Daten
Kommune
Jülich
Größe
194 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
20.11.15, 15:42
Aktualisiert
20.11.15, 15:42
Stichworte
Inhalt der Datei
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Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 41 vom 20.11.2015 Seite 739 bis 758
2023
Dritte Verordnung zur Änderung
der Bekanntmachungsverordnung
Vom 5. November 2015
Auf Grund des § 7 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und auf Grund des § 5
Absatz 5 und des § 65 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), von denen § 65 zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, verordnet das
Ministerium für Inneres und Kommunales:
Artikel 1
Die Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), die zuletzt durch
Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen gelten die §§ 4 bis 7.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereiteten Satzung“
durch die Wörter „des zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereiteten papiergebundenen
Dokumentes der Satzung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Satzung“ durch die Wörter „das papiergebundene Dokument
der Satzung“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Satzung“ durch die Wörter „das papiergebundene Dokument
der Satzung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wortlaut“ die Wörter „des papiergebundenen Dokumentes“
eingefügt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Satzung“ durch die Wörter „Das papiergebundene
Dokument der Satzung“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1, 2
und 4“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben
sind, werden vollzogen
1. im Amtsblatt der Gemeinde,
2. in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig,
mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen,
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3. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür
bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das
Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist, oder
4. durch Bereitstellung im Internet,
soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Amtsblatt der Gemeinde kann mit
Amtsblättern anderer Gemeinden gemeinsam herausgegeben werden. Kreisangehörige Gemeinden
können stattdessen das Amtsblatt des Kreises wählen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „,die Internetadresse ist
anzugeben.“ ersetzt.
5. § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. im Titel oder im Untertitel eine Bezeichnung führen, welche die Amtlichkeit des
Mitteilungsblattes deutlich erkennen lässt und den Geltungsbereich bezeichnet,“.
6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Internet
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden in der Form des § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 erfolgen durch Bereitstellung des digitalisierten Dokumentes auf einer öffentlich
zugänglichen Internetseite der Gemeinde unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Gemeinde hat
auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse in einer der in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 bestimmten Formen nachrichtlich hinzuweisen. Die inhaltliche Übereinstimmung des
digitalisierten Dokumentes mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original nach § 2
muss gewährleistet sein.
(2) Gemäß Absatz 1 bekannt gemachte Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sind
in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format für die Dauer ihrer Gültigkeit im
Internet bereitzustellen und in der bekanntgemachten Fassung durch technische und
organisatorische Maßnahmen zu sichern.
(3) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung der
Gemeinde betriebenen Internetseite erfolgen. Sie darf sich zur Einrichtung und Pflege der
Internetseite eines Dritten bedienen.“
7. § 6 wird § 7 und wie folgt gefasst:
„§ 7
Vollzug der Bekanntmachung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der
Zeitung vollzogen. Sind mehrere Zeitungen bestimmt, so ist der Erscheinungstag der zuletzt
erschienenen Zeitung maßgebend. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch einen Aushang
an der Bekanntmachungstafel, auf den im Amtsblatt, einer Zeitung oder dem Internet hingewiesen
wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des letzten
Tages der Aushangfrist vollzogen.
(2) Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet, ist die öffentliche
Bekanntmachung mit Ablauf des Tages, an dem das digitalisierte Dokument im Internet gemäß § 6
Absatz 1 verfügbar ist, vollzogen. Sobald ein Dokument nach Satz 1 bekannt gemacht ist, muss es
in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System
dauerhaft revisionssicher gespeichert werden und der Bekanntmachungszeitpunkt dort
dokumentiert werden.
(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages
des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollzogen. Die Bekanntmachung
darf jedoch frühestens am Tage nach der Ratssitzung abgenommen werden.
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(4) In den Fällen des § 4 Absatz 4 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages
vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte. Sofern die Bekanntmachung
nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist sie nachrichtlich in der durch die
Hauptsatzung allgemein vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind Satzungen öffentlich bekanntgemacht worden, so sind Belegstücke der nach § 4
bestimmten Druckwerke beziehungsweise ein Ausdruck des im Internet bereitgestellten
Dokumentes zusammen mit der Bestätigung des Bürgermeisters nach § 2 Absatz 3, der
unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung und dem Dokument der Satzung zu verwahren. In
den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genügt als Belegstück der Teil der Tageszeitung, in
dem die Satzung wiedergegeben ist, sofern Name, Nummer und Erscheinungsdatum der Zeitung
aus ihm hervorgehen. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt entsprechend als
Belegstück ein Ausdruck des im Internet bereitgestellten Dokuments mit einem Vermerk über das
Datum der Bereitstellung.
(6) Die papiergebundenen Dokumente der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
sind zu sammeln und auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit dauerhaft aufzubewahren. Die Gemeinde
hat der Öffentlichkeit während der Dienststunden in ihren Räumlichkeiten die kostenlose
Einsichtnahme in die papiergebundenen Dokumente nach Satz 1 sowie in die Internetseiten, auf
denen die Bekanntmachungen bereitgestellt sind, zu ermöglichen. Auf Verlangen sind
Ablichtungen und Ausdrucke zu erteilen. Das gilt auch für geltende Vorschriften, die vor
Inkrafttreten dieser Änderung der Verordnung erlassen worden sind.
(7) Karten, Pläne oder Zeichnungen, die nach § 3 Absatz 2 ausgelegt worden sind, sind so
aufzubewahren, dass sie nicht zugleich als laufende Arbeitsunterlage dienen und dadurch unscharf
oder durch nachträgliche Eintragungen geändert werden können.“
8. § 7 wird § 8 und die Angabe „§§ 2 bis 6“ wird durch die Angabe „§§ 2 bis 7“ ersetzt.
9. § 8 wird § 9 und die Angabe „§§ 2 bis 6“ wird durch die Angabe „§§ 2 bis 7“ ersetzt.
10. § 9 wird § 10.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 5. November 2015
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2015 S. 741
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die Redaktion im Ministerium für Inneres und Kommunales NRW.
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