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Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp für das Amt für Jugend und Familie im Aufgabenbereich Beistandschaften)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
21.03.2017
Erstellt
02.02.17, 15:01
Aktualisiert
02.02.17, 15:01
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 15/2017 Az.: 11 11-41 Amt: - 10 BeschlAusf.: - 102 Datum: 06.01.2017 gez. Knips gez. Lüngen, 1. Beigeordneter Kämmerer Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister Dezernat 6 BM gez. Elsen Amtsleiter RPA Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 15.02.2017 vorberatend Haupt-, Finanz- und Personalausschuss 21.03.2017 beschließend Betrifft: Bemerkungen Ausnahme vom Einstellungsstopp für das Amt für Jugend und Familie im Aufgabenbereich Beistandschaften Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: jährlich 51.000€ Folgekosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: 060363020 Personalkosten Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Nein X Ja Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Für den Aufgabenbereich Beistandschaften im Amt für Jugend und Familie wird die Ausnahme vom Einstellungsstopp für die Nachbesetzung einer Sachbearbeiter Stelle der Entgeltgruppe 9b TVöD/BesGr. A 10 in Vollzeit beschlossen. Begründung: Die bisherige Stelleninhaberin ist in den Ruhestand versetzt worden. Pflichtige Aufgaben in dem Arbeitsbereich der Beistandschaften sind: Die Beratung und Unterstützung gem. § 18 Abs. 1 SGB VIII. Alleinerziehende Elternteile werden bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes beraten und unterstützt. Auf Antrag des alleinerziehenden Elternteils erfolgt die Vertretung des Kindes mit den Aufgaben der Feststellung der Vaterschaft sowie der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gemäß §§ 55 und 56 SGB VIII. Darüber hinaus erfolgt eine Beratung und Unterstützung junger Volljähriger gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Weitere Aufgaben im Arbeitsbereich sind Beurkundungen zur Anerkennung von Vaterschaften, im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie von Unterhaltsverpflichtungen. (Erner) -2-