Daten
Kommune
Jülich
Größe
629 kB
Datum
28.10.2015
Erstellt
16.10.15, 17:00
Aktualisiert
16.10.15, 17:00
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Verkehrsrecht für Radfahrer
Das Fahrrad ist ein Fahrzeug – und Radfahrer sind Fahrzeugführer mit allen Rechten und Pflichten. Deshalb gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Auf diese Regeln
geht der folgende Beitrag nur ein, wenn sie besondere Bedeutung für Radfahrer haben. Außerdem
enthält die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Vorschriften speziell für den Radverkehr. Um diese
Vorschriften, ihre Beachtung und mögliche Konflikte soll es hier vor allem gehen.
Wo fahre ich mit dem Fahrrad?
In der Regel auf der Fahrbahn („auf der Straße“), denn das Fahrrad ist ein Fahrzeug (§ 2 StVO).
Radwege: Sonderwege für Radfahrer
Wer darf auf einem Radweg fahren?
Radfahrer (Ausnahmen für Rad fahrende Kinder s. u.)
Wer gehört nicht auf den Radweg?
Fußgänger, Inline-Skater (falls nicht durch Zusatzzeichen zugelassen), Motorräder, Autos. Kraftfahrzeuge dürfen auf Radwegen nicht fahren, halten oder parken.
Benutzungspflichtige Radwege
Zeichen 237
Radweg
Wenn Sie dieses Verkehrszeichen sehen, haben Sie einen benutzungspflichtigen Radweg vor sich. Auf einem so gekennzeichneten Radweg müssen Radfahrer fahren, auch wenn sie meinen, dass sie auf der Fahrbahn besser vorankommen würden. Die Benutzungspflicht gilt jeweils für die Fahrtrichtung, die mit
dem Schild gekennzeichnet ist. Auf einem Radweg kann also auch Gegenverkehr angeordnet werden. Meist sind es Bordsteinradwege, die mit dem Radwegzeichen ausgeschildert sind. Zunehmend werden aber auch Radfahrstreifen angelegt. Das sind Sonderwege für Radfahrer auf Höhe der Fahrbahn, die
durch eine durchgezogene weiße Linie abgetrennt sind. Zu ihnen gehört ebenfalls das blaue Radwegschild.
Andere Radwege
Es gibt auch andere Radwege ohne Benutzungspflicht. An ihnen stehen keine
Radwegschilder. Man erkennt sie oft daran, dass daneben noch ein Gehweg
verläuft. In manchen Städten sind sie auch in einer anderen Farbe als der
Gehweg gepflastert, oft in rot. Sie können auch mit einem aufgemalten Fahrradsymbol markiert sein (siehe Abbildung).
Stand 02/2015
Verkehrsrecht für Radfahrer
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Verkehrsrecht für Radfahrer
Getrennter Rad- und Gehweg
Hier verlaufen Rad- und Gehweg nebeneinander. Das Schild steht meist zwischen den beiden Wegen. Radfahrer dürfen nicht auf den Gehweg ausweichen, auch nicht zum Überholen.
Zeichen 240
Getrennter
Rad- und Gehweg
Gemeinsamer Geh- und Radweg
Zeichen 241
Gemeinsamer
Geh- und Radweg
Auch hier dürfen Radfahrer nicht auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen
sich den Weg mit den Fußgängern teilen. Radfahrer haben keinen Vorrang, die
Fußgänger müssen sie aber durchfahren lassen. Die StVO sagt, dass sie auf
Fußgänger Rücksicht nehmen müssen. Das bedeutet, dass man als Radfahrer
klingeln darf, um Fußgänger zu warnen, aber warten muss, bis sie den Weg frei
machen. Als Radfahrer sollte man immer darauf achten, ob die Fußgänger das
Klingelsignal gehört haben und wie sie darauf reagieren. Manchmal weichen
Fußgänger erst mit Verzögerung aus und geraten dadurch vor das Fahrrad.
Man darf sie aber auch nicht durch zu dichtes Vorbeifahren erschrecken –
Fahrräder kommen ja lautlos und überraschend heran.
Andere Wege
Gehweg
Zeichen 239
Gehweg
Stand 02/2015
Gehwege sind für Radfahrer über zehn Jahre tabu. Wer auf dem Gehweg fährt,
gefährdet Fußgänger, aber auch sich selbst. Denn an Ausfahrten und Einmündungen kommt es zu gefährlichen Begegnungen mit Autofahrern. Bei Unfällen
geben die Gerichte fast immer dem Radfahrer auf dem Gehweg die Alleinschuld. Fahren auf dem Gehweg ist grob verkehrswidrig und rücksichtslos.
Trotzdem ist es immer wieder zu sehen. Oft sind es Radfahrer, die sich auf der
Fahrbahn unsicher fühlen und auf den Bürgersteig ausweichen, weil kein Radweg vorhanden ist. Auf dem Gehweg sind sie tatsächlich aber viel stärker gefährdet. Das Gehweg-Schild steht nur an solchen Gehwegen, bei denen eine
Klarstellung nötig ist.
Verkehrsrecht für Radfahrer
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Verkehrsrecht für Radfahrer
Gehweg – Radfahrer frei
Zeichen 239
Gehweg
mit Zusatzschild
„Radfahrer frei“
Zeichen 242
Fußgängerzone
mit Zusatzschild
„Radfahrer frei“
Auf Gehwegen mit dem Zusatzschild „Radfahrer
frei“ ist das Radfahren erlaubt – aber nicht vorgeschrieben. Als Radfahrer hat man hier die Wahl,
die Fahrbahn zu benutzen. Wenn man sich für den
frei gegebenen Gehweg entscheidet, muss man
aber mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies gilt
auch für frei gegebene Fußgängerzonen. Das
steht so in der StVO, obwohl man sich bei
4–7 km/h (Schritttempo) schon bemühen muss,
das Fahrrad im Gleichgewicht zu halten. Wenn
man zu schnell ist und einen Fußgänger anfährt,
hat man vor Gericht jedenfalls schlechte Aussichten – zumal Fußgänger auf Gehwegen und in
Fußgängerzonen absoluten Vorrang haben und
keinesfalls behindert oder gefährdet werden dürfen.
Fahren auf der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO)
Wenn kein beschilderter Radweg vorhanden ist, dürfen Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Dort gilt
wie sonst auch das Rechtsfahrgebot. Radfahrer müssen also rechts am Fahrbahnrand fahren.
Aber wie weit rechts ist das? Durch den Rinnstein, wo sich Schmutz und Scherben sammeln?
Oder nahe an parkenden Autos vorbei, deren Türen sich plötzlich öffnen? Besser nicht! Etwa eine
Autotürbreite Abstand (mehr als 1 Meter) kann bei parkenden Autos angemessen sein, sonst etwas weniger (0,80 m). Gemeint ist dabei immer der Abstand vom Lenkerende.
Vorbeifahren (§ 6 StVO)
Wollen Autofahrer an Hindernissen (z. B. Fahrbahnverengungen, parkende Autos) auf ihrer Seite
der Fahrbahn vorbeifahren, müssen sie entgegenkommende Radfahrer vorher durchfahren lassen,
wenn nicht genug Raum für beide vorhanden ist, um gefahrlos zu passieren. Radfahrer dürfen
nicht auf den Gehweg oder in den Rinnstein abgedrängt werden, denn dort steigt das Unfallrisiko!
Schutzstreifen
Der Schutzstreifen ist als Teil der Fahrbahn mit einer unterbrochenen Linie abgeteilt, mit Fahrradpiktogrammen gekennzeichnet und für Radfahrer bestimmt. Er ist schmaler als eine Fahrbahn
und darf nur bei Bedarf von anderen Fahrzeugen mitbenutzt werden (z. B. wenn die Fahrbahn für
die Begegnung von zwei Lkw nicht ausreicht). Radfahrer dürfen dann aber nicht gefährdet werden.
Parken ist auf Schutzstreifen verboten.
Stand 02/2015
Verkehrsrecht für Radfahrer
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Verkehrsrecht für Radfahrer
Fahrradstraße
Zeichen 244
Fahrradstraße
Fahrradstraßen können dort eingerichtet werden, wo der Fahrradverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder demnächst sein wird. Andere Fahrzeugarten können ausnahmsweise durch Zusatzschild zugelassen werden. Auf Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge nur mit
30 km/h fahren, allerdings müssen Autofahrer ihre Geschwindigkeit
noch weiter verringern und sich dem Fahrradverkehr anpassen, wenn
dies nötig ist. Zu zweit nebeneinander zu fahren ist auf Fahrradstraßen
immer erlaubt.
Rechts vorbeifahren (§ 5 Abs. 8 StVO)
Radfahrer dürfen auch rechts an wartenden Autos vorbeifahren, wenn ausreichend Raum vorhanden ist. Dieses Rechtsüberholen ist nur zwischen der Fahrzeugkolonne und dem Bordstein erlaubt,
nicht zwischen Fahrzeugschlangen. Leider gibt es keine Vorschrift, nach der Autofahrer ausreichend Platz lassen müssen.
In welcher Richtung darf ich fahren? (§ 2 Abs. 1 StVO)
Für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot! Und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf
Radwegen, Radfahrstreifen, frei gegebenen Gehwegen, Schutzstreifen und Fahrradstraßen. Also
fast überall – mit den unten genannten Ausnahmen. Trotzdem kommen rechts fahrenden Radfahrern immer wieder Radfahrer entgegen, die auf dem linksseitigen Radweg fahren. Das verunsichert die richtig fahrenden Radfahrer, die sich zum Ausweichen genötigt fühlen. Oft weichen aber
diese Geisterfahrer selbst ganz überraschend aus, gern auch auf den angrenzenden Gehweg, auf
dem Radfahrer bekanntlich nichts verloren haben.
Gefährlich wird das Falschfahren auch an Einmündungen, Kreuzungen und Ausfahrten, denn dort
rechnen Autofahrer nicht mit Radverkehr von rechts. Autofahrer, die nach rechts auf die Fahrbahn
einbiegen wollen, schauen oft nur nach links und übersehen dabei Radfahrer, die links fahren und
deshalb von rechts herankommen. Übrigens behalten auch solche Radfahrer ihre Vorfahrt, sie
müssen aber damit rechnen, dass sie übersehen werden, und müssen deshalb Blickkontakt zum
Autofahrer suchen.
Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot
Wenn ein blaues Radwegschild für die linke Fahrtrichtung aufgestellt ist, dürfen
Radfahrer ausnahmsweise links von der Fahrbahn fahren – und wenn ein solcher
linker Radweg eingerichtet ist, rechts aber keiner, müssen sie sogar links fahren.
Stand 02/2015
Verkehrsrecht für Radfahrer
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Verkehrsrecht für Radfahrer
Ein einzeln stehendes Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erlaubt das Fahren auf
dem linksseitigen Radweg, verpflichtet aber nicht dazu. Doch auch wenn Radfahrer erlaubterweise den linken Radweg benutzen, werden Autofahrer oft von ihnen
überrascht, was zu Unfällen führen kann. Deshalb werden sie an Einmündungen
durch Zusatzzeichen an dem Schild „Vorfahrt gewähren“ auf Radfahrer aus beiden Richtungen
hingewiesen (siehe links).
Einbahnstraßen
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt
mit Zusatzschild
Wenn Einbahnstraßen mit diesen Zusatzschildern frei gegeben sind, dürfen Radfahrer
sie entgegen der Fahrtrichtung benutzen –
und nur dann. Bei der Ausfahrt aus solchen
Einbahnstraßen in Gegenrichtung gelten die
normalen Vorfahrtregeln, also „rechts vor
links“, wenn keine Schilder die Vorfahrt reZeichen 220
Einbahnstraße
geln. Auch in freigegebenen Einbahnstraßen
mit Zusatzschild
müssen Autofahrer auf entgegenkommende
Radfahrer warten, wenn aufgrund von Hindernissen (wie z. B. parkende Autos) auf ihrer Fahrbahnseite zu wenig Platz
vorhanden ist, um gefahrlos aneinander vorbeizufahren.
Sondervorschriften für Rad fahrende Kinder
Bis zum achten Geburtstag müssen Kinder auf dem Gehweg fahren, nicht auf der Straße oder auf
dem Radweg. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen, können aber auch auf dem Radweg bzw. auf der Fahrbahn fahren. Der Gesetzgeber begründet dies
damit, dass Kinder unter zehn Jahren im Verkehr besonders gefährdet sind, weil sie sich noch
nicht die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet haben. Unter anderem legen sie erst in
der vierten Klasse, also mit etwa zehn Jahren, die Radfahrprüfung ab. Den Wert dieser Radfahrprüfung in der Schule darf man allerdings nicht überschätzen. In erster Linie sind die Eltern gefordert, ihren Kindern verkehrsgerechtes Verhalten beizubringen. Dazu gehört zum Beispiel, dass
Kinder auf dem Gehweg absteigen und ihr Rad schieben müssen, wenn sie an eine Einmündung
kommen und die Straße überqueren wollen.
Kinder tun oft nicht das, was die Eltern ihnen sagen – sondern das, was sie ihnen vorleben. Deshalb sind gemeinsame Fahrten wichtig, um einen sicheren Weg zur Schule zu finden und um das
richtige Verhalten an gefährlichen Stellen zu üben. Dafür, dass ihr Kind sein Fahrrad beherrscht
und die Verkehrsregeln kennt und befolgt, sind die Eltern verantwortlich. Bei solchen Übungsfahrten und beim Familienausflug mit dem Fahrrad gibt es allerdings ein Problem, auf das im Folgenden eingegangen wird.
Stand 02/2015
Verkehrsrecht für Radfahrer
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Verkehrsrecht für Radfahrer
Familienausflug
Kinder bis acht Jahre müssen den Gehweg benutzen, erwachsene Radfahrer die Fahrbahn oder
den Radweg. Doch wo fahren Eltern mit ihren Kindern, wenn sie gemeinsam unterwegs sind? Getrennt zu fahren entspricht dem Wortlaut der StVO, ist aber nicht die richtige Lösung, entschied ein
Amtsgericht im Fall eines sechsjährigen Mädchens. Die Mutter hatte das auf dem Bürgersteig fahrende Kind am Fahrbahnrand begleitet. Damit verletzte sie ihre Aufsichtspflicht. Nach Auffassung
des Gerichts hätte sie mit ihrer Tochter auf dem Gehsteig oder am Fahrbahnrand fahren sollen
(AG Traunstein, 311 C 734/04).
Einige Verkehrsrechtler sprechen sich dafür aus, dass Kinder in Begleitung von Erwachsenen auf
der Fahrbahn fahren dürfen. Die Polizei würde dann wohl davon absehen, ein Bußgeld gegen die
Erziehungsberechtigten zu verhängen. Ein Landgericht lehnt das gemeinsame Radeln auf der
Fahrbahn aber ausdrücklich ab (LG Mönchengladbach 5 S 75/03).
Der Bundesgerichtshof sagt zwar deutlich, dass Eltern auch zur Begleitung eines Kindes nicht auf
dem Gehweg fahren dürfen, sieht in der Urteilsbegründung aber auch das so entstehende Dilemma. Man könne der Mutter nicht vorwerfen, ihre Tochter zu wenig beaufsichtigt zu haben, und ihr
gleichzeitig zur Last legen, überhaupt auf dem Gehweg mitgefahren zu sein (BGH, VI ZR 176/86).
Ob ein erwachsener Begleiter besser vor oder hinter dem Kind fährt, ist nicht gesetzlich geregelt.
Als Vorteil des Vorausfahrens wird angeführt, dass das Kind „aufläuft“, wenn der Begleiter wegen
einer kritischen Situation bremsen muss. Es ist auch zulässig, das Kind um einige Meter vorausfahren zu lassen. Je nach Situation kann das eine oder das andere besser sein, oder das Fahren
zu zweit nebeneinander. Eltern werden auch nach dem Temperament ihres Kindes (Hört es auf
Zurufe?) entscheiden müssen, was die sicherste Verhaltensweise ist. Die Rechtsprechung gibt
leider keine brauchbare Anleitung für den Familienausflug. Eltern sollten sich auf ihren gesunden
Menschenverstand verlassen und in ruhigen Straßen gemeinsam am rechten Fahrbahnrand fahren, bei stärkerem Verkehr auch auf dem Gehweg.
Ampeln (§ 37 Abs. 2 StVO)
Es gibt Verkehrsampeln („Lichtzeichenanlagen“) für den allgemeinen Verkehr, mit Fahrradsymbol
und mit Fußgängersymbol. Wenn der Radfahrer auf der Fahrbahn fährt, gilt für ihn die allgemeine
Verkehrsampel. Wenn eine besondere Radfahrerampel (Streuscheibe mit Fahrradsymbol) angebracht ist, müssen Radfahrer auf dem Radweg sie beachten. Fährt der Radfahrer auf dem Radweg
und es gibt kein besonders Fahrradsignal, gilt wieder das allgemeine Lichtsignal. Es kommt nicht
darauf an, ob der Radweg benutzungspflichtig ist.
Lichtzeichen für Fußgänger gelten für Radfahrer grundsätzlich nicht mehr. Bis Ende 2016 besteht
aber eine Übergangsregelung zur Beachtung von Fußgängersignalen, die noch nicht ausgetauscht
worden sind. Bis dahin müssen Radfahrer sich in manchen Situationen noch an Fußgängersignale
mit kurzen Grünphasen und langen Räumzeiten halten.
Stand 02/2015
Verkehrsrecht für Radfahrer
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Verkehrsrecht für Radfahrer
In der amtlichen Begründung zur StVO 2013 ist nun auch folgende Verkehrssituation geklärt: Radfahrer auf einer Radverkehrsführung neben der Fahrbahn brauchen an Kreuzungen ohne von
rechts einmündende Straße (T-förmige Kreuzung) die Fahrbahnampel nicht zu beachten, wenn sie
weder den Fahr- noch den Fußgängerverkehr kreuzen. Auf den Standort dieser Ampel oder auf
eine Haltelinie kommt es nicht an. Das gilt auch dann, wenn in dem Bereich keine besonderen
Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.
Abbiegen (§ 9 StVO)
Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich anzeigen. Außerdem gilt die „doppelte Rückschaupflicht“: Umschauen vor dem Einordnen und noch einmal vor dem Abbiegen. Auf sein Gehör
sollte man sich nie verlassen – es könnte ja auch ein schneller Radfahrer von hinten kommen.
Radfahrer, die links abbiegen wollen, müssen den entgegenkommenden und den nachfolgenden
Verkehr im Auge behalten. Dabei haben sie die Wahl:
Zum direkten Linksabbiegen auf der Fahrbahn dürfen Radfahrer den Radweg rechtzeitig vor der
Kreuzung verlassen, um sich auf der Fahrbahn einzuordnen – und das auch dann, wenn der Radweg benutzungspflichtig ist. Dabei müssen sie nach der neuen StVO nicht mehr an der rechten
Seite abbiegender Fahrzeuge bleiben, sondern können sich vor bzw. hinter ihnen einordnen. Ist für
das Abbiegen eine Radverkehrsführung vorhanden, können Radfahrer diese benutzen, müssen es
aber nicht, sofern sie rechtzeitig vor der Kreuzung auf die Fahrbahn wechseln.
Wer sich beim direkten Linksabbiegen unsicher fühlt, kann stattdessen das indirekte Linksabbiegen wählen. Dazu fährt man zunächst geradeaus über die Kreuzung und überquert die Straße
dann vom rechten Fahrbahnrand aus. Die Pflicht zum Absteigen, wenn die Verkehrslage es erfordert, ist entfallen.
Überholen (§ 4 StVO)
Beim Überholen anderer Radfahrer muss man einen ausreichenden Abstand einhalten. Auf einem
breiten Radweg dürfen Radfahrer untereinander zumindest dann überholen, wenn sie das Überholen durch Klingeln angezeigt haben und der Vorausfahrende das Signal gehört hat.
Wo darf ich mein Fahrrad parken? (§ 12, § 17 Abs. 4 StVO)
Fahrräder darf man nach der StVO am rechten Fahrbahnrand abstellen, aber nicht nachts. Diese
Art des Fahrradparkens ist aber heute nicht mehr üblich. Fahrräder darf man auch auf Gehwegen,
Plätzen und in Fußgängerzonen abstellen, wenn dadurch Fußgänger nicht behindert werden. Freies und ungeordnetes Fahrradparken bleibt weiterhin erlaubt. Die Stadt Lüneburg wollte das Abstellen von Fahrrädern auf dem Bahnhofsvorplatz aus ästhetischen Gründen verbieten. Die Stadtväter
fühlten sich durch den Anblick der Räder gestört. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte dieses
Fahrradparkverbot für unwirksam (BVerwG, 3 C 29.03).
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Verkehrsrecht für Radfahrer
Zehn populäre Irrtümer
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Falsch: Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrer ihn benutzen.
Richtig: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern muss man fahren.
Falsch: Auf dem Zebrastreifen haben Radfahrer Vorrang, genau wie Fußgänger.
Richtig: Wenn Radfahrer Vorrang haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad
schieben. Sie dürfen über den Zebrastreifen aber auch fahren, müssen dann jedoch querende Fahrzeuge durchfahren lassen.
Falsch: Radfahrer müssen immer hintereinander fahren.
Richtig: Sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert
wird. Ausnahmen: In Fahrradstraßen dürfen Radfahrer immer zu zweit nebeneinander
fahren, ebenso dann, wenn sie einen „geschlossenen Verband“ (ab 16 Radfahrern) bilden. Autofahrer müssen dann hinter den Radfahrern bleiben, wenn zum Überholen nicht
genug Platz vorhanden ist.
Falsch: Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad.
Richtig: Dieses Zusatzschild kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer
Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen.
Falsch: Es ist rechtlich gesehen kein Problem, unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren.
Richtig: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen und
muss bei einem Unfall haften, wenn es aufgrund des Alkohols zu Fehlern beim Radfahren kommt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrer auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit
eine Straftat.
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Falsch: Radfahrer dürfen in Einbahnstraßen in Gegenrichtung fahren.
Richtig: Das gilt nur für frei gegebene Einbahnstraßen, von denen es immer mehr gibt.
Falsch: Unterwegs mit dem Handy telefonieren ist nur im Auto verboten.
Richtig: Das Gerät während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen kostet
Radfahrer 25 € Verwarnungsgeld.
Falsch: Beim Abbiegen müssen Radfahrer die ganze Zeit den Arm ausstrecken.
Richtig: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man z. B. nach dem Einordnen
auf einer Linksabbiegerspur den Arm wieder herunternehmen, oder auch während des
Abbiegens.
Falsch: Ohrhörer sind für Radfahrer verboten.
Richtig: Verboten sind Ohrhörer nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird.
Falsch: Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrer.
Richtig: 50 km/h innerorts gelten ohne Zeichen für die zulässige Höchstgeschwindigkeit
nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrer müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit
fahren.
Mehr Infos und Tipps zur Straßenverkehrsordnung finden Sie auf:
© Roland Huhn, ADFC-Rechtsreferent, 2013 (StVO mit Geltung ab 01.04.2013)
www.adfc.de/stvo
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