Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
16.11.2016
Erstellt
03.11.16, 15:05
Aktualisiert
15.12.16, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 520/2016
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 10.10.2016
gez. Erner, Bürgermeister
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
Die Beratungsfolge wurde
aufgrund eines Vertagungsbeschlusses durch das Ratsbüro ergänzt.
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
16.11.2016
Bemerkungen
beschließend
Anregung bzgl. Schutz vor Lärm von Luft-Wärmepumpen sowie Klimaanlagen, Kühlgeräten, Lüftungsanlagen und Mini-Blockheizkraftwerken oder ähnlichen Anlagen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen der Nutzung erneuerbarer Energien ist bereits jetzt –insbesondere in Neubaugebietendie Zunahme von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zu verzeichnen. Diese Entwicklung
wird aufgrund der Änderungen der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in den kommenden
Jahren verstärkt zunehmen und sich –je nach Änderung der Energiepreise- auch auf bestehende
Baugebiete ausweiten. Viele dieser Anlagen sind –u.a. aufgrund eingebauter Ventilatoren und
Pumpen- nicht zu unterschätzende Lärmemittenten.
Die für Lärm zuständige Behörde ist die untere Immissionsschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises.
Bei der Aufstellung von Bauleitplanungen werden die Werte der TA Lärm entsprechend der Gebietsausweisung als obere zulässige Lärmwerte zugrunde gelegt. Bei Wohngebieten wird i.d.R.
davon ausgegangen, dass der Lärm von außen auf das Gebiet einwirkt. Im Gebiet wirkende, andere Lärmquellen (z.B. stationäre Geräte wie Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, LuftWärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke) werden bisher nicht betrachtet.
Der vorliegende ‚Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten‘ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI- vom 28.08.2013) versucht
diese ‚Lücke‘ durch entsprechende Vorgaben zu schließen. Bisher ist dieser Leitfaden ein Regelungsvorschlag, der noch nicht auf der gesetzlichen Ebene übernommen wurde.
Die im Rahmen beantragten lokalen satzungsrechtlichen Regelungen (Lärmschutzverordnung,
Festsetzungen in Bebauungsplänen) stellen einen Lösungsansatz dar, können aber derzeit nicht
abschließend bewertet werden. Denn das Fehlen von anerkannten Regeln der Technik erschwert
einen rechtssicheren Umgang mit der Thematik. Da nicht auszuschließen ist, dass die Einbeziehung unbestimmter Rechtsbegriffe und -normen zu einer Nichtigkeit entsprechender Satzungen
führt, ist eine nähere rechtliche Prüfung erforderlich.
Parallel zu der rechtlichen Prüfung wird eine intensiver Dialog mit der zuständigen Fachbehörde
geführt. U.a. wird dabei geprüft, ob zwischenzeitlich durch verstärkte Informationen (s. Infoblatt des
Kreises Minden-Lübbecke) bei den betroffenen Hausbesitzern das Bewusstsein für einen mit geringeren Lärmemissionen verbundenen Einsatz der entsprechenden Technik geschaffen werden
kann.
Sobald zu den entsprechenden Punkten nähere Ergebnisse vorliegen, erfolgt eine Information der
Antragsteller und des Fachausschusses.
In Vertretung
(Hallstein)
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