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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 205/2006
03.03.2006
Az.: 32.12/959
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
22.03.2006
Kreistag
03.04.2006
Änderung der Jagdsteuersatzung
Sachbearbeiter/in: Herr Billenwillms
x
Tel.: 361
Abt.: 32.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Jagdsteuersatzung:
Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Jagdsteuer
vom 01.01.2004
Der Kreis Euskirchen erlässt auf Grund des § 5 der Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2021) und § 3 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV NRW 610) – jeweils in der
geltenden Fassung – folgende Satzung:
Seite - 2 §1
Änderung einer Satzung
Die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Jagdsteuer vom 01.01.2004 wird wie
folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für das Innehaben des Jagdausübungsrechts (§ 1 Bundesjagdgesetz) auf Grundstücken eines im Kreisgebiet liegenden Jagdbezirks. Als Ausübung
des Jagdrechts gilt auch der dem Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23,
25 Bundesjagdgesetz).
§ 1 Satz 3 entfällt.
2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Steuerschuldner ist, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt.
3. § 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 Abs. 4 entfällt.
§2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. 01. 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jagdsteuersatzung
vom 01.01.2004 außer Kraft.
Seite - 3 Begründung:
Alt
Neu
Begründung
§ 1 Steuergegenstand
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist der
Aufwand für das Innehaben des
Jagdausübungsrechts (§ 1 Bundesjagdgesetz) durch natürliche
Personen auf Grundstücken eines
im Kreis Euskirchen liegenden
Jagdbezirks. Als Ausübung des
Jagdrechts gilt auch der dem
Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23, 25
Bundesjagdgesetz).
Gegenstand der Steuer ist der
Aufwand für das Innehaben des
Jagdausübungsrechts (§ 1 Bundesjagdgesetz) auf Grundstücken
eines im Kreis Euskirchen liegenden Jagdbezirks. Als Ausübung
des Jagdrechts gilt auch der dem
Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23, 25
Bundesjagdgesetz).
Durch die Änderung des
§ 1 der Satzung wird sichergestellt, dass auch
juristische Personen des
Privatrechts besteuert
werden können.
Gegenstand der Steuer ist auch
die Durchführung der Jagd auf
Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis.
§ 1 Satz 3 entfällt.
Anpassung an die Rechtsprechung des VG Aachen, welches entschieden hat, dass die Besteuerung von Inhabern
entgeltlicher Jagderlaubnisse rechtswidrig ist.
§ 2 Steuerschuld
§ 2 Steuerschuld
Steuerschuldner ist, wer
a) das Jagdrecht ausübt oder
durch Dritte ausüben lässt
b) der Inhaber einer entgeltlichen
Jagderlaubnis
Steuerschuldner ist, wer das
Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt.
§ 3 Steuermaßstab
§ 3 Steuermaßstab
(4) Für entgeltliche Jagderlaubnisse ist Steuermaßstab das vom
Inhaber zu entrichtende Entgelt
zuzüglich Mehrwertsteuer.
§ 3 Abs. 4 wird aufgehoben.
§ 8 Inkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten
Diese Jagdsteuer tritt am
01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Jagdsteuersatzung vom
20.023.1990 außer Kraft.
Diese Satzung tritt mit Wirkung
vom 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jagdsteuersatzung
vom 01.01.2004 außer Kraft.
Anpassung an die Rechtsprechung des VG Aachen
Anpassung an die Rechtsprechung des VG Aachen
Seite - 4 Das Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1403/00 - hat entschieden, dass die Veranlagung zur Jagdsteuer von Inhabern einer entgeltlichen Jagderlaubnis rechtswidrig ist. Als Begründung hat das VG
Aachen ausgeführt, dass der Aufwand, den der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis für diese
erbringt, einen anderen Steuergegenstand darstellt als der, der bislang Gegenstand der Jagdsteuer war. Von daher verbietet sich die Besteuerung von Inhabern einer entgeltlichen Jagderlaubnis.
Die Änderung der Jagdsteuersatzung ist wegen noch nicht abgeschlossener Besteuerungsverfahren rückwirkend in Kraft zu setzen.
Der Erlass rückwirkender Steuersatzungen ist zulässig in den Grenzen, die sich aus dem auf dem
Rechtsstaatprinzip beruhenden Grundsatz des Vertrauensschutzes ergeben. Dies bedeutet das
rückwirkende Steuersatzungen, die nachträglich ändernd in abgeschlossene Steuerverhältnisse
eingreifen, grundsätzlich unzulässig sind. Der Bürger kann nämlich in der Regel darauf vertrauen,
dass der Satzungsgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Rechtsfolgen
knüpft als an diejenigen, von denen er bei seinen Dispositionen ausgehen konnte. Allerdings greift
das Rückwirkungsverbot dann nicht, wenn das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht schutzwürdig ist. Nach der Rechtsprechung ist dies u. a. dann der Fall,
wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll,
(vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Ziffer 2 Buchst. d).
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)