Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Einrichtung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
13.11.2018
Erstellt
13.04.17, 13:39
Aktualisiert
29.10.18, 15:02
Beschlussvorlage (Einrichtung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen) Beschlussvorlage (Einrichtung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen)

öffnen download melden Dateigröße: 103 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 156/2017 Az.: 66 17-01 Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 14.03.2017 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 26.04.2017 Bemerkungen zur Kenntnis Einrichtung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die rechtlichen Voraussetzungen für Tempo-30-Streckenbeschränkungen sowie die damit verbundene Umsetzung werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Geringere Geschwindigkeiten der Kraftfahrzeuge verringern Unfallgefahren und tragen somit zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer bei. Aus diesem Grund werden auch hier in Erftstadt häufig Anträge von Bürgern und den politischen Gremien an die Stadtverwaltung gestellt, innerhalb der Ortslagen Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h anzuordnen. Das Anordnen von Verkehrszeichen wurde vor kurzem in den § 39 und 45 der Straßenverkehrsordnung neu geregelt wodurch sich bei einigen Ausnahmeregelungen teilweise Erleichterungen für die Einrichtung von Tempo 30-Bereichen ergeben. Die Möglichkeit zum Einrichten von Tempo 30 auch an innerörtlichen klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) kann im Einzelfall durchaus geboten sein, ohne dass es einer speziellen Begründung bedarf. Dieses betrifft vor allem die o.g. Straßen vor Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Senioren- und Pflegeheimen, da hier der Grund zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmer, zu denen insbesondere Kinder und ältere Personen zählen, vorliegt. Konkret bedeutet das, dass an Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und auf weiteren Vorfahrtsstraßen im Nahbereich von sozialen Einrichtungen wie Kindergarten, Kindertagesstätten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäuser die Streckenbegrenzung dann in Betracht kommt, wenn - die entsprechende Einrichtung über einen unmittelbaren Zugang zur Hauptverkehrsstraße verfügt - ein Ausweichen auf das Wohnumfeld abseits dieser Hauptverbindungsachsen ausgeschlossen ist - die Geschwindigkeitsbeschränkung für alle Verkehrsteilnehmer einsichtig ist Einschränkend gilt generell die Begrenzung auf maximal 300m Länge, außerdem sind sowohl die Zugangswege zu den Einrichtungen, deren Öffnungszeiten, Auswirkungen auf den ÖPNV sowie mögliche Halteverbote abzuwägen. In der alten Fassung des § 45 Abs.1 StVO heißt es „Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten“. Neu wurde dieser Satz in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr.5 verfasst „Innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) können „auf Straßen des überörtlichen Verkehrs im unmittelbaren Bereich von besonders schutzwürdigen Einrichtungen wie Kindergärten etc.“ eingerichtet werden. Der neu verfasste Gesetzestext liefert eine konkretere Eingrenzung des Bereiches für die Anordnung von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. In der Anlage habe ich die Erste Verordnung zur Änderung der StVO vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW, die am 14.12.2016 in Kraft getreten ist, beigefügt. In der Vergangenheit wurde die streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h teilweise sehr großzügig ausgelegt (siehe z.B. K 45 Schlunkweg/ Bahnhofstraße). Mit Neufassung der StVO wird nun eine genauere Abgrenzung festgelegt. Die Stadt ist angehalten, sich an die Vorgaben, die sich aus der Neufassung der StVO ergeben, zu halten. Deshalb muss ich in Abstimmung mit den verkehrslenkenden Behörden eine Umsetzung, die mit der Rechtsvorschrift verbunden ist, vorbereiten. Selbstverständlich werde ich hierüber dem Ausschuss über die durchzuführenden Maßnahmen berichten. In Vertretung (Hallstein) -2-