognostizieren.
Durch Versiegelungen wird sich das Mikroklima im bodennahen Bereich der WEA
Standorte ebenso verändern wie der Luftraum über den Anlagen infolge der
Rotorbewegung (Veränderung von Luftdruck und Thermik, Sogwirkung). Die
kleinräumigen Beeinträchtigungen werden zu keiner signifikanten Minderung
bioklimatischer oder immissionsökologischer Ausgleichsfunktionen führen.
Landschaft (Landschaftsbild), Landschaftsschutzgebiete
Das westliche Stadtgebiet ist in seinem Erscheinungsbild stark durch weitläufige,
weitgehend ausgeräumte, ebene Ackerflächen geprägt, belebende und gliedernde
Landschaftselemente
(Restwald-,
Gehölzbestände,
Bachläufe)
sind
nur
untergeordnet vorhanden.
Der höchste Punkt im Bereich der Konzentrationszonen liegt bei 146 m ü. NN
westlich der A 1 (Zone 4), der niedrigste Geländepunkt bei 93 m ü. NN westlich
Dirmerzheim (Zone 1). Die mittlere (durchschnittliche) landschaftsästhetische
Qualität ist lokal, vor allem aufgrund bestehender Vorbelastungen, als gering bzw.
mittel einzustufen. WEA werden i. d. R. als technische Fremdkörper wahrgenommen.
Aufgrund der Anlagenhöhe ist eine landschaftliche Einbindung nicht möglich. Zu
berücksichtigen ist eine hohe Empfindlichkeit bzgl. der Sichtbeziehungen zu
zahlreichen Siedlungsbereichen im zentralen und südlichen Stadtgebiet, da
sichtverschattende Elemente kaum vorhanden sind. In einigen Zonen wird sich die
landschaftsästhetische Beeinträchtigung infolge zusätzlicher Anlagen zwar absolut
erhöhen, dürfte aber aufgrund der visuellen Vorbelastung und des
Bündelungseffektes geringer ausfallen als bei räumlich getrennten Standorten.
Hinsichtlich der Anordnung der Konzentrationszonen innerhalb des Planungsraumes
ist für die Komplexe 3 und 4 eine deutliche Nähe zur A 1 erkennbar.
Zu Bereichen mit Festsetzungen gemäß Landschaftsplan, vor allem Baum- und
Strauchpflanzmaßnahmen, sind nachteilige Auswirkungen zu vermeiden und bzgl.
der Standortwahl der WEA ein Mindestabstand einzuhalten.
Teilweise
liegen
innerhalb
oder
angrenzend
von
Teilflächen
eines
Landschaftsschutzgebietes „Rotbach zwischen Friesheim und Niederberg“ des
Landschaftsplanes Zülpicher Börde. Substanzielle Beeinträchtigungen der
Schutzziele (u. a. Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes) werden
voraussichtlich nicht ausgelöst. Die Errichtung baulicher Anlagen in den LSG, die den
bandartigen Verlauf des Bach- und Auenverlaufs stören, ist verboten. Sofern im
Rahmen der Genehmigungsverfahren eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt
wird, ist von nicht erheblichen Auswirkungen auszugehen.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Randbereich der Zone 2 befindet sich mit einem Wegekreuz ein Baudenkmal
innerhalb der Zone und unmittelbar angrenzend liegt ein Jüdischer Friedhof
(gleichermaßen Bodendenkmal). Nur am äußeren Rand (500 m-Abstand) zwischen
den Zonen 3 und 4 befindet sich jeweils ein in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt
eingetragenes Objekt (Wohnhaus, Gertrudenhof).
Der Komplex 4 befindet sich vollständig innerhalb eines regional bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereiches, die Zone 3 tangiert diese Kulturlandschaftsbereiche nur
randlich. Ein erhöhtes Konfliktpotenzial resultiert bei den Komplexen 1 bis 4 aufgrund
bestehender Sichtbeziehungen zu zwei regional bedeutsamen KLB sowie bei allen
Zonen aus ihrer Lage heraus im Bereich einer Sichtachse landschaftsbildprägender
Burgen und Kirchtürmen, zu denen eine partielle Sichtbarkeit der WEA nicht
auszuschließen ist.
Im unmittelbaren Umfeld der Komplexe 2 und 3 bestehen Gebiete mit kleineren
Restwaldflächen, Baumreihen und Einzelbäumen, die für die Landschaftsökologie
von besonderer Bedeutung sind. Eine signifikante Minderung der Schutzfunktionen
bei Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und der Einhaltung von
Mindestabständen ist nicht erkennbar.
Zu bestehenden bzw. geplanten Infrastrukturtrassen (Straßen, Kabeltrassen,
Rohrleitungen) sowie bestehenden WEA (ggf. Repowering möglich) sind bzgl. der
WEA Standortwahl genehmigungspflichtige Abstandszonen bzw. Mindestabstände
zu berücksichtigen. Im Randbereich der Zone 2 befinden sich zwei aktive
Grundwassermessstellen, zu denen die Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen und –entnahmen gewährt werden muss. Weitergehende nachteilige
Auswirkungen für Nutzungen im unmittelbaren Umfeld der Konzentrationsflächen (u.
a. Modellflugplätze mit Flugsektoren bei Zone 2 bzw. 3, Flurbereinigung nahe
Zonenkomplex 1 bzw. 2, Kiesabbau bei Zone 2, Hundeübungsplatz bei Zone 2) sind
zu vermeiden.
Vermeidung, Verringerung und Ausgleich von Beeinträchtigungen
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf die Schutzgüter.
Aufgabe der Planung ist es unter anderem, negative Auswirkungen nach Möglichkeit
zu vermeiden und zu verringern. Dies geschieht, wie oben beschrieben durch das
Lenken der Konzentrationszonen in Bereiche mit verhältnismäßig geringem
Konfliktpotenzial. Da die Stadt aber verpflichtet ist, der Windenergie substanziell
Raum zu bieten, kann Sie Konflikte nicht völlig vermeiden. Hier werden schon in der
Bauleitplanung Lösungsmöglichkeiten ausgezeigt. Zu den ergriffenen Maßnahmen
gehören unter anderem das Freihalten von sensiblen Landschafträumen, das
Vermeiden einer umzingelnden Wirkung und die Darstellung der Fläche für
Artenschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen.
Eine
konkrete
Darstellung
und
Bewertung
der
zu
erwartenden
Immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen und der
Eingriffe in Natur und
Landschaft ist auf der Flächennutzungsplanebene aber nicht möglich, da Umfang
und die genauen Standorte der künftigen Anlagen sowie der dazugehörigen
Infrastruktureinrichtungen noch nicht bekannt sind. Dies erfolgt erst im
Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz.
Abhängig von der Anzahl der geplanten WEA in den jeweiligen Zonen und unter
Beachtung der vorhandenen Vorbelastung ist eine unterschiedliche Tiefe dieses
Genehmigungsverfahrens und ggf. eine Umweltverträglichkeitsprüfung gesetzlich
vorgeschrieben. In jedem Fall werden im Zuge der konkreten Genehmigung alle
relevanten Umweltbelange gutachterlich untersucht und geprüft und Maßnahmen
zum Ausgleich festgesetzt. Auch die konkrete Planung wird mit den betroffenen
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der betroffenen
Öffentlichkeit diskutiert.