Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
21.12.2016
Erstellt
10.11.16, 15:02
Aktualisiert
14.12.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 577/2016
Az.: 61-Masterplan Liblar
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 02.11.2016
gez. Erner, Bürgermeister
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
Die Beratungsfolge wurde
aufgrund eines Vertagungsbeschlusses durch das Ratsbüro ergänzt.
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
16.11.2016
vorberatend
13.12.2016
beschließend
Masterplan Liblar
Festlegung als Stadtumbaugebiet gem. § 171 b BauGB
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Das im Anlageplan gekennzeichnete Gebiet wird gemäß § 171 b Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung,
als Stadtumbaugebiet festgelegt.
Begründung:
Die Stadt Erftstadt wurde mit Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 17.08.2016 mit
der Maßnahme „Sanierungsgebiet Masterplan Liblar“ in das Städtebauförderprogramm „Stadtumbau West“ aufgenommen.
Gemäß §171b BauGB ist das Stadtumbaugebiet durch einen Beschluss des Stadtrates festzulegen. Der Erlass einer Satzung ist im Programm Stadtumbau West nicht zwingend erforderlich.
Voraussetzung für den Beschluss ist die Vorlage eines Integrierten Entwicklungskonzeptes.
Den Beschluss über das Integrierte Handlungskonzept (Masterplan Liblar) hat der Rat der Stadt
Erftstadt in seiner Sitzung am 15.12.2015 gefasst (V 503/2015).
Im Rahmen der Antragstellung erfolgte der Beschluss über den Erlass einer Sanierungssatzung für
das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet am 27.04.2016 (V 102/2016).
Beide Maßnahmen (Stadtumbau- und Sanierungsmaßnahmen) können ergänzend vorgesehen
werden, sodass das bisherige Sanierungsgebiet mit seiner Satzung unverändert bestehen bleibt.
Die Gebietsabgrenzung beider Maßnahmen ist identisch.
Anlageplan
(Erner)
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