Daten
Kommune
Bedburg
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19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-118/2004
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
14.12.2004
Betreff:
Festlegung von Richtlinien zur Bestellung von sachkundigen Einwohner/-innen gem. § 58
Abs. 4 Gemeindeordnung NW in die Ausschüsse des Rates der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, hinsichtlich der Bestellung von sachkundigen
Einwohner/innen gem. § 58 Abs. 4 Gemeindeordnung NW in Ausschüsse des Rates der
Stadt Bedburg nachstehende Regelung:
-
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
In der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg am 09.11.2004 hat sich dieser u. a. mit der
personellen Besetzung von Ausschüssen befasst.
Im Rahmen der Ausschussbesetzungen wurden durch einstimmigen Beschluss folgende
sachkundige Einwohner gem. § 58 Abs. 4 Gemeindeordnung NW (GO NW) in den
Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung gewählt:
sachkundige Einwohner:
Mitglied:
(gem. Wahlvorschlag der CDU-Fraktion)
1. Guido Linden
(gem. Wahlvorschlag aller im
vertretenen Fraktionen)
2. Hans-Jürgen Fittschen (NABU)
Stellvertreter:
Ralf Tholen
Rat
Franz Anderhalten (NABU)
In diesem Zusammenhang wurde die Verwaltung beauftragt, Vorschläge zu erarbeiten,
wie die Besetzung von Ausschüssen mit nicht stimmberechtigten sachkundigen
Einwohnern allgemeingültig geregelt werden kann, z. B. in der Hauptsatzung oder der
Geschäftsordnung .
Gemäß § 58 Abs. 4 GO NW können neben stimmberechtigten Ausschussmitgliedern
(Ratsmitgliedern, sachkundigen Bürgern) auch volljährige sachkundige Einwohner als
Mitglieder mit beratender Stimme den Ausschüssen angehören, die in entsprechender
Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NW gewählt werden.
Für sie gelten ebenfalls alle Vorschriften der Gemeindeordnung über die Stellung von
Ausschussmitgliedern, so u.a. die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht, die
Ausschließung bei Befangenheit, die Treuepflicht, die Gewährung von
Verdienstausfallentschädigung sowie die Zahlung von Sitzungsgeld.
Die sachkundigen Einwohner/innen haben jedoch kein Stimmrecht und werden daher
nicht unmittelbar in das politische Meinungs- und Kräftespektrum eingebunden.
Der Rat hat sich am 09.11.2004 aus Gründen der Effizienz aber auch aus
Kostengesichtspunkten für eine Straffung der Ausschuss-Strukturen ausgesprochen
und die Höchstzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder auf 13 festgelegt.
Da der Gesetzgeber bezüglich einer Begrenzung der Anzahl der sachkundigen
Einwohner keine Regelung getroffen hat, kann der Rat hierzu ihm Rahmen seines
Selbstorganisationsrechtes (§ 58 Abs. 1 Satz 1 GO NW) unter Beachtung des
Gleichheitsgrundsatzes individuelle Festlegungen für die Ausschüsse – mit Ausnahme der
Pflichtausschüsse (Hauptausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Wahlausschuss und
Wahlprüfungsausschuss) – treffen.
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Um zu verhindern, dass die Ausschuss-Strukturen durch die Bestellung von sachkundigen
Einwohnern unverhältnismäßig ausgedehnt werden, ist die Festlegung einer Höchstzahl
z. B. in der Form, dass jede Fraktion eine/n sachkundige/n Einwohner/in in einem
Ausschuss nach Wahl benennen kann, tunlich.
Eine weitere Möglichkeit wäre, pro Fraktion pro Ausschuss einen sachkundigen Einwohner
zu benennen; da die Fachausschüsse bereits mit sechs sachkundigen Bürgern besetzt
sind, erscheint allerdings eine Bestellung von max. vier sachkundigen Einwohnern pro
Ausschuss unproportional.
Entsprechende Festlegungen können durch Ratsbeschluss getroffen werden; einer
Festlegung in der Hauptsatzung / Geschäftsordnung bedarf es insoweit nicht. Das Recht
der Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, ein Ratsmitglied oder einen
sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, für diesen Ausschuss mit beratender
Stimme zu benennen, bleibt hiervon unberührt (§ 58 Abs. 1 GO NW).
Hinweis:
Hat der Rat bei der ursprünglichen Ausschussbildung zu Beginn der Wahlperiode des
Rates keine sachkundigen Einwohner in die Ausschüsse gewählt, ist er nicht gehindert,
eine spätere Nachwahl der sachkundigen Einwohner vorzunehmen. Er kann dann ohne
Auflösung und Neubildung eines oder aller Ausschüsse die sachkundigen Einwohner gem.
§ 50 Abs. 3 GO NW einvernehmlich hinzuwählen.
Sind bereits sachkundige Einwohner gewählt und soll ihre Zahl erhöht werden, ist dies aus
Gründen des Minderheitenschutzes nur einvernehmlich
oder
im Wege der
Abberufung und Neuwahl nur der sachkundigen Einwohner möglich.
Hierbei hat der Bürgermeister kein Stimmrecht.
50181 Bedburg, den 8. Juli 2009
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Leiterin Ratsbüro
Bürgermeister