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Beschlussvorlage GB (Änderung der Jagdsteuersatzung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
57 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Änderung der Jagdsteuersatzung) Beschlussvorlage GB (Änderung der Jagdsteuersatzung) Beschlussvorlage GB (Änderung der Jagdsteuersatzung) Beschlussvorlage GB (Änderung der Jagdsteuersatzung)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 205/2006 03.03.2006 Az.: 32.12/959 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 22.03.2006 Kreistag 03.04.2006 Änderung der Jagdsteuersatzung Sachbearbeiter/in: Herr Billenwillms x Tel.: 361 Abt.: 32.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Jagdsteuersatzung: Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Jagdsteuer vom 01.01.2004 Der Kreis Euskirchen erlässt auf Grund des § 5 der Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2021) und § 3 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV NRW 610) – jeweils in der geltenden Fassung – folgende Satzung: Seite - 2 §1 Änderung einer Satzung Die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Jagdsteuer vom 01.01.2004 wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung: Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für das Innehaben des Jagdausübungsrechts (§ 1 Bundesjagdgesetz) auf Grundstücken eines im Kreisgebiet liegenden Jagdbezirks. Als Ausübung des Jagdrechts gilt auch der dem Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23, 25 Bundesjagdgesetz). § 1 Satz 3 entfällt. 2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Steuerschuldner ist, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt. 3. § 3 erhält folgende Fassung: § 3 Abs. 4 entfällt. §2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. 01. 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jagdsteuersatzung vom 01.01.2004 außer Kraft. Seite - 3 Begründung: Alt Neu Begründung § 1 Steuergegenstand § 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für das Innehaben des Jagdausübungsrechts (§ 1 Bundesjagdgesetz) durch natürliche Personen auf Grundstücken eines im Kreis Euskirchen liegenden Jagdbezirks. Als Ausübung des Jagdrechts gilt auch der dem Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23, 25 Bundesjagdgesetz). Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für das Innehaben des Jagdausübungsrechts (§ 1 Bundesjagdgesetz) auf Grundstücken eines im Kreis Euskirchen liegenden Jagdbezirks. Als Ausübung des Jagdrechts gilt auch der dem Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23, 25 Bundesjagdgesetz). Durch die Änderung des § 1 der Satzung wird sichergestellt, dass auch juristische Personen des Privatrechts besteuert werden können. Gegenstand der Steuer ist auch die Durchführung der Jagd auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis. § 1 Satz 3 entfällt. Anpassung an die Rechtsprechung des VG Aachen, welches entschieden hat, dass die Besteuerung von Inhabern entgeltlicher Jagderlaubnisse rechtswidrig ist. § 2 Steuerschuld § 2 Steuerschuld Steuerschuldner ist, wer a) das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt b) der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis Steuerschuldner ist, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt. § 3 Steuermaßstab § 3 Steuermaßstab (4) Für entgeltliche Jagderlaubnisse ist Steuermaßstab das vom Inhaber zu entrichtende Entgelt zuzüglich Mehrwertsteuer. § 3 Abs. 4 wird aufgehoben. § 8 Inkrafttreten § 8 Inkrafttreten Diese Jagdsteuer tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jagdsteuersatzung vom 20.023.1990 außer Kraft. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jagdsteuersatzung vom 01.01.2004 außer Kraft. Anpassung an die Rechtsprechung des VG Aachen Anpassung an die Rechtsprechung des VG Aachen Seite - 4 Das Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1403/00 - hat entschieden, dass die Veranlagung zur Jagdsteuer von Inhabern einer entgeltlichen Jagderlaubnis rechtswidrig ist. Als Begründung hat das VG Aachen ausgeführt, dass der Aufwand, den der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis für diese erbringt, einen anderen Steuergegenstand darstellt als der, der bislang Gegenstand der Jagdsteuer war. Von daher verbietet sich die Besteuerung von Inhabern einer entgeltlichen Jagderlaubnis. Die Änderung der Jagdsteuersatzung ist wegen noch nicht abgeschlossener Besteuerungsverfahren rückwirkend in Kraft zu setzen. Der Erlass rückwirkender Steuersatzungen ist zulässig in den Grenzen, die sich aus dem auf dem Rechtsstaatprinzip beruhenden Grundsatz des Vertrauensschutzes ergeben. Dies bedeutet das rückwirkende Steuersatzungen, die nachträglich ändernd in abgeschlossene Steuerverhältnisse eingreifen, grundsätzlich unzulässig sind. Der Bürger kann nämlich in der Regel darauf vertrauen, dass der Satzungsgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Rechtsfolgen knüpft als an diejenigen, von denen er bei seinen Dispositionen ausgehen konnte. Allerdings greift das Rückwirkungsverbot dann nicht, wenn das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht schutzwürdig ist. Nach der Rechtsprechung ist dies u. a. dann der Fall, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll, (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Ziffer 2 Buchst. d). I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)