Daten
Kommune
Jülich
Größe
212 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
16.10.15, 17:00
Aktualisiert
16.10.15, 17:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 347 / 2015
Begründung
zum
Bebauungsplan
Stetternich Nr. 2
5. vereinfachte Änderung
Stadt Jülich
Planungsamt
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 347 / 2015
Inhalt
Seite
1.
2.
Städtebauliche Begründung
3
1.1
Anlass und Ziel der Planaufstellung
3
1.2
Lage des Plangebietes
3
1.3
Größe des Gebietes
3
1.4
Vorhandene Nutzungen
3
1.5
Darstellung des Flächennutzungsplanes
3
1.6
Planinhalt
3
1.7
Niederschlagswasser
4
1.8
Realisierung und Erschließung
4
1.9
Hinweise
4
1.10 Ergänzung nach der Beteiligung
4
Umweltbericht
5
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 347 / 2015
1
Städtebauliche Begründung
1.1
Anlass und Ziel der Planaufstellung
Es liegt ein Antrag vor, im Bereich Ecke Kölner Landstraße / Grüner
Weg den Bebauungsplan Stetternich Nr. 2 im vereinfachten Verfahren
zu ändern. Ziel dieser Änderung ist es, die Baugrenzen auf dem
Grundstück so zu verschieben, dass eine weitere
Einfamilienhausbebauung ermöglicht wird.
1.2
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Bereich des Stadtteils
Stetternich im Osten des Stadtgebietes. Es umfasst den Bereich Kölner
Landstraße / Grüner Weg.
1.3
Größe des Gebietes
Die Größe des Planbereiches beträgt ca. 0,22 ha.
1.4
Vorhandene Nutzung
Es handelt sich um die Rasenfläche eines Hausgartens.
1.5
Darstellung des Flächennutzungsplanes
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Jülich weist für diesen
Bereich " Wohnbaufläche " aus. Daher bedarf es keiner Änderung des
Planes.
1.6
Planinhalt
Der Änderungsbereich weist alle Festsetzungen des Bebauungsplanes
Stetternich Nr. 2 aus, um den Gebietscharakter beizubehalten.
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 347 / 2015
1.7
Niederschlagswasser
Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) sind die im
Geltungsbereich des Plangebietes anfallenden Niederschlagswässer
vor Ort zu versickern oder unmittelbar in ein Gewässer einzuleiten,
wenn das Grundstück erstmalig bebaut wird.
Da bereits ein Einfamilienhaus auf dieser Parzelle errichtet wurde,
entfällt die Versickerungspflicht.
1.8
Realisierung und Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt ausschließlich über die
vorhandene und ausgebaute Straße " Grüner Weg ".
1.9
Hinweise
Bodendenkmal
Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes wird verwiesen.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die
Gemeinde als Untere Denkmalschutzbehörde oder das Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Tel. 02425 / 9039 – 0,
Fax 02425 / 9039 – 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal
und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Verkehrsemissionen
Es wird auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase,
Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) im Bereich der L 136 und
des Grünen Weges hingewiesen. Notwendige Schutzmaßnahmen
gehen zu Lasten der Kommunen / Vorhabenträger und nicht zu Lasten
der Straßenbauverwaltung.
1.10 Ergänzung nach der Beteiligung
Mit Schreiben vom 02.07.2015 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW
auf Gefahrenpunkte im Einmündungsbereich L 136 / Grüner Weg bzgl.
Sichtkontakt mit Bushaltestelle und Querungshilfe hingewiesen. Ein
entsprechendes Sichtfeld nach den Richtlinien für Landstraßen - RAL –
wurde in die Planzeichnung eingearbeitet als Nachweis, dass keine
Sichtbeeinträchtigung vom Änderungsbereich des Bebauungsplanes
ausgeht.
Weiterhin wurde ein Hinweis bzgl. der Verkehrsemissionen
aufgenommen.
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 347 / 2015
2.
Umweltbericht
Auswirkung der Planung auf die Umwelt
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist eine Umweltprüfung vorzunehmen, in
der die möglicherweise vorhandenen Umweltauswirkungen ermittelt,
beschrieben und bewertet werden.
Nachfolgend werden die umweltbezogenen Auswirkungen für die von der
Planung berührten Schutzgüter beschrieben und bewertet.
Schutzgut Mensch
Das Plangebiet wird derzeit als Einfamilienhausgrundstück mit Nutz- /
Ziergarten genutzt. Eine besondere Bedeutung für den Erholungswert ist nicht
abzuleiten.
Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft
Bedingt durch die bisherige Nutzung als Nutz- / Ziergarten kann das
Plangebiet aus floristischer und faunistischer Sicht als nicht hochwertig
eingestuft werden. Natürliche oder naturnahe Biotope sind im Plangebiet nicht
vorhanden.
Schutzgut Boden
Aufgrund des Bauvorhabens wird eine Neuversiegelung entstehen. Hierdurch
werden die lokalen Bodengefüge im Gartenbereich stark verändert; die
betroffenen Flächen verlieren die Bodenfunktionen dauerhaft.
Schutzgut Wasser
Oberflächenwässer existieren im Plangebiet nicht. In Bezug auf das
Grundwasser sind die Grundwasserneubildungsrate und der Schutz des
Grundwassers vor Schadstoffeinträgen oder Verunreinigungen relevant. Diese
wird durch die vorbeschriebene, zusätzliche Versiegelung beeinträchtigt.
Diese Beeinträchtigung erfolgt jedoch in einem so geringen quantitativen
Umfang, dass von keiner grundlegenden Beeinträchtigung der
Grundwasserneubildung ausgegangen werden kann.
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 347 / 2015
Schutzgut Luft / Klima
Es liegen keine außergewöhnlichen Immissionsbelastungen vor; die Werte
liegen derzeit unter den Grenzwerten der TA Luft. Stärkere
Ozonkonzentrationen wurden bislang nicht festgestellt. Da durch die
geplanten Nutzungen selbst keine das Klima und die Luft belastenden
unzulässigen Emissionen entstehen, sind keine wesentlichen Auswirkungen
zu erwarten.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
In der Region wurde bislang keine systematische Erfassung von
Bodendenkmälern durchgeführt. In dieser Begründung wurde daher der
Hinweis auf archäologisches Kulturgut aufgenommen, womit auf die
Bestimmungen gemäß den §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NW
verwiesen wird.
Sonstige Sachgüter werden durch die Planung nicht berührt.
Zusammenfassende Bewertung
Art und Umfang der nachteiligen Auswirkungen lassen nicht erkennen, das
gravierende Wechselwirkungen insbesondere bei Fauna/Flora, Boden,
Wasser, Klima und Luft sowie Landschaft auftreten.
Für die folgenden, natürlichen Schutzgüter liegen Beeinträchtigungen nicht
vor:
-
Mensch
Tiere/Pflanzen, Landschaft
Grundwasser
Luft und Klima
Kultur- und Sachgüter.
Geringfügige Beeinträchtigungen durch Neuversiegelung liegen für das
Schutzgut
-
Boden
vor.
Es ist festzustellen, dass der wesentliche Bereich der natürlichen Schutzgüter
nicht beeinträchtigt wird. Gründe, die einer Verwirklichung der Planung sowie
deren Zielsetzung grundsätzlich entgegenstehen, sind nicht erkennbar.