Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl -621-00BE: Herr Schmühl
Kreuzau, Datum 24.09.2003
Vorlagen-Nr.:
73/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
18.09.2003
23.09.2003
30.09.2003
10.11.2003
25.11.2003
09.12.2003
TOP: Antrag auf Änderung der bestehenden Innenbereichssatzung für den Ortsteil Schlagstein;
hier: Einbeziehung der Grundstücke Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 4,
Parzellen Nr. 178 und 166 tlw.
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 13. 07. 2003 beantragt die Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung
Obermaubach-Schlagstein, Flur 4, Parzelle Nr. 178, Frau Gabriele Lörken, Holzweg 5, 52372
Kreuzau, ihr Grundstück sowie die Nachbarparzelle 166 tlw. in die Innenbereichssatzung des
Ortsteils Schlagstein einzubeziehen. Das Antragsschreiben sowie der dazugehörige Lageplan sind
als Anlage 1 beigefügt.
Der im Antragsschreiben erwähnte Ablehnungsbescheid des Kreises Düren ist als Anlage 2
ebenfalls beigefügt.
Aus der Sicht der Verwaltung stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar:
Unter dem 08. 11. 1995 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau die Innenbereichssatzung für den
Ortsteil Schlagstein gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (rein deklaratorischer Innenbereich)
beschlossen. Die dazugehörige Deutsche Grundkarte ist als Anlage 3 beigefügt.
Die nunmehr einzubeziehenden Grundstücke sind in dieser Karte mit x gekennzeichnet und
liegen zumindest überwiegend außerhalb der Grenzen der Innenbereichssatzung.
Beide Grundstücke sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau als
Wohnbauflächen ausgewiesen; sind jedoch planungsrechtlich eindeutig dem Außenbereich
zuzuordnen.
Die Grundstücke werden nicht von der noch gültigen Landschaftsschutzverordnung 1987 erfasst.
Der Landschaftsplanentwurf Kreuzau-Nideggen, der sich streng an den Grenzen der bestehenden
Innenbereichssatzung orientiert, sieht jedoch eine Einbeziehung in den Landschaftsschutz vor.
§ 34 Abs. 4 BauGB ermächtigt die Gemeinden durch Satzung
1.
die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festzulegen
(ist durch die Satzung vom 08. 11. 95 geschehen),
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen,
wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
-23.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile
einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.
Die nach Ziffer 2 mögliche Satzung scheidet aus, da die Grundstücke ja nicht bebaut sind.
(Beispiel hierfür war die Bebauung entlang des „Brückenweges“ in Schlagstein.)
Nach dem reinen Gesetzestext wäre also eine Einbeziehung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
möglich.
Der Erlass einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 setzt jedoch gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 voraus,
dass dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein muss.
Genau hierin liegt nunmehr das Problem, dem Antrag stattzugeben.
An dieser wesentlichen Voraussetzung fehlt es.
Die Kommentierung Zinkhahn-Bielenberg führt hierzu unter Rand-Nr. 117 Folgendes aus: Ich
zitiere:
„Die weitere Voraussetzung, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sein müssen, knüpft an die allgemeinen
Grundsätze an, insbesondere daran, dass im Hinblick auf den nach § 34 zu fordernden
Bebauungszusammenhang aus dem angrenzenden Bereich hinreichende Zulässigkeitskriterien für
die Bestimmung der baulichen Nutzung auf den einzubeziehenden Außenbereichsflächen
entnommen werden können. Darin liegt zugleich die Rechtfertigung für die Satzung, durch
Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den grundsätzlich bebauten Innenbereich eine
bauliche Entwicklung zu ermöglichen. Es reicht nicht aus, dass die einzubeziehenden Flächen an
den Innenbereich grenzen. Nur soweit - sachlich und räumlich - eine Prägung des angrenzenden
Bereichs auf die in Betracht kommenden Außenbereichsflächen gegeben ist, können diese
einbezogen werden.
Maßgeblich ist die Reichweite der Prägung aus dem angrenzenden bebauten Bereich auf die
Außenbereichsflächen insoweit, als damit auch die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die
Bebaubarkeit der Außenbereichsflächen entnommen werden können.
Ist dies nicht der Fall, können die Rechtsfolgen der Anwendung der Zulässigkeitsregeln des § 34
nicht greifen. Um dies zu vermeiden, wird für die Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung die
Prägung durch den angrenzenden Bereich verlangt. Beim angrenzenden Bereich handelt es sich
um den Bereich, der Bestandteil des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Zu
verlangen ist eine Prägung im Hinblick auf die Zulässigkeitsmerkmale des § 34 Abs. 1 und 2, das
heißt, es müssen hinreichende Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf die Art und das Maß der
baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überhaupt bebaut werden soll,
vorhanden sein.“
Als Anlage 4 ist eine Ablichtung der Flurkarte beigefügt. Hierin ist die vorhandene
Umgebungsbebauung sowie der geplante Baukörper auf der Parzelle 178 ersichtlich.
Insbesondere ist hieraus ersichtlich, dass sich die Bebauung bandartig entlang der Straße
„Holzweg“ vollzieht. Eine Bebauung im rückwärtigen Bereich ist nicht vorhanden. Von daher fehlt
es an der prägenden Umgebung. Die Errichtung eines Baukörpers an der vorgesehenen Stelle
würde einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwiderlaufen, weil dann eine gleichartige
Bebauung in diesem Bereich sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung im Anschluss an
die vorhandene Bebauung entlang des „Holzweges“ nicht mehr aufzuhalten wäre.
Klassische Beispiele für zulässige Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 sind auch im
Gemeindegebiet Kreuzau vorhanden. Ich erinnere an die Satzungen im Ortsteil Langenbroich
(Rollersbroich) und Obermaubach, Rödderweg (Jörres). Hier wurde durch dieses
Satzungsinstrument die bandartige Bebauung geschlossen.
Im vorliegenden Falle würde jedoch erstmalig die Möglichkeit einer rückwärtigen Bebauung
eröffnet. Auch der Hinweis auf die auf den Parzellen 171 bis 175 vorhandenen drei Reihenhäusern
-3greift hier nicht, da die Hinterkante der Gebäude mit dem vorhandenen bandartigen
Gebäudebestand entlang der Straße „Holzweg“ abschließt.
Eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich kann nur durch Aufstellen eines
Bebauungsplanes erfolgen. Wie Ihnen bekannt, soll ja auch nach dem Willen des Rates die
angrenzende Parzelle Nr. 13/1 einer Bebauung zugeführt werden. Dieser Bereich ist im wirksamen
Flächennutzungsplan derzeit noch ein weißer Fleck. Nach dem nach wie vor gültigen
Ratsbeschluss soll diese Angelegenheit nach dem Eintreten einer neuen Rechtslage (Rechtskraft
des Landschaftsplanes) aufgegriffen werden. In diesem Zusammenhang wäre es dann, falls es
überhaupt gelingt, denkbar, auch die nunmehr beantragten Flächen mit in einen konkreten
Bebauungsplan einzubeziehen.
Aus den vorstehend genannten Gründen schlage ich Ihnen vor, den Antrag auf Einbeziehung der
o. a. Grundstücke in den Innenbereich abzulehnen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen, keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Der Antrag der Frau Gabriele Lörken, Holzweg 5, 52372 Kreuzau, auf Einbeziehung der
Grundstücke Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 4, Parzelle 178 sowie 166 tlw.
in die Innenbereichssatzung des Ortsteiles Schlagstein wird abgelehnt, da die Errichtung
eines Baukörpers an dieser Stelle einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
zuwiderläuft .“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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