Daten
Kommune
Bedburg
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19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-197/2005
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
12.04.2005
Betreff:
Bauantrag zur Errichtung eines Geräteschuppens und Unterstandes im Außenbereich von
Bedburg Rath an der L 279, Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 23, Flurstück 134
hier: Erteilung des Einvernehmens gem § 36 des Baugesetzbuches
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gem. § 36
Baugesetzbuch zum vorliegenden Bauantrag zur Errichtung eines Geräteschuppens und
Unterstandes als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches
im Außenbereich von Bedburg Rath zu erteilen.
Das Einvernehmen erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde
hinsichtlich der Darstellungen aus dem Landschaftsplan Nr. 1 des Erftkreises sowie der
Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises als Träger der Straßenbaulast zur vorgesehenen
Planung. Ferner sollen der Stadt Bedburg keine Kosten der Infrastruktur (Ver- und
Entsorgungsanlagen) entstehen und die Einverständniserklärung der benachbarten
Grundstückseigentümer eingeholt werden.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 12.03.2002 hat Herr Emidio Silvestri eine Bauvoranfrage zur Errichtung
eines Gewächshauses mit einer Größe von 12,28 m x 19,54 m, h 4,00 m für eine
landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle gestellt. Diese wurde in der Sitzung des
Ausschusses für Planen und Bauen am 25.03.2003 besprochen (s. Anlage – Niederschrift
über die 20. Sitzung des Ausschusses für Planen und Bauen am 25.3.2003), mit dem
einstimmigen Beschluß, das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zu erteilen, allerdings
vorbehaltlich der positiven Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde des RheinErft-Kreises hinsichtlich der Darstellungen aus dem Landschaftsplan des Erftkreises sowie
der Voraussetzung, dass der Stadt Bedburg keine Kosten der Infrastuktur entstehen.
Ferner
sollten
im
Rahmen
des
Baugenehmigungsverfahrens
die
Einverständniserklärungen der benachbarten Grundstückseigentümer eingeholt werden.
Mit Schreiben vom 10.04.2003 haben die Eheleute Wolfgang und Herma Falke jedoch
gegen dieses Bauvorhaben Einspruch eingelegt, sodass es von dem Antragsteller nicht
weiter verfolgt wurde.
Mit Schreiben vom 04.01.2005 wird nunmehr beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises,
Bauaufsichtsamt, erneut ein Bauantrag zur Errichtung eines Geräteschuppens und
Unterstandes in der Größe von 6,00 m x 10,00 m, h 2,50 m gestellt. Mit Verfügung vom
13.01.2005 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um Stellungnahme zum
Bauantrag. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Schuppen, der zur Unterbringung
und zum Schutz von Geräten und Legehennen genutzt werden soll .
Gemäß § 35 Baugesetzbuch liegt das o.g. Grundstück im Außenbereich. § 35 Abs. 2
besagt, dass „Sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung
gesichert ist“.
Das Grundstück liegt im Gebiet des Landschaftsplanes Nr. 1 des Erftkreises. Dieser belegt
die betreffende Fläche mit dem Entwicklungsziel 2 (Anreicherung einer im ganzen
erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen). Weitere
Festsetzungen sind im Landschaftsplan nicht getroffen.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die betreffende
Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Da das Grundstück dem Anbau von Äpfeln,
Kartoffeln, Möhren und Salat dient, wird eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht
angenommen.
Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch ist über die L
279 gesichert. Gem. § 25 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land NordrheinWestfalen (StrWG NRW) bedürfen Baugenehmigungen außerhalb der Ortsdurchfahrten
der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen jeder Art längs der
Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren
Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert
oder anders genutzt werden sollen. Ferner bedürfen auch Zufahrten oder Zugänge an
Landesstraßen und Kreisstraßen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Die sich daher
ggf. stellende Problematik bezüglich der Zufahrt über die Landstraße 279 ist mit dem
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Träger
der
Straßenbaulast
durch
Baugenehmigungsverfahren abzustimmen.
den
Antragsteller
im
weiteren
Seitens der Verwaltung bestehen nach wie vor aus städtebaulicher Sicht gegen die
Errichtung des Geräteschuppens und Unterstandes keine Bedenken. Das Einvernehmen
erfolgt, wie bereits in der Sitzung vom 25.03.2003 beschlossen, vorbehaltlich der
Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde hinsichtlich der Darstellungen aus dem
Landschaftsplan Nr. 1 des Erftkreises sowie der Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises als
Träger der Straßenbaulast zur vorgesehenen Planung. Ferner sollen der Stadt Bedburg
keine Kosten der Infrastruktur (Ver- und Entsorgungsanlagen) entstehen und die
Einverständniserklärung der benachbarten Grundstückseigentümer eingeholt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
50181 Bedburg, den 15.03.2005
----------------------------------Jung
----------------------------------Klütsch
----------------------------------Ackermann
Sachbearbeiterin
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter und
Verwaltungsvorstand