Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage WP6-355/2004
Sportförderungsrichtlinien der Stadt Bedburg
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
3.
3.1
3.2
4.
Grundsätze
Die Stadt Bedburg anerkennt die besondere Funktion des Sports in der
heutigen Gesellschaft.
Schul-, Vereins-, Freizeit- und Leistungssport haben ihre jeweilige Bedeutung
und ergänzen sich.
Die Stadt Bedburg leistet ihren Anteil an der öffentlichen Sportförderung und
ergänzt dadurch die Leistungen des Bundes, Landes und des Kreises im
Sinne einer abgestimmten Sportförderung.
Die Stadt Bedburg fördert die in Ihrem Gebiet ansässigen Sportvereine und
-vereinigungen im Rahmen der hierfür bereitgestellten Haushaltmittel.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Voraussetzungen
Der Sportverein, die -vereinigung muss dem Kreissportbund angehören und
mit
Vorlage
eines
Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheides
die
Gemeinnützigkeit’ nachweisen.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn bis zum 31.03 des jeweiligen Förderjahres
ein förmlicher Antrag auf Förderung bei der Stadt Bedburg eingereicht wird;
diesem Antrag ist die jährliche Meldung an den Landessportbund und der
Nachweis nach Ziffer 2.1 beizufügen.
Die Stadt Bedburg erstellt einen verbindlichen Antragsvordruck, der jedem
Verein und jeder Vereinigung auf Anfrage hin übermittelt wird und berät bei
der Antragstellung.
Gewährte Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Mittel nicht
zweckentsprechend verwendet, falsche Angaben gemacht worden sind oder
sonstige Gründe vorliegen, die eine Rückzahlung rechtfertigen.
Nutzung von städtischen Räumen und Anlagen
Die Sportstätten der Stadt Bedburg werden den Sportvereinen und
-vereinigungen vorrangig unter Berücksichtigung der Richtlinien über die
Erhebung von Gebühren für die Nutzung von städtischen Sportanlagen zur
Verfügung gestellt.
Die Benutzungszeiten für die Sporthallen und Sportplätze - sofern sie nicht
einem Verein zur ständigen Nutzung bereitgestellt sind - werden in einem
Sportstättenbelegungsplan fest-gehalten. Der Sportstättenbelegungsplan ist in
Abstimmung mit den Sportvereinen und -vereinigungen aufzustellen und dem
zuständigen Fachausschuss zur Kenntnis zu geben.
Förderinstrumente
Die Stadt Bedburg nutzt die folgenden Förderinstrumente:
Institutionelle Förderung,
Betriebskostenzuschuss,
Investitionsförderung.
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
Institutionelle Förderung
Der für die Sportangelegenheiten zuständige Ausschuss erhält eine Übersicht
über die Anträge nach Ziffer 2.2 der Sportförderungsrichtlinien in der dem
Stichtag folgenden, nächsten ordentlichen Sitzung und gewährt eine
institutionelle Förderung.
Die Förderung richtet sich gleichermaßen nach der Anzahl der aktiven
Mitglieder unter 18 Jahren sowie der anerkannten Übungsleiter.
Anerkannte
Übungsleiter
sind
diejenigen
Personen,
die
als
Mindestqualifikation die Übungsleiter- oder Trainer C-Lizenz, 1. Stufe, nach
den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes besitzen.
Es ist die jeweilige Anzahl des Vorjahres zu berücksichtigen
Die für die Förderung entscheidenden Angaben sind nachzuweisen.
Betriebskostenzuschuss
Vereine und -vereinigungen, welche ausschließlich vereinseigene Anlagen in
Eigenverantwortung und auf eigene Kosten nutzen, erhalten einen
Betriebskostenzuschuss.
Der Betriebskostenzuschuss wird jährlich durch den zuständigen
Fachausschuss festgelegt und orientiert sich an den Ausgaben des Vereins,
der Vereinigung für die Betriebskosten der privaten Dusch- und
Umkleideräume.
Er soll je Mitglied einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Der in Ziffer 6.3 festgelegte Betrag ist jährlich für das folgende Jahr durch den
zuständigen Fachausschuss zu bestimmen.
Die betroffenen Vereine sind im Vorfeld hierzu anzuhören.
Investitionsförderung
Anträge auf Investitionsförderung bei Neubau, Erweiterung oder Sanierung
vereinseigener Anlagen sind der Stadt Bedburg bis zum 1. Juni eines Jahres
für Maßnahmen im folgenden Jahr mit allen erforderlichen Unterlagen Bauplan, Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan, Nachweis über beantragte
Dritt- und Eigenmittel, Eigenleistungen - vorzulegen.
Für bereits begonnene Maßnahmen können Zuschüsse nicht bewilligt
werden.
Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung bewilligt, dass die geförderte
Sportstätte für den jeweiligen Verwendungszweck mindestens 20 Jahre
erhalten bleibt. Wird die Sportstätte ihrem Verwendungszweck entzogen, so
kann die Rückzahlung anteilmäßig verlangt werden.
Die sich aus der zu fördernden Maßnahme ergebenden Folgekosten
(Betriebs-, Unterhaltungs-, Verwaltungs- und Personalkosten, Zinsen,
Tilgung) müssen für den Empfänger der Förderung auf Dauer tragbar sein.
Die Berechnung der Folgekosten und die Tragbarkeit ist im Finanzierungsplan
gesondert nachzuweisen.
Der Antragsteller hat alle anderen Zuschussmöglichkeiten auszunutzen und
eine seiner Finanz- und Leistungskraft angemessene Eigenleistung zu
erbringen.
Eine Förderung im Investitionsbereich erfolgt nur, wenn der Stadt Bedburg
grundsätzlich zugesichert wird, dass die Sportstätte durch die Schulen der
Stadt mitbenutzt werden kann.
Eine Mitbenutzung wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
WP6-355/2004
7.7
7.8
7.9
8.
Anlage zur Vorlage WP6-355/2004
Über die Höhe der Zuwendung entscheidet der für Sportangelegenheiten
zuständige Ausschuss, wenn Mittel im Haushalt der Stadt Bedburg außerhalb der Fördermittel nach Ziffer 5 und 6 dieser Richtlinien veranschlagt sind.
Der Zuschuss wird nur ausgezahlt, wenn die im Antrag genannte
Finanzierung abschließend gesichert ist.
In Zweifelsfällen hat der Empfänger des Zuschusses dies nachzuweisen.
Die Auszahlung erfolgt entsprechend dem Fortschritt der Maßnahme in drei
gleichen Teilen zu Beginn, zur Mitte und zum Abschluss der Maßnahme.
Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme ist ein
Verwendungsnachweis vorzulegen.
Anwendung
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2004 in Kraft.