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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-151/2005)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
7,2 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-151/2005)

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Inhalt der Datei

WP7-151/2005 Anlage zur Vorlage WP7-151/2005 Entwurf Dreizehnte Änderungssatzung vom .......... zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bedburg vom 16.12.1987. Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666). Zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245). Geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), der §§ 51, 53, 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz- LWG -) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), des § 15 des Gesetzes über die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW / AbfG -) Vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705). Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 228), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 01.03.2005 folgende Satzung über die 13. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bedburg beschlossen: I. § 11 erhält folgende Fassung: § 11 Gebührensatz (1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser mit einem CSB Wert von bis zu 30.000 mg/l beträgt 41,21 €/m³ abgefahrenen Grubeninhaltes. (2) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser mit einem CSB Wert von über 30.000 mg/l beträgt 62,69 €/m³ abgefahrenen Grubeninhaltes. (3) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben mit einem CSB Wert von bis zu 2.000 mg/l beträgt 22,16 €/m³ abgefahrenen Grubeninhaltes. (4) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben mit einem CSB Wert von über 2.000 mg/l beträgt 41,21 €/m³ abgefahrenen Grubeninhaltes. II. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig endet damit die Rechtskraft der 12. Änderungssatzung.