Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP: 6
Drucksache: WP6-355/2004
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.: 52 14 22
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Kultur und Sport
Bemerkungen:
27.05.2004
Betreff:
Zuschüsse nach den Sportförderungsrichtlinien
a) Modifizierung der Ziffer 7
b) Festlegung des Höchstbetrages nach Ziffer 6.3
c) Vergabe der Zuschüsse nach Ziffer 5 und 6
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport beschließt:
¾ zu a)
In Ziffer 7.1 der Sportförderungsrichtlinien, nach dem Wort ‚Anlagen’, die Worte „oder
bei Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter“ sowie bei Ziffer 7.3 nach Satz 2 den
Satz „Die Zuschüsse werden bei langlebigen Wirtschaftsgütern unter der
Voraussetzung bewilligt, dass das langlebige Wirtschaftsgut für den jeweiligen
Verwendungszweck mindestens 10 Jahre erhalten bleibt. Wird es seinem
Verwendungszweck entzogen, so kann die Rückzahlung anteilmäßig verlangt werden.“.
¾ zu b)
Den Betrag nach Ziffer 6.3 der Sportförderungsrichtlinien auf 5,40 Euro festzusetzen.
Aufgrund der erstmaligen Anwendung der neugefassten Sportförderungsrichtlinien gilt
dieser Betrag auch für das laufende Jahr 2004.
¾ zu c)
Den antragstellenden Vereinigungen zur Förderung des Sports nach den Ziffern 5
und 6 der Sportförderungsrichtlinien die aus den jeweiligen Anlagen ersichtlichen
Zuschüsse zu gewähren.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
zu a)
Bei der Beratung und Entscheidung über den Verwaltungsvorschlag zu den
Sportförderungsrichtlinien, Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport vom
16.12.2003, TOP 10, ö. T., stellte der Ausschuss Beratungsbedarf bei der Neufassung
der Ziffer 7 – Investitionsförderung – der Sportförderungsrichtlinien fest.
Damit die Abwicklung der anderen Förderinstrumente nach Ziffer 5 und 6 im Jahre 2004
durchgeführt werden konnte, wurden die Sportförderungsrichtlinien insgesamt
beschlossen; die Verwaltung wurde beauftragt, dem Fachausschuss für die Ziffer 7 eine
modifizierte Fassung zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
Seitens des Ausschusses sollten die Richtlinien auch eine Bezuschussungsmöglichkeit für
die Anschaffung von Sportgeräten beinhalten; wichtig erschien dem Ausschuss jedoch,
dass nicht sämtliche Sportgeräte, sondern vielmehr nur solche, die eine
„Mindestnutzungsdauer“ erwarten lassen, gefördert werden sollten. Die Verwaltung
schlägt daher vor, in Ziffer 7.1 nach dem Wort ‚Anlagen’ folgenden Wortlaut einzufügen:
„oder bei Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter“ sowie in Ziffer 7.3 nach Satz 2 den
Satz „Die Zuschüsse werden bei langlebigen Wirtschaftsgütern unter der Voraussetzung
bewilligt, dass das langlebige Wirtschaftsgut für den jeweiligen Verwendungszweck
mindestens 10 Jahre erhalten bleibt. Wird es seinem Verwendungszweck entzogen, so
kann die Rückzahlung anteilmäßig verlangt werden.“ anzuhängen.
Mit dieser Modifizierung wird gewährleistet, dass Sportvereinigungen einen
Investitionszuschuss auch dann erhalten können, wenn für den sportlichen Betrieb z. B.
Turnmatten etc. angeschafft werden müssen. Zu weiteren Ergänzungen des
Verwaltungsvorschlages bei Ziffer 7 ist anzumerken, dass dem Ausschuss für Schule,
Kultur und Sport unter Berücksichtigung des Etatrechts des Rates der Stadt Bedburg
durch die Neufassung der Sportförderungsrichtlinien die Möglichkeit eröffnet werden sollte,
auf einen Förderantrag flexibel einzugehen und den jeweiligen Einzelfall zu
berücksichtigen. Aus diesem Grunde wurden – aus Sicht der Verwaltung – in der
Neufassung der Ziffer 7 nur rechtlich notwendige Einzelheiten z. B. zur
„Verwendungsnachweispflicht“ oder den „Folgekosten“ geregelt. Verzichtet wurde aus
genannten Gründen auf Festlegungen, wie eine maximale Förderhöhe („bis zu 5.000
Euro“) oder einen Fördersatz (bis zu 50 v. H. der Investition“).
Die Verwaltung schlägt daher
Sportförderungsrichtlinien vor.
keine
weiteren
Ergänzungen
der
Ziffer
7
der
zu b)
Nach Ziffer 6.3 in Verbindung mit Ziffer 6.4 der Sportförderungsrichtlinien hat der
Ausschuss für Schule, Kultur und Sport einen Höchstbetrag je Mitglied für den
Betriebskostenzuschuss zu bestimmen.
Aufgrund der erstmaligen
Ausschuss nunmehr für
Richtlinien im Wortlaut
vorschreiben, ist für
Anwendung der neugefassten Sportförderungsrichtlinien hat der
das Jahr 2004 und 2005 diesen Betrag festzulegen. Da die
eine Festlegung naturgemäß nur für das nächste Jahr
das erste Jahr der Anwendung der neugefassten
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Sitzungsvorlage
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Sportförderungsrichtlinien ein zusätzlicher Beschluss durch den Ausschuss für Schule,
Kultur und Sport zu fassen.
Die Verwaltung schlägt einen Betrag von 5,40 Euro je Mitglied vor. Dieser Betrag orientiert
sich an den nachgewiesenen, erheblichen Aufwendungen der Vereine mit vereinseigenen
Anlagen und stellt gleichzeitig sicher, dass in diesem Jahr höchstens ein Zuschuss in
Höhe von 50 v. H. der nachgewiesenen Betriebskosten gewährt wird.
zu c)
Bei der Neufassung der Sportförderungsrichtlinien stand auch ein einfaches und
transparentes Verfahren im Vordergrund. Im wesentlichen sind – ebenso wie bei den
Kulturförderungsrichtlinien – die Förderinstrumente zusammengefasst worden und es
wurden unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Übungsleiter“ in Absprache mit Sportverbänden
definiert. Ebenso wurden Nachweispflichten eingeführt und alle Pauschalsätze
abgeschafft.
Die Mittel für die institutionelle Förderung nach Ziffer 5 und 6 der
Sportförderungsrichtlinien sind bei Haushaltsstelle 1 5500 7180 – Gesamtansatz
13.110,00 Euro – veranschlagt.
Bis zum Stichtag 31.03.2004 sind 14 Anträge zu Ziffer 5 und zwei Anträge zu Ziffer 6 formund fristgerecht eingegangen. Die Verwaltung schlägt die folgende Zuschussverteilung
vor:
Ziffer 5 – Institutionelle Förderung
Name
Mitglieder unter 18
Betrag Übungsleiter
Betrag
Gesamt
1. Pool-Billard Club Bedburg .............12 ...............50,00 EUR ............. 0 ................0,00 EUR.......... 50,00 EUR
Ballspielverein Kirch-Kleintroisdorf....57 .............177,27 EUR ............. 2 ............143,32 EUR........ 320,59 EUR
BC Kirdorf-Blerichen..........................53 .............164,83 EUR ............. 6 ............429,96 EUR........ 594,79 EUR
Bedburger Fischereiverein ................13 ...............40,43 EUR ............. 1 ..............71,66 EUR........ 112,09 EUR
Bedburger Schachverein 1947 ...........9 ................50,00 EUR ............. 0 ................0,00 EUR.......... 50,00 EUR
DLRG Bedburg-Kaster .....................219 ............681,09 EUR ............. 4 ............286,64 EUR........ 967,73 EUR
HC Bedburger Panther ......................18 ...............55,98 EUR ............. 1 ..............71,66 EUR........ 127,64 EUR
SC Borussia Kaster-Königshoven ....367 .........1.124,02 EUR ............ 13 ...........931,58 EUR.....2.055,60 EUR
SV Kirch-Grottenherten .....................71 .............220,81 EUR ............. 1 ..............71,66 EUR........ 292,47 EUR
SV Rot-Weiss Lipp ............................68 .............211,48 EUR ............. 0 ................0,00 EUR........ 211,48 EUR
TC Rot-Weiss Bedburg......................79 .............245,69 EUR ............. 7 ............501,62 EUR........ 747,31 EUR
TKD Bedburg .....................................39 .............121,29 EUR ............. 4 ............286,64 EUR........ 407,93 EUR
Tennis-Club Kaster............................64 .............199,04 EUR ............. 5 ............358,30 EUR........ 557,34 EUR
Turnvereinigung Bedburg .................494 .........1.518,99 EUR ............ 24 ........1.719,84 EUR.....3.238,83 EUR
Gesamt............................................1563 ........4.860,92 EUR ............ 68 ........4.872,88 EUR.....9.733,80 EUR
Die zur Verfügung stehenden Mittel errechnen sich aus dem Gesamtansatz (13.110,00
Euro) abzüglich der Mittel für die Betriebskostenzuschüsse (3.364,20 Euro). Dies ergibt
einen Betrag von 9.745,80 Euro. Je die Hälfte hiervon (4.872,90 Euro) wurde für die
Berechnung des Zuschusses nach aktiven Mitgliedern unter 18 sowie der Übungsleiter
herangezogen. Dies ergibt je Mitglied unter 18 einen Betrag von 3,11 Euro und je
Übungsleiter ein Betrag von 71,66 Euro.
Die Verwaltung schlägt bei zwei Vereinen die Erhöhung des rechnerisch ermittelten
Betrages (27,99 Euro und 37,32 Euro) auf eine „Mindestförderung“ von 50,00 Euro je
Verein und eine entsprechende Kürzung um jeweils 17,35 Euro bei den zwei höchsten
Fördersummen vor.
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Ziffer 6 – Betriebskostenzuschuss
Name
Mitglieder
Betriebskosten
Betrag
Tennis-Club Kaster................................285 ................................ 3.111,19 .................................1.539,00 Euro
Tennis-Club Rot-Weiss Bedburg...........338 ................................ 4.866,56 .................................1.825,20 Euro
Gesamt......................................................................................................................................... 3.364,20 Euro
Drei Anträge (Angelfreunde Schlossweiher Bedburg; Flugmodellsport Königshoven 1975
und Bedburger Ballspiel-Verein) wurden ohne den nach Ziffer 2.1 der
Sportförderungsrichtlinien obligatorischen Nachweis der Gemeinnützigkeit eingereicht; aus
Sicht der Verwaltung sind diese drei Anträge daher nicht zuschüssfähig.
50181 Bedburg, den 8. Juli 2009
----------------------------------Stolzenberger
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Erster Beigeordneter