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Allgemeine Vorlage (Einrichtung von "Offenen Ganztagsschulen" in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
33 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann BE: Herr Graßmann / Herr Stolz Kreuzau, 03.06.2003 Vorlagen-Nr.: 50/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Schulausschuss Hauptausschuss Rat 12.06.2003 24.06.2003 09.07.2003 TOP: Einrichtung von „Offenen Ganztagsschulen“ in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Unter Datum vom 19.03.2003 wurde im Rahmen einer Mitteilung bereits in kurzer Form über die Pläne der Landesregierung zur Einrichtung von „Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ informiert. Beigefügt waren entsprechende Unterlagen (Einführungserlass sowie Förderrichtlinien zu diesem Projekt). Zu diesem sicherlich sehr komplexen Thema „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ wird nunmehr im Rahmen einer entsprechenden Vorlage wie folgt Stellung genommen: A. Sachverhalt, allgemeine Ausführungen Mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 startet im Land Nordrhein-Westfalen das Projekt „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“. Nach Vorstellung der Landesregierung sollen die offenen Ganztagsschulen einen wichtigen Beitrag darstellen, Schulkinder im Primarbereich intensiver zu fördern sowie mehr Bildungsqualität und Chancengleichheit herzustellen. Das geplante Angebot der Landesregierung zum Aufbau dieser Ganztagsgrundschulen erfolgt selbstverständlich auf freiwilliger Basis und soll Kindern offen stehen, die einen Ganztagsplatz brauchen und wünschen. Der Stufenplan hierzu sieht vor, dass zum Schuljahr 2003/04 nach heutiger Erkenntnis und doch recht zögerlichem Anmeldeverhalten seitens der in Frage kommenden Schulträger mit etwa 200 offenen Ganztagsschulen zu rechnen ist, deren Anzahl bis zum Schuljahr 2007/08 nach bestehenden Erwartungen auf rund 2.600 ansteigen könnte. Es bestand Übereinstimmung darin, dass Ganztagsangebote an Grundschulen sowohl als traditionelle Ganztagsschulen vorstellbar sind wie auch als offene Ganztagsschulen, die auf der Kooperation von Schulen mit Trägern der Jugendhilfe und anderen Einrichtungen in Bereich von Freizeit, Kultur und Sport beruhen. Grundlage hierfür bilden der Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW vom 12.02.2003 sowie hierzu unter dem gleichen Datum erlassene Förderrichtlinien. Inzwischen liegen auch die Richtlinien zur Verteilung der Mittel aus dem Bundesprogramm „Zukunft, Bildung und Betreuung“ vor, deren Beträge der Förderung von Investitionen zum Aufbau von Ganztagsschulen im Primarbereich dienen sollen. Die Durchführung dieses Angebotes liegt in der Verantwortung der Kommune als örtlichem Schulträger. Die offene Ganztagsschule soll durch die Zusammenarbeit von Schule, Kinderund Jugendhilfe und auch weiteren außerschulischen Trägern ein neues Verständnis für Schule entwickeln. Sie soll für ein umfassendes Bildungs- und Erziehungsangebot sorgen, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Kinder und Eltern orientiert. Sie umfasst insbesondere -2• Förder-, Betreuungs- und Freizeitangebote, • Besondere Förderangebot für Kinder aus bildungsbenachteiligten Familien und für Kinder mit besonderen Begabungen sowie • Angebote zur Stärkung der Familienerziehung. Der Zeitrahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich richtet sich nach dem Bedarf der Erziehungsberechtigten, der Kinder und nach der Unterrichtsorganisation. Er erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 – 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr. Angestrebt werden soll, dass die offene Ganztagsschule auch an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) außerunterrichtliche Angebote in der Regel von spätestens 8.00 – 16.00 Uhr anbietet, bei Bedarf auch länger, mindestens aber auch hier bis 15.00 Uhr. In den Ferien soll der Schulträger in Abstimmung mit dem Jugendhilfeträger bei Bedarf ein ggf. auch schulübergreifendes Ferienprogramm organisieren. Der Schulträger hält die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule für einen Teil der Schülerinnen und Schüler einer Schule bereit. Er kann eine Schule aber auch für alle Schülerinnen und Schüler dieser Schule zu einer offenen Ganztagsschule umgestalten. Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die Größe der Gruppe der außerunterrichtlichen Angebote richtet sich nach dem Inhalt des Angebots, soll jedoch die Zahl von 25 Kinder nicht überschreiten. Als Personal kommen nach dem Erlass neben Lehrerinnen und Lehrern folgende Personen bzw. Personengruppen in Betracht: • Erzieherinnen und Erzieher • Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen • Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter • Andere Professionen (z.B. Musikschullehrerinnen und –lehrer, Künstlerinnen und Künstler, Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Sport, Handwerkerinnen und Handwerker usw.) • therapeutisches Personal Bei pädagogischer Eignung können ergänzend insbesondere auch • Ehrenamtlich tätige Personen, • Seniorinnen und Senioren, • Eltern, • ältere Schülerinnen und Schüler, • Praktikantinnen und Praktikanten sowie • Studierende tätig werden. Der Schulträger entscheidet im Benehmen mit der Schulleitung über die Einstellung und Beschäftigung des für die Mitarbeit in den außerunterrichtlichen Angeboten zuständigen Personals. Nach dem Erlass sollen Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,1 Lehrerstellen pro 25 Schülerinnen und Schüler zugewiesen werden. Das Land geht davon aus, dass für den Ausbau der Ganztagsschulen bis 2007 zusätzlich 800 Lehrer nachmittags eingesetzt werden sollen. Diese würden sich dann auf gut 2.400 – 2.600 Schulen landesweit verteilen. Nach den bestehenden Richtlinien liegt demnach die Personalverantwortung im Wesentlichen bei den Schulträgern, also generell anders geregelt als beim sonst lehrenden Personal, bei dem es sich bekanntlich um Landesbedienstete handelt. Dies ist sicherlich ein Abweichen von der bisherigen Praxis, was entsprechende Ermittlungen und Probleme mit sich bringen kann. Weiter geht das Land davon aus, dass für die personelle Betreuung im Nachmittagsbereich Kosten in Höhe von 1.230,-- €/Schüler und Jahr anfallen werden. -3In den Förderrichtlinien wird zur Bemessungsgrundlage ausgeführt, dass als Landeszuwendung ein Festbetrag in Höhe von 615,-- € pro Schuljahr für jedes an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule teilnehmende Kind gewährt wird. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,1 Lehrerstellen pro 25 Schüler/-innen zugewiesen. Anstelle der Lehrerstellenanteile kann aber auch ein Festbetrag in Höhe von 205,-- € pro Schüler/-in gewährt werden. Der sich bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeit ergebende Festbetrag von zusammen 820,-- € kann flexibel je nach den unterschiedlichen Bedürfnissen und differenzierten Förderbedarfen der Kinder für entstehende Personal- und auch Sachkosten, die selbstverständlich ebenfalls zwangsläufig entstehen, verwendet werden. Der Schulträger muss für die Durchführung des Angebotes Eigenanteile in Höhe von 410,-- € pro Schüler/-in und Schuljahr erbringen. Hierbei handelt es sich um einen Mindestbetrag, der sich selbstverständlich erhöhen kann bzw. muss, sollten die interessierten Schüler bzw. Eltern eine entsprechend qualifiziertere Betreuung (z.B. überwiegend oder ausschließlich durch Pädagogen u.ä. Fachkräfte) wünschen. Dieser Betrag soll durch Elternbeiträge und den Schulträger erbracht werden, wobei hinsichtlich des Elternanteils eine Sozialstaffelung mit einem maximalen Betrag von 100,-- € vorgesehen ist. Gemäß einem dementsprechenden Presseartikel vom 30.05.2003 wird derzeit von durchschnittlichen Elternbeiträgen zwischen 30,-- und 60,-- €/Monat ausgegangen. Inwieweit dies realistisch ist, hängt sicherlich von vielen Faktoren ab; Fakt ist auf jeden Fall, dass Elternbeiträge erhoben werden müssen. Die Kommunen, soweit sich diese an der offenen Ganztagsschule beteiligen, müssen für die außerunterrichtlichen Maßnahmen demnach also einen Eigenanteil in Höhe von 410,-€/Schülerin oder Schüler und Schuljahr (abzüglich Elternanteil) beisteuern. Es bleibt an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, und hierbei beziehe ich mich ausdrücklich auf Darstellungen des Städte- und Gemeindebundes NRW, dass damit das Land die bisherige Trennlinie zwischen inneren und äußeren Schulangelegenheiten gänzlich aufweicht, in dem es zu den Kosten von 1.230,-- € (je nach Entscheidung im Hinblick auf die Lehrerstellensituation) lediglich 820,-- € pro Schüler/-in und Jahr beisteuern will. Den Rest sollen bzw. müssen Kommunen und Eltern aufbringen. Im Rahmen dieser Darstellungen wird vom Städte- und Gemeindebund NRW weiterhin zum Ausdruck gebracht, dass für das Personal auch zukünftig das Land aufkommen sollte. Entsprechend der gesetzlichen Aufgabenverteilung seien die Kommunen generell für die Sachkosten und das Land für die Personalkosten zuständig. Obwohl sich die Kommunen entgegen der bisherigen gesetzlichen Aufgabenverteilungen an den Personalkosten beteiligen müssen, enthalten die Förderrichtlinien aber keine korrespondierenden Aussagen zur Trägerschaft für die sächlichen Kosten. Diese sind in Anwendung der Regelung des Schulfinanzgesetzes (SchFG) vom Schulträger zu tragen. Dies betrifft neben den investiven Kosten auch den Aufwand für Hausmeisterstunden, zusätzliche Reinigungen, Energie, erhöhten Reparaturbedarf, erhöhten Verwaltungsaufwand in den Schulverwaltungsämtern, Schülerfahrtkosten uvm. Nach Einschätzung der Geschäftsstelle des StGB NRW belaufen sich die zusätzlichen sächlichen Kosten pro Schüler/-in und Jahr auf mindestens 400,-- €, die sich natürlich im Hinblick auf die spez. örtlichen Gegebenheiten entweder nach oben oder auch nach unten verändern können. Die investiven Kosten sind darin nicht enthalten. Die Finanzierungsrichtlinien gelten längstens bis zum 31.07.2007. Anträge können (bzw. konnten) für das Schuljahr 2003/2004 bis zum 31.05. d.J., ab 2004 bis zum 30.04. eines jeden Jahres eingereicht werden. Als begleitende Maßnahme, und hierauf wurde eingangs bereits in der Aufzählung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen, hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein Investitionsprogramm zur Schaffung von 10.000 Ganztagsschulen angekündigt. In NRW sollen in den Jahren 2003 – 2004 insgesamt 914 Mio. € zur Verfügung stehen. -4Nach den derzeitigen Planungen steht in diesem Jahr für NRW ein Betrag von rd. 68 Mio. € zur Verfügung, in den Jahren 2004 – 2006 je rd. 228 Mio. €, der Rest ist für das Jahr 2007 bestimmt. Gefördert werden Maßnahmen in und an Schulen im Primarbereich, die im Zeitraum zwischen dem 01.08.2003 und dem 31.07.2007 in offene Ganztagsschulen umgewandelt werden, wobei Umbau, Ausbau, Neubau oder Erweiterung, ggf. auch Erwerb von geeigneten Räumen aller Art für Unterrichts-, Spiel-, Sport-, Aufenthalts- und Verpflegungszwecke von Schülerinnen und Schülern sowie für Arbeits- und Aufenthaltszwecke für Lehrerinnen und Lehrer und die weiterhin an den Ganztagsschulen tätigen Personen vorgesehen ist. Hierin einbezogen werden auch damit verbundene Dienstleistungen. Desweiteren zur Ersteinrichtung nebst Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln, Renovierung von geeigneten Räumen sowie die Herrichtung und Ausstattung des Schulgrundstücks ebenfalls einschließlich damit verbundener Dienstleistungen. Als Bemessungsgrundlage ist je betreuter Gruppe mit jeweils mindestens 25 Schülerinnen und Schülern in Grundschulen ein Festbetrag in Höhe von bis 80.000,-- € für Maßnahmen, soweit sie Umbau, Ausbau, Neubau oder Erweiterung erfassen, in Höhe von bis zu 25.000,-- € für Maßnahmen der Ersteinrichtung u.ä., sowie in Höhe von bis zu 10.000,-- € für Maßnahmen zur Renovierung geeigneter Räume sowie Herrichtung und Ausbau des Schulgrundstücks vorgesehen. Diese Beträge dürfen 90 % der tatsächlichen Gesamtkosten nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass der Schulträger auch hier entsprechende Ausgaben im investiven Bereich, und zwar mit einem Eigenanteil in Höhe von 10 v.H. der Gesamtkosten, selber tragen muss, wobei dieser Eigenanteil sowohl durch mit den Investitionen verbundene Dienstleistungen als auch durch Mittel aus der Schulpauschale erbracht werden kann. Bedingung für einen evtl. Investitionsantrag ist eine Erklärung, dass die Gemeinde die offene Ganztagsschule verbindlich einrichtet und es sich dabei um eine auf Dauer angelegte Maßnahme handelt. Dies bedeutet, dass die mit der Zuwendung geschaffenen Räume bzw. Flächen für die Dauer von 20 Jahren, die mit der Zuwendung angeschafften Ausstattungsgegenstände für die Dauer von 10 Jahren nach Bewilligung an dieser Nutzung gebunden sind. Abschließend zu diesen Allgemeinen Ausführungen bzw. dieser Sachdarstellung möchte ich ausdrücklich erwähnen, dass bei der Einrichtung von offenen Ganztagsschulen die bisherigen Angebote der Ganztagsbetreuung, wie Horte, Schulkinderhäuser, Silentien, „Dreizehn plus“ oder „Schule von acht bis eins“, unter dem Dach der Schule zusammengeführt werden, d.h., dass an den Schulen, an denen solche Einrichtungen bereits bestehen und die zu offenen Ganztagsschulen umgewandelt würden, diese zukünftig entfallen müssten. Ein weiteres Problem stellt sich also bei der Situation des Hortes, der bekanntlich in Kreuzau in der Bahnhofstraße geführt wird, dar. Neben dem zwangsläufigen Wegfall einer Betreuung für die Kinder aus den Sekundarstufen-I-Schulen, besteht auch das Problem des hierfür angemieteten Gebäudes. Hierauf wird aber unter Punkt B noch ausführlich Stellung bezogen. Bevor ich unter den nachfolgenden Punkten B + C im Einzelnen zu diesem Thema Stellung nehme, möchte ich noch, und dies ist im o.a. Zusammenhang eine sehr wichtige Feststellung, auf eine Verfügung des Regierungspräsidenten Köln vom 24.02.2003 hinweisen, in der es heißt, dass „bei Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept, unabhängig, ob dies genehmigt oder nicht genehmigt werden kann, gegen die Teilnahme am Projekt „Offene Ganztagsschule“ aus der Sicht der Aufsichtsbehörde dann keine Bedenken bestehen, wenn das Projekt kostenneutral durchgeführt werden kann. Die evtl. Kostenneutralität ist im zutreffenden Falle im Antrag ausführlich darzulegen“. B. Offene Ganztagsschulen in der Gemeinde Kreuzau Für die Realisierung eines solchen Projektes im Bereich der Gemeinde Kreuzau wären zwei Formen denkbar, und zwar: 1. In jeder Grundschule, soweit dort generell ein Bedarf vorliegt, wird eine offene Ganztagsschule eingerichtet. 2. Die Gemeinde entscheidet sich für eine zentrale Einrichtung dieses Angebotes. -5- In der Gemeinde Kreuzau befinden sich bekanntlich 5 Grundschulen, und zwar in den Ortsteilen Drove (Bezirk Boich, Drove, Thum), Kreuzau, Obermaubach (Bezirk Bilstein, Bogheim, Obermaubach, Schlagstein, Untermaubach), Stockheim und Winden (Bezirk Bergheim, Langenbroich, Leversbach, Üdingen, Winden). Die räumliche Situation der einzelnen Grundschulen wird nachfolgend in kurzer Form beschrieben, und zwar: Grundschule Drove Die Grundschule Drove wurde zwar in den letzten Jahren im geringen Umfange durch den Ausbau ehemaliger Lehrerdienstwohnungen sowie die Trennung des früheren Raumes des Schulkindergartens erweitert bzw. ausgebaut, trotzdem werden von der Schulleitung im Grundsatz Raumprobleme attestiert, zumindest entspricht die Anzahl der Räume nicht dem optimalen Zustand gemäß den dazu bestehenden Richtlinien. Grundschule Kreuzau Die Grundschule Kreuzau wäre sicherlich schon von ihrer Lage im Zentralort her prädestiniert für die Einrichtung dieses Angebotes, allerdings bestehen auch hier erhebliche räumliche Engpässe, wobei nicht unerwähnt bleiben sollte, dass Erweiterungen aufgrund der dort bestehenden Grundstückkonstellationen u.a. baulichen Möglichkeiten kaum möglich sind. Grundschulen Obermaubach und Stockheim Beide Grundschulen möchte ich, zumindest für die Möglichkeit einer zentralen Einrichtung, als zu peripher bezeichnen, obwohl die vorhandenen Räumlichkeiten im Hinblick auf die jetzigen und auch die zukünftig zu erwartenden Schülerzahlen noch gewisse Reserven bieten. Grundschule Winden Die Grundschule Winden wäre von der Lage her für die interessierten Schülerinnen und Schüler sicherlich vertretbar erreichbar und vor allem auch erweiterungsfähig. Das jetzige Raumangebot würde den Anforderungen des Projektes nicht entsprechen. Dass an den einzelnen in Frage kommenden Schulen je nach Schüleranzahl Erweiterungs-, zumindest aber erhebliche Umbaumaßnahmen erforderlich würden, steht außer Zweifel, da es neben Unterrichts-, Sport- u.a. Räumen auch Räume für Spiel-, Aufenthalts- und Verpflegungszwecke sowie auch für Arbeits- und Aufenthaltszwecke von Lehrerinnen und Lehrern und das andere dort tätige Personal geben muss. Hiermit wären entsprechende Investitionskosten verbunden, die zwar entsprechend bezuschusst würden, allerdings blieben für die Gemeinde Kreuzau nicht unerhebliche Kosten zur Finanzierung übrig. Dies ergibt sich schon aus dem Tatbestand, dass der Festbetrag für die Förderung investiver Maßnahmen 90 v.H. der tatsächlichen Gesamtkosten nicht überschreiten darf. Neben den erforderlichen Investitionen sind selbstverständlich auch die Folgekosten bei der Gebäudeunterhaltung und andere zusätzliche Sachkosten zu beachten. Bei der Gebäudeunterhaltung werden, verursacht durch den Ganztagsbetrieb, selbstverständlich erhöhte Ausgaben für Aufsichtsstunden, zusätzliche Reinigungen, erhöhten Energieverbrauch sowie Reparaturbedarf und selbstverständlich erhöhte Schülerfahrtkosten entstehen. Es ist durch Gerichtsurteil inzwischen definitiv geklärt, dass der Schulträger auch für den Schülersonderverkehr bei Nachmittagsbetreuung, so die einzelnen Schülerinnen und Schüler nicht im Rahmen ihrer Jahreskarte den ÖPNV in Anspruch nehmen können, aufkommen muss. Nicht unerhebliche Mehrkosten wären die Folge. -6Nicht in der Aufzählung vergessen werden sollte der ebenfalls erheblich höhere Verwaltungsaufwand bei den Schulverwaltungsämtern. Neben dem erhöhten Arbeitsaufwand für die logistische und auch verwaltungsseitige Unterstützung, ist auf jeden Fall ein erheblicher Zeitaufwand für die Erhebung der Elternanteile, insbesondere im Hinblick auf die Sozialstaffelung, die eine Einkommensprüfung erfordert, zu erwarten. Ob dieser vom jetzigen Personal des Schul- und Kulturamtes sowie auch der Kasse der Gemeinde zusätzlich getragen werden kann, ist höchst zweifelhaft. Außerdem sind sämtliche Personalangelegenheiten im Gegensatz zu den sonstigen Schulen bei der Gemeinde zu regeln. Sollte es zur Gründung einer offenen Ganztagsschule kommen, in welchem Ortsteil dies auch immer sein mag, wird dies je nach Wahlverhalten auch durchaus spürbare Auswirkungen auf die anderen Grundschulen haben. Dies könnte soweit führen, dass Grundschulen, die aufgrund ihrer Lage bzw. der Bevölkerungsstruktur in ihrem Schuleinzugsbereich, vor allem im Hinblick auf die zu erwartenden sinkenden Geburtenzahlen schon Probleme haben, sogar „zu groß“ wären. Dies würde dann im Hinblick auf die Kostensituation zwangsläufig bedeuten, evtl. gravierende Änderungen bei den jetzt bestehenden Schulbezirken vorzunehmen. Nicht unerheblich ist bei diesen Betrachtungen auch die Existenz des Hortes in Kreuzau, in dem, wie an anderer Stelle bereits erwähnt, z.Zt. 40 Kinder betreut werden (davon 5 Kinder aus dem Bereich der Sekundarstufen-I–Schulen). Für die letztgenannte Schülerklientel würde die Betreuung dann auf jeden Fall entfallen müssen, da bei Gründung einer offenen Ganztagsschule der Hort im Grundsatz aufzulösen ist. In diesen Fällen sind die Mittel für diese Angebote, so auch für die Angebote „Schule von acht bis eins“, unter dem „Dach der offenen Ganztagsschule“ zusammenzufassen. Ich bin allerdings der Auffassung, dass die Hortbetreuung trotzdem auch weiterhin erforderlich sein wird. Nicht zu vergessen das Problem der Weiterbeschäftigung des Personals dieser gemeindlichen Einrichtung, welches z.Zt. aus 3 vollzeitbeschäftigten sowie 2 teilzeitbeschäftigten Erzieherinnen bzw. 1 Kinderpflegerin besteht. Ob diese dann, auf jeden Fall mit entsprechenden negativen tariflichen Auswirkungen verbunden, zukünftig alle an einer evtl. offenen Ganztagsschule im Bereich der Gemeinde Kreuzau tätig sein können, kann z.Zt. im Detail nicht beantwortet werden, ist aber auf jeden Fall sehr fraglich. Letztlich ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das Gebäude angemietet ist, wozu der jetzt laufende Vertrag erst zum 31.05.2009 endet. Es ist also davon auszugehen, dass der Hort auch aus diesen Gründen zumindest vorerst nicht geschlossen werden kann. In der vorstehenden allgemeinen Darstellung ist zum Ausdruck gekommen, dass für den Betrieb dieser offenen Ganztagsschule rein rechnerisch bei der Gemeinde 410,-- € pro Schüler/-in und Schuljahr verbleiben. Auf diese können die bisherigen Trägeranteile für die in die offene Ganztagsschule einbezogenen Ganztagsangebote und Elternbeiträge angerechnet werden, wobei der Elternbeitrag mit max. 100,-- €/Monat und Kind festgelegt ist. Ebenfalls soll der Schulträger eine soziale Staffelung der Beiträge und ermäßigte Beiträge für Geschwisterkinder vorsehen. Für die Mittagsverpflegung, die in welcher Form auch immer, ebenfalls zu regeln wäre, könnte dann analog der Vorgehensweise in den Kindergärten, ein zusätzlicher kostendeckender Beitrag erhoben werden. Daneben werden für die an anderer Stelle bereits aufgelisteten zusätzlichen sächlichen Kosten gemäß Aussage des StGB NRW pro Schüler/-in und Jahr mindestens 400,-- € aufzubringen sein. -7Gemäß hier vorliegender Unterlagen wird im Landesdurchschnitt ein Anteil von 20 v.H. aller in einer Kommune vorhandenen Primarschüler/-innen als Interessenten für den Besuch einer offenen Ganztagsschule erwartet. Auf die Gegebenheiten und Erfordernisse bei der Gemeinde Kreuzau abgestellt, würden dies 200 Schüler/-innen bedeuten, wozu folgende Modellrechnung erstellt wird, und zwar: 1. 200 Schüler/-innen – Personalkosten x 1.230,00 € = 2. Abzüglich Landeszuwendung 200 Schüler/-innen x 820,00 € = verbleiben für den Schulträger 200 Schüler/-innen x 410,00 € = 3. Abzüglich Elternbeiträge (angenommen im Schnitt 50,-- €/Monat) für 12 Monate = 4. Zwischensumme = 5. Zuzüglich der angenommenen Sachkosten für 200 Schüler/-innen x 400,00 € = 6. Verbleibender Restbetrag für die Gemeinde = 246.000,00 € 164.000,00 € 82.000,00 € 120.000,00 € + 38.000,00 € 80.000,00 € 42.000,00 € Die investiven Kosten sind in der o.a. Modellrechnung noch nicht berücksichtigt. Im Übrigen habe ich erhebliche Zweifel, ob die angesetzten Personalkosten von 1.230,-€/Schüler/-in und Jahr letztlich ausreichend sind. Aus dieser Sicht betrachtet und im Hinblick auf die dazu bestehende Verfügung der Bezirksregierung wäre es für die Gemeinde Kreuzau überhaupt nicht genehmigungsfähig, am Projekt „Offene Ganztagsschule“ teilzunehmen, da dies auf keinen Fall kostenneutral durchgeführt werden kann. C. Zusammenfassung bzw. Schlussfolgerung Bisher besteht an den Grundschulen Drove, Obermaubach, Stockheim und Winden schon seit einigen Jahren die Betreuungsmöglichkeit „Schule von acht bis eins“, und zwar an den Grundschulen Drove und Winden für je 2 und an den Grundschulen Obermaubach und Stockheim für jeweils 1 Gruppe. Für den Bereich der Grundschule Kreuzau liegt zwar auch eine entsprechende Nachfrage vor, allerdings ist man dort aufgrund der räumlichen Gegebenheiten zur Realisierung dieses Projekts nicht in der Lage. Weitergehende Betreuungsangebote für den Nachmittagsbereich, z.B. in Form von „Dreizehn Plus“, sind bisher wegen mangelnder Akzeptanz nicht zustande gekommen. Im Hinblick auf die Kostensituation und die Voraussetzung für HSK-Gemeinden wird z.Zt. für die Gemeinde Kreuzau daher keine unmittelbare Handlungsmöglichkeit für die Umgestaltung der gemeindlichen Grundschulen in offene Ganztagsschulen gesehen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Derzeit keine. -8III. Beschlussvorschlag: „Die Gemeinde Kreuzau hat das Angebot zur Einrichtung von offenen Ganztagsschulen zur Kenntnis genommen. Eine Realisierung des Vorhabens ist allerdings in Anbetracht der finanziellen Situation z. Zt. nicht möglich, da das Erfordernis einer Kostenneutralität, wie für Kommunen im HSK sowie ohne genehmigten Haushalt gemäß Verfügung der Bezirksregierung Köln vorausgesetzt, nicht erfüllt werden kann.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________