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Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau hier: Neufestlegung der Anzahl der Fraktionssitzungen)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,1 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Stolz BE: Herr Stolz Kreuzau, 15.09.2003 Vorlagen-Nr.: 79/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 30.09.2003 14.10.2003 TOP: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau hier: Neufestlegung der Anzahl der Fraktionssitzungen I. Sach- und Rechtslage: Im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplanes ist auf Antrag der CDU-Fraktion u.a. beschlossen worden, die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, auf jährlich 8 zu begrenzen. Bisher sieht die Hauptsatzung der Gemeinde eine Obergrenze von 30 Sitzungen vor. Um den Beschluss umzusetzen, muss die Hauptsatzung geändert werden. Erst mit dem Tage der Veröffentlichung der Änderungssatzung tritt die Neuregelung in Kraft. Bis zum heutigen Tage hat die CDU-Fraktion 16 Sitzungen, die SPD-Fraktion 13 und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 5 Sitzungen abgerechnet. Eine rückwirkende Änderung der Hauptsatzung kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Für dieses Jahr ist also voraussichtlich nur noch die Dezember-Ratsrunde betroffen, für die keine Fraktionssitzungen mehr abgerechnet werden könnten. Der Entwurf der 4. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung liegt der Vorlage bei. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die erwarteten Einsparungen werden für das Jahr 2003 mit rd. 693,00 € und für das kommende Jahr mit 5.907,00 € erwartet. III. Beschlussvorschlag: „Die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird in der als Anlage beigefügten Form beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -24. Satzung vom ____________ zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999 Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom ____________ mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 22.10.1999 beschlossen. Art. I § 13 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 8 Sitzungen im Jahr beschränkt. § 13 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 8 Sitzungen im Jahr beschränkt. Art. II Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den __________ Der Bürgermeister