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Antrag CDU (Anlage zum A 65/2006)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
67 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Anlage zum A 65/2006 Euskirchen, den 03. April 2006 Handlungsrahmen für die Jahre 2006 - 2009 zur Konsolidierung des Kreishaushaltes Die Erfüllung der Aufgaben des Kreises ist nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden möglich. Eine nachhaltige Konsolidierung des Kreishaushaltes macht es daher zwingend erforderlich, dass Politik und Verwaltung des Kreises umgehend alle hierfür notwendigen Maßnahmen ergreifen. Der Kreistag Euskirchen beschließt auf diesem Hintergrund über die Beschlüsse im Rahmen der Aufgabenkritik hinaus den folgenden Maßnahmenkatalog mit dem Ziel, den Haushalt des Kreises bis 2009 zu konsolidieren und den Haushaltsausgleich zu erreichen: 1. Der Ausgabenanstieg (bereinigte Gesamtausgaben∗) soll bis zur Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs deutlich unter den landesweiten Orientierungsdaten bleiben. Eine Nettoneuverschuldung ist (ausgenommen notwendige Investitionen im Bereich der kostenrechnenden Einrichtungen) zu vermeiden. Die Zinsbelastung ist so gering wie möglich zu halten. 2. Bei den Personalausgaben sind alle Einsparungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Ziel muss eine Senkung der Personalkosten sein, wobei im Konsolidierungszeitraum 1,5 Millionen € angestrebt werden. Hierzu ist ein nachvollziehbares Konzept vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist in Weiterentwicklung der bisherigen Konsolidierungsmaßnahmen wie folgt zu verfahren: a) Wiederbesetzungssperre von bis zu 12 Monaten. Vor einer Wiederbesetzung ist zudem durch den Landrat zu prüfen, ob die Stelle überhaupt noch notwendig ist oder in eine solche mit niedrigerer Besoldungs- bzw. Tarifgruppe umgewandelt werden kann. Zudem ist vor einer Neueinstellung ebenfalls durch den Landrat zu prüfen, ob nicht eine Besetzung durch hausinterne Umsetzung, ggf. nach entsprechenden Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen erfolgen kann. b) Beförderungen nach Stellenbewertung sind über die laufbahnrechtlichen Vorschriften hinaus erst möglich, wenn der Stelleninhaber die Aufgaben der Stelle mindestens im folgenden zeitlichen Rahmen wahrgenommen hat: • • • ∗ Beamte im einfachen und mittleren Dienst mindestens 1 Jahr Beamte im gehobenen Dienst mindestens 2 Jahre Beamte im höheren Dienst mindestens 3 Jahre Die bereinigten Gesamtausgaben sind die Bruttoausgaben abzüglich bewirtschafteter Fremdmittel und ohne die haushaltstechnischen Verrechnungen und besonderen Finanzierungsvorgänge 2 c) Die Möglichkeiten des TVöD hinsichtlich der Berücksichtigung von entsprechenden dienstlichen Leistungen bei den übrigen Mitarbeitern sind entsprechend anzuwenden. d) Abbau/Einschränkung von Überstunden und Bereitschaftsdiensten. e) Die innere Verwaltungsorganisation ist mit dem Ziel eines Personalkostenabbaus zu optimieren. Ggf. sind Standards und Leistungsmerkmale entsprechend zu vermindern. f) Im Einzelfall sind Kreiseinrichtungen wie z.B. Eifelmuseum und Medienzentrum zum baldmöglichen Zeitpunkt völlig aufzugeben. Wird das Ziel der Personalkostenreduzierung auf andere Weise erreicht, kann von den oben genannten Maßnahmen ganz oder teilweise abgesehen werden. 3. Bei den pflichtigen Aufgaben sind alle Möglichkeiten einer Kostenreduzierung auszuschöpfen. Sie sind in Art, Umfang und Ermessensausübung der Aufgabenwahrnehmung an den Haushaltsgrundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu orientieren. Sie sind in der Regel auf das gesetzliche Mindestmaß zu reduzieren. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit sind verstärkt Kooperationen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden und ggf. mit Nachbarkreisen zu prüfen, damit durch Synergien Kosten reduziert werden können. 4. Wenn bei pflichtigen Aufgaben gespart werden muss, können freiwillige Leistungen bei der Konsolidierung nicht außer Betracht bleiben. Sie sind erneut zu prüfen mit dem Ziel, sie in vertretbarer Weise zu reduzieren. Während des Konsolidierungszeitraumes darf sich der Kreis nicht zu neuen freiwilligen Leistungen verpflichten, es sei denn, sie führen nachweislich zu Kosteneinsparungen. Die Liste über die freiwilligen Leistungen ist fortzuschreiben. Freiwillige Leistungen, die nach erneuter Wirtschaftlichkeitsprüfung fortgesetzt werden, sind (soweit noch nicht geschehen) in Kontrakte bzw. vertragliche Vereinbarungen zu überführen mit dem Ziel, Art, Umfang und Qualität der eingekauften Dienstleistung klar zu definieren sowie Planungssicherheit für beide Vertragspartner zu garantieren. Als freiwillig sind auch Erstattungen, Zuschüsse etc. anzusehen, die im Rahmen pflichtiger Aufgaben über die rechtlich festgelegten Leistungen hinaus gewährt werden (z.B. Zuschüsse auf die Eigenanteile der freien Träger nach dem GTK oder die Übernahme der Fahrkosten von Schülern, die ihren Wohnsitz nicht in NRW haben). 5. Die Konsolidierung muss auch alle Beteiligungen und Mitgliedschaften des Kreises einbeziehen. Auf die Beteiligungen und Mitgliedschaften sind die Maßstäbe der Haushaltskonsolidierung konsequent anzuwenden. Die Möglichkeit zur Zuschussreduzierung bzw. zur Erzielung angemessener Gewinne für den Kreishaushalt sind bei der Aufgabenwahrnehmung, der Preisgestaltung und der Bilanzierung auszuschöpfen. Zielsetzung muss sein, 3 etwaig vorhandenen Zuschussbedarf im Haushalt für alle Mitgliedschaften und Beteiligungen im Konsolidierungszeitraum schrittweise zu reduzieren. 6. Das noch vorhandene Vermögen des Kreises ist daraufhin zu untersuchen, inwieweit es für öffentliche Zwecke noch benötigt wird. Soweit eine Veräußerung wirtschaftlich vertretbar ist, ist das Vermögen zu veräußern und der Erlös der Schuldentilgung zuzuführen. 7. Deckungsreserven für über- und außerplanmäßige Ausgaben werden wie bisher nicht veranschlagt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die sich nicht umgehen lassen, müssen durch Einsparungen an anderer Stelle kompensiert werden. 8. Der Kreistag wird vor dem Hintergrund der desolaten Finanzlage auch bereits früher anfinanzierte aber noch nicht begonnene Projekte, für die Ausgabereste gebildet wurden, erneut auf den Prüfstand stellen. Ggf. ist auf eine weitere Realisierung zu verzichten oder die Bildung selbständig nutzungsfähiger kleinerer Abschnitte vorzusehen bei zeitlicher Aufschiebung anderer Abschnitte. Noch nicht begonnene Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei denn, dass ihre Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht oder nachgewiesener Maßen zur Kostenersparnis führen. Ersparte Ausgabereste sind abzusetzen. Diese Haushaltsresteliste ist dem Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung der Haushaltsreste vorzulegen. Die Verfügbarkeit von Ausgaberesten des Vermögenshaushaltes für Maßnahmen, die noch nicht begonnen worden sind, ist auf ein Jahr zu beschränken. Werden die Maßnahmen danach noch als notwendig angesehen, sind die Mittel neu zu veranschlagen. 9. Der Hebesatz der Jagdsteuer muss mindestens in Höhe des jeweiligen Landesdurchschnitts festgesetzt sein. Eine Senkung des Hebesatzes kann erst in Betracht kommen, wenn das gesetzte Ziel der Haushaltskonsolidierung erreicht ist. 10. Mehreinnahmen, die ggf. bei der Ausführung des Haushaltsplanes gegenüber den Ansätzen bei den kommunalen Steuern, den allgemeinen Landeszuweisungen und den Erwerbseinnahmen des Verwaltungshaushaltes entstehen, sind zur Reduzierung des Fehlbedarfs des Verwaltungshaushalts einzusetzen. 11. Der Jahresrechnung ist eine Aufstellung der Haushaltsreste mit dem jeweiligen Bewirtschaftungsstand und eine Aufstellung des vorhandenen Kreisvermögens beizufügen. 12. KA und Kreistag sind unterjährig über den Stand der Haushaltskonsolidierung zu unterrichten. 13. Der Konsolidierungszeitraum ist auf die Haushaltsjahre 2006 – 2009 angelegt. Abweichungen sind nur bei rechtlich oder tatsächlich zwingenden Änderungen der Planungsgrundlagen zulässig.