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Beschlussvorlage (Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Bedburg gem. § 3 Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) Hier: Bodendenkmal BM003a Stadtbefestigung von Alt-Kaster)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
20 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Bedburg gem. § 3 Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NW)
Hier:  Bodendenkmal BM003a  Stadtbefestigung von Alt-Kaster) Beschlussvorlage (Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Bedburg gem. § 3 Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NW)
Hier:  Bodendenkmal BM003a  Stadtbefestigung von Alt-Kaster) Beschlussvorlage (Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Bedburg gem. § 3 Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NW)
Hier:  Bodendenkmal BM003a  Stadtbefestigung von Alt-Kaster) Beschlussvorlage (Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Bedburg gem. § 3 Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NW)
Hier:  Bodendenkmal BM003a  Stadtbefestigung von Alt-Kaster)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-366/2004 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Planen und Bauen Bemerkungen: 15.06.2004 Betreff: Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Bedburg gem. § 3 Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) Hier: Bodendenkmal BM003a – Stadtbefestigung von Alt-Kaster Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt die Stadtbefestigung und Siedlung von Alt-Kaster, wie im beigefügten Lageplan dargestellt, als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Bedburg gem. § 3 DSchG NRW einzutragen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hat mit Bodendenkmalblatt „BM 003a“ vom 16.03.2004 festgestellt, dass das o.a. Anwesen ein Denkmal i. S .d. DSchG NW ist. Bei der Stadt Bedburg wurde vom Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 31.03.2004, hier eingegangen am 02.04.2004, i. S. v. § 3 Abs. 2 DSchG NRW beantragt, dieses Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Bedburg einzutragen. Nach § 3 Abs. 1 DSchG NW sind Denkmäler, welche die Definitionsvorgabe des § 2 DSchG NW erfüllen, in die Denkmalliste einzutragen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass der Ausschuss bei seiner Erstentscheidung keine Abwägungsmöglichkeit hat und zur Vermeidung einer förmlichen Beanstandung die Eintragungspflicht in die Denkmalliste besteht. Die für das Verwaltungsverfahren erforderliche Anhörung der Beteiligten, wird nach der Beschlussfassung durch den Ausschuss entsprechend durchgeführt. Die Beschreibung des Anwesens (Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege): Das Bodendenkmal Stadt Kaster besteht aus der mittelalterlichen bis neuzeitlichen befestigten Stadt, die in enger Verbindung mit der Burg und Vorburganlage zu sehen ist. Alt-Kaster liegt auf einer Böschungszunge am westlichen Erftufer direkt an einer Furt, die an dieser Stelle einen Flussübergang ermöglichte. Das heutige Erscheinungsbild der Stadt entspricht in großen Teilen dem Stadtbild, das nach dem letzten großen Stadtbrand von 1626 entstand. Die östlich der Hauptstraße liegenden landwirtschaftlichen Großhöfe wurden erst 1822 nach einem Großbrand auf dem Areal ehemaliger Wohnhausparzellen errichtet. 1148 erfolgte eine erste schriftliche Erwähnung eines Adelsgeschlechtes, das sich nach dem Burgsitz „Kaster“ benannte. 1361 wird Kaster erstmals als „stat“ bezeichnet. Die Verleihung der Stadtrechte könnte bereits einige Jahrzehnte vor der Ersterwähnung erfolgt sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bereits im 12. Jh. die Vorburg und eine kleine Siedlung existierten. Vorstellungen über den ursprünglichen Zustand, der die Stadt umgebenden Befestigung, erlaubt das Erscheinungsbild auf der Süd- und Westseite der Stadt, in den anderen Bereichen ist das obertägige Erscheinungsbild durch spätere Umbauphasen verändert. Der heutige Mauerverlauf, eine annähernd fünfeckige Anlage, stimmt nicht mit dem 1723 auf dem Codex Welser dargestellten, allerdings stark idealisierten Verlauf überein. Auf dieser Darstellung ist außerdem im Norden ein weiteres kleines Tor dargestellt, für das bei der heutigen Stadtbefestigung obertägig keine Hinweise vorliegen. Mit Sondagen an der Stadtmauer, die 1993 bis zu einer Tiefe von 2,0 m unter der Geländeoberkante angelegt wurden, erreichte man teilweise nicht die Mauerunterkante. Durch Aufschlüsse die im Jahre 1957 im Zuge von Kanalbauarbeiten entstanden, ist bekannt, dass die Mauer im Bereich der Wallpforte auf Pfahlgründungen ruht. Bei den Sondagegrabungen konnte eine derartige Gründungsart nicht festgestellt werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im feuchteren Bereich hin zum alten Erftlauf weitere Pfahlgründungen erhalten sind. 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Sondagen der Untersuchungen von 1993 wurden im feldseitigen Bereich der westlichen Stadtmauer – zwischen Westturm 2 und Wallpforte niedergebracht. Drei weitere Sondierungen lagen im feldseitigen Bereich der ehemaligen Vikarie. Zu ihnen gehört Sondage Nr. 8, hier war die Mauer nicht – wie bei den anderen Schnitten beobachtet – auf alten Fundamenten gegründet, sondern auf Aufschüttungs- und Planierschichten errichtet worden. Die Ausgräber brachten diese Erscheinung mit einer Veränderung des Mauerverlaufs im Bereich der Vikarie in Verbindung. Bei einem Vergleich zwischen heutigem Mauerverlauf und Preußischer Urvermessung von 1821 werden diese Veränderungen erkennbar. Im Westen und Süden war ein 10 bis 30 m breiter Graben vorgelagert. Im Osten und Norden bildeten sowohl die Erft als auch der sogenannte Mühlengraben eine natürliche Begrenzung. Der Graben ist im Westen, Süden und Osten teilweise verfüllt, so dass sich im Gelände nur noch eine Mulde abzeichnet. Im Norden wurde das Bild 1971 durch die Umlegung der Erft erheblich verändert. Vor dem Agathator befand sich mitten im Graben ein sogenannter Barbakan (bei mittelalterlichen Befestigungswerken ein dem Festungstor vorgelagertes Außenwerk). Die wenigen davon erhaltenen Rudimente werden von der modernen Grabenmauer eingefasst. Aus der Abzeichnung des Urkatasters von Schneidgen ist der Verlauf noch teilweise zu rekonstruieren. Vergleicht man das auf einer Abbildung von 1723 dargestellte Stadtbild und die Kopie des Urkatasters mit dem heutigen Stadtbild, so wird ersichtlich, dass es Veränderungen in der Bebauung gegeben hat. Dies trifft auch für die Straßenführung bzw. in der Wegeführung zu. Dass Überreste der jeweiligen Vorgängerbebauung im Boden erhalten sind, beweisen die wenigen innerhalb der Stadt, im Zuge von Baumaßnahmen durchgeführten archäologischen Untersuchungen. Auf der Basis von historischen Quellen ist der Ablauf der Stadtentwicklung zu rekonstruieren. Den ältesten Bestandteil der Stadt bildete wohl das Kirchenkarree. Im 15. Jh. kommen dann die Neu- bzw. Unterstadt hinzu. Denkmalrechtliche Begründung: Im 12. Jh. gingen die Landesherren dazu über, die neugegründeten Städte durch Stadtmauern und Stadtgräben vor Übergriffen zu schützen. Im Schutze der Umwehrungen entwickelten sich blühende Stadtkulturen, deren bauliche Überreste bis zum heutigen Tag im Boden versiegelt blieben. Die im Boden erhaltenen archäologischen Quellen geben Auskunft über den Entwicklungsprozess einer bürgerlichen Stadt vom Mittelalter bis in die Neuzeit. In den Stadtkernen haben sich im Boden breitgefächerte Informationen zur bürgerlichen Sachkultur, Lebensbedingungen und Architektur des Mittelalters bis zur Neuzeit erhalten. Jede Stadt machte aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen spezifische, mit weiteren Städten nur bedingt vergleichbare Entwicklungen durch. Dies drückt sich u.a. in der individuellen Entwicklung des Stadtbildes aus. Da nach dem Wiederaufbau der Stadt seit dem großen Stadtbrand des 17. Jh. keine umfassenden Veränderungen im Stadtbild vorgenommen wurden, sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Vielzahl materieller Hinterlassenschaften aus den vorhergehenden Jahrhunderten vorhanden. Die im Boden erhaltenen archäologischen Befunde bilden wichtige unwiderbringliche Primärquellen für die Entwicklung der Stadt Kaster. Aus den angeführten Gründen ist das Bodenarchiv von einmaliger wissenschaftlicher und kulturhistorischer Bedeutung. Ortsfestes Bodendenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW sind die im Boden STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 erhaltenen Reste der historisch überlieferten Stadt- und Befestigungsanlage. An der Erhaltung besteht öffentliches Interesse, da es für die historische Entwicklung der menschlichen Gesellschaft und der Stadt Bedburg bedeutend ist. Für die Erhaltung sprechen insbesondere wissentschaftliche und städtebauliche Gründe. Die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 DSchG NRW sind daher als erfüllt anzusehen. Schutzbereich: Der Schutzbereich umfasst die Alt-, Neu- und Unterstadt innerhalb der Stadtmauer, einschließlich des Stadtgrabens. Die verfüllten Wassergräben sind Bestandteil des Schutzbereiches. Wissenschaftliche Forschungen in verschiedenen Burganlagen belegen immer wieder, dass auch in bereits teilweise durch Verfüllung und ggfs. Entschlammung gestörten Gräben sowohl Reste der Hinterlassenschaften der Menschen, wie auch Reste von Einbauten im Graben selbst erhalten blieben. 50181 Bedburg, den 27.05.2004 ----------------------------------Schreier ----------------------------------Klütsch Sachbearbeiter(in) Stellv. Fachbereichsleiter ----------------------------------Ackermann Verwaltungsvorstand