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Beschlussvorlage (Zuschüsse nach den Sportförderungsrichtliniena) Modifizierung der Ziffer 7b) Festlegung des Höchstbetrages nach Ziffer 6.3c) Vergabe der Zuschüsse nach Ziffer 5 und 6)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
28 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Zuschüsse nach den Sportförderungsrichtliniena) Modifizierung der Ziffer 7b) Festlegung des Höchstbetrages nach Ziffer 6.3c) Vergabe der Zuschüsse nach Ziffer 5 und 6) Beschlussvorlage (Zuschüsse nach den Sportförderungsrichtliniena) Modifizierung der Ziffer 7b) Festlegung des Höchstbetrages nach Ziffer 6.3c) Vergabe der Zuschüsse nach Ziffer 5 und 6) Beschlussvorlage (Zuschüsse nach den Sportförderungsrichtliniena) Modifizierung der Ziffer 7b) Festlegung des Höchstbetrages nach Ziffer 6.3c) Vergabe der Zuschüsse nach Ziffer 5 und 6) Beschlussvorlage (Zuschüsse nach den Sportförderungsrichtliniena) Modifizierung der Ziffer 7b) Festlegung des Höchstbetrages nach Ziffer 6.3c) Vergabe der Zuschüsse nach Ziffer 5 und 6)

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STADT BEDBURG Zu TOP: 6 Drucksache: WP6-355/2004 Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: 52 14 22 Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule, Kultur und Sport Bemerkungen: 27.05.2004 Betreff: Zuschüsse nach den Sportförderungsrichtlinien a) Modifizierung der Ziffer 7 b) Festlegung des Höchstbetrages nach Ziffer 6.3 c) Vergabe der Zuschüsse nach Ziffer 5 und 6 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport beschließt: ¾ zu a) In Ziffer 7.1 der Sportförderungsrichtlinien, nach dem Wort ‚Anlagen’, die Worte „oder bei Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter“ sowie bei Ziffer 7.3 nach Satz 2 den Satz „Die Zuschüsse werden bei langlebigen Wirtschaftsgütern unter der Voraussetzung bewilligt, dass das langlebige Wirtschaftsgut für den jeweiligen Verwendungszweck mindestens 10 Jahre erhalten bleibt. Wird es seinem Verwendungszweck entzogen, so kann die Rückzahlung anteilmäßig verlangt werden.“. ¾ zu b) Den Betrag nach Ziffer 6.3 der Sportförderungsrichtlinien auf 5,40 Euro festzusetzen. Aufgrund der erstmaligen Anwendung der neugefassten Sportförderungsrichtlinien gilt dieser Betrag auch für das laufende Jahr 2004. ¾ zu c) Den antragstellenden Vereinigungen zur Förderung des Sports nach den Ziffern 5 und 6 der Sportförderungsrichtlinien die aus den jeweiligen Anlagen ersichtlichen Zuschüsse zu gewähren. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: zu a) Bei der Beratung und Entscheidung über den Verwaltungsvorschlag zu den Sportförderungsrichtlinien, Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport vom 16.12.2003, TOP 10, ö. T., stellte der Ausschuss Beratungsbedarf bei der Neufassung der Ziffer 7 – Investitionsförderung – der Sportförderungsrichtlinien fest. Damit die Abwicklung der anderen Förderinstrumente nach Ziffer 5 und 6 im Jahre 2004 durchgeführt werden konnte, wurden die Sportförderungsrichtlinien insgesamt beschlossen; die Verwaltung wurde beauftragt, dem Fachausschuss für die Ziffer 7 eine modifizierte Fassung zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Seitens des Ausschusses sollten die Richtlinien auch eine Bezuschussungsmöglichkeit für die Anschaffung von Sportgeräten beinhalten; wichtig erschien dem Ausschuss jedoch, dass nicht sämtliche Sportgeräte, sondern vielmehr nur solche, die eine „Mindestnutzungsdauer“ erwarten lassen, gefördert werden sollten. Die Verwaltung schlägt daher vor, in Ziffer 7.1 nach dem Wort ‚Anlagen’ folgenden Wortlaut einzufügen: „oder bei Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter“ sowie in Ziffer 7.3 nach Satz 2 den Satz „Die Zuschüsse werden bei langlebigen Wirtschaftsgütern unter der Voraussetzung bewilligt, dass das langlebige Wirtschaftsgut für den jeweiligen Verwendungszweck mindestens 10 Jahre erhalten bleibt. Wird es seinem Verwendungszweck entzogen, so kann die Rückzahlung anteilmäßig verlangt werden.“ anzuhängen. Mit dieser Modifizierung wird gewährleistet, dass Sportvereinigungen einen Investitionszuschuss auch dann erhalten können, wenn für den sportlichen Betrieb z. B. Turnmatten etc. angeschafft werden müssen. Zu weiteren Ergänzungen des Verwaltungsvorschlages bei Ziffer 7 ist anzumerken, dass dem Ausschuss für Schule, Kultur und Sport unter Berücksichtigung des Etatrechts des Rates der Stadt Bedburg durch die Neufassung der Sportförderungsrichtlinien die Möglichkeit eröffnet werden sollte, auf einen Förderantrag flexibel einzugehen und den jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde wurden – aus Sicht der Verwaltung – in der Neufassung der Ziffer 7 nur rechtlich notwendige Einzelheiten z. B. zur „Verwendungsnachweispflicht“ oder den „Folgekosten“ geregelt. Verzichtet wurde aus genannten Gründen auf Festlegungen, wie eine maximale Förderhöhe („bis zu 5.000 Euro“) oder einen Fördersatz (bis zu 50 v. H. der Investition“). Die Verwaltung schlägt daher Sportförderungsrichtlinien vor. keine weiteren Ergänzungen der Ziffer 7 der zu b) Nach Ziffer 6.3 in Verbindung mit Ziffer 6.4 der Sportförderungsrichtlinien hat der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport einen Höchstbetrag je Mitglied für den Betriebskostenzuschuss zu bestimmen. Aufgrund der erstmaligen Ausschuss nunmehr für Richtlinien im Wortlaut vorschreiben, ist für Anwendung der neugefassten Sportförderungsrichtlinien hat der das Jahr 2004 und 2005 diesen Betrag festzulegen. Da die eine Festlegung naturgemäß nur für das nächste Jahr das erste Jahr der Anwendung der neugefassten STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Sportförderungsrichtlinien ein zusätzlicher Beschluss durch den Ausschuss für Schule, Kultur und Sport zu fassen. Die Verwaltung schlägt einen Betrag von 5,40 Euro je Mitglied vor. Dieser Betrag orientiert sich an den nachgewiesenen, erheblichen Aufwendungen der Vereine mit vereinseigenen Anlagen und stellt gleichzeitig sicher, dass in diesem Jahr höchstens ein Zuschuss in Höhe von 50 v. H. der nachgewiesenen Betriebskosten gewährt wird. zu c) Bei der Neufassung der Sportförderungsrichtlinien stand auch ein einfaches und transparentes Verfahren im Vordergrund. Im wesentlichen sind – ebenso wie bei den Kulturförderungsrichtlinien – die Förderinstrumente zusammengefasst worden und es wurden unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Übungsleiter“ in Absprache mit Sportverbänden definiert. Ebenso wurden Nachweispflichten eingeführt und alle Pauschalsätze abgeschafft. Die Mittel für die institutionelle Förderung nach Ziffer 5 und 6 der Sportförderungsrichtlinien sind bei Haushaltsstelle 1 5500 7180 – Gesamtansatz 13.110,00 Euro – veranschlagt. Bis zum Stichtag 31.03.2004 sind 14 Anträge zu Ziffer 5 und zwei Anträge zu Ziffer 6 formund fristgerecht eingegangen. Die Verwaltung schlägt die folgende Zuschussverteilung vor: Ziffer 5 – Institutionelle Förderung Name Mitglieder unter 18 Betrag Übungsleiter Betrag Gesamt 1. Pool-Billard Club Bedburg .............12 ...............50,00 EUR ............. 0 ................0,00 EUR.......... 50,00 EUR Ballspielverein Kirch-Kleintroisdorf....57 .............177,27 EUR ............. 2 ............143,32 EUR........ 320,59 EUR BC Kirdorf-Blerichen..........................53 .............164,83 EUR ............. 6 ............429,96 EUR........ 594,79 EUR Bedburger Fischereiverein ................13 ...............40,43 EUR ............. 1 ..............71,66 EUR........ 112,09 EUR Bedburger Schachverein 1947 ...........9 ................50,00 EUR ............. 0 ................0,00 EUR.......... 50,00 EUR DLRG Bedburg-Kaster .....................219 ............681,09 EUR ............. 4 ............286,64 EUR........ 967,73 EUR HC Bedburger Panther ......................18 ...............55,98 EUR ............. 1 ..............71,66 EUR........ 127,64 EUR SC Borussia Kaster-Königshoven ....367 .........1.124,02 EUR ............ 13 ...........931,58 EUR.....2.055,60 EUR SV Kirch-Grottenherten .....................71 .............220,81 EUR ............. 1 ..............71,66 EUR........ 292,47 EUR SV Rot-Weiss Lipp ............................68 .............211,48 EUR ............. 0 ................0,00 EUR........ 211,48 EUR TC Rot-Weiss Bedburg......................79 .............245,69 EUR ............. 7 ............501,62 EUR........ 747,31 EUR TKD Bedburg .....................................39 .............121,29 EUR ............. 4 ............286,64 EUR........ 407,93 EUR Tennis-Club Kaster............................64 .............199,04 EUR ............. 5 ............358,30 EUR........ 557,34 EUR Turnvereinigung Bedburg .................494 .........1.518,99 EUR ............ 24 ........1.719,84 EUR.....3.238,83 EUR Gesamt............................................1563 ........4.860,92 EUR ............ 68 ........4.872,88 EUR.....9.733,80 EUR Die zur Verfügung stehenden Mittel errechnen sich aus dem Gesamtansatz (13.110,00 Euro) abzüglich der Mittel für die Betriebskostenzuschüsse (3.364,20 Euro). Dies ergibt einen Betrag von 9.745,80 Euro. Je die Hälfte hiervon (4.872,90 Euro) wurde für die Berechnung des Zuschusses nach aktiven Mitgliedern unter 18 sowie der Übungsleiter herangezogen. Dies ergibt je Mitglied unter 18 einen Betrag von 3,11 Euro und je Übungsleiter ein Betrag von 71,66 Euro. Die Verwaltung schlägt bei zwei Vereinen die Erhöhung des rechnerisch ermittelten Betrages (27,99 Euro und 37,32 Euro) auf eine „Mindestförderung“ von 50,00 Euro je Verein und eine entsprechende Kürzung um jeweils 17,35 Euro bei den zwei höchsten Fördersummen vor. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Ziffer 6 – Betriebskostenzuschuss Name Mitglieder Betriebskosten Betrag Tennis-Club Kaster................................285 ................................ 3.111,19 .................................1.539,00 Euro Tennis-Club Rot-Weiss Bedburg...........338 ................................ 4.866,56 .................................1.825,20 Euro Gesamt......................................................................................................................................... 3.364,20 Euro Drei Anträge (Angelfreunde Schlossweiher Bedburg; Flugmodellsport Königshoven 1975 und Bedburger Ballspiel-Verein) wurden ohne den nach Ziffer 2.1 der Sportförderungsrichtlinien obligatorischen Nachweis der Gemeinnützigkeit eingereicht; aus Sicht der Verwaltung sind diese drei Anträge daher nicht zuschüssfähig. 50181 Bedburg, den 8. Juli 2009 ----------------------------------Stolzenberger ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Erster Beigeordneter