Daten
Kommune
Bedburg
Größe
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-151/2005
Anlage zur Vorlage WP7-151/2005
Entwurf
Dreizehnte Änderungssatzung vom ..........
zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt
Bedburg vom 16.12.1987.
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666). Zuletzt geändert durch
Artikel II des Gesetzes vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), des § 18 a des Gesetzes zur
Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245). Geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), der §§ 51, 53, 161 a des Wassergesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz- LWG -) In der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)Zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), des § 15 des Gesetzes über die Förderung
der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW / AbfG -) Vom 27. September 1994 (BGBl. I S.
2705). Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82)
der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 228), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner
Sitzung am 01.03.2005 folgende Satzung über die 13. Änderung der Satzung über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bedburg beschlossen:
I. § 11 erhält folgende Fassung:
§ 11
Gebührensatz
(1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen für häusliches
Schmutzwasser mit einem CSB Wert von bis zu 30.000 mg/l beträgt 41,21 €/m³
abgefahrenen Grubeninhaltes.
(2) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen für häusliches
Schmutzwasser mit einem CSB Wert von über 30.000 mg/l beträgt 62,69 €/m³
abgefahrenen Grubeninhaltes.
(3) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen
Gruben mit einem CSB Wert von bis zu 2.000 mg/l beträgt 22,16 €/m³
abgefahrenen Grubeninhaltes.
(4) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen
Gruben mit einem CSB Wert von über 2.000 mg/l beträgt 41,21 €/m³
abgefahrenen Grubeninhaltes.
II. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig endet
damit die Rechtskraft der 12. Änderungssatzung.