Daten
Kommune
Bedburg
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19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-205/2005
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
12.04.2005
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 9a/Bedburg
- Gebiet beidseits der Friedrich-Wilhelm-Straße, Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz
teilweise hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung fasst den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 9a/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBI. S. 1359) – für den Bereich
beidseits der Friedrich-Wilhelm-Straße, Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz teilweise
- gem. beigefügter Planzeichnung.
Wesentliches Planungsziel ist die Aufnahme der textlichen Festsetzung nach § 1 Abs. 9
i.V.m. § 1 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung, dass Spielhallen und ähnliche
Unternehmungen im Sinne des § 33 i) der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von
Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, nur ausnahmsweise zulässig
sind.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
x Begründung
Mit Schreiben vom 15.10.2004, eingegangen am 31.01.2005 beim Rhein-Erft-Kreis, wird
beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bauaufsichtsamt, ein Bauantrag zur
Nutzungsänderung eines Landenlokas in einem bestehenden Wohn- und Geschäftshaus
gestellt. Mit Verfügung vom 14.02.2005 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr
um Stellungnahme zum Bauantrag. Bei dem Vorhaben handelt es sich um die
Nutzungsänderung einer bisherigen Verkaufsfläche in Spielhalle.
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 10.12.1996 gemäß § 2 Abs. 1 des
BauGB die Aufstellungsbeschlüsse für die Bebauungpläne 9/Bedburg, 5. Änderung und
Nr. 10/Bedburg, 3. Änderung, gefasst. Zur Sicherung der eingeleiteten Bauleitplanung hat
der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 16.12.1997 den Satzungsbeschluß zur
Veränderungssperre für die Plangebiete der v.g. Bebauungspläne gefasst.
Der Plangeltungsbereich des BP 9/Bedburg, 5. Änderung und des BP 10/Bedburg, 3.
Änderung ist jeweils in beiliegenden Übersichtsplänen abgedruckt. Daraus wird ersichtlich,
dass die Plangebiete unmittelbar an das Gebiet grenzen, indem nun die
Nutzungsänderung beantragt wird und für welches zur Zeit jedoch noch kein
Bebauungsplan besteht.
Ziel der Bauleitplanung der o.g. Bebauungspläne war es, diese, zur Vermeidung
städtebaulicher Fehlentwicklungen, durch die jeweilige Aufnahme einer textlichen
Festsetzung nach § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung dahingehend
zu ändern, dass Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i) der
Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten
dienen, im Kerngebiet (MK) nur ausnahmsweise zulässig sind. Durch diese Festsetzung
wird der Baugenehmigungsbehörde/Kommune die Möglichkeit eingeräumt, durch
Ermessensentscheidungen im Einzelfall die Errichtung von Spielhallen zu steuern bzw.
ggfls. zu unterbinden.
Die eingeleitete Bauleitplanung für die Bebauungspläne 9/Bedburg, 5. Änderung und Nr.
10/Bedburg, 3. Änderung dokumentiert, dass im Stadtkernbereich eine unerwünschte
städtebauliche Entwicklung in Form einer Ansammlung von Spielhallen unterbunden
werden soll.
Nunmehr wurde für das Ladenlokal Friedrich-Wilhelm-Str. 6 v. g. Nutzungsänderungsantrag eingereicht. Nach Prüfung des Antrags wurde festgestellt, dass sich das Vorhaben
im unbeplanten Innenbereich befindet und somit nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Im
Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als gemischt Baufläche ausgewiesen. Aufgrund
der vorhandenen Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft wäre eine Vergrößerung der
bereits bestehenden Spielhalle (Friedrich-Wilhelm-Str. 5) bzw. eine weitere Spielhalle in
diesem Ladenlokal (Friedrich-Wilhelm-Str. 6) möglich.
Da wie bereits erwähnt eine Ansammlung von Spielhallen und damit verbunden die
Verdrängung kleinerer Dienstleistungsbetriebe und Einzelhandelsgeschäfte aufgrund der
höheren Mietzahlungsfähigkeit der Spielhallenbetreiber, wodurch wiederum die
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Nutzungsvielfalt und Qualität der Einkaufsstrasse beeinträchtigt und damit die Attraktivität
des Gebietes als innerstädtischer Wohn- und Geschäftsbereich vermindert wird,
unterbunden werden soll, wird empfohlen, für den Bereich beidseits der Friedrich-WilhelmStraße, Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz teilweise den Aufstellungsbeschluß des
Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg mit der textliche Festsetzung, dass Spielhallen und
ähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i) der Gewerbeordnung, die der Aufstellung
von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, nur ausnahmsweise zulässig
sind, zu fassen.
Im Anschluß hieran wird die Verwaltung beauftragt, die Zurückstellung des Baugesuchs
gem. § 15 BauGB zu beantragen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
50181 Bedburg, den 15.03.2005
----------------------------------(Jung)
----------------------------------(Klütsch)
----------------------------------(Ackermann)
Sachbearbeiterin
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter und
Verwaltungsvorstand