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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Schutz vor Lärm von Luft-Wärmepumpen sowie Klimaanlagen, Kühlgeräten, Lüftungsanlagen und Mini-Blockheizkraftwerken oder ähnlichen Anlagen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
16.11.2016
Erstellt
03.11.16, 15:05
Aktualisiert
15.12.16, 15:03
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Schutz vor Lärm von Luft-Wärmepumpen sowie Klimaanlagen, Kühlgeräten, Lüftungsanlagen und Mini-Blockheizkraftwerken oder ähnlichen Anlagen) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Schutz vor Lärm von Luft-Wärmepumpen sowie Klimaanlagen, Kühlgeräten, Lüftungsanlagen und Mini-Blockheizkraftwerken oder ähnlichen Anlagen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 520/2016 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 10.10.2016 gez. Erner, Bürgermeister Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 Die Beratungsfolge wurde aufgrund eines Vertagungsbeschlusses durch das Ratsbüro ergänzt. BM gez. Seyfried Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 16.11.2016 Bemerkungen beschließend Anregung bzgl. Schutz vor Lärm von Luft-Wärmepumpen sowie Klimaanlagen, Kühlgeräten, Lüftungsanlagen und Mini-Blockheizkraftwerken oder ähnlichen Anlagen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen der Nutzung erneuerbarer Energien ist bereits jetzt –insbesondere in Neubaugebietendie Zunahme von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zu verzeichnen. Diese Entwicklung wird aufgrund der Änderungen der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in den kommenden Jahren verstärkt zunehmen und sich –je nach Änderung der Energiepreise- auch auf bestehende Baugebiete ausweiten. Viele dieser Anlagen sind –u.a. aufgrund eingebauter Ventilatoren und Pumpen- nicht zu unterschätzende Lärmemittenten. Die für Lärm zuständige Behörde ist die untere Immissionsschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises. Bei der Aufstellung von Bauleitplanungen werden die Werte der TA Lärm entsprechend der Gebietsausweisung als obere zulässige Lärmwerte zugrunde gelegt. Bei Wohngebieten wird i.d.R. davon ausgegangen, dass der Lärm von außen auf das Gebiet einwirkt. Im Gebiet wirkende, andere Lärmquellen (z.B. stationäre Geräte wie Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, LuftWärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke) werden bisher nicht betrachtet. Der vorliegende ‚Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten‘ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI- vom 28.08.2013) versucht diese ‚Lücke‘ durch entsprechende Vorgaben zu schließen. Bisher ist dieser Leitfaden ein Regelungsvorschlag, der noch nicht auf der gesetzlichen Ebene übernommen wurde. Die im Rahmen beantragten lokalen satzungsrechtlichen Regelungen (Lärmschutzverordnung, Festsetzungen in Bebauungsplänen) stellen einen Lösungsansatz dar, können aber derzeit nicht abschließend bewertet werden. Denn das Fehlen von anerkannten Regeln der Technik erschwert einen rechtssicheren Umgang mit der Thematik. Da nicht auszuschließen ist, dass die Einbeziehung unbestimmter Rechtsbegriffe und -normen zu einer Nichtigkeit entsprechender Satzungen führt, ist eine nähere rechtliche Prüfung erforderlich. Parallel zu der rechtlichen Prüfung wird eine intensiver Dialog mit der zuständigen Fachbehörde geführt. U.a. wird dabei geprüft, ob zwischenzeitlich durch verstärkte Informationen (s. Infoblatt des Kreises Minden-Lübbecke) bei den betroffenen Hausbesitzern das Bewusstsein für einen mit geringeren Lärmemissionen verbundenen Einsatz der entsprechenden Technik geschaffen werden kann. Sobald zu den entsprechenden Punkten nähere Ergebnisse vorliegen, erfolgt eine Information der Antragsteller und des Fachausschusses. In Vertretung (Hallstein) -2-