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Beschlussvorlage (Bauantrag zur Errichtung eines Geräteschuppens und Unterstandes im Außenbereich von Bedburg Rath an der L 279, Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 23, Flurstück 134 hier: Erteilung des Einvernehmens gem § 36 des Baugesetzbuches)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bauantrag zur Errichtung eines Geräteschuppens und Unterstandes im Außenbereich von Bedburg Rath an der L 279, Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 23, Flurstück 134
hier: Erteilung des Einvernehmens gem § 36 des Baugesetzbuches) Beschlussvorlage (Bauantrag zur Errichtung eines Geräteschuppens und Unterstandes im Außenbereich von Bedburg Rath an der L 279, Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 23, Flurstück 134
hier: Erteilung des Einvernehmens gem § 36 des Baugesetzbuches) Beschlussvorlage (Bauantrag zur Errichtung eines Geräteschuppens und Unterstandes im Außenbereich von Bedburg Rath an der L 279, Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 23, Flurstück 134
hier: Erteilung des Einvernehmens gem § 36 des Baugesetzbuches)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-197/2005 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung Bemerkungen: 12.04.2005 Betreff: Bauantrag zur Errichtung eines Geräteschuppens und Unterstandes im Außenbereich von Bedburg Rath an der L 279, Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 23, Flurstück 134 hier: Erteilung des Einvernehmens gem § 36 des Baugesetzbuches Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch zum vorliegenden Bauantrag zur Errichtung eines Geräteschuppens und Unterstandes als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches im Außenbereich von Bedburg Rath zu erteilen. Das Einvernehmen erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde hinsichtlich der Darstellungen aus dem Landschaftsplan Nr. 1 des Erftkreises sowie der Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises als Träger der Straßenbaulast zur vorgesehenen Planung. Ferner sollen der Stadt Bedburg keine Kosten der Infrastruktur (Ver- und Entsorgungsanlagen) entstehen und die Einverständniserklärung der benachbarten Grundstückseigentümer eingeholt werden. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 12.03.2002 hat Herr Emidio Silvestri eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Gewächshauses mit einer Größe von 12,28 m x 19,54 m, h 4,00 m für eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle gestellt. Diese wurde in der Sitzung des Ausschusses für Planen und Bauen am 25.03.2003 besprochen (s. Anlage – Niederschrift über die 20. Sitzung des Ausschusses für Planen und Bauen am 25.3.2003), mit dem einstimmigen Beschluß, das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zu erteilen, allerdings vorbehaltlich der positiven Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde des RheinErft-Kreises hinsichtlich der Darstellungen aus dem Landschaftsplan des Erftkreises sowie der Voraussetzung, dass der Stadt Bedburg keine Kosten der Infrastuktur entstehen. Ferner sollten im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Einverständniserklärungen der benachbarten Grundstückseigentümer eingeholt werden. Mit Schreiben vom 10.04.2003 haben die Eheleute Wolfgang und Herma Falke jedoch gegen dieses Bauvorhaben Einspruch eingelegt, sodass es von dem Antragsteller nicht weiter verfolgt wurde. Mit Schreiben vom 04.01.2005 wird nunmehr beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bauaufsichtsamt, erneut ein Bauantrag zur Errichtung eines Geräteschuppens und Unterstandes in der Größe von 6,00 m x 10,00 m, h 2,50 m gestellt. Mit Verfügung vom 13.01.2005 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um Stellungnahme zum Bauantrag. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Schuppen, der zur Unterbringung und zum Schutz von Geräten und Legehennen genutzt werden soll . Gemäß § 35 Baugesetzbuch liegt das o.g. Grundstück im Außenbereich. § 35 Abs. 2 besagt, dass „Sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist“. Das Grundstück liegt im Gebiet des Landschaftsplanes Nr. 1 des Erftkreises. Dieser belegt die betreffende Fläche mit dem Entwicklungsziel 2 (Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen). Weitere Festsetzungen sind im Landschaftsplan nicht getroffen. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die betreffende Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Da das Grundstück dem Anbau von Äpfeln, Kartoffeln, Möhren und Salat dient, wird eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht angenommen. Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch ist über die L 279 gesichert. Gem. § 25 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land NordrheinWestfalen (StrWG NRW) bedürfen Baugenehmigungen außerhalb der Ortsdurchfahrten der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen jeder Art längs der Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Ferner bedürfen auch Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen und Kreisstraßen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Die sich daher ggf. stellende Problematik bezüglich der Zufahrt über die Landstraße 279 ist mit dem STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Träger der Straßenbaulast durch Baugenehmigungsverfahren abzustimmen. den Antragsteller im weiteren Seitens der Verwaltung bestehen nach wie vor aus städtebaulicher Sicht gegen die Errichtung des Geräteschuppens und Unterstandes keine Bedenken. Das Einvernehmen erfolgt, wie bereits in der Sitzung vom 25.03.2003 beschlossen, vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde hinsichtlich der Darstellungen aus dem Landschaftsplan Nr. 1 des Erftkreises sowie der Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises als Träger der Straßenbaulast zur vorgesehenen Planung. Ferner sollen der Stadt Bedburg keine Kosten der Infrastruktur (Ver- und Entsorgungsanlagen) entstehen und die Einverständniserklärung der benachbarten Grundstückseigentümer eingeholt werden. Die Verwaltung schlägt vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. 50181 Bedburg, den 15.03.2005 ----------------------------------Jung ----------------------------------Klütsch ----------------------------------Ackermann Sachbearbeiterin Stellv. Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter und Verwaltungsvorstand