Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
310 kB
Datum
21.12.2016
Erstellt
03.11.16, 15:05
Aktualisiert
03.11.16, 15:05
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Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof
Abwägung der Stellungnahmen der Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhofsvorplatz
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 2 BauGB
Lfd.
Nr.
1
Datum
Posteingang
01.06.2016
Behörde/
Träger öffentlicher
Belange /Absender
Erftverband
Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt
Abwägung der Stellungnahme
Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung
sollten im Plangebiet Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung empfohlen oder sogar festgesetzt werden. Gerade in Gewerbegebieten bieten sich hier eine Vielzahl von
Einzelmöglichkeiten an, wie z. B. als Produktions- und Emissionsschutzwasser, zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc. Ebenso ist die Versickerung vor Ort und
die Reduzierung von versiegelten Flächen eine ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers. Aber auch
die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage
von Einstaudächern, Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope
haben nicht nur einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie die Gebäude und Grundstücke zusätzlich
ästhetisch auf und ermöglichen eine ökologisch sinnvolle und
machbare Bewirtschaftung des Regenwassers.
Den Empfehlungen bezüglich der Niederschlagswassersammlung und –nutzung
können nicht umgesetzt werden.
1
Der Bebauungsplan dient ausschließlich der
Planungsrechtlichen Sicherung von P+R –
Parkplätzen sowie zwei geplanter Bahnhofsgebäude und der Bahnhofsstraße, sodass die
empfohlenen Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und –nutzung nicht anwendbar sind.
Die Versickerung des Oberflächenwassers im
Plangebiet wurde gutachterlich untersucht und
festgestellt, dass aufgrund der Bodenverhältnisse eine Versickerung im Plangebiet nicht
realisierbar ist.
Das Oberflächenwasser von den Bahnhofsund Verkehrsflächen wird gefasst und zusammen mit dem anfallenden Schmutzwasser
(Bahnhofsgebäude und Wohnbebauung „Am
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Abwägung der Stellungnahme
Tunnel“) über ein unterirdischen Stauraum und
den in Liblar vorhandenen Schmutzwasserkanal (Mischsystem) zur städtischen Zentralkläranlage in Köttingen geleitet.
Die EG-Wasserrahmenrichtlinie fordert in einem festgelegten Zeitrahmen die Herstellung eines „guten Zustands" der Gewässer. Daher ist es sinnvoll, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen soweit
möglich am Gewässer durchzuführen. Hierzu gehören neben den
notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines guten chemischen
Zustands auch Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und bis ins
Gewässerumfeld. Die Umsetzung ist nach derzeitigem Wissensstand nicht zu umgehen und wird in Zukunft Kosten verursachen
sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden als auch den Flächenentzug für die Landwirtschaft zu reduzieren, halten wir es für
unbedingt erforderlich, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen bereits jetzt an die Gewässer zu lenken.
Auch wenn sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes kein Gewässer befindet, können für die Ausgleichsmaßnahmen Flächen an
Gewässern im Gemeindegebiet oder sogar im Kreisgebiet einbezogen werden. Hierzu ist eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde notwendig.
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20.8.2009
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Der Anregung, die Ausgleichsflächen entsprechend den EG Wasserrahmenrichtlinien an Gewässer zulegen, wird nicht
entsprochen.
Die erforderlichen Ausgleichsflächen werden
aus Kostengründen auf städtischen Flächen
am Friesheimer Busch zur Erweiterung des
Waldgebietes umgesetzt.
Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unter- Dem Hinweis ist durch einen entsprechenlagen sind durch diese Änderungen keine Konflikte mit den öf- den Hinweis im Bebauungsplan Rechnung
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Rheinland
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fentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. getragen.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum IstBestand in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden, von daher
ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Damit bei Erdarbeiten aufgedeckte archäologische Funde und
Befunde zumindest aufgenommen und dokumentiert werden
können bitte ich durch Hinweis auf die §§ 15 und 16 DSchG
NW sicherzustellen, dass die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich informiert
wird.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu
erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
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08.06.2016
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH jedoch auf folgendes hin:
und im Rahmen der Ausbauplanung und
Realisierung entsprechend berücksichtigt.
Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikation
Anschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen
werden.
Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Versorgung mit Telekommunikationsanschlüssen unter Berücksichtigung einer sinnvollen Koordination mit dem Straßenbau und den
Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger bitten wir,
dass Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen
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Abwägung der Stellungnahme
im Planbereich der Deutsche Telekom Netzproduktion
GmbH, TI NL West, PTI 22, Innere Kanalstr. 98, 50672
Köln, so früh wie möglich (mindestens 5 Monate vor Baubeginn) mitgeteilt werden.
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22.07.2009
Industrie- und Handelskammer
Keine Bedenken, Anregungen und Hinweise
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07.06.2016
Bezirksregierung
Arnsberg, Bergbau
und Energie in NRW
Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung
finden:
Grundwasserbeeinflussungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine zunehmende
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in
den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese
können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden
an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen
sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE
Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, zu stellen.
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Dem Hinweis bezüglich der Grundwasserbeeinflussung durch die Sümpfungsmaßnahmen ist durch einen entsprechenden
Hinweis im Bebauungsplan Rechnung getragen. Sowohl die RWE Power AG als auch
die untere Bodenschutzbehörde des RheinErft-Kreises wurden beteiligt.
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Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt
Abwägung der Stellungnahme
Des Weiteren befindet sich östlich des Plangebietes die folgende im hiesigen Bergbau Alt- und Verdachtsflächen - Katalog
(BAVKat) nachrichtlich verzeichnete Verdachtsfläche:
Donatus, Brikettfabrik, Nr. 5107-S-002
Im Bereich dieser Verdachtsfläche hat die Bergaufsicht bereits
geendet. Daher können auch keine konkreten Aussagen über
Art und Umfang der aktuellen, umweltrelevanten Einflüsse oder
Beeinträchtigungen, die gegebenenfalls noch von dieser Fläche
auf das Plangebiet ausgehen könnten, getroffen werden. Ich
empfehle Ihnen daher, sich an Ihre Untere Bodenschutzbehörde
zu wenden.
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10.06.2016
Rheinische NetzGesellschaft mbH
Gegen das o.g. Verfahren bestehen aus Sich die öffentliche Gasversorgung keine Bedenken. Es besteht die Absicht, das geplante
Infrastrukturgebäude mit der umweltschonenden Energie Erdgas zu
versorgen. Ansprechpartner für mögliche Abstimmungen der versorgungstechnischen Rahmenbedingungen ist der zuständige
Fachbereich der GVG, Netzmanagement, Herr Kordt, Te1.02233
7909 — 3074, E-Mail:michael.kordt@gvg.de.
Die Absicht das Gebiet mit der Energie Gas
zu versorgen wird zur Kenntnis genommen
und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt.
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10.06.2016
Kath. Parramt St.
Barbara, E.- Liblar
Die Kirchengemeinde St. Barbara ist mit dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf einverstanden.
Sie bittet allerdings darum, eine möglichst hohe Anzahl von Fahrradabstellplätzen vorzusehen und so zukünftig das „wilde Abstellen" vor unserer Pfarrkirche zu vermeiden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt. Die derzeitige
Ausbauplanung sieht 200 Fahrradabstellplätze in einer überdachten Fahrradabstellanlage und 60 freie Stellplätze vor.
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Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof
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Belange /Absender
14.06.2016
DB Services Immobilien GmbH
Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt
Unsererseits bestehen bzgl. der o.g. Bauleitplanung keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Hinweise und Auflagen beachtet
werden:
·
Wir weisen darauf hin, dass Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen
Form seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen
sind. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm,
Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen,
die von Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach §
1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmmSchG), die durch den Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen.
Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (Schallschutz) sind von
der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten
vorzusehen bzw. vorzunehmen.
·
Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass bei Windbruch keine Bäume auf das Bahngelände bzw.
in das Lichtraumprofil des Gleises fallen können. Der Mindestabstand ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitszuschlag von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete
Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Soweit
von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei
Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die
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Abwägung der Stellungnahme
Der Hinweis bezüglich der genannten Ansprüche wird zur Kenntnis genommen und
im Rahmen der weiteren Planung und Realisierung entsprechend berücksichtigt.
Der Hinweis wurde im Bebauungsplanentwurf
berücksichtigt.
Entsprechende
Baumanpflanzungen die bei Windbruch die
Gleisanlage gefährden könnten, wurden
nicht festgesetzt.
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Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw.
zu entfernen.
·
Die DB Kommunikationstechnik GmbH plant auf dem betroffenen Grundstücksbereich das ESTW Euskirchen 2.BS. Für Informationen über den derzeitigen Planungszustand wenden Sie
sich bitte an unser Projektzentrum Köln: Projektleiter Herr Fußwinkel, Tel.: 0221/141-73121.
·
Der betroffene Bereich enthält folgende Kabel oder TKAnlagen der DB AG: Das Streckenfernmeldekabel F 3233, das in
Planung befindliche LWL-Kabel F6242 sowie diverse Bahnhofskabel. Die Lage des Kabels kann den beigefügten Planausschnitten
entnommen werden. Mit erdverlegten Bahnhofskabeln ist jederzeit
zu rechnen. Diese sind nicht im zentralen Archiv dokumentiert.
·
Bei allen baulichen Veränderungen ist vor Beginn der
Baumaßnahmen eine örtliche Einweisung durch einen Mitarbeiter
der DB Kommunikationstechnik GmbH notwendig. Bitte beantragen
Sie mindestens 14 Tage vor Baubeginn bei der DB Kommunikationstechnik GmbH, Dokumentationsservices, I.CVP 22, Fax:
069/265-57811,
E-Mail: netzadministration-w@deutschebahn.com unter Angabe
der Bearbeitungsnummer 502106197 einen Termin zur Kabeleinweisung. Die erfolgte Einweisung ist zu protokollieren.
·
Ihre Baumaßnahme erfordern umfangreiche Vorbereitungsarbeiten und Sicherungsvorkehrungen zum Schutz der Kabel
und Anlagen. Zur Einleitung der Vorarbeiten empfohlen wir Ihnen
die baldige Beauftragung dieser Arbeiten bei dem zuständigen Ansprechpartner: DB Kommunikationstechnik GmbH, Vertrieb und
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Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt
Kundenbetreuung,
Postfach 10 08 51, 45008 Essen, Fax: 069/265-21028,
E-Mail: kundenmanagement.west@deutschebahn.com
·
Die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes „Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft" sind strikt einzuhalten. Die
Merkblätter und eine Verpflichtungserklärung liegen diesem
Schreiben nicht bei. Die Verpflichtungserklärung ist rechtzeitig von
der bauausführenden Firma unterschrieben an die DB Kommunikationstechnik zu senden.
·
Diese Zustimmung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum vom 01.06.2016 bis zum 30.11.2016. Für Vorhaben außerhalb dieses Zeitraums ist die Zustimmung erneut einzuholen. Dies
gilt ebenso für Maßnahmen außerhalb, des in den Plänen dargestellten, abgegrenzten Bereiches.
·
Die Ihnen überlassenen Lagepläne bleiben im Eigentum
der DB AG und sind vertraulich. Sie dürfen weder an Dritte weitergeleitet, noch vervielfältigt werden. Nach Abschluss der Arbeiten
sind sie zu vernichten.
·
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die DB Kommunikationstechnik GmbH für die Beschädigung an Telekommunikationsanlagen, die auf übermittlungsbedingte Planungenauigkeiten
zurückzuführen sind, keine Haftung übernimmt. Im Falle von Ungenauigkeiten oder Zweifel an der Plangenauigkeit darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden, bevor diese durch die DB
Kommunikationstechnik GmbH ausgeräumt sind.
·
Treten unvermutete, in den Plänen nicht angegebene Kabel oder Leitungen auf, ist umgehend die DB Kommunikationstech8
Abwägung der Stellungnahme
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nik GmbH, Disposition Region West, Kölner Str. 5, 65760 Eschborn, Tel.: 069/265-47610,
E-Mail: disposition.region.west.kt@deutschebahn.com
·
Der betroffene Bereich enthält keine hier dokumentierten
Kabel oder TK-Anlagen der Vodafone D2 GmbH. Es ist jedoch
nicht ausgeschlossen, dass Kabel oder Tk-Anlagen der Vodafone
D2 GmbH von den zu treffenden Maßnahmen betroffen sind.
Bitte wenden S.e sich daher mit Ihrer Anfrage auch an die Vodafone D2 GmbH.
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13.06.2016
Rhein-Erft-Kreis
Abwägung der Stellungnahme
Die Anregungen und Hinweise bezüglich
der Kabel und der TK-Anlagen werden zur
Kenntnis genommen und im Rahmen der
Ausbauplanung und Realisierung der Baumaßnahmen entsprechend berücksichtigt.
Naturschutz- und Landschaftspflege
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken.
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn Dem Hinweis ist durch einen entsprechenfolgende Auflagen in den Bebauungsplan aufgenommen werden:
den textlichen Hinweis im Bebauungsplan
Die Boden- und Materialumlagerungen sowie Entsorgungen sind Rechnung getragen.
während der gesamten Baumaßnahme gutachterlich zu überwachen.
Über die Überwachung ist ein Bericht einschließlich Fotodokumentation zu erstellen und der Unteren Bodenschutzbehörde zeitnah
vorzulegen.
Der mit der Überwachung beauftragte Gutachter hat seine Vorgehensweise (z.B. wird die Neugestaltung abschnittsweise erfolgen;
soll ein Gesamtbericht oder sollen Teilberichte erfolgen) spätestens
eine Woche vor Maßnahmenbeginn mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
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Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof
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Belange /Absender
Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt
Abwägung der Stellungnahme
Amt für Straßenbau und Verkehr
Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus meiner Sicht als Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
Straßenbaulastträger der K45 grundsätzlich keine Bedenken.
und im Rahmen der Ausbauplanung entDie technischen Einzelheiten bezüglich des Kreisels sind mit dem sprechend berücksichtigt.
Amt für Straßenbau und Verkehr abzustimmen.
Amt für öffentlichen Personennahverkehr:
Die geplanten acht Bushaltestellen sollten hinsichtlich ihrer Anzahl
und Dimensionierung nochmals hinterfragt und möglicherweise mit
einer modellhaften Belegungsrechnung überprüft werden. Seit Dezember 2015 fährt zusätzlich zum bisherigen Linienverkehr der Linien 920, 955, 977 und 990 auch die Linie 979 und in beide
Fahrtrichtungen. Außerdem plant der Rhein-Erft-Kreis, die Linie
807 voraussichtlich ab Dezember 2016 bis zum Bahnhof Erftstadt
zu verlängern.
Zusammen
mit
der
Rhein-ErftVerkehrsgesellschaft und dem Regionalverkehr Köln wurde die Anzahl und Dimensionierung geprüft und die Anzahl der
Bushaltestellen nach derzeitigem Stand als
ausreichend angesehen.
Geprüft werden sollte außerdem, ob der AST-/Taxihalteplatz in di- Der Standort des Ast-/Taxihalteplatzes ist
rekter Nähe zu den Bahnsteigen liegt und es nicht zu Nutzungskon- nicht unmittelbar Regelungsgegenstand
flikten mit dem Bus- bzw. dem Individualverkehr kommt.
des Bebauungsplanes. Der endgültige
Standort wird im Rahmen der Ausbauplanung festgelegt.
Neben der möglichst barrierefreien Ausgestaltung des Bahnhofsgeländes verweise ich hinsichtlich der Kundenorientierung auf die
Notwendigkeit einer guten Ausleuchtung des Haltestellen- und Zuwegungsbereiches. Angsträume dürfen nicht entstehen. Wetterschutz,
Sitzgelegenheiten
und
Aushangflächen
für
Fahrgastinformationen sind ausreichend zu dimensionieren. Bezüg10
Die Anregungen bezüglich der Beleuchtung
des Wetterschutzes sowie der Fahrgastinformation
und des Fahrpersonals sind
nicht unmittelbar
Regelungsgegenstand
des Bebauungsplanes. Die Anregungen
werden zur Kenntnis genommen und im
Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof
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Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt
Abwägung der Stellungnahme
lich des Fahrpersonals (Busse, aber auch AST-/Taxis) weise ich Rahmen der Ausbauplanung entsprechend
auf die Notwendigkeit eines Sozialraumes und einer (kostenlosen) berücksichtigt.
Toilettennutzung hin. Hier wäre neben der offenkundig geplanten
öffentlichen Toilette eine zugangsregulierte, weitere Toilette für das
Fahrpersonal wünschenswert.
10 24.05.2016
Geologische
NRW
Eine dynamische Fahrgastinformationsanlage sollte verkehrsmittelübergreifend alle Bus- und Zugabfahrten abbilden und an zentraler
Stelle aufgestellt werden. Entsprechende Gespräche hatten seit
2012 verschiedentlich zwischen dem Rhein-Erft-Kreis, der REVG
und der Stadt Erftstadt stattgefunden.
Die Anregung bezüglich der Fahrgastinformationsanlage ist nicht unmittelbar Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes
sondern im Rahmen der Ausbauplanung zu
beachten.
Hinsichtlich der für eine Mobilstation erforderlichen bzw. gewünschten Ausstattungsmerkmale am Bahnhof Erftstadt darf ich auf das
Handbuch Mobilstationen Nordrhein-Westfalen des Zukunftsnetzes
Mobilität NRW verweisen. Wenn auch einige Merkmale wie Radstation, E-Ladestationen und Carsharing derzeit noch nicht in der Vorhabenplanung enthalten zu sein scheinen, so empfehle ich,
eventuell erforderliche Flächen hierfür bereits möglichst einzuplanen.
Die Anregung bezüglich der Mobilstation ist
nicht unmittelbar
Regelungsgegenstand
des Bebauungsplanes. Die Anregung wird
zur Kenntnis genommen und im Rahmen
der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt.
Dienst Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht
Ich empfehle, den Baugrund, insbesondere im Hinblick auf die Der Empfehlung wird durch Aufnahme eiTragfähigkeit, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
nes entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan entsprochen.
Das Plangebiet wird vom Störungssystem „Erftsprung-Nord" durch- Die RWE Power AG wurde beteiligt. Der im
quert, das als seismisch aktiv gilt. Es muss mit Einwirkungen auf Süden das Plangebiet durchquerende „Er11
Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof
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Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt
Abwägung der Stellungnahme
die Tagesoberfläche gerechnet werden. Zum genauen Verlauf der ftsprung – Nord“ wird entsprechend als
Störung und zu einer möglichen Beeinflussung durch Sümpfungs- „Fläche, die von der Bebauung freizuhalten
maßnahmen im rheinischen Braunkohlenrevier empfehle ich eine sind“ festgesetzt.
Kontaktaufnahme mit der RWE Power AG.
Stellungnahme zur Erdbebengefährdung
Die Gemarkung Liblar der Stadt Erftstadt ist nach der „Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland —Nordrhein-Westfalen, 1: 350 000 (Karte zu
DIN 4149)" der Erdbebenzone 2 in geologischer Untergrundklasse
T zuzuordnen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN
EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen
und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und
geotechnische Aspekte".
11 31.05.2016
Bezirksregierung Köln Keine Bedenken
Dezernat 33
12 09.06.2016
Amprion
GmbH, Keine Bedenken
Rheinlanddammm 24,
44139 Dortmund
12
Dem Hinweis, dass das Plangebiet in der
Erdbebenzone 2 liegt und die DIN 4149:2005
durch den Regelungssetzer zurückgezogen
und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt wurde, wird
durch die Aufnahme eines entsprechenden
Hinweises in den Bebauungsplanes Rechnung getragen.
Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof
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Nr.
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Posteingang
Behörde/
Träger öffentlicher
Belange /Absender
Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt
13 07.06.2016
GasversorgungsgeKeine Bedenken
sellschaft mbH RheinErft, Postfach 1222,
50329 Hürth
14 19.05.2016
LVR
Dezernat
50663 Köln
15 24.05.2016
Landesbetrieb Wald Keine Bedenken
und Holz NRW, Krewelstraße 7, 53783
Eitorf
16 18.05.2016
Netcologne, Am Co- Keine Bedenken
loneum 9, 50829 Köln
17 17.05.2016
Straßen.NRW, Post- Keine Bedenken
fach 120161, 53874
Euskirchen
18 30.03.2016/
14.08.2016
Bezirksregierung
Düsseldorf, Postfach
300865, 40408 Düsseldorf
Abwägung der Stellungnahme
2, Keine Bedenken
Die beantragte Fläche liegt in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Ich empfehle eine geophysikalische Untersuchung der zu
überbau-enden Fläche. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender
Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweck13
Der Empfehlung des Kampfmittebeseitigungsdienstes wird durch entsprechende
baubegleitende Untersuchungen und einen
entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan Rechnung getragen.
Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof
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Behörde/
Träger öffentlicher
Belange /Absender
Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt
Abwägung der Stellungnahme
mäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen
Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit
einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden dann zwingend
Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt.
Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfehle
ich eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem
bei-liegenden Merkblatt zu entnehmen.
19 06.09.2016
RWE
Power
AG, Gegen die Ausweisung von Verkehrsflächen im Bereich der bewegZentrale, 50416 Köln tektonischen tecktonischen Störzone (Erftsprung) aus Bergschadensgesichtspunkten keine Bedenken.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes 99 der Stadt Erftstadt wird in
seinem südlichen Teil von einer bewegungsaktiven tektonischen
Störung, dem Erftsprung, gekreuzt. Im Verlauf dieser tektonischen
Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Wir haben Ihnen daher in der Anlage den Bereich
"rot" gekennzeichnet, der bei einer zukünftigen Verplanung von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nichtbebaubaren
Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Hier können Grün-, Ver14
Dem Hinweis, dass das Plangebiet von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung, dem Erftsprung, gekreuzt wird, wird
durch die Festsetzung einer „Fläche, die
von der Bebauung freizuhalten ist“ Rechnung getragen. Auf die Festsetzung einer
Textlichen Festsetzung, die jegliche Bebauung der tektonischen Störung ausschließt,
wird
verzichtet,
da
der
entsprechende Bereich zudem als Grün-
Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof
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Behörde/
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Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt
kehrsflächen und Spielplätze angelegt werden.
In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist daher für
die von jeglicher Neubebauung freizuhaltende Störzone mitaufzunehmen, dass hier Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
ebenfalls ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstands-flächen zulässig
sind oder zugelassen werden können.
15
Abwägung der Stellungnahme
und Verkehrsfläche festgesetzt und eine
Bebauung damit ausgeschlossen ist.