Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
233 kB
Datum
26.04.2017
Erstellt
13.04.17, 13:39
Aktualisiert
13.04.17, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
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Stra en.N
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
.Regionalniederlassung Ville-Eifel
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfaleni
Regionalniederlassung Ville-Eifel
Postfach 120161 53874 Euskirchen
JO
STADT
Stadt Erftstadt
Der Bürgermeister
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z.Hd. Herrn Coendersi
Holzdamm 10
LL6
50374 Erftstadt
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14, FEB, 2017
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5 is'ontakt:
Herr Thomas Eisbrüggen
61Telefon:
02251/796-184
021187565-1172196
62
63
11:
eichen:
thomas.eisbrueggen@strassen.nrw.de
4400/40100050/133
(Bei Antworten bitte angeben.)
Datum:
10.02.2017
L 33 Ortsdurchfahrt Friesheim, Antrag der SPD-Ratsfraktion auf Anlage eines FGO und Einrichtung Tempo 30 km/h in Friesheim
hier: Ihr Schreiben vom 24.01.2017
Sehr geehrter Herr Coenders,
bezüglich den Forderungen der SPD auf Durchführung von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen im Zuge der L 33 in der OD Erftstadt-Friesheim nimmt der Landesbetrieb Straßen NRW, als
Straßenbaulastträger der L 33, wie folgt Stellung:
Bei der L 33 handelt es sich um eine Straße des klassifizierten Straßennetzes ( Landesstraße),
welche der Abwicklung aller Verkehre, auch des Schwerlastverkehrs und des Durchgangsverkehrs, dienen muss. Im Rahmen der Bundesverkehrszählung 2010 ist die Verkehrsbelastung der
L 33 mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von 2.064 Kfz/24h ( davon SV = 230
Kfz/24h ) ermittelt worden, was einer unterdurchschnittlich starken Belastung für eine Landesstraße entspricht. Die Belastungszahlen aus der Bundesverkehrszählung 2015 liegen noch nicht
vor. Die bei der Geschwindigkeitserfassung ermittelte Belastung weicht nicht gravierend von den
2010 Zahlen ab.
Im unmittelbaren Bereich der Einmündung der L 162 Graf-Emundus-Straße auf die L 33 Weilerswister Straße ist ein geeigneter Standort für die Anlage eines weiteren FGO ( bereits heute existiert ein FGO in nur 100 m Entfernung auf Höhe der Einmündung Borrer Straße) auf Grund von
vorhandenen Hof- bzw. Garagenzufahrten schwer zu finden. Darüber hinaus ist bei der Anlage
von FGÜ die Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen ( R-FGÜ
2001 ) maßgebend, hier müssen sowohl die Verkehrsbelastung der Straße in der Spitzenstunde
als auch die Anzahl der querenden Fußgänger im selben Zeitraum betrachtet werden. Wie ihre
Fußgängerzählung ergeben hat, wurden in dem maßgebenden Zeitraum lediglich 21 querende
Straßen.NRW-Betriebssitz Postfach 10 16 53 • 45816 Gelsenkirchen •
Telefon: 0209/3808-0
Internet: www.strassen.nrw.de - E-Mail: kontakt@strassen.nrw.de
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Steuemummer: 319/5922/5316
Regionalniederlassung Ville-Eifel
Jülicher Ring 101 - 103 • 53879 Euskirchen
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kontakt.ml.ve@strassen.nrw.de
Fußgänger erfasst. Somit wird die Mindestbelastung gemäß R-FGÜ ( 50 — 100 FG/Spitzenstunde), nach der die Anlage eines FGÜ möglich wäre, nicht annähernd erreicht.
Die Anlage eines Fahrbahnteilers als Querungshilfe im Bereich der Busbuchten kann nur durch
bauliche Veränderungen am Fahrbahnquerschnitt der L 33 erfolgen, diese ist dort mit einer Breite
von 7,0 m ausgebaut. Zum einen wäre eine Verbreiterung der Fahrbahn um 2,0 m mit entsprechenden beidseitigen Verziehungen der Fahrbahnränder und Verlegung der Nebenanlagen notwendig, zum anderen die Aufgabe einer der beiden Busbuchten und Umnutzung derselben als
Fahrbahn sowie Anlegung eines Fahrbahnteilers in diesem Bereich. Hier ist dann auch ein Ausbau der gepflasterten Buswartefläche in Asphaltbauweise erforderlich.
Beide Varianten erfordern sowohl die Aufstellung einer Detailplanung als auch die Einstellung in
den Bauhaushalt. Eine zeitnahe Realisierung kann nicht in Aussicht gestellt werden, zumal die
Ortsdurchfahrt im Zuge der L 33 erst vor wenigen Jahren in diesem Bereich einer Sanierungsmaßnahme unterzogen wurde.
Generell ist festzustellen, dass es auf klassifizierten Straßen, Landes- oder Bundesstraßen insbesondere mit Verbindungsfunktion oder Hauptverkehrscharakter, nicht vorgesehen ist linienhaft geschwindigkeitsreduzierte Strecken auszuweisen. Möglich sind somit grundsätzlich nur
auf wenige Meter Länge beschränkte steckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen, insbesondere vor sozialen Einrichtungen wie Schulen, Altenheimen oder Kindergärten/-tagesstätten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit kann darüber hinaus lediglich aufgrund besonderer
örtlicher Verkehrsverhältnisse und gleichzeitigem Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage reduziert werden.
Eine besondere Unfalllage liegt im gesamten Bereich der Ortslage Friesheim nicht vor, es sind
beidseitig der L 33 Gehweganlagen angelegt, gesicherte Querungsstellen sind mit einem FGÜ
und zwei FG-LSA vorhanden.
Bezüglich der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich des Straßenabschnittes mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kann ggf. die Durchführung
von Geschwindigkeitsüberwachung zu einer besseren Akzeptanz führen. Diese werden aber
nur durch den Rhein-Eilt-Kreis und der Polizei durchgeführt.
7Mit1feundlichenn Gruß,
im Auft a
( Alfred Sebastian
2
Der Landrat des
Rhein-Erft-Kreises als
Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis, Postfach, 50124 Bergheim
Eigenbetrieb Straßen
z.Hd. Henn Coenders
50359 Erftstadt
Seite 1 von 2
21.02.2017
Aktenzeichen:
(bei Antwort bitte angeben)
-V- 61.07.09
Direktion Verkehr
Stölting, PHK
Telefon (02234) 211 -0, 3715
Telefax 3509
arno.stoelting
@polizei.nrw.de
Antrag zur Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf der Weilerswister
Straße ( L33 ) und Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 in Friesheim
Antrag der SPD-Fraktion vom 12.12.2016
Ihr Schreiben vom 16.02.2017
Sehr geehrter Herr Coenders,
die Kreispolizeibehörde nimmt zum o.g. Antrag der SPD-Fraktion wie folgt
Stellung:
Als zuständige Anordnungsbehörde für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
in Ihrer Kommune sind Sie an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
sowie die dort aufgeführten Verwaltungsvorschriften gebunden.
1.
Hinsichtlich der Einrichtung eines Fußgängerüberweges sind die VwV zum § 26
StVO maßgeblich.
Nach Randnummer 7 sollten Fußgängerüberwege in der Regel nur angelegt
werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er
sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn es
die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.
Die vom Landesbetrieb Straßenbau NRW ennittelten Belastungszahlen der
Weilerswister Straße ( L 33 ) mit einer durchschnittlichen täglichen
Verkehrsmenge von 2064 Kfz/24h ( entsprechen ca. 207 Kfz/h ) und das von
Ihnen ermittelte Fußgängeraufkommen von 21 querenden Fußgänger in einer
Stunde erreichen nicht annähernd die Mindestbelastung der nach Randnummer
14 vorgegebenen R-FGÜ ( 50 — 100 FG/Spitzenstunde ).
Somit ist die Einrichtung eines Fußgängerüberweges unter den von Ihnen
dargelegten Verkehrszahlen nicht zulässig.
Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Dürener Str. 48 -50
50226 Frechen
Telefon 02233-52-0
Telefax 02233-52-3409
poststelle.rhein-erft-kreis
@polizei.nrw.de
www.polizei.nrw.de/rhein-erftkreis
Öffentliche Verkehrsmittel:
Straßenbahn: Linie 7
Haltestelle Mühlengasse
Bushaltestelle: An St. Severin/
Mühlenbach
Buslinien 960, 964, 976
Zahlungen an:
Landeskasse Köln
Kto-Nr.: 965 60
BLZ: 300 500 00 WestLB AG
IBAN
DE65370000000037001520
BIC MARKDEF1370
Der Landrat des
Rhein-Erft-Kreises als
Kreispolizeibehörde
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2.
Hauptverkehrsstraßen dienen in erster Linie dem weiträumigen Verkehr.
Aufgrund dieser Funktion sollte keine generelle geringere Geschwindigkeit als
Tempo 50 zugelassen werden.
Nach § 45 StV0 ist die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 auf
Hauptverkehrsstraßen ( innerörtlich klassifizierte Straßen ( Bundes-, Landes und
Kreisstraßen) sowie Vorfahrtstraßen ( VZ 306) nur im unmittelbaren Bereich
der abschließend aufgezählten sensiblen Bereiche mit Zugang zur Straße
möglich.
Solche sensiblen Bereiche ( Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden
Schulen, Förderschulen, Alten-- und Pflegeheimen und Krankenhäusern) sind
entlang der Weilerswister Straße ( L 33) nicht angesiedelt.
Des Weiteren bestehen entlang der L 33 im Bereich der Ortslage Friesheim
keine Unfallhäufungsstellen bzw. Unfallschwerpunkte, die zum Beleg einer
erheblich übersteigenden Gefahrenlage aufgeführt werden könnten.
Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass auf der Weilerswister Straße eine
Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 nach gültiger Rechtslage nicht
zulässig ist. Daher kann die Kreispolizeibehörde einer diesbezüglichen
Anordnung nicht zustimmen.
Ich möchte Sie abschließend bitten, die auf der Weilerswister Straße bereits
bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 hinsichtlich der
Rechtsgrundlage zu prüfen und den Streckenzug wieder StVO-Konform
herzurichten.
Mit freundlichen Grüßen
Stölting
Polizeihauptkommissar