Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
229 kB
Datum
15.02.2017
Erstellt
02.02.17, 15:01
Aktualisiert
02.02.17, 15:01
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Inhalt der Datei
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Erftstadt
Wirtschaftliche Hilfen
1. zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Heimen (§§ 27, 34 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII)
2. zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien (§§ 27, 33 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII)
3. zur Erziehung für Jugendliche und junge Volljährige im Rahmen des
Betreuten Wohnens (§§ 27, 34 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII)
4. für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bei sonstigen Hilfen
zur Erziehung (§§ 27 Abs. 2, 28-32 SGB VIII)
5. bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
6. für Kinder in Kindertagespflege (Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII)
7. für Kinder, die Tageseinrichtungen Erftstädter Elterninitiativen besuchen
8. bei Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen
(§ 20 SGB VIII)
1.
Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für Hilfeempfänger/-in genannt) in Heimerziehung
(§ 34 SGB VIII)
1.1
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes des HE werden der Einrichtung die Pflegekosten erstattet.
Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus dem täglichen Entgeltsatz, der
monatlichen Bekleidungspauschale, dem monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung („Taschengeld“) und der jeweils in der Einrichtung üblichen
Weihnachtsbeihilfe.
Im Interesse einer einheitlichen Regelung innerhalb einer Einrichtung und ggf.
aus pädagogischer Notwendigkeit kann der Leiter des Jugendamtes im Einzelfall
der Berechnung darüber hinaus gehender Nebenleistungen zustimmen.
1.2
Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
1.2.1 Einmalige Bekleidungsbeihilfen
Ergänzend zu der monatlichen Bekleidungspauschale, die den laufenden
Bedarf abdeckt, können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden:
bedarfsgerechte Ausstattung bei erstmaliger
Heimunterbringung bis zu
400,00 €
2
-
-
-
Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Heimunterbringung in 2
Teilbeträgen (für Sommer- und Winterbekleidung) erfolgen. Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit der laufenden Bekleidungspauschale als abgegolten.
Schwangerschaft bis zu
200,00 €
Wachstumsschübe, gravierende körperliche
Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht)
bis zu
200,00 €
Berufs-/Ausbildungsbeginn entsprechend den
Anforderungen des Arbeits-/Ausbildungsplatzes
nach tatsächlichem Bedarf, sofern die Berufskleidung nicht vom Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb zu stellen ist
sonstige besondere Anlässe mit entsprechender
Begründung (wie z. B. Krankenhausaufenthalt,
Trauerbekleidung, etc.)
Der Bedarf ist durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes
(ASD) festzustellen und zu bestätigen. Dabei ist die voraussichtliche
Dauer der Unterbringung zu berücksichtigen.
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der
Leiter des Jugendamtes. Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich bei Einrichtungen im Bereich des Landes NRW nach den von der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ festgelegten Sätzen, bei Einrichtungen in anderen Bundesländern nach den dort geltenden Bestimmungen. Ist dort
nichts festgelegt, so gelten die Sätze für NRW analog.
1.2.2 Einmalige Beihilfe anlässlich der Kommunion/Konfirmation
Wird die Kommunion/Konfirmation durch die Einrichtung, in der der HE
untergebracht ist, ausgerichtet, so wird auf Antrag der Einrichtung unter
Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Pfarrei eine einmalige Beihilfe bewilligt.
Die Beihilfehöchstgrenze richtet sich bei Einrichtungen im Bereich des
Landes NRW nach dem von der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“
festgelegten Satz (z. Zt. 225,00 €), bei Einrichtungen in anderen Bundesländern nach den dort geltenden Bestimmungen. Ist dort nichts festgelegt,
so gelten die Sätze für NRW analog.
1.2.3 Einmalige Beihilfe zu einer Klassenfahrt
Auf Antrag wird eine einmalige Beihilfe zu den angemessenen Kosten einer Klassenfahrt bewilligt. Erhöhte Aufwendungen anlässlich der Klas-
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senfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung, u.s.w.) können nicht berücksichtigt werden. Für die Tage der Abwesenheit wird der Einrichtung
lediglich die Platzgebühr (sog. Bettengeld) erstattet.
Über die Höhe der Beihilfe entscheidet im Einzelfall der Leiter des Jugendamtes.
1.2.4 Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt
Wird die Ferienfahrt durch die Einrichtung, in der der HE untergebracht
ist, ausgerichtet, so wird auf Antrag eine einmalige Beihilfe zu den Kosten
bewilligt. Die Höhe der Beihilfe bemisst sich grundsätzlich nach den vom
jeweils zuständigen Landesjugendamt empfohlenen Tagessätzen für Ferienmaßnahmen.
Sind solche Empfehlungen nicht vorhanden, so hat die Einrichtung die
tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Dabei werden erhöhte Aufwendungen anlässlich der Ferienfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung,
u.s.w.) nicht berücksichtigt. In solchen Fällen entscheidet der Leiter des
Jugendamtes über die Höhe der Beihilfe.
1.2.5 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten
Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten
Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe von maximal
150,- € gewährt werden.
Für ein Hörgerät kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss gewährt
werden, um aus pädagogischen Gründen den Kauf eines weniger behindernden und unauffälligeren Gerätes zu unterstützen.
1.2.6 Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts
Bedarf es bei einem HE zur Überwindung seiner Lernschwierigkeiten des
Nachhilfeunterrichts oder einer ähnlichen Maßnahme, so können die Kosten übernommen werden.
1.2.7 Sicherstellung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt
Wird ein HE in den elterlichen Haushalt beurlaubt (Wochenende/ Ferien),
so ist der Lebensunterhalt des HE auf Antrag der Eltern oder des Elternteils auch im elterlichen Haushalt gemäß SGB II/SGB XII (ggf. ergänzend)
sicherzustellen.
Der Bedarf des HE wird dabei auf 80% des Regelsatzes je nach Altersstufe festgesetzt. An- und Abreisetag werden zu einem Tag zusammengefasst.
4
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Heimerziehungsmaßnahme wird durch die Beurlaubung nicht
unterbrochen.
2. Die Beurlaubung ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung.
3. Die „Bedarfsgemeinschaft“ (im Sinne des SGB II/SGB XII) im elterlichen Haushalt bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem SGB II/SGB XII oder hätte zusammen mit dem HE einen Anspruch auf diese Leistung.
Im Übrigen ist eine derartige Hilfe auch bei Beurlaubung des HE in den
Haushalt einer sonstigen Bezugsperson (z. B. Großeltern, Geschwister,
Stiefmutter/-vater, Pflegeeltern) möglich. Hierfür müssen lediglich die Voraussetzungen 1. und 2. erfüllt sein.
1.2.8 Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten
Besuchen Eltern den HE in der Einrichtung oder der HE wird in den elterlichen Haushalt beurlaubt, so können auf Antrag der Eltern die angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender Nachweise übernommen
werden.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil der
Hilfeplanung.
2. Die Fahrtkosten sind im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu
einem Beitrag zu den Kosten der Jugendhilfe nach §§ 91 ff. SGB
VIII noch nicht berücksichtigt.
3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten.
Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des
Landesjugendamtes Rheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag
(wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe des auf dem
Markt aktuellen Kraftstoffpreises übernommen. Dabei wird von einem
durchschnittlichen Verbrauch von 9 Litern pro 100 Kilometer ausgegangen.
Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet.
1.2.9 Einmalige Beihilfe bei Ersteinschulung
Zur Ersteinschulung wird auf Antrag eine Beihilfe bis zu 100,00 € ge-
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währt.
1.3
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte HE
Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Einrichtungen über Tag und Nacht.
2.
Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig Pflegekind genannt) in Pflegefamilien
(§ 33 SGB VIII)
2.1
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
2.1.1 Vollzeitpflege
Es handelt sich um eine Vollzeitpflege, wenn sich das Pflegekind durchweg auch während der Nacht sowie an den Wochenenden und in den Ferien in der Pflegefamilie aufhält.
Eine Vollzeitpflege wird unterbrochen, wenn sich das Pflegekind länger
als 14 Tage nicht im Haushalt der Pflegeeltern aufhält. In einem solchen
Fall ist die Zahlung des Pflegegeldes bis auf weiteres einzustellen.
Dies gilt nicht bei ferien-, krankenhaus- oder kurbedingter Abwesenheit.
In diesen Fällen erfolgt die Pflegegeldzahlung für einen weiteren Monat.
Bei darüber hinausgehender Abwesenheit wird das Pflegegeld in Höhe
der Kosten der Erziehung (siehe unten) weiter gezahlt.
Die nachfolgend aufgeführten Vollzeitpflegesätze hat der Minister für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NW mit Erlass vom 11.04.2012
aufgrund des § 39 (2) und (5) SGB VIII mit Wirkung ab 01.05.2012 neu
festgesetzt:
Materielle
Kosten der GesamtAufwendungen
Erziehung betrag
Für Kinder bis zum voll467,- €
223,- €
690,- €
endeten 7. Lebensjahr
Für Kinder vom vollend. 7.
535,- €
223,- €
758,- €
bis vollend. 14. Lj.
Für Jugendliche vom voll651,- €
223,- €
874,- €
end. 14. bis zum vollend.
18. Lj. und junge Volljährige im Einzelfall
Pflegegeld der nächsten Altersstufe wird ab dem 01. des Monats ge-
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zahlt, in dem das Pflegekind die nächste Altersstufe erreicht.
2.1.2 Erziehungsstellen
Erziehungsstellen sind eine besondere Form der Vollzeitpflege nach §
33 Satz 2 SGB VIII, in denen Familien, Ehepaare und (im Ausnahmefall) Einzelpersonen besonders verhaltensauffällige Pflegekinder
zur intensiven pädagogischen Betreuung aufnehmen. Eine der Betreuungspersonen verfügt in der Regel über eine sozialpädagogische oder
entsprechende Ausbildung mit anerkanntem Abschluss.
Neben dem für sonstige Vollzeitpflegekinder nach Alter gestaffelten Satz
für materielle Aufwendungen nach § 39 SGB VIII (siehe Ziffer 2.1.1 dieser
Richtlinien) erhält die Pflegestelle einen Ersatz der Kosten der Erziehung
entsprechend den Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland für
finanzielle Leistungen an Erziehungsstellen (z. Zt. 720,52 € mtl.). Zudem
wird der vom Landesjugendamt empfohlene Alterssicherungsbeitrag (=
50% des Mindestbeitrags der gesetzlichen Alterssicherung; z. Zt. 50%
von 78,40 € = 39,20 €) gezahlt.
2.2
Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
2.2.1 Besonders entwicklungsbeeinträchtigte Pflegekinder
Grundsätzlich enthalten die Vollzeit- und Wochenpflegesätze alle Kosten für die Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie (Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, usw.).
Bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten Pflegekindern ist sicherzustellen, dass durch ein höheres Pflegegeld dem verstärkten Aufwand
Rechnung getragen wird.
Der Leiter des Jugendamtes kann im Einzelfall ein bis zu 150,- € höheres Pflegegeld bewilligen.
2.2.2 Kindergeld/Kinderfreibetrag
- gestrichen –
2.2.3 Einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Bekleidung und der notwendigen Erstausstattung an Mobiliar, u. ä.
Ergänzend zu dem mit dem monatlichen Pflegegeld abgedeckten Bedarf an Bekleidung können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden:
-
bedarfsgerechte Ausstattung bei Aufnahme in die
7
-
-
-
Pflegefamilie bis zu
400,00 €
Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Aufnahme
in 2 Teilbeträgen (für Sommer- und Winterbekleidung)
erfolgen. Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit
dem Pflegegeld als abgegolten.
Schwangerschaft bis zu
200,00 €
Wachstumsschübe, gravierende körperliche
Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht)
bis zu
200,00 €
Berufs-/Ausbildungsbeginn entsprechend den
Anforderungen des Arbeits-/Ausbildungsplatzes
nach tatsächlichem Bedarf, sofern die Berufskleidung
nicht vom Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb zu stellen
ist
sonstige besondere Anlässe mit entsprechender
Begründung (wie z. B. Krankenhausaufenthalt, Trauerbekleidung, etc.)
Ferner wird anlässlich der Aufnahme des Pflegekindes in die Pflegefamilie
auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung der notwendigen Möbel (Bett,
Kleiderschrank, u. Ä.) bewilligt, sofern das Pflegekind keine geeigneten
Möbel besitzt und diese auch nicht im Haushalt der Pflegeeltern vorhanden sind.
Der notwendige Bedarf ist durch den ASD festzustellen und zu bestätigen.
Dabei sind die Art der Unterbringung (Vollzeit- oder Wochenpflege) sowie
deren voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen.
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der
Leiter des Jugendamtes.
Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich nach den von der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ festgelegten Sätzen für in Einrichtungen im Land
NRW untergebrachte HE (siehe Ziffer 1.2.1 dieser Richtlinien).
2.2.4 Einmalige Beihilfe anlässlich der Taufe, Kommunion/Konfirmation
Anlässlich einer Taufe wird für Pflegekinder eine einmalige Beihilfe in Höhe von 100,- €, anlässlich der Kommunion in Höhe von 150,- € und für die
Konfirmation in Höhe von 180,- € bewilligt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der Pflegeeltern unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen
Pfarrei und unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen.
2.2.5 Einmalige Beihilfe zu einer Klassenfahrt
Auf Antrag wird eine einmalige Beihilfe zu den angemessenen Kosten ei-
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ner Klassenfahrt bewilligt. Erhöhte Aufwendungen anlässlich der Klassenfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung, u.s.w.) können nicht berücksichtigt werden.
Über die Höhe der Beihilfe entscheidet im Einzelfall der Leiter des Jugendamtes.
2.2.6 Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt/-maßnahme
Pflegekindern wird anlässlich einer Ferienfahrt/-maßnahme ein Zuschuss
in Höhe von 50,- € je Urlaubswoche, maximal jedoch 150,- € pro Kalenderjahr gewährt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der Pflegeeltern unter Vorlage entsprechender Nachweise und unabhängig von den jeweils entstandenen Kosten.
2.2.7 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten
Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten
Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe von maximal
150,- € gewährt werden.
Für ein Hörgerät kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss gewährt
werden, um aus pädagogischen Gründen den Kauf eines weniger behindernden und unauffälligeren Gerätes zu unterstützen.
2.2.8 Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts
Bedarf es bei einem Pflegekind zur Überwindung seiner Lernschwierigkeiten des Nachhilfeunterrichts oder einer ähnlichen Maßnahme, so können die Kosten übernommen werden.
Im Falle eines nichtgewerblichen Unterrichts wird der Zuschuss bis zur
Höhe der jeweils vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW festgesetzten Vergütungssätze
für Mehrarbeit und nebenamtlichen Unterricht im Schuldienst gewährt.
2.2.9 Sicherstellung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt
Wird ein Pflegekind in den elterlichen Haushalt beurlaubt (Wochenende/Ferien), so ist sein Lebensunterhalt auf Antrag der Eltern oder des
Elternteils auch im elterlichen Haushalt gemäß SGB II/SGB XII (ggf. ergänzend) sicherzustellen.
Der Bedarf des Pflegekindes wird dabei auf 80% des Regelsatzes je nach Altersstufe festgesetzt. An- und Abreisetag werden zu einem Tag zusammengefasst.
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Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Vollzeitpflegemaßnahme wird durch die Beurlaubung nicht
unterbrochen.
2. Die Beurlaubung ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung.
3. Die „Bedarfsgemeinschaft“ (im Sinne des SGB II/SGB XII) im elterlichen Haushalt bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem SGB II/SGB XII oder hätte zusammen mit dem Pflegekind einen Anspruch auf diese Leistung.
Im Übrigen ist eine derartige Hilfe auch bei Beurlaubung des Pflegekindes in den Haushalt einer sonstigen Bezugsperson (z. B. Großeltern,
Geschwister, Stiefmutter/-vater) möglich. Hierfür müssen lediglich die Voraussetzungen 1. und 2. erfüllt sein.
2.2.10 Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten
Besuchen Eltern ihr Kind in der Pflegefamilie oder das Kind wird in den
elterlichen Haushalt beurlaubt, so können auf Antrag der Eltern die angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender Nachweise übernommen werden.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil der
Hilfeplanung.
2. Die Fahrtkosten sind im Rahmen der Heranziehung der Eltern
zu einem Beitrag zu den Kosten der Jugendhilfe nach §§ 91 ff.
SGB VIII noch nicht berücksichtigt.
3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten.
Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des
Landesjugendamtes Rheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag
(wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB VIII) in der jeweils
gültigen Fassung entsprechend.
Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe des auf
dem Markt aktuellen Kraftstoffpreises übernommen. Dabei wird von einem durchschnittlichen Verbrauch von 9 Litern pro 100 Kilometer ausgegangen.
Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet.
2.2.11 Einmalige Beihilfe für Lernmittelbedarf
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Anlässlich der Einschulung ihres Pflegekindes wird den Pflegeeltern auf
Antrag eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Schulbedarf in Höhe
von 100,- € bewilligt.
2.2.12 Besondere Aufwendungen zur Förderung besonderer Neigungen
Bei Pflegekindern mit besonderer musischer Neigung können Aufwendungen, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Anschaffung eines Musikinstruments, Kursgebühren, u. ä.), übernommen werden.
Die pädagogische Notwendigkeit ist durch den ASD festzustellen bzw. zu
bestätigen.
Über die Höhe der Beihilfe entscheidet im Einzelfall der Leiter des Jugendamtes.
2.2.13
Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen
Muss ein Pflegekind dringend an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen, die der Unterstützung seiner Erziehung dienen, so können die damit
verbundenen Aufwendungen auf Antrag übernommen werden, sofern sie
nicht durch Dritte ersetzt werden.
2.2.14 Weihnachtsbeihilfe
Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt 80,- €.
Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom Alter und der Konfession mit
dem Pflegegeld für den Monat Dezember überwiesen.
Die Beihilfe wird nur für Vollzeitpflegekinder gezahlt.
2.2.15 Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 22
Absatz 1 Satz 1 SGB VIII werden vom Jugendamt übernommen, sofern sie
den Pflegeeltern aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht erlassen werden.
2.2.16 Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung und Erstattung
von Aufwendungen zur Alterssicherung
Der Pflegeperson werden nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet.
Außerdem werden 50% nachgewiesener Aufwendungen einer Pflegeper-
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son zu einer angemessenen Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird mindestens der jeweils gültige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung sowie höchstens:
Höhe des Vollzeitpflegegeldes x jeweils gültiger Beitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung
Grundsätzlich ist jeweils nur eine Pflegeperson pro Pflegefamilie erstattungsberechtigt.
2.3
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Pflegekinder
Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Pflegefamilien.
3.
Hilfen für Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für Hilfeempfänger/-in genannt) im Rahmen des Betreuten Wohnens
3.1
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird für den HE ein
Pflegegeld in Höhe des jeweils gültigen Eckregelsatzes für einen Haushaltsvorstand nach § 28 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung zuzüglich eventueller Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII gewährt.
Zusätzlich wird ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung („Taschengeld“)
gezahlt. Die Höhe wird auf 13% des jeweils gültigen Eckregelsatzes (= die
Hälfte des nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII an volljährige Leistungsempfänger in Einrichtungen zu zahlenden Barbetrages) festgesetzt.
Der derzeitige Satz (Stand: 01.01.2012) errechnet sich wie folgt:
Eckregelsatz Haushaltsvorstand
374,00 €
Taschengeld (13,5% von 374,- €
=)
+ 50,49 €
Gesamt
= 424,49 €
Zusätzlich werden die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe
der Kaltmiete und die Heizkosten übernommen.
3.2
Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
3.2.1 Weihnachtsbeihilfe
12
Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt 80,- €.
Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom Alter und der Konfession
im Monat Dezember gezahlt.
Bei Bedarf werden auf Antrag folgende, zusätzliche Hilfen gewährt:
3.2.2 Einmalige Beihilfe zur Bezahlung einer Maklergebühr
3.2.3 Einmalige Beihilfe zur Bezahlung einer Kaution als Darlehen
3.2.4 Einmalige Beihilfe zur Renovierung der Wohnung bis zu einem
Höchstbetrag von 250,- €
3.2.5 Einmalige Beihilfe zur Beschaffung der Wohnungsersteinrichtung
bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,- €
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der Leiter des Jugendamtes.
3.3
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte HE
Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII im Rahmen des Betreuten Wohnens.
4.
Beihilfen oder Zuschüsse für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
(künftig HE für Hilfeempfänger/-in genannt) bei sonstigen Hilfen zur Erziehung
Bei sonstigen Hilfen zur Erziehung (z. B. Erziehungsbeistand nach § 30 SGB
VIII, sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII) können auf Antrag
des/der Personensorgeberechtigten oder des jungen Volljährigen für den HE
Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind und es keinen anderen, vorrangig verpflichteten Leistungsträger
gibt.
Hierzu gehören u. a. Beihilfen zu den Kosten für
- Hausaufgabenhilfen
- Nachhilfeunterricht
- Haushaltshilfen, u. ä.
Der Bedarf ist durch den ASD festzustellen und zu bestätigen.
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der Leiter des Jugendamtes.
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5.
Hilfen bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen
(§ 42 SGB VIII)
5.1
Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB)
Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes erhalten die Pflegeeltern ein Pflegegeld in Anlehnung an die Höhe der Sätze für Vollzeitpflegekinder.
Für „materielle Aufwendungen“ wird der einfache, für „Kosten der Erziehung“ der 3,5 fache Satz gezahlt.
Der Bereitschaftspflegestelle werden die erhöhten Kosten der Erziehung auch dann weiter gezahlt, wenn die Inobhutnahme in eine vom
Sorgeberechtigten beantragte, vorübergehende Hilfe zur Erziehung
umgewandelt wird.
Darüber hinaus gehende Beihilfen sind grundsätzlich möglich. Die
Sätze richten sich nach den Beihilfen für Vollzeitpflegekinder (siehe
Ziffer 2.2 dieser Richtlinien). Über Ausnahmen entscheidet der Leiter
des Jugendamtes.
5.2
Unterbringung in einer Einrichtung
Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes werden der Einrichtung die Pflegekosten erstattet.
Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus dem täglichen Entgeltsatz, der Bekleidungspauschale und dem Taschengeld.
Darüber hinaus gehende Beihilfen sind grundsätzlich nicht möglich.
Über Ausnahmen entscheidet der Leiter des Jugendamtes.
6.
Gewährung einer laufenden Geldleistung bei Kindertagespflege (§ 23
SGB VIII)
Um eine Kindertagespflege handelt es sich, wenn ein Kind für einen
Teil des Tages von einer Tagespflegeperson betreut wird. Die Betreuung kann entweder im Haushalt des Personensorgeberechtigten, im
Haushalt der Tagespflegeperson oder in anderen geeigneten Räumen
stattfinden.
Neben fachlicher Beratung, Begleitung und weiterer Qualifizierung ist
der Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung zu gewähren.
Mindestumfang der Betreuung:
Tagespflege wird grundsätzlich nur gefördert und vermittelt, wenn sie
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mindestens 15 Wochenstunden Betreuung pro Kind umfasst. Im Einzelfall kann das Jugendamt auch bei einer Betreuungszeit von weniger
als 15 Wochenstunden das Erfordernis der Tagespflege feststellen.
Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Tagespflege ergänzend zum Kindertagesstätten- oder Schulbesuch erforderlich ist (sog. Randzeitenbetreuung). Der Mindestumfang in solchen Fällen beträgt 5 Wochenstunden.
Höhe der laufenden Geldleistung:
1.
Aufwendungsersatz:
Die Tagespflegeperson erhält für ihre Aufwendungen eine laufende Geldleistung von 4,55 € pro Betreuungsstunde und Kind.
Der Betrag wird bei neuen Tarifabschlüssen für den öffentlichen
Dienst entsprechend erhöht.
2.
Beiträge zur Unfallversicherung:
Zusätzlich werden der Tagespflegeperson für die Zeiten, in denen ihr eine laufende Geldleistung nach Ziffer 1. gewährt wird,
nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung in Höhe
des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet.
3.
Altersvorsorge:
Außerdem werden für die Zeiten, in denen eine laufende Geldleistung nach Ziffer 1. gewährt wird, 50% nachgewiesener Aufwendungen einer Tagespflegeperson zu einer angemessenen
Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird
mindestens der jeweils gültige Mindestbeitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung sowie höchstens:
Höhe des Aufwendungsersatzes nach Ziffer 1. x jeweils gültiger
Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung
4.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung:
Für die Zeiten, in denen der Tagespflegeperson eine laufende
Geldleistung nach Ziffer 1. gewährt wird, können 50% nachgewiesener Aufwendungen der Tagespflegeperson zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen.
In jedem Fall angemessen ist eine freiwillige Versicherung im
Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
private Versicherungen nur im Einzelfall.
Der Höhe nach angemessen sind nur Beiträge, deren Bemessung ausschließlich der nach Ziffer 1. gezahlte Aufwendungsersatz zugrunde gelegt wurde.
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Erhält die Tagespflegeperson von einem weiteren Jugendhilfeträger Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, so soll
die Summe der Erstattungen nicht mehr als 50% des angemessenen Beitrags betragen.
Außerdem werden der Tagespflegeperson auf Antrag Kosten der Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen hälftig erstattet, sobald sie mit ihrer ersten, nach diesen Richtlinien geförderten Kindertagespflege beginnt.
Die Teilnahmegebühr kann auch als Darlehen übernommen werden.
Verfahren:
Die Geldleistung wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der
Antrag eingeht, frühestens ab dem Tage, ab dem die tatsächliche Betreuung des Kindes in der Tagespflegestelle erfolgt.
Die Auszahlung erfolgt zu Beginn eines Monats für den Vormonat. Beginnt oder endet das Betreuungsverhältnis im Laufe eines Monats, so
erfolgt die Zahlung anteilig.
Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen führen zu keiner Kürzung der Geldleistung. Dieser Fortzahlungsanspruch entsteht frühestens drei Monate nach Beginn der Hilfe. Wird
die Geldleistung nach Vorlage von Stundenzetteln berechnet, errechnet sich die Höhe des Fortzahlungsanspruchs aus dem Durchschnitt
der letzten 6 Monate. Die Fortzahlung erfolgt unabhängig von dem
Grund der Unterbrechung, wird jedoch gekürzt um die Höhe der Kosten für eine eventuell erforderliche Ersatzkraft.
Sind vor Beginn der eigentlichen Betreuung Zeiten der Eingewöhnung
des Kindes in die Tagespflege erforderlich, so sind auch diese Betreuungszeiten bezuschussungsfähig, soweit sie mit dem Amt für Jugend,
Familie und Soziales vorab vereinbart wurden. Es werden maximal 20
Eingewöhnungsstunden bezuschusst.
7.
Übernahme des Trägeranteils bei Elterninitiativen
Das Jugendamt übernimmt den anfallenden Trägeranteil für Kinder, die eine
Elterninitiative in Erftstadt besuchen, soweit den Eltern und dem Kind die Belastung nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland zum
§ 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Elterninitiativen sind Trägervereine, denen Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder angehören (§
20 Absatz 1 Satz 3 KiBiz).
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8.
Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen
(§ 20 SGB VIII)
Um Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) in Notsituationen trotz des
Ausfalls des sie betreuenden Elternteils oder beider Eltern den familialen Lebensraum zu erhalten, erhält eine vom Jugendamt vermittelte oder anerkannte Hilfsperson für die Betreuung und Versorgung der Kinder im elterlichen
Haushalt einen angemessenen Aufwendungsersatz, sofern keine Leistungen
aufgrund vorrangiger rechtlicher Vorschriften möglich sind (z. B. Leistungen
der Krankenkasse).
Eltern können z. B. aus folgenden Gründen für die Betreuung ihrer Kinder
ausfallen:
gesundheitliche Gründe (Krankheit, Krankenhaus- oder Kuraufenthalt,
Tod)
betreuender Elternteil ist inhaftiert oder auf einer Auslandsreise festgehalten
Der erforderliche Umfang der Betreuung ist durch den Allgemeinen Sozialen
Dienst des Jugendamtes (ASD) festzustellen und zu bestätigen.
Die Hilfsperson soll folgende Verrichtungen in angemessenem Umfang
durchführen:
-
Beaufsichtigung und Versorgung der Kinder
notwendige hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen,
Waschen.
Bei der Bemessung des Bedarfs sind ggf. vorhandene, ältere Mitglieder der
Familie (Jugendliche oder Erwachsene) zu berücksichtigen, die in der Lage
sind, einen Teil der notwendigen Verrichtungen zu übernehmen.
Die Höhe des Aufwendungsersatzes wird vom Leiter des Jugendamtes im
Einzelfall festgelegt.
Sie kann sich an den Sätzen für Vollzeitpflege (s. Ziff. 2.1.1 dieser Richtlinien), für Tagespflege (s. Ziff. 6. dieser Richtlinien) oder an den Richtlinien
des Rhein-Erft-Kreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe für den Einsatz ungelernter Haushaltshilfen im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gem. § 70 SGB XII orientieren.
Nur im Ausnahmefall, wenn keine sonstige Hilfskraft gefunden wird, kann eine Sozialstation (ASB, Caritas, u. a.) mit der Betreuung beauftragt werden.
9.
Entscheidungsbefugnis
17
Der Leiter des Jugendamtes ist befugt, die ihm nach diesen Richtlinien übertragenen Einzelfall-Entscheidungen ganz oder teilweise auf eine/einen oder
mehrere Mitarbeiter/-in/-innen des Jugendamtes zu delegieren.