Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
128 kB
Datum
19.01.2017
Erstellt
12.01.17, 15:01
Aktualisiert
12.01.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 629/2016
Az.: -50-
Amt: - 50 BeschlAusf.: - -50- Datum: 28.12.2016
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein,
technische Beigeordnete
gez. Erner, Bürgermeister
Dezernat 6
BM
gez. Schlender
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Betrifft:
Termin
19.01.2017
Bemerkungen
zur Kenntnis
Darstellung der aktuellen Aufnahmeverpflichtung von Flüchtlingen und vorhandener
Kapazitäten für deren Unterbringung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
keine
keine
Folgekosten in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die aktuelle Situation hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufnahme Asylbegehrender und ggf.
Flüchtlingen mit zuerkanntem Schutzstatus sowie vorhandener Kapazitäten für deren Unterbringung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Grundsätzlich nehme ich Bezug auf die ausführliche Darstellung in der Vorlage 398/2016, 3. Ergänzung, die in der Sitzung des Rates am 13.12.2016 beraten wurde.
Der aktuelle Stand (per 23.12.2016) stellt sich wie folgt dar:
I.
Aufnahmeverpflichtung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG NRW)
Zur Erfüllung der Aufnahmequote bis zum Ende des Jahres 2016 wurde mit der Bezirksregierung Arnsberg eine Zielvereinbarung getroffen. Nach Aufnahme von 80 Asylbegehrenden im Zeitraum von der 48. Kalenderwoche bis einschließlich der 51. Kalenderwoche konnte wieder eine Erfüllungsquote von 100 % bis zum Jahresende 2016 erreicht werden.
Wie in der eingangs erwähnten V 398/2016, 3. Ergänzung, beschrieben, besteht ab
dem 01.01.2017 eine Verpflichtung zur Aufnahme von 280 Asylbegehrenden, rechnerisch monatlich 56 Personen im Zeitraum von Januar bis einschließlich Mai 2017.
Darüber hinaus gehende weitere Aufnahmeverpflichtungen nach dem FlüAG sind zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.
II.
Aufnahmeverpflichtung nach der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung (AWoV)
Anlässlich einer Infoveranstaltung in der Bezirksregierung Köln am 14.12.2016 wurde
der Stand der Erfüllungsquote für alle NRW-Kommunen zum 01.09.2016 mitgeteilt.
Demnach besteht bzw. bestand für die Stadt Erftstadt eine Verpflichtung zur Aufnahme
von 80 Flüchtlingen mit anerkanntem Schutzstatus: Aufnahmesoll nach Integrationsschlüssel AWoV
136 Personen
abzgl. Bestand anerkannter Flüchtlinge per 01.09.
56 Personen
demnach Aufnahmesoll von
80 Personen
Nach Auskunft der Ausländerbehörde hat sich der Bestand von Flüchtlingen mit einem
Schutzstatus in Erftstadt per 01.12.2016 um weitere 101 Personen auf 157 erhöht. Der
Bestand wird künftig regelmäßig zum 01.01. und 01.07. des Jahres erhoben und von
den Ausländerbehörden für alle NRW-Kommunen der Bezirksregierung gemeldet werden.
In Summe (I. und II.) besteht demnach eine Aufnahmeverpflichtung von 360 Personen
(280 plus 80). Allerdings werden für den Zeitraum getroffener Zielvereinbarungen nach
dem FlüAG NRW – voraussichtlich zunächst bis 31.05.17 - keine Zuweisungen nach
der AWoV nach Erftstadt erfolgen.
III.
Kapazitäten in Gemeinschaftsunterkünften (ohne „Allianz-Gebäude“)
insgesamt für alle 16 Gemeinschaftsunterkünfte
429 Plätze
davon verfügbar
406 Plätze
aktuelle Belegung
384 Plätze
Auf Grund notwendiger Berücksichtigung sozialer Komponenten bei der Unterbringung
stehen die sich aus vorstehender Berechnung ergebenden Restkapazitäten nicht zur
Verfügung (bis auf teilweise weniger einzelner Plätze).
IV.
Anzahl der in angemieteten Wohnungen und Häusern untergebrachten
Flüchtlinge
Aktuell (Stand 23.12.2016) sind 293 Personen in von der Stadt angemieteten Wohnungen und Häusern untergebracht.
Der Gesamtbestand aller in vorgenannten Objekten untergebrachten Flüchtlinge beläuft sich somit
per 23.12.2016 auf 677 Flüchtlinge in Erftstadt.
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Vorbehaltlich weiterer Klärung und Abstimmung mit der Bezirksregierung ab Januar 2017 unter
Berücksichtigung aktualisierter Daten ist zumindest nach jetzigem Stand für die ersten 5 Monate
des neuen Jahres von einer sukzessiven Verpflichtung zur Aufnahme von 280 Asylbegehrenden
auszugehen.
Mögliche verfügbare Kapazitäten:
„Allianz“-Gebäude in Erp max.
Erweiterung Brabanter Weg
Martinus-Schule Friesheim als Puffer max. ca.
Gesamt
130 Personen
100 Personen
50 Personen
280 Personen
Einflussfaktoren auf die Aufnahmeverpflichtung:
die weitere Aufnahmeverpflichtung nach dem FlüAG ist zumindest für die Zeit ab dem
01.06.2017 völlig ungewiss und von gesamtpolitischen Entwicklungen und davon abhängiger Gesamtzahl von Flüchtlingen nach Deutschland abhängig
dies gilt auch für eine (eventuell erstmalige) Aufnahmeverpflichtung nach der AWoV
die Anzahl etwaiger Abgänge (Wegzüge, Rückreisen in das jeweilige Herkunftsland etc.) ist
nicht plan- bzw. kalkulierbar
die Erhöhung der Aufnahmekapazitäten durch die beabsichtigte weitere Anmietung von
Wohnungen und Häusern (soweit angeboten und angemessen) ist ebenso wenig planbzw. kalkulierbar.
Fazit:
Nach jetzigem Daten- und Kenntnisstand wird sich die Situation der Unterbringung von Flüchtlingen in Erftstadt spätestens ab dem 01.07.2017 nach der vom Rat beschlossenen Aufgabe der Unterkunft in Erp drastisch verschärfen, soweit bis dahin nicht alternative Unterbringungsmöglichkeiten generiert werden.
Wie berichtet, belegen derzeit viele Personen, deren Asylverfahren mit einer Anerkennung abgeschlossen wurde, städtische Unterbringungskapazitäten. Durch die AWoV sind diese Personen
seit dem 01. Dezember 2016 jedoch grundsätzlich verpflichtet, für drei Jahre ihren Wohnsitz in
Erftstadt zu behalten. Allerdings gibt es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt kaum sozialhilferechtlich angemessene Wohnungsangebote. Insbesondere kleine Wohnungen für Alleinstehende fehlen. Dadurch werden einerseits städtische Unterbringungskapazitäten für Asylbegehrende blockiert. Andererseits ist die Stadt ordnungsrechtlich verpflichtet, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit weitere Unterbringungskapazitäten zu generieren.
In dem Zusammenhang wird von einer nochmaligen „Lösung“ der Problematik der Unterbringung
durch nicht zumutbare Überbelegungen vorhandener Unterkünfte unbedingt abgeraten. Dies würde das Konfliktpotential in den Gemeinschaftsunterkünften (erneut) erheblich steigern.
Daher ist zu prüfen, wie kurzfristig weitere Unterbringungsmöglichkeiten generiert werden können.
In Vertretung
(Lüngen)
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