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Sitzungsvorlage (Anlage 2)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
212 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
16.10.15, 17:00
Aktualisiert
16.10.15, 17:00
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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 347 / 2015 Begründung zum Bebauungsplan Stetternich Nr. 2 5. vereinfachte Änderung Stadt Jülich Planungsamt Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 347 / 2015 Inhalt Seite 1. 2. Städtebauliche Begründung 3 1.1 Anlass und Ziel der Planaufstellung 3 1.2 Lage des Plangebietes 3 1.3 Größe des Gebietes 3 1.4 Vorhandene Nutzungen 3 1.5 Darstellung des Flächennutzungsplanes 3 1.6 Planinhalt 3 1.7 Niederschlagswasser 4 1.8 Realisierung und Erschließung 4 1.9 Hinweise 4 1.10 Ergänzung nach der Beteiligung 4 Umweltbericht 5 Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 347 / 2015 1 Städtebauliche Begründung 1.1 Anlass und Ziel der Planaufstellung Es liegt ein Antrag vor, im Bereich Ecke Kölner Landstraße / Grüner Weg den Bebauungsplan Stetternich Nr. 2 im vereinfachten Verfahren zu ändern. Ziel dieser Änderung ist es, die Baugrenzen auf dem Grundstück so zu verschieben, dass eine weitere Einfamilienhausbebauung ermöglicht wird. 1.2 Lage des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Bereich des Stadtteils Stetternich im Osten des Stadtgebietes. Es umfasst den Bereich Kölner Landstraße / Grüner Weg. 1.3 Größe des Gebietes Die Größe des Planbereiches beträgt ca. 0,22 ha. 1.4 Vorhandene Nutzung Es handelt sich um die Rasenfläche eines Hausgartens. 1.5 Darstellung des Flächennutzungsplanes Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Jülich weist für diesen Bereich " Wohnbaufläche " aus. Daher bedarf es keiner Änderung des Planes. 1.6 Planinhalt Der Änderungsbereich weist alle Festsetzungen des Bebauungsplanes Stetternich Nr. 2 aus, um den Gebietscharakter beizubehalten. Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 347 / 2015 1.7 Niederschlagswasser Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) sind die im Geltungsbereich des Plangebietes anfallenden Niederschlagswässer vor Ort zu versickern oder unmittelbar in ein Gewässer einzuleiten, wenn das Grundstück erstmalig bebaut wird. Da bereits ein Einfamilienhaus auf dieser Parzelle errichtet wurde, entfällt die Versickerungspflicht. 1.8 Realisierung und Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt ausschließlich über die vorhandene und ausgebaute Straße " Grüner Weg ". 1.9 Hinweise Bodendenkmal Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes wird verwiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalschutzbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Tel. 02425 / 9039 – 0, Fax 02425 / 9039 – 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Verkehrsemissionen Es wird auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) im Bereich der L 136 und des Grünen Weges hingewiesen. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen zu Lasten der Kommunen / Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. 1.10 Ergänzung nach der Beteiligung Mit Schreiben vom 02.07.2015 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW auf Gefahrenpunkte im Einmündungsbereich L 136 / Grüner Weg bzgl. Sichtkontakt mit Bushaltestelle und Querungshilfe hingewiesen. Ein entsprechendes Sichtfeld nach den Richtlinien für Landstraßen - RAL – wurde in die Planzeichnung eingearbeitet als Nachweis, dass keine Sichtbeeinträchtigung vom Änderungsbereich des Bebauungsplanes ausgeht. Weiterhin wurde ein Hinweis bzgl. der Verkehrsemissionen aufgenommen. Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 347 / 2015 2. Umweltbericht Auswirkung der Planung auf die Umwelt Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist eine Umweltprüfung vorzunehmen, in der die möglicherweise vorhandenen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Nachfolgend werden die umweltbezogenen Auswirkungen für die von der Planung berührten Schutzgüter beschrieben und bewertet. Schutzgut Mensch Das Plangebiet wird derzeit als Einfamilienhausgrundstück mit Nutz- / Ziergarten genutzt. Eine besondere Bedeutung für den Erholungswert ist nicht abzuleiten. Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft Bedingt durch die bisherige Nutzung als Nutz- / Ziergarten kann das Plangebiet aus floristischer und faunistischer Sicht als nicht hochwertig eingestuft werden. Natürliche oder naturnahe Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden. Schutzgut Boden Aufgrund des Bauvorhabens wird eine Neuversiegelung entstehen. Hierdurch werden die lokalen Bodengefüge im Gartenbereich stark verändert; die betroffenen Flächen verlieren die Bodenfunktionen dauerhaft. Schutzgut Wasser Oberflächenwässer existieren im Plangebiet nicht. In Bezug auf das Grundwasser sind die Grundwasserneubildungsrate und der Schutz des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen oder Verunreinigungen relevant. Diese wird durch die vorbeschriebene, zusätzliche Versiegelung beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung erfolgt jedoch in einem so geringen quantitativen Umfang, dass von keiner grundlegenden Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung ausgegangen werden kann. Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 347 / 2015 Schutzgut Luft / Klima Es liegen keine außergewöhnlichen Immissionsbelastungen vor; die Werte liegen derzeit unter den Grenzwerten der TA Luft. Stärkere Ozonkonzentrationen wurden bislang nicht festgestellt. Da durch die geplanten Nutzungen selbst keine das Klima und die Luft belastenden unzulässigen Emissionen entstehen, sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. Schutzgut Kultur- und Sachgüter In der Region wurde bislang keine systematische Erfassung von Bodendenkmälern durchgeführt. In dieser Begründung wurde daher der Hinweis auf archäologisches Kulturgut aufgenommen, womit auf die Bestimmungen gemäß den §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NW verwiesen wird. Sonstige Sachgüter werden durch die Planung nicht berührt. Zusammenfassende Bewertung Art und Umfang der nachteiligen Auswirkungen lassen nicht erkennen, das gravierende Wechselwirkungen insbesondere bei Fauna/Flora, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Landschaft auftreten. Für die folgenden, natürlichen Schutzgüter liegen Beeinträchtigungen nicht vor: - Mensch Tiere/Pflanzen, Landschaft Grundwasser Luft und Klima Kultur- und Sachgüter. Geringfügige Beeinträchtigungen durch Neuversiegelung liegen für das Schutzgut - Boden vor. Es ist festzustellen, dass der wesentliche Bereich der natürlichen Schutzgüter nicht beeinträchtigt wird. Gründe, die einer Verwirklichung der Planung sowie deren Zielsetzung grundsätzlich entgegenstehen, sind nicht erkennbar.