Daten
Kommune
Jülich
Größe
368 kB
Datum
28.10.2015
Erstellt
16.10.15, 17:00
Aktualisiert
16.10.15, 17:00
Stichworte
Inhalt der Datei
BÜNDNIS 90
DIE GRÜNEN
Bündnis 90 / Die Grünen
Bündnis 90 / Die Grünen, Jürgen Laufs, Chrislinasir. 19, 52428 Jülich
Fraktionsvorsitzender
An:
NGEGÄNGEiNJ/
Stadt Jülich
Herrn Bürgermeister Heinrich Stommel
Große Rurstraße 17
52428 Jülich
Erled.
1 6. SEP.
^
2Ö15
Jürgen Laufs
Christinastraße 19
52428 Jülich
Tel.: 02461 50529
qruene-iuelich(5)qmx.de
www.gruene-juelich.de
Jülich, den 15.09.2015
Antrag: Fahrradschutzstreifen und Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in
Tempo 30 Straßen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
viele Straßen in Jülich sind erfreulicherweise als Tempo-30-Straßen ausgeschildert. Viele dieser
Straßen verfügen über einen Fahrradweg. Der motorisierte Verkehr stellt auf der Straße keine besondere Gefahr für Radfahrer dar.
1) Mit Verweis auf das Urteil BVerwG 3 C 42.09, VGH 11 B 08.186 des Bundesvenwaltungsgerichts vom 18. November 2010 beantragen wir, die Radwegebenutzungspflicht in Tempo-30
Straßen aufzuheben. Die Anordnung von benutzungspflichtigen Radwegen in Tempo 30
Zonen widerspricht den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Straßenbauempfehlungen.
2) Wir beantragen die Prüfung aufweichen Straßen ein Fahrradschutzstreifen eingeführt werden
kann (z. B. Große Rurstraße). Die Ergebnisse werden dem Ausschuss zur Umsetzung vorgelegt. Fahrradschutzstreifen sind sicherer, als innerstädtische Radwege, bei denen es vor allem
an Einmündungen und Kreuzungen zu Konflikten kommt.
3) Bei Radwegen mit Benutzungspflicht beantragen wir, die baulichen Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift zur StVO in Jülich zu überprüfen. Das bedeutet für einen Radweg, der tatsächlich benutzungspflichtig ist, (VwV-StVO zu § 2 Randnummer 15 ff).
•
er muss breit genug sein.
•
die Linienführung muss eindeutig und stetig (also nicht unterbrochen) sein.
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die Führung an Kreuzungen muss sicher sein, insbesondere muss die Sichtbeziehung zwischen einbiegenden/abbiegenden Kfz-Fahrern und den Radfahrern gut sein.
•
der Weg muss baulich nach dem Stand der Technik gestaltet und unterhalten sein.
Nach vielen bisher ergangenen Urteilen der Verwaltungsgerichte müssen alle vorgenannten Bedingungen erfüllt sein. Vor Gericht angegriffene Benutzungspflichten werden daher in den allermeisten
Fällen aufgehoben.
4) Im nächsten Ausschuss erfolgt ein Sachstandsbericht (siehe Mitteilung vom
24.10.2014A/orlagennummer 415/2014 Radwegebenutzungspflicht Überprüfung der städtischen Radwege)
Mit freundlichen Grüßen