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Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage zum A 65/2006
Euskirchen, den 03. April 2006
Handlungsrahmen
für die Jahre 2006 - 2009
zur Konsolidierung des Kreishaushaltes
Die Erfüllung der Aufgaben des Kreises ist nur im Rahmen seiner finanziellen
Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden möglich. Eine nachhaltige Konsolidierung
des Kreishaushaltes macht es daher zwingend erforderlich, dass Politik und
Verwaltung des Kreises umgehend alle hierfür notwendigen Maßnahmen ergreifen.
Der Kreistag Euskirchen beschließt auf diesem Hintergrund über die Beschlüsse im
Rahmen der Aufgabenkritik hinaus den folgenden Maßnahmenkatalog mit dem Ziel,
den Haushalt des Kreises bis 2009 zu konsolidieren und den Haushaltsausgleich zu
erreichen:
1. Der Ausgabenanstieg (bereinigte Gesamtausgaben∗) soll bis zur
Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs deutlich unter den landesweiten
Orientierungsdaten bleiben. Eine Nettoneuverschuldung ist (ausgenommen
notwendige Investitionen im Bereich der kostenrechnenden Einrichtungen) zu
vermeiden. Die Zinsbelastung ist so gering wie möglich zu halten.
2. Bei
den
Personalausgaben
sind
alle
Einsparungsmöglichkeiten
auszuschöpfen. Ziel muss eine Senkung der Personalkosten sein, wobei im
Konsolidierungszeitraum 1,5 Millionen € angestrebt werden. Hierzu ist ein
nachvollziehbares Konzept vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist in
Weiterentwicklung der bisherigen Konsolidierungsmaßnahmen wie folgt zu
verfahren:
a) Wiederbesetzungssperre von bis zu 12 Monaten. Vor einer
Wiederbesetzung ist zudem durch den Landrat zu prüfen, ob die Stelle
überhaupt noch notwendig ist oder in eine solche mit niedrigerer
Besoldungs- bzw. Tarifgruppe umgewandelt werden kann. Zudem ist
vor einer Neueinstellung ebenfalls durch den Landrat zu prüfen, ob
nicht eine Besetzung durch hausinterne Umsetzung, ggf. nach
entsprechenden Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen erfolgen
kann.
b) Beförderungen
nach
Stellenbewertung
sind
über
die
laufbahnrechtlichen Vorschriften hinaus erst möglich, wenn der
Stelleninhaber die Aufgaben der Stelle mindestens im folgenden
zeitlichen Rahmen wahrgenommen hat:
•
•
•
∗
Beamte im einfachen und mittleren Dienst mindestens 1 Jahr
Beamte im gehobenen Dienst mindestens 2 Jahre
Beamte im höheren Dienst mindestens 3 Jahre
Die bereinigten Gesamtausgaben sind die Bruttoausgaben abzüglich bewirtschafteter Fremdmittel und ohne die
haushaltstechnischen Verrechnungen und besonderen Finanzierungsvorgänge
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c) Die Möglichkeiten des TVöD hinsichtlich der Berücksichtigung von
entsprechenden dienstlichen Leistungen bei den übrigen Mitarbeitern
sind entsprechend anzuwenden.
d) Abbau/Einschränkung von Überstunden und Bereitschaftsdiensten.
e) Die innere Verwaltungsorganisation ist mit dem Ziel eines
Personalkostenabbaus
zu
optimieren.
Ggf. sind Standards und Leistungsmerkmale entsprechend zu
vermindern.
f) Im Einzelfall sind Kreiseinrichtungen wie z.B. Eifelmuseum und
Medienzentrum zum baldmöglichen Zeitpunkt völlig aufzugeben.
Wird das Ziel der Personalkostenreduzierung auf andere Weise erreicht, kann
von den oben genannten Maßnahmen ganz oder teilweise abgesehen
werden.
3. Bei den pflichtigen Aufgaben sind alle Möglichkeiten einer Kostenreduzierung
auszuschöpfen. Sie sind in Art, Umfang und Ermessensausübung der
Aufgabenwahrnehmung an den Haushaltsgrundsätzen der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit zu orientieren. Sie sind in der Regel auf das gesetzliche
Mindestmaß zu reduzieren. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit sind
verstärkt Kooperationen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
und ggf. mit Nachbarkreisen zu prüfen, damit durch Synergien Kosten
reduziert werden können.
4. Wenn bei pflichtigen Aufgaben gespart werden muss, können freiwillige
Leistungen bei der Konsolidierung nicht außer Betracht bleiben. Sie sind
erneut zu prüfen mit dem Ziel, sie in vertretbarer Weise zu reduzieren.
Während des Konsolidierungszeitraumes darf sich der Kreis nicht zu neuen
freiwilligen Leistungen verpflichten, es sei denn, sie führen nachweislich zu
Kosteneinsparungen. Die Liste über die freiwilligen Leistungen ist
fortzuschreiben.
Freiwillige
Leistungen,
die
nach
erneuter
Wirtschaftlichkeitsprüfung fortgesetzt werden, sind (soweit noch nicht
geschehen) in Kontrakte bzw. vertragliche Vereinbarungen zu überführen mit
dem Ziel, Art, Umfang und Qualität der eingekauften Dienstleistung klar zu
definieren sowie Planungssicherheit für beide Vertragspartner zu garantieren.
Als freiwillig sind auch Erstattungen, Zuschüsse etc. anzusehen, die im
Rahmen pflichtiger Aufgaben über die rechtlich festgelegten Leistungen
hinaus gewährt werden (z.B. Zuschüsse auf die Eigenanteile der freien Träger
nach dem GTK oder die Übernahme der Fahrkosten von Schülern, die ihren
Wohnsitz nicht in NRW haben).
5. Die Konsolidierung muss auch alle Beteiligungen und Mitgliedschaften des
Kreises einbeziehen. Auf die Beteiligungen und Mitgliedschaften sind die
Maßstäbe der Haushaltskonsolidierung konsequent anzuwenden. Die
Möglichkeit zur Zuschussreduzierung bzw. zur Erzielung angemessener
Gewinne für den Kreishaushalt sind bei der Aufgabenwahrnehmung, der
Preisgestaltung und der Bilanzierung auszuschöpfen. Zielsetzung muss sein,
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etwaig vorhandenen Zuschussbedarf im Haushalt für alle Mitgliedschaften und
Beteiligungen im Konsolidierungszeitraum schrittweise zu reduzieren.
6. Das noch vorhandene Vermögen des Kreises ist daraufhin zu untersuchen,
inwieweit es für öffentliche Zwecke noch benötigt wird. Soweit eine
Veräußerung wirtschaftlich vertretbar ist, ist das Vermögen zu veräußern und
der Erlös der Schuldentilgung zuzuführen.
7. Deckungsreserven für über- und außerplanmäßige Ausgaben werden wie
bisher nicht veranschlagt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die sich
nicht umgehen lassen, müssen durch Einsparungen an anderer Stelle
kompensiert werden.
8. Der Kreistag wird vor dem Hintergrund der desolaten Finanzlage auch bereits
früher anfinanzierte aber noch nicht begonnene Projekte, für die Ausgabereste
gebildet wurden, erneut auf den Prüfstand stellen. Ggf. ist auf eine weitere
Realisierung zu verzichten oder die Bildung selbständig nutzungsfähiger
kleinerer Abschnitte vorzusehen bei zeitlicher Aufschiebung anderer
Abschnitte. Noch nicht begonnene Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei
denn, dass ihre Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht oder
nachgewiesener Maßen zur Kostenersparnis führen. Ersparte Ausgabereste
sind abzusetzen. Diese Haushaltsresteliste ist dem Kreistag zur Beratung und
Beschlussfassung über die Verwendung der Haushaltsreste vorzulegen. Die
Verfügbarkeit von Ausgaberesten des Vermögenshaushaltes für Maßnahmen,
die noch nicht begonnen worden sind, ist auf ein Jahr zu beschränken.
Werden die Maßnahmen danach noch als notwendig angesehen, sind die
Mittel neu zu veranschlagen.
9. Der Hebesatz der Jagdsteuer muss mindestens in Höhe des jeweiligen
Landesdurchschnitts festgesetzt sein. Eine Senkung des Hebesatzes kann
erst in Betracht kommen, wenn das gesetzte Ziel der Haushaltskonsolidierung
erreicht ist.
10.
Mehreinnahmen, die ggf. bei der Ausführung des Haushaltsplanes
gegenüber den Ansätzen bei den kommunalen Steuern, den allgemeinen
Landeszuweisungen und den Erwerbseinnahmen des Verwaltungshaushaltes
entstehen, sind zur Reduzierung des Fehlbedarfs des Verwaltungshaushalts
einzusetzen.
11.
Der Jahresrechnung ist eine Aufstellung der Haushaltsreste mit dem
jeweiligen Bewirtschaftungsstand und eine Aufstellung des vorhandenen
Kreisvermögens beizufügen.
12.
KA und Kreistag sind unterjährig über den Stand der Haushaltskonsolidierung
zu unterrichten.
13.
Der Konsolidierungszeitraum ist auf die Haushaltsjahre 2006 – 2009 angelegt.
Abweichungen sind nur bei rechtlich oder tatsächlich zwingenden Änderungen
der Planungsgrundlagen zulässig.