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Beschlussvorlage (Gründung einer Stadtverkehrsgesellschaft - mögliche Organsisationsformen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
113 kB
Datum
02.02.2017
Erstellt
19.01.17, 15:01
Aktualisiert
25.01.17, 15:01
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 8/2017 Az.: - 82 - Amt: - 82 BeschlAusf.: - - 082 - Datum: 05.01.2017 Kämmerer Dezernat 4 gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 02.02.2017 Bemerkungen zur Kenntnis Gründung einer Stadtverkehrsgesellschaft - mögliche Organsisationsformen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Bericht über mögliche Organisationsformen einer Stadtverkehrsgesellschaft wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 29.11.2016 über die Vorlage V 435/2016 1. Ergänzung „Gründung einer Stadtverkehrsgesellschaft“ beraten und die Verwaltung gebeten, mögliche Gesellschaftsformen einer Stadtverkehrsgesellschaft aufzuzeigen und eine Beschlussempfehlung vorzuschlagen. Dabei sollen die Vor- und Nachteile der verschiedenen Organisationsformen aufgezeigt sowie Angaben zum Personalbedarf sowie zu den Kosten vorgelegt werden. Im vergangenen hatte ich die Dr. Heilmeier & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beauftragt, verkehrsrechtliche und steuerliche Überlegungen hinsichtlich der Gründung einer Stadtverkehrs- gesellschaft in Erftstadt anzustellen. Herr Franz Vochsen hat in einer Sitzung des Arbeitskreises Mobilität am 13.04.2016 die Ergebnisse seiner Untersuchungen vorgestellt. Die entsprechende Präsentation habe ich als Anlage beigefügt. Herr Vochsen hat in seiner Präsentation mögliche Organisationsformen und deren Vor- und Nachteile dargestellt. Allerdings wurde auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen der Stadt Erftstadt eine Konzession im Bereich des ÖPNV nur mit Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises übertragen werden könne und diese Zustimmung derzeit nicht zu erwarten sei. Einer Stadtverkehrsgesellschaft kann im derzeitigen Zeitpunkt nur ein begrenztes Aufgabenspektrum zugewiesen werden. Den Aufgabenbereich ÖPNV und Mobilitätsmanagement werde ich künftig dem Umwelt- und Planungsamt zuordnen. Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungsführung ist die Integration des Aufgabenreiches ÖPNV in ein Amt zwingend erforderlich. Unter Berücksichtigung der Schnittstellen zu anderen Ämtern soll die Zuordnung zum Dezernat 6 beibehalten werden. Für den Bereich ÖPNV ist im Stellenplan eine Vollzeitstelle vorgesehen Die Stelleninhaberin ist ausschließlich für den Aufgabenbereich ÖPNV und Mobilitätsmanagement zuständig. Andere Aufgaben sind ihr derzeit nicht mehr übertragen. Unter Berücksichtigung der anstehenden und in den städtischen Gremien breit diskutierten Aufgaben halte ich die Personalbemessung für ausreichend. Die Personalausstattung ist auch unabhängig davon, welche Organisationsform für diesen Aufgabenbereich gewählt wird. Nur wenn in erheblichem Umfang dem Bereich ÖPNV zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden, ist eine Überprüfung der Personalbemessung erforderlich. Die Fahrpläne für das Anruf-Sammel-Taxi und die Linie 974 werden bereits heute in Abstimmung mit der Verwaltung erstellt. Eine Übertragung der entsprechenden Konzessionen auf die Stadt Erftstadt erfordert somit kein zusätzliches Personal. Unter Berücksichtigung der im Umwelt- und Planungsamt sowie im Eigenbetrieb Straßen zu bearbeitenden Aufgaben halte ich es mittelfristig für angebracht, eine zusätzliche Stelle für eine/n Verkehrsplaner/in einzurichten. Folgende Kosten entstehen der Stadt Erftstadt derzeit jährlich im Bereich des ÖPNV: - Personal: - Sachkosten - Linienverkehr, AST 68.000,- € 85.000,- € 1.040.000,- € Zusätzlich sind in den Jahren 2017 bis 2019 jährlich investive Mittel in Höhe von 730.000,- € für den barrierefreien Ausbau von Haltestellen vorgesehen. Die Stadt hat beim NVR einen Förderantrag für diese Maßnahme gestellt. Bei einer Bewilligung würde die Stadt jährlich Zuschüsse in Höhe von 650.000,- € erhalten. Aufgrund allgemeiner Preissteigerungen werden sich die Kosten für den Linienverkehr weiter erhöhen. Eine Ausweitung des Busangebotes oder zusätzliche Aktivitäten im Bereich Mobilitätsmanagement werden zu weiteren Kostensteigerungen führen. Die Entwicklung der Kosten ist aber nahezu unabhängig von der gewählten Organisationsform. Folgende Organisationsformen für den Aufgabenbereich ÖPNV sind aus meiner Sicht möglich und sinnvoll: - Einbindung in die Kernverwaltung Der Bereich ÖPNV ist in Erftstadt derzeit entsprechend organisiert. Die personelle und finanzielle Ausstattung ist der Aufgabe angemessen. Auf die o.a. Ausführungen wird verwiesen. - Gründung eines Eigenbetriebes Die Gründung eines Eigenbetriebes erfordert nur einen geringen organisatorischen Aufwand. Es entstehen nur geringe rechtsformbedingte Kosten, wenn dieser Betrieb an die Stadtwerke angegliedert wird. Die Finanz- und Personalausstattung kann gegenüber der Einbindung in die Kernverwaltung nahezu unverändert bleiben. -2- Sofern ein Unternehmen eine Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Kraftomnibussen erhalten möchte, muss die für die Führung der Geschäfte bestellte Person gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG fachlich geeignet sein. Sofern eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Genehmigung beantragt, und dies wäre bei einem Eigenbetrieb der Fall, gelten die Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 Abs. 1 PBefG als gegeben. Es ist somit nicht erforderlich, eine/n entsprechend qualifizierten Mitarbeiter/in einzustellen. - Anstalt des öffentlichen Rechts Im Vergleich zum Eigenbetrieb verfügt die AöR über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Dementsprechend sind der organisatorische Aufwand und die rechtsformbedingte Kosten höher als bei einem Eigenbetrieb. Bei dem derzeitigen Aufgabenspektrum und dem vorhandenen Personalbestand ist die Gründung einer AöR keinesfalls angemessen. - Gesellschaft in einer Rechtsform des Privatrechts Im Bereich des Privatrechts kommen für den Bereich des ÖPNV insbesondere die GmbH oder die GmbH & Co. KG in Betracht. Im Vergleich zum Eigenbetrieb ergeben sich auch hier höhere Kosten für den organisatorischen Aufwand. Wie auch bei der AöR ist dieser Aufwand gegenwärtig nicht gerechtfertigt. Aufgrund der o.a. Ausführungen empfehle ich, den Bereich ÖPNV derzeit unverändert in der Kernverwaltung zu belassen. Wie das Beispiel Geldern gezeigt hat, können die bestehenden Aufgaben effektiv und wirtschaftlich in der bestehenden Organisationsform bewältigt werden. Auch weitere Aufgaben im Bereich Mobilitätsmanagement oder auch die Übernahme der AST-Verkehre und der Linie 974 in die Trägerschaft der Stadt können problemlos in dieser Organisationsform und mit dem vorhandenen Personal erledigt werden. Eine Änderung der Organisationsform ist dann angemessen, wenn das Aufgabenspektrum noch weiter ausgeweitet wird, z.B. durch Übernahme eigener Busverkehre. Dies gilt ebenfalls, wenn im Rahmen eines steuerlichen Querverbundes Gewinne aus anderen Bereichen mit Verlusten aus dem ÖPNV verrechnet werden sollen. In diesem Fall schließe ich mich den Empfehlungen des Gutachters Vochsen an, den Bereich ÖPNV als weiteren Betriebszweig dem Eigenbetrieb Stadtwerke anzugliedern. Die Diskussion über die Gründung einer Stadtverkehrsgesellschaft sollte nicht mit der Frage nach der geeigneten Organisationsform beginnen. Zunächst ist festzulegen, welche Aufgaben dem Unternehmen übertragen werden sollen. Auch nach Ansicht von Herrn Vochsen vom Büro Dr. Heilmaier & Collegen können Aussagen zu Kosten, Personalbedarf und geeigneter Organisationsform erst getroffen werden, wenn festgelegt wurde, welche Aufgaben dem Unternehmen übertragen werden sollen. In Vertretung (Hallstein) -3-