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Beschlussvorlage (Anzeige einer unerheblichen außerplanmäßigen Ausgabe im Haushaltsjahr 2003)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
13 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anzeige einer unerheblichen außerplanmäßigen Ausgabe im Haushaltsjahr 2003) Beschlussvorlage (Anzeige einer unerheblichen außerplanmäßigen Ausgabe im Haushaltsjahr 2003)

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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-71/2003 Sitzungsteil Fachbereich IV Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 14.10.2003 Betreff: Anzeige einer unerheblichen außerplanmäßigen Ausgabe im Haushaltsjahr 2003 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die vom Kämmerer genehmigte außerplanmäßige Ausgabe, die nach § 17 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg als unerheblich anzusehen ist, gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung NRW (GO) zur Kenntnis. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Nach Ziffer 6 der z. Zt. geltenden Grundsatzverfügung zum Budget- und Leistungshaushalt gelten bezüglich Budgetüberschreitungen die Bestimmungen hinsichtlich der Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben. Die Wertgrenzen für über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten analog auch für die Budgetierung. Gemäß § 17 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg gelten Haushaltsüberschreitungen bis zum Betrag von 2.500 Euro als geringfügig. Bis zum Betrag von 10.000 Euro gelten Haushaltsüberschreitungen als unerheblich. Grundsätzlich müssen gem. Ziffer 3.1. der Grundsatzverfügung Wenigereinnahmen durch Wenigerausgaben kompensiert werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind möglich, wenn sie vom jeweiligen Budget aufgefangen werden können. Bei der unten angegebenen unerheblichen Budgetüberschreitung war eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich. Nach Ziffer 5 der Grundsatzverfügung kann die Deckung ausnahmsweise auch durch den Ausgleich unterhalb der Fachbereiche erfolgen. Somit wurde in dem unten angegebenen Fall eine Budgetüberschreitung entsprechend § 82 der Gemeindeordnung NW beantragt. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO NW sind unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dem Rat anzuzeigen. Es wurde vom Kämmerer folgende unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgabe genehmigt: Verwaltungshaushalt: Bezeichnung Haushaltsstelle 2.5600.9421 Haushaltsüberschreitung 10.000,00 Euro Dachsanierung Flachdach Bürgerhalle Antrag des Fachbereichs I – Planen, Bauen und Wirtschaftsförderung vom 12. August 2003. Deckung: 2.5700.9420 – Sanierung Hallenbad - 50181 Bedburg, den 8. Juli 2009 ----------------------------------- ----------------------------------- ----------------------------------- Schmitz Sachbearbeiterin Eßer stellvertr. Fachbereichsleiter Koerdt Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer