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Beschlussvorlage (Erarbeitung einer Stellplatzsatzung gem. § 50 BauO NRW 2018)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
31.01.2017
Erstellt
19.01.17, 15:01
Aktualisiert
19.01.17, 15:01
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 628/2016 Az.: - 63 - Amt: - 63 BeschlAusf.: - - 63 - Datum: 27.12.2016 gez. Erner, Bürgermeister Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 RPA 61 BM gez. Overhoff Amtsleiter Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 31.01.2017 Bemerkungen beschließend Erarbeitung einer Stellplatzsatzung gem. § 50 BauO NRW 2018 Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: keine Folgekosten in €: keine Kostenträger: Sachkonto: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beauftragt die Verwaltung eine Stellplatzsatzung gem. § 50 der BauO NRW (2018) für die Stadt Erftstadt zu erarbeiten Begründung: Die soeben beschlossene und in Kürze veröffentlichte neue Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen (BauO NRW) tritt überwiegend Anfang 2018 in Kraft. Sie überträgt die Verantwortung für die Ausfüllung der Stellplatzanforderungen in ihrem § 50 komplett auf die Kommunen. Diese „Kommunalisierung“ ermöglicht zum einen die individuelle Anpassung der Stellplatzrichtlinien auf die jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Kommunen, überträgt aber auch die Probleme einer einheitlichen Handhabung auf die Kommunalparlamente. Der Erlass einer solchen Stellplatzsatzung ist zwingend erforderlich, da ansonsten die gesamte Problematik des ruhenden privaten Verkehrs im öffentlichen Raum abzuarbeiten wäre. Die Richt- zahlen der Verwaltungsvorschrift zum § 51 BauO NRW (alt) dürfen im Gegensatz zum generellen in Kraft treten der BauO NRW noch bis 31.12.2018 angewendet werden. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine städtische Satzung vorliegt, bleibt die Stellplatzfrage im Baugenehmigungsverfahren offen. Dies erscheint nicht sinnvoll. Eine Arbeitsgruppe, an der auch der Städte- und Gemeindebund NRW mit Vertretern teilnimmt und in der auch die Stadt Erftstadt vertreten ist, erarbeitet derzeit zwar eine Mustersatzung, allerdings müssen insbesondere Stellplatzschlüssel sowie Höhe und Modalitäten der Stellplatzablöse individuell für Erftstadt erarbeitet werden. Um rechtzeitig zum 31.12.2018 oder früher eine eigene Satzung beschließen zu können, ist es erforderlich, bereits jetzt mit Vorarbeiten zu beginnen. In Vertretung (Hallstein) -2-