Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-187/2005
Anlage zur Vorlage WP7-187/2005
Der Hauptgeschäftsführer
Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Schnellbrief
An die
Mitgliedsstädte und -gemeinden
Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211•4587-1
Telefax 0211•4587-211
e-mail: info@nwstgb.de
pers. e-mail: Claus.Hamacher@nwstgb.de
Internet: www.nwstgb.de
Aktenzeichen: IV/1 942-05 wo/do
Ansprechpartner: Beigeordneter Hamacher,
Referent Wohland
Durchwahl 0211•4587-220/255
14. Januar 2005
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Kreisumlageerhöhungen im Zusammenhang mit Hartz IV
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
Bezug nehmend auf den Schnellbrief Nr. 182 v. 06.12.2004, mit dem wir bereits über die
Hintergründe der Diskussionen über Kreisumlageerhöhungen im Zusammenhang mit Hartz
IV informiert hatten, möchten wir im Folgenden nochmals einige Hinweise für die
Verhandlungen mit den Kreisen geben.
In der jetzigen Situation, in der noch keine belastbaren Daten über die Be- und
Entlastungssituation aus der Hartz IV-Gesetzgebung in den einzelnen Kreisen
vorliegen können, bietet sich eine Vereinbarung der Kreise mit den kreisangehörigen
Gemeinden an, wonach erst nach Berücksichtigung sämtlicher Be- und
Entlastungswirkungen und nach dem Abschluss der Revisionstermine am 01.03. und
01.10.2005 das weitere Vorgehen gemeinsam diskutiert und entschieden wird. Etwaige
temporäre Belastungen müssen dann von den Kreisen zwischenfinanziert werden.
Einzelne Kreise haben eine solche Vereinbarung mit ihren kreisangehörigen Städten
und Gemeinden bereits getroffen.
Zwischenzeitlich ist aus der Presse zu entnehmen, dass es bundesweit etwa 200.000
ALG II-Empfänger mehr geben wird als ursprünglich vom Bund kalkuliert. Dies muss
vor allem dazu führen, dass die Wohngeldentlastung des Landes aufgestockt wird,
wenn sich die Zahl im Revisionsverfahren bestätigt.
Seitens etlicher Mitgliedskommunen ist die Geschäftsstelle darauf hingewiesen worden, dass
in den Haushaltsberatungen vieler Kreise zum Teil drastische Erhöhungen der Kreisumlage
mit den Auswirkungen der Hartz IV-Gesetzgebung begründet werden.
Durch die Hartz IV-Gesetze sollen die Kommunen bundesweit um 2,5 Mrd. Euro entlastet
werden. Diese Entlastung ist für Nordrhein-Westfalen aufgrund der Haushaltsberatungen der
Kreise jedoch nicht erkennbar. Die angekündigten drastischen Erhöhungen der Kreisumlage
würden eher das Gegenteil bewirken, wenn sie denn tatsächlich so umgesetzt werden. Für
diese Diskrepanz zwischen dem gesetzgeberischen Ziel der Entlastung und der tatsächlich
zu befürchtenden Belastung gibt es verschiedene mögliche Begründungen. Entweder haben
die Kreise die möglichen Belastungen durch die Kosten der Unterkunft viel zu hoch
angesetzt. Eine ähnliche Tendenz war bereits bei den Kalkulationen zu dem
WP7-187/2005
Anlage zur Vorlage WP7-187/2005
Grundsicherungsgesetz zu beobachten. Eine zweite Möglichkeit ist, dass der Bundesanteil
von 29,1 % an den Unterkunftskosten, den die kommunalen Spitzenverbände im
Vermittlungsverfahren über die Bundesländer erreicht hatten, zu niedrig kalkuliert ist.
Schließlich gibt es die Möglichkeit, dass das Land seine Entlastungen beim Wohngeld falsch
berechnet hat.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht feststellbar, wie sich die tatsächliche Be- und
Entlastungssituation auf den unterschiedlichen Ebenen darstellen wird. Es liegen nämlich
weder belastbare Datengrundlagen für die Zahl der Hilfeempfänger vor noch für die an die
einzelnen Hilfeempfänger zu zahlende Höhe der Leistung, weil etwa die Wohnverhältnisse
und die Vermögensverhältnisse der Hilfeempfänger noch nicht feststehen. Außerdem
benötigt das Gesetz zur Entfaltung seiner Wirkungen einen gewissen zeitlichen Nachlauf
nach der Umsetzung in der Praxis.
Weil dies so ist, ist im Vermittlungsverfahren festgelegt worden, dass es Revisionstermine
zum 01.03. und 01.10.2005 und in den Folgejahren geben wird, um die tatsächliche Be- und
Entlastungssituation feststellen zu können. Der Bund muss sodann entsprechend
nachsteuern und seinen Beitrag zu den Unterkunftskosten erhöhen. Endgültige Klarheit über
die Auswirkungen der Hartz IV-Gesetze auf die Höhe der Kreisumlage kann daher auch nicht
vor Vorliegen der Revisionsergebnisse erzielt werden.
Die Ankündigung einiger Kreise, die Kreisumlage massiv anzuheben, ist vor diesem
Hintergrund aus unserer Sicht nicht mit den Auswirkungen von Hartz IV sachlich zu
begründen, weil schlicht jegliche Datengrundlagen fehlen.
Außerdem kommen die Kreise in vollem Umfang in den Genuss der Entlastungen des
Landes beim Wohngeld. Dies sind mindestens 230 Mio. Euro.
Daher raten wir, in den Haushaltsberatungen der Kreise eine Vereinbarung des Inhalts
anzustreben, dass die Kreise erst nach Berücksichtigung sämtlicher Entlastungs- und
Belastungswirkungen und nach dem Abschluss der Revisionsverfahren die Kreisumlage
aufgrund von Hartz IV neu kalkulieren. Die Kreise sind aufzufordern, für etwaige
Mehrbelastungen bei den Unterkunftskosten und Heizkosten bis zur Vorlage der
Revisionsergebnisse Zwischenfinanzierungen vorzusehen und tatsächliche Entlastungen
transparent zu verbuchen, um Erhöhungen der Kreisumlage zu vermeiden.
Der Geschäftsstelle ist bekannt, dass etwa im Kreis Herford derzeit an einer solchen
Vereinbarung gearbeitet wird.
Mittlerweile ist aus der Presse zu entnehmen, dass es etwa 200.000 ALG II-Empfänger mehr
gibt, als im Gesetzgebungsverfahren kalkuliert worden ist. Diese drastische Erhöhung der
Hilfeempfängerzahl hat zur Folge, dass der Bund höhere Zahlungen beim Arbeitslosengeld II
leisten muss. Für die Kommunen bedeutet dies, dass die Kosten für die Unterkunft und
Heizung sowie die Kosten für die Integration höher ausfallen werden. Außerdem muss sich
die Erhöhung der Hilfeempfängerzahl auswirken auf die Entlastung des Landes beim
Wohngeld. Die 450 Mio. Euro sind dann entsprechend aufzustocken, wenn sich diese
Steigerung nach den Revisionsterminen als richtig herausstellt. Auch die Berichterstattung
über die Steigerung der Zahl der Hilfeempfänger ist ein Beleg dafür, wie schwierig
Kalkulationen zu den Auswirkungen einer Gesetzesänderung sind, solange nicht belastbare
Zahlengrundlagen existieren.
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Bernd Jürgen Schneider)