Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
312 kB
Datum
15.02.2017
Erstellt
02.02.17, 15:01
Aktualisiert
02.02.17, 15:01
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Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Erftstadt
Wirtschaftliche Hilfen
1. zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Heimen
(§§ 27, 34 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII)
2. zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien (§§ 27, 33 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII)
3. zur Erziehung für Jugendliche und junge Volljährige im Rahmen des Betreuten Wohnens (§§ 27, 34 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII)
4. für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bei sonstigen Hilfen zur
Erziehung (§§ 27 Abs. 2, 28-32 SGB VIII)
5. bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
6. für Kinder, die Tageseinrichtungen Erftstädter Elterninitiativen besuchen
7. bei Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB
VIII)
8. Vorrangige Prüfung
9. Entscheidungsbefugnis
1.
Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für Hilfeempfänger/-in genannt) in Heimerziehung
(§ 34 SGB VIII)
1.1
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes des HE werden der Einrichtung die Pflegekosten erstattet.
Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus dem täglichen Entgeltsatz, der
monatlichen Bekleidungspauschale, dem monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung („Taschengeld“) und der jeweils in der Einrichtung üblichen
Weihnachtsbeihilfe.
Im Interesse einer einheitlichen Regelung innerhalb einer Einrichtung und ggf.
aus pädagogischer Notwendigkeit kann der Leiter des Jugendamtes im Einzelfall der Berechnung darüber hinaus gehender Nebenleistungen zustimmen.
1.2
Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
1.2.1 Einmalige Bekleidungsbeihilfen
Ergänzend zu der monatlichen Bekleidungspauschale, die den laufenden
Bedarf abdeckt, können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden:
-
bedarfsgerechte Ausstattung bei erstmaliger
Heimunterbringung bis zu
400,00 €
2
-
-
-
Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Heimunterbringung in 2
Teilbeträgen (für Sommer- und Winterbekleidung) erfolgen. Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit der laufenden Bekleidungspauschale als abgegolten.
Schwangerschaftsbekleidung bis zu
200,00 €
Wachstumsschübe, gravierende körperliche
Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht)
bis zu
200,00 €
Berufs-/Ausbildungsbeginn entsprechend den
Anforderungen des Arbeits-/Ausbildungsplatzes
nach tatsächlichem Bedarf, sofern die Berufskleidung nicht vom Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb zu stellen ist
sonstige besondere Anlässe mit entsprechender
Begründung (wie z. B. Krankenhausaufenthalt,
Trauerbekleidung, etc.)
Der Bedarf ist durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes
(ASD) festzustellen und zu bestätigen. Dabei ist die voraussichtliche
Dauer der Unterbringung zu berücksichtigen.
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der
Leiter des Jugendamtes. Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich bei Einrichtungen im Bereich des Landes NRW nach den von der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ festgelegten Sätzen, bei Einrichtungen in anderen Bundesländern nach den dort geltenden Bestimmungen. Ist dort
nichts festgelegt, so gelten die Sätze für NRW analog.
1.2.2 Einmalige Beihilfe anlässlich religiöser Anlässe
Anlässlich religiöser Feiern der verschiedenen Religionsgemeinschaften
können pauschale Beihilfen von bis zu 225,00 € gewährt werden. Auf Antrag der Sorgeberechtigten, kann unter Vorlage einer Bescheinigung der
jeweiligen Religionsgemeinschaft, eine einmalige Beihilfe bewilligt werden.
Die Beihilfehöchstgrenze richtet sich bei Einrichtungen im Bereich des
Landes NRW nach dem von der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“
festelegten Satz (z. Zt. 225,00 €), bei Einrichtungen in anderen Bundesländern nach den dort geltenden Bestimmungen. Ist dort nichts festgelegt, so gelten die Sätze für NRW analog.
1.2.3 Einmalige Beihilfe zu einer Klassenfahrt
Auf Antrag wird eine einmalige Beihilfe zu den angemessenen Kosten einer Klassenfahrt bewilligt. Erhöhte Aufwendungen anlässlich der Klassenfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung, u.s.w.) können nicht be-
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rücksichtigt werden. Für die Tage der Abwesenheit wird der Einrichtung
lediglich die Platzgebühr (sog. Bettengeld) erstattet. Über die Höhe der
Beihilfe entscheidet im Einzelfall der Leiter des Jugendamtes.
1.2.4 Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt
Wird die Ferienfahrt durch die Einrichtung, in der der HE untergebracht
ist, ausgerichtet, so wird auf Antrag eine einmalige Beihilfe zu den Kosten bewilligt. Die Höhe der Beihilfe bemisst sich grundsätzlich nach den
vom jeweils zuständigen Landesjugendamt empfohlenen Tagessätzen für
Ferienmaßnahmen.
Sind solche Empfehlungen nicht vorhanden, so hat die Einrichtung die
tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Dabei werden erhöhte Aufwendungen anlässlich der Ferienfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung,
u.s.w.) nicht berücksichtigt. In solchen Fällen entscheidet der Leiter des
Jugendamtes über die Höhe der Beihilfe.
1.2.5 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten
Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten
Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe von maximal
150,00 € gewährt werden.
Eine erneute Bewilligung ist grundsätzlich erst nach zwei Jahren möglich.
Für ein Hörgerät kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss gewährt
werden, um aus pädagogischen Gründen den Kauf eines weniger behindernden und unauffälligeren Gerätes zu unterstützen.
1.2.6 Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts
Bedarf es bei einem HE zur Überwindung seiner Lernschwierigkeiten des
Nachhilfeunterrichts oder einer ähnlichen Maßnahme, so können die
Kosten übernommen werden. Als Obergrenze können max. 15,00 € pro
Unterrichtsstunde berücksichtigt werden.
1.2.7 Sicherstellung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt
Wird ein HE in den elterlichen Haushalt beurlaubt (Wochenende/ Ferien),
so ist der Lebensunterhalt des HE auf Antrag der Eltern oder des Elternteils auch im elterlichen Haushalt gemäß SGB II/SGB XII (ggf. ergänzend) sicherzustellen.
Der Bedarf des HE wird dabei auf 80% des Regelsatzes je nach Altersstufe festgesetzt. An- und Abreisetag werden zu einem Tag zusammengefasst.
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Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Heimerziehungsmaßnahme wird durch die Beurlaubung nicht
unterbrochen.
2. Die Beurlaubung ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung.
3. Die „Bedarfsgemeinschaft“ (im Sinne des SGB II/SGB XII) im elterlichen Haushalt bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem SGB II/SGB XII oder hätte zusammen mit dem HE einen Anspruch auf diese Leistung.
Im Übrigen ist eine derartige Hilfe auch bei Beurlaubung des HE in den
Haushalt einer sonstigen Bezugsperson (z. B. Großeltern, Geschwister,
Stiefmutter/-vater, Pflegeeltern) möglich. Hierfür müssen lediglich die Voraussetzungen 1. und 2. erfüllt sein.
1.2.8 Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten
Besuchen Eltern den HE in der Einrichtung oder der HE wird in den elterlichen Haushalt beurlaubt, so können auf Antrag der Eltern die angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender Nachweise übernommen
werden.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung.
2. Die Fahrtkosten sind im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu
einem Beitrag zu den Kosten der Jugendhilfe nach §§ 91 ff. SGB
VIII noch nicht berücksichtigt.
3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten.
Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des
Landesjugendamtes Rheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag
(wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe des auf
dem Markt aktuellen Kraftstoffpreises übernommen. Dabei wird von einem durchschnittlichen Verbrauch von 6 Litern pro 100 Kilometer ausgegangen.
Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet.
1.2.9 Einmalige Beihilfe bei Ersteinschulung
Zur Ersteinschulung wird auf Antrag eine Beihilfe bis zu 100,00 € gewährt.
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Auch bei erstmaliger Aufnahme an einer weiterführenden Schule wird auf
Antrag diese Beihilfe erneut gewährt.
1.3
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte HE
Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Einrichtungen über Tag und Nacht.
2.
Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig Pflegekind
genannt) in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII)
2.1
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
2.1.1 Vollzeitpflege
Es handelt sich um eine Vollzeitpflege, wenn sich das Pflegekind durchweg auch während der Nacht sowie an den Wochenenden und in den
Ferien in der Pflegefamilie aufhält.
Eine Vollzeitpflege wird unterbrochen, wenn sich das Pflegekind länger
als 14 Tage nicht im Haushalt der Pflegeeltern aufhält. In einem solchen
Fall ist die Zahlung des Pflegegeldes bis auf weiteres einzustellen.
Dies gilt nicht bei ferien-, krankenhaus- oder kurbedingter Abwesenheit.
In diesen Fällen erfolgt die Pflegegeldzahlung für einen weiteren Monat.
Bei darüber hinausgehender Abwesenheit wird das Pflegegeld in Höhe
der Kosten der Erziehung (siehe unten) weiter gezahlt.
In begründeten Einzelfällen ist hiervon eine Abweichung möglich.
Die Entscheidung obliegt dem Leiter des Jugendamtes.
Die nachfolgend aufgeführten Vollzeitpflegesätze hat das Ministerium für
Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NW mit Erlass vom 23.12.2016
aufgrund des § 39 (2) und (5) SGB VIII mit Wirkung ab 01.01.2017 neu
festgesetzt:
Materielle
Aufwendungen
Für Kinder bis zum voll- 522,00 €
endeten 7. Lebensjahr
Für Kinder vom vollend. 7. 596,00 €
bis vollend. 14. Lj.
Für Jugendliche vom voll- 726,00 €
end. 14. bis zum vollend.
18. Lj. und junge Volljährige im Einzelfall
Kosten der
Erziehung
248,00 €
Gesamtbetrag
770,00 €
248,00 €
844,00 €
248,00 €
974,00 €
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Pflegegeld der nächsten Altersstufe wird ab dem 01. des Monats gezahlt,
in dem das Pflegekind die nächste Altersstufe erreicht.
2.1.2 Erziehungsstellen
Erziehungsstellen sind eine besondere Form der Vollzeitpflege nach § 33
Satz 2 SGB VIII, in denen Familien, Ehepaare und (im Ausnahmefall)
Einzelpersonen besonders verhaltensauffällige Pflegekinder zur intensiven pädagogischen Betreuung aufnehmen. Eine der Betreuungspersonen verfügt in der Regel über eine sozialpädagogische oder
entsprechende Ausbildung mit anerkanntem Abschluss.
Neben dem für sonstige Vollzeitpflegekinder nach Alter gestaffelten Satz
für materielle Aufwendungen nach § 39 SGB VIII (siehe Ziffer 2.1.1 dieser
Richtlinien) erhält die Pflegestelle einen Ersatz der Kosten der Erziehung
entsprechend den Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland für
finanzielle Leistungen an Erziehungsstellen (z. Zt. 818,93 € mtl.). Zudem
wird der vom Landesjugendamt empfohlene Alterssicherungsbeitrag (=
50% des Mindestbeitrags der gesetzlichen Alterssicherung; z. Zt. 50%
von 84,15 € = 42,08 €) gezahlt.
2.2
Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
2.2.1 Besonders entwicklungsbeeinträchtigte Pflegekinder
Grundsätzlich enthalten die Vollzeit- und Wochenpflegesätze alle Kosten
für die Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie (Kosten für
Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, usw.).
Bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten Pflegekindern ist sicherzustellen, dass durch ein höheres Pflegegeld dem verstärkten Aufwand
Rechnung getragen wird. Die Notwendigkeit ist durch den ASD / Pflegekinderdienst (PKD), auf begründeten Antrag der Pflegeeltern bzw. des
Amtsvormund/der Amtsvormünderin, festzustellen bzw. zu bestätigen. Zur
Bewertung eines erhöhten Betreuungs- und Erziehungsbedarfes in Pflegefamilien, wird die in der Anlage beigefügte Arbeitshilfe des Jugendamtes Düsseldorf genutzt. Über die Höhe des Pflegegeldes entscheidet im
Einzelfall der Leiter des Jugendamtes.
2.2.2 Einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Bekleidung und der notwendigen Erstausstattung an Mobiliar, u. ä.
Ergänzend zu dem mit dem monatlichen Pflegegeld abgedeckten Bedarf
an Bekleidung können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden:
-
bedarfsgerechte Ausstattung bei Aufnahme in die
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-
-
-
Pflegefamilie bis zu
400,00 €
Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Aufnahme
in 2 Teilbeträgen (für Sommer- und Winterbekleidung)
erfolgen. Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit
dem Pflegegeld als abgegolten.
Schwangerschaft bis zu
200,00 €
Wachstumsschübe, gravierende körperliche
Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht)
bis zu
200,00 €
Berufs-/Ausbildungsbeginn entsprechend den
Anforderungen des Arbeits-/Ausbildungsplatzes
nach tatsächlichem Bedarf, sofern die Berufskleidung
nicht vom Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb zu stellen
ist
sonstige besondere Anlässe mit entsprechender
Begründung (wie z. B. Krankenhausaufenthalt, Trauerbekleidung, etc.)
Ferner wird anlässlich der Aufnahme des Pflegekindes in die Pflegefamilie
auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung der notwendigen Möbel (Bett, Kleiderschrank, u. Ä.) bewilligt, sofern das Pflegekind keine geeigneten Möbel
besitzt und diese auch nicht im Haushalt der Pflegeeltern vorhanden sind.
Der notwendige Bedarf ist durch den ASD/PKD festzustellen und zu bestätigen. Dabei sind die Art der Unterbringung (Vollzeit- oder Wochenpflege) sowie deren voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen.
1. Als Obergrenze kann ein Betrag von bis zu 500,00 € anerkannt werden für
Mobiliar und Haushaltswäsche
2. Kinderwagen bis zu 150,00 €
3. Kindersitze altersgemäß bis 70,00 €
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der Leiter des Jugendamtes.
Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich nach den von der „Landeskommission
Jugendhilfe NRW“ festgelegten Sätzen für in Einrichtungen im Land NRW
untergebrachte HE (siehe Ziffer 1.2.1 dieser Richtlinien).
2.2.3 Einmalige Beihilfe anlässlich religiöser Anlässe
Anlässlich religiöser Feiern der verschiedenen Religionsgemeinschaften können pauschale Beihilfen von bis zu 225,00 € gewährt werden. Auf Antrag der
Sorgeberechtigten, kann unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen
Religionsgemeinschaft, eine einmalige Beihilfe bewilligt werden.
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2.2.4 Einmalige Beihilfe zu einer Klassenfahrt
Auf Antrag wird eine einmalige Beihilfe zu den angemessenen Kosten einer
Klassenfahrt bewilligt. Erhöhte Aufwendungen anlässlich der Klassenfahrt
(Taschengeld, spezielle Kleidung, u.s.w.) können nicht berücksichtigt werden.
Über die Höhe der Beihilfe entscheidet im Einzelfall der Leiter des Jugendamtes.
2.2.5 Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt/-maßnahme
Pflegekindern wird anlässlich einer Ferienfahrt/-maßnahme ein Zuschuss in
Höhe von 10,00 € je Urlaubstag, maximal jedoch 210,00 € (drei Ferienwochen) pro Kalenderjahr gewährt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der Pflegeeltern bzw. des Amtsvormund/ der Amtsvormünderin unter Vorlage entsprechender Nachweise und unabhängig von den jeweils entstandenen Kosten.
2.2.6 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten
Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille kann
im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe von maximal 150,00 € gewährt werden.
Für ein Hörgerät kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss gewährt
werden, um aus pädagogischen Gründen den Kauf eines weniger behindernden und unauffälligeren Gerätes zu unterstützen.
Eine erneute Bewilligung ist grundsätzlich erst nach zwei Jahren möglich.
2.2.7 Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts
Bedarf es bei einem Pflegekind zur Überwindung seiner Lernschwierigkeiten
des Nachhilfeunterrichts oder einer ähnlichen Maßnahme, so können die
Kosten übernommen werden. Die Überprüfung erfolgt durch den ASD /PKD.
Es kann max. 1 Doppelstunde pro Hauptfach / Woche längstens bis zum Ende des Schuljahres übernommen werden. Eine Übernahme ist möglich, wenn
- bestätigt wird, dass die Lernförderung zusätzlich erforderlich ist, weil sie
von der Schule weder über Ergänzungsstunden noch über die Teilnahme
an einem Ganztagsangebot noch über andere schulische Angebote gewährleistet werden kann bzw. dass die ggf. bestehenden Angebote der
Schule bereits ausgeschöpft wurden.
- die Kosten nicht von anderer Seite zu tragen sind,
- im Rahmen der Erziehungsplanung abgeklärt ist, ob der / die Hilfeempfänger/-rin den Anforderungen der besuchten Schulform gerecht werden
kann oder ob nicht evtl. eine Überforderung vorliegt.
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Als Obergrenze können max. 15,00 € pro Unterrichtsstunde berücksichtigt
werden.
2.2.8 Sicherstellung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt
Wird ein Pflegekind in den elterlichen Haushalt beurlaubt (Wochenende/Ferien), so ist sein Lebensunterhalt auf Antrag der Eltern oder des Elternteils auch im elterlichen Haushalt gemäß SGB II/SGB XII (ggf. ergänzend) sicherzustellen.
Der Bedarf des Pflegekindes wird dabei auf 80% des Regelsatzes je nach Altersstufe festgesetzt. An- und Abreisetag werden zu einem Tag zusammengefasst.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Vollzeitpflegemaßnahme wird durch die Beurlaubung nicht unterbrochen.
2. Die Beurlaubung ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung.
3. Die „Bedarfsgemeinschaft“ (im Sinne des SGB II/SGB XII) im elterlichen Haushalt bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
SGB II/SGB XII oder hätte zusammen mit dem Pflegekind einen Anspruch auf diese Leistung.
Im Übrigen ist eine derartige Hilfe auch bei Beurlaubung des Pflegekindes
in den Haushalt einer sonstigen Bezugsperson (z. B. Großeltern, Geschwister, Stiefmutter/-vater) möglich. Hierfür müssen lediglich die Voraussetzungen 1. und 2. erfüllt sein.
2.2.9 Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten
Besuchen Eltern ihr Kind in der Pflegefamilie oder das Kind wird in den elterlichen Haushalt beurlaubt, so können auf Antrag der Eltern die angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender Nachweise übernommen
werden.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung.
2. Die Fahrtkosten sind im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu
einem Beitrag zu den Kosten der Jugendhilfe nach §§ 91 ff. SGB
VIII noch nicht berücksichtigt.
3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten.
Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des
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Landesjugendamtes Rheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag
(wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe des auf
dem Markt aktuellen Kraftstoffpreises übernommen. Dabei wird von einem durchschnittlichen Verbrauch von 6 Litern pro 100 Kilometer ausgegangen.
Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet.
2.2.10 Einmalige Beihilfe für Lernmittelbedarf
Anlässlich der Einschulung ihres Pflegekindes wird den Pflegeeltern auf Antrag eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Schulbedarf in Höhe von
100,00 € bewilligt.
Auch bei erstmaliger Aufnahme an einer weiterführenden Schule wird auf Antrag diese Beihilfe erneut gewährt.
2.2.11 Besondere Aufwendungen zur Förderung besonderer Neigungen
Bei Pflegekindern mit besonderen musischen, sportlichen oder künstlerischen Neigungen können Aufwendungen, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Anschaffung eines Musikinstruments, Kursgebühren,
u. ä.), übernommen werden.
Die pädagogische Notwendigkeit ist durch den ASD / PKD festzustellen bzw.
zu bestätigen.
Über die Höhe der Beihilfe entscheidet im Einzelfall der Leiter des Jugendamtes.
2.2.12
Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen
Muss ein Pflegekind dringend an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen,
die der Unterstützung seiner Erziehung dienen, so können die damit verbundenen Aufwendungen auf Antrag übernommen werden, sofern sie nicht
durch Dritte ersetzt werden.
2.2.13 Weihnachtsbeihilfe
Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt 35,00 €.
Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom Alter und der Konfession mit
dem Pflegegeld für den Monat Dezember überwiesen.
Die Beihilfe wird nur für Vollzeitpflegekinder gezahlt.
2.2.14 Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
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Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 22
Absatz 1 Satz 1 SGB VIII werden vom Jugendamt übernommen, sofern sie
den Pflegeeltern aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht erlassen werden.
2.2.15 Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung und Erstattung
von Aufwendungen zur Alterssicherung
Der Pflegeperson werden nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags selbstständig tätiger Kindertagespflegepersonen zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Maßgeblich ist die
Höhe des Beitrags für das Vorjahr.
Außerdem werden 50% nachgewiesener Aufwendungen einer Pflegeperson
zu einer angemessenen Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird mindestens der jeweils gültige Mindestbeitrag zur gesetzlichen
Alterssicherung sowie höchstens:
Höhe des Vollzeitpflegegeldes x jeweils gültiger Beitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung. Grundsätzlich ist jeweils nur eine Pflegeperson pro
Pflegefamilie erstattungsberechtigt.
2.2.16 Übernahme von Kosten für Privatschulen (z.B. Waldorfschule)
Im Einzelfall kann die Aufnahme des Pflegekindes in einer Privatschule (z.B.
Waldorfschule) angezeigt sein. Die pädagogische Notwendigkeit ist durch den
ASD /PKD festzustellen und zu bestätigen. In diesem Fall können die notwenigen Schulkosten übernommen werden.
2.3
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Pflegekinder
Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe
nach § 35 a SGB VIII in Pflegefamilien.
3.
3.1
Hilfen für Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für Hilfeempfänger/-in genannt) im Rahmen des Betreuten Wohnens
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird für den HE ein Pflegegeld in Höhe des jeweils gültigen Eckregelsatzes für einen Haushaltsvorstand nach § 28 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung zuzüglich eventueller Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII gewährt.
Der derzeitige Satz (Stand: 01.01.2017) errechnet sich wie folgt:
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Eckregelsatz Haushaltsvorstand
409,00 €
Zusätzlich werden die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe der
Kaltmiete und die Heizkosten übernommen.
Da der Haushaltsstrom in den Regelleistungen enthalten ist, ist der maßgebende Betrag (siehe Benutzungsordnung betreutes Wohnen) in Abzug zu
bringen.
3.2
Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
3.2.1 Weihnachtsbeihilfe
Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt 35,- €.
Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom Alter und der Konfession im
Monat Dezember gezahlt.
Bei Bedarf werden auf Antrag folgende, zusätzliche Hilfen gewährt:
3.2.2 Einmalige Beihilfe zur Bezahlung einer Maklergebühr
Eine Übernahme der Kosten einer Maklergebühr ist grundsätzlich nicht
möglich.
Wird der Nachweis erbracht, dass eine entsprechende Wohnung auf dem
freien Wohnungsmarkt ( insbesondere bei Behinderungen ) nicht zur Verfügung steht, können notwendige Kosten übernommen werden.
3.2.3 Einmalige Beihilfe zur Bezahlung einer Kaution als Darlehen
3.2.4 Einmalige Beihilfe zur Renovierung der Wohnung bis zu einem
Höchstbetrag von 250,00 €
3.2.5 Einmalige Beihilfe zur Beschaffung der Wohnungsersteinrichtung
bis zu einem Höchstbetrag von 900,00 € (analog SGB XII)
3.3
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte HE
Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII im Rahmen des Betreuten Wohnens.
4.
Beihilfen oder Zuschüsse für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
(künftig HE für Hilfeempfänger/-in genannt) bei sonstigen Hilfen zur Erziehung
Bei sonstigen Hilfen zur Erziehung (z. B. Erziehungsbeistand nach § 30 SGB
VIII, sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII) können auf Antrag
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des/der Personensorgeberechtigten oder des jungen Volljährigen für den HE
Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden, soweit sie im Einzelfall erforderlich
sind und es keinen anderen, vorrangig verpflichteten Leistungsträger gibt.
Hierzu gehören u. a. Beihilfen zu den Kosten für
- Hausaufgabenhilfen
- Nachhilfeunterricht
- Haushaltshilfen, u. ä.
Der Bedarf ist durch den ASD / PKD festzustellen und zu bestätigen.
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der Leiter
des Jugendamtes
5.
Hilfen bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen
(§ 42 SGB VIII)
5.1
Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB)
Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes erhalten die Pflegeeltern ein Pflegegeld in Anlehnung an die Höhe der Sätze für Vollzeitpflegekinder.
Für „materielle Aufwendungen“ wird der einfache, für „Kosten der Erziehung“ der 3,5 fache Satz gezahlt.
Der Bereitschaftspflegestelle werden die erhöhten Kosten der Erziehung
auch dann weiter gezahlt, wenn die Inobhutnahme in eine vom Sorgeberechtigten beantragte, vorübergehende Hilfe zur Erziehung umgewandelt
wird.
Darüber hinaus gehende Beihilfen sind grundsätzlich möglich. Die Sätze
richten sich nach den Beihilfen für Vollzeitpflegekinder (siehe Ziffer 2.2
dieser Richtlinien). Über Ausnahmen entscheidet der Leiter des Jugendamtes.
5.2
Unterbringung in einer Einrichtung
Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes werden der Einrichtung die Pflegekosten erstattet.
Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus dem täglichen Entgeltsatz,
der Bekleidungspauschale und dem Taschengeld.
Darüber hinaus gehende Beihilfen sind grundsätzlich nicht möglich.
6.
Übernahme des Trägeranteils bei Elterninitiativen
Das Jugendamt übernimmt den anfallenden Trägeranteil für Kinder, die eine El-
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terninitiative in Erftstadt besuchen, soweit den Eltern und dem Kind die Belastung nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland zum § 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Elterninitiativen sind Trägervereine, denen Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder angehören (§ 20
Absatz 1 Satz 3 KiBiz).
7.
Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen
(§ 20 SGB VIII)
Um Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) in Notsituationen trotz des
Ausfalls des sie betreuenden Elternteils oder beider Eltern den familialen Lebensraum zu erhalten, erhält eine vom Jugendamt vermittelte oder anerkannte
Hilfsperson für die Betreuung und Versorgung der Kinder im elterlichen Haushalt
einen angemessenen Aufwendungsersatz, sofern keine Leistungen aufgrund
vorrangiger rechtlicher Vorschriften möglich sind (z. B. Leistungen der Krankenkasse).
Eltern können z. B. aus folgenden Gründen für die Betreuung ihrer Kinder ausfallen:
gesundheitliche Gründe (Krankheit, Krankenhaus- oder Kuraufenthalt,
Tod)
betreuender Elternteil ist inhaftiert oder auf einer Auslandsreise festgehalten
Der erforderliche Umfang der Betreuung ist durch den Allgemeinen Sozialen
Dienst des Jugendamtes (ASD) festzustellen und zu bestätigen.
Die Hilfsperson soll folgende Verrichtungen in angemessenem Umfang durchführen:
-
Beaufsichtigung und Versorgung der Kinder
notwendige hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Waschen.
Bei der Bemessung des Bedarfs sind ggf. vorhandene, ältere Mitglieder der Familie (Jugendliche oder Erwachsene) zu berücksichtigen, die in der Lage sind,
einen Teil der notwendigen Verrichtungen zu übernehmen.
Die Höhe des Aufwendungsersatzes wird vom Leiter des Jugendamtes im Einzelfall festgelegt.
Sie kann sich an den Sätzen für Vollzeitpflege (s. Ziff. 2.1.1 dieser Richtlinien),
oder an den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe für den Einsatz ungelernter Haushaltshilfen im Rahmen der Hilfe zur Weiter-
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führung des Haushaltes gem. § 70 SGB XII orientieren.
Nur im Ausnahmefall, wenn keine sonstige Hilfskraft gefunden wird, kann eine
Sozialstation (ASB, Caritas, u. a.) mit der Betreuung beauftragt werden.
8.
Vorrangige Prüfung
ASD, PKD und Wirtschaftliche Jugendhilfe (WJH) prüfen regelhaft mögliche vorrangige Ansprüche, z.B. über Bildungs- und Teilhabepaket, Opferentschädigungsgesetz, Krankenkassen u.a.. Das Verhältnis zu anderen Leistungen und
Verpflichtungen wird u.a. im Rahmen der Vorgaben des § 10 SGB VIII geprüft.
9.
Kostenheranziehung
Die Kostenheranziehung erfolgt in Ausführung der §§ 90 ff. SGB VIII nach den
„Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90
ff. SGB VIII“ der Arbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in der jeweils geltenden Fassung.
10.
Entscheidungsbefugnis
Der Leiter des Jugendamtes ist befugt, die ihm nach diesen Richtlinien übertragenen Einzelfall-Entscheidungen ganz oder teilweise auf eine/einen oder mehrere Mitarbeiter/-in/-innen des Jugendamtes zu delegieren.