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Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung der bestehenden Innenbereichssatzung für den Ortsteil Schlagstein;)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung der bestehenden Innenbereichssatzung für den Ortsteil Schlagstein;) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung der bestehenden Innenbereichssatzung für den Ortsteil Schlagstein;) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung der bestehenden Innenbereichssatzung für den Ortsteil Schlagstein;)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl -621-00BE: Herr Schmühl Kreuzau, Datum 24.09.2003 Vorlagen-Nr.: 73/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 18.09.2003 23.09.2003 30.09.2003 10.11.2003 25.11.2003 09.12.2003 TOP: Antrag auf Änderung der bestehenden Innenbereichssatzung für den Ortsteil Schlagstein; hier: Einbeziehung der Grundstücke Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 4, Parzellen Nr. 178 und 166 tlw. I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 13. 07. 2003 beantragt die Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 4, Parzelle Nr. 178, Frau Gabriele Lörken, Holzweg 5, 52372 Kreuzau, ihr Grundstück sowie die Nachbarparzelle 166 tlw. in die Innenbereichssatzung des Ortsteils Schlagstein einzubeziehen. Das Antragsschreiben sowie der dazugehörige Lageplan sind als Anlage 1 beigefügt. Der im Antragsschreiben erwähnte Ablehnungsbescheid des Kreises Düren ist als Anlage 2 ebenfalls beigefügt. Aus der Sicht der Verwaltung stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar: Unter dem 08. 11. 1995 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau die Innenbereichssatzung für den Ortsteil Schlagstein gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (rein deklaratorischer Innenbereich) beschlossen. Die dazugehörige Deutsche Grundkarte ist als Anlage 3 beigefügt. Die nunmehr einzubeziehenden Grundstücke sind in dieser Karte mit x gekennzeichnet und liegen zumindest überwiegend außerhalb der Grenzen der Innenbereichssatzung. Beide Grundstücke sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau als Wohnbauflächen ausgewiesen; sind jedoch planungsrechtlich eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen. Die Grundstücke werden nicht von der noch gültigen Landschaftsschutzverordnung 1987 erfasst. Der Landschaftsplanentwurf Kreuzau-Nideggen, der sich streng an den Grenzen der bestehenden Innenbereichssatzung orientiert, sieht jedoch eine Einbeziehung in den Landschaftsschutz vor. § 34 Abs. 4 BauGB ermächtigt die Gemeinden durch Satzung 1. die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festzulegen (ist durch die Satzung vom 08. 11. 95 geschehen), 2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, -23. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind. Die nach Ziffer 2 mögliche Satzung scheidet aus, da die Grundstücke ja nicht bebaut sind. (Beispiel hierfür war die Bebauung entlang des „Brückenweges“ in Schlagstein.) Nach dem reinen Gesetzestext wäre also eine Einbeziehung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB möglich. Der Erlass einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 setzt jedoch gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 voraus, dass dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein muss. Genau hierin liegt nunmehr das Problem, dem Antrag stattzugeben. An dieser wesentlichen Voraussetzung fehlt es. Die Kommentierung Zinkhahn-Bielenberg führt hierzu unter Rand-Nr. 117 Folgendes aus: Ich zitiere: „Die weitere Voraussetzung, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sein müssen, knüpft an die allgemeinen Grundsätze an, insbesondere daran, dass im Hinblick auf den nach § 34 zu fordernden Bebauungszusammenhang aus dem angrenzenden Bereich hinreichende Zulässigkeitskriterien für die Bestimmung der baulichen Nutzung auf den einzubeziehenden Außenbereichsflächen entnommen werden können. Darin liegt zugleich die Rechtfertigung für die Satzung, durch Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den grundsätzlich bebauten Innenbereich eine bauliche Entwicklung zu ermöglichen. Es reicht nicht aus, dass die einzubeziehenden Flächen an den Innenbereich grenzen. Nur soweit - sachlich und räumlich - eine Prägung des angrenzenden Bereichs auf die in Betracht kommenden Außenbereichsflächen gegeben ist, können diese einbezogen werden. Maßgeblich ist die Reichweite der Prägung aus dem angrenzenden bebauten Bereich auf die Außenbereichsflächen insoweit, als damit auch die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit der Außenbereichsflächen entnommen werden können. Ist dies nicht der Fall, können die Rechtsfolgen der Anwendung der Zulässigkeitsregeln des § 34 nicht greifen. Um dies zu vermeiden, wird für die Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung die Prägung durch den angrenzenden Bereich verlangt. Beim angrenzenden Bereich handelt es sich um den Bereich, der Bestandteil des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Zu verlangen ist eine Prägung im Hinblick auf die Zulässigkeitsmerkmale des § 34 Abs. 1 und 2, das heißt, es müssen hinreichende Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überhaupt bebaut werden soll, vorhanden sein.“ Als Anlage 4 ist eine Ablichtung der Flurkarte beigefügt. Hierin ist die vorhandene Umgebungsbebauung sowie der geplante Baukörper auf der Parzelle 178 ersichtlich. Insbesondere ist hieraus ersichtlich, dass sich die Bebauung bandartig entlang der Straße „Holzweg“ vollzieht. Eine Bebauung im rückwärtigen Bereich ist nicht vorhanden. Von daher fehlt es an der prägenden Umgebung. Die Errichtung eines Baukörpers an der vorgesehenen Stelle würde einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwiderlaufen, weil dann eine gleichartige Bebauung in diesem Bereich sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung im Anschluss an die vorhandene Bebauung entlang des „Holzweges“ nicht mehr aufzuhalten wäre. Klassische Beispiele für zulässige Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 sind auch im Gemeindegebiet Kreuzau vorhanden. Ich erinnere an die Satzungen im Ortsteil Langenbroich (Rollersbroich) und Obermaubach, Rödderweg (Jörres). Hier wurde durch dieses Satzungsinstrument die bandartige Bebauung geschlossen. Im vorliegenden Falle würde jedoch erstmalig die Möglichkeit einer rückwärtigen Bebauung eröffnet. Auch der Hinweis auf die auf den Parzellen 171 bis 175 vorhandenen drei Reihenhäusern -3greift hier nicht, da die Hinterkante der Gebäude mit dem vorhandenen bandartigen Gebäudebestand entlang der Straße „Holzweg“ abschließt. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich kann nur durch Aufstellen eines Bebauungsplanes erfolgen. Wie Ihnen bekannt, soll ja auch nach dem Willen des Rates die angrenzende Parzelle Nr. 13/1 einer Bebauung zugeführt werden. Dieser Bereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan derzeit noch ein weißer Fleck. Nach dem nach wie vor gültigen Ratsbeschluss soll diese Angelegenheit nach dem Eintreten einer neuen Rechtslage (Rechtskraft des Landschaftsplanes) aufgegriffen werden. In diesem Zusammenhang wäre es dann, falls es überhaupt gelingt, denkbar, auch die nunmehr beantragten Flächen mit in einen konkreten Bebauungsplan einzubeziehen. Aus den vorstehend genannten Gründen schlage ich Ihnen vor, den Antrag auf Einbeziehung der o. a. Grundstücke in den Innenbereich abzulehnen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen, keine. III. Beschlussvorschlag: „Der Antrag der Frau Gabriele Lörken, Holzweg 5, 52372 Kreuzau, auf Einbeziehung der Grundstücke Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 4, Parzelle 178 sowie 166 tlw. in die Innenbereichssatzung des Ortsteiles Schlagstein wird abgelehnt, da die Errichtung eines Baukörpers an dieser Stelle einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwiderläuft .“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________