Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-366/2004
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Planen und Bauen
Bemerkungen:
15.06.2004
Betreff:
Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Bedburg gem. § 3 Denkmalschutzgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NW)
Hier: Bodendenkmal BM003a – Stadtbefestigung von Alt-Kaster
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt die Stadtbefestigung und Siedlung von
Alt-Kaster, wie im
beigefügten Lageplan dargestellt, als Bodendenkmal in die
Denkmalliste der Stadt Bedburg gem. § 3 DSchG NRW einzutragen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hat mit Bodendenkmalblatt „BM 003a“ vom
16.03.2004 festgestellt, dass das o.a. Anwesen ein Denkmal i. S .d. DSchG NW ist.
Bei der Stadt Bedburg wurde vom Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege mit
Schreiben vom 31.03.2004, hier eingegangen am 02.04.2004, i. S. v. § 3 Abs. 2 DSchG
NRW
beantragt, dieses Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Bedburg
einzutragen.
Nach § 3 Abs. 1 DSchG NW sind Denkmäler, welche die Definitionsvorgabe des § 2
DSchG NW erfüllen, in die Denkmalliste einzutragen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass der Ausschuss bei seiner Erstentscheidung keine
Abwägungsmöglichkeit hat und zur Vermeidung einer förmlichen Beanstandung die
Eintragungspflicht in die Denkmalliste besteht.
Die für das Verwaltungsverfahren erforderliche Anhörung der Beteiligten, wird nach der
Beschlussfassung durch den Ausschuss entsprechend durchgeführt.
Die Beschreibung des Anwesens (Stellungnahme des Rheinischen Amtes für
Denkmalpflege):
Das Bodendenkmal Stadt Kaster besteht aus der mittelalterlichen bis neuzeitlichen
befestigten Stadt, die in enger Verbindung mit der Burg und Vorburganlage zu sehen ist.
Alt-Kaster liegt auf einer Böschungszunge am westlichen Erftufer direkt an einer Furt, die
an dieser Stelle einen Flussübergang ermöglichte.
Das heutige Erscheinungsbild der Stadt entspricht in großen Teilen dem Stadtbild, das
nach dem letzten großen Stadtbrand von 1626 entstand. Die östlich der Hauptstraße
liegenden landwirtschaftlichen Großhöfe wurden erst 1822 nach einem Großbrand auf
dem Areal ehemaliger Wohnhausparzellen errichtet. 1148 erfolgte eine erste schriftliche
Erwähnung eines Adelsgeschlechtes, das sich nach dem Burgsitz „Kaster“ benannte.
1361 wird Kaster erstmals als „stat“ bezeichnet. Die Verleihung der Stadtrechte könnte
bereits einige Jahrzehnte vor der Ersterwähnung erfolgt sein. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass bereits im 12. Jh. die Vorburg und eine kleine Siedlung existierten.
Vorstellungen über den ursprünglichen Zustand, der die Stadt umgebenden Befestigung,
erlaubt das Erscheinungsbild auf der Süd- und Westseite der Stadt, in den anderen
Bereichen ist das obertägige Erscheinungsbild durch spätere Umbauphasen verändert.
Der heutige Mauerverlauf, eine annähernd fünfeckige Anlage, stimmt nicht mit dem 1723
auf dem Codex Welser dargestellten, allerdings stark idealisierten Verlauf überein. Auf
dieser Darstellung ist außerdem im Norden ein weiteres kleines Tor dargestellt, für das bei
der heutigen Stadtbefestigung obertägig keine Hinweise vorliegen. Mit Sondagen an der
Stadtmauer, die 1993 bis zu einer Tiefe von 2,0 m unter der Geländeoberkante angelegt
wurden, erreichte man teilweise nicht die Mauerunterkante. Durch Aufschlüsse die im
Jahre 1957 im Zuge von Kanalbauarbeiten entstanden, ist bekannt, dass die Mauer im
Bereich der Wallpforte auf Pfahlgründungen ruht. Bei den Sondagegrabungen konnte eine
derartige Gründungsart nicht festgestellt werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass
im feuchteren Bereich hin zum alten Erftlauf weitere Pfahlgründungen erhalten sind. 5
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Sondagen der Untersuchungen von 1993 wurden im feldseitigen Bereich der westlichen
Stadtmauer – zwischen Westturm 2 und Wallpforte niedergebracht. Drei weitere
Sondierungen lagen im feldseitigen Bereich der ehemaligen Vikarie. Zu ihnen gehört
Sondage Nr. 8, hier war die Mauer nicht – wie bei den anderen Schnitten beobachtet – auf
alten Fundamenten gegründet, sondern auf Aufschüttungs- und Planierschichten errichtet
worden. Die Ausgräber brachten diese Erscheinung mit einer Veränderung des
Mauerverlaufs im Bereich der Vikarie in Verbindung. Bei einem Vergleich zwischen
heutigem Mauerverlauf und Preußischer Urvermessung von 1821 werden diese
Veränderungen erkennbar.
Im Westen und Süden war ein 10 bis 30 m breiter Graben vorgelagert. Im Osten und
Norden bildeten sowohl die Erft als auch der sogenannte Mühlengraben eine natürliche
Begrenzung. Der Graben ist im Westen, Süden und Osten teilweise verfüllt, so dass sich
im Gelände nur noch eine Mulde abzeichnet. Im Norden wurde das Bild 1971 durch die
Umlegung der Erft erheblich verändert. Vor dem Agathator befand sich mitten im Graben
ein sogenannter Barbakan (bei mittelalterlichen Befestigungswerken ein dem Festungstor
vorgelagertes Außenwerk). Die wenigen davon erhaltenen Rudimente werden von der
modernen Grabenmauer eingefasst. Aus der Abzeichnung des Urkatasters von
Schneidgen ist der Verlauf noch teilweise zu rekonstruieren.
Vergleicht man das auf einer Abbildung von 1723 dargestellte Stadtbild und die Kopie des
Urkatasters mit dem heutigen Stadtbild, so wird ersichtlich, dass es Veränderungen in der
Bebauung gegeben hat. Dies trifft auch für die Straßenführung bzw. in der Wegeführung
zu. Dass Überreste der jeweiligen Vorgängerbebauung im Boden erhalten sind, beweisen
die wenigen innerhalb der Stadt, im Zuge von Baumaßnahmen durchgeführten
archäologischen Untersuchungen. Auf der Basis von historischen Quellen ist der Ablauf
der Stadtentwicklung zu rekonstruieren. Den ältesten Bestandteil der Stadt bildete wohl
das Kirchenkarree. Im 15. Jh. kommen dann die Neu- bzw. Unterstadt hinzu.
Denkmalrechtliche Begründung:
Im 12. Jh. gingen die Landesherren dazu über, die neugegründeten Städte durch
Stadtmauern und Stadtgräben vor Übergriffen zu schützen. Im Schutze der Umwehrungen
entwickelten sich blühende Stadtkulturen, deren bauliche Überreste bis zum heutigen Tag
im Boden versiegelt blieben. Die im Boden erhaltenen archäologischen Quellen geben
Auskunft über den Entwicklungsprozess einer bürgerlichen Stadt vom Mittelalter bis in die
Neuzeit. In den Stadtkernen haben sich im Boden breitgefächerte Informationen zur
bürgerlichen Sachkultur, Lebensbedingungen und Architektur des Mittelalters bis zur
Neuzeit erhalten. Jede Stadt machte aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen
Voraussetzungen spezifische, mit weiteren Städten nur bedingt vergleichbare
Entwicklungen durch. Dies drückt sich u.a. in der individuellen Entwicklung des Stadtbildes
aus.
Da nach dem Wiederaufbau der Stadt seit dem großen Stadtbrand des 17. Jh. keine
umfassenden Veränderungen im Stadtbild vorgenommen wurden, sind mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit eine Vielzahl materieller Hinterlassenschaften aus den
vorhergehenden Jahrhunderten vorhanden.
Die im Boden erhaltenen archäologischen Befunde bilden wichtige unwiderbringliche
Primärquellen für die Entwicklung der Stadt Kaster. Aus den angeführten Gründen ist das
Bodenarchiv von einmaliger wissenschaftlicher und kulturhistorischer Bedeutung.
Ortsfestes Bodendenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW sind die im Boden
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erhaltenen Reste der historisch überlieferten Stadt- und Befestigungsanlage. An der
Erhaltung besteht öffentliches Interesse, da es für die historische Entwicklung der
menschlichen Gesellschaft und der Stadt Bedburg bedeutend ist.
Für die Erhaltung sprechen insbesondere wissentschaftliche und städtebauliche Gründe.
Die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 DSchG NRW sind daher als erfüllt anzusehen.
Schutzbereich:
Der Schutzbereich umfasst die Alt-, Neu- und Unterstadt innerhalb der Stadtmauer,
einschließlich des Stadtgrabens.
Die verfüllten Wassergräben sind Bestandteil des Schutzbereiches. Wissenschaftliche
Forschungen in verschiedenen Burganlagen belegen immer wieder, dass auch in bereits
teilweise durch Verfüllung und ggfs. Entschlammung gestörten Gräben sowohl Reste der
Hinterlassenschaften der Menschen, wie auch Reste von Einbauten im Graben selbst
erhalten blieben.
50181 Bedburg, den 27.05.2004
----------------------------------Schreier
----------------------------------Klütsch
Sachbearbeiter(in)
Stellv. Fachbereichsleiter
----------------------------------Ackermann
Verwaltungsvorstand