Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - Herr Dellner
BE: Herr Dellner
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
12/98
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
17.03.1998
24.03.1998
TOP: Antrag der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ im Rat der Gemeinde Kreuzau auf Erhöhung der
Vergnügungssteuersätze für Geldspielgeräte in Gaststätten
I. Sach- und Rechtslage:
Der Landtag NW hatte am 09.06.1988 die Änderung des Vergnügungssteuergesetzes beschlossen. Im Vordergrund der
Gesetzesänderung stand die Neufestsetzung der Regelsteuersätze; diesmal jedoch differenziert nach den
Aufstellungsorten (Spielhallen/ Gaststätten).
Den Gemeinden wurde die Möglichkeit eröffnet, die im Gesetz genannten Steuersätze durch eine
Vergnügungssteuersatzung maximal zu verdreifachen. Mit diesem erweiterten Einscheidungsspielraum sollte den
„örtlichen Besonderheiten“ in den einzelnen Städten und Gemeinden besser Rechnung getragen werden.
Übersicht:
Spielhallen
Gaststätten
1. Geldspielgeräte
Mindeststeuersatz
Höchststeuersatz
90,- DM/Monat
270,- DM/Monat
30,- DM/Monat
90,- DM/Monat
2. sonstige Apparate
Mindeststeuersatz
Höchststeuersatz
20,- DM/Monat
60,- DM/Monat
15,- DM(Monat
45,- DM/Monat
Aufgrund der gesetzlichen Änderung und des genannten Entscheidungsspielraums hat die Gemeinde Kreuzau mit
Wirkung vom 01.01.1989 die Steuersätze durch Vergnügungssteuersatzung
a)
für Spielhallen (die in Kreuzau nicht vorhanden sind) prophylaktisch auf die Höchststeuersätze
(270,- DM/ 60,- DM)
b)
für Gaststätten etc. auf 60,- DM/Monat (Geldspielgeräte) festgesetzt. Die Steuersätze für sonstige
Spielgeräte (Musikboxen, Flipper, Kicker etc.) in Gaststätten wurden nicht angehoben und der
Mindeststeuersatz von 15,- DM/Monat zugrundegelegt, da diese Apparate lediglich der „leichten
Unterhaltung“ dienen.
Somit wurden im Endeffekt die Steuersätze für Geldspielgeräte in Gaststätten etc. auf den gesetzlich zulässigen
Mittelwert angehoben. Hierbei wurde der Grundüberlegung Rechnung getragen, daß in Kreuzau ein die Spielsucht
förderndes Übermaß an Geldspielgeräten nicht zu verzeichnen war. 1988 waren 42 Geldspielgeräte steuerlich erfaßt.
Die Anzahl der Geldspielgeräte ist sukzessiv bis Ende 1997 auf 22 Geräte zurückgegangen. Anfang Januar sind weitere
3 Spielgeräte abgemeldet worden, so daß unter diesem Aspekt keinesfalls die Erhöhung der Steuersätze zwingend
geboten erscheint. Viele Gemeinden sind jedoch ausschließlich aufgrund finanzieller Erwägungen dazu übergegangen,
die gesetzlich zulässigen Rahmen auszuschöpfen und die Höchststeuersätze anzuwenden.
Auf die Gemeinde Kreuzau bezogen würde die Erhöhung der Vergnügungssteuersätze für die 19 gemeldeten
Spielgeräte von bisher 60,- DM auf 90,- DM/Monat zu jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von 6.840,- DM führen. Es
ist jedoch anzunehmen, daß die Erhöhung der Steuersätze zu weiteren Abmeldungen führt, da sich die Geräte für den
Aufsteller bzw. die örtliche Gastronomie u. U. nicht mehr lohnen.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf den Inhalt und die Gegenargumente des als Anlage beigefügten
Schreibens des Deutschen Automaten-Verbandes vom 13.01.1998.
Im Interesse der gegenwärtigen schwierigen Situation unserer örtlichen Gastwirte, die in der Praxis letztlich die
Vergnügungssteuer ganz oder zum Teil durch entsprechende Abwälzung der Aufsteller zu tragen haben, empfehle ich,
die Vergnügungssteuersätze bis auf weiteres nicht anzuheben.
2
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
III. Beschlußvorschlag:
„ Der Antrag der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ im Rat der Gemeinde Kreuzau auf Erhöhung der
Vergnügungssteuersätze für Geldspielgeräte etc. in Gaststätten vom 13.01.1998 wird abgelehnt.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: