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Beschlussvorlage (Erste Änderungssatzung zur Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 18/Kaster, -Teilgebiet an der Römerstraße- hier: Erste Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
09.06.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Erste Änderungssatzung zur Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 18/Kaster, 
-Teilgebiet an der Römerstraße-
hier: Erste Änderungssatzung) Beschlussvorlage (Erste Änderungssatzung zur Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 18/Kaster, 
-Teilgebiet an der Römerstraße-
hier: Erste Änderungssatzung) Beschlussvorlage (Erste Änderungssatzung zur Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 18/Kaster, 
-Teilgebiet an der Römerstraße-
hier: Erste Änderungssatzung)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP784/2009 Fachbereich I Sitzungsteil Az.: 61 26 00 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung 09.06.2009 Betreff: Erste Änderungssatzung zur Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 18/Kaster, -Teilgebiet an der Römerstraßehier: Erste Änderungssatzung Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den in der Anlage beigefügten Entwurf der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 18/Kaster – Teilgebiet an der Römerstraßezu beschließen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit beigefügtem Schreiben wird ein Antrag auf Änderung der Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 18/Kaster gestellt (siehe Anlage). Die Satzung der Stadt Bedburg im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 18/Kaster gem. § 103 Abs. 1 Ziffer 1 der Bauordnung für das Land NRW (alte Fassung) ist seit dem 24.11.1983 rechtskräftig. Eine Überarbeitung oder Änderung dieser Satzung ist bislang nicht erfolgt. Die Satzung sieht gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe d) im Bereich der Römerstraße die Errichtung von Flachdächern (Dachneigung 0-3 °) und ausnahmsweise (heute: Abweichung) die Errichtung von Satteldächern mit einer Dachneigung von 20-35° vor. Im näher bezeichneten Bereich an der Römerstraße (siehe Anlage) ist in der Vergangenheit die Aufstockung von 3 Wohnhäusern und damit die Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahme von den gestalterischen Festsetzungen zur Errichtung eines Satteldaches mit einer Dachneigung von 20-35° erfolgt. Gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung ist jedoch die Errichtung von Gauben im Bereich der eingeschossigen Bauweise mit Satteldach und einer Dachneigung von 20-35 ° nicht zulässig. Das konkrete Bauvorhaben wurde mit dem Antragsteller seinerzeit hier im Hause diskutiert. Aufgrund der Lage des Gebäudes, der Position der geplanten Gaube im Baukörper und den bereits vorliegenden Einverständniserklärungen der benachbarten Grundstückeigentümer wurde verwaltungsseitig eine Befreiung von den gestalterischen Festsetzungen in Aussicht gestellt, da zudem das städtebauliche Gesamterscheinungsbild zur Errichtung einer Gaube im Gebiet nicht nachhaltig negativ beeinträchtigt wird. Darüber hinaus kann durch die Zulassung von Gauben weiterer Wohnraum geschaffen werden, der dem Bedarf – wenn auch nur in geringfügigen MaßeRechnung tragen kann. Aufgrund des derzeitigen Satzungsrechtes un der Anzahl von möglichen Fällen sieht sich der Rhein-Erft-Kreis jedoch außer Stande, eine Befreiung mitzutragen. Daher wurde seitens des Bauherren die Änderung Satzung im Hinblick auf die Zulassung von Gauben im Baugebiet beantragt. Wie bereits ausgeführt, verfügt lediglich der Wendehammer an der Römerstraße über 3 Gebäude mit der grundsätzlich vorgeschriebenen Dachneigung von 0-3° über ein ausgebautes Dachgeschoss . Die Verwaltung schlägt daher vor, für diesen abgrenzbaren Teilbereich eine Satzungsänderung durchzuführen und demgemäß Gauben im Wege der Abweichung (früher: Ausnahme) zuzulassen, sofern das städtebauliche Erscheinungsbild im Baugebiet nicht negativ beeinträchtigt wird. Es wird daher vorgeschlagen, dem Rat der Stadt Bedburg zu empfehlen, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. Anlagen: • • Satzungsentwurf Begründung Beschlussvorlage WP7-84/2009 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 27.05.2009 ----------------------------------(Udo Schmitz) ----------------------------------(Jürgen Schmeier) Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Zur Kenntnis genommen: ----------------------------------(Gunnar Koerdt) Bürgermeister Beschlussvorlage WP7-84/2009 Seite 3