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Beschlussvorlage (Festlegung von Richtlinien zur Bestellung von sachkundigen Einwohner/-innen gem. § 58 Abs. 4 Gemeindeordnung NW in die Ausschüsse des Rates der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Festlegung von Richtlinien zur Bestellung von sachkundigen Einwohner/-innen gem. § 58 Abs. 4 Gemeindeordnung NW  in die Ausschüsse des Rates der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Festlegung von Richtlinien zur Bestellung von sachkundigen Einwohner/-innen gem. § 58 Abs. 4 Gemeindeordnung NW  in die Ausschüsse des Rates der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Festlegung von Richtlinien zur Bestellung von sachkundigen Einwohner/-innen gem. § 58 Abs. 4 Gemeindeordnung NW  in die Ausschüsse des Rates der Stadt Bedburg)

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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-118/2004 Sitzungsteil Ratsbüro Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 14.12.2004 Betreff: Festlegung von Richtlinien zur Bestellung von sachkundigen Einwohner/-innen gem. § 58 Abs. 4 Gemeindeordnung NW in die Ausschüsse des Rates der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, hinsichtlich der Bestellung von sachkundigen Einwohner/innen gem. § 58 Abs. 4 Gemeindeordnung NW in Ausschüsse des Rates der Stadt Bedburg nachstehende Regelung: - Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: In der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg am 09.11.2004 hat sich dieser u. a. mit der personellen Besetzung von Ausschüssen befasst. Im Rahmen der Ausschussbesetzungen wurden durch einstimmigen Beschluss folgende sachkundige Einwohner gem. § 58 Abs. 4 Gemeindeordnung NW (GO NW) in den Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung gewählt: sachkundige Einwohner: Mitglied: (gem. Wahlvorschlag der CDU-Fraktion) 1. Guido Linden (gem. Wahlvorschlag aller im vertretenen Fraktionen) 2. Hans-Jürgen Fittschen (NABU) Stellvertreter: Ralf Tholen Rat Franz Anderhalten (NABU) In diesem Zusammenhang wurde die Verwaltung beauftragt, Vorschläge zu erarbeiten, wie die Besetzung von Ausschüssen mit nicht stimmberechtigten sachkundigen Einwohnern allgemeingültig geregelt werden kann, z. B. in der Hauptsatzung oder der Geschäftsordnung . Gemäß § 58 Abs. 4 GO NW können neben stimmberechtigten Ausschussmitgliedern (Ratsmitgliedern, sachkundigen Bürgern) auch volljährige sachkundige Einwohner als Mitglieder mit beratender Stimme den Ausschüssen angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NW gewählt werden. Für sie gelten ebenfalls alle Vorschriften der Gemeindeordnung über die Stellung von Ausschussmitgliedern, so u.a. die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht, die Ausschließung bei Befangenheit, die Treuepflicht, die Gewährung von Verdienstausfallentschädigung sowie die Zahlung von Sitzungsgeld. Die sachkundigen Einwohner/innen haben jedoch kein Stimmrecht und werden daher nicht unmittelbar in das politische Meinungs- und Kräftespektrum eingebunden. Der Rat hat sich am 09.11.2004 aus Gründen der Effizienz aber auch aus Kostengesichtspunkten für eine Straffung der Ausschuss-Strukturen ausgesprochen und die Höchstzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder auf 13 festgelegt. Da der Gesetzgeber bezüglich einer Begrenzung der Anzahl der sachkundigen Einwohner keine Regelung getroffen hat, kann der Rat hierzu ihm Rahmen seines Selbstorganisationsrechtes (§ 58 Abs. 1 Satz 1 GO NW) unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes individuelle Festlegungen für die Ausschüsse – mit Ausnahme der Pflichtausschüsse (Hauptausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Wahlausschuss und Wahlprüfungsausschuss) – treffen. STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Um zu verhindern, dass die Ausschuss-Strukturen durch die Bestellung von sachkundigen Einwohnern unverhältnismäßig ausgedehnt werden, ist die Festlegung einer Höchstzahl z. B. in der Form, dass jede Fraktion eine/n sachkundige/n Einwohner/in in einem Ausschuss nach Wahl benennen kann, tunlich. Eine weitere Möglichkeit wäre, pro Fraktion pro Ausschuss einen sachkundigen Einwohner zu benennen; da die Fachausschüsse bereits mit sechs sachkundigen Bürgern besetzt sind, erscheint allerdings eine Bestellung von max. vier sachkundigen Einwohnern pro Ausschuss unproportional. Entsprechende Festlegungen können durch Ratsbeschluss getroffen werden; einer Festlegung in der Hauptsatzung / Geschäftsordnung bedarf es insoweit nicht. Das Recht der Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, für diesen Ausschuss mit beratender Stimme zu benennen, bleibt hiervon unberührt (§ 58 Abs. 1 GO NW). Hinweis: Hat der Rat bei der ursprünglichen Ausschussbildung zu Beginn der Wahlperiode des Rates keine sachkundigen Einwohner in die Ausschüsse gewählt, ist er nicht gehindert, eine spätere Nachwahl der sachkundigen Einwohner vorzunehmen. Er kann dann ohne Auflösung und Neubildung eines oder aller Ausschüsse die sachkundigen Einwohner gem. § 50 Abs. 3 GO NW einvernehmlich hinzuwählen. Sind bereits sachkundige Einwohner gewählt und soll ihre Zahl erhöht werden, ist dies aus Gründen des Minderheitenschutzes nur einvernehmlich oder im Wege der Abberufung und Neuwahl nur der sachkundigen Einwohner möglich. Hierbei hat der Bürgermeister kein Stimmrecht. 50181 Bedburg, den 8. Juli 2009 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Brabender-Lipej ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Leiterin Ratsbüro Bürgermeister