Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Neufestsetzung der Mieten für städtische Mietwohnungen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
13 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Neufestsetzung der Mieten für städtische Mietwohnungen) Beschlussvorlage (Neufestsetzung der Mieten für städtische Mietwohnungen)

öffnen download melden Dateigröße: 13 kB

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-216/2005 Sitzungsteil Fachbereich III Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Hochbau und Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen 05.04.2005 Bemerkungen: Betreff: Neufestsetzung der Mieten für städtische Mietwohnungen Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Hochbau und Bewirtschaftung städt. Einrichtungen der Stadt Bedburg beschließt die Neufestsetzung der Mieten für stadteigene Wohnungen entsprechend der als Anlage beigefügten Liste zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Die Mieten für städtische Wohnungen wurden zuletzt am 01.08.2001 angepasst. Hierbei wurde die Mieterhöhung in Anlehnung an die Höchstbeträge des Mietspiegels vorgenommen. Zum 01.09.2001 sind die Rechtsgrundlagen über eine Mieterhöhung im BGB eingefügt worden. Mieten, die bisher unter der ortsüblichen Vergleichsmiete lagen, können bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden (§558 Abs. 1 BGB), wenn die Miete, ausgehend von dem Zeitpunkt, in dem die Erhöhung eintreten soll, 1. seit 15 Monaten unverändert war und 2. die Miete sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöht hat (§ 558 Abs. 3 BGB; diese sogenannte Kappungsgrenze lag vormals bei 30 %). Bei der Dachgeschosswohnung Erkelenzer Straße 78 liegt die Kappungsgrenze von 20 % bei 5,22 € / m². In diesem Fall darf die erhöhte ortsübliche Verbleichsmiete nicht die Kappungsgrenze überschreiten. Deshalb wird bei dieser Wohnung der Grenzwert von 5,22 €/m² zugrunde gelegt. 50181 Bedburg, den 23. März 2005 ----------------------------------Coenen ----------------------------------Tressel ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter(in) Bürgermeister