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Allgemeine Vorlage (9. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, "Zum Duffesbach/Hans-Zens-Straße"; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) und (4) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,2 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (9. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau,  "Zum Duffesbach/Hans-Zens-Straße";
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) und (4) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB) Allgemeine Vorlage (9. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau,  "Zum Duffesbach/Hans-Zens-Straße";
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) und (4) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl/621-00/E 6, 9. Ä. Kreuzau, 24.10.2003 Vorlagen-Nr.: 91/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 10.11.2003 25.11.2003 09.12.2003 TOP: 9. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, „Zum Duffesbach/Hans-Zens-Straße“; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) und (4) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Im Rahmen der 7. Änderung des Bebauungsplanes E 6 wurde der Bereich des ehemaligen Bolzplatzes für eine Wohnbebauung beplant. Durch Ratsbeschluss vom 10.12.2002 wurden die Parzellen 1412, 1413, 1414, 1415, 1429, 1430, 1431 und 1432 zur Errichtung eines geplanten Altenpflegeheimes reserviert. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass eine Bebauungsplanänderung insbesondere hinsichtlich der bisher ausgewiesenen überbaubaren Flächen erforderlich wird. Übereinstimmung bestand jedoch darin, dass die bisher festgesetzten maximalen First- und Traufhöhen mit Rücksicht auf die bereits vorhandene Wohnbebauung unter keinen Umständen verändert werden sollten. Diese klaren Vorgaben wurden dem Investor auch an die Hand gegeben. Nachdem inzwischen offensichtlich Einigkeit zwischen dem Investor und dem zukünftigen Betreiber besteht, wurde in den letzten Tagen sehr intensiv über notwendige Bebauungsplanänderungen gesprochen und ein Bebauungsplanentwurf erstellt. Als Anlage 1 ist eine Ablichtung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes beigefügt. Als Anlage 2 ist der Änderungsentwurf beigefügt. Folgende Festsetzungen bleiben unverändert: Gebietsausweisung: WA Bauweise: offen Geschossigkeit: II GRZ: 0,6 GFZ: 1,2 Der Bebauungsplanentwurf enthält folgende Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung: Die Festsetzung „Einzel-, maximal Doppelhäuser“ entfällt. Hierfür wird nunmehr festgesetzt, dass gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur Anlagen für gesundheitliche Zwecke zulässig sind. Die bisher vorgegebene Dachneigung von 30-45° entfällt. Hier wird lediglich noch das geneigte Dach festgesetzt, wobei die geplante Dachneigung bei 10-12° liegen dürfte. Dies muss jedoch nicht besonders festgesetzt werden. Erhebliche Änderungen ergeben sich bei der Festlegung der überbaubaren Flächen, wobei die jetzt vorgeschlagene überbaubare Fläche sicherlich nicht in vollem Umfange ausgeschöpft wird. -2Ich habe den Investor gebeten, bis zum Sitzungstermin zumindest einen Grundriss der geplanten Bebauung vorzulegen. Eine geringfügige Änderung der öffentlichen Verkehrsfläche ist ebenfalls erforderlich. Nach dem bisherigen Bebauungsplan ist den Parzellen 1412, 1413 und 1414 eine Einbuchtung vorgelagert. Hier soll eine Begradigung erfolgen, die zwangsläufig zu einer, wenn auch geringfügigen (ca. 50 qm), Vergrößerung der Baugrundstücke führt. Auf den endgülten Ausbau der Erschließungsanlage hat dies absolut keinen negativen Einfluss. Aus der Sicht der Verwaltung schlage ich Ihnen vor, der Bebauungsplanänderung zuzustimmen. Durch die Planänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es kann somit ein Verfahren nach § 13 durchgeführt werden. Auf die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 wird verzichtet. Unter Anwendung des § 13 Abs. 1 Ziffer 2 wird eine Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt. Aufgrund bereits erfolgter Änderungsverfahren handelt es sich um die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 6. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten der Bebauungsplanänderung werden vom Antragsteller in voller Höhe übernommen. III. Beschlussvorschlag: „Die Aufstellung der 9. Änderung (vereinfachten Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, „Zum Duffesbach/Hans-Zens-Straße“ wird gemäß § 2 (1) und (4) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen. In Anwendung des § 13 BauGB erfolgt wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB.“ Der Bürgermeister i.V. - Stolz Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________