Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
13.11.2018
Erstellt
13.04.17, 13:39
Aktualisiert
29.10.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 156/2017
Az.: 66 17-01
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 14.03.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
26.04.2017
Bemerkungen
zur Kenntnis
Einrichtung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die rechtlichen Voraussetzungen für Tempo-30-Streckenbeschränkungen sowie die damit verbundene Umsetzung werden zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Geringere Geschwindigkeiten der Kraftfahrzeuge verringern Unfallgefahren und tragen somit zur
Sicherheit der Verkehrsteilnehmer bei. Aus diesem Grund werden auch hier in Erftstadt häufig Anträge von Bürgern und den politischen Gremien an die Stadtverwaltung gestellt, innerhalb der Ortslagen Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h anzuordnen.
Das Anordnen von Verkehrszeichen wurde vor kurzem in den § 39 und 45 der Straßenverkehrsordnung neu geregelt wodurch sich bei einigen Ausnahmeregelungen teilweise Erleichterungen für
die Einrichtung von Tempo 30-Bereichen ergeben.
Die Möglichkeit zum Einrichten von Tempo 30 auch an innerörtlichen klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) kann im Einzelfall durchaus geboten sein, ohne dass es einer speziellen Begründung bedarf. Dieses betrifft
vor allem die o.g. Straßen vor Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Senioren- und Pflegeheimen, da hier der Grund zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmer, zu denen insbesondere Kinder und ältere Personen zählen, vorliegt.
Konkret bedeutet das, dass an Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und auf weiteren Vorfahrtsstraßen im Nahbereich von sozialen Einrichtungen wie Kindergarten, Kindertagesstätten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäuser die Streckenbegrenzung dann in Betracht kommt, wenn
- die entsprechende Einrichtung über einen unmittelbaren Zugang zur Hauptverkehrsstraße
verfügt
- ein Ausweichen auf das Wohnumfeld abseits dieser Hauptverbindungsachsen
ausgeschlossen ist
- die Geschwindigkeitsbeschränkung für alle Verkehrsteilnehmer einsichtig ist
Einschränkend gilt generell die Begrenzung auf maximal 300m Länge, außerdem sind sowohl die
Zugangswege zu den Einrichtungen, deren Öffnungszeiten, Auswirkungen auf den ÖPNV sowie
mögliche Halteverbote abzuwägen.
In der alten Fassung des § 45 Abs.1 StVO heißt es „Die Straßenverkehrsbehörden können die
Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
des Verkehrs beschränken oder verbieten“. Neu wurde dieser Satz in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr.5 verfasst „Innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen
274) können „auf Straßen des überörtlichen Verkehrs im unmittelbaren Bereich von besonders
schutzwürdigen Einrichtungen wie Kindergärten etc.“ eingerichtet werden. Der neu verfasste Gesetzestext liefert eine konkretere Eingrenzung des Bereiches für die Anordnung von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. In der Anlage habe ich die Erste Verordnung zur Änderung
der StVO vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW,
die am 14.12.2016 in Kraft getreten ist, beigefügt.
In der Vergangenheit wurde die streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h teilweise sehr großzügig ausgelegt (siehe z.B. K 45 Schlunkweg/ Bahnhofstraße). Mit Neufassung der
StVO wird nun eine genauere Abgrenzung festgelegt. Die Stadt ist angehalten, sich an die Vorgaben, die sich aus der Neufassung der StVO ergeben, zu halten. Deshalb muss ich in Abstimmung
mit den verkehrslenkenden Behörden eine Umsetzung, die mit der Rechtsvorschrift verbunden ist,
vorbereiten. Selbstverständlich werde ich hierüber dem Ausschuss über die durchzuführenden
Maßnahmen berichten.
In Vertretung
(Hallstein)
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