Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
31.01.2017
Erstellt
19.01.17, 15:01
Aktualisiert
19.01.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 623/2016
Az.: - 63 -3755/066 / DL-Nr. 046
Amt: - 63 BeschlAusf.: - - 63 - Datum: 20.12.2016
Kämmerer
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Overhoff
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
31.01.2017
Bemerkungen
beschließend
Teil-Löschung aus der Denkmalliste der Stadt Erftstadt, Teil A, Baudenkmal mit der
lfd. DL-Nr. 046;
Burg Redingshoven, Niederweg 66, Gemarkung Friesheim, Flur 7, Flurstück 134
hier: Stallgebäude auf der Nordseite der Vorburg ohne die stehengebliebene ehem.
äußere Stallmauer
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt die Teil-Löschung des
Baudenkmalsmit der lfd. DL-Nr. 046 „Burg Redinghoven“, Niederweg 66, Gemarkung Friesheim,
Flur 7, Flurstück 134. Das Stallgebäude auf der Nordseite der Vorburg, ohne die stehengebliebene
ehem. äußere Stallmauer, wird von Amts wegen aus der Denkmalliste der Stadt Erftstadt, Teil A,
lfd. DL-Nr. 046, gelöscht.
Begründung:
Am 15.03.2011 beantragte der Eigentümer den teilweisen Abbruch des baufälligen Stallgebäudes
(Abbruch des Dachstuhls und einer Mauer) auf der Nordseite der Vorburg im o. g. eingetragenen
Baudenkmal.
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hat das Benehmen zum Abbruch am 11.07.2011
mit der Bedingung erteilt, dass die äußere Stallmauer erhalten und entsprechend gesichert wird.
Nach der erteilten Abbruchgenehmigung vom 21.07.2011 (AZ 00220-11-27) wurde das Stallgebäude bis auf die äußere Stallmauer abgebrochen.
Nach § 3 Abs. 4 DSchG ist die Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Stallgebäude auf der Nordseite der Vorburg, ohne die die
stehengebliebene ehem. äußere Stallmauer, ist von Amts wegen aus der Denkmalliste der Stadt
Erftstadt, Teil A, lfd. DL-Nr. 046, zu löschen.
In Vertretung
(Hallstein)
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