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Antrag (Stellungnahme Landesbetrieb Straßen NRW und Kreispolizeibehörde)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
233 kB
Datum
26.04.2017
Erstellt
13.04.17, 13:39
Aktualisiert
13.04.17, 13:39
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Inhalt der Datei

2,t('IT(ij 12o/6 1.'/7 a a 2 kt Stra en.N Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen .Regionalniederlassung Ville-Eifel Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfaleni Regionalniederlassung Ville-Eifel Postfach 120161 53874 Euskirchen JO STADT Stadt Erftstadt Der Bürgermeister '01,5 z.Hd. Herrn Coendersi Holzdamm 10 LL6 50374 Erftstadt r) Thfl -mp!s, 14, FEB, 2017 !:1'105 370 82 .1 ADt-- 5 is'ontakt: Herr Thomas Eisbrüggen 61Telefon: 02251/796-184 021187565-1172196 62 63 11: eichen: thomas.eisbrueggen@strassen.nrw.de 4400/40100050/133 (Bei Antworten bitte angeben.) Datum: 10.02.2017 L 33 Ortsdurchfahrt Friesheim, Antrag der SPD-Ratsfraktion auf Anlage eines FGO und Einrichtung Tempo 30 km/h in Friesheim hier: Ihr Schreiben vom 24.01.2017 Sehr geehrter Herr Coenders, bezüglich den Forderungen der SPD auf Durchführung von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen im Zuge der L 33 in der OD Erftstadt-Friesheim nimmt der Landesbetrieb Straßen NRW, als Straßenbaulastträger der L 33, wie folgt Stellung: Bei der L 33 handelt es sich um eine Straße des klassifizierten Straßennetzes ( Landesstraße), welche der Abwicklung aller Verkehre, auch des Schwerlastverkehrs und des Durchgangsverkehrs, dienen muss. Im Rahmen der Bundesverkehrszählung 2010 ist die Verkehrsbelastung der L 33 mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von 2.064 Kfz/24h ( davon SV = 230 Kfz/24h ) ermittelt worden, was einer unterdurchschnittlich starken Belastung für eine Landesstraße entspricht. Die Belastungszahlen aus der Bundesverkehrszählung 2015 liegen noch nicht vor. Die bei der Geschwindigkeitserfassung ermittelte Belastung weicht nicht gravierend von den 2010 Zahlen ab. Im unmittelbaren Bereich der Einmündung der L 162 Graf-Emundus-Straße auf die L 33 Weilerswister Straße ist ein geeigneter Standort für die Anlage eines weiteren FGO ( bereits heute existiert ein FGO in nur 100 m Entfernung auf Höhe der Einmündung Borrer Straße) auf Grund von vorhandenen Hof- bzw. Garagenzufahrten schwer zu finden. Darüber hinaus ist bei der Anlage von FGÜ die Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen ( R-FGÜ 2001 ) maßgebend, hier müssen sowohl die Verkehrsbelastung der Straße in der Spitzenstunde als auch die Anzahl der querenden Fußgänger im selben Zeitraum betrachtet werden. Wie ihre Fußgängerzählung ergeben hat, wurden in dem maßgebenden Zeitraum lediglich 21 querende Straßen.NRW-Betriebssitz Postfach 10 16 53 • 45816 Gelsenkirchen • Telefon: 0209/3808-0 Internet: www.strassen.nrw.de - E-Mail: kontakt@strassen.nrw.de Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE20300500000004005815 BIC: WELADEDD Steuemummer: 319/5922/5316 Regionalniederlassung Ville-Eifel Jülicher Ring 101 - 103 • 53879 Euskirchen Postfach 120161 • 53874 Euskirchen Telefon: 02251/796-0 kontakt.ml.ve@strassen.nrw.de Fußgänger erfasst. Somit wird die Mindestbelastung gemäß R-FGÜ ( 50 — 100 FG/Spitzenstunde), nach der die Anlage eines FGÜ möglich wäre, nicht annähernd erreicht. Die Anlage eines Fahrbahnteilers als Querungshilfe im Bereich der Busbuchten kann nur durch bauliche Veränderungen am Fahrbahnquerschnitt der L 33 erfolgen, diese ist dort mit einer Breite von 7,0 m ausgebaut. Zum einen wäre eine Verbreiterung der Fahrbahn um 2,0 m mit entsprechenden beidseitigen Verziehungen der Fahrbahnränder und Verlegung der Nebenanlagen notwendig, zum anderen die Aufgabe einer der beiden Busbuchten und Umnutzung derselben als Fahrbahn sowie Anlegung eines Fahrbahnteilers in diesem Bereich. Hier ist dann auch ein Ausbau der gepflasterten Buswartefläche in Asphaltbauweise erforderlich. Beide Varianten erfordern sowohl die Aufstellung einer Detailplanung als auch die Einstellung in den Bauhaushalt. Eine zeitnahe Realisierung kann nicht in Aussicht gestellt werden, zumal die Ortsdurchfahrt im Zuge der L 33 erst vor wenigen Jahren in diesem Bereich einer Sanierungsmaßnahme unterzogen wurde. Generell ist festzustellen, dass es auf klassifizierten Straßen, Landes- oder Bundesstraßen insbesondere mit Verbindungsfunktion oder Hauptverkehrscharakter, nicht vorgesehen ist linienhaft geschwindigkeitsreduzierte Strecken auszuweisen. Möglich sind somit grundsätzlich nur auf wenige Meter Länge beschränkte steckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen, insbesondere vor sozialen Einrichtungen wie Schulen, Altenheimen oder Kindergärten/-tagesstätten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit kann darüber hinaus lediglich aufgrund besonderer örtlicher Verkehrsverhältnisse und gleichzeitigem Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage reduziert werden. Eine besondere Unfalllage liegt im gesamten Bereich der Ortslage Friesheim nicht vor, es sind beidseitig der L 33 Gehweganlagen angelegt, gesicherte Querungsstellen sind mit einem FGÜ und zwei FG-LSA vorhanden. Bezüglich der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich des Straßenabschnittes mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kann ggf. die Durchführung von Geschwindigkeitsüberwachung zu einer besseren Akzeptanz führen. Diese werden aber nur durch den Rhein-Eilt-Kreis und der Polizei durchgeführt. 7Mit1feundlichenn Gruß, im Auft a ( Alfred Sebastian 2 Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis, Postfach, 50124 Bergheim Eigenbetrieb Straßen z.Hd. Henn Coenders 50359 Erftstadt Seite 1 von 2 21.02.2017 Aktenzeichen: (bei Antwort bitte angeben) -V- 61.07.09 Direktion Verkehr Stölting, PHK Telefon (02234) 211 -0, 3715 Telefax 3509 arno.stoelting @polizei.nrw.de Antrag zur Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf der Weilerswister Straße ( L33 ) und Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 in Friesheim Antrag der SPD-Fraktion vom 12.12.2016 Ihr Schreiben vom 16.02.2017 Sehr geehrter Herr Coenders, die Kreispolizeibehörde nimmt zum o.g. Antrag der SPD-Fraktion wie folgt Stellung: Als zuständige Anordnungsbehörde für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen in Ihrer Kommune sind Sie an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sowie die dort aufgeführten Verwaltungsvorschriften gebunden. 1. Hinsichtlich der Einrichtung eines Fußgängerüberweges sind die VwV zum § 26 StVO maßgeblich. Nach Randnummer 7 sollten Fußgängerüberwege in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. Die vom Landesbetrieb Straßenbau NRW ennittelten Belastungszahlen der Weilerswister Straße ( L 33 ) mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von 2064 Kfz/24h ( entsprechen ca. 207 Kfz/h ) und das von Ihnen ermittelte Fußgängeraufkommen von 21 querenden Fußgänger in einer Stunde erreichen nicht annähernd die Mindestbelastung der nach Randnummer 14 vorgegebenen R-FGÜ ( 50 — 100 FG/Spitzenstunde ). Somit ist die Einrichtung eines Fußgängerüberweges unter den von Ihnen dargelegten Verkehrszahlen nicht zulässig. Dienstgebäude und Lieferanschrift: Dürener Str. 48 -50 50226 Frechen Telefon 02233-52-0 Telefax 02233-52-3409 poststelle.rhein-erft-kreis @polizei.nrw.de www.polizei.nrw.de/rhein-erftkreis Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn: Linie 7 Haltestelle Mühlengasse Bushaltestelle: An St. Severin/ Mühlenbach Buslinien 960, 964, 976 Zahlungen an: Landeskasse Köln Kto-Nr.: 965 60 BLZ: 300 500 00 WestLB AG IBAN DE65370000000037001520 BIC MARKDEF1370 Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde Seite 2 von 2 2. Hauptverkehrsstraßen dienen in erster Linie dem weiträumigen Verkehr. Aufgrund dieser Funktion sollte keine generelle geringere Geschwindigkeit als Tempo 50 zugelassen werden. Nach § 45 StV0 ist die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen ( innerörtlich klassifizierte Straßen ( Bundes-, Landes und Kreisstraßen) sowie Vorfahrtstraßen ( VZ 306) nur im unmittelbaren Bereich der abschließend aufgezählten sensiblen Bereiche mit Zugang zur Straße möglich. Solche sensiblen Bereiche ( Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten-- und Pflegeheimen und Krankenhäusern) sind entlang der Weilerswister Straße ( L 33) nicht angesiedelt. Des Weiteren bestehen entlang der L 33 im Bereich der Ortslage Friesheim keine Unfallhäufungsstellen bzw. Unfallschwerpunkte, die zum Beleg einer erheblich übersteigenden Gefahrenlage aufgeführt werden könnten. Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass auf der Weilerswister Straße eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 nach gültiger Rechtslage nicht zulässig ist. Daher kann die Kreispolizeibehörde einer diesbezüglichen Anordnung nicht zustimmen. Ich möchte Sie abschließend bitten, die auf der Weilerswister Straße bereits bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 hinsichtlich der Rechtsgrundlage zu prüfen und den Streckenzug wieder StVO-Konform herzurichten. Mit freundlichen Grüßen Stölting Polizeihauptkommissar