Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage WP6-52/2003
Begründung
zu Bebauungsplan Nr. 41/Bedburg, 2. Änderung
-Gebiet östlich der Friedhofstraße und Straße Rupperburg in Broich-
Gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) wird dem Bebauungsplan Nr.
41/Bedburg, 2. Änderung, folgende Begründung beigegeben.
1. Geltungsbereich der 2. Änderung
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Bedburg-Broich. Es wird
Im Norden
im Osten
im Süden
im Westen
im Nordwesten
begrenzt durch den Weg Flurstücke 186, 187,
durch den Weg Flurstück 111,
durch die Straße Am Sandberg,
durch die Friedhofstraße sowie
durch die Straße Rupperburg.
2. Vorhandene Situation
Der seit dem 28.02.1992 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 41/Bedburg weist den
Bereich der 2. Änderung im Nordwesten als Mischgebiet (MI) mit höchstweise
zweigeschossiger Bebauung und im restlichen Plangebiet als allgemeines
Wohngebiet (WA) mit ebenfalls höchstweise zweigeschossiger Bebauung aus.
3. Vorgesehene Maßnahmen und Festsetzungen
Der Rat der Stadt Bedburg hat am 14.05.2002 die Aufstellung der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 41 Bedburg beschlossen. Inhalt dieser Änderung ist die
Umwandlung der an der nordöstlichen Plangebietsgrenze ausgewiesenen
„Garagenflächen“ in „Wohnbauflächen“.
4. Ziele und Zwecke der Planung
Die Stadt Bedburg hat als Trägerin der Planungshoheit gem. § 1 Abs. 3 BauGB
Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung erforderlich ist.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind insbesondere die Wohnbedürfnisse
der Bevölkerung, die Bevölkerungsentwicklung sowie die Erhalten und
Fortentwicklung vorhandener Ortsteile zu berücksichtigen.
Wesentliches Planungsziel der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41/Bedburg
ist es daher, zur sinnvollen und wirtschaftliche vertretbaren Ausnutzung der im
Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen und zur weiteren
innerörtlichen Verdichtung zusätzliche Bauplätze zu schaffen.
5. Erschließung der neuen Bauflächen
5.1
Verkehrsmäßige Erschließung
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 41/Bedburg sieht bereits einen Ausbau
des vom Stichweg Rupperburg ausgehenden, entlang der östlichen
Plangebietsgrenze verlaufenden Weges auf eine durchschnittliche Breite von
ca. 4,50 m vor. Auf dem Flurstück 32 wird dieser Weg mit einem
Wendehammer versehen. Der v.g. Weg ist geeignet, den zusätzlichen
Anlieger- und Besucherverkehr ohne unzumutbare Beeinträchtigung der
anderen Anlieger aufzunehmen.
5.2
Ver- und Entsorgung
Die Entsorgung der Abwässer und die Versorgung mit Elektrizität, Wasser und
Gas für das Änderungsgebiet wird bereits durch den Bebauungsplan Nr. 41/
Bedburg sichergestellt.
Der natürliche Grundwasserstand befand sich vor Beginn der
Sümpfungsmaßnahmen bei etwa + 60 m üNN. Um eine dauerhafte
Vernässung der Gebäude im Bereich Bedburg zu vermeiden, wird der
Grundwasserstand ca. 5 m unter den natürlichen Grundwasserständen
gehalten.
Telekommunikation
Entlang
des
vorgesehenen
Änderungsbereiches
verläuft
ein
Telekommunikationskabel der Deutschen Telekom AG. Die genaue Lage
dieses Telekommunikationskabels können ist dem beigefügten Lageplan zu
entnehmen.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen an
Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen
(z.B. im Falle von Störungen) jederzeit der ungehinderte Zugang zu
vorhandenen Telekommunikationslinien möglich ist. Es ist deshalb
erforderlich, dass sich die Bauausführenden über die zum Zeitpunkt der
Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Deutschen
Telekom AG beim Bezirksbüro Netz Düren, Walzmühle 3, 52349 Düren über
die genaue Lage dieser Anlagen informieren. Die Kabelschutzanweisung der
Deutschen Telekom AG ist zu beachten.
Für evtl. erforderliche Rücksprachen steht das zuständiges Ressort: BBN 21,
Herr Seipel , Walzmühle 3, 52349 Düren zur Verfügung.
6. Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der Bebauungsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und kann somit
als an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst angesehen
werden.
7. Boden
Bodendenkmalpflege
Nach Auswertung der beim Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege vorliegenden
Unterlagen sind derzeit keine offensichtlichen Konflikte zwischen der Planung und
den wahrzunehmenden öffentlichen Belangen zu erkennen.
WP6-52/2003
Anlage zur Vorlage WP6-52/2003
Auf § 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes wird verwiesen. Beim Auftreten von
Bodenfunden ist die Stadt Bedburg als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische
Amt für Bodendenkmalpflege , Außenstelle Nideggen unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
Kampfmittel
Eine Anfrage bei der Bezirksregierung Köln
zur Kampfmittelbelastung des
Plangebietes ergab nach Auswertung der dort vorliegenden Luftbilder Hinweise auf
das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln, da der Bereich im
ehemaligen Bombenabwurfgebiet/Kampfgebiet liegt. Aus diesem Grunde ist es nicht
möglich, für die in Rede stehenden Flächen eine Kampfmittelfreiheit zu
bescheinigen.
Zwecks Kampfmittelüberprüfung sind bei Konkretisierung der in Rede stehenden
Maßnahme Abstimmungen mit dem Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung
Köln zu treffen.
Hierfür ist für die zu bebauenden Flächen folgendes zu veranlassen:
• Vorlage der Betretungserlaubnis
• Freistellung der Fläche (Bebauung/Bewuchs
• Bereitstellung von Versorgungsleitungsplänen
Sobald die o.a. Unterlagen vorliegen bzw. die Voraussetzungen geschaffen sind,
kann mit der Kampfmittelräumung begonnen werden.
8. Landschaft
Das Plangebiet liegt im Naturpark Kottenforst-Ville und befindet sich am Rande der
Siedlungszone zur Wanderzone (s. Maßnahmeplan Zweckverband Naturpark
Kottenforst-Ville 2002, Karte 2: Erholungsentwicklung). Aufgrund der jungen
Rekultivierung ist diese Wanderzone, die auch der ortsnahen Erholung dient, ein
ökologisch empfindsamer Bereich.
Bedburg, den 22.09.2003
Stadt Bedburg