Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 621-00/I 8 BE: Herr Schmühl - 621-00/ I 8 Kreuzau, 08.10.2003
Vorlagen-Nr.:
85/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
10.11.2003
25.11.2003
09.12.2003
TOP: Bebauungsplan Nr. I 8, Ortsteil Winden, „Nördlich Brunnenweg“;
hier: Ergebnis der Offenlage sowie Satzungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
In der Ratssitzung am 09. 07. 2003 wurde über die im Rahmen der Bürgerbeteiligung
vorgetragenen Anregungen entschieden. Gleichzeitig wurde die Offenlage beschlossen. Eine
verkleinerte Ablichtung des Bebauungsplanentwurfes ist zu Ihrer Information nochmals als Anlage
1 beigefügt.
Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 01. 09. 2003 bis einschließlich 01. 10. 2003. Im Rahmen der
Offenlage sind die als Anlage beigefügten Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange
eingegangen, über die nunmehr vor dem Satzungsbeschluss im Rahmen der Abwägung gem. § 1
Abs. 6 BauGB abschließend zu entscheiden ist:
1.
Schreiben der Handwerkskammer Aachen vom 24. 09. 2003 (Anlage 2)
2.
Schreiben des StUA Aachen vom 29. 09. 2003 (Anlage 3)
Zu den einzelnen Schriftsätzen wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.: Die vorhandene Bäckerei existiert an dieser Stelle bereits seit dem Jahre 1950.
Im Jahre 1964 wurde sie neu aufgebaut und im Jahre 1996 erweitert. Alle Genehmigungen
wurden in Kenntnis der planungsrechtlichen Situation (Wohnbaufläche nach
Fächennutzungsplan) ohne irgendwelche Auflagen erteilt. Entsprechend der Darstellung im
Flächennutzungsplan sieht nunmehr der Bebauungsplan die Ausweisung eines WAGebietes vor. Die Bäckerei dient der Versorgung des Gebietes und ist somit gemäß § 4
Abs. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Durch die
Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine zusätzlichen Baumöglichkeiten
geschaffen, da auch ohne B-Plan eine weitere Bebauung unmittelbar neben der Bäckerei
möglich ist. Eventuelle Immissionskonflikte könnten sich somit ohnehin ergeben. Von daher
halte ich die Forderung der Handwerkskammer für nicht gerechtfertigt. Auch die
vorgeschlagenen Einschränkungen für eine zukünftige Bebauung auf der unmittelbar
angrenzenden Parzelle 227 halte ich für nicht vertretbar. Hier würde ein zukünftiger
Bauherr erheblich eingeschränkt. Sofern hier zu irgendeinem Zeitpunkt Immissionskonflikte
auftreten sollten, so müssen diese meines Erachtens zu Lasten des Betreibers der
Bäckerei gehen.
Ich schlage Ihnen vor, die Anregungen der Handwerkskammer als unbegründet,
insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass eine Bäckerei gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO in
einem WA-Gebiet allgemein zulässig ist, zurückzuweisen.
-2-
Zu 2.: Auch in diesem Falle nimmt das StUA Aachen zum vorhandenen landwirtschaftlichen
Betrieb wieder allgemein formuliert Stellung und fordert eine gutachtliche Betrachtung.
Auch im vorliegenden Falle verkennt das StUA, dass der Betrieb seit Jahrzehnten an dieser
Stelle vorhanden und von Wohnbebauung umgeben ist. Durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes ändert sich die planungsrechtliche Situation für den Betrieb in keiner
Weise. Gutachterliche Stellungnahmen könnten höchstens dazu führen, dass der Betrieb
möglicherweise ausgesiedelt werden müsste.
Aufgrund der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und aufgrund der Tatsache, dass sich
durch die Aufstellung des Bebauungsplanes die Situation für den vorhandenen
landwirtschaftlichen Betrieb nicht verschlechtert, schlage ich Ihnen vor, die allgemein
formulierten Bedenken des StUA Aachen zurückzuweisen.
Darüber hinaus schlage ich Ihnen vor, den Bebauungsplan nunmehr als Satzung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
- wie bisher III. Beschlussvorschlag:
„1. Der Anregungen der Handwerkskammer Aachen werden insbesondere mit dem
Hinweis darauf, dass eine Bäckerei gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO in einem WAGebiet allgemein zulässig ist, als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die allgemein formulierten Bedenken des StUA Aachen hinsichtlich des
Immissionsschutzes werden zurückgewiesen, da sich die planungsrechtliche
Situation für den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten nicht verändert.
3. Der Bebauungsplan Nr. I 8, Ortsteil Winden, „Nördlich Brunnenweg“, wird als
Satzung gemäß § 10 BauGB nebst der dazugehörigen Begründung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -AnlagenIV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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