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Allgemeine Vorlage (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung")

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,9 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung") Allgemeine Vorlage (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung")

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Gemeinde Kreuzau Kämmerei - Herr Decker BE: Herr Decker Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 116/2002 1. Ergänzung - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 13.01.2003 TOP: Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der „HebesatzSatzung“ I. Sach- und Rechtslage: Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 18. Dez. 2002 in 3. Lesung mit dem Landeshaushalt auch das Gemeindefinanzierungsgesetz/Solidarbeitragsgesetz 2003 beraten und verabschiedet. Das Gemeindefinanzierungsgesetz hat gegenüber dem Entwurf in der Fassung der 2. Ergänzungsvorlage keine wesentlichen Änderungen erfahren. Dies gilt insbesondere für die fiktiven Hebesätze der Realsteuern, die damit, wie in der Sitzungsvorlage vom 21.11.2002 auf Seite 2 bereits ausgeführt, wie folgt festgesetzt wurden: Grundsteuer A 192 v.H., Grundsteuer B 381 v.H., Gewerbesteuer 403 v.H. Wie in der Sitzungsvorlage vom 21.11.2002 ausgeführt, ist die Gemeinde nach dem Handlungsrahmen des Innenministeriums zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten verpflichtet, Realsteuerhebesätze festzusetzen, welche die vorgenannten fiktiven Hebesätze um mindestens 10 %-Punkte überschreiten. Auf dieses Erfordernis wird auch in der Verfügung der Kommunalaufsicht Düren über die Versagung der Genehmigung des Haushalts 2002, die ich Ihnen heute als schriftliche Mitteilung zur Kenntnis gebe, nochmals ausdrücklich hingewiesen. Nach § 75 GO NRW hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und so zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin der Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die nur dann erteilt wird, wenn spätestens im vierten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr die Einnahmen die Ausgaben (ohne Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren) decken werden. Diesen Haushaltsausgleich kann die Gemeinde bereits seit dem HJ 2000 nicht mehr aufzeigen. Die Gemeinde hat daher alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Ausgleich des Haushalts herbeizuführen. Neben der Kürzung von Ausgaben gehört auch die Erhebung (Erhöhung) von Realsteuern hierzu. Dies ist auch in § 76 GO NRW ausgeführt, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen u.a. auch durch Steuern zu beschaffen hat. In Anbetracht dessen, dass auch andere kreisangehörige HSK-Gemeinden (Inden, Jülich, Langerwehe und Nideggen) die nach dem Handlungsrahmen des Innenministers vorgeschriebenen Realsteuerhebesätze festsetzen werden, halte ich eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für notwendig und zumutbar. Ich bitte daher dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. -2II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Ab Haushaltsjahr 2003 Mehreinnahmen a) bei der Grundsteuer B in Höhe von rd. 163.000,- Euro b) bei der Gewerbesteuer in Höhe von rd. 45.000,- Euro III. Beschlussvorschlag: „1. Mit Wirkung ab 01.01.2003 wird der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 391 v.H. und der Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 413 v.H. festgesetzt. 2. Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________