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Beschlussvorlage (Wertungstabelle)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
310 kB
Datum
21.12.2016
Erstellt
03.11.16, 15:05
Aktualisiert
03.11.16, 15:05

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Abwägung der Stellungnahmen der Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhofsvorplatz Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 2 BauGB Lfd. Nr. 1 Datum Posteingang 01.06.2016 Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender Erftverband Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt Abwägung der Stellungnahme Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung empfohlen oder sogar festgesetzt werden. Gerade in Gewerbegebieten bieten sich hier eine Vielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie z. B. als Produktions- und Emissionsschutzwasser, zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc. Ebenso ist die Versickerung vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flächen eine ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers. Aber auch die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern, Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben nicht nur einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie die Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf und ermöglichen eine ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers. Den Empfehlungen bezüglich der Niederschlagswassersammlung und –nutzung können nicht umgesetzt werden. 1 Der Bebauungsplan dient ausschließlich der Planungsrechtlichen Sicherung von P+R – Parkplätzen sowie zwei geplanter Bahnhofsgebäude und der Bahnhofsstraße, sodass die empfohlenen Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und –nutzung nicht anwendbar sind. Die Versickerung des Oberflächenwassers im Plangebiet wurde gutachterlich untersucht und festgestellt, dass aufgrund der Bodenverhältnisse eine Versickerung im Plangebiet nicht realisierbar ist. Das Oberflächenwasser von den Bahnhofsund Verkehrsflächen wird gefasst und zusammen mit dem anfallenden Schmutzwasser (Bahnhofsgebäude und Wohnbebauung „Am Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Lfd. Nr. Datum Posteingang Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt Abwägung der Stellungnahme Tunnel“) über ein unterirdischen Stauraum und den in Liblar vorhandenen Schmutzwasserkanal (Mischsystem) zur städtischen Zentralkläranlage in Köttingen geleitet. Die EG-Wasserrahmenrichtlinie fordert in einem festgelegten Zeitrahmen die Herstellung eines „guten Zustands" der Gewässer. Daher ist es sinnvoll, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen soweit möglich am Gewässer durchzuführen. Hierzu gehören neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines guten chemischen Zustands auch Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und bis ins Gewässerumfeld. Die Umsetzung ist nach derzeitigem Wissensstand nicht zu umgehen und wird in Zukunft Kosten verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden als auch den Flächenentzug für die Landwirtschaft zu reduzieren, halten wir es für unbedingt erforderlich, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen bereits jetzt an die Gewässer zu lenken. Auch wenn sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes kein Gewässer befindet, können für die Ausgleichsmaßnahmen Flächen an Gewässern im Gemeindegebiet oder sogar im Kreisgebiet einbezogen werden. Hierzu ist eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde notwendig. 2 20.8.2009 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Der Anregung, die Ausgleichsflächen entsprechend den EG Wasserrahmenrichtlinien an Gewässer zulegen, wird nicht entsprochen. Die erforderlichen Ausgleichsflächen werden aus Kostengründen auf städtischen Flächen am Friesheimer Busch zur Erweiterung des Waldgebietes umgesetzt. Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unter- Dem Hinweis ist durch einen entsprechenlagen sind durch diese Änderungen keine Konflikte mit den öf- den Hinweis im Bebauungsplan Rechnung 2 Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Lfd. Nr. Datum Posteingang Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender Rheinland Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt Abwägung der Stellungnahme fentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. getragen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum IstBestand in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden, von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Damit bei Erdarbeiten aufgedeckte archäologische Funde und Befunde zumindest aufgenommen und dokumentiert werden können bitte ich durch Hinweis auf die §§ 15 und 16 DSchG NW sicherzustellen, dass die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich informiert wird. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 3 08.06.2016 Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH jedoch auf folgendes hin: und im Rahmen der Ausbauplanung und Realisierung entsprechend berücksichtigt. Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikation Anschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Versorgung mit Telekommunikationsanschlüssen unter Berücksichtigung einer sinnvollen Koordination mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger bitten wir, dass Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen 3 Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Lfd. Nr. Datum Posteingang Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt Abwägung der Stellungnahme im Planbereich der Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI 22, Innere Kanalstr. 98, 50672 Köln, so früh wie möglich (mindestens 5 Monate vor Baubeginn) mitgeteilt werden. 4 22.07.2009 Industrie- und Handelskammer Keine Bedenken, Anregungen und Hinweise 5 07.06.2016 Bezirksregierung Arnsberg, Bergbau und Energie in NRW Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung finden: Grundwasserbeeinflussungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine zunehmende Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, zu stellen. 4 Dem Hinweis bezüglich der Grundwasserbeeinflussung durch die Sümpfungsmaßnahmen ist durch einen entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan Rechnung getragen. Sowohl die RWE Power AG als auch die untere Bodenschutzbehörde des RheinErft-Kreises wurden beteiligt. Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Lfd. Nr. Datum Posteingang Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt Abwägung der Stellungnahme Des Weiteren befindet sich östlich des Plangebietes die folgende im hiesigen Bergbau Alt- und Verdachtsflächen - Katalog (BAVKat) nachrichtlich verzeichnete Verdachtsfläche: Donatus, Brikettfabrik, Nr. 5107-S-002 Im Bereich dieser Verdachtsfläche hat die Bergaufsicht bereits geendet. Daher können auch keine konkreten Aussagen über Art und Umfang der aktuellen, umweltrelevanten Einflüsse oder Beeinträchtigungen, die gegebenenfalls noch von dieser Fläche auf das Plangebiet ausgehen könnten, getroffen werden. Ich empfehle Ihnen daher, sich an Ihre Untere Bodenschutzbehörde zu wenden. 6 10.06.2016 Rheinische NetzGesellschaft mbH Gegen das o.g. Verfahren bestehen aus Sich die öffentliche Gasversorgung keine Bedenken. Es besteht die Absicht, das geplante Infrastrukturgebäude mit der umweltschonenden Energie Erdgas zu versorgen. Ansprechpartner für mögliche Abstimmungen der versorgungstechnischen Rahmenbedingungen ist der zuständige Fachbereich der GVG, Netzmanagement, Herr Kordt, Te1.02233 7909 — 3074, E-Mail:michael.kordt@gvg.de. Die Absicht das Gebiet mit der Energie Gas zu versorgen wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt. 7 10.06.2016 Kath. Parramt St. Barbara, E.- Liblar Die Kirchengemeinde St. Barbara ist mit dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf einverstanden. Sie bittet allerdings darum, eine möglichst hohe Anzahl von Fahrradabstellplätzen vorzusehen und so zukünftig das „wilde Abstellen" vor unserer Pfarrkirche zu vermeiden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt. Die derzeitige Ausbauplanung sieht 200 Fahrradabstellplätze in einer überdachten Fahrradabstellanlage und 60 freie Stellplätze vor. 5 Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Lfd. Nr. 8 Datum Posteingang Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender 14.06.2016 DB Services Immobilien GmbH Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt Unsererseits bestehen bzgl. der o.g. Bauleitplanung keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Hinweise und Auflagen beachtet werden: · Wir weisen darauf hin, dass Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen sind. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmmSchG), die durch den Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (Schallschutz) sind von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten vorzusehen bzw. vorzunehmen. · Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass bei Windbruch keine Bäume auf das Bahngelände bzw. in das Lichtraumprofil des Gleises fallen können. Der Mindestabstand ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitszuschlag von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die 6 Abwägung der Stellungnahme Der Hinweis bezüglich der genannten Ansprüche wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung und Realisierung entsprechend berücksichtigt. Der Hinweis wurde im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt. Entsprechende Baumanpflanzungen die bei Windbruch die Gleisanlage gefährden könnten, wurden nicht festgesetzt. Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Lfd. Nr. Datum Posteingang Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. · Die DB Kommunikationstechnik GmbH plant auf dem betroffenen Grundstücksbereich das ESTW Euskirchen 2.BS. Für Informationen über den derzeitigen Planungszustand wenden Sie sich bitte an unser Projektzentrum Köln: Projektleiter Herr Fußwinkel, Tel.: 0221/141-73121. · Der betroffene Bereich enthält folgende Kabel oder TKAnlagen der DB AG: Das Streckenfernmeldekabel F 3233, das in Planung befindliche LWL-Kabel F6242 sowie diverse Bahnhofskabel. Die Lage des Kabels kann den beigefügten Planausschnitten entnommen werden. Mit erdverlegten Bahnhofskabeln ist jederzeit zu rechnen. Diese sind nicht im zentralen Archiv dokumentiert. · Bei allen baulichen Veränderungen ist vor Beginn der Baumaßnahmen eine örtliche Einweisung durch einen Mitarbeiter der DB Kommunikationstechnik GmbH notwendig. Bitte beantragen Sie mindestens 14 Tage vor Baubeginn bei der DB Kommunikationstechnik GmbH, Dokumentationsservices, I.CVP 22, Fax: 069/265-57811, E-Mail: netzadministration-w@deutschebahn.com unter Angabe der Bearbeitungsnummer 502106197 einen Termin zur Kabeleinweisung. Die erfolgte Einweisung ist zu protokollieren. · Ihre Baumaßnahme erfordern umfangreiche Vorbereitungsarbeiten und Sicherungsvorkehrungen zum Schutz der Kabel und Anlagen. Zur Einleitung der Vorarbeiten empfohlen wir Ihnen die baldige Beauftragung dieser Arbeiten bei dem zuständigen Ansprechpartner: DB Kommunikationstechnik GmbH, Vertrieb und 7 Abwägung der Stellungnahme Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Lfd. Nr. Datum Posteingang Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt Kundenbetreuung, Postfach 10 08 51, 45008 Essen, Fax: 069/265-21028, E-Mail: kundenmanagement.west@deutschebahn.com · Die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes „Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft" sind strikt einzuhalten. Die Merkblätter und eine Verpflichtungserklärung liegen diesem Schreiben nicht bei. Die Verpflichtungserklärung ist rechtzeitig von der bauausführenden Firma unterschrieben an die DB Kommunikationstechnik zu senden. · Diese Zustimmung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum vom 01.06.2016 bis zum 30.11.2016. Für Vorhaben außerhalb dieses Zeitraums ist die Zustimmung erneut einzuholen. Dies gilt ebenso für Maßnahmen außerhalb, des in den Plänen dargestellten, abgegrenzten Bereiches. · Die Ihnen überlassenen Lagepläne bleiben im Eigentum der DB AG und sind vertraulich. Sie dürfen weder an Dritte weitergeleitet, noch vervielfältigt werden. Nach Abschluss der Arbeiten sind sie zu vernichten. · Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die DB Kommunikationstechnik GmbH für die Beschädigung an Telekommunikationsanlagen, die auf übermittlungsbedingte Planungenauigkeiten zurückzuführen sind, keine Haftung übernimmt. Im Falle von Ungenauigkeiten oder Zweifel an der Plangenauigkeit darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden, bevor diese durch die DB Kommunikationstechnik GmbH ausgeräumt sind. · Treten unvermutete, in den Plänen nicht angegebene Kabel oder Leitungen auf, ist umgehend die DB Kommunikationstech8 Abwägung der Stellungnahme Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Lfd. Nr. Datum Posteingang Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt nik GmbH, Disposition Region West, Kölner Str. 5, 65760 Eschborn, Tel.: 069/265-47610, E-Mail: disposition.region.west.kt@deutschebahn.com · Der betroffene Bereich enthält keine hier dokumentierten Kabel oder TK-Anlagen der Vodafone D2 GmbH. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Kabel oder Tk-Anlagen der Vodafone D2 GmbH von den zu treffenden Maßnahmen betroffen sind. Bitte wenden S.e sich daher mit Ihrer Anfrage auch an die Vodafone D2 GmbH. 9 13.06.2016 Rhein-Erft-Kreis Abwägung der Stellungnahme Die Anregungen und Hinweise bezüglich der Kabel und der TK-Anlagen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung und Realisierung der Baumaßnahmen entsprechend berücksichtigt. Naturschutz- und Landschaftspflege Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken. Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn Dem Hinweis ist durch einen entsprechenfolgende Auflagen in den Bebauungsplan aufgenommen werden: den textlichen Hinweis im Bebauungsplan Die Boden- und Materialumlagerungen sowie Entsorgungen sind Rechnung getragen. während der gesamten Baumaßnahme gutachterlich zu überwachen. Über die Überwachung ist ein Bericht einschließlich Fotodokumentation zu erstellen und der Unteren Bodenschutzbehörde zeitnah vorzulegen. Der mit der Überwachung beauftragte Gutachter hat seine Vorgehensweise (z.B. wird die Neugestaltung abschnittsweise erfolgen; soll ein Gesamtbericht oder sollen Teilberichte erfolgen) spätestens eine Woche vor Maßnahmenbeginn mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. 9 Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Lfd. Nr. Datum Posteingang Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt Abwägung der Stellungnahme Amt für Straßenbau und Verkehr Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus meiner Sicht als Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Straßenbaulastträger der K45 grundsätzlich keine Bedenken. und im Rahmen der Ausbauplanung entDie technischen Einzelheiten bezüglich des Kreisels sind mit dem sprechend berücksichtigt. Amt für Straßenbau und Verkehr abzustimmen. Amt für öffentlichen Personennahverkehr: Die geplanten acht Bushaltestellen sollten hinsichtlich ihrer Anzahl und Dimensionierung nochmals hinterfragt und möglicherweise mit einer modellhaften Belegungsrechnung überprüft werden. Seit Dezember 2015 fährt zusätzlich zum bisherigen Linienverkehr der Linien 920, 955, 977 und 990 auch die Linie 979 und in beide Fahrtrichtungen. Außerdem plant der Rhein-Erft-Kreis, die Linie 807 voraussichtlich ab Dezember 2016 bis zum Bahnhof Erftstadt zu verlängern. Zusammen mit der Rhein-ErftVerkehrsgesellschaft und dem Regionalverkehr Köln wurde die Anzahl und Dimensionierung geprüft und die Anzahl der Bushaltestellen nach derzeitigem Stand als ausreichend angesehen. Geprüft werden sollte außerdem, ob der AST-/Taxihalteplatz in di- Der Standort des Ast-/Taxihalteplatzes ist rekter Nähe zu den Bahnsteigen liegt und es nicht zu Nutzungskon- nicht unmittelbar Regelungsgegenstand flikten mit dem Bus- bzw. dem Individualverkehr kommt. des Bebauungsplanes. Der endgültige Standort wird im Rahmen der Ausbauplanung festgelegt. Neben der möglichst barrierefreien Ausgestaltung des Bahnhofsgeländes verweise ich hinsichtlich der Kundenorientierung auf die Notwendigkeit einer guten Ausleuchtung des Haltestellen- und Zuwegungsbereiches. Angsträume dürfen nicht entstehen. Wetterschutz, Sitzgelegenheiten und Aushangflächen für Fahrgastinformationen sind ausreichend zu dimensionieren. Bezüg10 Die Anregungen bezüglich der Beleuchtung des Wetterschutzes sowie der Fahrgastinformation und des Fahrpersonals sind nicht unmittelbar Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Lfd. Nr. Datum Posteingang Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt Abwägung der Stellungnahme lich des Fahrpersonals (Busse, aber auch AST-/Taxis) weise ich Rahmen der Ausbauplanung entsprechend auf die Notwendigkeit eines Sozialraumes und einer (kostenlosen) berücksichtigt. Toilettennutzung hin. Hier wäre neben der offenkundig geplanten öffentlichen Toilette eine zugangsregulierte, weitere Toilette für das Fahrpersonal wünschenswert. 10 24.05.2016 Geologische NRW Eine dynamische Fahrgastinformationsanlage sollte verkehrsmittelübergreifend alle Bus- und Zugabfahrten abbilden und an zentraler Stelle aufgestellt werden. Entsprechende Gespräche hatten seit 2012 verschiedentlich zwischen dem Rhein-Erft-Kreis, der REVG und der Stadt Erftstadt stattgefunden. Die Anregung bezüglich der Fahrgastinformationsanlage ist nicht unmittelbar Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes sondern im Rahmen der Ausbauplanung zu beachten. Hinsichtlich der für eine Mobilstation erforderlichen bzw. gewünschten Ausstattungsmerkmale am Bahnhof Erftstadt darf ich auf das Handbuch Mobilstationen Nordrhein-Westfalen des Zukunftsnetzes Mobilität NRW verweisen. Wenn auch einige Merkmale wie Radstation, E-Ladestationen und Carsharing derzeit noch nicht in der Vorhabenplanung enthalten zu sein scheinen, so empfehle ich, eventuell erforderliche Flächen hierfür bereits möglichst einzuplanen. Die Anregung bezüglich der Mobilstation ist nicht unmittelbar Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt. Dienst Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht Ich empfehle, den Baugrund, insbesondere im Hinblick auf die Der Empfehlung wird durch Aufnahme eiTragfähigkeit, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. nes entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan entsprochen. Das Plangebiet wird vom Störungssystem „Erftsprung-Nord" durch- Die RWE Power AG wurde beteiligt. Der im quert, das als seismisch aktiv gilt. Es muss mit Einwirkungen auf Süden das Plangebiet durchquerende „Er11 Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Lfd. Nr. Datum Posteingang Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt Abwägung der Stellungnahme die Tagesoberfläche gerechnet werden. Zum genauen Verlauf der ftsprung – Nord“ wird entsprechend als Störung und zu einer möglichen Beeinflussung durch Sümpfungs- „Fläche, die von der Bebauung freizuhalten maßnahmen im rheinischen Braunkohlenrevier empfehle ich eine sind“ festgesetzt. Kontaktaufnahme mit der RWE Power AG. Stellungnahme zur Erdbebengefährdung Die Gemarkung Liblar der Stadt Erftstadt ist nach der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland —Nordrhein-Westfalen, 1: 350 000 (Karte zu DIN 4149)" der Erdbebenzone 2 in geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte". 11 31.05.2016 Bezirksregierung Köln Keine Bedenken Dezernat 33 12 09.06.2016 Amprion GmbH, Keine Bedenken Rheinlanddammm 24, 44139 Dortmund 12 Dem Hinweis, dass das Plangebiet in der Erdbebenzone 2 liegt und die DIN 4149:2005 durch den Regelungssetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt wurde, wird durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplanes Rechnung getragen. Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Lfd. Nr. Datum Posteingang Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt 13 07.06.2016 GasversorgungsgeKeine Bedenken sellschaft mbH RheinErft, Postfach 1222, 50329 Hürth 14 19.05.2016 LVR Dezernat 50663 Köln 15 24.05.2016 Landesbetrieb Wald Keine Bedenken und Holz NRW, Krewelstraße 7, 53783 Eitorf 16 18.05.2016 Netcologne, Am Co- Keine Bedenken loneum 9, 50829 Köln 17 17.05.2016 Straßen.NRW, Post- Keine Bedenken fach 120161, 53874 Euskirchen 18 30.03.2016/ 14.08.2016 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Abwägung der Stellungnahme 2, Keine Bedenken Die beantragte Fläche liegt in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Ich empfehle eine geophysikalische Untersuchung der zu überbau-enden Fläche. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweck13 Der Empfehlung des Kampfmittebeseitigungsdienstes wird durch entsprechende baubegleitende Untersuchungen und einen entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan Rechnung getragen. Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Lfd. Nr. Datum Posteingang Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt Abwägung der Stellungnahme mäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem bei-liegenden Merkblatt zu entnehmen. 19 06.09.2016 RWE Power AG, Gegen die Ausweisung von Verkehrsflächen im Bereich der bewegZentrale, 50416 Köln tektonischen tecktonischen Störzone (Erftsprung) aus Bergschadensgesichtspunkten keine Bedenken. Das Plangebiet des Bebauungsplanes 99 der Stadt Erftstadt wird in seinem südlichen Teil von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung, dem Erftsprung, gekreuzt. Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Wir haben Ihnen daher in der Anlage den Bereich "rot" gekennzeichnet, der bei einer zukünftigen Verplanung von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Hier können Grün-, Ver14 Dem Hinweis, dass das Plangebiet von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung, dem Erftsprung, gekreuzt wird, wird durch die Festsetzung einer „Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist“ Rechnung getragen. Auf die Festsetzung einer Textlichen Festsetzung, die jegliche Bebauung der tektonischen Störung ausschließt, wird verzichtet, da der entsprechende Bereich zudem als Grün- Bebauungsplan Nr. 99, E. – Liblar, Bahnhof Lfd. Nr. Datum Posteingang Behörde/ Träger öffentlicher Belange /Absender Stellungnahme/ Zusammengefasster Inhalt kehrsflächen und Spielplätze angelegt werden. In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist daher für die von jeglicher Neubebauung freizuhaltende Störzone mitaufzunehmen, dass hier Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ebenfalls ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstands-flächen zulässig sind oder zugelassen werden können. 15 Abwägung der Stellungnahme und Verkehrsfläche festgesetzt und eine Bebauung damit ausgeschlossen ist.