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Sitzungsvorlage (Vereidigung und Amtseinführung des Bürgermeisters durch den ehrenamtlichen Stellvertreter)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
120 kB
Datum
21.10.2015
Erstellt
09.10.15, 14:20
Aktualisiert
09.10.15, 14:20
Sitzungsvorlage (Vereidigung und Amtseinführung des Bürgermeisters durch den ehrenamtlichen Stellvertreter) Sitzungsvorlage (Vereidigung und Amtseinführung des Bürgermeisters durch den ehrenamtlichen Stellvertreter)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me. Jülich, 30.09.2015 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 398/2015 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 21.10.2015 TOP Ergebnisse Vereidigung und Amtseinführung des Bürgermeisters durch den ehrenamtlichen Stellvertreter Anlg.: ./. 30 SD.Net Beschlussentwurf: Der ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters führt Herrn Bürgermeister Axel Fuchs in sein Amt ein und verpflichtet ihn in feierlicher Form zur gesetzmäßigen Wahrnehmung seiner Aufgaben. Begründung: Herr Axel Fuchs wurde bei der Kommunalwahl am 27.09.2015 zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Jülich gewählt. Das Wahlergebnis hat der Wahlausschuss in seiner Sitzung vom 28.09.2015 festgestellt. Demnach hat Herr Axel Fuchs mit 7.006 Stimmen in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Annahme seiner Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister erklärte Herr Axel Fuchs mit Datum vom 01.10.2015. Der Bürgermeister wird gemäß § 65 Abs. 3 GO NRW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) vom ehrenamtlichen Stellvertreter in einer Sitzung des Rates vereidigt und in sein Amt eingeführt. Der ehrenamtliche Stellvertreter in der aktuellen Wahlperiode ist Herr Wolfgang Gunia. Der Diensteid des Bürgermeisters richtet sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des § 46 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Die Verpflichtung kann in der Weise vollzogen werden, dass der zu Verpflichtende durch Erheben von seinem Platz sein Einverständnis mit folgender Formel bekundet und diese nachspricht: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann nach § 46 Abs. 2 LBG auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Die Vereidigung hat nur formelle Bedeutung. Die Rechtsgültigkeit von Amtshandlungen hängt nicht davon ab, dass der Bürgermeister bereits den Eid geleistet hat. Im Anschluss an die Vereidigung übernimmt der Bürgermeister die Leitung der Sitzung. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): entfällt ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 398/2015 x nein nein Seite 2