Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 621-00/F13, 5. Ä.BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 06.10.2003
Vorlagen-Nr.:
82/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
10.11.2003
25.11.2003
09.12.2003
TOP: 5. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. F 3, Ortsteil
Stockheim, „Am Thing“;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) und (4) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Der Bebauungsplan F 3, Ortsteil Stockheim, hat mit Datum vom 16. 02. 1969 Rechtskraft erlangt.
Er erfasst unter anderem das Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 8, Parzelle Nr. 860 (früher
226). Die im Bebauungsplan dargestellten überbaubaren Flächen stellen sich, wie Sie aus der
beigefügten Ablichtung des Bebauungsplanes ersehen wollen, äußerst kurios dar. Aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten und der planungsrechtlichen Vorgaben ist eine sinnvolle Bebauung der
Parzelle 860 kaum möglich, obwohl es sich hierbei eindeutig um ein ca. 2000 qm großes
Baugrundstück handelt.
Nach zahlreichen Vorgesprächen hat die Hausverwaltung Flamm, Bergheim, im Auftrag des
Grundstückseigentümers mit Schreiben vom 07. 09. 2003 einen Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes gestellt mit der Bitte, unter Beibehaltung der bisherigen Festsetzungen die
rückwärtige überbaubare Fläche soweit zu verschieben dass unter Einhaltung von
Grenzabständen die Errichtung eines Doppelwohnhauses in eingeschossiger Bauweise (1 ½geschossig) in einer Tiefe von 11 m und einer Breite von 12 m möglich ist.
Die geplante Bebauung ist in der beiliegenden Flurkartenablichtung dargestellt.
Die örtlichen Verhältnisse und die derzeitige planungsrechtliche Situation stellen sich wie folgt dar:
Die Parzelle 860 grenzt zunächst mit einer Breite von ca. 4 m (neben der Parzelle 317) an die
öffentliche Verkehrsfläche „Am Thing“ an. In einem Abstand von 4 bis 10 m verbreitert sich das
Grundstück dann parallel zur Straße auf rund 30 m. Vorgelagert ist die Parzelle 457. Diese
wiederum war bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplanes mit einem Wohnhaus
bebaut. Die heute gültige überbaubare Fläche habe ich in der beigefügten
Bebauungsplanablichtung mit Ziffer 1 gekennzeichnet.
Wie Sie ersehen wollen, durchschneidet die vordere Baugrenze den vorhandenen Baukörper auf
der Parzelle 457. Die überbaubare Fläche beträgt dann insgesamt 16 m. Ursprünglich war eine
zusätzliche überbaubare Fläche von ca. 20 m auf der Parzelle 860 vorgesehen (in der
Bebauungsplanablichtung mit Ziffer 2 gekennzeichnet). Im Original-Bebauungsplan ist diese
überbaubare Fläche jedoch im Laufe des Verfahrens, ohne dass die Gründe hierfür bekannt sind,
entfallen.
Da für das Wohnhaus auf der Parzelle 457, welches fast grenzständig errichtet ist, keine Baulast
vorliegt, wäre der Eigentümer der Parzelle 860 berechtigt, ein Wohnhaus mit einem normalen
Grenzabstand von 3 m zu errichten. In einem solchen Falle würde auch die heutige überbaubare
Grundstücksfläche ausreichen. Eine derartige Bebauung wäre aber für den Hauseigentümer der
-2Parzelle 457 mit erheblichen Nachteilen verbunden, zumal rückwärtig sogar noch Fenster
vorhanden sind. Aus diesem Grunde beabsichtigt der zukünftige Bauherr der Parzelle 860 sein
geplantes Objekt in einem Abstand von 6 m von der Grundstücksgrenze zu errichten. Dies führt
zwangsläufig jedoch zu einer rückwärtigen Überschreitung der überbaubaren Fläche um ca. 2 - 3
m.
Aus meiner Sicht liegen hier eigentlich die Voraussetzungen des § 31 BauGB auf Erteilung einer
Ausnahme/Befreiung vor, da die Abweichung durchaus städtebaulich vertretbar ist und darüber
hinaus die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im
vorliegenden Falle führt. Da die Entscheidung hierüber jedoch letztendlich das Bauordnungsamt
des Kreises Düren trifft, habe ich zunächst den Antragsteller gebeten, die Angelegenheit mit dem
Kreis Düren zu erörtern.
Wie Sie aus dem Antragsschreiben ersehen wollen, lehnt der Kreis Düren jedoch eine Befreiung
ab und hat empfohlen, einen Antrag auf vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes zu stellen.
Der nunmehr vorliegende Antrag wird meinerseits voll unterstützt, zumal im weiteren Verlauf der
Straße „Am Thing“ die überbaubare Fläche 20 m beträgt (dann wäre eine
Bebauungsplanänderung gar nicht erforderlich) und die vorhandene Nachbarbebauung auf der
Parzelle 317 (unbeplanter Innenbereich) noch weiter zurückreicht als das jetzt geplante Vorhaben.
Durch die Planänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es kann somit ein
Verfahren nach § 13 durchgeführt werden. Auf die Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 1 wird
verzichtet. Unter Anwendung des § 13 Abs. 1 Ziffer 2 wird eine Auslegung nach § 3 Abs. 2
durchgeführt.
Aufgrund bereits erfolgter Änderungsverfahren handelt es sich um die 5. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. F 3.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten der Bebauungsplanänderung werden vom Antragsteller in voller Höhe übernommen.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Aufstellung der 5. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. F 3, Ortsteil Stockheim, „Am Thing“, Teilbereich Gemarkung
Stockheim, Flur 8, Parzelle Nr. 860, wird gemäß § 2 (1) und (4) BauGB in Verbindung
mit § 13 BauGB beschlossen.
In Anwendung des § 13 BauGB erfolgt wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2
BauGB.“
Der Bürgermeister
- Ramm -AnlagenIV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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