Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Bildung eines Haushaltsrestes in Feuerwehrangelegenheiten)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
6,8 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bildung eines Haushaltsrestes in Feuerwehrangelegenheiten)

öffnen download melden Dateigröße: 6,8 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt/Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, 29.10.2003 Vorlagen-Nr.: 94/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 25.11.2003 09.12.2003 TOP: Bildung eines Haushaltsrestes I. Sach- und Rechtslage: Im Brandschutzbedarfsplan, der in der 21. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 28.05.2002, beschlossen wurde, ist u.a. die Neuanschaffung eines Löschfahrzeuges für die Löschgruppe Obermaubach enthalten. Zur Abarbeitung des Brandschutzbedarfsplanes wurde in der 29. Sitzung des Rates vom 09.07.2003 beschlossen, ab 2003 jährlich 200.000 € im Vermögenshaushalt bei der HHST 1.130.9350.1 bereitzustellen. Bei dem neu anzuschaffenden Fahrzeug für die LG Obermaubach handelt es sich um ein sogenanntes Kleintanklöschfahrzeug (KTLF). Die Löschgruppe hat im näheren Umkreis verschiedene Feuerwehren aufgesucht, die ein solches Fahrzeug besitzen, weil Vorführfahrzeuge dieser Art bisher nicht zur Verfügung standen. Nach Rücksprache mit einigen Fahrzeugherstellern sollen voraussichtlich im Herbst auch von KTLF´s Vorführfahrzeuge zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund wurde bisher auf eine Ausschreibung verzichtet. Nach Besichtigung verschiedener Fahrzeuge wird dann sofort mit der Ausschreibung begonnen. Damit die Finanzierungsmittel zur Abarbeitung des Brandschutzbedarfsplanes nicht verloren gehen, müssten die am Ende des Haushaltsjahres nicht ausgeschöpften Haushaltsmittel der HHST 1.130.9310.1 in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Unabhängig davon erfolgt eine separate Sitzungsvorlage für das Löschfahrzeug. Die Haushaltsrestebildung erfolgt normalerweise nach § 41 GemHVO. Bei HSK-Gemeinden hat der Rat unter den Voraussetzungen des § 81 GO (Unabweisbarkeit) über die Bildung von Haushaltsresten zu befinden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „Die Ende des Haushaltsjahres 2003 nicht ausgeschöpften Haushaltsmittel der HHST 1.130.9350.1 des Vermögenshaushaltes werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.“ Der Bürgermeister IV. Beratungsergebnis: - Ramm - Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________