Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - Herr Decker
BE: Herr Decker
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.: 116/2002 1. Ergänzung
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
13.01.2003
TOP: Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der „HebesatzSatzung“
I. Sach- und Rechtslage:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 18. Dez. 2002 in 3. Lesung mit dem Landeshaushalt
auch das Gemeindefinanzierungsgesetz/Solidarbeitragsgesetz 2003 beraten und verabschiedet.
Das Gemeindefinanzierungsgesetz hat gegenüber dem Entwurf in der Fassung der 2.
Ergänzungsvorlage keine wesentlichen Änderungen erfahren. Dies gilt insbesondere für die
fiktiven Hebesätze der Realsteuern, die damit, wie in der Sitzungsvorlage vom 21.11.2002 auf
Seite 2 bereits ausgeführt, wie folgt festgesetzt wurden:
Grundsteuer A 192 v.H., Grundsteuer B 381 v.H., Gewerbesteuer 403 v.H.
Wie in der Sitzungsvorlage vom 21.11.2002 ausgeführt, ist die Gemeinde nach dem
Handlungsrahmen des Innenministeriums zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten
verpflichtet, Realsteuerhebesätze festzusetzen, welche die vorgenannten fiktiven Hebesätze um
mindestens 10 %-Punkte überschreiten.
Auf dieses Erfordernis wird auch in der Verfügung der Kommunalaufsicht Düren über die
Versagung der Genehmigung des Haushalts 2002, die ich Ihnen heute als schriftliche Mitteilung
zur Kenntnis gebe, nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Nach § 75 GO NRW hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und so zu führen,
dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht
werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin der Zeitpunkt zu bestimmen,
bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Das Haushaltssicherungskonzept bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die nur dann erteilt wird, wenn spätestens im vierten auf
das Haushaltsjahr folgenden Jahr die Einnahmen die Ausgaben (ohne Abdeckung von
Fehlbeträgen aus Vorjahren) decken werden.
Diesen Haushaltsausgleich kann die Gemeinde bereits seit dem HJ 2000 nicht mehr aufzeigen.
Die Gemeinde hat daher alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Ausgleich
des Haushalts herbeizuführen. Neben der Kürzung von Ausgaben gehört auch die Erhebung
(Erhöhung) von Realsteuern hierzu. Dies ist auch in § 76 GO NRW ausgeführt, wonach die
Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen u.a. auch durch Steuern zu
beschaffen hat.
In Anbetracht dessen, dass auch andere kreisangehörige HSK-Gemeinden (Inden, Jülich,
Langerwehe und Nideggen) die nach dem Handlungsrahmen des Innenministers
vorgeschriebenen Realsteuerhebesätze festsetzen werden, halte ich eine Erhöhung der
Realsteuerhebesätze bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für notwendig und zumutbar.
Ich bitte daher dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.
-2II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Ab Haushaltsjahr 2003 Mehreinnahmen
a) bei der Grundsteuer B in Höhe von rd. 163.000,- Euro
b) bei der Gewerbesteuer in Höhe von rd. 45.000,- Euro
III. Beschlussvorschlag:
„1. Mit Wirkung ab 01.01.2003 wird der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 391 v.H. und
der Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 413 v.H. festgesetzt.
2. Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der
Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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