Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt – Frau Kurth/ Herr Stolz
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
6/00
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
28.03.2000
11.04.2000
TOP: Neufassung der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kreuzau (Friedhofsordnung)
I. Sach- und Rechtslage:
Die derzeitige Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau datiert vom 13.03.1986 in der Fassung der 5.
Änderungssatzung vom 26.02.1998. Im Rahmen früherer Beratungen war die Verwaltung beauftragt worden, das
Friedhofskonzept den geänderten Anforderungen anzupassen und zur Entscheidung vorzulegen. In der Ratssitzung vom
16.12.99 hat die CDU-Fraktion mündlich beantragt, auf allen Friedhöfen Urnengräber auszuweisen und auch die
Möglichkeiten anonymer Bestattungen zu prüfen.
Als Anlage erhalten Sie den von der Verwaltung erarbeiteten neuen Satzungsentwurf zur gefl. Kenntnis. Besonders
erwähnen möchte ich folgende Neuerungen:
1.
Urnenbestattungen (§§ 10, 16)
-
Urnengräber sollen auf jedem Friedhof gesondert ausgewiesen werden. Dies ist bisher
nur auf dem Friedhof Winden der Fall.
-
Die Urnengrabgröße soll 80 x 80 cm betragen. Bisher waren Urnenbestattungen in Reihengräbern oder
Wahlgräbern vorzunehmen.
- Es werden nur Urnen-Reihengräber ausgewiesen, Urnen-Wahlgräber werden nicht angelegt. Die
Bestattung kann in diesem Fall nur wie bisher in einem normalen Wahlgrab erfolgen.
- Die Ruhefrist soll von 25 Jahre auf 20 Jahre verringert werden.
- In einem Urnen-Reihengrab darf die Asche eines Verstorbenen beigesetzt werden.
Die Ausweisung von Urnengräbern auf allen Friedhöfen trägt den verstärkten Bedarf nach Urnenbestattungen
Rechnung. In früheren Jahren lag der Durchschnitt bei jährlich 4 – 5 Bestattungen, 1998 waren es 10, 1999
haben 11 Urnenbestattungen stattgefunden. Einer Umfrage des Deutschen Städtetages zu Folge steigt die Zahl
der Feuerbestattungen kontinuierlich, ihr Anteil liegt in den alten Bundesländern jetzt bei 31,7 %.
Die Ausweisung von Urnengräbern ist auch für die Gemeinde insofern günstig, als damit eine deutliche
Flächenersparnis auf den Friedhöfen verbunden ist.
2.
Anonyme Bestattungen (§ 14)
Auch die Nachfrage nach anonymen Bestattungen nimmt zu. Es handelt sich vorwiegend
um Personen, die keine Angehörigen mehr haben oder wo diese aus sonstigen Gründen
nicht in der Lage sind, die spätere Grabpflege durchzuführen. Teilweise spielen auch
Kostengründe eine Rolle. Anonyme Bestattungen waren bisher in Kreuzau nicht
zugelassen. Hierfür sollten folgende Festlegungen getroffen werden:
-
Auf dem Friedhof im Ortsteil Kreuzau wird eine spezielle Fläche ausgewiesen, auf der ca. 60
Bestattungsmöglichkeiten bestehen (siehe Lageplan).
Anonyme Bestattungen sind nur als Urnenbestattungen möglich.
Das Urnengrab wird in einer Größe von 50 x 50 cm angelegt.
Die Bestattung erfolgt nach einem internen Belegungsplan, in dem die Lage der einzelnen Urnen vermerkt
ist.
In der Örtlichkeit ist das einzelne Grab nicht zu erkennen, die gesamte Fläche wird als Rasenfläche von
der Gemeinde gepflegt.
Die Kosten der gemeindlichen Pflege werden auf 20 Jahre hochgerechnet und mit den sonstigen
Friedhofsgebühren erhoben.
Die Bestattung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Es wird empfohlen, ein einfaches Holzkreuz auf dieser Fläche als zentrale Gedenkstätte aufzustellen.
Nach ersten Ermittlungen errechnen sich Kosten für eine 20-jährige gemeindliche Grabpflege von
233,95 DM
hinzu kommen die Kosten des Urnengrabes laut Satzung von
208,50 DM
so dass sich die Kosten für ein anonymes Grab auf gerundet
450,00 DM
2
========
3.
belaufen werden.
Die Kosten für Grabaushub (derzeit 455,-- DM) sind hinzuzurechnen.
Bestattung auswärtiger Personen (§ 3)
Gemäß Beschluss des Rates vom 22.12.1997 ist die Bestattung auswärtiger Personen nur
dann möglich, wenn ein naher Angehöriger (Verwandter in gerader Linie) in der Gemeinde
Kreuzau seinen Wohnsitz hat, außerdem kann die Bestattung nur in einem Wahlgrab
erfolgen.
Ich schlage vor, diese Regelung dahingehend zu erweitern, dass Personen, die in der
Gemeinde Kreuzau ihren Wohnsitz hatten und danach sofort in ein Altersheim außerhalb
der Gemeinde übergewechselt sind, auch in einem Reihengrab bestattet werden können.
Die Wohnsitzdauer sollte mindestens 20 Jahre betragen haben.
4.
Gestaltung der Grabstätten (§ 24)
-
Bisher war nur eine Teilabdeckung der Grabstätten bis zu 1/3 genehmigungsfähig.
Nunmehr ist vorgesehen, eine Abdeckung bis zu 2/3 zuzulassen. Für reine Urnengräber
ist eine Ganzabdeckung möglich.
-
Es ist sehr häufig festzustellen, dass die Zwischenräume zwischen den Gräbern und den Wegeflächen von
den Angehörigen in unterschiedlichster Form gestaltet werden, was zu höchst unbefriedigenden
Ergebnissen führen kann. So wird Zierkies in den verschiedensten Farben und Größen eingebracht, Platten
aller Art verlegt oder Mulch verwendet.
Ich schlage deshalb vor, auf den Friedhöfen Kies oder Splittmaterial, wie es auch auf den Wegen verwendet
wird, kostenlos durch die Gemeinde bereitzustellen. Damit kann eine einheitliche Feldgestaltung erreicht
werden. Es ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Flächen nicht vom Nutzungsrecht
einer Grabstätte erfasst werden.
Die vorgeschlagene Regelung soll für neue Grabstätten verpflichtend sein, für bestehende Grabstätten soll sie
empfohlen werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Auf Grund der Ergänzung der Friedhofsordnung ist eine Überarbeitung der Friedhofsgebührensatzung erforderlich.
Eine Mehr- oder Minderbelastung ergibt sich daraus für den Haushalt nicht, da die entstehenden Kosten vollständig
umgelegt werden.
III. Beschlussvorschlag Verwaltung:
„Die Neufassung der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kreuzau –
Friedhofsordnung vom
wird hiermit beschlossen. Sie tritt am 01.07.00 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 13.03.1986 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom
06.03.19998 außer Kraft.“
III. Beschlussvorschlag:
„Die Neufassung der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kreuzau –
Friedhofsordnung vom
wird hiermit beschlossen. Sie tritt am 01.07.00 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 13.03.1986 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom
06.03.1998 außer Kraft.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
3
Enthaltungen: