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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Errichtung einer Gesamtschule in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
174 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
08.12.16, 15:03
Aktualisiert
14.12.16, 15:01
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 498/2016 1. Ergänzung Az.: Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 30.11.2016 gez. Erner, Bürgermeister Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 BM gez. Gerlach Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Termin 13.12.2016 beschließend Schulausschuss 16.03.2017 vorberatend Rat 28.03.2017 beschließend Betrifft: Bemerkungen Anregung bzgl. Errichtung einer Gesamtschule in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Das Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung an die Interessengemeinschaft Gesamtschule Erftstadt war Anlass für ein persönliches Gespräch mit den zuständigen Vertretern der oberen Schulaufsicht bei der Bezirksregierung Köln. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde bestätigt, dass seitens der Bezirksregierung Köln im Zusammenhang des bisherigen Beratungsverfahrens keine rechtliche Verpflichtung zur Errichtung einer Gesamtschule in Erftstadt gesehen wurde. Dies steht im Einklang mit dem Selbstverwaltungsrecht der Kommunen, welches einen hohen Stellenwert einnimmt. Gleichwohl wurde im Rahmen des o. g. Gesprächs nun zu einer erneuten Elternbefragung geraten - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Elternbefragung zur Entwicklung der Schullandschaft in Erftstadt bereits 2014 durchgeführt wurde. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer El- ternbefragung besteht jedoch nicht. Vor der evtl. Durchführung einer erneuten Elternbefragung, sollte - auch nach Meinung der Bezirksregierung Köln - jedoch die Standortfrage geklärt sein und dies auch im Fragebogen deutlich gemacht werden. Dies sei für die Elternentscheidung von großer Bedeutung. Eine Pflicht zur Nennung des Standortes besteht jedoch ebenfalls nicht. Da sich die Zahl der zu beschulenden Kinder grundsätzlich nicht erhöht, geht mit der Errichtung einer Gesamtschule normalerweise die Schließung von anderen weiterführenden Schulen folgerichtig einher. Eine Pflicht zur Auflösung von bestehenden Schulen durch den Schulträger besteht jedoch nicht. Die Gefahr, bei Errichtung einer Gesamtschule vorhandene Schulen einer „ungeplanten schleichenden Schließung“ auszusetzen, gilt es jedoch vorab zu bedenken. Gemäß § 80 Schulgesetz NRW sind Schulen und Schulstandorte unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind hiernach verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. Für die Schulverwaltung war und ist diese regionale Abstimmung von besonderer Bedeutung, wie der Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zum Erhalt der Förderschule mit der Gemeinde Nörvenich und der Kolpingstadt Kerpen zeigt. Sofern in Erftstadt eine Gesamtschule errichtet werden würde, dürfte namentlich die bestehende Gesamtschule in Weilerswist dadurch in ihrem Bestand nicht gefährdet werden. Sollte dies objektiv der Fall sein, sieht sich die Bezirksregierung gehalten, die Genehmigung zur Errichtung einer Gesamtschule in Erftstadt ggf. zu versagen. Eine frühzeitige Abstimmung mit benachbarten Schulträger, insbesondere der Gemeinde Weilerswist, wird daher als sinnvoll erachtet; ggf. böte sich auch eine interkommunale Zusammenarbeit mit Weilerswist an. Neben den soeben dargestellten Empfehlungen der Bezirksregierung Köln ist es jedoch auch denkbar, bei der bisherigen Auslegung zu bleiben, die durch die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW gestützt wird. Die Aussage der Bezirksregierung, dass grundsätzlich eine Verpflichtung des Schulträgers zur Errichtung einer Schule besteht, wenn der Bedarf für die betreffende Schulform festgestellt sei, ist grundsätzlich richtig – sie wiederholt jedoch lediglich den Gesetzestext (wenngleich dort der Begriff „Bedürfnis“ verwendet wird) des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG. Dies gilt natürlich ebenso für das Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung an die Interessengemeinschaft Gesamtschule Erftstadt vom 02.11.2016, welches insofern ebenfalls nur eine unvollständige Wiedergabe des Gesetzeswortlautes darstellt. Wichtig ist allerdings die Konkretisierung des Begriffs „Bedürfnis“ in § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG: „Ein Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann.“ Gem. § 78 Abs. 4 letzter Satz SchulG besteht diese Verpflichtung nicht, soweit und solange bereits vorhandene Schulen anderer öffentlicher oder privater Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb (§ 82) erfüllen. Im Umfeld von Erftstadt erfüllen einige Nachbarkommunen (Brühl, Hürth, Kerpen, Weilerswist) dieses Schulbedürfnis. Diese Schulen liegen auch in zumutbarer Entfernung. Bei dem Begriff „zumutbare Entfernung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. In diesem Zusammenhang kann bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen die Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO) herangezogen werden. -2- Unzumutbarkeit liegt gemäß § 13 Abs. 3 SchfkVO dann vor, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindung für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt (bei Grund- und Förderschulen eine Stunde) oder das zu beschulende Kind überwiegend vor 6 Uhr die Wohnung verlassen muss. Der Besuch einer Gesamtschule in einer benachbarten Kommune ist somit für Schülerinnen und Schüler aus allen Erftstädter Stadtteilen zumutbar. Somit ist das zurückliegende Verfahren nicht zu beanstanden. Sollte jedoch die Zahl der Schülerinnen und Schüler aus Erftstadt, die keinen Platz an einer benachbarten Gesamtschule erhalten, zunehmen, so kann daraus die Verpflichtung für die Stadt Erftstadt als Schulträger erwachsen, erneut in eine Bedürfnisermittlung einzusteigen. Da zudem in der Diskussion über den Bürgerantrag 498/2016 im Schulausschuss am 17.11.2016 deutlich wurde, dass grundsätzlich keine Vorbehalte gegen eine Gesamtschule an sich vorhanden sind, werden nachfolgend die möglichen Optionen dargestellt, die es m. E. für die Errichtung einer Gesamtschule in Erftstadt gibt. 1. Errichtung einer Gesamtschule im Schulzentrum Liblar Ausgehend vom Ergebnis des Standortgutachtens könnte – wie seitens der Verwaltung bereits in der V 99/2015 vorgeschlagen - eine mögliche Gesamtschule im Schulzentrum Liblar in den Räumlichkeiten der dann auslaufend aufzulösenden Gottfried-Kinkel-Realschule errichtet werden. Dies setzt einen entsprechenden Auflösungsbeschluss für die Gottfried-Kinkel-Realschule voraus. Aufgrund der beschlossenen Einrichtung eines sozio-interkulturellen Jugendtreffs im AltbauGebäudetrakt der ehemaligen Carl-Schurz-Hauptschule kommt eine schulische Nutzung dieser Räumlichkeiten allerdings nicht mehr in Betracht. Mit der Errichtung einer Gesamtschule im Schulzentrum Liblar könnte der Bestand aller drei Schulformen im Schulzentrum Lechenich zunächst gesichert werden. Auch der Bestand des Ville-Gymnasiums wäre durch die Errichtung einer Gesamtschule im Schulzentrum Liblar nicht gefährdet. Es ist davon auszugehen, dass der Raumbestand der Gottfried-Kinkel-Realschule dem Raumbedarf der Sekundarstufe I einer vierzügigen Gesamtschule entspricht. Die Räumlichkeiten bieten jedoch keine ausreichende Möglichkeit zur Unterbringung einer gymnasialen Oberstufe. Allerdings trüge der neu sanierte Gebäudekomplex („Würfel“) im Schulzentrum Liblar zur Behebung dieses Raumdefizits bei. Die vorhandene Infrastruktur des Schulzentrums Liblar bietet bereits jetzt gute Voraussetzungen für die Etablierung einer neuen Schulform. Eine moderne Mensa ist ebenso vorhanden wie großzügige Unterrichts- und Betreuungsräume. Da zudem davon auszugehen ist, dass die Schülerzahl des Ville-Gymnasiums bei Errichtung einer Gesamtschule sowohl in der Sekundarstufe I wie in der Sekundarstufe II zurückgehen würde, würden weitere Räumlichkeiten für eine mögliche Gesamtschule frei. Eine genaue Raumbilanz müsste natürlich vorab erstellt werden. Dieser Vorschlag bedeutet jedoch die Abkehr von der Beschlusslage des Rates vom 29.09.2015, wonach alle fünf in den Schulzentren bestehenden Schulen erhalten bleiben sollen und keine weitere Schule in den Schulzentren errichtet wird. 2. Errichtung einer Gesamtschule im Schulzentrum Lechenich Auch die Umsetzung dieses Vorschlags bedeutet eine Abkehr vom o. g. Ratsbeschluss. Eine mindestens vierzügige Gesamtschule mit entsprechender Oberstufe könnte auch in den Räumlichkeiten des Schulzentrums Lechenich untergebracht werden, wenn Alternative A: -3- das Gymnasium Lechenich auslaufend aufgelöst wird; Theodor-Heuss-Hauptschule und Realschule Lechenich bleiben erhalten. Alternative B: die Theodor-Heuss-Hauptschule und Realschule Lechenich auslaufend aufgelöst werden und das Gymnasium Lechenich erhalten bleibt. Alternative C: das Gymnasium und die Realschule Lechenich auslaufend aufgelöst werden und die TheodorHeuss-Hauptschule als letzte örtliche Hauptschule erhalten bleibt. Welche weitere Entwicklung die jeweils im Bestand bleibenden Schulen nehmen werden, ist derzeit nicht abzuschätzen und müsste im Rahmen der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung fortgeschrieben werden. 3. Neubau einer Gesamtschule außerhalb der Schulzentren Obwohl diese Möglichkeit grundsätzlich besteht, birgt sie viele finanzielle und organisatorische Unwägbarkeiten, die derzeit in ihrem Umfang nicht absehbar sind. Allerdings wird bei einem Neubau seitens der Kommunalaufsicht ein strengerer Maßstab an die Haushaltsverträglichkeit der Maßnahme angelegt werden. Da der Bau des Schulgebäudes erst dann in Angriff genommen werden könnte, wenn sich in einem Anmeldeverfahren mindestens 100 Kinder verbindlich angemeldet haben, müssten die ersten Jahrgänge der sich im Aufbau befindlichen Gesamtschule andernorts unterrichtet werden. Freie Kapazitäten in dem dafür erforderlichem Umfang gibt es an den vorhandenen weiterführenden Schulen nicht. Zwar ist fraglich, wie lange der Teilstandort der Martinus-Förderschule in Friesheim aufgrund der rückläufigen Schülerzahlen noch erhalten bleiben kann, ob die Schule jedoch ein geeignetes Ausweichquartier für eine neue Gesamtschule darstellt, wäre zu prüfen. 4. A) Errichtung einer Gesamtschule in Friesheim Bei weiterhin rückläufigen Schülerzahlen im Förderschul-Bereich steht zu erwarten, dass der Teilstandort der Martinus-Förderschule in Friesheim mittelfristig aufgelöst werden muss. Somit stünden grundsätzlich räumliche Kapazitäten zur Verfügung, die für eine Gesamtschule genutzt werden können. Raum für eine gymnasiale Oberstufe ist jedoch definitiv nicht vorhanden. Zusätzlich zu den neu zu errichtenden Räumlichkeiten für die Sekundarstufe II wäre eine Ertüchtigung des vorhandenen Gebäudes für die Bedarfe einer Gesamtschule ebenso erforderlich wie der Bau einer Mensa, von Fachräumen und Sportmöglichkeiten. B) Errichtung einer Gesamtschule in Friesheim als Dependance der Gesamtschule Weilerswist Die Errichtung einer Gesamtschul-Dependance zu einer bereits bestehenden Gesamtschule in zwei Kommunen ist grundsätzlich möglich. Dabei kann die Schülerschaft sowohl horizontal (bestimmte Jahrgänge sind am Standort A verortet, die anderen an Standort B) wie auch vertikal (alle Jahrgänge sind an beiden Standorten vorhanden) gegliedert werden. Voraussetzung ist die Abstimmung zwischen den beiden beteiligten Schulträgern und über die künftige Form der Zusammenarbeit, die durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch Bildung eines Zweckverbandes geregelt sein muss. -4- Im Anschluss an diese formalen Voraussetzungen schließt sich für die Kommune, in der die Dependance errichtet werden soll, das Verfahren der Bedarfsermittlung an. Sollte es zu einem Anmeldeverfahren kommen, müssen am Standort der Dependance mindestens 50 Anmeldungen erreicht werden. Schlussbemerkung Mit den dargestellten Alternativen wurde versucht, eine Übersicht über die theoretisch vorhandenen Möglichkeiten – unbenommen einer noch vorzunehmenden Detailprüfung - zu geben, die bestehen, um in Erftstadt eine Gesamtschule anzusiedeln. Somit ist es m. E. unabdingbar, vor einem möglicherweise erneuten Einstieg in eine Elternbefragung mit einem ggf. anschließenden Errichtungsverfahren die Frage des Standortes zu klären, dies entspricht auch der Empfehlung der Bezirksregierung. In Vertretung (Lüngen) -5-