Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
2,1 MB
Datum
28.03.2017
Erstellt
02.03.17, 15:02
Aktualisiert
02.03.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
(ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des
Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen im Stadtgebiet von Erftstadt
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
(ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des
Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen
im Stadtgebiet von Erftstadt
Auftraggeber:
Stadt Erftstadt
Bearbeiter:
Bredemann und Fehrmann
Dipl.-Ökol. Dipl.-Ing.
Bernd Fehrmann
Dipl.-Biol. Meike Hötzel
Dipl.-Geoökol. Maik Palmer
Essen, Februar 2017
Savignystraße 59
45147 Essen
Telefon 0201.623037
Telefax 0201.643011
info@oekoplan-essen.de
www.oekoplan-essen.de
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Inhalt
1
Einleitung ........................................................................................................... 2
1.1
Anlass .......................................................................................................... 2
1.2
Gesetzliche Grundlagen............................................................................... 2
1.3
Methodik ...................................................................................................... 4
1.3.1
Allgemeines Vorgehen zur Bearbeitung der artenschutzrechtlichen
Belange ................................................................................................. 4
1.3.2
Ermittlung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials ..................... 4
1.4
Datengrundlagen ......................................................................................... 5
1.4.1
Literaturauswertung / Datenbanken ...................................................... 5
1.4.2
Energieatlas des LANUV NRW............................................................. 5
1.4.3
Abfrage des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes.................. 5
1.4.4
Übersichtsbegehung ............................................................................. 6
1.4.5
Erfassung von Brutvorkommen der Grauammer .................................. 6
1.5
Übersicht geeigneter Potenzialflächen......................................................... 6
2
Vorhaben und Wirkfaktoren ............................................................................. 7
2.1
Baubedingte Auswirkungen ......................................................................... 8
2.2
Anlagebedingte Auswirkungen..................................................................... 8
2.3
Betriebsbedingte Auswirkungen................................................................... 8
2.3.1
Avifauna ................................................................................................ 9
2.3.2
Fledermäuse ....................................................................................... 10
3
Prognose artenschutzrechtlicher Tatbestände und Auswahl der zu
betrachtenden, potenziell verfahrenskritischen Arten ................................ 11
3.1
3.2
3.3
4
Säugetiere .................................................................................................. 11
Avifauna ..................................................................................................... 13
Weitere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ..................................... 20
Möglichkeiten zur Durchführung von Vermeidungs- und vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen .................................................................................. 23
4.1
Grauammer ................................................................................................ 23
4.1.1
Bestand in NRW und Gefährdung ...................................................... 23
4.1.2
Maßnahmen ........................................................................................ 23
4.2
Rohrweihe .................................................................................................. 25
4.2.1
Bestand in NRW und Gefährdung ...................................................... 25
4.2.2
Maßnahmen ........................................................................................ 25
4.3
Sturmmöwe ................................................................................................ 26
4.3.1
Bestand in NRW und Gefährdung ...................................................... 26
4.3.2
Maßnahmen ........................................................................................ 26
4.4
Uhu ............................................................................................................ 27
4.4.1
Bestand in NRW und Gefährdung ...................................................... 27
4.4.2
Maßnahmen ........................................................................................ 27
4.5
Wiesenweihe .............................................................................................. 27
4.5.1
Bestand in NRW und Gefährdung ...................................................... 27
4.5.2
Maßnahmen ........................................................................................ 28
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
Inhalt
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
5
1023-02/2017
Flächenspezifische Konfliktanalyse .............................................................. 28
5.1
Fläche 1: „Mellerhöfe“ ................................................................................ 29
5.1.1
Beschreibung des Betrachtungsraums ............................................... 29
5.1.2
Bestand WEA-empfindlicher Arten im Wirkraum ................................ 29
5.2.3
Konfliktanalyse .................................................................................... 30
5.3
Fläche 2: „Erp“ ........................................................................................... 31
5.3.1
Beschreibung des Betrachtungsraums ............................................... 31
5.3.2
Bestand WEA-empfindlicher Arten im Wirkraum ................................ 31
5.3.3
Konfliktanalyse .................................................................................... 32
5.4
Fläche 3: „Friesheim“ ................................................................................. 34
5.4.1
Beschreibung des Betrachtungsraums ............................................... 34
5.4.2
Bestand WEA-empfindlicher Arten im Wirkraum ................................ 35
5.4.3
Konfliktanalyse .................................................................................... 35
5.5
Fläche 4: „Niederberg“ ............................................................................... 36
5.5.1
Beschreibung des Betrachtungsraums ............................................... 36
5.5.2
Bestand WEA-empfindlicher Arten im Wirkraum ................................ 36
5.5.3
Konfliktanalyse .................................................................................... 37
6
Zusammenfassung und Fazit ......................................................................... 39
Quellenverzeichnis ................................................................................................. 44
Anhang I: Fotodokumentation
Anhang II: Tab. A1: Vorkommen potenziell verfahrenskritischer, WEAempfindlicher Brutvogelarten im Wirkraum der Vorhaben
unter Berücksichtigung artspezifischer Wirkräume
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
Inhalt
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Planungsrelevante Säugetierarten der MTB-Quadranten 5106,
5206 und 5107 (LANUV o. Jg.) ................................................................. 11
Tab. 2: Artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial der im Bereich der
MTB 5106, 5107 und 5206 nachgewiesenen WEAempfindlichen, planungsrelevanten Säugetierarten ................................... 13
Tab. 4: Abstandsempfehlungen / Prüfbereiche gem. LAG VSW (2007
bzw. 2015) bzw. Untersuchungsgebietsradien / erweiterte
Untersuchungsgebiete gem. LANUV / MKULNV (2013) ............................ 16
Tab. 5: Artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial der im Bereich der
MTB 5106, 5107 und 5206 nachgewiesenen WEA-sensiblen,
planungsrelevanten Vogelarten .................................................................. 18
Tab. 6: Rastvorkommen WEA-empfindlicher Arten im
Betrachtungsraum auf Messtischblattquadrantenbasis nach
WINK et al. (2005) ....................................................................................... 19
Tab. 7: Weitere Arten des Anh. IV der FFH-Richtlinie im Bereich der
MTB-Quadranten 5106, 5107 und 5206 (LANUV o. Jg.):
Amphibien, Reptilien, Schmetterlinge......................................................... 21
Tab. 8: Weitere Arten des Anh. IV der FFH-Richtlinie im Bereich der
MTB- Quadranten 5106, 5107 und 5206 (LANUV o. Jg.):
Libellen ....................................................................................................... 21
Tab. 9: Zusammenfassende Darstellung des Konfliktpotenzials der
einzelnen Potenzialflächen und Empfehlungen zum weiteren
Vorgehen auf FNP-Ebene .......................................................................... 39
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Lage der als geeignet eingestuften Potenzialflächen(-komplexe)
(Ökoplan 2017) ............................................................................................. 7
Kartenverzeichnis
Karte 1.1: Vorkommen potenziell verfahrenskritischer Arten (Fl. 1, 2.1)
Karte 1.2: Vorkommen potenziell verfahrenskritischer Arten (Fl. 2.2, 2.3)
Karte 1.3: Vorkommen potenziell verfahrenskritischer Arten (Fl. 3, 4)
Karte 2.1: Vorkommen potenziell verfahrenskritischer Arten: Grauammer
(Fl. 1, 2.1)
Karte 2.2: Vorkommen potenziell verfahrenskritischer Arten: Grauammer
(Fl. 2.2, 2.3)
Karte 2.3: Vorkommen potenziell verfahrenskritischer Arten: Grauammer
(Fl. 3, 4)
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
1
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1
Einleitung
1.1
Anlass
1023-02/2017
Mit dem Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im baulichen Außenbereich zu steuern und einem „Wildwuchs“ von Anlagen entgegenzuwirken, möchte
die Stadt Erftstadt geeignete Flächen für die Windenergienutzung als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan darstellen. Hierzu erfolgte die Erstellung eines
„Gesamtstädtischen Plankonzepts zur Darstellung von Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen im FNP der Stadt Erftstadt“ (ÖKOPLAN 2016), in dem durch ein
Ausschlussverfahren nicht geeignete Flächen als „harte“ und „weiche“ Tabuzonen
definiert und verbleibende Potenzialflächen ermittelt wurden. Es verbleiben im Stadtgebiet 4 Flächen bzw. Flächenkomplexe mit einer Flächengröße von insgesamt
898,3 ha (so genannte „Potenzialflächen“), auf denen die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich möglich erscheint und die zur Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan in Betracht kommen.
Im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) für WEAKonzentrationszonen erfüllt der FNP eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, sodass eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen ist (s. a. ministerielle
Handlungsempfehlung - MWEBWV / MKULNV NRW 2010 - bzw. „Leitfaden Artenschutz“ - LANUV / MKULNV NRW 2013). Die ASP ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung soweit wie möglich abzuarbeiten, andernfalls könnte der FNP aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig sein.
Die vorliegende Artenschutzvorprüfung (ASP 1) analysiert und bewertet auf der
Grundlage vorhandener Daten aus externen Datenquellen die im Rahmen des o. g.
Plankonzeptes als geeignet eingestuften Potenzialflächen hinsichtlich möglicher
artenschutzrechtlicher Konflikte, die sich im weiteren Verfahren als Vollzugshindernis
erweisen könnten und gibt soweit erforderlich ggf. Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise in Bezug auf die Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange auf
FNP-Ebene.
1.2
Gesetzliche Grundlagen
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen
von Bauvorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des BNatSchG.
Mit den Regelungen der §§ 44 Abs. 1, 5, 6 und 45 Abs. 7 sind die entsprechenden
Vorgaben der FFH-Richtlinie (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der VogelschutzRichtlinie (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Es bedarf
keiner Umsetzung durch die Länder, da das Artenschutzrecht unmittelbar gilt.
Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG):
- Besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie),
- streng geschützte Arten inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch),
- europäische Vogelarten (europäisch).
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
2
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten
Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten.
Es ist verboten:
1) Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören („Tötungsverbot“),
2) Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der
lokalen Population verschlechtert („Störungsverbot“),
3) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören („Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“),
4) Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder
ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich zudem für nach § 15 zulässige Eingriffe in
Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, u. a. die folgenden
Sonderregelungen:
„Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92 / 43 / EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot
des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare
Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1
Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in
Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92 / 43 / EWG aufgeführten Arten gelten die
Sätze 2 und 3 entsprechend.“
Ergibt die Prüfung, dass ein Vorhaben trotz dieser Maßnahmen sowie trotz eines
Risikomanagements einen der oben genannten Verbotstatbestände erfüllen könnte,
ist es grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise darf es dann nur noch zugelassen
werden, wenn gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art,
vorliegen und eine zumutbare Alternative fehlt und der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sich nicht verschlechtert.
Für die förmliche Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist die
Untere Landschaftsbehörde (ULB) zuständig. Von den Verboten des § 44 Abs. 1
BNatSchG kann die ULB zudem auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Abs. 2
BNatSchG erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
unzumutbaren Belastung führen würde.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
3
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1.3
1023-02/2017
Methodik
1.3.1 Allgemeines Vorgehen zur Bearbeitung der artenschutzrechtlichen
Belange
Das Vorgehen zur Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen orientiert sich an dem im November 2013 erschienenen Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ (MKULNV / LANUV 2013).
Nach o. g. Leitfaden (MKULNV / LANUV 2013) ist bei Flächennutzungsplänen für
WEA-Konzentrationszonen die Artenschutzprüfung - soweit auf diesem Planungsstand bereits ersichtlich - abzuarbeiten; dies gilt insbesondere, wenn bereits konkrete Planungen zu Anlagenstandorten und -typen sowie geplanten Zuwegungen vorliegen. Da dies bzgl. der zu betrachtenden Potenzialflächen nicht der Fall ist, ist eine
vollständige bzw. abschließende Bearbeitung der ASP auf dieser Ebene nicht möglich.
Ziel des vorliegenden Gutachtens ist zunächst die Darstellung von nach aktuellem
Kenntnisstand ersichtlichen artenschutzrechtlichen Konflikten im Hinblick auf die
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG, die im Rahmen des weiteren Verfahrens
zu Vollzugshindernissen führen können. Besondere Beachtung finden dabei die als
WEA-empfindlich eingestuften Arten.
Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang jeweils, inwieweit weiterer Handlungsbedarf
in Bezug auf die Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange (z.B. Erfassungen,
ASP 2) auf FNP-Ebene besteht. Liegen konkrete Hinweise auf Vorkommen verfahrenskritischer Arten innerhalb des jeweiligen artspezifischen Wirkraums vor, so können bereits auf FNP-Ebene weitere Erfassungen und ggf. eine ASP 2 erforderlich
werden. Andernfalls wird eine weitere Berücksichtigung relevanter Betroffenheiten
erst im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich.
1.3.2 Ermittlung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials
Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens erfolgt zunächst eine Einschätzung, für
welche WEA-empfindlichen Arten sich grundsätzlich artenschutzrechtlich relevante
Auswirkungen im Hinblick auf die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m.
Abs. 5 BNatSchG ergeben können, die evtl. ein Vollzugshindernis darstellen
(Kap. 3).
Als Kriterien werden unter anderem die Empfindlichkeit der Art gegenüber den Projektwirkungen und die Möglichkeit einer Durchführung von Vermeidungs- und / oder
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im Falle artenschutzrechtlicher Konflikte zu
Grunde gelegt. Zur Beurteilung, ob vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehen, für die mit hinreichender Sicherheit eine Wirksamkeit angenommen
werden kann, wird unter anderem der Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (MKULNV NRW 2013) herangezogen.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
4
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Vermeidungsmaßnahmen werden zudem im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ (MKULNV/LANUV 2013) beschrieben.
Anschließend erfolgt für die WEA-empfindlichen Arten, für die ein zulassungshemmendes Vorkommen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, eine
Einschätzung des Konfliktpotenzials für die einzelnen zu betrachtenden Potenzialflächen (Kap. 5). Als Grundlage für die Darstellung des aktuell bekannten Artenspektrums innerhalb des Wirkraums der Vorhaben dienen die in Kapitel 1.4 aufgeführten Datengrundlagen.
1.4
Datengrundlagen
Folgende Informationen werden der Beurteilung möglicher artenschutzrechtlich relevanter Beeinträchtigungen zu Grunde gelegt:
1.4.1 Literaturauswertung / Datenbanken
Zur Ermittlung der für das jeweilige Gebiet planungsrelevanten Arten werden zunächst die Angaben der räumlich zugeordneten Messtischblätter des LANUV ausgewertet. Zudem werden die Angaben des Fachinformationssystems (FIS) „Geschützte Arten“ bzw. des Landschaftsinformationssystems (@linfos) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) berücksichtigt.
1.4.2 Energieatlas des LANUV NRW
Der Energieatlas NRW (http://www.energieatlasnrw.de/site/) liefert Informationen zu
Schwerpunktvorkommen WEA-empfindlicher Vogelarten.
1.4.3 Abfrage des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes
Des Weiteren werden Daten des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes mit
in die Betrachtung einbezogen. Folgende Stellen wurden bei der Abfrage berücksichtigt:
•
Umwelt- und Planungsamt Erftstadt (Hr. Manfred Wirtz, Hr. Hans-Joachim
Kühlborn)
•
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung im Rhein-Erft-Kreis (Hr. Heinz
Geusen)
•
Naturschutzbund Deutschland im Rhein-Erft-Kreis e.V. (Hr. Wilbert Spitz)
•
Landesbüro der Naturschutzverbände (Hr. Michael Gerhard)
Die Anfragen wurden am 06. Oktober 2014 jeweils per E-Mail versendet. Es wurden
alle Informationen berücksichtigt, die bis zur Fertigstellung des Gutachtens im
August 2016 eingereicht wurden. Zusätzlich wurden von der Biologischen Station
Bonn / Rhein-Erft e.V. Daten zu Brutvorkommen planungsrelevanter Arten zur
Verfügung gestellt.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
5
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
1.4.4 Übersichtsbegehung
Zur Erfassung und Bewertung der vorhandenen Habitatstrukturen erfolgte am
10. Februar 2015 eine Übersichtsbegehung im Bereich der zu betrachtenden
Flächen.
1.4.5 Erfassung von Brutvorkommen der Grauammer
Im Jahr 2016 erfolgten Erfassungen der Grauammer-Vorkommen im Stadtgebiet
von Erftstadt (BIOLOGISCHE STATION BONN / RHEIN-ERFT E.V. 2016). Zusätzlich
wurden weitere Feldvogelbeobachtungen festgehalten.
1.5
Übersicht geeigneter Potenzialflächen
Abbildung 1 zeigt eine Übersicht der im Rahmen des „Gesamtstädtischen Plankonzeptes zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im FNP
der Stadt Erftstadt“ (ÖKOPLAN 2017) ermittelten und als „geeignet“ eingestuften
Potenzialflächen(-komplexe) im Stadtgebiet. Die verbleibenden vier Komplexe
umfassen etwa 916,3 ha:
•
•
•
•
•
•
Fläche 1: „Mellerhöfe“ (160,8 ha)
Fläche 2.1: „Erp Nord” (200,4 ha)
Fläche 2.2: „Erp West“ (169,4 ha)
Fläche 2.3: „Erp Süd“ (100,0 ha)
Fläche 3: „Friesheim“ (182,9 ha)
Fläche 4: „Niederberg“ (57,7 ha)
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
6
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Abb. 1: Lage der als geeignet eingestuften Potenzialflächen(-komplexe) (ÖKOPLAN 2017)
2
Vorhaben und Wirkfaktoren
Auf den Potenzialflächen ist eine Errichtung von Windenergieanlagen geplant. Zu
den jeweiligen spezifischen Anlagentypen und der Standortwahl innerhalb der Flächen liegen auf der Ebene des Flächennutzungsplans noch keine Informationen vor.
Je nach Größe der Potenzialfläche ist die Errichtung einer unterschiedlichen Anzahl
von Anlagen je Fläche möglich. Als Wirkfaktoren sind bau-, anlage- und betriebsbedingte Einflüsse auf die Tierwelt zu unterscheiden.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
7
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
2.1
1023-02/2017
Baubedingte Auswirkungen
Baubedingte Auswirkungen ergeben sich in der Phase der Baustelleneinrichtung
(z. B. durch Abschieben des Oberbodens, Anlage von Erschließungswegen) und
des Baubetriebes während der Errichtung der Windenergieanlagen. Geräusch- und
Lichtemissionen sowie Personen- und Fahrzeugbewegungen können vergrämende
Wirkungen auf Vögel und Fledermäuse ausüben.
Im Falle einer Bauphase während der Fortpflanzungszeit kann es zur störungsbedingten Aufgabe von Vogelbruten sowie zum Verlassen von Revierabschnitten und
Funktionsräumen (z. B. Nahrungshabitaten) kommen. Ein Baubetrieb in der Dämmerung bzw. nachts kann infolge einer Baustellenbeleuchtung zu Irritationen und zu
Meideverhalten bei Fledermäusen führen. Befinden sich Gewässerlebensräume im
Umfeld des Eingriffsbereichs, so sind zudem Schad- oder Schwebstoffeinträge möglich, die sich auf die Habitatqualität auswirken können.
2.2
Anlagebedingte Auswirkungen
Infolge der Inanspruchnahme von Flächen kann es durch die Errichtung der Anlage
selbst, aber auch von Stellflächen und zuführenden Wegen zu Verlusten von Lebensräumen planungsrelevanter Arten kommen. Je Anlage ist insgesamt von einer
Flächenbeanspruchung von ca. 2.500 m² für das Fundament und die Kranstellfläche
auszugehen.
Von den anlagenbedingten Wirkungen können Fortpflanzungsstätten (wie z. B.
Wochenstubenquartiere Baumhöhlen bewohnender Fledermausarten, Fortpflanzungsgewässer von Amphibien oder Brutstätten von Vögeln) betroffen sein oder
auch Teillebensräume, wie z. B. Nahrungshabitate von Vögeln oder Fledermäusen
und Landlebensräume von Amphibien.
2.3
Betriebsbedingte Auswirkungen
Betriebsbedingt ergeben sich diverse, in der Fachliteratur bereits vielfach diskutierte
Konflikte, vor allem für Vögel und Fledermäuse. Hier sind Meideverhalten und Barrierewirkungen, Kollisionsrisiken sowie Barotraumata zu nennen.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
8
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
2.3.1 Avifauna
Störungen: Bezüglich der Brutvogelfauna meiden z. B. Arten des Offenlandes wie
der Kiebitz zum Teil vertikale Strukturen und folglich auch die Nähe zu Windenergieanlagen. Zudem scheuen die Tiere möglicherweise auch den Bereich des Schlagschattens, den der Rotor auf den Erdboden projiziert (NLT 2014). Für Feldlerche und
Wiesenpieper konnte zwar kein Einfluss von Windenergieanlagen auf die Bestandsentwicklung festgestellt werden, allerdings wurden signifikante Verdrängungseffekte
bis zu 100 m Entfernung nachgewiesen (STEINBORN et al. 2011).
Bezüglich der Rastvögel wurde insbesondere bei Gänsen, Enten und Watvögeln ein
Meideverhalten in bis zu mehreren hundert Metern Entfernung festgestellt, wobei
die Meideabstände der Vögel mit der Anlagenhöhe zunehmen und Gewöhnungseffekte bei den Rastvögeln nicht zu beobachten sind (z. B. REICHENBACH & STEINBORN 2006). Hinsichtlich des Vogelzugs und der Nutzung von Flugkorridoren zwischen Funktionsräumen (Brut-, Nahrungs- und Schlafhabitate) können Windenergieanlagen Ausweichbewegungen und Verlagerungen bewirken, was zu einem erhöhten Energieaufwand der Tiere bzw. einem Funktionsverlust der o. a. Habitate führen
kann (z. B. HÖTKER 2006). So wurden Barrierewirkungen u. a. für Gänse, Kraniche
und Watvögel nachgewiesen (ebd.).
Neben den Störwirkungen infolge des Betriebs der WEA selbst kann es auch durch
die mit den Windenergieanlagen verbundenen Wartungs- und Reparaturarbeiten zu
Störungen kommen (NLT 2014).
Betriebsbedingte Tötungen: Einen weiteren Faktor stellen betriebsbedingte Individuenverluste dar. Zum einen kann es durch Kollisionen mit den Rotoren oder auch
dem Mast zu betriebsbedingten Tötungen kommen, durch den plötzlichen Luftdruckabfall in Rotornähe können aber auch allein durch die Nähe zu einem Rotor infolge
des Platzens der Lunge (Barotrauma) Individuenverluste hervorgerufen werden
(NWO 2010). Als besonders kollisionsgefährdet gelten z. B. viele Greifvogelarten,
wie Rotmilan, Schwarzmilan, Baumfalke und Mäusebussard, aber auch Arten wie
Uhu, Weißstorch und Grauammer (z. B. ILLNER 2012, LANUV / MKULNV 2013).
Nach DÜRR (2014b) wurden zudem viele weitere Arten als Schlagopfer registriert.
Insbesondere bei Brutvorkommen im Umfeld von Windenergieanlagen ist aufgrund
der räumlichen Bindung mit einer erhöhten Frequentierung der Bereiche durch die
Vögel, z. B. während der Nahrungssuche oder auf Transferflügen, zu rechnen, sodass das Kollisionsrisiko in brutplatznahen Bereichen besonders hoch ist. Entsprechend werden von der LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN
(2007 bzw. 2014) Abstandsempfehlungen für die Distanz zwischen Brutstandorten
kollisionsgefährdeter Arten und Windenergieanlagen festgelegt. Des Weiteren
werden von LANUV / MKULNV (2013) Radien um die geplanten Anlagen für eine
vertiefende Prüfung angegeben.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
9
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
2.3.2 Fledermäuse
Tödliche Unfälle von Fledermäusen können sich - genau wie bei den Vögeln - sowohl durch Kollisionen mit den Rotoren als auch durch Barotraumata ergeben. Zusätzlich sind Tötungen von Fledermäusen, die sich auf der Suche nach geeigneten
Quartieren in die Gondel begeben, nicht auszuschließen (z. B. LANU 2008). Es wird
davon ausgegangen, dass die durch Windenergieanlagen bedingten Individuenverluste insbesondere aufgrund der sehr geringen Reproduktionsraten von Fledermäusen (1 bis 2 Jungtiere / Jahr) wesentlich stärkere Auswirkungen haben als Störungen und Habitatverluste (BRINKMANN et al. 2011). Zu beachten ist hierbei, dass es
sich bei den Kollisionsopfern nicht unbedingt um Fledermäuse aus ansässigen
Populationen handelt; so stellten VOIGT et al. (2012) fest, dass die von ihnen untersuchten unter Windenergieanlagen aufgefundenen Rauhautfledermäuse aus Russland stammten, Große Abendsegler und Kleinabendsegler u. a. aus Skandinavien,
die untersuchten Schlagopfer der Zwergfledermaus hingegen aus ansässigen Populationen.
Bezüglich eines Zusammenhangs zwischen dem Risiko von Individuenverlusten und
den umliegenden Habitatstrukturen wurden einige Untersuchungen durchgeführt. So
stellten NIERMANN et al. (2011a) einen Effekt zwischen dem Abstand von Gehölzen
und Feuchtgebieten und der Fledermausaktivität im Bereich von WEA fest und
schließen auf ein damit verbundenes höheres Risiko. Der Effekt wird allerdings als
vergleichsweise gering eingestuft. Als Beispiel wird gemäß dem errechneten Modell
eine Reduktion des Schlagrisikos um 10 bis 15 % bei einem Abrücken des Standortes um 200 m von Gehölzstrukturen erwartet (ebd.). Ein wesentlich höherer Einfluss zeigt sich in Bezug auf den Faktor der Windgeschwindigkeit. Diesbezüglich
wurden bei Windgeschwindigkeiten über 5 m/s in einer Untersuchung von BEHR et
al. (2011) lediglich 15 % der Fledermausaktivitäten im Gondelbereich festgestellt,
bei mehr als 6 m/s waren es nur noch 6 %.
Erhöhte Schlagopferzahlen stellen sich u. a. bei den ziehenden Arten ein. So zeigen
sich gemäß NIERMANN et al. (2011b) ebenso wie in der bundesdeutschen Schlagopferdatei von DÜRR (2014a) die höchsten Zahlen von durch WEA bedingten Totfunden bei den Arten Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), aber auch die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
ist mit über 20 % der Totfunde in beiden Datensätzen vertreten. Diesen Arten folgen
auf den nächsten Rängen der Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), die Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) und die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
(ebd.).
Es wird angenommen, dass z. B. größere Ansammlungen von Insekten im Bereich
der Anlagen zu erhöhten Fledermausaktivitäten und somit auch zu einer erhöhten
Gefahr von Individuenverlusten führen. Vermutet wird in diesem Zusammenhang,
dass die hohen Schlagopferzahlen im Spätsommer und Herbst zum Teil auf die in
diesem Zeitraum höheren Insektendichten zurückzuführen sind (BEHR et al. 2011).
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
10
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
3
1023-02/2017
Prognose artenschutzrechtlicher Tatbestände und
Auswahl der zu betrachtenden, potenziell verfahrenskritischen Arten
3.1 Säugetiere
3.1.1 Artvorkommen im Betrachtungsraum
Im Bereich der innerhalb des Betrachtungsraums gelegenen Messtischblätter werden Vorkommen von 13 Fledermausarten sowie des Europäischen Bibers und des
Feldhamsters genannt (siehe Tab. 1). Informationen zu Vorkommen weiterer planungsrelevanter Säugetierarten liegen nicht vor.
Tab. 1: Planungsrelevante Säugetierarten der MTB-Quadranten 5106 und 5206 (LANUV o. Jg.)
Art
RL D 2009
RL NRW
2010
RL TL
Schutzkategorie
Fledermäuse
Bechsteinfledermaus
Myotis bechsteinii
2
2
2
§§
Braunes Langohr
Plecotus auritus
V
G
G
§§
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
*
*
*
§§
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
V
R
R
§§
Großes Mausohr
Myotis myotis
V
2
2
§§
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
V
3
3
§§
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
D
V
V
§§
Mückenfledermaus
Pipistrellus pygmaeus
D
D
D
§§
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
*
R
R
§§
Teichfledermaus
Myotis dasycneme
D
G
G
§§
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
*
G
G
§§
Zweifarbfledermaus
Vespertilio murinus
D
D
D
§§
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
*
*
*
§§
Europäischer Biber
Castor fiber
V
3
3
§§
Feldhamster
Cricetus cricetus
1
1
1
§§
Weitere Säugetierarten
Erläuterungen:
RL D
Rote Liste der gefährdeten Säugetiere Deutschlands (MEINIG et al. 2009)
RL NRW Rote Liste und Artenverzeichnis der Säugetiere - Mammalia - in NRW (MEINIG et al. 2010)
Gefährdungskategorie:
1
vom Aussterben bedroht
R durch extreme Seltenheit gefährdet
2
stark gefährdet
D Daten unzureichend
3
gefährdet
G Gefährdung anzunehmen
*
nicht gefährdet
V Vorwarnliste
Schutzkategorie:
§§
nach BNatSchG streng geschützte Art
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11
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1023-02/2017
3.1.2 Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG
Im Folgenden werden Aussagen zu den möglichen artenschutzrechtlich relevanten
Auswirkungen einer Errichtung von Windkraftanlagen im Hinblick auf die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sowie die Erforderlichkeit
einer Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG getroffen.
Fangen, Verletzen, Töten von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Baubedingte Tötungen können sich durch eine Zerstörung von Lebensstätten (z. B.
besetzte Fledermausquartiere, Feldhamsterbauten) ergeben. Durch entsprechende
Maßnahmen (z. B. Bauzeitbeschränkungen, Standortwahl, ökologische Baubegleitung) lassen sich derartige Tötungen in der Regel vermeiden.
Hinsichtlich der Fledermäuse besteht ein Risiko von Individuenverlusten durch Kollisionen mit den Rotoren und Barotraumata. Dabei scheinen überwiegend ziehende
und auch hoch fliegende Arten betroffen zu sein. Gemäß Leitfaden des LANUV /
MKULNV (2013) gelten im vorliegenden Fall die Arten Großer Abendsegler, Kleiner
Abendsegler, Rauhautfledermaus und Mückenfledermaus als WEA-empfindlich. Für
die Zwergfledermaus wird bei Wochenstuben von mehr als 50 reproduzierenden
Weibchen im Umfeld von Windkraftanlagen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
nicht ausgeschlossen. Zudem wird gem. BRINKMANN et al. (2011) und DÜRR (2014a)
auch die Zweifarbfledermaus als WEA-empfindlich eingestuft.
Im Untersuchungsraum sind somit nach aktuellem Informationsstand Vorkommen
von bis zu sechs WEA-empfindlichen Fledermausarten im Wirkraum der Vorhaben
möglich (s. Tab. 2). Dabei handelt es sich jeweils um kollisionsgefährdete Arten. Im
Regelfall können artenschutzrechtliche Konflikte für diese Arten durch geeignete Abschaltszenarien gelöst werden (LANUV / MKULNV 2013), durch die das Kollisionsrisiko ggf. auf ein nicht signifikantes Maß gesenkt wird.
Unter Berücksichtigung entsprechender Maßnahmen ist davon auszugehen, dass
ein Eintreten des Verbotstatbestands der Tötung umgangen werden kann.
Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliche Störungen durch den Betrieb der Anlagen sind für die genannten Säugetierarten nicht anzunehmen. Im Rahmen der Bauarbeiten können sich jedoch Störungen durch Lärm- und Lichtimmissionen ergeben.
Da die Bauarbeiten überwiegend tagsüber und somit außerhalb der Aktivitätszeit
der Fledermausarten durchgeführt werden, ergeben sich keine negativen Auswirkungen im Bereich von Jagdhabitaten. Erhebliche Störungen sind im Bereich von
Quartieren, z. B. bei Wochenstubenstandorten oder Lebensstätten von Biber oder
Feldhamster, in sehr baustellennahen Bereichen nicht auszuschließen.
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen können durch
Maßnahmen, wie Bauzeitbeschränkungen, Ausweisungen von Tabuzonen, Ausgleichsmaßnahmen etc., in der Regel vermieden werden, so dass ein Eintreten des
Verbotstatbestands der Störung nicht zu erwarten ist.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
12
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Zerstörung von Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Für die Artengruppe der Fledermäuse können sich Quartierverluste bei Entfernung
entsprechender geeigneter Strukturen, wie Höhlenbäume oder Gebäude, ergeben.
Ebenso können sich Lebensraumverluste für die Arten Biber und Feldhamster ergeben. Ein Verlust der ökologischen Funktion von Lebensstätten der Arten im räumlichen Zusammenhang kann durch Maßnahmen (z. B. kleinräumige Standortwahl,
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) in der Regel vermieden werden.
Verfahrenskritische artenschutzrechtliche Konflikte sind nicht zu erwarten.
3.1.3 Auf FNP-Ebene zu betrachtenden Arten
Nach den Darstellungen in Kapitel 3.1.2 sind im Hinblick auf die Verbotstatbestände
des § 44 BNatSchG für die Säugetiere keine verfahrenskritischen Konflikte zu erwarten.
Eine detaillierte artenschutzrechtliche Betrachtung der Artengruppe wird
daher erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
erforderlich.
Tab. 2: Artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial der im Bereich der MTB 5106 und 5206
nachgewiesenen WEA-empfindlichen, planungsrelevanten Säugetierarten
Art
EHZ
atl./kont.
RLNW RL D
WEA-Empfindlichkeit
Vermeidungs-/
Verfahrenskrit.
CEFVork. möglich
Maßnahmen
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
S
S
V/R
V
Kollisionen*1,2
ja
nein
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
U
U
V
D
Kollisionen*1,2
ja
nein
Mückenfledermaus
Pipistr. pygmaeus
U+
U+
D
D
Kollisionen*
1,2
ja
nein
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
G
G
*/R
*
Kollisionen*1,2
ja
nein
Zweifarbfledermaus
Vespertilio murinus
G
G
D/R
D
Kollisionen*
ja
nein
Zwergfledermaus
Pipistr. pipistrellus
G
G
*
*
Kollisionen*1,2
ja
nein
2
Erläuterungen:
RL D
Rote Liste der gefährdeten Säugetiere Deutschlands (MEINIG et al. 2009)
RL NRW Rote Liste der gefährdeten Säugetierarten Nordrhein-Westfalens (MEINIG et al. 2010):
V
Vorwarnliste
D
Daten defizitär
R
extrem selten
*
nicht gefährdet
EZ NRW = Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen (atlantisch/kontinental):
G günstig
U ungünstig
S schlecht
+ positiver Trend
WEA-Empfindlichkeit gemäß: *1 LANUV/MKULNV (2013)
*2 BRINKMANN et al. (2011), DÜRR (2014a)
3.2
Avifauna
3.2.1 Artvorkommen im Betrachtungsraum
Im Bereich der innerhalb des Betrachtungsraums gelegenen Messtischblätter treten
gemäß der verwendeten Quellen mindestens 64 planungsrelevante Vogelarten auf
(siehe Tab. 3).
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
13
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Tab. 3: Planungsrelevante Vogelarten der MTB-Quadranten 5106, 5206 (LANUV o. Jg.) sowie
zusätzliche Nachweise WEA-empfindlicher Arten aus weiteren Quellen (*)
Status
Art
RL D
RL NW
RL
NRBU
Schutzkategorie
Baumfalke
Falco subbuteo
B
3
3
2
§§
Baumpieper
Anthus trivialis
B
V
3
2
§
Bienenfresser
Merops apiaster
B
*
RS
RS
§§
Blässgans*
Anser albifrons
G
k.A.
n.b.
x
§
Eisvogel
Alcedo atthis
B
*
*
3S
§§
Feldlerche
Alauda arvensis
B
3
3S
3
§
Feldschwirl
Locustella naevia
B
V
3
V
§
Feldsperling
Passer montanus
B
V
3
2
§
Charadrius dubius
B
*
3
2
§§
1
Flussregenpfeifer
Flussseeschwalbe*
1
Sterna hirundo
G
2
3S
-
§§
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenic.
B
*
2
1
§
Gänsesäger
Mergus merganser
G
2
n.b.
-
§
Goldregenpfeifer*
Pluvialis apricaria
G
1
0
-
§§
Grauammer
Emberiza calandra
B
3
1S
1S
§§
Graureiher
Ardea cinerea
B
*
*
*
§
Grauspecht
Picus canus
B
2
2S
1S
§§
Habicht
Accipiter gentilis
B
*
V
*
§§
Heidelerche
Lullula arborea
B
V
3S
3
§§
Kiebitz
Vanellus vanellus
B
2
3S
2
§§
Kleinspecht
Dryobates minor
B
V
3
3
§
Kormoran
Phalacrocorax carbo
B
*
*
*
§
Grus grus
G
*
k.A.
k.A.
§§
Cuculus canorus
B
V
3
1
§
Lachmöwe*
Larus ridibundus
G
*
*
0
§
Mäusebussard
Buteo buteo
B
*
*
*
§§
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
B
V
3S
3
§
Mittelspecht
Dendrocopos medius
B
*
V
3
§§
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
B
*
3
2
§
Neuntöter
Lanius collurio
B
*
VS
3
§
Pirol
Oriolus oriolus
B
V
1
1
§
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
B
V
3S
3
§
Rebhuhn
2
1
Kranich*
Kuckuck
1
Perdix perdix
B
2
2S
2S
§
Rohrweihe
Circus aeruginosus
B
*
3S
1S
§§
Rotmilan*1
Milvus milvus
G
*
3
2
§§
Saatgans*
Anser fabalis
G
k.A.
k.A.
Schleiereule
Tyto alba
B
*
*S
Schwarzkehlchen
Saxicola rubicola
B
V
3S
2
§
Schwarzmilan
Milvus migrans
?
*
R
R
§§
Schwarzspecht
Dryocopus martius
B
*
*S
*
§§
2
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
§
VS
§§
14
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1023-02/2017
Tab. 3: Planungsrelevante Vogelarten der MTB-Quadranten 5106, 5206 (LANUV o. Jg.) sowie
zusätzliche Nachweise WEA-empfindlicher Arten aus weiteren Quellen (*) (Forts.)
Status
Art
RL D
RL NW
RL
NRBU
Schutzkategorie
Sperber
Accipiter nisus
B
*
*
V
§§
Steinkauz
Athene noctua
B
2
3S
2
§§
Steinschmätzer
Oenanthe oenanthe
B
1
1S
1S
§
Sturmmöwe
Larus canus
B
*
*
*S
§
Acrocephalus scirp.
B
*
*
V
§
Trauerseeschwalbe*
Chlidonias niger
G
1
1S
-
§§
Turmfalke
Falco tinnunculus
B
*
VS
VS
§§
Turteltaube
Streptopelia turtur
B
3
2
1
§§
Uferschwalbe
Riparia riparia
B
*
VS
V
§§
Uhu
Bubo bubo
B
*
VS
*
§§
Wachtel
Coturnix coturnix
B
*
2S
2S
§
Waldkauz
Strix aluco
B
*
*
*
§§
Waldlaubsänger
Phylloscopus sibilatrix
B
*
3
2
§
Waldohreule
Asio otus
B
*
3
3
§§
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
B
V
3
D
§
Wasserralle
Rallus aquaticus
B
V
3
3
§
Weißstorch*
Ciconia ciconia
G
3
3S
0
§§
Wespenbussard
Pernis apivorus
B
V
2
2
§§
Wiesenpieper
Anthus pratensis
B
V
2S
2
§
Wiesenweihe
Circus pygargus
B
2
1S
1S
§§
Zwergtaucher
Tachybaptus ruficollis
B
*
*
*
§
Teichrohrsänger
1
1
Erläuterungen:
RL D
Rote Liste Deutschlands (SÜDBECK et al. 2008)
RL NRW Rote Liste Nordrhein-Westfalens (SUDMANN et al. 2009):
1
2
vom Aussterben bedroht
stark gefährdet
S
V
Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen
Vorwarnliste
3
gefährdet
R
durch extreme Seltenheit gefährdet
*
nicht gefährdet
k.A. keine Angaben
n.b. nicht bewertet
x
nachgewiesen
Schutzkategorie:
§
nach BNatSchG besonders geschützte Art
§§ nach BNatSchG streng geschützte Art
Weitere Datenquellen:
*1 @linfos (Landschaftsinformationssystem des LANUV)
*2 WINK et al. (2005)
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15
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3.1.2 Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG
Fangen, Verletzen, Töten von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Individuenverluste können sich im Rahmen einer Zerstörung besetzter Brutplätze
durch eine Tötung nicht flügger Jungtiere bzw. eine Zerstörung von Eiern ergeben.
Durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit lassen sich baubedingte Tötungen vermeiden.
Zudem kann es durch Kollisionen mit den Rotoren, Barotraumata oder Mastanflüge
zu betriebsbedingten Tötungen kommen. Bezüglich der Brutvögel gelten im vorliegenden Fall folgende Arten als besonders kollisionsgefährdet: Baumfalke, Grauammer, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard, Wiesenweihe
sowie die koloniebrütenden Reiher, Möwen und der Kormoran. Bezüglich dieser
Arten werden von der LAG-VSW (2007 bzw. 2015) Abstandsempfehlungen bezüglich des Mindestabstands von WEA zu Brutvorkommen gegeben. Des Weiteren
werden Angaben zu Prüfbereichen gemacht, innerhalb derer die Funktionsbeziehungen (z. B. zu Nahrungshabitaten) zu betrachten sind. Der Leitfaden des
LANUV / MKULNV (2013) gibt für die Arten jeweils einen Radius an, innerhalb
dessen bei Brutvorkommen eine vertiefende Prüfung stattfinden sollte, sowie ggf.
die Größe des erweiterten Untersuchungsraums bezüglich Funktionsbeziehungen
zu z. B. vorhandenen Nahrungshabitaten (siehe Tab. 4).
Tab. 4: Abstandsempfehlungen / Prüfbereiche gem. LAG VSW (2007 bzw. 2015) bzw. Untersuchungsgebietsradien / erweiterte Untersuchungsgebiete gem. LANUV / MKULNV
(2013)
Art
Baumfalke
LAG-VSW (2007/2015)
LANUV / MKULNV (2013)
Abstandsempfehlung
Radius für vertiefende Prüfung
Prüfbereich
Erweitertes
Unters.-gebiet
1.000 m/500 m
4.000 m/3.000 m
-
4.000 m
Grauammer
-/-
-/-
500 m
-
Rohrweihe
1.000 m/1.000 m
6.000 m/ -
1.000 m
6.000 m
Rotmilan
1.000 m/1.500 m
6.000 m/4.000 m
1.000 m
6.000 m
Schwarzmilan
1.000 m/1.000 m
4.000 m/3.000 m
1.000 m
4.000 m
Uhu
1.000 m/1.000 m
6.000 m/3.000 m
1.000 m
-
- /1.000 m
-/-
-
-
1.000 m/1.000 m
6.000 m/3.000 m
1.000 m
6.000 m
Reiher
1.000 m/1.000 m
4.000 m/3.000 m
-
-
Möwen
1.000 m/1.000 m
4.000 m/3.000 m
1.000 m
-
1.000 m/ -
4.000 m/ -
1.000 m
-
Wespenbussard
Wiesenweihe
Koloniebrüter
Kormoran
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ist somit insbesondere bei Brutvorkommen
der genannten besonders kollisionsgefährdeten Arten im Umfeld der Anlagen zu
erwarten. Vermeidungsmaßnahmen sind in dem Fall evtl. nicht möglich, so dass
eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich werden kann. Folglich
können sich Vorkommen dieser Arten als verfahrenskritisch erweisen.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
16
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1023-02/2017
Zusätzlich können beispielsweise im Bereich von bedeutenden Wasservogel- und
Gastvogellebensräumen erhöhte Kollisionsgefahren auftreten (LAG VSW 2015).
Auch bei Hinweisen auf Habitatstrukturen entsprechender Bedeutung sind demnach
ggf. unvermeidbare artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen und somit
verfahrenskritische Konflikte nicht auszuschließen.
Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Störungen können sich während der Bauzeit ergeben. Innerhalb der Eingriffsbereiche und deren Umfeld sind Vorkommen planungsrelevanter Arten nicht auszuschließen bzw. zum Teil nachgewiesen. Erhebliche Störungen, die sich auf den
Erhaltungszustand der lokalen Populationen auswirken könnten, lassen sich durch
geeignete Bauzeitbeschränkungen in der Regel vermeiden.
Bezüglich der betriebs- bzw. anlagenbedingten Störwirkungen wurde für bestimmte
Brutvogelarten ein Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen festgestellt, dazu
zählen im vorliegenden Fall der Kiebitz, die Wachtel und die Waldschnepfe
(STEINBORN et al. 2011, LANUV / MKULNV 2013). Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Arten sind in der Regel durch entsprechende Maßnahmen zu umgehen.
Auch einige Rastvogelarten zeigen ein Meideverhalten gegenüber WEA. Gemäß
Leitfaden (LANUV / MKULNV 2013) zählen hierzu Kranich, Sing- und Zwergschwan,
Kiebitz, Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer und die Nordischen Wildgänse. Eine
Empfindlichkeit gegenüber Störwirkungen wird auch für Lebensräume mit mindestens regionaler Bedeutung für brütende und rastende Wasservögel angegeben
(LAG VSW 2015). Je nach Bedeutung der Lebensräume lassen sich erhebliche
Störwirkungen ggf. nicht durch Vermeidungs- und / oder CEF-Maßnahmen vermeiden, so dass verfahrenskritische artenschutzrechtliche Konflikte nicht ausgeschlossen werden können.
Zerstörung von Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Betroffenheiten von Bruthabitaten infolge einer Flächeninanspruchnahme und somit
auch Auswirkungen auf die ökologische Funktion von Lebensstätten planungsrelevanter Arten können entsprechend der vorhandenen Habitatstrukturen, vor allem für
Offenlandarten, nicht ausgeschlossen werden. Bezüglich der Arten, die die Bereiche
(potenziell) als Nahrungsgäste nutzen, ist jeweils nur ein geringer Teil des gesamten
Nahrungshabitates betroffen, so dass keine essentiellen Habitatbestandteile betroffen sind.
Eine Erfüllung des Verbotstatbestands der Zerstörung infolge eines Verlustes der
ökologischen Funktion einer Lebensstätte durch die Inanspruchnahme von Flächen
ist nicht grundsätzlich auszuschließen, so dass ggf. Vermeidungsmaßnahmen (z. B.
Freihaltung sensibler Bereiche) und / oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen sind. Eine Erforderlichkeit einer Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ist
nicht zu erwarten.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
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Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
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3.1.3 Auswahl der auf FNP-Ebene zu betrachtenden Arten
Brutvögel
Für das Umfeld der zu betrachtenden Potenzialflächen liegen Hinweise auf Vorkommen von bis zu 17 WEA-empfindlichen, planungsrelevanten Brutvogelarten vor. Für
den überwiegenden Teil dieser Arten besteht ein erhöhtes Risiko von Kollisionen. Je
nach Abstand des Brutplatzes vom WEA-Standort und ortsspezifischer Raumnutzung ist eine Minderung des Kollisionsrisikos auf ein nicht signifikant erhöhtes Maß
evtl. nicht möglich, so dass eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich
werden kann und somit zulassungshemmende artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind (siehe Kap. 3.1.2). Im Ergebnis ist für 13 Brutvogelarten ein vorhabenverhinderndes Vorkommen nicht grundsätzlich auszuschließen. Für diese Arten ist eine
einzelflächenbezogene Betrachtung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte in
Bezug auf die nach aktuellem Stand vorliegenden Daten erforderlich (s. Kap. 5).
Tab. 5: Artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial der im Bereich der MTB 5106 und 5206
nachgewiesenen WEA-empfindlichen, planungsrelevanten Vogelarten
EHZ
Art
RLNW
RL D
WEAEmpfindlichkeit
Vermeidungs-/ Verfahrenskrit.
CEF-Maßnahmen Vork. möglich
atl.
kont.
Baumfalke
Falco subbuteo
U
U
3
3
Kollisionen*1,2
(nein)
ja
Grauammer
Emberiza calandra
S
S
1S
3
Kollisionen*1
(nein)
ja
Graureiher
Ardea cinerea
G
U
*S
*
Kollisionen*2
(nein)
ja
Heringsmöwe
Larus fuscus
G
-
R
*
Kollisionen*2
(nein)
ja
U-
S
3
2
Störung*1,2
ja
nein
G
G
*S
*
Kollisionen*1,2
(nein)
ja
U
U
3S
*
Kollisionen*1,2
(nein)
ja
Rotmilan
Milvus milvus
S
U
3
*
Kollisionen*1,2
(nein)
ja
Schwarzmilan
Milvus migrans
Uhu
Bubo bubo
Wachtel
Coturnix coturnix
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
Wespenbussard
Pernis apivorus
Wiesenweihe
Circus pygargus
G
U+
R
*
Kollisionen*1,2
(nein)
ja
G
G
VS
*
Kollisionen*
1,2
(nein)
ja
U
U
2S
*
Störungen*
1
ja
nein
G
G
3
V
Störungen*2,3
ja
nein
U
U
2
V
Kollisionen*2
(nein)
ja
S
S
1S
2
Kollisionen*
(nein)
ja
Kiebitz
Vanellus vanellus
Kormoran
Phalacrocorax carbo
Rohrweihe
Circus aeruginosus
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
1,2
18
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Erläuterungen:
RL D
Rote Liste Deutschlands (SÜDBECK et al. 2008)
RL NRW Rote Liste Nordrhein-Westfalens (SUDMANN et al. 2009):
1
3
R
*
vom Aussterben bedroht
gefährdet
extrem selten
nicht gefährdet
k.A. keine Angaben
V
Vorwarnliste
S
Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen
EZ NRW = Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen (atlantisch/kontinental):
G günstig
U ungünstig
S schlecht
+ positiver Trend
negativer Trend
WEA-Empfindlichkeit gemäß:
1
* LANUV/MKULNV (2013)
*2 LAG VSW (2007 bzw. 2015)
*3 DORKA et al. (2014)
Für die übrigen Arten lässt sich eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ggf. durch
entsprechende Vermeidungs- bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen verhindern, so dass eine detaillierte artenschutzrechtliche Betrachtung für diese Arten erst
im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich wird.
Rast- und Zugvögel
Als WEA-empfindliche Rastvogelarten (Meideverhalten) gelten Kranich, Sing- und
Zwergschwan, Kiebitz, Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer und die Nordischen
Wildgänse (LANUV / MKULNV 2013). Oben genanntem Leitfaden zufolge ist vor
allem im Bereich der Schwerpunktvorkommen (SPVK) von landesweiter Bedeutung
mit artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. Schwerpunktvorkommen werden
für das Stadtgebiet von Erftstadt nicht angegeben.
Gemäß LAG VSW (2015) wird zu Gastvogellebensräumen mindestens landesweiter
Bedeutung (u.a. Rast- und Nahrungsflächen von Kranichen, Gänsen, Kiebitzen und
Goldregenpfeifern) ein Mindestabstand zu WEA der 10-fachen Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.200 m empfohlen. WINK et al. (2005) geben für den Betrachtungsraum die in Tab. 6 aufgeführten Rastvorkommen der Arten an. Weitere Hinweise
aus der Abfrage des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes oder dem Landschaftsinformationssystem (@linfos) auf bedeutende Rast- und Zugvogelvorkommen der genannten Arten liegen nicht vor.
Tab. 6:
Rastvorkommen WEA-empfindlicher Arten im Betrachtungsraum auf Messtischblattquadrantenbasis nach WINK et al. (2005)
Rastvorkommen auf Messtischblattquadrantenbasis
(Individuen / Quadrant nach WINK et al. 2005)
Art
5106/3
5106/4
5107/3
5206/1
5206/2
5206/3
5206/4
-
-
-
-
-
-
1-10
-
-
-
11-100
101-1000
101-1000
101-1000
Goldregenpfeifer
Pluvialis apricaria
-
-
-
-
1-10
-
11-100
Saatgans
Anser fabalis
-
-
11-100
-
1-10
-
1-10
Graugans
Anser anser
-
-
11-100
-
-
-
-
Kranich
Grus grus
Kiebitz
Vanellus vanellus
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
19
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Für die Arten Kranich, Saatgans und Graugans wurden demnach im Vergleich zu
den landesweiten Rastbeständen geringe Individuenzahlen nachgewiesen.
Bedeutende Rastvorkommen des Kiebitzes in Nordrhein-Westfalen liegen in den
Vogelschutzgebieten „Hellwegbörde“, „Weseraue“ und „Unterer Niederrhein“ sowie
in den Börden der Kölner Bucht. Es wird von einem landesweiten Rastbestand von
weniger als 100. 000 Individuen ausgegangen (siehe „Erhaltungszustand und Populationsgröße der planungsrelevanten Arten in NRW“, Stand 23.12.2014, LANUV
o. J.). Bei Vorkommen von Rastbeständen mit 101 bis 1.000 Individuen pro Messtischblattquadrant sind relevante Betroffenheiten nicht auszuschließen.
Der Goldregenpfeifer tritt in NRW mit bedeutenden Rastvorkommen in den Vogelschutzgebieten „Unterer Niederrhein“, „Hellwegbörde“ und „Weseraue“ mit bis zu
200 Individuen auf (2005-2012), wobei die durchschnittliche Größe der rastenden
Trupps bei 10-100 Tieren liegt, die Größe des landesweiten Rastbestandes ist unbekannt (LANUV o. J.).
Da keine konkreten Hinweise auf landesweit bedeutende Rastvorkommen innerhalb
der betroffenen Bereiche vorliegen und es sich nicht um Schwerpunktvorkommen
handelt, wird nach aktueller Datenlage davon ausgegangen, dass die im Leitfaden
des LANUV / MKULNV (2013) dargestellten Maßnahmentypen dazu geeignet sind,
ggf. ein Eintreten von Verbotstatbeständen zu vermeiden, so dass eine detaillierte
artenschutzrechtliche Betrachtung für diese Arten erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich wird.
Bedeutende Vogellebensräume
Ergänzend zu den Abstandsempfehlungen für einzelne Arten gibt die LAG VSW
(2015) für Gewässer oder Gewässerkomplexe über 10 ha Größe mit mindestens
regionaler Bedeutung für brütende und rastende Wasservogelarten eine Abstandsempfehlung von einer 10-fachen Anlagenhöhe (mindestens jedoch 1.200 m) an, um
erhebliche Störungen bzw. ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu vermeiden. Bei
Hinweisen auf Habitatstrukturen entsprechender Bedeutung sind ggf. unvermeidbare artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen und somit verfahrenskritische Konflikte nicht auszuschließen.
Bei Hinweisen auf Brutvorkommen der in Tabelle 5 aufgeführten kollisionsgefährdeten Arten sowie bei Hinweisen auf Gewässerlebensräume mit mindestens regionaler Bedeutung für brütende und rastende Wasservogelarten
wird eine einzelflächenbezogene Betrachtung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte in Bezug auf die nach aktuellem Stand vorliegenden Daten
erforderlich (siehe Kap. 5).
3.3
Weitere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
3.3.1 Artvorkommen im Betrachtungsraum
Im Bereich der innerhalb des Betrachtungsraums gelegenen Messtischblätter treten
weitere planungsrelevante Arten des Anh. IV der FFH-Richtlinie aus den Artengruppen Amphibien, Reptilien, Libellen und Schmetterlinge auf.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
20
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Tab. 7: Weitere Arten des Anh. IV der FFH-Richtlinie im Bereich der MTB-Quadranten 5106 und
5206 (LANUV o. Jg.): Amphibien, Reptilien, Schmetterlinge
Art
RL D
RL NRW
RL NRBU
Schutzkategorie
Amphibien
Gelbbauchunke
Bombina variegata
2
1S
1S
§§
Kammmolch
Triturus cristatus
V
3
3
§§
Knoblauchkröte
Pelobates fuscus
3
1
1
§§
Kreuzkröte
Bufo calamita
V
3
V
§§
Springfrosch
Rana dalmatina
*
G
G
§§
Wechselkröte
Bufo viridis
3
2
2
§§
Lacerta agilis
V
2
3
§§
*
R
*
§§
Reptilien
Zauneidechse
Schmetterlinge
Nachtkerzen-Schwärmer Proserpinus proserpina
Erläuterungen:
RL D
RL NRW
1
2
3
R
*
Rote Liste Deutschlands
Rote Liste Nordrhein-Westfalens:
vom Aussterben bedroht
stark gefährdet
gefährdet
extrem selten
nicht gefährdet
k.A.
G
V
S
keine Angaben
Gefährdung unbekannten Ausmaßes
Vorwarnliste
Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen
Schutzkategorie:
§
nach BNatSchG besonders geschützte Art
§§ nach BNatSchG streng geschützte Art
Tab. 8: Weitere Arten des Anh. IV der FFH-Richtlinie im Bereich der MTB- Quadranten 5106 und
5206 (LANUV o. Jg.): Libellen
Art
RL D
RL NRW
RL TL
Schutzkategorie
Libellen
Asiatische Keiljungfer
Gomphus flavipes
G
D
D
§§
Zierliche Moosjungfer
Leucorrhinia caudalis
1
D
D
§§
Erläuterungen: siehe Tab. 7
3.3.2 Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG
Im Folgenden werden Aussagen zu den möglichen artenschutzrechtlich relevanten
Auswirkungen einer Errichtung von Windkraftanlagen im Hinblick auf die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sowie die Erforderlichkeit
einer Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG getroffen.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
21
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Fangen, Verletzen, Töten von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Baubedingte Tötungen können sich durch eine Zerstörung von Lebensstätten der
Arten ergeben. Durch entsprechende Maßnahmen (z. B. Bauzeitbeschränkungen,
Ausweisung von Tabuzonen, ökologische Baubegleitung) lassen sich derartige
Tötungen in der Regel vermeiden. Betriebsbedingte Individuenverluste (z. B. Individuenverluste durch Wartungsverkehr) sind für die genannten Artengruppen nicht
in relevantem Maße zu erwarten.
Unter Berücksichtigung entsprechender Maßnahmen ist davon auszugehen, dass
ein Eintreten des Verbotstatbestands der Tötung für die genannten Vertreter der
Artengruppen Amphibien, Reptilien, Schmetterlinge und Libellen umgangen werden
kann.
Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliche Störungen durch den Betrieb der Anlagen sind für die Arten nicht anzunehmen. Im Rahmen der Bauarbeiten können sich Störungen durch Lärm- und
Lichtimmissionen oder auch Erschütterungen ergeben.
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen können durch
geeignete Vermeidungsmaßnahmen, wie Bauzeitbeschränkungen, Ausweisungen
von Tabuzonen, Ausgleichsmaßnahmen etc., in der Regel vermieden werden, so
dass ein Eintreten des Verbotstatbestands der Störung nicht zu erwarten ist.
Zerstörung von Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Für die Arten können sich jeweils Lebensraumverluste durch die Inanspruchnahme
von Flächen für Stellflächen und / oder zuführende Wege ergeben. Ein Verlust der
ökologischen Funktion von Lebensstätten der Arten im räumlichen Zusammenhang
kann durch Maßnahmen (z. B. kleinräumige Standortwahl, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) in der Regel vermieden werden.
Verfahrenskritische artenschutzrechtliche Konflikte sind nicht zu erwarten.
3.3.3 Auswahl der auf FNP-Ebene zu betrachtenden Arten
Die Artengruppen Amphibien, Reptilien, Schmetterlinge und Libellen weisen keine
besondere Empfindlichkeit gegenüber den spezifischen Projektwirkungen von Windenergieanlagen auf.
Eine relevante artenschutzrechtliche Betroffenheit infolge bau-, anlagen- und
betriebsbedingter Wirkfaktoren lässt sich i.d.R. durch entsprechende Vermeidungsbzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen verhindern (vgl. Kap. 3.3.2). Entsprechend sind keine verfahrenskritischen Konflikte für die Arten im Hinblick auf den
Artenschutz zu erwarten.
Eine detaillierte artenschutzrechtliche Betrachtung der Artengruppen wird erst
im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
22
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
4
1023-02/2017
Möglichkeiten zur Durchführung von Vermeidungs- und
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
Für die Arten, für die nach aktueller Datenlage bereits Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen vorliegen, die sich zulassungshemmend auswirken könnten (z. B. bei Unterschreitung der Abstandsempfehlungen gemäß LAG
VSW 2007 bzw. 2015 oder Vorkommen innerhalb des Radius für eine vertiefende
Prüfung gemäß LANUV / MKULNV 2013), werden im Folgenden die Möglichkeiten
zur Durchführung geeigneter Vermeidungs- bzw. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen dargestellt.
4.1
Grauammer
4.1.1
Bestand in NRW und Gefährdung
Die Grauammer zählt zu den in NRW vom Aussterben bedrohte Arten, die sich in
der atlantischen biogeografischen Region in einem schlechten Erhaltungszustand
befinden. Im Zeitraum 2005 bis 2009 wurde von einem landesweiten Brutbestand
von 300 bis 400 Brutpaaren ausgegangen (GRÜNEBERG et al. 2013). Das LANUV
(o. J.) gibt für den Zeitraum 2010 bis 2013 nur noch einen Bestand von ca. 150
Brutpaaren an.
Das Grauammer-Vorkommen im Stadtgebiet von Erftstadt zwischen Gymnich und
Friesheim ist Teil der Bördepopulation. Die Population in der Zülpicher Börde ist
eines der letzten Brutvorkommen dieser Art in NRW. Das Land NRW hat deshalb
für diese Art aufgrund artenschutzrechtlicher Bestimmungen eine besondere Verantwortung übernommen. Aus diesen Gründen ist besonders der Schutz dieser
Population zu berücksichtigen.
Bei der Grauammer handelt es sich um eine als „konservativ“ zu beschreibenden
Vogelart, die auch an durch Veränderungen unattraktiv gewordenen Brutstandorten
lange festhält und nur langsam in ebenfalls geeignete Randbereiche ausweicht.
Aus diesem Grund erscheint es auch erklärbar, dass sie bereits seit Jahren in der
nördlich von Erp seit 1999 vorhandenen Vorrangzone für Windenergie (belegt mit
Windenergieanlagen seit 2002) in vermutlich konstanter Dichte siedelt. Die 2016
durchgeführten vertiefenden Untersuchungen der Biologischen Station Bonn/RheinErft belegen dies (8 Grauammer-Papierreviere im Umfeld der Vorrangzone). Im
gesamten im Jahr 2016 untersuchten Bereich wurden insgesamt 21 Brutreviere der
Grauammer festgestellt (BIOLOGISCHE STATION BONN / RHEIN-ERFT 2016).
4.1.2
Maßnahmen
Für die Grauammer werden im Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in
Nordrhein-Westfalen“ (MKULNV 2013) keine Maßnahmen benannt. Auch der Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen (LANUV / MKULNV 2013)
gibt keine geeigneten Maßnahmentypen an. Jedoch liegen aus den Untersuchungen der Biologischen Stationen Bonn / Rhein-Erft e.V. und Düren einige Daten zur
Wirksamkeit von Maßnahmen für die Art vor. Unter Berücksichtigung der aktuellen
Erkenntnisse werden Maßnahmentypen beschrieben, für die eine gewisse Eignung
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
23
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
als Vermeidungs- bzw. CEF-Maßnahme angenommen wird (Arbeitsgruppe zur
„Kooperationsvereinbarung Windkraft und Feldvögel in der Jülich-Zülpicher Börde“,
Stand Januar 2015 / Arbeitstreffen vom 10. Februar 2015). Zudem belegen Ergebnisse von Ausgleichsmaßnahmen für Windenergieanlagen im Bereich Euskirchen,
dass sich durch gezielte Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ein vorhandener Grauammer-Bestand stützen und vergrößern lässt (Artenschutzkonzept Grauammer im Rahmen der Planungen zur Errichtung eines Windparks in der Stadt Zülpich; Ortsteil Mülheim-Wichterich 2011 sowie darauf folgende Untersuchungen der
Biologischen Station Euskirchen (mdl. Mitteilungen)).
Allerdings handelt es sich bei der Grauammer um eine sehr brutorttreue Art, so dass
die besiedelten Räume recht statisch sind und nur eine geringe räumliche Flexibilität
aufweisen.
Wegen dieser Brutorttreue der Grauammer ist der räumliche Zusammenhang bei
der Art eng auszulegen. Maßnahmenflächen sind jeweils im Bereich vorhandener
Cluster vorzusehen, da sie sonst nicht angenommen werden (SCHIEWELING et al.
2014). Somit erscheint es insbesondere zur Stützung der Grauammer-Population
sinnvoll einen möglichst großen Bereich, in dem die Grauammer als Brutvogel lange
bekannt ist und auch aktuell vorkommt, so zu entwickeln, dass hier eine Populationszunahme erfolgen kann. Damit besteht dann auch durch langsame Ausbreitung
die Möglichkeit zur Stützung der Gesamtpopulation.
Entsprechend verschiedener gerichtlicher Entscheidungen (z. B. BVerwG, Urteile
vom 12.03.2008, 9 A 3.06, 09.07.2008, 9 A 14.07, 14.07.2011, 9 A 12.10) ist der
Verbotstatbestand der Tötung individuenbezogen zu betrachten, so dass ein Bezug
zu „Populationsreserven“ im Hinblick auf die Betrachtung des Verbotstatbestands
nicht zulässig ist (vgl. LANUV / MKULNV 2013). Entsprechend ist das Kollisionsrisiko durch geeignete Maßnahmen im direkten räumlichen Zusammenhang für die
betroffenen Brutpaare zu senken.
Inwieweit und welche Maßnahmen möglich sind, ist jeweils einzelfallbezogen in
Absprache mit der Arbeitsgruppe zur „Kooperationsvereinbarung Windkraft und
Feldvögel in der Jülich-Zülpicher Börde“ unter Einbeziehung der jeweils aktuellen
Erkenntnisse der entsprechenden Untersuchungen im Bereich der Jülicher /
Zülpicher Börde zu prüfen.
Zwei Maßnahmentypen werden als grundsätzlich zur Förderung der Grauammer
geeignet eingestuft („CEF-Maßnahmenpaket zum Schutz und Erhalt der Grauammer (Emberiza calandra) in der Jülich-Zülpicher Börde“, Arbeitsgruppe zur
„Kooperationsvereinbarung Windkraft und Feldvögel in der Jülich-Zülpicher Börde“,
Stand Januar 2015):
CEF-Maßnahmentyp 1:
Selbst begrünende Brache und Einsaat mit
Luzernemischung (in Kombination optimal)
CEF-Maßnahmentyp 2:
Mehrjährige Einsaat Luzernemischung in Kombination
mit Ernteverzicht von Sommergetreide
Maßnahmentyp 1 ist gegenüber Maßnahmentyp 2 bevorzugt umzusetzen. Entscheidend ist jeweils die Schaffung geeigneter Singwarten, Brutstandorte und Nahrungshabitate.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
24
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Da bezüglich der Wirksamkeit der Maßnahme Unsicherheiten bestehen und auch
die Entwicklung der Maßnahmenstandorte in Abhängigkeit von den flächenspezifischen Gegebenheiten stark variieren kann, ist in jedem Fall ein Monitoring vorzusehen, um ggf. bei Fehlentwicklungen gegensteuern zu können.
Bezüglich einer Anlage von WEA werden weitere Vermeidungsmaßnahmen genannt, um das Kollisionsrisiko für die Art zu mindern:
-
keine Schaffung möglicher Singwarten im Rotorbereich (z. B. Trafostationen,
Zäune);
-
Kranstellflächen im Bereich von 10 m um den Mast kurzrasig halten (Mahd
mind. 2 x / Jahr) oder in Schotter legen;
-
keine Gehölzanpflanzung im Abstand von mindestens 200 m um die
Windenergieanlagen.
Aus den Ergebnissen der Grauammer-Untersuchungen im Jahr 2016 wird eine
Zone entwickelt, in der vorgegebene Biotopverbesserungsmaßnahmen im Zuge der
Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA umgesetzt werden sollen. Ziel ist die
Umsetzung vorgezogener Maßnahmen (CEF-Maßnahmen), Ausgleichsmaßnahmen, Agrar-Umweltmaßnahmen (in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer NRW) und freiwillige Vertragsnaturschutzmaßnahmen im Rahmen des
Kulturlandschaftsentwicklungsprogramms (KULAP) in Zusammenarbeit mit der
Biologischen Station Bonn / Rhein-Erft. Zur genauen Spezifizierung der umzusetzenden Maßnahmen wurde durch das Land NRW (MUKNLV, LANUV mit
Vogelschutzwarte NRW) eine entsprechende fachliche Unterstützung zugesagt.
4.2
Rohrweihe
4.2.1
Bestand in NRW und Gefährdung
In Nordrhein-Westfalen kommt die Rohrweihe vor allem im Tiefland - mit Verbreitungsschwerpunkten in der Hellwegbörde, der Lippeaue sowie im Münsterland - vor
(LANUV o. J.). Der Bestand in NRW wurde für den Zeitraum 2005 bis 2009 mit 120
bis 200 Brutpaaren angegeben (GRÜNEBERG et al. 2013). Auf der landesweiten
Roten Liste wird die Art als gefährdet und von Schutzmaßnahmen abhängig eingestuft (SUDMANN et al. 2008). Hinsichtlich der Gefährdung der Art wird davon ausgegangen, dass sich insbesondere die Abnahme des Nahrungsangebotes in IntensivAgrarlandschaften negativ auf den Bestand auswirkt.
4.2.2
Maßnahmen
Rohrweihen sind aufgrund der Neststandortabhängigkeiten auf Getreidefelder spezialisiert. Sie passen sich jeweils den aktuellen Bewirtschaftungsarten (Fruchtfolge)
durch Verlagerung des Neststandorts auf eine aufgrund der aktuellen Bewirtschaftung geeignete Fläche an. Probleme ergeben sich nach Auswahl des Niststandortes
durch häufige Störungen bzw. nicht an die Brutzeit angepasste Erntetermine. Ein
großer Bereich, in dem auch die Weihen in den letzten Jahren gebrütet, bzw. Brutversuche unternommen haben, ermöglichen auch hier artspezielle Stützungs- und
Schutzmaßnahmen.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
25
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Der Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ (MKULNV
2013) gibt für folgende Maßnahmentypen eine Eignung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme an:
•
Optimierung geeigneter Horststandorte (Anlage / Entwicklung von Röhricht-/
Schilfbeständen bzw. Ufersäumen);
•
Entwicklung und Pflege von Extensivgrünland und Säumen zur Optimierung
von Nahrungshabitaten;
•
Entwicklung und Pflege von Extensivacker und Brachen zur Optimierung von
Nahrungshabitaten.
Diese Maßnahmen werden auch im Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen (LANUV / MKULNV 2013) empfohlen.
Grundsätzlich ist demnach davon auszugehen, dass - eine entsprechende Vorlaufzeit und das Vorhandensein geeigneter Maßnahmenflächen (insbesondere für die
Optimierung von Horststandorten) vorausgesetzt - bei Einzelvorkommen der Art in
der Regel Vermeidungs- bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung
stehen, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen zu vermeiden.
4.3
Sturmmöwe
4.3.1
Bestand in NRW und Gefährdung
Verbreitungsschwerpunkte der Sturmmöwe in Nordrhein-Westfalen sind die Einzugsbereiche von Rhein und Weser. Der Gesamtbestand wird auf über 350 bis 400
Brutpaare geschätzt, die sich auf etwa 30 Kolonien verteilen (2009-2013). Die größten Kolonien befinden sich auf Inseln des Franziskussees in der Ville (bis zu 90
Brutpaare) sowie auf Flachdächern in Troisdorf (60 BP) und Frechen (52 BP).
4.3.2
Maßnahmen
Der Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ (MKULNV
2013) nennt ebenso wie der Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen (LANUV / MKULNV 2013) keine geeigneten Maßnahmentypen zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos.
Für eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Raumnutzung der Art durch eine
Optimierung von Habitaten im Umfeld der Kolonie liegen keine ausreichenden Belege einer Wirksamkeit vor, so dass davon auszugehen ist, dass bei einem vorliegenden signifikant erhöhten Tötungsrisiko der Verbotstatbestand erfüllt wird.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
26
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
4.4
Uhu
4.4.1
Bestand in NRW und Gefährdung
1023-02/2017
Der Uhu ist in NRW mittlerweile vor allem in den Mittelgebirgsregionen weit verbreitet. Die Art wurde Anfang der 1960er Jahre durch menschliche Verfolgung ausgerottet. Ab 1965 erfolgte jedoch eine Wiederbesiedlung durch Aussetzungsprojekte
und gezielte Schutzmaßnahmen. Seither steigt der Brutbestand kontinuierlich an.
Der Gesamtbestand beträgt 400 bis 450 Brutpaare (2010-2013) (LANUV o. J.).
Daher wird der Uhu in der aktuellen landesweiten Roten Liste nur noch auf der Vorwarnliste und als von Naturschutzmaßnahmen abhängig geführt (SUDMANN et al.
2008).
4.4.2
Maßnahmen
Der Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ (MKULNV
2013) gibt für folgende Maßnahmentypen eine Eignung als vorgezogene
Ausgleichsmaßnahme an:
•
Optimierung von Brutstandorten / Anlage von Nistnischen in Felsen;
•
Entwicklung und Pflege von Extensivgrünland zur Optimierung von
Nahrungshabitaten;
•
Strukturierung ausgeräumter Offenlandschaften zur Optimierung von
Nahrungshabitaten;
•
Entwicklung von Extensivacker und Brachen zur Optimierung von
Nahrungshabitaten.
Diese Maßnahmen werden auch im Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen (LANUV / MKULNV 2013) empfohlen.
Insbesondere im Hinblick auf eine ggf. erhöhte Kollisionsgefahr durch den Betrieb
von WEA wäre vorauszusetzen, dass durch die beschriebenen Maßnahmen eine
Änderung des Raumnutzungsverhaltens eines Brutpaares initiiert werden kann.
Inwieweit dadurch ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko auf ein unerhebliches
Maß im Hinblick auf den Verbotstatbestand der Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG) gesenkt werden kann, ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung
der Entfernung zwischen Brutplatz und WEA, der Raumnutzung, der vorhandenen
Strukturen und der zur Verfügung stehenden möglichen Maßnahmenflächen sowie
weiteren vorhandenen Beeinträchtigungen (z. B. Straßen, Energiefreileitungen, bestehende WEA, ...) zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei die hohe Brutorttreue
der Art.
4.5
Wiesenweihe
4.5.1
Bestand in NRW und Gefährdung
Bei der Wiesenweihe handelt es sich um eine in NRW vom Aussterben bedrohte
Art, die landesweit nach starken Rückgängen im Zeitraum 2005 bis 2009 nur noch
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
27
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
einen Brutbestand von 18 bis 35 Brutpaaren aufwies (GRÜNEBERG et al. 2013).
Gemäß LANUV (o. J.) umfasste der landesweite Brutbestand im Zeitraum 20102013 nur noch 15 bis 25 Brutpaare. Neben einem „größeren“ Vorkommen in der
Hellwegbörde existieren noch zwei kleinere Brutvorkommen in der Warburger und in
der Zülpicher Börde (ebd.). Das Vorkommen in der hier zu betrachtenden Zülpicher
Börde (Messtischblatt 5206) umfasste im Zeitraum 2005 bis 2009 einen Bestand
von ca. 5 Brutpaaren (GRÜNEBERG et al. 2013).
4.5.2
Maßnahmen
Wiesenweihen sind aufgrund der Neststandortabhängigkeiten auf Getreidefelder
spezialisiert. Sie passen sich jeweils den aktuellen Bewirtschaftungsarten (Fruchtfolge) durch Verlagerung des Neststandorts auf eine aufgrund der aktuellen Bewirtschaftung geeignete Fläche an. Probleme ergeben sich nach Auswahl des
Niststandortes durch häufige Störungen bzw. nicht an die Brutzeit angepasste
Erntetermine. Ein großer Bereich, in dem auch die Weihen in den letzten Jahren
gebrütet, bzw. Brutversuche unternommen haben, ermöglichen auch hier artspezielle Stützungs- und Schutzmaßnahmen.
Für die Wiesenweihe werden im Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in
Nordrhein-Westfalen“ (MKULNV 2013) keine Maßnahmen benannt. Auch der Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen LANUV / MKULNV 2013)
gibt für die Art keine entsprechenden Maßnahmentypen vor.
Für eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Raumnutzung der Art durch eine
Optimierung von Habitaten liegen keine ausreichenden Belege einer Wirksamkeit
vor.
Im Falle eines Vorkommens der Art im Wirkraum des Vorhabens (insbesondere bei
Unterschreitung der Abstandsempfehlung zwischen WEA und Brutplätzen der Art
von 1.000 m) ist davon auszugehen, dass sich betriebsbedingt signifikant erhöhte
Kollisionsrisiken ergeben, die sich nicht durch Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen auf ein nicht erhebliches Maß senken lassen.
5
Flächenspezifische Konfliktanalyse
Im Folgenden werden für die zu betrachtenden Potenzialflächen die nach aktuellem
Stand zu erwartenden bzw. nicht auszuschließenden artenschutzrechtlichen Konflikte ermittelt, die sich zulassungshemmend auf die Windkraftplanungen auswirken
können und soweit erforderlich Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise in Bezug auf die Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange auf FNP-Ebene gegeben.
Die Betrachtungen beschränken sich dabei auf die WEA-empfindlichen Arten, für
die verfahrenskritische Vorkommen nicht grundsätzlich auszuschließen sind (siehe
Kap. 3). Die Bewertung des Konfliktpotenzials orientiert sich an den Empfehlungen
des LANUV / MKULNV (2013) sowie der LAG VSW (2007 bzw. 2015) (siehe
Tab. 4). Die zu Grunde liegenden Daten und entsprechenden Quellen zu ArtvorÖkoplan - Bredemann und Fehrmann
28
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
kommen sind in Tabelle A1 (im Anhang) bzw. den Karten 1.1 bis 1.3 und 2.1 bis 2.3
detailliert dargestellt.
Zu beachten ist hierbei, dass für keine der Potenzialflächen eine ausreichende
Datengrundlage vorhanden ist, um das Vorkommen einer WEA-empfindlichen Art
bei vorhandenen geeigneten Habitatstrukturen auszuschließen. Eine aktuelle
Erfassung des Artbestandes auf und im Umfeld der Flächen könnte demnach
jeweils zu anderen Einstufungen führen. Auch Aussagen zu Bestandsentwicklungen
(z. B. hinsichtlich der Grauammer) anhand der vorhandenen Daten aus verschiedenen Jahren sind aufgrund unterschiedlicher Kartiermethoden, Kartierintensitäten
und Untersuchungsgebietsabgrenzungen nicht möglich.
Während der Brutsaison 2016 erfolgte zudem eine intensive Untersuchung eines
Großteils des als Lebensraum für die Grauammer geeigneten Bereichs des Stadtgebietes durch die Biologische Station Bonn / Rhein-Erft.
5.1
Fläche 1: „Mellerhöfe“
5.1.1 Beschreibung des Betrachtungsraums
Der Flächenkomplex „Mellerhöfe“ (160,8 ha) befindet sich nordwestlich des Erftstädter Zentrums (Lechenich). Es handelt sich um drei Teilflächen, bestehend aus
einer großen, zusammenhängenden Fläche 1.1 (140,4 ha), auf der bereits 6 Windenergieanlagen errichtet wurden, und zwei kleinen, östlich gelegenen Flächen 1.2
(12,4 ha) und 1.3 (8,0 ha). Zwischen den Teilbereichen ist der Bau einer Umgehungsstraße geplant.
Die Flächen werden jeweils landwirtschaftlich intensiv genutzt, sehr vereinzelt sind
Gehölzstrukturen, wie kleine Baumgruppen oder wegbegleitende Baumreihen, vorhanden. Im Umfeld der Flächen (1 km-Radius) befinden sich neben weiteren intensiv genutzten landwirtschaftlichen Nutzflächen einige Siedlungsbereiche und Einzelhöfe. Östlich der Flächen liegt ein Golfplatz, der mit mehreren Gewässern und Gehölzstrukturen gestaltet wurde. Eine weitere Sonderstruktur stellt die nicht mehr in
Betrieb befindliche Kiesgrube südlich der Fläche 2.1 dar. Dort sind Ruderalfluren
und Rohbodenstandorte sowie Gehölze in Form von aufkommender Pioniervegetation (Birken, Gebüschstrukturen) vorhanden. In den Randbereichen befinden sich
zum Teil steile Abbruchkanten.
5.1.2 Bestand WEA-empfindlicher Arten im Wirkraum
Die Fläche „Mellerhöfe“ befindet sich im Bereich der Messtischblattquadranten
5106/3 und 5106/4. Gemäß LANUV (o. J.) kommen in dem Bereich die folgenden
kollisionsgefährdeten Vogelarten als Brutvögel vor: Baumfalke, Grauammer, Graureiher, Kormoran, Uhu und Wespenbussard.
Konkrete Hinweise auf Vorkommen im Wirkraum des Vorhabens liegen von der
Grauammer vor:
Während im Jahr 2007 bis zu drei Brutpaare im südlichen bzw. südwestlichen Teil
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29
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1023-02/2017
des 500 m-Radius um die Fläche und somit innerhalb des artspezifischen Wirkraums (LANUV / MKULNV 2013) beobachtet wurden (Daten LANUV), wurde im
Jahr 2014 ein singendes Männchen auf der Fläche selbst festgestellt (Biologische
Station Bonn / Rhein-Erft e.V.). Im Jahr 2016 wurde südlich in ca. 1,1 km Entfernung
zur Fläche ein Brutrevier (südlich der L 263) festgestellt (Biologische Station Bonn /
Rhein-Erft e.V. 2016).
5.2.3 Konfliktanalyse
Grauammer:
Bezüglich des Vorkommens der Grauammer innerhalb des artspezifischen Wirkraums des Vorhabens (Radius für eine vertiefende Prüfung gem. LANUV / MKULNV
2013: 500 m) ist ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht auszuschließen.
Grundsätzlich stehen für die Grauammer Maßnahmen für eine Habitatoptimierung
zur Verfügung. Inwieweit sich durch die Maßnahmen ein Eintreten von Verbotstatbeständen vermeiden lässt, ist jeweils einzelfallbezogen zu prüfen. Die Maßnahmen sind jeweils in engem räumlichen Zusammenhang zu den betroffenen Bruthabitaten und in Bereichen durchzuführen, in deren Umfeld bereits Vorkommen bekannt
sind (vgl. Kap. 4).
Nach den vorliegenden Daten befinden sich in dem Bereich zwischen Mellerhöfe,
Herrig, Ahrem, Lechenich und Konradsheim mehrere Vorkommen der Grauammer,
die im Bereich der Potenzialflächen bzw. des 500 m-Radius (Radius für eine vertiefende Prüfung gem. LANUV /MKULNV 2013) um die Potenzialflächen 1 und 2.1
liegen. Aufgrund der Größe der Flächen inklusive der Radien sind in dem Bereich
kaum unbeeinträchtigte Flächen zur Durchführung entsprechender Maßnahmen vorhanden. Neben bestehenden und geplanten WEA sind dabei z. B. auch Straßen als
Störfaktor zu berücksichtigen. Bei einer Ausweisung der Konzentrationszone in der
vorgesehenen Form ist daher je nach aktuellem Bestand eine Erfüllung des Verbotstatbestands der Tötung zu erwarten.
Arten auf Messtischblattbasis:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere der auf Messtischblattquadrantenbasis genannten WEA-empfindlichen Arten (z. B. Uhu, Baumfalke) im Wirkraum
des Vorhabens auftreten, für die ggf. ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht
auszuschließen ist. Hinweise auf solche Vorkommen liegen nach aktueller Datenlage nicht vor.
Fazit:
Hinsichtlich der Grauammer liegen bereits nach aktueller Datenlage Hinweise auf
Vorkommen vor, die die Möglichkeiten zur Ausweisung der Konzentrationszone einschränken. Es wird empfohlen, geeignete Flächen für die Umsetzung von Maßnahmen zu finden und zu erhalten sowie die Kollisionsgefahr zu mindern.
Aus den Ergebnissen der Grauammer-Untersuchungen 2016 wird eine Zone entwickelt, in der vorgegebene Biotopverbesserungsmaßnahmen im Zuge der Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA umgesetzt werden sollen. Zur genauen
Spezifizierung der umzusetzenden Maßnahmenwurde durch das Land NRW
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Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
(MUKNLV, LANUV mit Vogelschutzwarte NRW) eine entsprechende fachliche
Unterstützung zugesagt.
In dem Fall wird nach aktueller Datenlage davon ausgegangen, dass ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko für die Grauammer ggf. durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen umgangen werden kann. Eine weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange wird somit erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich.
5.3
Fläche 2: „Erp“
5.3.1 Beschreibung des Betrachtungsraums
Der Flächenkomplex 2 liegt westlich und nördlich des Siedlungsgebietes von Erp
und wird von der westlichen Stadtgrenze von Erftstadt begrenzt.
Der Teilbereich 2.1 (200,4 ha) umfasst den nördlichen Bereich südlich der B 265 bis
zur L 51. Auf der Fläche sind bereits 8 Windenergieanlagen vorhanden. Die Fläche
ist durch weitläufige, ausgeräumte und intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen
geprägt. Gehölzstrukturen befinden sich ganz vereinzelt entlang der Wirtschaftswege und Straßen. Im Umfeld (1 km-Radius) liegen einige Siedlungsstrukturen (unter
anderem die Ortschaft Erp). Zwischen Erp und der Potenzialfläche liegt nördlich der
Ortschaft eine in Betrieb befindliche Kiesgrube, auf deren Gelände neben den typischen Strukturen der entsprechenden Nutzung auch einige Gehölze in den Randbereichen sowie zwei Gewässer vorhanden sind.
Teilbereich 2.2 (169,4 ha) liegt westlich von Erp zwischen der L51 und der L33.
Strukturelle Unterschiede zur Fläche 2.1 bestehen kaum; auch hier befinden sich
intensive, ausgeräumte Landwirtschaftsflächen mit wenigen Gehölzen. Nördlich und
westlich der Fläche wurden bereits Konzentrationszonen ausgewiesen, auf denen
aktuell zehn Anlagen installiert sind.
Teilbereich 2.3 (100,0 ha) befindet sich südwestlich von Erp und südlich der L33.
Auch auf dieser Fläche befinden sich überwiegend intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen. Gehölzstrukturen finden sich vor allem entlang der Erpa, einem
kleinen Fließgewässer, welches die Fläche quert.
Angrenzend an die Teilfläche, an der L33, befindet sich ein Gehölzbestand; weiter
westlich liegen der Regenbusch und (außerhalb des 1 km-Radius) der Große
Busch, welche zum Teil ältere Gehölzbestände beinhalten.
5.3.2 Bestand WEA-empfindlicher Arten im Wirkraum
Im Bereich der Messtischblattquadranten 5206/1, 5206/2 und 5106/3 wurden die
WEA-empfindlichen Arten Baumfalke, Grauammer, Graureiher, Rohrweihe, Uhu und
Wiesenweihe nachgewiesen (LANUV o. J.). Konkrete Hinweise auf Brutvorkommen
liegen für die Arten Grauammer, Rohrweihe, Uhu und Wiesenweihe vor.
Die Grauammer wurde im Jahr 2007 mit bis zu 5 Brutpaaren auf der Fläche und bis
zu 9 zusätzlichen Brutpaaren im 500 m-Radius um die Flächen 2.1 (Nord) und 2.2
(West) festgestellt. 2011 wurden bis zu drei Brutpaare im 500 m-Radius bzw. auf
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1023-02/2017
der Fläche 2.1 beobachtet (@linfos, LANUV o. J.). Im Jahr 2016 wurden 6 Brutreviere innerhalb der Fläche und weitere 4 Brutreviere im 500 m-Radius um die
Fläche 2.1 (Nord) - hiervon sind 2 Brutreviere im 500 m-Radius um die Fläche 2.2 festgestellt (BIOLOGISCHE STATION BONN / RHEIN-Erft 2016).
Für die Rohrweihe wird ein Brutvorkommen im Bereich nordwestlich „Weiler in der
Ebene“ für das Jahr 2010 angegeben; ein weiterer Nachweis wird in dem Bereich
für das Jahr 2008 genannt, jedoch ohne Statusangabe (@linfos, LANUV o. J.). Die
Entfernung des festgestellten Brutvorkommens zur Teilfläche 2.3 beträgt mind.
790 m, die Teilflächen 2.1 und 2.2 befinden sich in mind. 2,5 bzw. 2 km Entfernung.
Weitere Brutnachweise stammen aus dem Jahr 2012 südwestlich von Erp bzw.
nordwestlich von Weiler in der Ebene (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG 2013) nordöstlich knapp außerhalb bzw. in einer Entfernung von mindestens
1 km von der Teilfläche 2.3. Die Teilflächen 2.1 und 2.2 befinden sich in mindestens
790 m / 2,8 km bzw. 710 m / 2,4 km Entfernung zu diesen beiden Brutvorkommen.
Der Schwarzmilan wurde im Bereich der Biotopkatasterfläche BK 5206-21 südlich
Weiler in der Ebene in mind. 2,7 km Entfernung zur Fläche 2.3 nachgewiesen,
allerdings fehlen Angaben zum Status der Art (@linfos, LANUV o. J.).
Ein Brutplatz des Uhus ist aus dem Bereich südwestlich von Scheuren bekannt.
Teilfläche 2.3 befindet sich in mindestens 2,3 km Entfernung zum Brutstandort
(Daten: Hr. Kuhn / Hr. Schmaus). Außerdem liegt ein Totfund aus dem Jahr 2011
aus dem Bereich der westlich gelegenen B 265 vor (@linfos, LANUV o. J.).
Von der Wiesenweihe wurde ein Brutversuch (Nest ohne Reproduktionsnachweis)
im Bereich nordwestlich „Weiler in der Ebene“ nachgewiesen (@linfos, ohne Datum). Der Nachweis erfolgte knapp außerhalb südlich der Teilfläche 2.3, die Teilflächen 2.1 und 2.2 befinden in sich mindestens 1,9 bzw. 1,4 km Entfernung.
5.3.3 Konfliktanalyse
Grauammer:
Nach der aktuellen Datenlage befindet sich im Bereich der Potenzialfläche ein
Schwerpunktvorkommen der Grauammer. Bezüglich der Vorkommen innerhalb des
artspezifischen Wirkraums des Vorhabens (Radius für eine vertiefende Prüfung
gem. LANUV / MKULNV 2013: 500 m) ist daher ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht auszuschließen.
Maßnahmen zur Senkung der Kollisionsgefahr sind zwar grundsätzlich möglich,
jedoch aufgrund der engen örtlichen Bindung an das Brutrevier, der Bildung von
Clustern und der Gefährdung der Art (Rote Liste NRW: 1) nur begrenzt einsetzbar
(vgl. Kap. 4). Aufgrund der Vielzahl der Grauammer-Nachweise nordwestlich von
Erp ist eine Anlage von WEA in dem Bereich aus Sicht des Artenschutzes als sehr
kritisch einzustufen.
Auch in diesem Fall sind unter anderem aufgrund der Größe der Potenzialflächen
inklusive der Radien keine Ausweichhabitate bzw. unbeeinträchtigten Flächen zur
Durchführung entsprechender Maßnahmen vorhanden.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
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Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
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Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Senkung der Kollisionsgefahr
auf ein nicht signifikantes Maß auch mit Hilfe von Optimierungsmaßnahmen in Teilbereichen der Potenzialflächen nicht möglich ist.
Rohrweihe:
Im Bereich der Teilfläche 2.3 wird die Abstandsempfehlung nach LAG VSW (2007
bzw. 2015) für die Rohrweihe zum Teil unterschritten, die Teilflächen 2.1 und 2.2
befinden sich innerhalb des empfohlenen Prüfbereiches (LAG VSW 2007) bzw. im
Radius für eine vertiefende Prüfung und des erweiterten Untersuchungsraums
(LANUV / MKULNV 2013).
Die Teilflächen 2.1 und 2.2 sind in einer Entfernung von mindestens 710 m zum
Brutvorkommen. Aufgrund der Entfernung und da geeignete Maßnahmen zur Senkung des Kollisionsrisikos für die Art zur Verfügung stehen (vgl. Kap. 4), wird davon
ausgegangen, dass auch im Falle einer erhöhten Frequentierung der Flächen ein
signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko und somit ein Eintreten von Verbotstatbeständen
vermeidbar ist.
Bezüglich der Fläche 2.3 ist dies auf der aktuellen Datengrundlage nicht prognostizierbar, ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ist nicht auszuschließen.
Schwarzmilan:
Sollte sich ein Brutvorkommen im Bereich des artspezifischen Wirkraums befinden,
so ist ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht auszuschließen. Konkrete Hinweise auf ein solches Vorkommen liegen nicht vor.
Uhu:
Die Teilfläche 2.3 befindet sich innerhalb des empfohlenen Prüfbereiches (LAG
VSW 2007, 2015) für den Uhu. Da ggf. geeignete Maßnahmen zur Senkung des
Kollisionsrisikos für die Art zur Verfügung stehen (vgl. Kap. 4), wird davon ausgegangen, dass auch im Falle einer erhöhten Frequentierung der Flächen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko und somit ein Eintreten von Verbotstatbeständen vermeidbar ist.
Wiesenweihe:
Bezüglich der Wiesenweihe ist der aktuelle Status der Art nicht bekannt. Da keine
geeigneten Vermeidungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, um ggf. ein Eintreten
von Verbotstatbeständen (insbesondere der Tötung) zu verhindern (vgl. Kap. 4), ist
bei einer Unterschreitung der Abstandsempfehlung zwischen WEA und Brutplätzen
(LAG VSW 2007 bzw. 2015) von 1.000 m oder auch bei größeren Abständen im
Falle einer erhöhten Frequentierung der Potenzialflächen als Nahrungshabitat ein
signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht auszuschließen und evtl. nicht vermeidbar.
Arten auf Messtischblattbasis:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Brutpaare, z. B. der auf Messtischblattquadrantenbasis genannten WEA-empfindlichen Arten (wie Baumfalke,
Grauammer, Graureiher, Rohrweihe, Uhu und Wiesenweihe), im Wirkraum des Vorhabens auftreten, für die ggf. ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht auszuschließen ist. Hinweise auf solche Vorkommen liegen nach aktueller Datenlage nicht
vor.
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Fazit:
Für die Grauammer ist eine Erfüllung des Verbotstatbestands der Tötung (§ 44 Abs.
1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) zu erwarten. Es wird empfohlen, geeignete Flächen für
die Umsetzung von Maßnahmen zu finden und zu erhalten sowie die Kollisionsgefahr zu mindern.
Aus den Ergebnissen der Grauammer-Untersuchungen 2016 wird eine Zone entwickelt, in der vorgegebene Biotopverbesserungsmaßnahmen im Zuge der Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA umgesetzt werden sollen. Zur genauen
Spezifizierung der umzusetzenden Maßnahmenwurde durch das Land NRW
(MUKNLV, LANUV mit Vogelschutzwarte NRW) eine entsprechende fachliche
Unterstützung zugesagt.
In dem Fall wird nach aktueller Datenlage davon ausgegangen, dass ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko für die Grauammer ggf. durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen umgangen werden kann. Eine weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange wird somit erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich.
Bezüglich der Vorkommen von Rohr- und Wiesenweihe liegen konkrete Hinweise
auf Vorkommen im Umfeld der Fläche 2.3 vor, für die ein evtl. signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko nicht auszuschließen ist.
Bei den nachgewiesenen Bruten von Rohr- bzw. Wiesenweihe handelt es sich ausschließlich um Bruten auf Ackerstandorten. Da diese Ackerbruten nicht konstant am
gleichen Standort erfolgen, sind pauschale Abstände zu Windenergieanlagen wenig
sinnvoll (vgl. GRÜNKORN et al. 2016). Erfolgen aktuelle Bruten in zu geringem Abstand sind ggf. temporäre Abschaltungen der WEA erforderlich. Durch Steuerung
der landwirtschaftlichen Nutzung zur Vermeidung von attraktiven Brutplatzstrukturen
in der Nähe von WEA lässt sich ein Kollisionsrisiko vermindern. Zudem sollen in der
infolge der Grauammer-Untersuchung von 2016 zu entwickelnden Zone (s. o.), in
der auch in der Vergangenheit Bruten von Weihen nachgewiesen wurden, auch
habitatverbessernde Maßnahmen im Zuge der Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA umgesetzt werden.
5.4
Fläche 3: „Friesheim“
5.4.1 Beschreibung des Betrachtungsraums
Die Fläche „Friesheim“ (182,9 ha) liegt im Südosten von Erftstadt, südöstlich der
Ortschaft Friesheim und westlich der A 1. Sie wird durch den Verlauf bestehender
Hochspannungsleitungen in 3 Teilbereiche geteilt. Es handelt sich um eine größere,
zentrale Fläche 3.2 (148,1 ha), eine nördlich gelegene Fläche 3.1 (32,5 ha) und eine
kleine Teilfläche 3.3 (2,3 ha) im Westen. Wie bei den vorgenannten Flächen, befinden sich auch hier auf den Flächen selbst überwiegend Äcker mit wenigen Gehölzen.
Im südlichen Teil sind - angrenzend an die Potenzialfläche und nordöstlich von
Niederberg - einige Feldgehölze, z. T. Restwaldflächen mit naturnahen HainbuchenStieleichenwald und weitere strukturierende und belebende Landschaftselemente,
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
34
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
wie Gräben, Baumreihen, Einzelbäume, krautreiche Feldraine und ein Kleingewässer, vorhanden (Geschütztes Biotop, LANUV o. J.).
Nördlich der Potenzialfläche 3 liegt das Naturschutzgebiet „Friesheimer Busch“,
welches insbesondere eine hohe Bedeutung für die Avifauna aufweist und eine
repräsentative Waldgesellschaft der Niederrheinischen Bucht in der sonst waldarmen Landschaft darstellt (LANUV o. J.).
5.4.2 Bestand WEA-empfindlicher Arten im Wirkraum
Im Bereich der Messtischblattquadranten 5206/2 und 5206/4 wurden die WEAempfindlichen Arten Baumfalke, Grauammer, Rohrweihe, Sturmmöwe, Uhu, Wespenbussard und Wiesenweihe als Brutvögel nachgewiesen LANUV (o. J.). Konkrete
Hinweise auf Brutvorkommen liegen für die Arten Rohrweihe und Uhu vor.
Während der Erfassungen zu Brutvorkommen der Grauammer im Jahr 2016 wurden
keine Brutreviere oder Einzelnachweise der Grauammer innerhalb wie im 500 mRadius um die Flächen festgestellt. Die nächstgelegenen Brutreviere wurden
westlich von Friesheim bzw. Niederberg in einer Entfernung von mindestens ca.
1,4 km zur Fläche festgestellt (BIOLOGISCHE STATION BONN / RHEIN-ERFT 2016).
Im Mai 2014 und somit zur Brutzeit wurde ein Paar der Rohrweihe nördlich von Borr
beobachtet (mind. 1,8 km Entfernung zur Potenzialfläche, Daten: Ornitho.de). Im
Jahr 2007 brütete die Art zudem in mind. 3,7 km Entfernung zur Fläche, südlich von
Ottenheim (@linfos, LANUV o. J.). Hinweise auf ein Brutvorkommen der Art im
engeren Wirkraum des Vorhabens (1.000 m-Radius um die Potenzialfläche) liegen
nicht vor.
Ein Brutvorkommen des Uhus ist aus dem Friesheimer Busch bekannt. Ein Brutnachweis erfolgte im Jahr 2014 (Daten: Ornitho.de). Der Abstand zur Potenzialfläche beträgt mind. 1,3 km.
Der Rotmilan wurde im Bereich der Biotopkatasterfläche BK 5206-34 bei Horchheim
in mind. 1,7 km Entfernung zur Fläche nachgewiesen (@linfos, LANUV o. J.). Am
14.05.2014 wurden zwei Rotmilane nördlich von Borr in ca. 2,2 km Entf. zur Fläche
beobachtet (Daten: Biologische Station Bonn / Rhein-Erft e.V.). Für den Schwarzmilan erfolgte ein Nachweis im Bereich der Biotopkatasterfläche BK 5206-21 südlich
Weiler in der Ebene, in mind. 3,2 km Entfernung. Angaben zum Status der Arten
werden jeweils nicht gemacht (@linfos, LANUV o. J.).
Der Wespenbussard wurde als Rastvogel im Friesheimer Busch (BK5206-311)
nachgewiesen (@linfos, LANUV o. J.).
5.4.3 Konfliktanalyse
Rohrweihe:
Die Beobachtungen des Rohrweihenpaares bzw. des Brutvorkommens erfolgten in
mind. 1,8 km bzw. 3,7 km Entfernung zur Potenzialfläche.
Aufgrund der Entfernung und da grundsätzlich geeignete Maßnahmen zur Senkung
des Kollisionsrisikos für die Art zur Verfügung stehen (vgl. Kap. 4), wird davon ausgegangen, dass bei einem aktuellen Brutvorkommen der Art in diesem Bereich ein
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Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
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signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko und somit ein Eintreten von Verbotstatbeständen
ggf. vermeidbar ist.
Uhu:
Auch bezüglich des Uhus befindet sich das Brutvorkommen außerhalb des empfohlenen Abstands zwischen WEA und Brutplatz gemäß LAG VSW (2007 bzw. 2015)
und dem Radius für die vertiefende Prüfung gemäß LANUV / MKULNV (2013).
Gemäß LAG VSW (2007 bzw. 2015) wird für den Uhu ein Prüfbereich von 6 km
bzw. 3 km angegeben. Da geeignete Maßnahmen zur Senkung des Kollisionsrisikos
für die Art zur Verfügung stehen (vgl. Kap. 4), wird auch für den Uhu davon ausgegangen, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko und somit ein Eintreten von
Verbotstatbeständen ggf. durch Maßnahmen vermeidbar ist.
Rotmilan / Schwarzmilan / Wespenbussard:
Da keine konkreten Hinweise auf Brutvorkommen der Arten vorliegen, besteht nach
aktueller Datenlage auch kein Hinweis auf artenschutzrechtliche Konflikte, die sich
vorhabenverhindernd auswirken könnten.
Arten auf Messtischblattbasis:
Bei Vorkommen der für das Messtischblatt genannten WEA-empfindlichen Arten
Rohr- und Wiesenweihe, Grauammer und Baumfalke im Bereich des artspezifischen
Wirkraums des Vorhabens ist ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht auszuschließen. Konkrete Hinweise auf solche Vorkommen liegen nicht vor.
Fazit:
Hinweise auf zulassungshemmende artenschutzrechtliche Konflikte liegen nach
aktueller Datenlage nicht vor. Eine weitere Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange wird somit erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich.
5.5
Fläche 4: „Niederberg“
5.5.1 Beschreibung des Betrachtungsraums
Fläche 4 (57,7 ha) liegt am südlichsten Rand des Erftstädter Stadtgebietes und
beinhaltet zwei durch eine Hochspannungstrasse geteilte Teilflächen (4.1: 15,9 ha,
4.2: 41,8 ha). Auch dieser Bereich ist überwiegend durch landwirtschaftlich intensiv
genutzte Flächen geprägt. Westlich befindet sich der Niederberger Bach, in dessen
Umfeld (Gewässeraue) einige Gehölze und Grünlandbereiche vorhanden sind. Zudem befindet sich südwestlich der Teilfläche 4.2 ein kleiner Tümpel mit Ufergehölzen.
5.5.2 Bestand WEA-empfindlicher Arten im Wirkraum
Im Bereich des Messtischblattquadranten 5206/4 wurden die WEA-empfindlichen
Arten Baumfalke, Grauammer, Rohrweihe und Wiesenweihe als Brutvögel nachgewiesen. Im angrenzenden Messtischblattquadranten treten zusätzlich die Arten
Graureiher und Schwarzmilan als Brutvögel auf (LANUV o. J.). Konkrete Hinweise
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Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
auf Brutvorkommen liegen für die Arten Grauammer und Rohrweihe vor. Der Uhu
tritt zudem im Friesheimer Busch als Brutvogel auf.
Für die Grauammer bestand im Jahr 2010 Brutverdacht innerhalb des 500 m-Radius
um die Potenzialfläche (@linfos); im Jahr 2014 waren es ein bis zwei Brutpaare
(Daten: Biologische Station Bonn / Rhein-Erft e.V.). Während der Erfassungen zu
Brutvorkommen der Grauammer im Jahr 2016 wurden keine Brutreviere oder
Einzelnachweise der Grauammer innerhalb wie im 500 m-Radius um die Flächen
festgestellt. Die nächstgelegenen Brutreviere wurden westlich von Friesheim bzw.
Niederberg in einer Entfernung von mindestens ca. 1,6 km zur Fläche festgestellt
(BIOLOGISCHE STATION BONN / RHEIN-ERFT 2016).
Im Mai 2014 und somit zur Brutzeit wurde ein Paar der Rohrweihe nördlich von Borr
beobachtet (ca. 2,8 km Entfernung zur Potenzialfläche, Daten Ornitho.de). Im Jahr
2007 brütete die Art zudem in mind. 3,5 km Entfernung zur Fläche, südlich von
Ottenheim (@linfos, LANUV o. J.). Hinweise auf ein Brutvorkommen der Art im
engeren Wirkraum des Vorhabens (1.000 m-Radius um die Potenzialfläche) liegen
nicht vor.
Ein Brutvorkommen des Uhus ist aus dem Friesheimer Busch bekannt. Ein Brutnachweis erfolgte im Jahr 2014 (Daten Ornitho.de). Der Abstand zur Potenzialfläche
beträgt mind. 4,6 km.
Der Rotmilan wurde im Bereich der Biotopkatasterfläche BK 5206-34 bei Horchheim
in mind. 2,7 km Entfernung zur Fläche nachgewiesen. Angaben zum Status der Art
werden nicht gemacht (@linfos, LANUV o. J.). Am 14.05.2014 wurden zwei Rotmilane nördlich von Borr in ca. 2 km Entfernung zur Fläche beobachtet (Daten: Biologische Station Bonn / Rhein-Erft e.V.).
5.5.3 Konfliktanalyse
Grauammer:
Bezüglich des Vorkommens der Grauammer innerhalb des artspezifischen Wirkraums des Vorhabens (Radius für eine vertiefende Prüfung gem. LANUV / MKULNV
2013: 500 m) ist ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht auszuschließen.
Grundsätzlich stehen für die Grauammer Maßnahmen zur Verfügung, die durch eine
räumliche „Verschiebung“ der geeigneten Lebensräume zu einer Senkung der Kollisionsgefahr bzw. durch eine Optimierung von Lebensräumen zu einem Erhalt der
ökologischen Funktion von Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang führen
können. Die Maßnahmen sollten in engem räumlichem Zusammenhang zu den
betroffenen Bruthabitaten und in Bereichen durchgeführt werden, in deren Umfeld
bereits Vorkommen bekannt sind (vgl. Kap. 4).
Rohrweihe:
Die Beobachtungen des Rohrweihenpaares erfolgten in ca. 2,8 km Entfernung zur
Potenzialfläche.
Aufgrund der Entfernung und da geeignete Maßnahmen zur Senkung des Kollisionsrisikos für die Art zur Verfügung stehen (vgl. Kap. 4), wird davon ausgegangen,
dass bei einem aktuellen Brutvorkommen der Art in diesem Bereich ein signifikant
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erhöhtes Kollisionsrisiko und somit ein Eintreten von Verbotstatbeständen vermeidbar ist.
Rotmilan:
Da keine Hinweise auf Brutvorkommen der Art vorliegen, besteht nach aktueller
Datenlage auch kein Hinweis auf artenschutzrechtliche Konflikte, die sich vorhabenverhindernd auswirken könnten.
Uhu:
Bezüglich des Uhus befindet sich das Brutvorkommen außerhalb des empfohlenen
Abstands zwischen WEA und Brutplatz gemäß LAG VSW (2007 bzw. 2015) und
dem Radius für die vertiefende Prüfung gemäß LANUV / MKULNV (2013). Gemäß
LAG VSW (2007 bzw. 2015) wird für den Uhu ein Prüfbereich von 6 km bzw. 3 km
angegeben.
Da geeignete Maßnahmen zur Senkung des Kollisionsrisikos für die Art zur Verfügung stehen (vgl. Kap. 4), wird davon ausgegangen, dass ein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko und somit ein Eintreten von Verbotstatbeständen ggf. vermeidbar ist.
Arten auf Messtischblattbasis:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch WEA-empfindliche Arten im Wirkraum des Vorhabens auftreten, für die bisher keine konkreten Informationen zu Vorkommen vorliegen (z. B. die für die Messtischblattquadranten genannten Arten
Baumfalke, Rohrweihe und Wiesenweihe).
Bei Vorkommen im Bereich des artspezifischen Wirkraums des Vorhabens ist für
diese Arten ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht auszuschließen.
Fazit:
Hinweise auf unvermeidbare zulassungshemmende artenschutzrechtliche Konflikte
liegen nicht vor. Nach aktueller Datenlage wird davon ausgegangen, dass ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Grauammer ggf. durch entsprechende
Vermeidungsmaßnahmen umgangen werden kann. Eine weitere Bearbeitung der
artenschutzrechtlichen Belange wird somit erst im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren erforderlich.
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Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
6
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Zusammenfassung und Fazit
Im Rahmen des „Gesamtstädtischen Plankonzepts zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im FNP der Stadt Erftstadt“ (ÖKOPLAN 2017)
wurden im Stadtgebiet von Erftstadt 4 Flächen bzw. Flächenkomplexe mit einer
Flächengröße von insgesamt 871,2 ha (so genannte „Potenzialflächen“) ermittelt, auf
denen die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich möglich erscheint und
die zur Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan in Betracht
kommen.
Im Rahmen der vorliegenden Artenschutzprüfung der Stufe 1 erfolgt anhand der
bisher vorliegenden Informationen zu Vorkommen WEA-empfindlicher Arten eine
flächenbezogene Bewertung der bereits absehbaren artenschutzrechtlichen Konfliktpotenziale im Hinblick auf die als WEA-empfindlich eingestuften Arten, deren
Vorkommen sich ggf. als „verfahrenskritisch“ erweisen können.
In diesem Zusammenhang wird zudem geprüft, inwieweit weiterer Handlungsbedarf
in Bezug auf die Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange (z. B. Erfassungen, ASP 2) auf FNP-Ebene besteht. Die Ergebnisse der Prüfung sind in Tabelle 9
zusammenfassend dargestellt.
Tab. 9: Zusammenfassende Darstellung des Konfliktpotenzials der einzelnen Potenzialflächen
und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen auf FNP-Ebene
1 „Mellerhöfe“
Fläche
(Nr.)
Vorkommen
verfahrenskritischer
Arten
Grauammer: bis zu 1 Bp auf
der Fläche 2014 *2; bis zu 3
*4
Bp im 500 m-Radius 2007
Zusätzliche Arten auf MTBQ:
Baumfalke, Graureiher,
Kormoran, Uhu und
Wespenbussard
2.1
2 „Erp“
Grauammer: 2007: bis zu 5
Bp auf der Fläche, bis zu 9 Bp
*4
im 500 m Radius ; 2011: bis
zu 2 Bp auf der Fläche, bis zu
1 Bp im 500 m Radius*3; 2016:
6 Brutreviere in der Fläche, 4
Brutreviere im 500 m-Radius*8
Rohrweihe: Brutvorkommen
2010 in mind. 2,5 km Entfernung*3, 2012 in mind. 790 m
u. in mind. 2,8 km Entfer7
nung*
Artenschutzrechtliches
Konfliktpotenzial
Hinweise auf ein signifikant
erhöhtes Kollisionsrisiko für
die Grauammer, in Teilbereichen voraussichtlich keine
geeigneten Vermeidungsmaßnahmen möglich
Empfehlung zum weiteren
Vorgehen auf FNP-Ebene
Entwicklung einer Zone mit
geeigneten Maßnahmenflächen
zur Umsetzung von Biotopverbesserungsmaßnahmen für die
Grauammer
Potenziell erhöhtes Kollisionsrisiko bei Brutvorkommen von
Baumfalke, Graureiher,
Kormoran, Uhu und Wespenbussard
Hinweise auf ein signifikant
erhöhtes Kollisionsrisiko für
die Grauammer, in Teilbereichen voraussichtlich keine
geeigneten Vermeidungsmaßnahmen möglich
Entwicklung einer Zone mit
geeigneten Maßnahmenflächen
zur Umsetzung von Biotopverbesserungsmaßnahmen für die
Grauammer
Potenziell erhöhtes Kollisionsrisiko bei Brutvorkommen von
Baumfalke, Graureiher, Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu
Wiesenweihe: Nest ohne Reproduktionsnachweis (ohne
Datum) in mind. 2 km Entf.*3
Zusätzliche Arten auf MTBQ:
Baumfalke, Graureiher und
Uhu
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
39
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Tab. 9: Zusammenfassende Darstellung des Konfliktpotenzials der einzelnen Potenzialflächen
und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen auf FNP-Ebene (Forts.)
2.2
Fläche
(Nr.)
Vorkommen
verfahrenskritischer
Arten
Artenschutzrechtliches
Konfliktpotenzial
Empfehlung zum weiteren
Vorgehen auf FNP-Ebene
Grauammer: 2007: bis zu 2
Bp auf der Fläche, bis zu 2 Bp
*4
im 500 m Radius ; 2011: 1 Bp
im 500 m Radius*3; 2016: 2
*8
Brutreviere im 500 m-Radius
Hinweise auf ein signifikant
erhöhtes Kollisionsrisiko für
die Grauammer, voraussichtlich geeignete Vermeidungsmaßnahmen möglich
Entwicklung einer Zone mit
geeigneten Maßnahmenflächen
zur Umsetzung von Biotopverbesserungsmaßnahmen für die
Grauammer
Rohrweihe: Brutvorkommen
2010 in mind. 2 km Entfer*3
nung , 2012 in mind. 710 m
u. in mind. 2,4 km Entfernung7
Potenziell erhöhtes Kollisionsrisiko bei Brutvorkommen von
Baumfalke, Graureiher, Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu
Wiesenweihe: Brutversuch
(ohne Datum) in mind. 1,4 km
Entfernung*3
Zusätzliche Arten auf MTBQ:
Baumfalke, Graureiher und
Uhu
Grauammer: 2007: 1 Bp im
500 m Radius*4
2.3
2 „Erp“
Rohrweihe: Brutzeitbeobachtung Paar nördl. Borr (Mai
1
2014) in ca. 2,7 km Entf. * ;
Brutvorkommen nordwestlich
Weiler in der Ebene (2010) in
mind. 600 m Entf. zur Fläche
*3; Brutvorkommen 2012 nordöstlich der Fläche und in mind.
1 km Entfernung7
Rotmilan: Nahrungsgast
nördl. von Borr (2 Ind.) am
14.05.2014 in ca. 2,6 km Entf.
zur Fläche*2
Hinweise auf ein signifikant
erhöhtes Kollisionsrisiko für
die Grauammer, voraussichtlich geeignete Vermeidungsmaßnahmen möglich
Entwicklung einer Zone mit
geeigneten Maßnahmenflächen
zur Umsetzung von Biotopverbesserungsmaßnahmen für die
Grauammer und die Weihen
Hinweise auf ein signifikant
erhöhtes Kollisionsrisiko für
Rohrweihe und Wiesenweihe
Potenziell erhöhtes Kollisionsrisiko bei Brutvorkommen von
Baumfalke, Graureiher,
Schwarzmilan und Uhu
Schwarzmilan: südlich Weiler
in der Ebene in ca. 2,4 km
Entf. zur Fläche (ohne Status)
3
*
Uhu: Brutvorkommen
südwestlich Scheuren in mind.
6
2,4 km Entfernung ; Totfund
2011 in ca. 2 km Entfernung
zur Fläche*3
Wiesenweihe: Brutversuch
(ohne Datum) im Randbereich
der Fläche*3
Zusätzliche Arten auf MTBQ:
Baumfalke, Graureiher und
Uhu
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
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Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Tab. 9: Zusammenfassende Darstellung des Konfliktpotenzials der einzelnen Potenzialflächen
und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen auf FNP-Ebene (Forts.)
Fläche
(Nr.)
Vorkommen
verfahrenskritischer
Arten
3 „Friesheim“
Rohrweihe: Brutzeitbeobachtung Paar nördl. Borr
(Mai 2014) in ca. 1,8 km Entf.
1
zur Fläche * ; Brutpaar 2007
östl. Ottenheim, ca. 3,7 km
Entf. zur Fläche*3
Rotmilan: Nachweis bei
Horchheim in ca. 1,7 km
Entfernung zur Fläche (ohne
3
Status) * und Nahrungsgast
nördl. von Borr (2 Ind.) am
14.05.2014 in ca. 2,2 km Entf.
zur Fläche*2
Artenschutzrechtliches
Konfliktpotenzial
Empfehlung zum weiteren
Vorgehen auf FNP-Ebene
Potenziell erhöhtes Kollisionsrisiko bei Brutvorkommen von
Baumfalke, Grauammer,
Rohrweihe, Rotmilan,
Schwarzmilan, Sturmmöwe,
Wespenbussard, Uhu und
Wiesenweihe
Weitere Bearbeitung des
Artenschutzes im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens
Hinweise auf ein signifikant
erhöhtes Kollisionsrisiko für
die Grauammer, voraussichtlich geeignete Vermeidungsmaßnahmen möglich
Entwicklung einer Zone mit
geeigneten Maßnahmenflächen
zur Umsetzung von Biotopverbesserungsmaßnahmen für die
Grauammer
Potenziell erhöhtes Kollisionsrisiko bei Brutvorkommen von
Baumfalke, Graureiher, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Uhu und Wiesenweihe
Weitere Bearbeitung des
Artenschutzes im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens
Schwarzmilan: südlich Weiler
in der Ebene in ca. 3,2 km
Entf. zur Fläche (ohne Status)
*3
Uhu: Brutnachweis im
Friesheimer Busch (ca. 1,3 km
Entfernung zur Fläche) *1
Wespenbussard: Rastvogel im
Friesheimer Busch (BK52063
311) *
Zusätzl. Arten auf MTBQ:
Baumfalke, Grauammer,
Sturmmöwe, Wespenbussard
und Wiesenweihe
4 „Niederberg“
Grauammer: 2010: 1 Bp im
500 m Radius*3; 2014: 1-2 Bp
*2
im 500 m Radius
Rohrweihe: Brutzeitbeobachtung Paar nördl. Borr (Mai
2014) in ca. 2,8 km Entf. zur
Fläche *1; Brutpaar 2007 östl.
Ottenheim, ca. 3,5 km Entf.
zur Fläche*3
Rotmilan: Nachweis bei
Horchheim in ca. 2,7 km
Entfernung zur Fläche (ohne
Status) *3 und Nahrungsgast
nördl. von Borr (2 Ind.) am
14.05.2014 in ca. 2 km Entf.
*2
zur Fläche
Uhu: Brutnachweis im
Friesheimer Busch (ca. 4,6 km
Entfernung zur Fläche) *1
Zusätzl. Arten auf MTBQ:
Baumfalke, Rohrweihe,
Wiesenweihe, Graureiher und
Schwarzmilan
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
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Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
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Datenquellen:
*1 Datenauswertung „Ornitho.de“
*2 Biologische Station Bonn / Rhein-Erft e.V.
*3 @linfos (Landschaftsinformationssystem - LANUV o. J.)
*4 Daten LANUV
*5 GRÜNEBERG & SUDMANN et al. (2013)
*6 Hr. Kuhn / Hr. Schmaus (ehrenamtlicher Naturschutz)
*7 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013)
*8 BIOLOGISCHE STATION BONN / RHEIN-ERFT 2016
Die geplanten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen liegen zu einem Großteil in einem der letzten zusammenhängenden Brutgebiete der Grauammer in Nordrhein-Westfalen. Innerhalb dieses Brutgebietes liegen bereits seit mehr als 15 Jahren Windenergieanlagen (in den Bereichen Erftstadt-Erp und Erftstadt-Mellerhöfe).
Bezüglich der Flächen 1 (160,8 ha), 2.1 (200,4 ha) und 2.2 (169,4 ha) lässt sich anhand der vorhandenen Daten in Teilbereichen ein sehr hohes Konfliktpotenzial für
die Grauammer ableiten. Mit den Ergebnissen der Grauammer-Untersuchungen im
Jahr 2016 wird eine Zone entwickelt, in der vorgegebene Biotopverbesserungsmaßnahmen im Zuge der Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA umgesetzt
werden sollen. Die Zone soll eine potentielle Eignung als Lebensraum für Feldvogelarten - insbesondere Grauammer, Rohr- und Wiesenweihe - aufweisen, Brutgebiet
der Grauammer und der beiden Weihen-Arten sein sowie Faktoren aufweisen, die
eine Ausweisung als Konzentrationszone für WEA ausschließen bzw. als ungünstig
erscheinen lassen. Aufgrund dieser Auswahlkriterien wurde ein Bereich im südlichen Stadtgebiet zwischen den Ortschaften Ahrem, Erp, Friesheim und Niederberg
bis hin zur Stadtgebietsgrenze zur Stadt Zülpich ausgewählt, der als „Fläche für
Artenschutz bezogene Kompensationsmaßnahmen (Feldvögel)“ im FNP der Stadt
Erftstadt dargestellt werden soll. Innerhalb dieser Fläche werden gemeinsam mit
den bewirtschaftenden Landwirten geeignete Einzelflächen abgegrenzt. Hierbei sind
sowohl rotierende Maßnahmen wie auch an die Fläche gebundene Maßnahmen
vorstellbar. Die auf den ersten Blick erscheinende sehr große Gesamtfläche ergibt
sich aus dem Ansatz des Schutzes und der Entwicklung von Populationen. Die
Darstellung eines großen Bereiches eröffnet dabei andere Möglichkeiten als die
Darstellung kleinerer Einzelflächen und bietet gleichzeitig die Möglichkeit auf
betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten der Bewirtschafter besser und flexibler
einzugehen.
In der „Fläche für Artenschutz bezogene Kompensationsmaßnahmen (Feldvögel)“
sollen vorgezogene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen), die sich aus den Nutzungen
der Zonen für Windenergie ergeben1, weitere Ausgleichsmaßnahmen, die bei
Eingriffen in Lebensräume der Feldvogelarten im Stadtgebiet erforderlich werden,
Agrar-Umweltmaßnahmen (in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer
1
Maßnahmen in direkter räumlicher Nähe zu den Windenergieanlagen (z. B. zur Minderung der
.
Einflüsse auf das Landschaftsbild) werden damit nicht ausgeschlossen
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
42
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
NW)2, Freiwillige Vertragsnaturschutzmaßnahmen im Rahmen des Kulturlandschaftsentwicklungsprogramms (KULAP) in Zusammenarbeit mit der Biologischen
Station Bonn/Rhein-Erft entwickelt werden. Alle diese Maßnahmen sollen und
lassen sich nur in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und den
bewirtschaftenden Landwirten erfolgreich umsetzten. Zur genauen Spezifizierung
der umzusetzenden Maßnahmen wurde durch das Land NRW (MUKNLV, LANUV
mit Vogelschutzwarte NRW) eine entsprechende fachliche Unterstützung zugesagt.
In dem Fall wird nach aktueller Datenlage davon ausgegangen, dass ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko für die Grauammer ggf. durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen umgangen werden kann. Eine weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange wird somit erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich.
Mit der intensiven Betrachtung der Grauammer und der Umsetzung entsprechender
Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung ist auch davon auszugehen, dass auch
andere Feldvogelarten (insbesondere Feldlerche, Kiebitz, Wachtel, Rebhuhn und
Feldsperling) von dieser Lebensraumverbesserung profitieren.
Bezüglich der Vorkommen von Rohr- und Wiesenweihe im Umfeld der Fläche 2.3
(100,0 ha) handelt es sich ausschließlich um Bruten auf Ackerstandorten. Da diese
Ackerbruten nicht konstant am gleichen Standort erfolgen, sind pauschale Abstände
zu Windenergieanlagen wenig sinnvoll (vgl. GRÜNKORN et al. 2016). Zudem sollen in
der infolge der Grauammer-Untersuchung von 2016 zu entwickelnden Zone (s. o.),
in der auch in der Vergangenheit Bruten von Weihen nachgewiesen wurden, auch
habitatverbessernde Maßnahmen im Zuge der Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA umgesetzt werden.
Hinsichtlich der Flächen 3 (182,9 ha) und 4 (57,7 ha) liegen aktuell keine konkreten
Hinweise auf Artvorkommen vor, die sich (ggf. unter Berücksichtigung von Maßnahmen) als Vollzugshindernis erweisen könnten, so dass eine weitere artenschutzrechtliche Betrachtung erst im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich wird.
2
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das von der Landwirtschaftskammer NW
von 2016 bis 2020 laufende Projekt der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) zur
Stabilisierung der Population wertgebender Arten in der Zülpicher Börde.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
43
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Quellenverzeichnis
BEHR, O., BRINKMANN R., NIERMANN, I. UND F. KORNER-NIEVERGELT (2011): Vorhersage der Fledermausaktivität an Windenergieanlagen. - In: BRINKMANN, R., O.
BEHR, I. NIERMANN UND M. REICH (Hrsg.): Entwicklung von Methoden zur
Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an
Onshore-Windenergieanlagen. - Umwelt und Raum Bd. 4, Cuvillier Verlag,
Göttingen: S. 177-286.
BIOLOGISCHE STATION BONN / RHEIN-ERFT E.V. (2016): Erfassung von Brutvorkommen der Grauammer auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt. Stand 22.12.2016.
BRINKMANN, R., KORNER-NIEVERGELT, F., BEHR, O. UND I. NIERMANN (2011): Darf bezüglich des Kollisionsrisikos von einer Windenergieanlage auf bestehende
oder geplante Anlagen in der Umgebung geschlossen werden? - In:
BRINKMANN, R., O. BEHR, I. NIERMANN UND M. REICH (Hrsg.): Entwicklung von
Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. - Umwelt u. Raum Bd. 4, Cuvillier
Verlag, Göttingen: S. 177-286.
BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG (2013): Artenschutzprüfung zur Errichtung eines Windparks in Vettweiß-Müddersheim (Kreis Düren) - Stand
05.08.2013. - unveröffentl. Gutachten im Auftrag der Gemeinde Vettweiß.
CONZE, K.-J. UND N. GRÖNHAGEN (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der
Libellen - Odonata - in Nordrhein-Westfalen.- Arbeitskreis Libellen NRW (unter
Mitarbeit von Baierl, E., Barkow, A., Behle, L., Menke, N., Olthoff, M., Lisges,
E., Lohr, M., Schlüpmann, M. UND E. Schmidt.) - In: Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung; Band
2 - Tiere; LANUV-Fachbericht 36: S. 511-534.
DORKA, U.; STRAUB, F. UND J. TRAUTNER (2014): Windkraft über Wald - kritisch für
die Waldschnepfenbalz? Erkenntnisse aus einer Fallstudie in Baden-Württemberg (Nordschwarzwald). - Naturschutz und Landschaftsplanung Bd. 46 (3):
S. 69-78.
DÜRR, T. (2014a): Fledermausverluste an Windenergieanlagen in Deutschland und
Europa. - Daten der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im
Landesumweltamt Brandenburg, Stand 27. Oktober 2014.
DÜRR, T. (2014b): Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland und
Europa. - Daten der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im
Landesumweltamt Brandenburg, Stand 27. Oktober 2014.
GRÜNEBERG, C., SUDMANN, S. R., WEISS, J., JÖBGES, M., KÖNIG, H., LASKE, V.,
SCHMITZ, M. UND A. SKIBBE (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. NWO
& LANUV (Hrsg.), LWL-Museum für Naturkunde, Münster.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
44
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
GRÜNKORN, T., J. BLEW, T. COPPACK, O. KRÜGER, G. NEHLS, A. POTIEK, M.
REICHENBACH, J. VON RÖNN, H. TIMMERMANN & S. WEITEKAMP (2016):
Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos
durch Windenergieanlagen (PROGRESS). - Schlussbericht zum durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Rahmen des 6.
Energieforschungsprogrammes der Bundesregierung geförderten Verbundvorhaben PROGRESS, FKZ 0325300A-D.
http://bioconsult-sh.de/de/projekte/progress/ [13.02.2017]
HÖTKER, H. (2006): Auswirkungen des „Repowering“ von Windkraftanlagen auf
Vögel und Fledermäuse. - Landesamt für Natur und Umwelt des Landes
Schleswig-Holstein (Auftraggeber: Michael-Otto-Institut im NABU-Forschungsund Bildungszentrum für Feuchtgebiete und Vogelschutz, Bergenhusen: 37 S.
ILLNER, H. (2012): Kritik an den EU-Leitlinien „Windenergie-Entwicklung und
NATURA 2000“ - Herleitung vogelartspezifischer Kollisionsrisiken an Windenergieanlagen und Besprechung neuer Forschungsarbeiten.- Eulen-Rundblick Nr. 62 - Fachzeitschrift der „Deutschen Arbeitsgemeinschaft zum Schutz
der Eulen e. V.“ - April 2012: S. 83-100.
LAG VSW - LÄNDER-ARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (2007):
Abstandsregelung für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. Berichte zum Vogelschutz 44: S. 151-153.
LAG VSW - LÄNDER-ARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (2015):
Abstandsregelung für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. - Berichte zum Vogelschutz 51/2014: S. 15-42. - in der Überarbeitung vom 15. April 2015.
LANUV - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES
NORDRHEIN-WESTFALEN (o. Jg.): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de [13.02.2017]
LANUV / MKULNV NRW - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ / MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATURUND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2013):
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom
12.11.2013.
LANDESAMT FÜR NATUR UND UMWELT DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN (LANU)
(2008): Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei
Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein.- Schriftenreihe LANU SH Natur; 13: 90 S.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
45
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
MEINIG, H., BOYE, P. UND R. HUTTERER (2009): Rote Liste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands.- In: BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg.): Rote Liste
gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Bd. 1: Wirbeltiere.Naturschutz und Biologische Vielfalt, Heft 70 (1), Bonn - Bad Godesberg: S.
115-153.
MEINIG, H., VIERHAUS, H., TRAPPMANN, C. UND R. HUTTERER (2010): Rote Liste und
Artenverzeichnis der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen.- 4.
Fassung, Stand November 2010; Internetseite des Landesamtes für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV):
https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/natur/arten/rote_liste/pdf/RL-NW11Saeugetiere-Mammalia-endst.pdf [13.02.2017]
MKULNV NRW (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die
Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen (Az.:
III-4 - 615.17.03.09). Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH (Trier):
Bettendorf, J., Heuser, R., Jahns-Lüttmann, U., Klußmann, M., Lüttmann, J.
UND Bosch & Partner GmbH: L. Vaut, Kieler Institut für Landschaftsökologie:
R. Wittenberg. Schlussbericht (online).
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NRW UND
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010): Gemeinsame Handlungsempfehlung:
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von
Vorhaben.
NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG E.V. (NLT; Hrsg.) (2014): Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie. Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes
und der Landschaftspflege bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand Oktober 2014): 37 S.
NIERMANN, I., VON FELTEN, S., KORNER-NIEVERGELT, F., BRINKMANN, R. UND O. BEHR
(2011a): Einfluss von Anlagen- und Landschaftsvariablen auf die Aktivität von
Fledermäusen an Windenergieanlagen. - In: BRINKMANN, R., BEHR, O., NIERMANN, I. UND M. REICH (Hrsg.): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung
und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen.- Umwelt und Raum Bd. 4, Cuvillier Verlag, Göttingen: S. 177-286.
NIERMANN, I., BRINKMANN, R., KORNER-NIEVERGELT, F. UND O. BEHR (2011b):
Systematische Schlagopfersuche - Methodische Rahmenbedingungen, statistische Analyseverfahren und Ergebnisse. - In: BRINKMANN, R., BEHR, O.,
NIERMANN, I. UND M. REICH (Hrsg.): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an OnshoreWindenergieanlagen. - Umwelt und Raum Bd. 4, Cuvillier Verlag, Göttingen:
S. 177-286.
NORDRHEIN-WESTFÄLISCHE ORNITHOLOGENGESELLSCHAFT E.V. (NWO) (2010):
Mitteilungen Nr. 31. August 2010.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
46
Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
ÖKOPLAN (2017): Gesamtstädtisches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im FNP der Stadt Erftstadt. Stand Februar
2017.
OTT, J. UND W. PIPER (1998): Rote Liste der Libellen (Odonata) in Deutschland. - In:
BINOT, M.; BLESS, R.; BOYE, P.; GRUTTKE, H.; PRETSCHER, P. (Bearb.) (1998):
Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands.- Schriftenr. Landschaftspfl. u.
Natursch., 55: S. 260-263.
REICHENBACH, M. UND H. STEINBORN (2006): Windkraft, Vögel, Lebensräume Ergebnisse einer fünfjährigen BACI-Studie zum Einfluss von Windkraftanlagen
und Habitatparametern auf Wiesenvögel. - Osnabrücker Naturwissenschaftliche Mitteilungen Band 32: S. 243-259.
SCHLÜPMANN, M., MUTZ, T., KRONSHAGE, A., GEIGER, A. UND M. HACHTEL (2011):
Rote Liste und Artenverzeichnis der Kriechtiere und Lurche – Reptilia et
Amphibia - in Nordrhein-Westfalen.- In: Rote Liste der gefährdeten Pflanzen,
Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung; Band 2 - Tiere; LANUVFachbericht 36: S. 159-224.
STEINBORN, H., REICHENBACH, M. UND H. TIMMERMANN (2011): Windkraft - Vögel Lebensräume: Ergebnisse einer siebenjährigen Studie zum Einfluss von
Windkraftanlagen und Habitatparametern auf Wiesenvögel.- Arbeitsgruppe
für regionale Struktur- und Umweltforschung GmbH: 344 S.
SÜDBECK, P., BAUER, H.-G., BOSCHERT, M., BOYE, P. UND W. KNIEF (2008): Rote
Liste der Brutvögel Deutschlands - 4. Fassung.- Ber. Z. Vogelschutz 44: S.
23-82.
SUDMANN, S.R., DOER, D. (2007): Rastbestände nichtarktischer Gänse und
Halbgänse in Nordrhein-Westfalen 1998/1999 bis 2003/2004. - Charadrius 43,
Heft 4, 2007: S. 143-154.
SUDMANN, S.R., GRÜNEBERG, C., HEGEMANN, A., HERHAUS, F., MÖLLE, J.,
NOTTMEYER-LINDEN, K., SCHUBERT, W., VON DEWITZ, W., JÖBGES, M. UND J.
WEISS (2009): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens - 5. Fassung - gekürzte Online-Version. NWO UND LANUV (Hrsg.).
Erschienen im März 2009.
VOIGT, C., POPA-LISSEANU, A., NIERMANN, I. UND S. KRAMER-SCHADT (2012): The
catchment area of wind farms for European bats: A plea for international regulations. - Biological Conservation 153 (2012): S. 80-86.
WINK, M., DIETZEN, C. UND B. GIEßLING (2005): Die Vögel des Rheinlandes
(Nordrhein). Ein Atlas der Brut- und Wintervogelverbreitung 1990 bis 2000.Beiträge zur Avifauna Nordrhein-Westfalens, Bd. 36. Bonn: 419 S.
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
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Anhang I: Fotodokumentation
Fläche 1: „Mellerhöfe“
Flächen 1: Blick von Mellerhöfe nach Südosten
Flächen 1: Blick von südlich der Fläche nach Nordosten
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Flächen 1: Blick von Mellerhöfe nach Westen
Flächen 1: Blick von Mellerhöfe nach Südwesten
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Fläche 2: „Erp“
Fläche 2.1: Blick von Herrig nach Westen
Fläche 2.1: Blick von Mellerhöfe nach Südwesten
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Fläche 2.1: Blick vom Kordenhof nach Westen
Fläche 2.1: Blick von der K23 nach Südwesten
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
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Fläche 2.2: Blick von der L51 nach Westen
Fläche 2.2: Blick entlang der L51 nach Süden
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
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Fläche 2.3: Blick von der Kreuzung L51 / L33 nach Südwesten
Fläche 2.3: Blick von der Kreuzung L51 / L33 nach Westen
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
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Fläche 3: „Friesheim“
Fläche 3: Blick vom nördlichen Niederberg nach Osten
Fläche 3: Blick vom Feldweg in Richtung der Teilfläche 3.3 im W., links der Flutgraben
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
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Fläche 3: Blick nach Nordosten über Teilfläche 3.2 in Richtung Teilfläche 3.1
Fläche 3: Blick nach Nordosten über Teilfläche 3.1
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
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Fläche 4: „Niederberg“
Fläche 4: Gertrudenhof
Fläche 4: Blick über die Flächen nach Süden
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
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Fläche 4.2: Blick über die Fläche nach Südosten
Fläche 4.2: Blick über die Fläche nach Südwesten
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
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Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
1023-02/2017
Anhang II:
Tab. A1:
Vorkommen potenziell verfahrenskritischer,
WEA-empfindlicher Brutvogelarten im Wirkraum
der Vorhaben unter Berücksichtigung
artspezifischer Wirkräume
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
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Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
Tab. A1:
1023-02/2017
Vorkommen potenziell verfahrenskritischer, WEA-empfindlicher Brutvogelarten im Wirkraum der Vorhaben unter Berücksichtigung artspezifischer Wirkräume
Abstandsempfehlungen/
Prüfbereiche
Art
Baumfalke
Falco subbuteo
A
B
Grauammer
Emberiza calandra
A
B
Radius
-
Erw.UG
4.000 m
Abst.-empf.
1.000/500 m
Prüfbereich
4.000/3.000 m
Radius
500 m
Erw.UG
-
Abst.-empf.
-/-/-
Prüfbereich
Graureiher
Ardea cinerea
A
B
Kormoran
Phalacrocorax carbo
A
B
Rohrweihe
Circus aeruginosus
A
B
Radius
-
Erw.UG
-
Abst.-empf.
1.000/1.000 m
Prüfbereich
4.000/3.000 m
Radius
1.000 m
Erw.UG
-
Abst.-empf.
1.000 m/-
Prüfbereich
4.000 m/-
Radius
1.000 m
Erw. UG
6.000 m
Abst.-empf.
1.000/1.000 m
Prüfbereich
6.000 m/-
Rotmilan
Milvus milvus
A
B
Radius
1.000 m
Erw. UG
6.000 m
Abst.-empf.
1.000/1.500 m
Prüfbereich
6.000/4.000 m
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
1
“Mellerhöfe“
2.1
”Erp Nord”
2.2
”Erp West”
2.3
“Erp Süd“
3
“Friesheim“
4
“Niederberg“
5106/3, 5106/4
(5106/3), 5206/1,
5206/1
5206/1, (5206/3)
5206/2, 5206/4
5206/4, (5206/3)
MTBQ 5106/3 (B)
MTBQ 5106/4 (B)
MTBQ 5106/3 (B)
MTBQ 5206/1 (B)
MTBQ 5106/3 (B)
MTBQ 5106/3 (B)
MTBQ 5206/1 (B)
MTBQ 5106/4 (B)
bis zu 1 Bp auf der Fläche 2014 2007: bis zu 7 Bp auf der
*2
Fläche, bis zu 10 Bp im 500 m
*4
Radius
bis zu 3 Bp im 500 m Radius
*4
2007
2011: bis zu 2 Bp auf der
Fläche, bis zu 2 Bp im 500 m
*3
Radius
2014: bis zu 1 Bp im 500 m
Radius*2
2016: 6 Br auf der Fläche, 4 Br
im 500 m Radius*8
MTBQ 5106/3 (B)
MTBQ 5106/4 (B)
MTBQ 5206/1 (B)
MTBQ 5206/1 (B)
MTBQ 5206/3 (B)
MTBQ 5206/2 (B)
MTBQ 5206/4 (B)
MTBQ 5206/4 (B)
MTBQ 5206/3 (B)
MTBQ 5206/1 (B)
2007: bis zu 2 Bp auf der
Fläche, bis zu 2 Bp im 500 m
*4
Radius
2011: 1 Bp im 500 m Radius*3
2016: 2 Br im 500 m Radius*8
MTBQ 5206/1 (B)
MTBQ 5206/3 (B)
*4
2007: 1 Bp im 500 m Radius
MTBQ 5206/2 (B)
MTBQ 5206/4 (B)
MTBQ 5206/4 (B)
MTBQ 5206/3 (B)
2010: 1 Bp im 500 m Radius*3
2014: 1-2 Bp im 500 m Radius*2
MTBQ 5106/3 (B)
MTBQ 5206/3 (B)
MTBQ 5206/3 (B)
MTBQ 5106/4 (B) (1 BP*5)
MTBQ 5206/1 (B)
Brutvorkommen nordwestlich
Weiler in der Ebene (2010) in
mind. 2,5 km Entf. zur Fläche +
1 Nachweis 2008 (ohne Status)
3
* , 2012 in mind. 790 m und in
mind. 2,8 km Entfernung
MTBQ 5206/1 (B)
Brutvorkommen nordwestlich
Weiler in der Ebene (2010) in
mind. 2 km Entf. zur Fläche + 1
Nachweis 2008 (ohne Status)
*3, 2012 in mind. 710 m und in
mind. 2,4 km Entfernung
MTBQ 5206/1 (B)
MTBQ 5206/3 (B)
Brutzeitbeobachtung Paar
nördl. Borr (Mai 2014) in ca. 2,7
km Entf. zur Fläche *1
Brutvorkommen nordwestlich
Weiler in der Ebene (2010) in
mind. 600 m Entf. zur Fläche +
1 Nachweis 2008 (ohne Status)
3
* , 2012 nordöstlich der Fläche
und in mind. 1 km Entfernung
MTBQ 5206/4 (B)
Brutzeitbeobachtung Paar
nördl. Borr (Mai 2014) in ca. 1,8
km Entf. zur Fläche *1
Brutpaar 2007 östl. Ottenheim,
mind. 3,7 km Entf. zur Fläche*3
NG südwestl. Niederberg
(Mai+Juni 2014)*2
Beob. Kiesgrube nördlich
3
Horchheim 2010 *
MTBQ 5206/4 (B)
MTBQ 5206/3 (B)
Brutzeitbeobachtung Paar
nördl. Borr (Mai 2014) in ca. 2,8
1
km Entf. zur Fläche *
Brutpaar 2007 östl. Ottenheim,
3
mind. 3,5 km Entf. zur Fläche*
NG südwestl. Niederberg
2
(Mai+Juni 2014)*
Beob. Kiesgrube nördlich
Horchheim 2010 *3
Nahrungsgast nördl. von Borr
(2 Ind.) am 14.05.2014 in ca.
2,6 km Entf. zur Fläche*2
Nachweis BK 5206-034 bei
Horchheim in mind. 1,7 km
Entfernung zur Fläche (ohne
3
Status) *
Nahrungsgast nördl. von Borr
(2 Ind.) am 14.05.2014 in ca.
*2
2,2 km Entf. zur Fläche
Nachweis BK 5206-034 bei
Horchheim in mind. 2,7 km
Entfernung zur Fläche (ohne
3
Status) *
Nahrungsgast nördl. von Borr
(2 Ind.) am 14.05.2014 in ca. 2
*2
km Entf. zur Fläche
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Artenschutzrechtlicher FB Potenzialflächen Erftstadt
Tab. A1:
1023-02/2017
Vorkommen potenziell verfahrenskritischer, WEA-empfindlicher Brutvogelarten im Wirkraum der Vorhaben unter Berücksichtigung artspezifischer Wirkräume (Forts.)
Abstandsempfehlungen/
Prüfbereiche
Art
Schwarzmilan
Milvus migrans
A
B
Sturmmöwe
Larus canus
A
B
Uhu
Bubo bubo
A
B
Wespenbussard
Pernis apivorus
A
B
Wiesenweihe
Circus pygargus
A
B
Radius
1.000 m
Erw.UG
4.000 m
Abst.-empf.
1.000/1.000 m
Prüfbereich
4.000/3.000 m
Radius
1.000 m
Erw.UG
-
Abst.-empf.
1.000/1.000 m
Prüfbereich
4.000/3.000 m
Radius
1.000 m
Erw.UG
-
Abst.-empf.
1.000/1.000 m
Prüfbereich
6.000/3.000 m
Radius
-
Erw.UG
-
Abst.-empf.
-/1.000 m
Prüfbereich
-/-
Radius
1.000 m
Erw.UG
6.000 m
Abst.-empf.
1.000/1.000 m
Prüfbereich
6.000/3.000 m
1
“Mellerhöfe“
2.1
”Erp Nord”
2.2
”Erp West”
2.3
“Erp Süd“
3
“Friesheim“
4
“Niederberg“
5106/3, 5106/4
(5106/3), 5206/1,
5206/1
5206/1, (5206/3)
5206/2, 5206/4
5206/4, (5206/3)
MTBQ 5206/3 (B)
Nachweis BK 5206-21 südlich
Weiler in der Ebene in mind.
2,4 km Entf. zur Fläche (ohne
Status) *3
Nachweis BK 5206-21 südlich
Weiler in der Ebene in mind.
3,2 km Entf. zur Fläche (ohne
3
Status) *
MTBQ 5206/3 (B)
5
MTBQ 5206/2 (B) *
MTBQ 5106/3 (B)
MTBQ 5106/3 (B)
Brutvorkommen südwestlich
Scheuren in mind. 2,4 km
6
Entfernung zur Fläche*
Totfund eines Uhus 2011 in ca.
2 km Entf. zur Fläche
MTBQ 5106/4 (B)
MTBQ 5206/2 (B)
Brutnachweis 2014 im
Friesheimer Busch (mind. 1,3
km Entf. zur Fläche)*1
Brutnachweis 2014 im
Friesheimer Busch (mind. 4,6
km Entf. zur Fläche) *1
MTBQ 5206/2 (B)
Rastvogel im Friesheimer
Busch (BK5206-311) *3
MTBQ 5206/1 (B)
Vorkommen nordwestl. Weiler
in der Ebene: Nestnachweis
ohne Reproduktionsnachweis
(ohne Datum) in mind. 2 km
Entf. zur Fläche + 3 weitere
Nachweise (ohne Status
3
2009/10) *
MTBQ 5206/1 (B)
Vorkommen nordwestl. Weiler
in der Ebene: Nestnachweis
ohne Reproduktion (ohne
Datum) in mind. 1,4 km Entf.
zur Fläche + 3 weitere
Nachweise (ohne Status
2009/10) *3
MTBQ 5206/1 (B)
MTBQ 5206/3 (B)
Vorkommen nordwestl. Weiler
in der Ebene: Nestnachweis
ohne Reproduktion (ohne
Datum) im Randbereich der
Fläche + 3 weitere Nachweise
(ohne Status 2009/10) *3
MTBQ 5206/4 (B)
MTBQ 5206/4 (B)
MTBQ 5206/3 (B)
Erläuterungen:
A: Radius/Erw. UG:
LANUV/MKULNV (2013): Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante WEA für vertiefende Prüfung (ASP, Stufe II) bzw. erweitertes
Untersuchungsgebiet (bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf regelmäßig genutzte essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore)
B: Abst.-empf./Prüfb.:
LAG VSW (2007/2015): Empfohlene Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Brutplätzen bzw. Brutvorkommen WEA-empfindlicher
Vogelarten bzw. Radius des Prüfbereichs, innerhalb dessen zu prüfen ist, ob Nahrungshabitate, Schlafplätze oder andere wichtige Habitate
der Art vorhanden sind, die regelmäßig genutzt werden
Vorkommen im Bereich der entsprechenden Messtischblattquadranten gem. LANUV (o.J.), (B) = sicher brütend
MTBQ:
Status:
NG
Bp / Br
Nahrungsgast
Brutpaar / Brutrevier
Datenquellen:
*1
2
*
*3
*4
*5
*6
*7
*8
Datenauswertung „Ornitho.de“
Biologische Station Bonn/Erftkreis e.V.
@linfos (Landschaftsinformationssystem - LANUV o.J.)
Daten LANUV
GRÜNEBERG & SUDMANN et al. (2013)
Hr. Kuhn / Hr. Schmaus (ehrenamtlicher Naturschutz)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013)
BIOLOGISCHE STATION BONN / RHEIN-ERFT (2016)
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann
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