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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
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09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-345/2004
Sitzungsteil
Allgemeiner Vertreter des
Bürgermeisters
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
18.05.2004
Betreff:
Befristete Bestellung eines weiteren Stellvertreters des allgemeinen Vertreters des
Bürgermeisters zur Wahrnehmung der Aufgabe des stellvertretenden Wahlleiters für die
Durchführung der Kommunalwahlen 2004
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg bestellt Herrn Stadtverwaltungsrat Hermann Josef Kramer zur
Wahrnehmung der Aufgabe des stellvertretenden Wahlleiters für die Durchführung der
Kommunalwahlen 2004 befristet bis zum 31.03.2005 zum 2. Stellvertreter des allgemeinen
Vertreters des Bürgermeisters.
Darüber hinaus nimmt der Rat die Neuorganisation des Verwaltungsvorstandes bis zur
Neuwahl eines Bürgermeisters/ einer Bürgermeisterin zur Kenntnis.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ist Wahlleiter für die
Durchführung der Kommunalwahlen der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebietes, in
Bedburg also der Bürgermeister; stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt (§ 68
GO NW).
Da Herr Willy Harren mit Ablauf des 31.03.2004 aus dem Amt des Bürgermeisters
ausgeschieden ist und der Unterzeichner vom CDU-Stadtverband Bedburg am 13.11.2003
offiziell als Kandidat für das Amt des Bürgermeisters nominiert wurde, kann er aufgrund
von § 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG nicht mehr Wahlleiter sein; an seine Stelle tritt sein
Vertreter im Amt.
Die in der Ratssitzung vom 15.12.1998 erfolgte Bestellung des Leiters des Fachbereichs I
– Planen, Bauen und Wirtschaftsförderung – Herrn Dipl.-Ing. (FH) Edgar Ackermann, zum
allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters der Stadt Bedburg war befristet bis zum
Dienstantritt eines Beigeordneten und endete somit mit Ablauf des 30.06.2000. Herrn
Ackermanns seinerzeitige Bestellung wurde kontrovers diskutiert, weil verschiedenen
Kommentaren zur Gemeindeordnung zu entnehmen ist, dass die Bestellung eines
Angestellten zum allgemeinen Vertreter nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist,
und prinzipiell Beamten der Vorzug zu geben ist, weil die Vertretung im Amt gemäß § 68
GO mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verbunden ist. Auch zur Vermeidung
einer Beschädigung seines untadeligen Rufes wird deshalb darauf verzichtet, dem in
fachlicher wie persönlicher Hinsicht hervorragend geeigneten Mitglied des
Verwaltungsvorstandes eine Wiederholung der Auseinandersetzung mit der
Kommunalaufsicht beim Rhein-Erft-Kreis zuzumuten. Seine herausgehobene Stellung in
der Verwaltungsorganisation, auf die im Folgenden noch eingegangen wird, bleibt hiervon
unberührt.
In seiner Sitzung vom 16.03.1999 hat der Rat der Stadt Bedburg den damaligen
Hauptamtsleiter und heutigen Leiter des Fachbereichs IV – Finanzen, Personal und
Organisation, Herrn Stadtverwaltungsrat Herbert Baum, unbefristet zum Stellvertreter für
den allgemeinen Vertreter bestellt; diesem obliegt unter Würdigung der
Vertretungsregelungen des § 2 Abs. 2 KWahlG die Funktion des Wahlleiters.
Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen ist es
erforderlich, dass sowohl ein Wahlleiter als auch ein stellvertretender Wahlleiter für das
Wahlgebiet vorhanden ist.
Da in der Stadt Bedburg derzeit keine weiteren Stellvertreter für den allgemeinen Vertreter
berufen sind, ist vom Stadtrat gemäß § 68 GO NW ein weiterer Stellvertreter des
allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters zu bestellen, der dann im Verhinderungsfall
des Wahlleiters die Funktion des stellvertretenden Wahlleiters wahrnimmt.
Die vorliegende Situation trifft insbesondere kleinere und mittlere Kommunen, in denen es
entweder keinen oder nur einen Beigeordneten gibt. In größeren Kommunen sind gemäß
§ 68 Abs. 1 GO NW die Beigeordneten zur allgemeinen Vertretung berufen, und zwar in
einer vom Rat festzulegenden Reihenfolge.
STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Mit Blick darauf, dass der Leiter des Fachbereiches II – Schule, Kultur, Ordnung und
Soziales, Herr Stadtverwaltungsrat Hermann Josef Kramer, die – neben der Leitung des
Fachbereichs IV – nach Dienststellung und Besoldung herausgehobenste Beamtenstelle
in der Stadtverwaltung wahrnimmt und der von ihm geleitete Fachbereich alle mit der
Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Wahlen zu erledigenden Aufgaben
federführend wahrnimmt, schlägt der Unterzeichner vor, den genannten Mitarbeiter zur
Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Wahlleiters für die Durchführung der
Kommunalwahlen 2004 befristet bis zum 31.03.2005 zum 2. Stellvertreter des allgemeinen
Vertreters des Bürgermeisters zu bestellen.
Eine moderne, sich als Dienstleistungsbetrieb verstehende Stadtverwaltung muss
jederzeit so organisiert sein, dass die Bürgerinnen und Bürger eine nach den gegebenen
personellen und finanziellen Ressourcen optimale Leistung erwarten dürfen und erhalten.
Trotz der bereits begonnenen und noch länger andauernden mehrmonatigen Vakanz im
Amt des Bürgermeisters muss daher mit geringem Aufwand und ohne zusätzliche Kosten
eine Anpassung der Organisationsstruktur an die vorübergehend geänderten Bedingungen
erfolgen.
Bis zum Ausscheiden des bisherigen hauptamtlichen Bürgermeisters, Herrn Willy Harren,
bildeten
-
-
Bürgermeister:
zuständig für Leitung der Geschäfte
Personalangelegenheiten)
Erster Beigeordneter und Kämmerer:
zuständig für Finanzangelegenheiten
Fachbereichsleiter I:
zuständig für technische Bereiche
der
Gesamtverwaltung
(u.
a.
den Verwaltungsvorstand der Stadt Bedburg. Gemäß § 70 Abs. 2 GO NW wirkt der
Verwaltungsvorstand insbesondere mit bei
a)
b)
c)
d)
den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung,
der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung,
der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers,
den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung.
Der Verwaltungsvorstand soll ein Gremium der Führungsspitze der Verwaltung sein, das
zusammen mit dem Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt die
Verwaltungsgeschäfte führt und an wichtigen Entscheidungen der Verwaltungsführung
mitwirkt. Als kollegialem Führungselement obliegen dem Verwaltungsvorstand vor allem
koordinierende Funktionen, Einzelfragen der Verwaltung sowie als wichtigste Aufgabe die
Sicherstellung der Einheitlichkeit der Verwaltung und der Verwaltungsführung. Auch wenn
nach § 70 Abs. 1 GO
(1)
Sind hauptamtliche Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem Bürgermeister, dem
Kämmerer oder dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten den Verwaltungsvorstand. Der
Bürgermeister führt den Vorsitz.
aufgrund der derzeitigen Verhältnisse – kein Bürgermeister, nur ein hauptamtlicher
Beigeordneter als allgemeiner Vertreter – nicht zwingend ein Verwaltungsvorstand zu
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Sitzungsvorlage
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bilden ist, jedoch Verwaltungsmitarbeiter hinzugezogen werden können, werden durch
den Unterzeichner als
Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer, allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
-zuständig für die Leitung der Geschäfte der Gesamtverwaltung
bis zu den Kommunal- und Bürgermeisterwahlen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen
Aufgabenschwerpunkte ab sofort in den Verwaltungsvorstand berufen:
Fachbereichsleiter I, Herr Dipl.-Ing. Edgar Ackermann
- zuständig für alle technischen Fragestellungen
Fachbereichsleiter IV, Herr Stadtverwaltungsrat Herbert Baum,
-zuständig für Personalfragen und Fragen der allgemeinen Verwaltung.
Durch die gemeinsame Erörterung und Entscheidung sowie die flächendeckende und
ressortübergreifende Optimierung der Entscheidungsprozesse über alle strategischen
Ziele der Verwaltung kommt dem Verwaltungsvorstand gerade in der Übergangszeit bis
zur
Neuwahl
eines
Bürgermeisters/
einer
Bürgermeisterin
eine
wichtige
Managementfunktion zu.
Vorsitz sowie Letztendscheidungsrecht bei den Beratungen im Verwaltungsvorstand steht
gemäß § 70 Abs. 1 u. 4 GO NW dem Bürgermeister bzw. dem allgemeinen Vertreter des
Bürgermeisters zu.
Obwohl nach dem Gesetzeswortlaut nur die Mitglieder im Verwaltungsvorstand, die auch
Beigeordnete sind, berechtigt sind, ihre abweichenden Meinungen in Angelegenheiten
ihres Geschäftsbereiches dem Haupt- und Finanzausschuss vorzutragen, räumt der
Unterzeichner den Mitgliedern des Verwaltungsvorstandes in analoger Anwendung zu §
70 Abs. 4 GO NW ein entsprechendes Vortragsrecht ein, was noch einmal deren
herausgehobene Stellung dokumentieren mag.
Die Leitungen der Fachbereiche und des Ratsbüros sind unter Berücksichtigung der
Vorgaben des Verwaltungsvorstandes sowie der Aufbau- und Ablauforganisation weiterhin
selbständig tätig, was sich bereits aus deren Fach- und Budgetverantwortung ergibt.
Ansonsten gelten bei Verhinderung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters die
Vertretungsregelungen im Amt.
Die
vorbeschriebene
Änderung
der
bisherigen
Organisationsstruktur
Verwaltungsvorstandes wird dem Rat hiermit zur Kenntnis gegeben.
50181 Bedburg, den 11.05.2004
----------------------------------Koerdt
Allg. Vertreter des
Bürgermeisters und Erster
Beigeordneter
des