Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
579 kB
Datum
02.02.2017
Erstellt
19.01.17, 15:01
Aktualisiert
19.01.17, 15:01
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Gründung einer
Stadtverkehrsgesellschaft
- Verkehrsrechtliche und steuerliche Überlegungen 5. Sitzung des Arbeitskreises Mobilität
der Stadt Erftstadt am 13. April 2016
Franz Vochsen
Dr. Heilmaier & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtanwalt Steuerberater
Carl-Wilhelm-Straße 16
Geschäftsführer
47798 Krefeld
Telefon: (0 21 51) 65 80 8-0
Telefax: (0 21 51) 65 80 8-18
E-Mail: hc@heilmaier-collegen.de
Internet: www.heilmaier-collegen.de
Übersicht
I.
Ziel
II.
Aufgabenträger nach dem ÖPNVG NRW
III.
Organisation eines städtischen Verkehrsunternehmens
IV. Bedeutung des steuerlichen Querverbundes
V.
Künftige Handlungsoptionen
VI. Empfehlung
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I. Ziel
Erlangung des Status als Aufgabenträger nach dem ÖPNVG NRW, um die
städtischen Interessen bei der allgemeinen Mobilitätsentwicklung im Stadtgebiet
besser vertreten und realisieren zu können.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 ÖPNVG NRW zur Aufstellung des Nachverkehrsplans:
„Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften aufgestellt. Soweit kreisangehörige Städte und Gemeinden
Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten
des Plans erforderlich.“
Einvernehmen bedeutet, dass das Einverständnis der betroffenen Gebietskörperschaft vor der Beschlussfassung herbeigeführt werden muss. Bedarf es
hingegen nur des Benehmens, so ist der Gebietskörperschaft lediglich Gelegenheit
zur Stellungnahme (mit dem Ziel der Verständigung) zu geben, ohne dass eine
Bindung hieran besteht; allerdings muss die Stellungahme zur Kenntnis genommen
werden.
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II. Aufgabenträger nach dem ÖPNVG NRW
§ 3 Aufgabenträger
(1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist eine Aufgabe der
Kreise und kreisfreien Städte, sowie - mit Ausnahme des SPNV - von mittleren
und großen kreisangehörigen Städten, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen
betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind. Unter den
Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 sind auch sonstige kreisangehörige Gemeinden und Zweckverbände Aufgabenträger. Die Aufgabenträger führen diese
Aufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit nicht im folgenden besondere Pflichten auferlegt
werden.
(2) Die Aufgabenträger sind in ihrem Wirkungskreis zuständige Behörde im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2007… in der jeweils geltenden Fassung. Die
Aufgabenträger sind berechtigt, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne
von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5
und 6 direkt zu vergeben, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht.
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II. Aufgabenträger nach dem ÖPNVG NRW
§ 4 Kreisangehörige Gemeinden
(1) Der Kreis kann einer Gemeinde auf deren Verlangen die Aufgabenträgerschaft
im Ortsverkehr übertragen. Gleiches gilt im Nachbarortsverkehr, wenn die
beteiligten Gemeinden sich darüber geeinigt haben. Die Aufgabenträgerschaft
von kreisangehörigen Gemeinden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet
wurde, bleibt unberührt.
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II. Aufgabenträger nach dem ÖPNVG NRW
Erftstadt ist eine mittlere kreisangehörige Stadt.
Zwei Möglichkeiten zur Begründung der Aufgabenträgerschaft:
Betrieb eines eigenen ÖPNV-Unternehmens oder wesentliche
Beteiligung an einem solchen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW)
Übertragung der Aufgabenträgerschaft für den Ortsverkehr durch
den Kreis (§ 4 Abs. 1 ÖPNVG NRW)
Ein Antrag nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG NRW wurde gestellt, bislang
aber vom Kreis nicht positiv beschieden.
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II. Aufgabenträger nach dem ÖPNVG NRW
Aufgabenträgerschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW
Um ein ÖPNV-Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW
handelt es sich dann, wenn ein Unternehmen Genehmigungsinhaber oder
Betriebsführer von nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
genehmigten Linienverkehren des ÖPNV im betreffenden Stadtgebiet ist
und diese Linienverkehre nicht überwiegend als alternative Bedienungsformen (AST-Verkehr, Anruf-Linientaxi, Rufbus, Multibus oder vergleichbar)
oder Bürgerbus durchgeführt werden.
Eine wesentliche Beteiligung des § 3 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW liegt vor,
wenn die große oder mittlere kreisangehörige Stadt mehr als 50 % der
Anteile des ÖPNV-Unternehmens hält. Dies gilt auch für den Fall einer
mittelbaren Beteiligung.
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II. Aufgabenträger nach dem ÖPNVG NRW
Das städtische ÖPNV-Unternehmen muss somit eine Linienverkehrsgenehmigung nach dem PBefG für eine Linie im Stadtverkehr beantragen
und erhalten. Diese Linie muss eigenwirtschaftlich im Sinne der § 8 Abs. 4
Satz 2 PBefG betrieben werden können.
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II. Aufgabenträger nach dem ÖPNVG NRW
Bedeutung der Eigenwirtschaftlichkeit einer Linie
§ 8 Abs. 4 PBefG
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren
Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der
Grundlage von allgemeinen Vorschriften der EU-Verordnung 1370/7007 und
sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese
keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Verordnung 1370/2007 darstellen
und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden.
Im Fall einer fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit liegt eine gemeinwirtschaftliche
Verkehrsleistung vor. Der aus dem Linienbetrieb resultierende Verlust wird dem
Linienbetreiber z.B. durch die Gewährung eines Zuschuss oder durch eine
Verlustausgleichszahlung erstattet.
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II. Aufgabenträger nach dem ÖPNVG NRW
Dieser Defizitausgleich darf aus vergabe- und beihilferechtlichen Gründen nur
nach der EU-Verordnung 1370/2007 erfolgen. Die Entscheidung über die
Gewährung der Ausgleichsleistung obliegt danach der örtlich „zuständigen
Behörde“. Dies sind nach § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW die zuständigen
Aufgabenträger.
Damit entscheidet der Kreis über die Gewährung von Ausgleichszahlungen, es
sei denn es besteht für den Ortsverkehr eine Aufgabenträgerschaft einer
kreisangehörigen Stadt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 4 ÖPNVG NRW.
Die Nichtbeachtung der EU-VO 1370/2007 steht der Erteilung einer
Linienverkehrsgenehmigung entgegen, § 13 Abs. 1a PBefG.
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II. Aufgabenträger nach dem ÖPNVG NRW
Sollte somit eine Linie im Ortsverkehr
eigenwirtschaftlich betrieben werden können, kann ohne weitere
Beteiligung des Kreises ein Genehmigungsantrag bei der
Bezirksregierung gestellt werden, über den dann nach Maßgabe des
PBefG zu entscheiden ist,
nur gemeinwirtschaftlich betrieben werden können, bedarf es für den
Ausgleich des aus dem Linienbetrieb resultierenden Defizits eines sog.
öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der vom örtlich zuständigen
Aufgabenträger vergeben wird.
Dies ist, solange die Stadt nicht Aufgabenträger nach dem ÖPNVG
NRW ist, der Kreis.
Bei Aufgabenträgerschaft der Stadt ist diese für ihren Wirkungskreis
die zuständige Behörde.
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II. Aufgabenträger nach dem ÖPNVG NRW
Als eine mögliche, vom städtischen ÖPNV-Unternehmen zu betreibende
Linie kommt zunächst die Linie 974 in Betracht. Hier läuft die bestehende
Linienverkehrsgenehmigung jedoch bis zum Jahr 2018.
Des Weiteren ist noch unklar, ob die Linie eigenwirtschaftlich betrieben
werden kann; die bisherigen mündlichen Auskünfte lassen aber darauf
schließen, dass dies nicht der Fall ist.
Für die kurzfristige Gründung eines städtischen ÖPNV-Unternehmens
durch die Erlangung einer eigenen Linienverkehrsgenehmigung kommt
daher die Linie 974 schon aufgrund der noch zwei Jahre bestehenden
Linienverkehrsgenehmigung nicht in Betracht.
Sollte es sich um eine nur gemeinwirtschaftlich zu betreibende Linie
handeln, ist zudem der Kreis zuständig für die Gewährung einer
Ausgleichszahlung, die dem Ausgleich des sich aus dem Linienbetrieb
ergebenden Verlustes dient. Derjenige, dem der Kreis nach den Regeln
der EU-VO 1370/2007 die Ausgleichszahlung gewährt, wird dann auch
Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung.
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II. Aufgabenträger nach dem ÖPNVG NRW
Alternativ besteht die Möglichkeit, den Schulbusverkehr zwischen
Mellerhöfe und Gymnich in einem Linienverkehr nach § 42 PBefG zu
überführen. Diese Linie muss jedoch eigenwirtschaftlich betrieben werden
können. Ansonsten obliegt es dem Kreis darüber zu entscheiden, ob
überhaupt und falls ja wem ein Defizitausgleich gezahlt wird. Lehnt der
Kreis die Gewährung einer Ausgleichszahlung ab, bleibt es beim
bisherigen freigestellten Schülerverkehr. Der Kreis kann sich jedoch auch
dazu entschließen, der REVG die entsprechende Ausgleichszahlung für
diese Linie zu gewähren (Refinanzierung über die Kreisumlage). In diesem
Fall würde dann die REVG die Linienverkehrsgenehmigung für diese Linie
erhalten (mit der RVK GmbH als Subunternehmer).
Sollte im Falle der Eigenwirtschaftlichkeit die Stadt bzw. ein von ihr
beherrschtes Unternehmen eine Linienverkehrsgenehmigung für diese
Linie erhalten, wäre die Stadt Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 Satz 1
ÖPNVG.
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III. Organisation eines städtischen Verkehrsunternehmens
IST-Zustand
Eigenbetrieb
Stadtwerke
• Wasser
• Abwasser
• Bäder
• Heizkraftwerk
Stadt Erftstadt
Eigenbetrieb
Immobilienwirtschaft
• Bodenbevorratung
und –entwicklung
• Hochbau und
Gebäudewirtschaft
Eigenbetrieb
Straßen
• Straßenunterhaltung
• Garten und
Grünanlagen
• Friedhof
• Städt. Dienste und
Reinigungsdienst
• Straßenreinigung
und Winterdienst
• DSD etc.
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III. Organisation eines städtischen Verkehrsunternehmens
Vorschlag
Eigenbetrieb
Stadtwerke
• Wasser
• Abwasser
• Bäder
• Heizkraftwerk
• Verkehr
Stadt Erftstadt
Eigenbetrieb
Immobilienwirtschaft
• Bodenbevorratung
und –entwicklung
• Hochbau und
Gebäudewirtschaft
Eigenbetrieb
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• Straßenunterhaltung
• Garten und
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III. Organisation eines städtischen Verkehrsunternehmens
Argumente für die Einrichtung einer Verkehrssparte innerhalb des
Eigenbetriebs „Stadtwerke“
Geringer organisatorischer Aufwand
Keine rechtsformbedingten Kosten
Die Einbeziehung in den anerkannten steuerlichen Querverbund
zwischen der Wasser- und der Bädersparte sowie dem Heizkraftwerk ist am leichtesten herzustellen.
Sollte die Stadt Gesellschafterin der Regionalverkehr Köln GmbH
(RVK) werden, könnte sie die RVK vergabefrei im Rahmen eines
Inhouse-Geschäfts mit der Erbringung von Fahrleistungen
beauftragen (§ 108 Abs. 4 GWB n. F.).
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG als gegeben
(§ 13 Abs. 6 PBefG).
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III. Organisation eines städtischen Verkehrsunternehmens
§ 13 Abs. 1 PBefG
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers
als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten
Personen dartun,
3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte
bestellte Person fachlich geeignet ist und
4. der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre
Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene
Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch
Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.
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IV. Bedeutung des steuerlichen Querverbunds
Der steuerliche Querverbund erlaubt die steuerlich wirksame Verrechnung
von Gewinnen und Verlusten aus verschiedenen Tätigkeiten der Kommune.
Ein steuerlicher Querverbund ist nach § 4 Abs. 6 KStG (nur) möglich, wenn
die zusammen zu fassenden Tätigkeiten gleichartig sind,
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung
von einigem Gewicht besteht oder
die Ergebnisse aus den Tätigkeiten Strom-, Gas-, Wasser- oder Wärmeversorgung, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb
zusammengefasst werden.
Von der Finanzverwaltung wird beim Eigenbetrieb Stadtwerke der
steuerliche Querverbund zwischen der Wasser- und der Bädersparte sowie
dem Heizkraftwerk anerkannt.
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IV. Bedeutung des steuerlichen Querverbunds
Stadtwerke Erftstadt (in TEUR)
Wasserversorgung
2013
152,6
2014
./. 23,3
Hallenbad
Freibad
Heizkraftwerk
Summe
./. 183,7
./. 135,6
./. 221,1
./. 387,8
206,3
./. 152,3
./. 204,3
./. 586,2
./.
Der Einbeziehung der unternehmerischen Betätigung im ÖPNV in den
Eigenbetrieb Stadtwerke kommt nur dann Bedeutung zu, wenn diese Sparte
Gewinne erzielt.
Es ist jedoch fraglich,
ob nennenswerte Gewinne in dieser Sparte erzielt werden und
ob eine Einbeziehung der Verkehrssparte in den anerkannten steuerlichen
Querverbund möglich ist, ohne diesen zu gefährden.
Sollten im Rahmen der unternehmerischen Betätigung im ÖPNV Verluste
erwirtschaftet werden, sollte diese Tätigkeit zur Realisierung der steuerlichen
Vorteile des Querverbundes anders organisiert werden. Zurzeit bestehen
allerdings keine verrechenbaren steuerlichen Gewinne bei der Stadt.
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V. Künftige Handlungsoptionen
Sollte es zur Gründung einer gemeinsamen Stromnetzgesellschaft mit RWE
in der Rechtsform der GmbH & Co. KG kommen, ist zu überlegen, die
Kommanditbeteiligung der Stadt an dieser Gesellschaft mit dem städtischen
Verkehrsunternehmen für steuerliche Zwecke zusammenzufassen.
Der städtische Anteil am Gewinn aus der Netzgesellschaft und die Verluste
aus dem Verkehrsunternehmen sind ohne weiteres steuerlich verrechenbar.
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V. Künftige Handlungsoptionen
Stadt Erftstadt
RWE
Eigenbetrieb Stadtwerke
Wasser etc.
Verkehr
Kommanditbeteiligung
Stromnetz GmbH & Co. KG
Vorteil: –
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körperschaftsteuerliche Ergebnisverrechnung hinsichtlich des städt.
Gewinnanteils
Schlanke Struktur
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V. Künftige Handlungsoptionen
Stadt Erftstadt
RWE
Stromnetz GmbH & Co. KG
Abschluss eines
Ergebnisabführungsvertrags
Verkehrs-GmbH
Vorteil: körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Ergebnisverrechnung
Nachteil: - aufwändigere Gestaltung
- fraglich, ob RWE einer solchen Gestaltung, die auf Ebene der Netzgesellschaft eine abweichende Gewinnverteilung erfordert,
zustimmen würde.
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VI. Empfehlung
Überführung des bislang freigestellten Schülerverkehrs zwischen
Mellerhöfe und Gymnich in einen Linienverkehr nach § 42 PBefG, wenn
diese Linie eigenwirtschaftlich, d.h. ohne Verluste, betrieben werden kann
Das im Falle der Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung entstehende
städtische Verkehrsunternehmen wird als weitere Sparte des Eigenbetriebs
Stadtwerke geführt. Die Stadt Erftstadt schließt einen Kooperationsvertrag
mit dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg.
Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für
die Linie 974, insbesondere hinsichtlich der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit.
Hinweis: Die Aufgabenträger können im Nahverkehrsplan Linienbündel
festlegen. Eigenwirtschaftliche Anträge, die aus einem solchen
Linienbündel einzelne ertragreiche Linien herauslösen würden, sind nicht
genehmigungsfähig, § 13 Abs. 2 Nr. 3d PBefG.
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VI. Empfehlung
Stadt Erftstadt
Eigenbetrieb
Stadtwerke
• Wasser
• Abwasser
• Bäder
• Heizkraftwerk
• Verkehr
Eigenbetrieb
Immobilienwirtschaft
• Bodenbevorratung
und –entwicklung
• Hochbau und
Gebäudewirtschaft
Eigenbetrieb
Straßen
• Straßenunterhaltung
• Garten und
Grünanlagen
• Friedhof
• Städt. Dienste und
Reinigungsdienst
• Straßenreinigung
und Winterdienst
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