Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
21.03.2017
Erstellt
24.11.16, 15:03
Aktualisiert
01.03.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 598/2016
Az.: - 65.0 -
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.0 Datum: 16.11.2016
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Beratungsfolge geändert
Ratsbüro 01.03.2017
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Termin
Bemerkungen
29.11.2016
zur Kenntnis
Betriebsausschuss Stadtwerke
16.02.2017
beschließend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
21.03.2017
beschließend
Betrifft:
Benennung und Erläuterung der Kostengrößen zur Ermittlung der Erschließungskosten (Straßenbau, Ausgleich, Kanalbau) für das Bebauungsplangebiet Nr. 171,
Friesheim, Borrer Str. Süd; Bezug: Vorlagen V 544/2016 und V 545/2016
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Kostengrößen und die Kostenverteilung zur Ermittlung der Erschließungskosten (Straßen- und
Kanalbau sowie Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz) für das Bebauungsplangebiet
Nr. 171, Friesheim, Borrer Straße Süd, wie sich aus den Anlagen zu dieser Vorlage ergebend,
werden zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Politik und Bürgern soll dargestellt werden, wie sich die Erschließungskosten im
Bebauungsplangebiet Nr. 171 ergeben und warum die Erschließungskosten in Summe
vergleichsweise hoch sind.
Hierzu kann allgemein Folgendes gesagt werden:
Grundstücksflächen für Erschließungsanlagen (Straßenfläche, Entwässerungseinrichtungen, etc.)
müssen aus Rechtsgründen im städtischen Eigentum stehen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 171 sieht innerhalb des Bebauungsplangebietes
umfangreiche Flächenanteile für ein Versickerungsbecken und für Ausgleichsflächen zur
Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft vor.
Planerische Festsetzungen sind für die Herstellung von Erschließungsanlagen bindend.
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans waren umfangreiche Grundstücksankäufe zu
tätigen.
Hierfür sind laut Kostenzusammenstellung des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft
Grunderwerbskosten in Höhe von insgesamt 469.397,19 Euro angefallen.
Konkret erworben – jeweils inklusive anfallender Nebenkosten - wurden 764 qm Straßenland für .
85.688,39 Euro, 4.816 qm Grundstücksfläche für das Versickerungsbecken zu Gesamtkosten
i.H.v. 317.016,36 Euro sowie 3.766 qm Grundstücksfläche für die Schaffung von Ausgleichsflächen im Plangebiet für 66.692,44 Euro.
Die Grunderwerbskosten für die vorgenannten Zwecke sind für die Eigentümer der Grundstücke im
Plangebiet nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben erschließungskostenpflichtig.
Letztlich liegt die Höhe der Erschließungskosten in diesem Bebauungsplangebiet im Wesentlichen
in den planerischen Vorgaben des Bebauungsplans begründet, die insbesondere einen sehr
umfangreichen Grunderwerb erforderten. Daneben ist planerisch ein gesondertes Versickerungsbecken vorgesehen. Weiterhin soll im Bebauungsplangebiet eine ökologisch wertvollere
Anpflanzung zum Ausgleich der durch Flächenversiegelung erfolgenden Eingriffe in Natur und
Landschaft erfolgen.
Die Ermittlung der Erschließungskosten wurde vom städtischen Rechnungsprüfungsamt
rechnerisch nachvollzogen und geprüft. Hierzu wird auf die Anlagen zu dieser Vorlage verwiesen.
In Vertretung
(Hallstein)
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