Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
480 kB
Datum
16.11.2016
Erstellt
03.11.16, 15:05
Aktualisiert
03.11.16, 15:05
Stichworte
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Beatrix Fischer
Frank Büsges
STADT ERFTSTADT
- Der Bürgermeister -
Richardstraße 10
50374 Erftstadt
0 7. OKT. 2016
07.10.2016
Bürgermeister der Stadt Erftstadt
Herrn Volker Einer
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
sz
2a
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
wir bitten Sie, den zuständigen Ratsgremien den folgenden Antrag zum Schutz vor Lärm
von Luft-Wärmepumpen sowie Klimaanlagen, Kühlgeräte, Lüftungsanlagen und
Mini-Blockheizkraftwerke oder ähnliche Anlagen zur Beratung und zur Beschlußfassung
zu zuleiten.
Wir beantragen:
1.Einführung von Abstandsregelungen für die oben genannten Geräte durch
Erstellung einer Lärmschutzverordnung / -satzung nach §5 LImSchG oder
Erweiterung des § 13 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt
(§ 27 OBG).
2.Aufnahme von Abstandsregelungen für o.a. Geräte in zu erstellende
Bebauungspläne.
3. Einführung von Abstandsregelungen für o.a. Geräte durch Beschluß einer
Ergänzung zu vorhandenen Bebauungsplänen.
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Begründung
1. Warum stellen wir diesen Antrag?
Wir sind dem Lärm einer Luft-Wärmepumpe zur Beheizung eines Pools mit einem Schalleistungspegel von 74 dB(A) ausgeliefert und haben alle Möglichkeiten der nachbarschaftlichen Überzeugungsarbeit ausgeschöpft.
Staatliche Stellen konnten uns nicht weiterhelfen und der Textteil Erläuterungen weiter unten ist die Zusammenfassung unserer Recherchen.
Im Zuge der Ratifizierung des Pariser Klimaabkommens durch das EU-Parlament wird die
Energiewende sicherlich intensiver vorangetrieben, wodurch vermehrt Luft-Wärmepumpen
und Blockheizkraftwerke (Kraft-Wärme-Kopplung) installiert werden, da diese Anlagen kostengünstig — auch durch BAFA-Förderung — die CO2 Einsparziele erreichen können.
Lüftungsanlagen und / oder Klimaanlagen sind beim Bau von Niedrigstenergiehäusern,
zwecks Verhinderung der Verschimrnelung, sehr zu empfehlen und tragen auch erheblich
zur potenziellen Verlärmung der Nachbarschaft bei.
Im Konfliktfalle sieht man sich einer langwierigen und schwierigen Beweispflicht durch teure Akustikmessungen und Gutachten ausgesetzt.
Eine Regulierung erspart letztendlich jedem Betroffenen zivilrechtliche, im Ausgang höchst
ungewisse Auseinandersetzungen, ganz zu schweigen von zerrütteten nachbarschaftlichen
Beziehungen.
2. Erläuterungen
Die oben genannten stationären Geräte können zum Teil bei Amazon erworben und
genehmigungsfrei betrieben werden.
Während Rasenmäher, Kantentrimmer und Laubbläser über die Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmSchV) in den Betriebszeiten eingeschränkt sind,
gilt dies für diese Anlagen in keinster Weise. Auch unterliegen Hersteller, Inverkehrbringer
oder Verkäufer von diesen Geräten keinerlei Beratungs- oder Aufsichtspflicht zur korrekten
Installation und Betrieb dieser Anlagen.
Der Kunde muß sich selbst Gedanken über den richtigen Aufstellungsort und die
Vermeidung von Lärm machen. Da Luft-Wärmepumpen oder Blockheizkraftwerke oft 24
Stunden laufen oder mehrmals am Tag mit lautem Anschaltgeräusch anspringen, ist dies
eine nicht zu unterschätzende Problematik. Es ist unrealistisch anzunehmen, daß ein Kunde
sich die Mühe macht, einen Blick in die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA
Lärm) wirft, dann im Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung (reines Wohngebiet,
allg. Wohngebiet etc.) herausfindet um dann schlußendlich mit Mathematik und Zollstock
über Schalleistungpegel und Entfernung zum Nachbarn einen Aufstellungsort herausfindet.
Er wird das Gerät dort aufstellen, wo es nach seiner Meinung hingehört.
Hier werden Kunden, Händler, Monteure und betroffene Nachbarn durch den Gesetzgeber
alleine gelassen.
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Dann fängt der zivilrechtliche Ärger an und der Frieden in der Nachbarschaft ist dahin.
Dies trägt nicht zur Akzeptanz von stationären Geräten bei.
Der Gesetzgeber hat sich lediglich dazu durchgerungen, vermehrt auf die Lärmproblematik
hinzuweisen und vertreibt aktiv Informationsblätter, Leitfäden und weist auf Webseiten auf
den verantwortungsvollen Betrieb von Luft-Wärmepumpen etc. in Wohngebieten hin.
Dies alleine reicht nicht aus, um Kunden und betroffene Nachbarn vor durch Fehlkalkulationen oder schlichter Unwissenheit in Sachen Lärm schlecht aufgestellten oder einfach zu
lauten Anlagen zu schützen, da alle bisher getroffenen Maßnahmen durch den Gesetzgeber Bund und Land nur aufklärenden Charakter haben und nicht rechtsverbindlich sind.
Im Konfliktfalle kann als einzige Norm für den Lärm die oben erwähnte TA Lärm herangezogen werden.
Diese aus dem Jahre 1998 stammende Vorschrift eignet sich in keinster Weise zur Behebung von Problemen bei Aufstellungsfehlern. Gerichte haben schon mehrfach darauf hingewiesen.
Die TA Lärm nimmt als einziges Maß für die Schädlichkeit von Lärm einen - nach Art des
Wohngebietes abgestuften - Schalldruckpegel, läßt aber Dauer, Tonhaltigkeit und die Außenbereiche (Terrasse, Balkon) von Grundstücken komplett außen vor. Warum die Schädlichkeit von Lärm von der Art des Wohngebietes abhängt, erschließt sich dem Bürger wenig. Nur wenn er weiß, daß die TA Lärm für Gewerbelärm geschaffen wurde, erkennt er,
daß es nicht in erster Linie um den Schutz der Gesundheit des Bürgers geht (denn da gäbe
es einheitliche Werte), sondern um Grenzwerte für Gewerbegebiete.
Für allgemeine Wohngebiete gilt tagsüber der TA Lärm Grenzwert 55dB(A). Dieser Schalldruckpegel entspricht der Lautstärke eines angeregten Gesprächs, das tagsüber z.B. auf ein
Arbeitszimmerfenster mit einem Rauschen, incl. Unterton, einwirken kann.
Grundsätzlich werden schon 40 dB(A) bei Dauerbeschallung als gesundheitsgefährdend
angesehen.
Alle diese Probleme haben die Länderumweltminister 2010 auf der 75. Umweltministerkonferenz erkannt und die Bundesregierung um eine Lösung gebeten (Anlage 1, Punkt 3).
Bis zur abschließenden Regelung durch den Bund (Novelle der 32. BlmSchV) wurde 2013
ein Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten von
der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz eingeführt und von allen mit
der Thematik befaßten Behörden aktiv beworben (LM-Leitfaden, siehe URL in Anlage 2).
Allerdings mußte letztes Jahr der Bund diese Novelle der 32. BlmSchV aufgrund europarechtlicher Bedenken aufgeben - so die Begründung.
Stattdessen schlug die Bundesregierung eine Regulierung durch die Länder vor, was nach
§ 23 Abs. 2 BlmSchG ohne weiteres möglich ist.
Das Land NRW macht aber nicht von seiner Rechtsetzungskompetenz Gebrauch.
Beide weisen nachdrücklich im Internet und Flyer auf den Leitfaden für die Verbesserung
des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (LAI-Leitfaden) hin. Dieser sieht leicht zu
erarbeitende Abstandsregeln für stationäre Geräte vor.
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Bayern hat im Juli diesen Jahres eine Broschüre mit nochmals verschärften und vereinfachten Abstandsregeln herausgebracht (Anlage 3).
Leider sind sie nicht rechtsverbindlich.
Zukünftig sind auch keine Gesetze oder Verordnungen zu erwarten. In den noch zum Teil in
Erarbeitung befindlichen Durchführungsmaßnahmen zum Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG, 2011) sind z.B. Luft-Wärmepumpen unter der Verordnung
814/2013/EU (Durchführungsverordnung zur Ökodesignrichtlinie für Warmwasserbereiter)
einsortiert. In dieser geht es im Wesentlichen um die Energieausweise der Geräte; in einem
Unterpunkt wird ein leistungsabhängiger maximaler Schalleistungspegel der Geräte vorgeschrieben, sonst nichts, also auch keine Aufstellungs- und Betriebsvorschriften für maximale Immissionswerte.
Es wäre aber dringend notwendig, da ab 2021 für Neubauten das Niedrigstenergiegebäude vorgeschrieben wird (Energieeinsparungsgesetzes -EnEG). Dort wird bestimmt:
"Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen - einschließlich Energie aus erneuerbaren
Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird - gedeckt werden."
Dies kann kostengünstig durch Luft-Wärmepumpen erreicht werden, zumal mit der Anfang
2016 in Kraft getretenen Novelle der Energieeinsparverordnung der Stellenwert von LuftWärmepumpen für die Primärenergieversorgung von Gebäuden, durch verstärkte Berücksichtigung des Anteils erneuerbarer Energie am Strommix Deutschlands, aufgewertet wurde.
Es ist also anzunehmen, daß Luft-Wärmepumpen zunehmend in Wohngebieten zum Einsatz kommen, da selbst bei älteren Gebäuden durch Förderungen eine energetische Sanierung wirtschaftlich sein kann.
Dieser Bürgerantrag bittet um eine rechtsverbindliche Vorschrift in der Stadt Erftstadt zu Abstandsregeln für Luft-Wärmepumpen und die genannten Geräte, da sowohl der Bund als auch das Land NRW von ihrer Rechtsetzungskompetenz keinen
Gebrauch machen und somit eine rechtsunsichere Atmosphäre um diese Geräte geschaffen wurde und die vorhandene Richtlinie für Wohngebiete sich schon mehrfach
als ungeeignet erwiesen hat.
Bei der Recherche zur Erstellung dieses Antrages, sind uns folgende Formulierungsvarianten von Abstandsregelungen von Kommunen aufgefallen:
Beispiel 1:
Gemeinde Zapfendorf — Schlettnersknock - Unterer Weg
Am vorgesehenen Aufbauort sind nur stationäre Anlagen zulässig, die am Nachbarwohnhaus den jeweiligen zulässigen baugebietsspezifischen lmmissionsrichtwert der Nr 6.1 TA
Lärm für die Nachtzeit um mindestens 10 dB(A) unterschreiten.
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Beispiel 2:
Stadt Rodgau Bebauungsplan Jügesheim Nr. 51 "Dessauer Straße"
Bei Errichtung und Betrieb von stationären Anlagen (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke) sind die Regelungen des "Leitfaden
für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten" der Bund/LänderArbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz einzuhalten.
Beispiel 3:
Gemeinde Krailling Änderung Bebauungsplan Nr. 19 „Lohfeldstraße"
Es ist nur die Errichtung solcher Anlagen zulässig, deren ins Freie abgestrahlte Schalleistung
SO dB(A) nicht überschreitet.
Beispiel 4:
Neuss Bebauungsplan Nr. V 151/2
Für im Außenbereich der Grundstücke aufgestellte stationäre Geräte und Maschinen, wie z.B.
Luft-Wärme-Pumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräte, Lüftungsanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke oder ähnliche Anlagen, sind in Abhängigkeit des Schallleistungspegels der Geräte und
Maschinen (Spalte 1) die in der Spalte 2 angegebenen Abstände zum nächsten benachbarten
schutzbedürftigen lmmissionsort (nach DIN 4109: Schlafzimmer, Wohnräume, Büros und
Wohnküchen etc.) einzuhalten:
[es folgt ein Auszug aus der Tabelle 1 des LA/-Leitfadens]
Wir bitten um Mitteilung, welche Ausschüsse zuständig sind und wann diese tagen, damit
wir auch die Möglichkeit haben, unseren Antrag mit Erläuterungen persönlich zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
C,
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Auszug aus dem Protokoll der 75. Umweltministerkonferenz
Tabelle 1 aus dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm
bei stationären Geräten der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Leitfaden)
Mindestabstände für Luft-Wärmepumpen Bayern, Juli 2016
Liste der Unterstützer dieses Antrages bis zum heutigen Tage, weitere folgt
Dieser Antrag wurde den Fraktionen CDU, SPD, FDP, Bündnis90/Grüne, Freie Wähler und
Piraten zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Anlage 1
75. Umweltministerkonferenz
am 12. November 2010
in Dresden
TOP 23:
Verbesserung des Lärmschutzes bei stationären und
mobilen Geräten und Maschinen in Wohngebieten
Beschluss:
1. Die Umweltministerkonferenz sieht die Europäische Kommission durch die Zielsetzung des 6. Umwelt-Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Lärmbelastungen insbesondere durch Dienstleistungen und Produkte
verpflichtet, die Lärmentstehung durch wirksame Geräuschemissionsvorschriften für
stationäre und mobile Geräte und Maschinen weiter zu verringern.
2. Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und der -senator der Länder bitten den Bund, auf europäischer Ebene weiterhin mit Nachdruck für die ambitionierte
Fortschreibung von Lärmernissionsgrenzwerten bzw. deren Einführung für lärmrelevante mobile Geräte und Maschinen in der Richtlinie 2000/14/EG („OutdoorRichtlinie") einzutreten. Dieses sollte insbesondere für die Geräte und Maschinen erreicht werden, die vornehmlich im privaten Bereich eingesetzt werden und vom
Lärmaufkommen als besonders. problematisch einzustufen sind wie z. B. Laubbläser, Laubsammler, Heckenscheren und Freischneider.
3. Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und der -senator der Länder stellen fest, dass es durch den zunehmenden Einsatz von stationären Geräten und Maschinen, wie zum Beispiel von Klimaanlagen, innerhalb von Wohngebieten zu Lärmproblemen kommt und bitten den Bund zur 77. Umweltministerkonferenz um einen
mit den Ländern beratenen Bericht, wie diesem Problem wirksam begegnet werden
kann.
Quelle: https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/Endgueltiges_Ergebnisprotokoll_UMK.pdf
Seite 46
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Anlage 2
Tabelle 1 aus dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei
stationären Geräten der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAILeitfaden):
Schalleistungspegel
MI
WA
WR
36 dB
Om
0,1 m
0,8m
39 dB
Om
0,5m
1,2m
42 dB
0,3m
0,9m
1,2m
45 dB
0,6m
1,4m
3,0m
48 dB
1,1 m
2,2m
4,5m
51 dB
1,7m
3,4m
6,7m
54 dB
2,6m
5,2m
9,7m
57 dB
3,9m
7,6m
13,9m
60 dB
5,9m
10,9m
19,7m
63 dB
8,6m
15,6m
25,4m
66 dB
12,3m
22,2m
31,8m
69 dB
17,6 m
27,3 m
40,8 m
72 dB
23,7m
34,4m
53,6m
75 dB
29,4m
44,6 m *
717m
78 dB
37,4 m
58,9 m
97,1 m
81 dB
48,8 m
79,2 m
132,7 m
84 dB
64,9m
107,7m
182,2m
87 dB
87,6 m
147,5 m
250,4 m
90 dB
119,5m
202,6m
343,3m
Tabelle 1 Erforderliche Abstände abhängig von Baugebietsnutzung
MI = Mischgebiet, WA = allg. Wohngebiet, WR = reines Wohngebiet
Kompletter LAI-Leitfaden unter:
http://www.lai-immissionsschutz.de/servlet/is/20170/
* in unserer Situation erforderlicher Abstand
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Anlage 3
Auszug aus einem bay. Leitfaden vom Juli 2016
Mindestabstände in der Praxis
Die Tabelle enthält die gestaffelten
Mindestabstände von Luft-Wärmepumpen zu schutzbedürf tiger Bebauung,
zum Beispiel zu Schlaf- und Kinderzimmern der Nachbarn.
Für die Berechnung der Abstände für
vor eine Wand montierte Anlage wurden
die um sechs Dezibel reduzierten NachtImmissionsrichtwerte (Nacht-IRWI der
TA Lärm verwendet, um die Geräusche
weiterer Anlagen zu berücksichtigen.
Außerdem wurde ein Zuschlag von sechs
Dezibel für Ton- und Informationshaltigkeit angesetzt, weil solche Geräusche als
tauter und störender empfunden werden.
Die Tabelle zeigt, dass viele Wärmepumpen für herkömmliche Bebauungssituationen nicht geeignet sind.
Schellleistungspegel
der Wärmepumpe
Mindestabstand zwi,schon Wärmepumpe und
schutzbedürftiger Bebauung in Meter in einem
reinen allgemeinen ivlisch- GewerbeWohngebiet Wohngebiet
gebiet
gebiet
45 dB(A)
7
4
2
1
50 dB(A)
13
7
4
2
55 dB(A)
23
13
7
4
60 dB(A)
32
23
13
7
65 dB(A)
49
32
23
13
70 dB(A)
80
49
32
23
75 dB(A)
133
80
49
32
Stand der Technik
Erforderliche Mindestabstände in Anhängigkeit von der Baugebietsnutzung (entsprechend des Bebauungsplans;
Blau -= Mehrzahl der verbauten Anlagen)
In heutigen Wohngebieten sind die
Grundstücke häufig klein und die Häuser
stehen nahe bei einander. Da ist es besonders wichtig, dass die Wärmepumpe
möglichst leise arbeitet.
Quelle: http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/Ifu_lae_00054.htm
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