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Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. I 8, Ortsteil Winden, "Nördlich Brunnenweg"; hier: Ergebnis der Offenlage sowie Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. I 8, Ortsteil Winden, "Nördlich Brunnenweg";
hier: Ergebnis der Offenlage sowie Satzungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. I 8, Ortsteil Winden, "Nördlich Brunnenweg";
hier: Ergebnis der Offenlage sowie Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl - 621-00/I 8 BE: Herr Schmühl - 621-00/ I 8 Kreuzau, 08.10.2003 Vorlagen-Nr.: 85/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 10.11.2003 25.11.2003 09.12.2003 TOP: Bebauungsplan Nr. I 8, Ortsteil Winden, „Nördlich Brunnenweg“; hier: Ergebnis der Offenlage sowie Satzungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: In der Ratssitzung am 09. 07. 2003 wurde über die im Rahmen der Bürgerbeteiligung vorgetragenen Anregungen entschieden. Gleichzeitig wurde die Offenlage beschlossen. Eine verkleinerte Ablichtung des Bebauungsplanentwurfes ist zu Ihrer Information nochmals als Anlage 1 beigefügt. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 01. 09. 2003 bis einschließlich 01. 10. 2003. Im Rahmen der Offenlage sind die als Anlage beigefügten Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange eingegangen, über die nunmehr vor dem Satzungsbeschluss im Rahmen der Abwägung gem. § 1 Abs. 6 BauGB abschließend zu entscheiden ist: 1. Schreiben der Handwerkskammer Aachen vom 24. 09. 2003 (Anlage 2) 2. Schreiben des StUA Aachen vom 29. 09. 2003 (Anlage 3) Zu den einzelnen Schriftsätzen wird wie folgt Stellung genommen: Zu 1.: Die vorhandene Bäckerei existiert an dieser Stelle bereits seit dem Jahre 1950. Im Jahre 1964 wurde sie neu aufgebaut und im Jahre 1996 erweitert. Alle Genehmigungen wurden in Kenntnis der planungsrechtlichen Situation (Wohnbaufläche nach Fächennutzungsplan) ohne irgendwelche Auflagen erteilt. Entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan sieht nunmehr der Bebauungsplan die Ausweisung eines WAGebietes vor. Die Bäckerei dient der Versorgung des Gebietes und ist somit gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine zusätzlichen Baumöglichkeiten geschaffen, da auch ohne B-Plan eine weitere Bebauung unmittelbar neben der Bäckerei möglich ist. Eventuelle Immissionskonflikte könnten sich somit ohnehin ergeben. Von daher halte ich die Forderung der Handwerkskammer für nicht gerechtfertigt. Auch die vorgeschlagenen Einschränkungen für eine zukünftige Bebauung auf der unmittelbar angrenzenden Parzelle 227 halte ich für nicht vertretbar. Hier würde ein zukünftiger Bauherr erheblich eingeschränkt. Sofern hier zu irgendeinem Zeitpunkt Immissionskonflikte auftreten sollten, so müssen diese meines Erachtens zu Lasten des Betreibers der Bäckerei gehen. Ich schlage Ihnen vor, die Anregungen der Handwerkskammer als unbegründet, insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass eine Bäckerei gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO in einem WA-Gebiet allgemein zulässig ist, zurückzuweisen. -2- Zu 2.: Auch in diesem Falle nimmt das StUA Aachen zum vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb wieder allgemein formuliert Stellung und fordert eine gutachtliche Betrachtung. Auch im vorliegenden Falle verkennt das StUA, dass der Betrieb seit Jahrzehnten an dieser Stelle vorhanden und von Wohnbebauung umgeben ist. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes ändert sich die planungsrechtliche Situation für den Betrieb in keiner Weise. Gutachterliche Stellungnahmen könnten höchstens dazu führen, dass der Betrieb möglicherweise ausgesiedelt werden müsste. Aufgrund der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und aufgrund der Tatsache, dass sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes die Situation für den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb nicht verschlechtert, schlage ich Ihnen vor, die allgemein formulierten Bedenken des StUA Aachen zurückzuweisen. Darüber hinaus schlage ich Ihnen vor, den Bebauungsplan nunmehr als Satzung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: - wie bisher III. Beschlussvorschlag: „1. Der Anregungen der Handwerkskammer Aachen werden insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass eine Bäckerei gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO in einem WAGebiet allgemein zulässig ist, als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die allgemein formulierten Bedenken des StUA Aachen hinsichtlich des Immissionsschutzes werden zurückgewiesen, da sich die planungsrechtliche Situation für den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht verändert. 3. Der Bebauungsplan Nr. I 8, Ortsteil Winden, „Nördlich Brunnenweg“, wird als Satzung gemäß § 10 BauGB nebst der dazugehörigen Begründung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm -AnlagenIV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________