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Sitzungsvorlage (Antrag 20_2015)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
368 kB
Datum
28.10.2015
Erstellt
16.10.15, 17:00
Aktualisiert
16.10.15, 17:00
Sitzungsvorlage (Antrag 20_2015)

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Inhalt der Datei

BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN Bündnis 90 / Die Grünen Bündnis 90 / Die Grünen, Jürgen Laufs, Chrislinasir. 19, 52428 Jülich Fraktionsvorsitzender An: NGEGÄNGEiNJ/ Stadt Jülich Herrn Bürgermeister Heinrich Stommel Große Rurstraße 17 52428 Jülich Erled. 1 6. SEP. ^ 2Ö15 Jürgen Laufs Christinastraße 19 52428 Jülich Tel.: 02461 50529 qruene-iuelich(5)qmx.de www.gruene-juelich.de Jülich, den 15.09.2015 Antrag: Fahrradschutzstreifen und Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in Tempo 30 Straßen Sehr geehrter Herr Bürgermeister, viele Straßen in Jülich sind erfreulicherweise als Tempo-30-Straßen ausgeschildert. Viele dieser Straßen verfügen über einen Fahrradweg. Der motorisierte Verkehr stellt auf der Straße keine besondere Gefahr für Radfahrer dar. 1) Mit Verweis auf das Urteil BVerwG 3 C 42.09, VGH 11 B 08.186 des Bundesvenwaltungsgerichts vom 18. November 2010 beantragen wir, die Radwegebenutzungspflicht in Tempo-30 Straßen aufzuheben. Die Anordnung von benutzungspflichtigen Radwegen in Tempo 30 Zonen widerspricht den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Straßenbauempfehlungen. 2) Wir beantragen die Prüfung aufweichen Straßen ein Fahrradschutzstreifen eingeführt werden kann (z. B. Große Rurstraße). Die Ergebnisse werden dem Ausschuss zur Umsetzung vorgelegt. Fahrradschutzstreifen sind sicherer, als innerstädtische Radwege, bei denen es vor allem an Einmündungen und Kreuzungen zu Konflikten kommt. 3) Bei Radwegen mit Benutzungspflicht beantragen wir, die baulichen Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift zur StVO in Jülich zu überprüfen. Das bedeutet für einen Radweg, der tatsächlich benutzungspflichtig ist, (VwV-StVO zu § 2 Randnummer 15 ff). • er muss breit genug sein. • die Linienführung muss eindeutig und stetig (also nicht unterbrochen) sein. • die Führung an Kreuzungen muss sicher sein, insbesondere muss die Sichtbeziehung zwischen einbiegenden/abbiegenden Kfz-Fahrern und den Radfahrern gut sein. • der Weg muss baulich nach dem Stand der Technik gestaltet und unterhalten sein. Nach vielen bisher ergangenen Urteilen der Verwaltungsgerichte müssen alle vorgenannten Bedingungen erfüllt sein. Vor Gericht angegriffene Benutzungspflichten werden daher in den allermeisten Fällen aufgehoben. 4) Im nächsten Ausschuss erfolgt ein Sachstandsbericht (siehe Mitteilung vom 24.10.2014A/orlagennummer 415/2014 Radwegebenutzungspflicht Überprüfung der städtischen Radwege) Mit freundlichen Grüßen